Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten reichte, mit welchen er sein Geburtsdatum – und damit seine Min- derjährigkeit – zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver- möchte, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung somit die Zweifel an der geltend gemachten Sachdarstellung klar überwiegen und der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass folglich auch die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Durchführ- barkeit des Vollzugs der Wegweisung unzureichend geprüft, da sie unge- rechtfertigterweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausge- gangen sei, unbegründet ist, zumal das SEM den vorliegenden Sachver- halt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, weshalb das Rückwei- sungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-9596/2025 Seite 6 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf be- schränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbrin- gen und Befürchtungen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vor- gebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vor- bringen aufzuwiegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder eine formelle Aufforderung zum Militärdienst erhalten noch Militärdienst geleistet hatte, weshalb zum vornherein keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung durch die eritreischen Behörden infolge Dienstverweigerung oder Desertion besteht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem angeblichen Besuch der Behörden bei seiner Mutter – bei Wahrunterstellung – nicht darauf schliessen lassen, es habe sich um einen gezielten Versuch gehandelt, den Beschwerdeführer dem Militär- bzw. Nationaldienst zuzuführen (vgl. A14/14 F7.02 f. und A22/16 F86, 104 ff.), dass die geltend gemachte illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die eritreischen Behörden objektiv zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publi- ziert]), dass daran auch der behauptete Schulabbruch des politisch nicht aktiven Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer E-1912/2025 Urteil vom 8. April 2025), dass auch die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen National- dienst im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat asylrechtlich nicht von Relevanz ist, handelt es sich dabei praxisgemäss nicht um eine Mass- nahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenz-
D-9596/2025 Seite 7 urteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-8332/2025 vom 20. November 2025 E. 6.2), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich gemäss geltender Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung trotz eines möglichen Einzugs in den Nationaldienst als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2) erweist, dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Eritrea auszugehen ist, nachdem die allgemeine Lage nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8332/2025 vom 20. November 2025 E. 8.3.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17),
D-9596/2025 Seite 8 dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A27/13 S. 8), de- nen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt, dass mithin keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache die formellen An- träge betreffend vorsorgliche Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 1’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9596/2025 Urteil vom 22. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hierbei geltend machte, er sei am (...) geboren, dass am 1. September 2025 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) stattfand, dass das SEM aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals (...) ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag gab, dass dieses Gutachten vom 16. September 2025 zum Schluss kam, dass in Zusammenschau der Befunde von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen werden könne, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung der Altersangabe im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, wozu er mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 Stellung nahm und an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass er anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe vor der Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und einem Teil seiner Geschwister in (...) gelebt, wo er als Hirte tätig gewesen sei, dass die heimatlichen Behörden seine Mutter aufgesucht hätten, da er die Schule abgebrochen habe, zudem hätten sie ihn in den Militärdienst einziehen wollen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat befürchte in den Militärdienst eingezogen oder getötet zu werden, dass er sich mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2025 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz äusserte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 - gleichentags eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihren Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS als (...) (mit Bestreitungsvermerk) erfasste, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Dezember 2025 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragte, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, das SEM sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, ihn für das weitere Verfahren als Minderjährigen zu behandeln und in den Strukturen für Minderjährige unterzubringen, dass er weiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem ein Schreiben der Schule Bundesasylzentrum (...) vom 8. Dezember 2025 beilag, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG), dass die Frage, ob das SEM die Personendatenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, zumal über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden ist (Geschäftsnummer D-9714/2025), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3065/2025 vom 14. Juli 2025 E. 5.1), dass das Gericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen; dass gemäss BVGE 2018 VI/3 von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sind und sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen lässt, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.), dass das Altersgutachten des Beschwerdeführers vom 16. September 2025 nach dieser Rechtsprechung weder als Beleg für die Minder- noch für diejenige der Volljährigkeit herangezogen werden kann, liegt doch das Mindestalter der Skelettaltersanalyse bei 16.1 Jahren und das der zahnärztlichen Untersuchung bei 17 Jahren (vgl. A15/7 S. 4 f), sich aufgrund der Unvereinbarkeit seines zum Zeitpunkt der Begutachtung angegebenen Lebensalters aber erhebliche Zweifel an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit ergeben, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Minderjährigkeit ausweichend sowie - wie in der Beschwerdeschrift denn auch eingestanden wird - widersprüchlich ausgefallen sind (vgl. beispielsweise A14/14 F1.06; Beschwerde S. 7) und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. A27/13 S. 3 ff.), dass der pauschale Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, dies sei seiner geringen Bildung, seinem jungen Alter und seinen Erlebnissen auf der Reise in die Schweiz geschuldet als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist und nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten reichte, mit welchen er sein Geburtsdatum - und damit seine Minderjährigkeit - zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermöchte, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung somit die Zweifel an der geltend gemachten Sachdarstellung klar überwiegen und der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass folglich auch die formelle Rüge, die Vorinstanz habe die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unzureichend geprüft, da sie ungerechtfertigterweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, unbegründet ist, zumal das SEM den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen und Befürchtungen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder eine formelle Aufforderung zum Militärdienst erhalten noch Militärdienst geleistet hatte, weshalb zum vornherein keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die eritreischen Behörden infolge Dienstverweigerung oder Desertion besteht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem angeblichen Besuch der Behörden bei seiner Mutter - bei Wahrunterstellung - nicht darauf schliessen lassen, es habe sich um einen gezielten Versuch gehandelt, den Beschwerdeführer dem Militär- bzw. Nationaldienst zuzuführen (vgl. A14/14 F7.02 f. und A22/16 F86, 104 ff.), dass die geltend gemachte illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die eritreischen Behörden objektiv zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]), dass daran auch der behauptete Schulabbruch des politisch nicht aktiven Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag (vgl. Urteil des BVGer E-1912/2025 Urteil vom 8. April 2025), dass auch die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat asylrechtlich nicht von Relevanz ist, handelt es sich dabei praxisgemäss nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenz-urteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-8332/2025 vom 20. November 2025 E. 6.2), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich gemäss geltender Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung trotz eines möglichen Einzugs in den Nationaldienst als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2) erweist, dass gemäss konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Eritrea auszugehen ist, nachdem die allgemeine Lage nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-8332/2025 vom 20. November 2025 E. 8.3.3 m.H.a. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17), dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A27/13 S. 8), denen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt, dass mithin keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe vorliegen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handelt, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache die formellen Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: