Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im Dezember 20(…). Am 8. September 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsver- tretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schule bis zur zehn- ten Klasse besucht und diese dann abgebrochen, weil er nicht zum Militär- dienst habe gehen wollen. Etwa eine Woche nachdem er die Schule ver- lassen habe, sei seiner Mutter eine ihn betreffende Vorladung für den Mili- tärdienst ausgehändigt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich in einem Waldgebiet in der Nähe seines Dorfes versteckt und nicht mehr zuhause geschlafen. Wiederum ungefähr eine Woche später sei seine Mutter für rund zwei Monate inhaftiert worden, weil er der Vorladung nicht gefolgt sei. Er habe nicht gewusst, wie es weitergehen solle, da er ja nicht für immer draussen im Wald habe bleiben können. Der einzige Ausweg sei gewesen, Eritrea zu verlassen. Gemeinsam mit zwei Schulkollegen, die ebenfalls nicht in den Militärdienst hätten eingezogen werden wollen, sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Anschliessend habe er sich während zwei Jahren mit finanzieller Unterstützung seiner Familie in B._______ aufgehalten, be- vor er sich auf den Weg nach Europa und zu seiner Halbschwester in der Schweiz gemacht habe. C. Am 21. Oktober 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung – unter Bei- lage von Fotos der Brüder des Beschwerdeführers in Militäruniform – Stel- lung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 20. Oktober 2025. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
E-8332/2025 Seite 3 E. Ebenfalls am 23. Oktober 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Des Wei- teren beantragte er, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Be- schwerde wiederherzustellen sei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht
E-8332/2025 Seite 4 entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetre- ten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-8332/2025 Seite 5
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Aufforderung, sich beim Militärdienst zu melden, sowie seine Ausreise deswegen, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal- ten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer war auch auf Nachfrage hin weder dazu im Stande zu schildern, wie genau er in den Besitz der Vorladung gekommen ist noch was deren Inhalt war (vgl. SEM-Akte […]-19/17 F108 - F111). An- gesichts dessen, dass er sich gemäss eigenen Angaben infolge der Vorla- dung sofort im Wald versteckt gehalten habe und anschliessend deswegen seine Heimat und seine Familie verliess, ist nicht nachvollziehbar, dass er die Vorladung noch nicht einmal gelesen haben will (vgl. SEM-Akte […]- 19/17 F114). Hinzu kommt, dass er auch nicht darüber Bescheid wusste, wo er sich zum Dienst hätte melden müssen (vgl. SEM-Akte […]-19/17 116 f.). Angesichts des Umstandes, dass er behauptete, bereits sein Vater und zwei seiner Brüder befänden sich im Militärdienst, ist es nicht überzeugend, dass er keinerlei Kenntnisse über den Meldeort beziehungsweise den Standort des Ausbildungscamps hat. Der Beschwerdeführer widersprach sich in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters sodann selbst. Pri- mär gab er an, sein Vater sei Chauffeur und habe gemeinsam mit seiner Mutter, die als Händlerin tätig sei, das Familieneinkommen erwirtschaftet (vgl. SEM-Akte […]-19/17 F31). Anschliessend führte er auf Nachfrage hin aus, dass sein Vater jeweils lediglich als Chauffeur arbeite, wenn er zu- hause sei und nicht gerade als Soldat im Militär diene (vgl. SEM-Akte […]- 19/17 F42 - F44). Diese Ausführungen erscheinen nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Ahnung davon haben will, wo sein Vater und seine Brüder überhaupt stationiert seien respektive sich zurzeit auf- hielten (vgl. SEM-Akte […]-19/17 F39 - F45, F78). Dies lässt insgesamt daran zweifeln, dass sowohl sein Vater als auch seine Brüder sich im Mili- tärdienst befinden. Auch seine Schilderungen betreffend seine Zeit im Wald und die Planung der Ausreise mit seinen Kollegen sowie die effektive Ausreise fallen – trotz Nachfrage – unsubstanziiert und stereotyp aus (vgl. SEM-Akte […]-19/17 F119, F137 - F140, F153). Insgesamt lassen sämtliche seiner Aussagen nicht den Eindruck entstehen, dass es sich dabei tatsächlich um persönli- che Erlebnisse des Beschwerdeführers handelt. Die beschwerdeweisen Vorbringen, wonach es sich bei ihm um eine introvertierte Person handle, weshalb er nicht viel erzähle (vgl. BVGer-act. 1 S. 3), vermögen daran
E-8332/2025 Seite 6 nichts zu ändern. Auch von einer introvertierten Person kann erwartet wer- den, dass sie im Stande ist das Kerngeschehen, welches ausschlagege- bend für die Ausreise gewesen sein soll, stringent zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht gelungen.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten in Über- einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 6.1 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat Eritrea glaubhaft darzulegen. Darüber hinaus sind auch die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben. Die von ihm be- hauptete illegale Ausreise aus Eritrea genügt für sich alleine nicht, um von intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-5977/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 6.1 und D-4603/2025 vom 2. Juli 2025 E. 8.3). Weitere Faktoren, welche im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise inskünftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Be- schwerdeführer führte selbst aus, dass er mit den eritreischen Behörden keinerlei Probleme gehabt habe (vgl. SEM-Akte […]-19/17 F141 - F144). Er verfügt über kein politisches Profil. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 S. 2), vermag denn auch – selbst bei Wahrunterstellung – der Umstand, dass seine Mutter wegen seiner Flucht eine Zeit lang inhaftiert worden sei, kein Risikoprofil seinerseits zu begrün- den.
E. 6.2 Die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxis- gemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-4603/2025 E. 8.3; E-620/2025 vom
14. Februar 2025 E. 6.2 und D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3).
E. 7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
E-8332/2025 Seite 7 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.
E. 8.2.2 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. vorher- gehend E. 5 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung fin- den im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-8332/2025 Seite 8
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er für den eritreischen Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen (vgl. vor- hergehend E. 5). Grundsätzlich befindet er sich jedoch im wehrpflichtigen Alter, und aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass er den Na- tionaldienst bereits geleistet hat oder aus diesem entlassen wurde. Die Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst untersuchte das Bundesverwaltungsgericht so- wohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigen- schaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli- chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Rechtsprechungsge- mäss ist von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestim- mungen selbst bei einer allfälligen Einziehung in den eritreischen National- dienst nicht auszugehen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer D-4603/2025 E. 10.2.2 und E-620/2025 E. 8.2.3, je m.w.H.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu än- dern.
E. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer- deschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind keine ersichtlich. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst führt für sich ge- nommen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2), weshalb der Vollzug vorliegend unter diesem As- pekt als zumutbar zu erachten ist. Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung
E-8332/2025 Seite 9 aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1 m.w.H.).
E. 8.3.3 In Eritrea ist nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die me- dizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Was- ser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Angesichts der schwierigen allge- meinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Exis- tenzbedrohung gegeben sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17; Urteile des BVGer E-5380/2025 E. 8.3.2 und E-620/2025 E. 8.3.3, je m.w.H.).
E. 8.3.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine solche Existenzbedrohung hinwei- sen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat sein ganzes Leben in Eritrea verbracht, dort zehn Jahre die Schule besucht und verfügt – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – in seiner Heimat mit seinen Eltern, Ge- schwistern sowie zahlreichen Verwandten über ein soziales Beziehungs- netz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann (vgl. Ver- fügung des SEM vom 23. Oktober 2025 Ziff. III/2). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung füh- ren könnte. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zumutbar zu erach- ten.
E. 8.4 Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Fest- stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Daher obliegt es dem Be- schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-8332/2025 Seite 10
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzun- gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8332/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8332/2025 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 20(...). Am 8. September 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Oktober 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese dann abgebrochen, weil er nicht zum Militärdienst habe gehen wollen. Etwa eine Woche nachdem er die Schule verlassen habe, sei seiner Mutter eine ihn betreffende Vorladung für den Militärdienst ausgehändigt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich in einem Waldgebiet in der Nähe seines Dorfes versteckt und nicht mehr zuhause geschlafen. Wiederum ungefähr eine Woche später sei seine Mutter für rund zwei Monate inhaftiert worden, weil er der Vorladung nicht gefolgt sei. Er habe nicht gewusst, wie es weitergehen solle, da er ja nicht für immer draussen im Wald habe bleiben können. Der einzige Ausweg sei gewesen, Eritrea zu verlassen. Gemeinsam mit zwei Schulkollegen, die ebenfalls nicht in den Militärdienst hätten eingezogen werden wollen, sei er illegal aus Eritrea ausgereist. Anschliessend habe er sich während zwei Jahren mit finanzieller Unterstützung seiner Familie in B._______ aufgehalten, bevor er sich auf den Weg nach Europa und zu seiner Halbschwester in der Schweiz gemacht habe. C. Am 21. Oktober 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung - unter Beilage von Fotos der Brüder des Beschwerdeführers in Militäruniform - Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 20. Oktober 2025. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Ebenfalls am 23. Oktober 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Des Weiteren beantragte er, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen sei. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, wird mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Aufforderung, sich beim Militärdienst zu melden, sowie seine Ausreise deswegen, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer war auch auf Nachfrage hin weder dazu im Stande zu schildern, wie genau er in den Besitz der Vorladung gekommen ist noch was deren Inhalt war (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F108 - F111). Angesichts dessen, dass er sich gemäss eigenen Angaben infolge der Vorladung sofort im Wald versteckt gehalten habe und anschliessend deswegen seine Heimat und seine Familie verliess, ist nicht nachvollziehbar, dass er die Vorladung noch nicht einmal gelesen haben will (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F114). Hinzu kommt, dass er auch nicht darüber Bescheid wusste, wo er sich zum Dienst hätte melden müssen (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 116 f.). Angesichts des Umstandes, dass er behauptete, bereits sein Vater und zwei seiner Brüder befänden sich im Militärdienst, ist es nicht überzeugend, dass er keinerlei Kenntnisse über den Meldeort beziehungsweise den Standort des Ausbildungscamps hat. Der Beschwerdeführer widersprach sich in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters sodann selbst. Primär gab er an, sein Vater sei Chauffeur und habe gemeinsam mit seiner Mutter, die als Händlerin tätig sei, das Familieneinkommen erwirtschaftet (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F31). Anschliessend führte er auf Nachfrage hin aus, dass sein Vater jeweils lediglich als Chauffeur arbeite, wenn er zuhause sei und nicht gerade als Soldat im Militär diene (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F42 - F44). Diese Ausführungen erscheinen nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Ahnung davon haben will, wo sein Vater und seine Brüder überhaupt stationiert seien respektive sich zurzeit aufhielten (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F39 - F45, F78). Dies lässt insgesamt daran zweifeln, dass sowohl sein Vater als auch seine Brüder sich im Militärdienst befinden. Auch seine Schilderungen betreffend seine Zeit im Wald und die Planung der Ausreise mit seinen Kollegen sowie die effektive Ausreise fallen - trotz Nachfrage - unsubstanziiert und stereotyp aus (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F119, F137 - F140, F153). Insgesamt lassen sämtliche seiner Aussagen nicht den Eindruck entstehen, dass es sich dabei tatsächlich um persönliche Erlebnisse des Beschwerdeführers handelt. Die beschwerdeweisen Vorbringen, wonach es sich bei ihm um eine introvertierte Person handle, weshalb er nicht viel erzähle (vgl. BVGer-act. 1 S. 3), vermögen daran nichts zu ändern. Auch von einer introvertierten Person kann erwartet werden, dass sie im Stande ist das Kerngeschehen, welches ausschlagegebend für die Ausreise gewesen sein soll, stringent zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht gelungen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6. 6.1 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat Eritrea glaubhaft darzulegen. Darüber hinaus sind auch die Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben. Die von ihm behauptete illegale Ausreise aus Eritrea genügt für sich alleine nicht, um von intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-5977/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 6.1 und D-4603/2025 vom 2. Juli 2025 E. 8.3). Weitere Faktoren, welche im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise inskünftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er mit den eritreischen Behörden keinerlei Probleme gehabt habe (vgl. SEM-Akte [...]-19/17 F141 - F144). Er verfügt über kein politisches Profil. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (vgl. BVGer-act. 1 S. 2), vermag denn auch - selbst bei Wahrunterstellung - der Umstand, dass seine Mutter wegen seiner Flucht eine Zeit lang inhaftiert worden sei, kein Risikoprofil seinerseits zu begründen. 6.2 Die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-4603/2025 E. 8.3; E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 6.2 und D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3).
7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK. 8.2.2 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. vorhergehend E. 5 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er für den eritreischen Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen (vgl. vorhergehend E. 5). Grundsätzlich befindet er sich jedoch im wehrpflichtigen Alter, und aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat oder aus diesem entlassen wurde. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst untersuchte das Bundesverwaltungsgericht sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Rechtsprechungsgemäss ist von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen selbst bei einer allfälligen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer D-4603/2025 E. 10.2.2 und E-620/2025 E. 8.2.3, je m.w.H.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind keine ersichtlich. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst führt für sich genommen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2), weshalb der Vollzug vorliegend unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist. Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). 8.3.3 In Eritrea ist nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17; Urteile des BVGer E-5380/2025 E. 8.3.2 und E-620/2025 E. 8.3.3, je m.w.H.). 8.3.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine solche Existenzbedrohung hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, hat sein ganzes Leben in Eritrea verbracht, dort zehn Jahre die Schule besucht und verfügt - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - in seiner Heimat mit seinen Eltern, Geschwistern sowie zahlreichen Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2025 Ziff. III/2). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zumutbar zu erachten. 8.4 Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: