Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Gambia eigenen Angaben zufolge im (…) 2024 und reiste am 27. November 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichen- tags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den (…) an. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 20. September 2024 in Italien erkennungsdienst- lich erfasst worden war. In der Folge erbat das SEM am 3. Dezember 2024 von den italienischen Behörden Informationen zur Registrierung des Be- schwerdeführers. C. Mit Antwortschreiben vom 9. Dezember 2024 teilten die italienischen Be- hörden mit, der Beschwerdeführer sei von ihnen unter den Personalien "B._______, alias C._______, geboren (…), Gambia", registriert worden. D. Am 6. Januar 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertre- tung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchen- der) statt (Protokoll in den SEM-Akten […][A]17). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei (…) Jahre alt und am (…) geboren. Das Geburtsdatum sei auf der Geburtsurkunde vermerkt. Weitere Doku- mente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er keine. E. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers er- teilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsspitals Zü- rich am 20. Januar 2025 den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklä- rung. Im Altersgutachten vom 24. Januar 2025 (A19) wird aus den erhobe- nen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren und ein Mindestal- ter von (…) Jahren vor. Das von ihm angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monate liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. F. Am 4. März 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aus verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle (A22). Es gab ihm die Gelegenheit, sich zu diesen Zweifeln zu
E-3065/2025 Seite 3 äussern, und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Alters- gutachten und zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…). G. Am 7. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsda- tum fest (A24). H. Am 10. März 2025 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (A26). I. Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2025 vom SEM zu seinen Asyl- gründen angehört (A27). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mandinka und in D._______ (Distrikt E._______) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine muslimischen Eltern seien früh verstor- ben, weshalb er von den christlichen Nachbarn grossgezogen worden sei. Er habe keine Schule besucht und habe als Hirte arbeiten müssen. Eines Tages seien er und sein Pflegevater von einigen Dorfbewohnern auf- gefordert worden, dass er sich von seiner christlichen Pflegefamilie abwen- den und zur muslimischen Gemeinde zurückkehren solle. Später sei sein Pflegevater erneut dazu aufgefordert worden, ihn der muslimischen Ge- meinde zu übergeben, weshalb es zu einer gewalttätigen Auseinanderset- zung zwischen einigen Dorfbewohnern und seinem Pflegevater gekommen sei. Dabei sei sein Pflegevater ums Leben gekommen. Die Täter seien fest- genommen worden. Daraufhin sei er von den anderen Dorfbewohnern für den Tod seines Pflegevaters verantwortlich gemacht und mit dem Tod be- droht worden, sofern er sich nicht der muslimischen Gemeinde anschlies- sen sollte. Im Folgenden seien er und seine Pflegemutter mehrfach von Dorfbewohnern verbal bedroht worden, weshalb sie zusammen mit dem Sohn der Pflegemutter von Gambia über Senegal nach Mali gereist seien. Dort hätten sich ihre Wege getrennt und die Pflegemutter habe ihn einem «Businessmann» übergeben, der ihn nach Algerien und Tunesien gebracht habe, wo er vier beziehungsweise drei Monate verbracht und seinen Le- bensunterhalt durch Betteln sowie mit Geldüberweisungen seiner Pflege- mutter bestritten habe. Da in Tunesien Personen schwarzer Hautfarbe schlecht behandelt würden, ihnen Gefängnis oder das Aussetzen in der
E-3065/2025 Seite 4 Wüste drohe, habe seine Pflegemutter einen Schleuser organisiert, der ihm bei seiner Reise von Tunesien nach Italien geholfen habe. J. Am 10. April 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Ablehnung seines Asylgesuches, seine Weg- weisung und deren Vollzug sowie betreffend die Feststellung, sein Ge- burtsdatum in ZEMIS laute auf den (…) zur Stellungnahme unterbreitet. Eine solche wurde am 15. April 2025 eingereicht. K. Mit Verfügung vom 16. April 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegwei- sungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…). L. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen oder wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei er fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (…) zu führen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. M. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 9. Mai 2025 den Eingang der Be- schwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. N. Die Rechtssache wurde in der Folge in das vorliegende Verfahren betref- fend Abweisung des Asylgesuches und Wegweisung (Dispositivziffern 1-5) sowie das Verfahren E-3149/2025 betreffend Datenschutz/ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offen- sichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüg- lich abgeklärt. Insbesondere hat sie den Beschwerdeführer nach den mas- sgeblichen Verfahrensvorschriften angehört. Sie hat sich sodann in der an- gefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, wes- halb der Antrag abzuweisen ist.
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E. 5.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Be- weislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; ins- besondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Iden- titätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtli- cher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al- tersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt be- fundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 und statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [E- MARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsaus- weise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstüt- zung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung).
E. 5.2.1 Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass er diese nicht glaubhaft machen könne. Zu diesem Schluss führten die unsubstantiierten, teils widersprüch- lichen Angaben zu den Lebensverhältnissen in D._______ sowie zu sei- nem Alter – insbesondere anlässlich der Grenzkontrolle – und das Fehlen rechtlich ausreichender Beweismittel zur Bestätigung der behaupteten Minderjährigkeit. Zudem könne gemäss Altersgutachten das von ihm an- gegebene Alter von (…) Jahren nicht zutreffen.
E. 5.2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesent- lichen dagegen, dass seine behauptete Minderjährigkeit mit den Angaben in seiner Geburtsurkunde übereinstimme. Zudem sei sein Alter durch die Angaben seiner Pflegeltern und durch die Registrierung in Italien bestätigt worden. Er habe bei den Grenzbehörden unterschiedliche Angaben ge- macht, da er nie richtig rechnen gelernt habe und bei der Grenzkontrolle in einer Stresssituation gewesen sei. Auch könne das Alter anhand von
E-3065/2025 Seite 7 medizinischen Methoden zur Altersfeststellung nicht mit Sicherheit be- stimmt werden. Überdies sei das von ihm angegebene Alter mit dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter unter Berücksichtigung der Un- sicherheitsmarge durchaus vereinbar. Aufgrund des Fehlens eindeutiger Beweise sei im Zweifel und unter Berücksichtigung des Kindeswohls von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaub- haft zu machen. Das SEM hat die Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und entscheidrelevante Elemente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen könnten, namentlich seine Aussagen, das Altersgutachten sowie die eingereichten Geburtsurkunden (in Kopie), sorgfältig abgewogen. Auf die zutreffende diesbezügliche Be- gründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff., Ziff. II) kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 5.3.1 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht je- doch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersu- chung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Per- son geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Das Gutachten vom 24. Januar 2025 kann nach dieser Rechtsprechung weder als Beleg für die Minder- noch für diejenige der Volljährigkeit herangezogen werden, liegt doch das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse bei (…) Jahren (vgl. A19 S. 5). Es kann jedoch zu- sammen mit der Vorinstanz daraus geschlossen werden, dass das damals vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren ist, was insge- samt gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zu- lässt.
E. 5.4 Weiter ist festzuhalten, dass die Angaben zu seiner behaupteten Min- derjährigkeit widersprüchlich sind. Insbesondere sind aus den von ihm ein- gereichten Fotos seiner Geburtsurkunden zwei unterschiedliche Geburts- daten – (…) und (…) – ersichtlich, weshalb nebst der daraus resultierenden
E-3065/2025 Seite 8 generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestehen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsda- tum – und damit seine Minderjährigkeit – beweisen oder zumindest glaub- haft machen kann. Zudem ist seine Erklärung, weshalb er sich bei den Grenzbehörden mit einem anderen Alter registrieren liess, nicht überzeu- gend. Nebst den vom SEM zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten fällt nämlich auch auf, dass er angegeben hatte, er habe sich mit seinen Freun- den immer über das Alter gestritten, was der Grund gewesen sei, dass er nach seinem Geburtstag nachgefragt habe (A17 Ziff. 1.06). In Anbetracht dessen, und dass er in Gambia seinen Geburtstag gefeiert habe (ebd.), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund fehlender mathematischer Kenntnisse und Nervosität den Grenzbehörden dieses Datum nicht hätte nennen können. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es durchaus in seinen Vorbringen auch Elemente gibt, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewisser Sachverhaltselemente sprechen. So ist etwa fest- zustellen, dass die zeitlichen Angaben, wenn auch eher oberflächlich so doch grundsätzlich miteinander vereinbar sind. Angesichts der aufgezeig- ten widersprüchlichen Angaben überwiegen im Rahmen einer Gesamtwür- digung jedoch die Zweifel an der geltend gemachten Sachdarstellung, wes- halb der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-3065/2025 Seite 9 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die von ihm ge- schilderten Probleme mit den muslimischen Dorfbewohnern gingen von Dritten aus. Er könne sich diesbezüglich an die gambischen Behörden wenden, zumal diese die Täter, die seinen Pflegevater ermordet hätten, festgenommen hätten und sich damit in dieser Sache bereits als schutzwil- lig und schutzfähig erwiesen hätten. Zudem handle es sich bei den geschil- derten Problemen um lokal oder regional begrenzte Verfolgungsmassnah- men, weshalb es ihm zuzumuten wäre, sich in einem anderen Teil Gambias niederzulassen. Auch sei nicht von einer systematischen Verfolgung der Christen in Gambia auszugehen. Schliesslich handle es sich bei den wei- teren geltend gemachten Vorbringen um Nachteile, welche auf die allge- meine wirtschaftliche Lage sowie auf seine private familiäre und soziale Situation in Gambia zurückzuführen und nicht gegen ihn persönlich gerich- tet seien.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es sei ihm auf- grund seines Alters und seiner psychischen Belastung nicht zuzumuten, sich bei den gambischen Behörden zwecks Ergreifung von Schutzmass- nahmen zu melden.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat aus- führlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Be- schwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 8.2 Vorab ist festzustellen, dass die Akten einen nur oberflächlichen Ein- druck der geltend gemachten Bedrohungen hinterlassen, konkrete Hin- weise, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich flüchtlingsrechtlich rele- vante Übergriffe gedroht hätten, lassen sich ihnen nicht entnehmen. Unab- hängig davon ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch die muslimischen
E-3065/2025 Seite 10 Bewohner seines Heimatdorfes um Übergriffe Dritter handeln würde und diesbezüglich die gambischen Behörden vorliegend schutzfähig und schutzwillig sind, zumal sie bereits im Zusammenhang mit der Ermordung des Pflegevaters des Beschwerdeführers tätig wurden und die Täter fest- genommen haben (A27 F144). Daher ist es ihm zuzumuten, dass er sich bei allfälligen zukünftig drohenden Übergriffen an die gambischen Behör- den wenden und deren Schutz beanspruchen kann. An dieser Einschät- zung ändert der hierzu geltend gemachte Einwand, es sei ihm aufgrund seines Alters die Beanspruchung des Schutzes nicht zuzumuten gewesen, nichts, zumal er seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte (vgl. oben E. 5.4 ff.) respektive im heutigen Zeitpunkt nicht mehr minderjährig ist. Zu Recht verweist das SEM schliesslich darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch in einem anderen Landesteil Gambias nieder- lassen könne, zumal auch diesbezüglich die Zumutbarkeit gegeben ist (vgl. nachfolgend E. 10.3.3).
E. 8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-3065/2025 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
E-3065/2025 Seite 12 §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, sondern es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gegebenen- falls an die gambischen Behörden zu wenden hat, die seinen Schutz ge- währen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 In Gambia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5808/2024 und D-5871/2024 vom
30. Januar 2025 E. 7.3.2).
E. 10.3.3 In individueller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, der Beschwerde- führer sei jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Arbeitserfah- rung im Bereich der Landwirtschaft und Viehzucht. Deshalb sei davon aus- zugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Gambia erneut eine wirt- schaftliche Lebensgrundlage aufbauen könne, zumal er als ledige und kin- derlose Person nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen müsse. Zudem vermöchten allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwie- rigkeiten dem Vollzug ohnehin nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke- rung betroffen sei, keine existenzbedrohende Situation zu begründen ver- möge. Ebenfalls stehe es ihm offen, das Angebot zur Rückkehrhilfe zu be- anspruchen. Zudem sei es ihm möglich, erneut Kontakt zu seinen Freun- den in Gambia aufzunehmen oder seinen besten Freund beziehungsweise dessen Familie um Unterstützung bitten, zumal sie ihm bereits über meh- rere Jahre einen Schlafplatz bereitgestellt hätten. Überdies könne er den Kontakt zu seiner Pflegemutter wiederherstellen und sie erneut um finan- zielle Unterstützung bitten. Ferner habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in Gambia verbracht und beherrsche mit Mandinga und Englisch
E-3065/2025 Seite 13 dort geläufige Sprachen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia nicht in eine existentielle Notlage ge- raten werde. Schliesslich stehe dem Vollzug die beim Sport auftretenden Schmerzen in der rechten Leiste nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts Entscheiden- des entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Insbesondere kann er aus der wiederholten pauschalen Be- hauptung, er habe in Gambia keine familiäre Unterstützung und es drohe ihm dort eine existentielle Notlage, mangels aktenkundiger Hinweise nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er von seiner Pflegemutter in der Ver- gangenheit regelmässig – insbesondere während seiner Aufenthalte in Al- gerien und Tunesien sowie für die Reise nach Italien (A27 F116, F120, F123, F124) – finanziell unterstützt worden ist und davon auszugehen ist, dass sie ihn weiter unterstützen dürfte. Sein pauschaler Einwand, er habe keinen Kontakt mehr zu ihr, ist anzuzweifeln, war es ihm doch auf seinem Fluchtweg immer wieder möglich, in Kontakt mit ihr zu treten und massge- bliche Unterstützung zu erhalten. Mit dem SEM ist davon auszugehen, er könne diesen Kontakt gegebenenfalls wieder herstellen. Ebenfalls wenig überzeugend ist, dass der Beschwerdeführer auch sonst keinerlei soziale Beziehungen mehr in Gambia habe, auf welche er zurückgreifen könnte, wobei das SEM zutreffend auf seinen Freund und dessen Familie, bei wel- cher er gelebt habe, verweist. Überdies kann er als erfahrener Hirte wieder in der Viehzucht eine Arbeit finden, um seine existenziellen Bedürfnisse zu decken. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, sich als erwachsener und gesunder junger Mann an einem von seinem Herkunftsdorf entfernteren Ort niederzulassen, wo seine sozialen Um- stände nicht bekannt sind, ist nicht ersichtlich. Schliesslich konnte er die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen (vgl. E. 5), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Zumutbarkeit nicht weiter einzu- gehen ist.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-3065/2025 Seite 14
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – un- geachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3065/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3065/2025 Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Gambia eigenen Angaben zufolge im (...) 2024 und reiste am 27. November 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den (...) an. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 20. September 2024 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war. In der Folge erbat das SEM am 3. Dezember 2024 von den italienischen Behörden Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers. C. Mit Antwortschreiben vom 9. Dezember 2024 teilten die italienischen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei von ihnen unter den Personalien "B._______, alias C._______, geboren (...), Gambia", registriert worden. D. Am 6. Januar 2025 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender) statt (Protokoll in den SEM-Akten [...][A]17). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Das Geburtsdatum sei auf der Geburtsurkunde vermerkt. Weitere Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er keine. E. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsspitals Zürich am 20. Januar 2025 den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 24. Januar 2025 (A19) wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren vor. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monate liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. F. Am 4. März 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aus verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle (A22). Es gab ihm die Gelegenheit, sich zu diesen Zweifeln zu äussern, und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). G. Am 7. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsdatum fest (A24). H. Am 10. März 2025 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (A26). I. Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2025 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört (A27). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mandinka und in D._______ (Distrikt E._______) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine muslimischen Eltern seien früh verstorben, weshalb er von den christlichen Nachbarn grossgezogen worden sei. Er habe keine Schule besucht und habe als Hirte arbeiten müssen. Eines Tages seien er und sein Pflegevater von einigen Dorfbewohnern aufgefordert worden, dass er sich von seiner christlichen Pflegefamilie abwenden und zur muslimischen Gemeinde zurückkehren solle. Später sei sein Pflegevater erneut dazu aufgefordert worden, ihn der muslimischen Gemeinde zu übergeben, weshalb es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen einigen Dorfbewohnern und seinem Pflegevater gekommen sei. Dabei sei sein Pflegevater ums Leben gekommen. Die Täter seien festgenommen worden. Daraufhin sei er von den anderen Dorfbewohnern für den Tod seines Pflegevaters verantwortlich gemacht und mit dem Tod bedroht worden, sofern er sich nicht der muslimischen Gemeinde anschliessen sollte. Im Folgenden seien er und seine Pflegemutter mehrfach von Dorfbewohnern verbal bedroht worden, weshalb sie zusammen mit dem Sohn der Pflegemutter von Gambia über Senegal nach Mali gereist seien. Dort hätten sich ihre Wege getrennt und die Pflegemutter habe ihn einem «Businessmann» übergeben, der ihn nach Algerien und Tunesien gebracht habe, wo er vier beziehungsweise drei Monate verbracht und seinen Lebensunterhalt durch Betteln sowie mit Geldüberweisungen seiner Pflegemutter bestritten habe. Da in Tunesien Personen schwarzer Hautfarbe schlecht behandelt würden, ihnen Gefängnis oder das Aussetzen in der Wüste drohe, habe seine Pflegemutter einen Schleuser organisiert, der ihm bei seiner Reise von Tunesien nach Italien geholfen habe. J. Am 10. April 2025 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Ablehnung seines Asylgesuches, seine Wegweisung und deren Vollzug sowie betreffend die Feststellung, sein Geburtsdatum in ZEMIS laute auf den (...) zur Stellungnahme unterbreitet. Eine solche wurde am 15. April 2025 eingereicht. K. Mit Verfügung vom 16. April 2025 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). L. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen oder wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei er fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) zu führen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. M. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 9. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. N. Die Rechtssache wurde in der Folge in das vorliegende Verfahren betreffend Abweisung des Asylgesuches und Wegweisung (Dispositivziffern 1-5) sowie das Verfahren E-3149/2025 betreffend Datenschutz/ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie den Beschwerdeführer nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften angehört. Sie hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Im Asylverfahren trägt grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Sie ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere muss sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 und statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Gericht wertet sämtliche Beweise frei (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). 5.2 5.2.1 Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass er diese nicht glaubhaft machen könne. Zu diesem Schluss führten die unsubstantiierten, teils widersprüchlichen Angaben zu den Lebensverhältnissen in D._______ sowie zu seinem Alter - insbesondere anlässlich der Grenzkontrolle - und das Fehlen rechtlich ausreichender Beweismittel zur Bestätigung der behaupteten Minderjährigkeit. Zudem könne gemäss Altersgutachten das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren nicht zutreffen. 5.2.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dagegen, dass seine behauptete Minderjährigkeit mit den Angaben in seiner Geburtsurkunde übereinstimme. Zudem sei sein Alter durch die Angaben seiner Pflegeltern und durch die Registrierung in Italien bestätigt worden. Er habe bei den Grenzbehörden unterschiedliche Angaben gemacht, da er nie richtig rechnen gelernt habe und bei der Grenzkontrolle in einer Stresssituation gewesen sei. Auch könne das Alter anhand von medizinischen Methoden zur Altersfeststellung nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Überdies sei das von ihm angegebene Alter mit dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter unter Berücksichtigung der Unsicherheitsmarge durchaus vereinbar. Aufgrund des Fehlens eindeutiger Beweise sei im Zweifel und unter Berücksichtigung des Kindeswohls von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und entscheidrelevante Elemente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen könnten, namentlich seine Aussagen, das Altersgutachten sowie die eingereichten Geburtsurkunden (in Kopie), sorgfältig abgewogen. Auf die zutreffende diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff., Ziff. II) kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden: 5.3.1 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.). Das Gutachten vom 24. Januar 2025 kann nach dieser Rechtsprechung weder als Beleg für die Minder- noch für diejenige der Volljährigkeit herangezogen werden, liegt doch das Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse bei (...) Jahren (vgl. A19 S. 5). Es kann jedoch zusammen mit der Vorinstanz daraus geschlossen werden, dass das damals vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren ist, was insgesamt gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben zulässt. 5.4 Weiter ist festzuhalten, dass die Angaben zu seiner behaupteten Minderjährigkeit widersprüchlich sind. Insbesondere sind aus den von ihm eingereichten Fotos seiner Geburtsurkunden zwei unterschiedliche Geburtsdaten - (...) und (...) - ersichtlich, weshalb nebst der daraus resultierenden generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestehen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum - und damit seine Minderjährigkeit - beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Zudem ist seine Erklärung, weshalb er sich bei den Grenzbehörden mit einem anderen Alter registrieren liess, nicht überzeugend. Nebst den vom SEM zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten fällt nämlich auch auf, dass er angegeben hatte, er habe sich mit seinen Freunden immer über das Alter gestritten, was der Grund gewesen sei, dass er nach seinem Geburtstag nachgefragt habe (A17 Ziff. 1.06). In Anbetracht dessen, und dass er in Gambia seinen Geburtstag gefeiert habe (ebd.), ist nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund fehlender mathematischer Kenntnisse und Nervosität den Grenzbehörden dieses Datum nicht hätte nennen können. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es durchaus in seinen Vorbringen auch Elemente gibt, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewisser Sachverhaltselemente sprechen. So ist etwa festzustellen, dass die zeitlichen Angaben, wenn auch eher oberflächlich so doch grundsätzlich miteinander vereinbar sind. Angesichts der aufgezeigten widersprüchlichen Angaben überwiegen im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch die Zweifel an der geltend gemachten Sachdarstellung, weshalb der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Die von ihm geschilderten Probleme mit den muslimischen Dorfbewohnern gingen von Dritten aus. Er könne sich diesbezüglich an die gambischen Behörden wenden, zumal diese die Täter, die seinen Pflegevater ermordet hätten, festgenommen hätten und sich damit in dieser Sache bereits als schutzwillig und schutzfähig erwiesen hätten. Zudem handle es sich bei den geschilderten Problemen um lokal oder regional begrenzte Verfolgungsmassnahmen, weshalb es ihm zuzumuten wäre, sich in einem anderen Teil Gambias niederzulassen. Auch sei nicht von einer systematischen Verfolgung der Christen in Gambia auszugehen. Schliesslich handle es sich bei den weiteren geltend gemachten Vorbringen um Nachteile, welche auf die allgemeine wirtschaftliche Lage sowie auf seine private familiäre und soziale Situation in Gambia zurückzuführen und nicht gegen ihn persönlich gerichtet seien. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es sei ihm aufgrund seines Alters und seiner psychischen Belastung nicht zuzumuten, sich bei den gambischen Behörden zwecks Ergreifung von Schutzmassnahmen zu melden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 8.2 Vorab ist festzustellen, dass die Akten einen nur oberflächlichen Eindruck der geltend gemachten Bedrohungen hinterlassen, konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe gedroht hätten, lassen sich ihnen nicht entnehmen. Unabhängig davon ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch die muslimischen Bewohner seines Heimatdorfes um Übergriffe Dritter handeln würde und diesbezüglich die gambischen Behörden vorliegend schutzfähig und schutzwillig sind, zumal sie bereits im Zusammenhang mit der Ermordung des Pflegevaters des Beschwerdeführers tätig wurden und die Täter festgenommen haben (A27 F144). Daher ist es ihm zuzumuten, dass er sich bei allfälligen zukünftig drohenden Übergriffen an die gambischen Behörden wenden und deren Schutz beanspruchen kann. An dieser Einschätzung ändert der hierzu geltend gemachte Einwand, es sei ihm aufgrund seines Alters die Beanspruchung des Schutzes nicht zuzumuten gewesen, nichts, zumal er seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte (vgl. oben E. 5.4 ff.) respektive im heutigen Zeitpunkt nicht mehr minderjährig ist. Zu Recht verweist das SEM schliesslich darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch in einem anderen Landesteil Gambias niederlassen könne, zumal auch diesbezüglich die Zumutbarkeit gegeben ist (vgl. nachfolgend E. 10.3.3). 8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht, sondern es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die gambischen Behörden zu wenden hat, die seinen Schutz gewähren werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 In Gambia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5808/2024 und D-5871/2024 vom 30. Januar 2025 E. 7.3.2). 10.3.3 In individueller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine mehrjährige Arbeitserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und Viehzucht. Deshalb sei davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Gambia erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen könne, zumal er als ledige und kinderlose Person nur für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen müsse. Zudem vermöchten allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug ohnehin nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermöge. Ebenfalls stehe es ihm offen, das Angebot zur Rückkehrhilfe zu beanspruchen. Zudem sei es ihm möglich, erneut Kontakt zu seinen Freunden in Gambia aufzunehmen oder seinen besten Freund beziehungsweise dessen Familie um Unterstützung bitten, zumal sie ihm bereits über mehrere Jahre einen Schlafplatz bereitgestellt hätten. Überdies könne er den Kontakt zu seiner Pflegemutter wiederherstellen und sie erneut um finanzielle Unterstützung bitten. Ferner habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in Gambia verbracht und beherrsche mit Mandinga und Englisch dort geläufige Sprachen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia nicht in eine existentielle Notlage geraten werde. Schliesslich stehe dem Vollzug die beim Sport auftretenden Schmerzen in der rechten Leiste nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Insbesondere kann er aus der wiederholten pauschalen Behauptung, er habe in Gambia keine familiäre Unterstützung und es drohe ihm dort eine existentielle Notlage, mangels aktenkundiger Hinweise nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er von seiner Pflegemutter in der Vergangenheit regelmässig - insbesondere während seiner Aufenthalte in Algerien und Tunesien sowie für die Reise nach Italien (A27 F116, F120, F123, F124) - finanziell unterstützt worden ist und davon auszugehen ist, dass sie ihn weiter unterstützen dürfte. Sein pauschaler Einwand, er habe keinen Kontakt mehr zu ihr, ist anzuzweifeln, war es ihm doch auf seinem Fluchtweg immer wieder möglich, in Kontakt mit ihr zu treten und massgebliche Unterstützung zu erhalten. Mit dem SEM ist davon auszugehen, er könne diesen Kontakt gegebenenfalls wieder herstellen. Ebenfalls wenig überzeugend ist, dass der Beschwerdeführer auch sonst keinerlei soziale Beziehungen mehr in Gambia habe, auf welche er zurückgreifen könnte, wobei das SEM zutreffend auf seinen Freund und dessen Familie, bei welcher er gelebt habe, verweist. Überdies kann er als erfahrener Hirte wieder in der Viehzucht eine Arbeit finden, um seine existenziellen Bedürfnisse zu decken. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, sich als erwachsener und gesunder junger Mann an einem von seinem Herkunftsdorf entfernteren Ort niederzulassen, wo seine sozialen Umstände nicht bekannt sind, ist nicht ersichtlich. Schliesslich konnte er die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen (vgl. E. 5), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Zumutbarkeit nicht weiter einzugehen ist. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: