Datenschutz
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: E-3149/2025 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3149/2025 Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 16. April 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Gambia im (...) 2024 verliess und am 27. November 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 20. September 2024 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass er auf dem Personalienblatt für Asylsuchende als Geburtsdatum den (...)angab und in der Folge das SEM am 3. Dezember 2024 von den italienischen Behörden Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers erbat, dass die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 9. Dezember 2024 dem SEM mitteilten, der Beschwerdeführer sei von ihnen unter den Personalien "A._______, alias B._______, geboren (...), Gambia", registriert worden, dass am 6. Januar 2025 in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender) stattfand (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]17), dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend machte, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren, und dass das Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde vermerkt sei; weitere Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er nicht, dass aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers das SEM dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsspitals C._______ am 20. Januar 2025 den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung erteilte, dass im Altersgutachten vom 24. Januar 2025 (A19) aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen wurde, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren vor; das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung, dass am 4. März 2025 das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, dass es aus verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle (A22) sowie ihm die Gelegenheit gab, sich zu diesen Zweifeln zu äussern, und dass es ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) gewährte, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2025 eine Stellungnahme einreichte und an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsdatum festhielt (A24), dass am 10. März 2025 das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert wurde (A26), dass der Beschwerdeführer am 2. April 2025 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört wurde (A27), dass er anlässlich der Anhörung zwei Geburtsurkunden (in Kopie) einreichte, dass am 10. April 2025 der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Ablehnung seines Asylgesuches, seine Wegweisung und deren Vollzug sowie betreffend die Feststellung, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) zur Stellungnahme unterbreitet und eine solche am 15. April 2025 eingereicht wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 16. April 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es sodann feststellte, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen oder wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit (des Wegweisungsvollzugs) die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, er sei fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) zu führen, dass eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass die Rechtssache in der Folge in ein Beschwerdeverfahren (E-3065/2025) betreffend Abweisung des Asylgesuches und Wegweisung sowie Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung) sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenschutz/ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3065/2025 vom 14. Juli 2025 die Beschwerde betreffend Asylgesuch, Wegweisung und Wegweisungsvollzug abwies, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 um Mitteilung ersuchte, ob er in Anbetracht des ergangenen Urteils die Beschwerde vom 28. April 2025 betreffend die Datenbereinigung im ZEMIS zurückziehen wolle, dass der Beschwerdeführer die Annahme der Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2025 verweigerte und daher davon auszugehen ist, dass er an seiner Beschwerde festhält, dass vorliegend der Prozessgegenstand nur die Frage betrifft, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2025 zu Recht festgestellt hat, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2007 (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung), dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, sofern - wie vorliegend - weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden kann, im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk die Frage im Zentrum steht, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass das Gericht mit Urteil E-3065/2025 vom 14. Juli 2025 zum Ergebnis kam, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung nicht glaubhaft gemacht habe (vgl. ebd. E. 5.3 und 5.4), dass es zur Begründung festhielt, das Gutachten vom 24. Januar 2025 könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar weder als Beleg für die Minder- noch als solcher für die Volljährigkeit herangezogen werden, jedoch könne daraus geschlossen werden, dass das damals angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei, was insgesamt gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben aufkommen lasse, dass sodann insbesondere aus den von ihm eingereichten Fotos seiner Geburtsurkunden zwei unterschiedliche Geburtsdaten - (...) und (...) - ersichtlich seien, weshalb nebst der daraus resultierenden generellen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an deren Echtheit bestehen würden, dass unabhängig davon der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht habe, mit welchen er sein Geburtsdatum - und damit seine Minderjährigkeit - beweisen oder zumindest glaubhaft machen könne, dass zudem seine Erklärung, weshalb er sich bei den Grenzbehörden mit einem anderen Alter habe registrieren lassen, nicht überzeugend sei, dass nebst den vom SEM zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nämlich auch auffalle, dass er angegeben habe, er habe sich mit seinen Freunden immer über das Alter gestritten, was der Grund gewesen sei, dass er nach seinem Geburtstag nachgefragt habe (A17 Ziff. 1.06), dass in Anbetracht dessen und des Umstandes, dass er in Gambia seinen Geburtstag jeweils gefeiert habe (ebd.), nicht nachvollziehbar sei, weshalb er aufgrund fehlender mathematischer Kenntnisse und Nervosität den Grenzbehörden dieses Datum nicht hätte nennen können, dass nachdem die geltend gemachte Minderjährigkeit auch nach dem tieferen Beweismass der Glaubhaftigkeit nicht gegeben ist, das geltend gemachte Geburtsdatum - der (...) - nicht als bewiesen oder zumindest als wahrscheinlicher gelten kann als das derzeit in ZEMIS eingetragene, dass zusammenfassend weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([...]) noch das vom Beschwerdeführer behauptete Datum ([...]) bewiesen ist, dass jedoch - weil die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist - das bereits im ZEMIS festgehaltene Geburtsdatum zumindest wahrscheinlicher als das behauptete Datum ist, dass deshalb das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Datenänderung im ZEMIS nicht gegeben sind, dass daher der bestehende Eintrag mit entsprechendem Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen ist, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt und auch nicht unangemessen entschieden hat (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist, da die Begehren bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Gesuches als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei namentlich die unterschiedlichen Geburtsdaten auf den zu den Akten gereichten Fotografien der beiden Geburtsurkunden augenfällig waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).