Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1912/2025 Urteil vom 8. April 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nadiia Alekseieva, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 27. Juni 2024 im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs befragt wurde, das SEM mit Entscheid vom 8. Juli 2024 auf das Asylgesuch vom 15. Juni 2024 nicht eintrat und sie nach Italien wegwies, dass das SEM, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, mit Verfügung vom 3. Februar 2025 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wiederaufnahm, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 im Beisein ihrer Rechtsvertretung vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus B._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, dass sie weiter geltend machte, sie habe während zehn Jahren in Eritrea die Schule besucht und sei nach ihrer Ausreise aus Eritrea während vier Jahren und vier Monaten in Äthiopien geblieben, wo sie eine Ausbildung zur Make-Up Artistin und Coiffeuse gemacht habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe und eine Reflexverfolgung durch staatliche Behörden vorbringt, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 10. März 2025 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass sie eventualiter beantragt, sie sei aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie subeventualiter beantragt, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht ersucht, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen eine Reflexverfolgung aufgrund der staatlichen Verfolgung ihres Vaters ([...]) und subjektive Nachfluchtgründe infolge ihrer Ausreise geltend macht, dass sich die vorinstanzliche Verfügung mit dem Dossier der Eltern der Beschwerdeführerin - in welches der Beschwerdeführerin am 12. März 2025 Einsicht gewährt wurde - auseinandersetzt und zum Schluss kommt, diesem sei keine Vorverfolgung der Tochter zu entnehmen und das niedrige politische Profil des Vaters dürfte sie in den Augen der eritreischen Behörden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als missliebige Person erscheinen lassen, womit die vorgebrachte Reflexverfolgung durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erörtert worden ist, dass die Feststellung des Sachverhalts auch sonst nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung gilt, womit das rechtliche Gehör und die Untersuchungspflicht entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe gewahrt sind und der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. März 2025 mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch nicht dienstpflichtig war und keinen Militärdienst geleistet hatte, weshalb keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die eritreischen Behörden infolge Dienstverweigerung oder Desertion besteht, dass mit der Vorinstanz weiter die geltend gemachte illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]), dass die geltend gemachte illegale Ausreise auch nicht durch eine Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich qualifiziert wird, da das politische Profil des Vaters mit der Vorinstanz dazu nicht ausreicht, dass die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung geltend macht und auch der Schulabbruch für sich allein oder zusammen mit der vorgebrachten illegalen Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich gemäss geltender Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung trotz eines möglichen Einzugs in den Nationaldienst als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2) erweist, dass in Eritrea weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, herrscht, wobei angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17; Urteil des BVGer E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E 8.3.3), dass eine solche Existenzbedrohung im Falle der erwachsenen und gesunden Beschwerdeführerin, die über Arbeitserfahrung, ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea und unterstützungsfähige Verwandte in der Schweiz verfügt, nicht gegeben ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), womit das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass der Beschwerdeführerin demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: