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E-8736/2025

E-8736/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine äthiopi- sche Staatsangehörige amharischer (väterlicherseits) und tigrinischer (mütterlicherseits) Ethnie, ihren Heimatstaat Ende 2020 gemeinsam mit ih- rem damaligen Ehemann und gelangte nach Frankreich, wo sie sich meh- rere Jahre lang aufhielt. Im Jahr 2022 habe sie sich auch in Deutschland aufgehalten und sei dann im März 2023 nach Frankreich zurückgekehrt. Nach Ablehnung ihres Asylgesuchs reiste mit ihrem in Frankreich gebore- nen Sohn in die Schweiz und stellte am 7. Juli 2025 für sich und ihren Sohn ein Asylgesuch. B. Nach Eröffnung eines Dublin-Verfahrens wurde am 21. Juli 2025 mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch geführt. Dabei trug sie ins- besondere vor, sie könne nicht zu ihrem alkoholkranken Ehemann (und Kindsvater), welcher Morddrohungen gegen sie ausgesprochen habe, nach Frankreich zurückkehren. Gesundheitlich gehe es ihr und ihrem Sohn gut; der Sohn sei wegen Augenproblemen in Behandlung. Sie reichte einen Reisepass mit einem – am 18. Januar 2020 von den nie- derländischen Behörden ausgestellten – Schengenvisum, einen Ausweis des (deutschen) Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, ein äthiopi- sches Ehezertifikat sowie einen Geburtsschein betreffend den Sohn zu den Akten. C. Am 8. September 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asylverfahren durchgeführt werde. D. Am 10. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Dabei trug sie zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse in C._______ (heutige Bezeichnung: D._______, (…)) besucht. Danach habe sie eine einjährige Ausbildung in (…) und (…) besucht. Neben ihrem Studium habe sie an den Wochenenden «(…)» im «(…)» studiert. Nach dem Abschluss ihres einjährigen Studiums sei sie nach Addis Abeba gezogen und habe die (…) «(…)» besucht.

E-8736/2025 Seite 3 Anschliessend habe sie als (…) gearbeitet. Später sei sie zur (…) befördert worden und habe drei Jahre lang als (…) gearbeitet. Danach habe sie sich selbständig gemacht und als (…) und (…) gearbeitet und sei in mehr als (…), die auf YouTube zu sehen seien, (…). Während ihrer Schulzeit habe sie ihren zukünftigen Ehemann und Vater ihres Sohnes kennengelernt. Am

27. Januar 2019 hätten sie geheiratet und in C._______/D._______ und Addis Abeba zwei separate Haushalte geführt, sich aber jeweils ab und zu besucht. Von 2004/2005 bis zum 31. Januar 2020 habe sie in Addis Abeba gelebt. Seit zwei Jahren sei sie von ihrem Ehemann getrennt. Ihre Mutter sowie ihre drei Halbschwestern würden in C._______/D._______ leben. Beide Eltern seien wohlhabend gewesen und hätten mehrere Grundstücke besessen; ihr Vater lebe nicht mehr. Zu ihren Asylgründen trug sie im Wesentlichen vor, sie habe im Rahmen eines «(…)-Unternehmens» als (…) und mit hochrangigen Beamten foto- grafiert worden. Der (…) sei auch das Waffenlager der Einheit E._______ vorgeführt worden. Weder sie noch ihre Familie habe sich jemals politisch betätigt. Nach der Machtübernahme durch den (aktuellen) Ministerpräsi- denten Abiy Ahmed Ali sei ihre Gruppe aufgefordert worden, (…) einzustel- len. Sie hätten (…). Das Büro des (…)-Unternehmens sei verwüstet und Fotoaufnahmen seien beschlagnahmt worden. Vier Mitarbeiter des Unter- nehmens seien bei einer Razzia aufgegriffen worden; insbesondere sei ein Koordinator namens F._______ festgenommen, dann aber gegen Beste- chungsgeld wieder freigelassen worden. Sie habe von Nachbarn respek- tive ihrer Mutter erfahren, dass Angehörige des Regimes, namentlich die «Federalpolizei», sie – die Beschwerdeführerin – mehrmals gesucht hätten und festnehmen wollten, letztmals zwei Monate vor ihrer Ausreise. Es habe zwar keinen Haftbefehl gegeben, aber sie wisse, dass sie verhaftet worden wäre, wenn sie sich bei der Federalpolizei gemeldet hätte, weil viele (…), die für die damalige EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) geworben hätten oder öffentlich aufgetreten seien, inhaftiert worden seien. Seitdem Abiy Ahmed Ali an die Macht gekommen sei, habe sich die Lage nur noch verschlechtert. Angehörige der Amhara würden gezielt an- gegriffen und umgebracht. Sie habe wegen ihrer Ethnie Probleme gehabt. Das Haus, das sie von ihrem Vater geerbt habe, sei von einigen hochran- gigen Oromo-Beamten beschlagnahmt worden. Auch ihr Ehemann sei in- haftiert worden, aber durch Bestechungsgelder seiner Angehörigen aus dem Gefängnis freigekommen. Sie selbst habe sich sechs Monate lang bei Verwandten und Freunden versteckt. Durch Bestechung und unter Ver- wendung ihrer persönlichen Reisepässe sei ihr und ihrem Ehemann die Ausreise aus Äthiopien gelungen.

E-8736/2025 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (Inhalt gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin): - Gerichtsdokumente betreffend Verlust des Hauses ihres Vaters; - Berichte, Fotos, eine Videoaufnahme sowie «YouTube-Links» betreffend die Arbeit der Beschwerdeführerin als (…); - Schuldiplom der Beschwerdeführerin.

F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Oktober (recte: 4. November

2025) führte die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie mit dem Entscheid- entwurf der Vorinstanz vom 3. November 2025 nicht einverstanden sei. G. Mit Verfügung vom 5. November 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom

11. November 2025 (Postaufgabe) für sich und ihren Sohn Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. November 2025 beim Bundes- verwaltungsgericht. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl. Das SEM sei (eventualiter) anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be- antragt. I. Am 14. November 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des

E-8736/2025 Seite 5 Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführenden den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-8736/2025 Seite 6 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid sowohl mit der Unsubstanziiertheit der Vorbringen als auch mit deren fehlender Asyl- relevanz. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Ver- wüstung der Büros des (…)-Unternehmens und den geschilderten Haus- durchsuchungen bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile er- litten. Ihre Angaben zu den angeblich gegen sie gerichteten behördlichen Suchen beruhten lediglich auf Aussagen von Drittpersonen; sie selbst sei bei diesen Vorfällen nie anwesend gewesen. Es sei auch nie zu Zwischen- fällen mit den äthiopischen Behörden gekommen. Die Schilderungen der mehrfach erfolgten Hausdurchsuchungen seien weitgehend unsubstanzi- iert ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwer- deführerin versteckt gehalten habe und sich nicht zur Einvernahme bei der Polizei begeben habe, um den Vorwurf der Zusammenarbeit mit dem ehe- maligen Regime zu entkräften. Nachdem auch ihre (…)kollegen durch die Zahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden seien, sei davon auszugehen, dass diese Personen von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Gegner betrachtet worden seien. Weder sie noch ihre Familie habe sich jemals politisch engagiert. Im Weiteren sei sie mit ihrem eigenen Reisepass legal aus Äthiopien ausgereist. An der Ge- samteinschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Arbeitsfähigkeit, die gute Schulbildung, die breite Berufserfahrung, das soziale Beziehungsnetz

E-8736/2025 Seite 7 im Heimatland sowie die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin als zu- lässig, zumutbar und möglich eingestuft. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien in Äthiopien, insbesondere im D._______ General Hospital (…), behandelbar.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, in Äthiopien sei es aufgrund der Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und amharischen Milizen zu massenhaften Verhaftungen von ethnischen Amhara gekommen. Für diese Risikogruppe habe sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 er- folgten vollständigen Machtübernahme durch Ministerpräsident Abiy Ah- med Ali weiter verschärft. Die Beschwerdeführerin entstamme mütterlicher- seits (recte: väterlicherseits; vgl. SEM-Verfahren 1428046-[nachfolgend: Akte] 46, Antwort 34) der amharischen und väterlicherseits (recte: mütter- licherseits; vgl. Antworten 35 und 128) der tigrinischen Ethnie. Bereits auf- grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gehöre sie zu einer vulnerablen Be- völkerungsgruppe, was in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden müsse. Zudem habe sie als (…) das Augenmerk auf sich gezogen. Ihr sei praktisch ein Berufsverbot auferlegt worden, indem ihr (…) untersagt wor- den sei. Ihr sei zu Unrecht eine regimefeindliche politische Haltung zuge- schrieben worden, was asylbeachtlich sei. Sie sei als alleinerziehende Mut- ter in der patriarchischen Gesellschaft Äthiopiens ebenfalls schutzlos und werde diskriminiert. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar und verstosse gegen das Kindeswohl. Der Sohn kenne Äthiopien nicht und ihm fehle jeglicher Bezugspunkt zu diesem Land. Zudem könnten sie nicht mit familiärer Unterstützung rechnen. Sie hätten den Kontakt mit den Familien- angehörigen stark eingeschränkt, um diese nicht zu gefährden.

E. 6 Da die Beschwerdeführenden ihren Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden zu erkennen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 7.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdefüh- rerin und ihres Sohnes zur amharischen Ethnie ([gross-] väterlicherseits)

E-8736/2025 Seite 8 für sich allein keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar- stellt. Es kann aktuell nicht von einer generellen Verfolgung von Angehöri- gen der amharischen Ethnie in Äthiopien ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5436/2025 vom 13. August 2025, S. 8).

E. 7.1.2 Das SEM hat ferner zutreffend festgehalten, dass die Beschwerde- führerin keine persönlich erlittenen, asylbeachtlichen Nachteile vorgetra- gen hat. Sie wurde weder während ihrer Tätigkeit als (…) noch während dem geschilderten Angriff auf das Büro ihres Arbeitgebers persönlich be- helligt. Gemäss eigenen Angaben war sie bei der Verwüstung des Büros des (…)-Unternehmens nicht persönlich anwesend; dasselbe gilt auch be- treffend die angeblichen Inhaftierungen ihrer (…)kollegen (vgl. Antworten 88, 117 und 137). Ausser einer subjektiv empfundenen Furcht hatten die Ereignisse somit keinerlei persönliche Konsequenzen für sie.

E. 7.1.3 Hinzu kommt, dass die geltend gemachten behördlichen Suchen in C._______ und Addis Abeba ausnahmslos auf Angaben von Drittpersonen (Informationen von der Mutter, ihrem damaligen Ehemann und ihren Nach- barn) beruhen (vgl. Akte 46, Antworten 88, 94-96, 101, 103, 107-110, 118 und 126). Diese Vorbringen basieren somit auf blossem Hörensagen, blei- ben unbelegt und lassen für sich allein nicht auf eine überwiegend wahr- scheinliche, asylbeachtlich motivierte Verfolgungssituation schliessen.

E. 7.1.4 Gemäss ihren eigenen Angaben weist die Beschwerdeführerin kein politisches Profil auf. Weder sie selbst noch ihre Familie im Heimatland war jemals politisch aktiv (vgl. Akte 46, Antworten 91, 92 und 127). Auch geht aus ihren Schilderungen nicht hervor, dass sie im Rahmen ihres Engage- ments als (…) persönlich für politisch brisante Ideologien eingetreten ist oder sich politisch exponiert hätte. Aus ihren Angaben wird auch nicht er- sichtlich, weshalb sie ins Augenmerk der heimatlichen Behörden geraten sein soll, oder dass diese ein individuell-konkretes Interesse an ihrer Per- son haben könnten. Es muss nach dem Gesagten nicht befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin von den äthiopischen Behörden als expo- nierte Verfechterin politisch missliebiger Inhalte wahrgenommen wurde oder dass eine diesbezüglich begründete zukünftige Gefahr besteht.

E. 7.1.5 Auch die im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereichten Beweismit- tel sind nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin dargelegte politisch motivierte Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Die Unterlagen betreffen insgesamt unbestrittene Tatsachen, wie die Aus- bildung der Beschwerdeführerin und ihre Tätigkeit als (…). Der Umstand,

E-8736/2025 Seite 9 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit (…) sein soll und mit diesen gemeinsam fotografiert wurde, vermag keine objektiv begrün- dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen nahezulegen. Soweit in der Eingabe vom 10. Oktober 2025 zum Beweismittel «B» ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe als «(…)» gearbeitet, ist festzustellen, dass dies nicht ihren Angaben anlässlich der Anhörung entspricht. Dort hat sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das (…)-Unternehmen der ehemaligen Armee oder den staatlichen Behörden unterstand. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den Unterlagen zum vorgetra- genen Verlust des Hauses ihres Vaters nichts für ihr Asylgesuch abzuleiten.

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen darzulegen, dass sie oder ihr Sohn im Heimatland aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden sind oder zukünftig eine solche Verfol- gung zu befürchten hätten.

Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-8736/2025 Seite 10

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr im Sinne ei- nes «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei- ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch

E-8736/2025 Seite 11 die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, mit weiterem Verweis auf Referenzurteil D-6630/2018 vom

6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Span- nungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Si- tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevöl- kerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 m.H. auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom

23. Januar 2024 E. 11.3.1).

E. 9.4.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn weisen keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien spre- chen würden. Die Beschwerdeführerin hat eine gute Schulbildung; sie hat eine Ausbildung im (…) absolviert und eine (…) besucht. Zudem hat sie als (…) in einem (…)-Unternehmen, (…), (…) und (…) breit gefächerte Berufs- erfahrungen gesammelt. Ihre Familie (Mutter und mehrere Halbschwes- tern) besitzt mehrere Häuser in Äthiopien; die Beschwerdeführerin hat ihre

E-8736/2025 Seite 12 Familie selbst als «vermögend» bezeichnet (vgl. zum Ganzen: Akte 46, Antworten 13, 23-27, 32, 44 und 58). Bei einer Rückkehr nach Äthiopien können die Beschwerdeführenden auf ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz zurückgreifen.

E. 9.4.4 Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung von De- pressionen und einer erlittenen (…) berichtet. Gleichzeitig hat sie aber zu Protokoll gegeben, deswegen nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (vgl. Akte 46, Antworten 5-8). Der Sohn leidet gemäss den in den Akten liegen- den Berichten des (…) unter Fehlsichtigkeit respektive einer Sehschwä- che, weshalb ihm eine Brille verordnet wurde. Den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden an lebensbedrohenden Krankheitsbildern leiden und auf entsprechende ärztliche Behandlungen angewiesen wären, weshalb kein medizinisches Wegweisungsvollzugshin- dernis vorliegt.

E. 9.4.5 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, da das (…)jäh- rige Kleinkind zusammen mit seiner Mutter nach Äthiopien reisen kann. Da die Mutter im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, ist davon auszugehen, dass sich auch das Kind gut in die familiären Struktu- ren integrieren wird.

E. 9.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihren Sohn bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-8736/2025 Seite 13

E. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen- standslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-8736/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8736/2025 Urteil vom 19. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn, B._______, geboren am (...), beide äthiopische Staatsangehörige, beide vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige amharischer (väterlicherseits) und tigrinischer (mütterlicherseits) Ethnie, ihren Heimatstaat Ende 2020 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann und gelangte nach Frankreich, wo sie sich mehrere Jahre lang aufhielt. Im Jahr 2022 habe sie sich auch in Deutschland aufgehalten und sei dann im März 2023 nach Frankreich zurückgekehrt. Nach Ablehnung ihres Asylgesuchs reiste mit ihrem in Frankreich geborenen Sohn in die Schweiz und stellte am 7. Juli 2025 für sich und ihren Sohn ein Asylgesuch. B. Nach Eröffnung eines Dublin-Verfahrens wurde am 21. Juli 2025 mit der Beschwerdeführerin ein persönliches Gespräch geführt. Dabei trug sie insbesondere vor, sie könne nicht zu ihrem alkoholkranken Ehemann (und Kindsvater), welcher Morddrohungen gegen sie ausgesprochen habe, nach Frankreich zurückkehren. Gesundheitlich gehe es ihr und ihrem Sohn gut; der Sohn sei wegen Augenproblemen in Behandlung. Sie reichte einen Reisepass mit einem - am 18. Januar 2020 von den niederländischen Behörden ausgestellten - Schengenvisum, einen Ausweis des (deutschen) Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, ein äthiopisches Ehezertifikat sowie einen Geburtsschein betreffend den Sohn zu den Akten. C. Am 8. September 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das nationale Asylverfahren durchgeführt werde. D. Am 10. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Dabei trug sie zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse in C._______ (heutige Bezeichnung: D._______, (...)) besucht. Danach habe sie eine einjährige Ausbildung in (...) und (...) besucht. Neben ihrem Studium habe sie an den Wochenenden «(...)» im «(...)» studiert. Nach dem Abschluss ihres einjährigen Studiums sei sie nach Addis Abeba gezogen und habe die (...) «(...)» besucht. Anschliessend habe sie als (...) gearbeitet. Später sei sie zur (...) befördert worden und habe drei Jahre lang als (...) gearbeitet. Danach habe sie sich selbständig gemacht und als (...) und (...) gearbeitet und sei in mehr als (...), die auf YouTube zu sehen seien, (...). Während ihrer Schulzeit habe sie ihren zukünftigen Ehemann und Vater ihres Sohnes kennengelernt. Am 27. Januar 2019 hätten sie geheiratet und in C._______/D._______ und Addis Abeba zwei separate Haushalte geführt, sich aber jeweils ab und zu besucht. Von 2004/2005 bis zum 31. Januar 2020 habe sie in Addis Abeba gelebt. Seit zwei Jahren sei sie von ihrem Ehemann getrennt. Ihre Mutter sowie ihre drei Halbschwestern würden in C._______/D._______ leben. Beide Eltern seien wohlhabend gewesen und hätten mehrere Grundstücke besessen; ihr Vater lebe nicht mehr. Zu ihren Asylgründen trug sie im Wesentlichen vor, sie habe im Rahmen eines «(...)-Unternehmens» als (...) und mit hochrangigen Beamten fotografiert worden. Der (...) sei auch das Waffenlager der Einheit E._______ vorgeführt worden. Weder sie noch ihre Familie habe sich jemals politisch betätigt. Nach der Machtübernahme durch den (aktuellen) Ministerpräsidenten Abiy Ahmed Ali sei ihre Gruppe aufgefordert worden, (...) einzustellen. Sie hätten (...). Das Büro des (...)-Unternehmens sei verwüstet und Fotoaufnahmen seien beschlagnahmt worden. Vier Mitarbeiter des Unternehmens seien bei einer Razzia aufgegriffen worden; insbesondere sei ein Koordinator namens F._______ festgenommen, dann aber gegen Bestechungsgeld wieder freigelassen worden. Sie habe von Nachbarn respektive ihrer Mutter erfahren, dass Angehörige des Regimes, namentlich die «Federalpolizei», sie - die Beschwerdeführerin - mehrmals gesucht hätten und festnehmen wollten, letztmals zwei Monate vor ihrer Ausreise. Es habe zwar keinen Haftbefehl gegeben, aber sie wisse, dass sie verhaftet worden wäre, wenn sie sich bei der Federalpolizei gemeldet hätte, weil viele (...), die für die damalige EPRDF (Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front) geworben hätten oder öffentlich aufgetreten seien, inhaftiert worden seien. Seitdem Abiy Ahmed Ali an die Macht gekommen sei, habe sich die Lage nur noch verschlechtert. Angehörige der Amhara würden gezielt angegriffen und umgebracht. Sie habe wegen ihrer Ethnie Probleme gehabt. Das Haus, das sie von ihrem Vater geerbt habe, sei von einigen hochrangigen Oromo-Beamten beschlagnahmt worden. Auch ihr Ehemann sei inhaftiert worden, aber durch Bestechungsgelder seiner Angehörigen aus dem Gefängnis freigekommen. Sie selbst habe sich sechs Monate lang bei Verwandten und Freunden versteckt. Durch Bestechung und unter Verwendung ihrer persönlichen Reisepässe sei ihr und ihrem Ehemann die Ausreise aus Äthiopien gelungen. E. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (Inhalt gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin):

- Gerichtsdokumente betreffend Verlust des Hauses ihres Vaters;

- Berichte, Fotos, eine Videoaufnahme sowie «YouTube-Links» betreffend die Arbeit der Beschwerdeführerin als (...);

- Schuldiplom der Beschwerdeführerin. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 31. Oktober (recte: 4. November 2025) führte die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie mit dem Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 3. November 2025 nicht einverstanden sei. G. Mit Verfügung vom 5. November 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. November 2025 (Postaufgabe) für sich und ihren Sohn Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 5. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Das SEM sei (eventualiter) anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. I. Am 14. November 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid sowohl mit der Unsubstanziiertheit der Vorbringen als auch mit deren fehlender Asylrelevanz. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Verwüstung der Büros des (...)-Unternehmens und den geschilderten Hausdurchsuchungen bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten. Ihre Angaben zu den angeblich gegen sie gerichteten behördlichen Suchen beruhten lediglich auf Aussagen von Drittpersonen; sie selbst sei bei diesen Vorfällen nie anwesend gewesen. Es sei auch nie zu Zwischenfällen mit den äthiopischen Behörden gekommen. Die Schilderungen der mehrfach erfolgten Hausdurchsuchungen seien weitgehend unsubstanziiert ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin versteckt gehalten habe und sich nicht zur Einvernahme bei der Polizei begeben habe, um den Vorwurf der Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Regime zu entkräften. Nachdem auch ihre (...)kollegen durch die Zahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden seien, sei davon auszugehen, dass diese Personen von den heimatlichen Behörden nicht als ernstzunehmende Gegner betrachtet worden seien. Weder sie noch ihre Familie habe sich jemals politisch engagiert. Im Weiteren sei sie mit ihrem eigenen Reisepass legal aus Äthiopien ausgereist. An der Gesamteinschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Verweis auf die Arbeitsfähigkeit, die gute Schulbildung, die breite Berufserfahrung, das soziale Beziehungsnetz im Heimatland sowie die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden seien in Äthiopien, insbesondere im D._______ General Hospital (...), behandelbar. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, in Äthiopien sei es aufgrund der Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und amharischen Milizen zu massenhaften Verhaftungen von ethnischen Amhara gekommen. Für diese Risikogruppe habe sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten vollständigen Machtübernahme durch Ministerpräsident Abiy Ahmed Ali weiter verschärft. Die Beschwerdeführerin entstamme mütterlicherseits (recte: väterlicherseits; vgl. SEM-Verfahren 1428046-[nachfolgend: Akte] 46, Antwort 34) der amharischen und väterlicherseits (recte: mütterlicherseits; vgl. Antworten 35 und 128) der tigrinischen Ethnie. Bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gehöre sie zu einer vulnerablen Bevölkerungsgruppe, was in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden müsse. Zudem habe sie als (...) das Augenmerk auf sich gezogen. Ihr sei praktisch ein Berufsverbot auferlegt worden, indem ihr (...) untersagt worden sei. Ihr sei zu Unrecht eine regimefeindliche politische Haltung zugeschrieben worden, was asylbeachtlich sei. Sie sei als alleinerziehende Mutter in der patriarchischen Gesellschaft Äthiopiens ebenfalls schutzlos und werde diskriminiert. Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar und verstosse gegen das Kindeswohl. Der Sohn kenne Äthiopien nicht und ihm fehle jeglicher Bezugspunkt zu diesem Land. Zudem könnten sie nicht mit familiärer Unterstützung rechnen. Sie hätten den Kontakt mit den Familienangehörigen stark eingeschränkt, um diese nicht zu gefährden.

6. Da die Beschwerdeführenden ihren Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht begründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden zu erkennen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. 7.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zur amharischen Ethnie ([gross-] väterlicherseits) für sich allein keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellt. Es kann aktuell nicht von einer generellen Verfolgung von Angehörigen der amharischen Ethnie in Äthiopien ausgegangen werden (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5436/2025 vom 13. August 2025, S. 8). 7.1.2 Das SEM hat ferner zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine persönlich erlittenen, asylbeachtlichen Nachteile vorgetragen hat. Sie wurde weder während ihrer Tätigkeit als (...) noch während dem geschilderten Angriff auf das Büro ihres Arbeitgebers persönlich behelligt. Gemäss eigenen Angaben war sie bei der Verwüstung des Büros des (...)-Unternehmens nicht persönlich anwesend; dasselbe gilt auch betreffend die angeblichen Inhaftierungen ihrer (...)kollegen (vgl. Antworten 88, 117 und 137). Ausser einer subjektiv empfundenen Furcht hatten die Ereignisse somit keinerlei persönliche Konsequenzen für sie. 7.1.3 Hinzu kommt, dass die geltend gemachten behördlichen Suchen in C._______ und Addis Abeba ausnahmslos auf Angaben von Drittpersonen (Informationen von der Mutter, ihrem damaligen Ehemann und ihren Nachbarn) beruhen (vgl. Akte 46, Antworten 88, 94-96, 101, 103, 107-110, 118 und 126). Diese Vorbringen basieren somit auf blossem Hörensagen, bleiben unbelegt und lassen für sich allein nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche, asylbeachtlich motivierte Verfolgungssituation schliessen. 7.1.4 Gemäss ihren eigenen Angaben weist die Beschwerdeführerin kein politisches Profil auf. Weder sie selbst noch ihre Familie im Heimatland war jemals politisch aktiv (vgl. Akte 46, Antworten 91, 92 und 127). Auch geht aus ihren Schilderungen nicht hervor, dass sie im Rahmen ihres Engagements als (...) persönlich für politisch brisante Ideologien eingetreten ist oder sich politisch exponiert hätte. Aus ihren Angaben wird auch nicht ersichtlich, weshalb sie ins Augenmerk der heimatlichen Behörden geraten sein soll, oder dass diese ein individuell-konkretes Interesse an ihrer Person haben könnten. Es muss nach dem Gesagten nicht befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin von den äthiopischen Behörden als exponierte Verfechterin politisch missliebiger Inhalte wahrgenommen wurde oder dass eine diesbezüglich begründete zukünftige Gefahr besteht. 7.1.5 Auch die im vorinstanzlichen Asylverfahren eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin dargelegte politisch motivierte Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Die Unterlagen betreffen insgesamt unbestrittene Tatsachen, wie die Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihre Tätigkeit als (...). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Tätigkeit (...) sein soll und mit diesen gemeinsam fotografiert wurde, vermag keine objektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen nahezulegen. Soweit in der Eingabe vom 10. Oktober 2025 zum Beweismittel «B» ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe als «(...)» gearbeitet, ist festzustellen, dass dies nicht ihren Angaben anlässlich der Anhörung entspricht. Dort hat sie zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das (...)-Unternehmen der ehemaligen Armee oder den staatlichen Behörden unterstand. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den Unterlagen zum vorgetragenen Verlust des Hauses ihres Vaters nichts für ihr Asylgesuch abzuleiten. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen darzulegen, dass sie oder ihr Sohn im Heimatland aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden sind oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, mit weiterem Verweis auf Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 m.H. auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1). 9.4.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn weisen keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat eine gute Schulbildung; sie hat eine Ausbildung im (...) absolviert und eine (...) besucht. Zudem hat sie als (...) in einem (...)-Unternehmen, (...), (...) und (...) breit gefächerte Berufserfahrungen gesammelt. Ihre Familie (Mutter und mehrere Halbschwestern) besitzt mehrere Häuser in Äthiopien; die Beschwerdeführerin hat ihre Familie selbst als «vermögend» bezeichnet (vgl. zum Ganzen: Akte 46, Antworten 13, 23-27, 32, 44 und 58). Bei einer Rückkehr nach Äthiopien können die Beschwerdeführenden auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. 9.4.4 Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung von Depressionen und einer erlittenen (...) berichtet. Gleichzeitig hat sie aber zu Protokoll gegeben, deswegen nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (vgl. Akte 46, Antworten 5-8). Der Sohn leidet gemäss den in den Akten liegenden Berichten des (...) unter Fehlsichtigkeit respektive einer Sehschwäche, weshalb ihm eine Brille verordnet wurde. Den Akten ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden an lebensbedrohenden Krankheitsbildern leiden und auf entsprechende ärztliche Behandlungen angewiesen wären, weshalb kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt. 9.4.5 Schliesslich vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht konkret in Frage zu stellen, da das (...)jährige Kleinkind zusammen mit seiner Mutter nach Äthiopien reisen kann. Da die Mutter im Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, ist davon auszugehen, dass sich auch das Kind gut in die familiären Strukturen integrieren wird. 9.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihren Sohn bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: