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D-5436/2025

D-5436/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten reichte, mit welchen er sein Geburtsdatum – und damit seine Min- derjährigkeit – beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermöchte, dass die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Kopie der Geburts- urkunde des Beschwerdeführers kaum bis gar nicht leserlich ist und dem Dokument mangels Vorliegens im Original kein Beweiswert zukommt (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass das Gericht ohnehin erhebliche Zweifel an der Authentizität des Be- weismittels hat, nachdem der Beschwerdeführer während seiner Anhörung ausdrücklich verneinte, dass ihm je ein solches Dokument ausgestellt wor- den sei (vgl. A15/16 F68), zumal der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe die Geburtsurkunde lediglich vergessen zu erwähnen, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, dass vielmehr vermutet werden kann, es handle sich bei dem Dokument um eine vorsätzlich erstellte Fälschung, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung somit die Zweifel an der geltend gemachten Sachdarstellung klar überwiegen und der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-5436/2025 Seite 7 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit standhalten, dass die Vorbringen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung umzustossen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aus den Erklärungsversuchen betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen et- was zu seinen Gunsten abzuleiten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und mit dem SEM festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht nachvollziehbar und wiederholt widersprüchlich sind, dass sich die unlogischen und vagen Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht mit seinem Bildungsniveau oder seinem kulturellen Hintergrund erklären lassen, dass auch der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer sei aufgrund ei- nes wenig kindsgerechten Befragungsstils verwirrt worden, was dazu ge- führt habe, dass er unzutreffend geantwortet habe (vgl. Beschwerde S. 6), ins Leere geht, nachdem – wie hiervor dargelegt – seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist, dass bereits sein Hauptvorbringen, die Fano-Miliz habe ihn gezielt zu rek- rutieren versucht, konstruiert erscheint, da er erst nachdem das SEM ihn ausdrücklich darauf hinwies, er solle von persönlich Erlebtem berichten,

D-5436/2025 Seite 8 von dem angeblichen konkreten Rekrutierungsversuch berichtete (vgl. A29/10 F7, F11, F16 ff. und F20), dass seine Erläuterungen zu seinem Weggang aus C._______ respektive seinen diesbezüglichen Beweggründen wage und inkonsistent sind (vgl. A29/10 F7 und F35 f.), weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach aktuell nicht von einer generellen Verfolgung von Angehörigen der amharischen Ethnie in Äthiopien auszugehen sei und auch keine objektiven Hinweise dafür vorlägen, die äthiopischen Behörden könnten ein individuell-konkre- tes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben (vgl. A33/15 S.11), zu bestätigen sind, dass denn auch die Geschwister des Beschwerdeführers, welche wohl gleicher Ethnie und Herkunft wie der Beschwerdeführer sind, seinen eige- nen Angaben nach weiterhin unbehelligt im Heimatstaat leben (vgl. A29/10 F31), dass, sofern der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits vor Jahren ver- storbenen Verwandten eine Reflexverfolgung geltend macht, diese eben- falls zu verneinen ist, zumal er diesbezüglich weder konkret erlittene Nach- teile geltend macht noch darzulegen vermag, inwiefern sich sein Bruder und sein Vater politisch engagiert hätten (vgl. A29/10 F32 und F43 ff.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-

D-5436/2025 Seite 9 standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien auszugehen ist, nachdem die allgemeine Lage – mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn- zeichnet ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5068/2025 vom 29. Juli 2025 E. 9.3.2 m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2), dass indes die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen sind, weshalb zur Existenzsicherung be- günstigende Faktoren erforderlich sind, um von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgehen zu können (vgl. a.a.O.), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A33/15 S. 8), denen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-5436/2025 Seite 10 dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5436/2025 Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Sabine Eichenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierbei geltend machte, er sei am (...) geboren, dass am 16. Mai 2025 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) stattfand, dass das SEM aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag gab, dass dieses Gutachten vom 27. Mai 2025 zum Schluss kam, dass in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden könne, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung der Altersangabe im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, wozu er mit Schreiben vom 18. Juni 2025 Stellung nahm und an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass er anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Amhara, dass er einige Jahre in B._______ bei seinem älteren Bruder gelebt und unter anderem in dessen Betrieb gearbeitet habe, bevor er nach C._______ zu seiner Mutter zurückgekehrt sei, wo es zu Zwangsrekrutierungen gekommen sei, dass er im erstinstanzlichen Verfahren ein Schulzeugnis in Kopie respektive als Fotografie zu den Akten reichte, dass er sich mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2025 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz äusserte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihren Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und feststellte, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS seien angepasst worden und lauteten A._______, geboren am (...), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2025 durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragte, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) (in eventu auf den [...]) zu berichtigen sei und diese Berichtigung superprovisorisch zu verfügen sei, dass er in prozessualer Hinsicht weiter darum ersuchte, dass über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS getrennt von seinem Asylbeschwerdeverfahren entschieden werde, zumal die erste Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren in Sachen Datenschutz und die vierte respektive fünfte Abteilung des Gerichts das Beschwerdeverfahren in Sachen Asyl und Wegweisung zu führen habe; Letzteres sei sodann bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren zur Datenänderung im ZEMIS zu sistieren, dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Beschwerde Kopien zweier handschriftlich ausgefüllter ausländischer Dokumente beilagen, bei welchen es sich um die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers respektive seines Bruders handle, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG), dass die Frage, ob das SEM die Personendatenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrensbildet, zumal über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS praxis- sowie antragsgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden ist (Geschäftsnummer D-5588/2025), dass der Sistierungsantrag abzuweisen ist, da sich das vorliegende Verfahren bereits einlässlich mit der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt und das Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung angesichts seiner Dringlichkeit (beschleunigtes Verfahren; vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) vorzuziehen ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-D-3492/2025 vom 28. Mai 2025 S. 4), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie voreilig zum Schluss gelangt sei, seine Asylgründe sowie die geltend gemachte Minderjährigkeit seien unglaubhaft, dass sich aus dem Umstand alleine, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerde-führers auseinandergesetzt hat, dass aus den Akten klar ersichtlich ist, dass die Vorinstanz auch betreffend Alter des Beschwerdeführers eine Gesamtwürdigung vornahm, wobei namentlich das Fehlen rechtsgenüglicher Belege, welche die behauptete Minderjährigkeit hätten untermauern können, die widersprüchlichen Altersangaben sowie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers klar berücksichtigt wurden (vgl. A33/15 S. 4 ff.), dass der Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung die Anhörungsprotokolle (teilweise) unzutreffend bezeichnet wurden (vgl. beispielsweise S. 8) als vernachlässigbares Versehen zu werten ist, was offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, dass es ihm denn auch offenkundig problemlos möglich war, die Verfügung mit einer 30 Seiten umfassenden Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist, dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3065/2025 vom 14. Juli 2025 E. 5.1), dass das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen; dass gemäss BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sind und sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen lässt, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.), dass das Altersgutachten des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2025 nach dieser Rechtsprechung weder als Beleg für die Minder- noch für diejenige der Volljährigkeit herangezogen werden kann, liegt doch das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse bei (...) Jahren (vgl. A20/6 S. 4), sich aufgrund der Unvereinbarkeit seines zum Zeitpunkt der Begutachtung angegebene Lebensalters aber erhebliche Zweifel an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit ergeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Minderjährigkeit ausweichend und - wie in der Beschwerdeschrift denn auch eingestanden wird - vage ausgefallen sind und nicht nachvollziehbar ist, weshalb er während der EB UMA weder sein Alter noch sein Geburtsdatum nennen konnte, während ihm dies seine Geschwister betreffend ohne weiteres möglich war (vgl. A15/16 F52 und F60; Beschwerde S. 15), dass der pauschale Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, dies sei dem Umstand geschuldet, «dass das Alter in seiner Heimat nicht wirklich eine Rolle spiele» (vgl. Beschwerde S. 16) als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten reichte, mit welchen er sein Geburtsdatum - und damit seine Minderjährigkeit - beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermöchte, dass die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers kaum bis gar nicht leserlich ist und dem Dokument mangels Vorliegens im Original kein Beweiswert zukommt (vgl. Beschwerdebeilage 3), dass das Gericht ohnehin erhebliche Zweifel an der Authentizität des Beweismittels hat, nachdem der Beschwerdeführer während seiner Anhörung ausdrücklich verneinte, dass ihm je ein solches Dokument ausgestellt worden sei (vgl. A15/16 F68), zumal der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, er habe die Geburtsurkunde lediglich vergessen zu erwähnen, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, dass vielmehr vermutet werden kann, es handle sich bei dem Dokument um eine vorsätzlich erstellte Fälschung, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung somit die Zweifel an der geltend gemachten Sachdarstellung klar überwiegen und der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaftigkeit standhalten, dass die Vorbringen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung umzustossen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, aus den Erklärungsversuchen betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und mit dem SEM festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht nachvollziehbar und wiederholt widersprüchlich sind, dass sich die unlogischen und vagen Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht mit seinem Bildungsniveau oder seinem kulturellen Hintergrund erklären lassen, dass auch der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines wenig kindsgerechten Befragungsstils verwirrt worden, was dazu geführt habe, dass er unzutreffend geantwortet habe (vgl. Beschwerde S. 6), ins Leere geht, nachdem - wie hiervor dargelegt - seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft ist, dass bereits sein Hauptvorbringen, die Fano-Miliz habe ihn gezielt zu rekrutieren versucht, konstruiert erscheint, da er erst nachdem das SEM ihn ausdrücklich darauf hinwies, er solle von persönlich Erlebtem berichten, von dem angeblichen konkreten Rekrutierungsversuch berichtete (vgl. A29/10 F7, F11, F16 ff. und F20), dass seine Erläuterungen zu seinem Weggang aus C._______ respektive seinen diesbezüglichen Beweggründen wage und inkonsistent sind (vgl. A29/10 F7 und F35 f.), weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach aktuell nicht von einer generellen Verfolgung von Angehörigen der amharischen Ethnie in Äthiopien auszugehen sei und auch keine objektiven Hinweise dafür vorlägen, die äthiopischen Behörden könnten ein individuell-konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben (vgl. A33/15 S.11), zu bestätigen sind, dass denn auch die Geschwister des Beschwerdeführers, welche wohl gleicher Ethnie und Herkunft wie der Beschwerdeführer sind, seinen eigenen Angaben nach weiterhin unbehelligt im Heimatstaat leben (vgl. A29/10 F31), dass, sofern der Beschwerdeführer aufgrund seiner bereits vor Jahren verstorbenen Verwandten eine Reflexverfolgung geltend macht, diese ebenfalls zu verneinen ist, zumal er diesbezüglich weder konkret erlittene Nachteile geltend macht noch darzulegen vermag, inwiefern sich sein Bruder und sein Vater politisch engagiert hätten (vgl. A29/10 F32 und F43 ff.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien auszugehen ist, nachdem die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5068/2025 vom 29. Juli 2025 E. 9.3.2 m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2), dass indes die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen sind, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren erforderlich sind, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können (vgl. a.a.O.), dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A33/15 S. 8), denen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne