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D-5808/2024

D-5808/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-30 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er am (...) in Italien aufgegriffen worden war und dort am (...) um Asyl ersucht hatte. A.c Am 23. Mai 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), namentlich hinsichtlich des Stan- des des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Italien, seiner dort re- gistrierten Personendaten, allfällig vorgenommenen medizinischen Alters- untersuchungen, allfälliger Identitätsdokumente sowie allfälliger Familien- angehörigen in Italien oder einem anderen europäischen Staat. A.d Am 27. Mai 2024 informierten die italienischen Behörden, dass der Be- schwerdeführer in Italien anlässlich seines Asylgesuchs vom (...) als (...), geboren am (...), registriert worden sei und seine Fingerabdrücke aufge- nommen worden seien. Im Rahmen seines Asylverfahrens habe er keine Dokumente eingereicht. Ausserdem lägen keine Informationen hinsichtlich allfälliger Familienmitglieder vor. A.e Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 10. Juni 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) geboren und damit (...) alt zu sein. Sein Geburtsdatum habe er erfahren, als er bei (…) seine Geburtsurkunde gesehen habe. Damals sei er etwa (…) Jahre alt gewesen. Seine Eltern seien verstorben, als er noch klein gewesen sei. Seither habe er bei (…) gelebt, welcher ein (…) sei. Er sei nie in eine richtige Schule gegangen. Zunächst habe er auf dem Acker (…) gearbeitet und (…) ange- baut. Mit etwa (…) Jahren habe er die Daara [Koranschule] (…) besuchen müssen. Ende (…) , als er ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei, habe (…) ihn nach (…) geschickt, damit er dort in die Daara gehe. Nach zwei Wochen

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 3 habe er (…) per Schiff verlassen und sei zurück nach Gambia gekommen. Bei (…) angekommen, sei er nicht einmal (…) geblieben, ehe ihn dieser mit dem Auto zurück nach (…) gefahren habe. Diese letzte Ausreise aus Gambia sei Ende (…) gewesen, als er ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei. Er sei danach ziemlich lang in (…) geblieben. Dort habe er einen (…) en- nen gelernt, sei mit ihm über (…) nach (…) gereist und dort von der Polizei an einem (…) festgenommen und für (…) Tage in einen Raum mit Hunden gesperrt worden. Danach sei er nach (…) zu einem Schleuser gegangen. Aufgrund des unruhigen Meeres sei eine Überfahrt vorübergehend nicht möglich gewesen. Die Polizei habe ihn und den (…) beim Schleuser ge- sucht und für (…) Jahre ins Gefängnis gesperrt, wo er sich (…) zugezogen habe. Danach sei er freigelassen worden und nach (…) gereist, von wo aus er im Januar endlich übers Meer und drei Tage später völlig verwirrt in Italien angekommen sei. Deshalb seien auch das registrierte Geburtsda- tum und die Schreibweise des Namens fehlerhaft gewesen. Der Mann, der die Personalien aufgenommen habe, habe ihm den Kugelschreiber nicht geben wollen. Als er gemerkt habe, dass sein Geburtsdatum falsch regis- triert worden sei, habe er es korrigieren lassen wollen. Doch ihm sei gesagt worden, dass er dies erst beim Interview korrigieren lassen könne. Die ein- gereichte Geburtsurkunde habe er im (…) , als er in Italien gewesen sei, von einem guten Freund seiner Mutter erhalten. Da die die italienischen Behörden sein Alter falsch registriert hätten, habe er diesen Freund seiner Mutter, welcher (…) lebe, darum gebeten, dass dieser bei seinem nächsten Urlaub in Gambia eine Geburtsurkunde beschaffe. Er besitze keine weite- ren Identitätsdokumente. In Gambia habe er in einem kleinen Dorf gelebt und sich nicht ausweisen müssen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, an (…) - und (…) zu leiden. Als Kind habe er sich den (…) . A.f Am 17. Juni 2024 beauftragte das SEM das (…) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom (…) betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung (…) das durchschnittliche Alter in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde (…) und es ergab sich ein Mindestalter von (…) . Das angegebene Lebensalter von (…) könne nicht zutreffen. A.g Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 legte das SEM dem Beschwerdeführer dar, weshalb es beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) mit Bestreitungsvermerk an- zupassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur solchermassen

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 4 festgestellten Volljährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seiner Per- sonendaten im ZEMIS. A.h In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS vorerst abzusehen und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Ge- burtsurkunde im Original anzusetzen, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör «zu Italien» im Rahmen einer weiteren Befragung einzuräumen. A.i Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte er zwei Spielerlisten einer U18- Mannschaft ein, informierte gleichzeitig darüber, dass er das Eintreffen der in Aussicht gestellten Geburtsurkunden in den kommenden Tagen erwarte und ersuchte erneut darum, von der Altersanpassung vorerst abzusehen und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der Geburtsurkunde zu setzen. A.j Gleichentags änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. A.k Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 10. Juli 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am

17. Juni 2024 gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 7 Abs 2 ab. Sie wiesen dabei darauf hin, dass angesichts des durch das Altersgutachten festgestellten Mindestalters von (…) die Minderjährig- keit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. A.l Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 informierte das SEM den Beschwer- deführer, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und es das nati- onale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe. A.m Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde vom (…) (Ausstelldatum) ein. A.n Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. August 2024 machte der Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr nach Gambia geltend, dass er dort von (…) verfolgt und allenfalls umgebracht würde. Betreffend seine Gesundheit gab er an, dass er (…) . Ausserdem habe er (…) .

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 5 A.o Mit Eingabe vom 28. August 2024 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. August 2024. Er machte gel- tend, dass er widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter gemacht und ent- sprechende Beweismittel vorgelegt habe. Umgekehrt sei das Altersgutach- ten nicht verwertbar, da das Mindestalter unter 18 Jahre liege. Gleichzeitig liege das von ihm geltend gemachte Alter (…) nur wenige (…) unter dem festgestellten Mindestalter. Ausserdem verfüge er in seiner Heimat über kein familiäres Netzwerk und habe nie eine richtige Schule besucht, wes- halb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Altersanpassung sei daher rückgängig zu machen, und er sei mit Geburtsdatum vom (...) zu registrieren. B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 6. September 2024, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Ziff. 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3), ordnete den Vollzug an (Ziff. 4) und beauftragte den Kan- ton Zürich mit der Durchführung (Ziff. 5). Es händigte dem Beschwerdefüh- rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 6) und stellte ausserdem fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS als (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst werde (Ziff. 7). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ver- fügung vom 6. September 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzu- weisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen, ferner sei die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum, dass er während des laufenden Beschwerdeverfah- rens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete für die Beschwerde gegen die ZEMIS-Datenbereinigung (D-5871/2024) und für die Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug (D-5808/2024) zwei separate Verfahren

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 6 (vgl. E. 2 nachstehend) und bestätigte den Beschwerdeeingang am 17. be- ziehungsweise am 19. September 2024.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Asylentscheids (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch betreffend den be- anstandeten ZEMIS-Eintrag in Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfü- gung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den ver- fügten Wegweisungsvollzug nach Gambia (Verfahren D-5808/2024) und gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum (Verfahren D-5871/2024). In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlings- eigenschaft (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Asylgesuchs (Disposi- tivziffer 2) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die Ver- fügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 2.2 Obwohl praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS- Datenbereinigung (D-5871/2024) getrennt vom Beschwerdeverfahren be- treffend Wegweisungsvollzug (D-5808/2024) geführt wird (vgl. BVGE 2018 VI/3), kann hier – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozess- ausgangs – in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 1.4).

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E. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts und hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG (vgl. zum Ausländerländerrechts- bereich BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein aussichtslos erweist.

E. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. September 2024 und für das vor- liegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.

E. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

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E. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E. 4.6 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Be- schwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). Im Asylverfahren beziehungsweise im Verfahren betreffend Vollzug der Wegweisung ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 9 Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden.

E. 5.1 Hinsichtlich der Altersfrage führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Iden- titätsdokumente eingereicht habe. Bei der eingereichten Geburtsurkunde handle es sich um ein leicht fälschbares und käuflich erwerbbares Doku- ment, welches mangels Sicherheitsmerkmalen einen niedrigen Beweiswert aufwiese. Auch der eingereichten Spielerliste der U18-Mannschaft komme kein entscheidender Beweiswert zu. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Biographie seien ungenau, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen. So sei nicht ersichtlich, dass er bereits lesen gelernt habe, bevor er ab einem Alter von (…) Jahren die Daara besucht habe, sodass er sein Geburtsdatum der Geburtsurkunde hätte entnehmen können. Weiter sei nicht ersichtlich, wie ein Bekannter der Mutter, welcher im (…) lebe, ohne Vormundschaft oder Vertretungs- macht legitimiert wäre, eine Geburtsurkunde für den Beschwerdeführer zu beschaffen. Ausserdem sei der Geburtsurkunde zu entnehmen, dass das Geburtsdatum erst am Tag der Ausstellung (…) registriert worden sei. Wei- ter sei sein geltend gemachtes Alter nicht mit den Ergebnissen des Alters- gutachten vereinbar. Auch sei er in Italien als Erwachsener registriert wor- den und habe sich offensichtlich in einer Unterkunft für Erwachsene befun- den, da alle anderen Personen dort gemäss eigenen Angaben Erwachsene gewesen seien. Bei einer Gesamtwürdigung würden die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, gegenüber denje- nigen, welche für seine Minderjährigkeit sprächen, überwiegen.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, seine Aussagen zum geltend gemachten Alter seien übereinstimmend sowie konsistent und damit als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Der einzige chronologische Fehler, der weder ihm noch seinem Rechtsver- treter noch der Vorinstanz aufgefallen sei, beziehe sich auf die Dauer sei- nes Aufenthalts in (…) , welche richtigerweise (…) gewesen sei. Da er nie eine Schule besucht habe, durch die Gewaltanwendungen (…) stark be- lastet sei und eine lange Flucht hinter sich habe, habe die Befragung der Jahreszahlen eine für ihn ungewohnte und belastende Situation darge- stellt. Weiter sehe er womöglich sogar jünger aus, als er angegeben habe, was als – zumindest ein schwaches – Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten sei. Das Altersgutachten sei zudem nach geltender

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 10 Rechtsprechung nicht als Indiz für die Volljährigkeit geeignet, da das fest- gehaltene Mindestalter unter 18 Jahren liege. Auch aus der Tatsache, dass er in Italien als volljährig registriert worden sei, sei nichts abzuleiten, da seine Erklärung, weshalb es dazu gekommen sei, nachvollziehbar sei. Schliesslich habe er auch versucht, das falsch registrierte Datum anpassen zu lassen. Dabei sei er aber immer auf das bevorstehende Interview ver- wiesen worden, welches nie stattgefunden habe. In der Antwort vom 17. Juli 2024 hätten die italienischen Behörden sodann ausgeführt, dass sie seine Minderjährigkeit nicht ausschliessen würden. Weiter sei es auch für junge Menschen in Gambia nicht unüblich, über keine Identitätsdokumente zu verfügen. Die eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde im Original sowie zwei Spielerlisten) seien weitere Indizien für seine Minderjährigkeit. Insgesamt gebe es daher zahlreiche Indizien für seine Minderjährigkeit, je- doch – abgesehen von der erklärbaren Registrierung in Italien – keine kon- kreten Hinweise für seine Volljährigkeit.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und zu sei- nem familiären Umfeld substanzarm ausgefallen und deshalb kaum über- prüfbar sind. So gab er zu seinem Leben vor dem Besuch der Daara ledig- lich an, auf dem Acker (…) gearbeitet und (…) angebaut zu haben, den Grund des Versterbens seiner Eltern kenne er nicht und Geschwister habe er keine. Umstände aus seinem Alltag, bei welchem sein Alter oder Ge- burtsdatum von Bedeutung gewesen wäre, vermochte er nicht zu nennen und begründete seine Kenntnis des Alters ausschliesslich mit der Geburts- urkunde. Diese knappen und vage gehaltenen Informationen wirken umso erstaunlicher, als er an anderer Stelle, namentlich bezüglich seines Reise- weges, durchaus in der Lage war, präzise zeitliche Angaben zu machen. Als nicht nachvollziehbar erachtet es das Gericht sodann, dass er im Alter von (…) Jahren und ohne Schulbildung in der Lage gewesen sein solle, sein Geburtsdatum aus amtlichen Dokumenten abzuleiten. Soweit der Be- schwerdeführer diesbezüglich in der Stellungnahme zum rechtlichen Ge- hör vom 5. Juli 2024 entgegnete, das SEM habe nicht nachgefragt, wann er Zahlen entziffern und lesen gelernt habe, ist festzuhalten, dass er auf- grund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, Ent- sprechendes vorzubringen und glaubhaft darzulegen. Mangels gegenteili- ger Behauptung, namentlich auch nicht auf Beschwerdeebene, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht in der Lage war, eine entsprechende Urkunde zu lesen. Im Übrigen ist die Existenz dieser ersten Geburtsurkunde zu bezweifeln, da

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 11 auf der eingereichten Geburtsurkunde steht, dass die Registrierung der Personendaten erst am (…) am Datum der Ausstellung besagter Urkunde

– stattgefunden habe. Somit ist nicht ersichtlich, wie sein Onkel noch vor der Registrierung der Personendaten über eine Geburtsurkunde des Be- schwerdeführers verfügt haben könnte. Auch hinsichtlich der Ausstellung der eingereichten Geburtsurkunde ergeben sich Unstimmigkeiten. So gab er zunächst an, er habe im (…) einen guten Freund seiner Mutter, welcher im (…) lebe und nach Gambia in den Urlaub gefahren sei, darum gebeten, eine Geburtsurkunde für ihn in Gambia zu beschaffen, damit er die falsch registrierten Personendaten in Italien korrigieren lassen könne. Auf die Frage, weshalb er ihn erst im (…) darum gebeten habe, wo er doch seit (…) in Italien gewesen sei, entgegnete er, er wäre mit ihm bereits in Kontakt gewesen, als er noch in Libyen war (…). Dabei ist nicht ersichtlich, wozu er bereits in (…) eine Geburtsurkunde gebraucht hätte, da die (angeblich falsche) Registrierung der Personendaten in Italien zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden hat und auch nicht vorhersehbar war. Insge- samt sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdefüh- rer sein wahres Alter zu verschleiern versucht, mitunter die Behörden dies- bezüglich täuschen will.

E. 6.2 Hinsichtlich der eingereichten Dokumente ist zunächst festzuhalten, dass die Geburtsurkunde weitere Fragen aufwirft. So ist nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer – ohne Identitätsausweise und vom Ausland aus – möglich gewesen sein sollte, das Ausstellen entsprechender Doku- mente in seinem Heimatland zu veranlassen, respektive eine Drittperson ohne familiären Bezug zur Ausstellung und Abholung gehörig zu bevoll- mächtigen. Weiter ist nichts darüber bekannt, wie ein solches Dokument erstellt wird und worauf sich die darin enthaltenen Informationen stützen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass darin bloss die An- gaben der Betroffenen wiedergegeben werden, zumal die Registrierung der Personendaten erst am (…) stattgefunden hat. Dem Dokument kommt nach dem Gesagten nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Da der Be- schwerdeführer auch keine anderen Identifikationspapiere einreicht, ge- lingt ihm der Nachweis seiner Identität nicht und folglich ist auch eine Iden- tifizierung seiner Person mit der beurkundeten Person nicht möglich. Ent- sprechend vermag er selbst bei angenommener Echtheit der Geburtsur- kunde aus den darin enthaltenen Angaben in entscheidwesentlicher Hin- sicht nichts abzuleiten. Schliesslich vermögen auch die eingereichten Spie- lerlisten das Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen.

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 12

E. 6.3 Gemäss Altersgutachten ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen, die Minderjährigkeit mithin möglich. Nachdem das Min- destalter bei der (…) und der (…) unter 18 Jahren liegt respektive nicht feststellbar ist, lässt sich unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung folglich keine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Aller- dings ist festzustellen, dass gemäss Altersgutachten das vom Beschwer- deführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) nicht zutreffen kann. Dieses ergibt namentlich ein chronologisches Lebensalter im Zeitpunkt der Untersuchung (…) von (…) , welches sich mit dem im Gutachten festge- stellten Mindestalter von (…) nicht vereinbaren lässt.

E. 6.4 Weiter wurde der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum vom (…) , respektive (…) registriert, was einem Alter (…) im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz entspricht. Soweit er geltend macht, er sei sei- nerzeit bei der Registrierung in Italien nicht «bei sich» gewesen und der zuständige Beamte habe ihm nicht erlaubt, das Geburtsdatum selbst zu schreiben, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen. Es erscheint viel naheliegender und wahrscheinlicher, dass es sich beim Geburtsdatum (…) um seine eigene Angabe vor den italienischen Behörden und mithin um sein wirkliches Geburtsdatum handelt, zumal das daraus resultierende Al- ter von (…) nicht nur grundsätzlich mit den Resultaten des Altersgutachten vereinbar ist, sondern auch dem darin errechneten Durchschnittsalters von (…) entspricht.

E. 6.5 Das äussere Erscheinungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6 m.w.H.). Zum Erscheinungsbild liegt eine anlässlich des Asylgesuch erstellte Photographie vor (vgl. Act. SEM 1332354-9/1), wobei nach Auffassung des Gerichts jenes Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sowohl mit dem von ihm be- haupteten als auch mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum ver- einbar ist.

E. 6.6 Insgesamt ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburts- datums noch die des behaupteten Geburtsdatums erwiesen. Indes er- scheint unter Würdigung sämtlicher Beweismittel und Indizien das vom Be- schwerdeführer behauptete Geburtsdatum nicht als wahrscheinlicher als das im ZEMIS erfasste, auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht. Das im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum «(...)» ist daher unverändert zu belassen und

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 13 weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Nach dem Gesag- ten ist weiter festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner vagen und unstimmigen Angaben und der Unvereinbarkeit des geltend gemachten Geburtsdatums mit den Ergebnissen der Altersun- tersuchung auch nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug glaubhaft zu machen.

E. 6.7 Nachdem der Vorinstanz hinsichtlich der festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers zuzustimmen ist, vermag dieser aus der – im Zu- sammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – erhobe- nen Rüge, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nach Art. 3 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfol- gend: KRK, SR 0.107) nicht geprüft, von vornherein nichts abzuleiten. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 14 Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (bereits in Rechtskraft er- wachsen, vgl. oben E. 2), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des volljährigen Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 7.3.2 In Gambia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-221/2022 vom 7. Februar 2022 E. 10.2).

E. 7.3.3 Es sind ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der volljährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus medizinischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine exis- tenzbedrohende Lage geraten könnte. Aufgrund des Besuchs der Koran- schule und seiner Nutzung der sozialen Medien ist davon auszugehen, dass er lesen und schreiben kann. Weiter spricht er sowohl (…) und (…) als auch (…) . Ausserdem hat er im Anbau von (…) geholfen und verfügt daher über eine gewisse Arbeitserfahrung. Auch seine geltend gemachten körperlichen und psychischen Probleme (…) stellen keine schwerwie- gende gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Hinsichtlich seines sozia- len familiären Beziehungsnetzes macht er zwar geltend, dass seine Eltern verstorben seien, er keine Geschwister habe und der Kontakt zu (…) zwi- schenzeitlich abgebrochen sei. Er hat aber seinen Angaben zufolge, wäh- rend er in Gambia gelebt hat, Kontakt mit Freunden gepflegt und ab und an bei den Familien seiner Freunde gegessen. Auch ein Freund seiner Mut- ter, welcher in (…) lebe, habe ihn bei seinem Asylgesuch unterstützt. Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer bei einer vorübergehenden Obdachgewährung und allge- mein bei seiner Reintegration im Heimatland erneut auf die Unterstützung dieser Freunde und des Freundes seiner Mutter wird zählen können und es ihm damit möglich ist, sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial in sei- nem Heimatland wieder zu integrieren.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen- standslos geworden.

E. 9.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde- begehren – sowohl den vorinstanzlichen Wegweisungsentscheid als auch die Datenänderung im ZEMIS betreffend – bereits bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumula- tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde hinsichtlich Datenänderung im ZEMIS (…) wird abgewie- sen.
  2. Die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (…) wird abge- wiesen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils D-5808/2024 und D-5871/2024 Seite 17 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit se- parater Post.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5808/2024 und D-5871/2024 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch Katalin Jakab, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Italien aufgegriffen worden war und dort am (...) um Asyl ersucht hatte. A.c Am 23. Mai 2024 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), namentlich hinsichtlich des Standes des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Italien, seiner dort registrierten Personendaten, allfällig vorgenommenen medizinischen Altersuntersuchungen, allfälliger Identitätsdokumente sowie allfälliger Familienangehörigen in Italien oder einem anderen europäischen Staat. A.d Am 27. Mai 2024 informierten die italienischen Behörden, dass der Beschwerdeführer in Italien anlässlich seines Asylgesuchs vom (...) als (...), geboren am (...), registriert worden sei und seine Fingerabdrücke aufgenommen worden seien. Im Rahmen seines Asylverfahrens habe er keine Dokumente eingereicht. Ausserdem lägen keine Informationen hinsichtlich allfälliger Familienmitglieder vor. A.e Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 10. Juni 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) geboren und damit (...) alt zu sein. Sein Geburtsdatum habe er erfahren, als er bei (...) seine Geburtsurkunde gesehen habe. Damals sei er etwa (...) Jahre alt gewesen. Seine Eltern seien verstorben, als er noch klein gewesen sei. Seither habe er bei (...) gelebt, welcher ein (...) sei. Er sei nie in eine richtige Schule gegangen. Zunächst habe er auf dem Acker (...) gearbeitet und (...) angebaut. Mit etwa (...) Jahren habe er die Daara [Koranschule] (...) besuchen müssen. Ende (...) , als er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei, habe (...) ihn nach (...) geschickt, damit er dort in die Daara gehe. Nach zwei Wochen habe er (...) per Schiff verlassen und sei zurück nach Gambia gekommen. Bei (...) angekommen, sei er nicht einmal (...) geblieben, ehe ihn dieser mit dem Auto zurück nach (...) gefahren habe. Diese letzte Ausreise aus Gambia sei Ende (...) gewesen, als er ungefähr (...) Jahre alt gewesen sei. Er sei danach ziemlich lang in (...) geblieben. Dort habe er einen (...) ennen gelernt, sei mit ihm über (...) nach (...) gereist und dort von der Polizei an einem (...) festgenommen und für (...) Tage in einen Raum mit Hunden gesperrt worden. Danach sei er nach (...) zu einem Schleuser gegangen. Aufgrund des unruhigen Meeres sei eine Überfahrt vorübergehend nicht möglich gewesen. Die Polizei habe ihn und den (...) beim Schleuser gesucht und für (...) Jahre ins Gefängnis gesperrt, wo er sich (...) zugezogen habe. Danach sei er freigelassen worden und nach (...) gereist, von wo aus er im Januar endlich übers Meer und drei Tage später völlig verwirrt in Italien angekommen sei. Deshalb seien auch das registrierte Geburtsdatum und die Schreibweise des Namens fehlerhaft gewesen. Der Mann, der die Personalien aufgenommen habe, habe ihm den Kugelschreiber nicht geben wollen. Als er gemerkt habe, dass sein Geburtsdatum falsch registriert worden sei, habe er es korrigieren lassen wollen. Doch ihm sei gesagt worden, dass er dies erst beim Interview korrigieren lassen könne. Die eingereichte Geburtsurkunde habe er im (...) , als er in Italien gewesen sei, von einem guten Freund seiner Mutter erhalten. Da die die italienischen Behörden sein Alter falsch registriert hätten, habe er diesen Freund seiner Mutter, welcher (...) lebe, darum gebeten, dass dieser bei seinem nächsten Urlaub in Gambia eine Geburtsurkunde beschaffe. Er besitze keine weiteren Identitätsdokumente. In Gambia habe er in einem kleinen Dorf gelebt und sich nicht ausweisen müssen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, an (...) - und (...) zu leiden. Als Kind habe er sich den (...) . A.f Am 17. Juni 2024 beauftragte das SEM das (...) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss Gutachten vom (...) betrug zum Zeitpunkt der Untersuchung (...) das durchschnittliche Alter in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde (...) und es ergab sich ein Mindestalter von (...) . Das angegebene Lebensalter von (...) könne nicht zutreffen. A.g Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 legte das SEM dem Beschwerdeführer dar, weshalb es beabsichtige, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) mit Bestreitungsvermerk anzupassen. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur solchermassen festgestellten Volljährigkeit und zur beabsichtigten Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS. A.h In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der geplanten Altersanpassung im ZEMIS vorerst abzusehen und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung seiner Geburtsurkunde im Original anzusetzen, eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör «zu Italien» im Rahmen einer weiteren Befragung einzuräumen. A.i Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte er zwei Spielerlisten einer U18-Mannschaft ein, informierte gleichzeitig darüber, dass er das Eintreffen der in Aussicht gestellten Geburtsurkunden in den kommenden Tagen erwarte und ersuchte erneut darum, von der Altersanpassung vorerst abzusehen und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der Geburtsurkunde zu setzen. A.j Gleichentags änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. A.k Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 10. Juli 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am 17. Juni 2024 gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 7 Abs 2 ab. Sie wiesen dabei darauf hin, dass angesichts des durch das Altersgutachten festgestellten Mindestalters von (...) die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. A.l Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und es das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe. A.m Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde vom (...) (Ausstelldatum) ein. A.n Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. August 2024 machte der Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr nach Gambia geltend, dass er dort von (...) verfolgt und allenfalls umgebracht würde. Betreffend seine Gesundheit gab er an, dass er (...) . Ausserdem habe er (...) . A.o Mit Eingabe vom 28. August 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 27. August 2024. Er machte geltend, dass er widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter gemacht und entsprechende Beweismittel vorgelegt habe. Umgekehrt sei das Altersgutachten nicht verwertbar, da das Mindestalter unter 18 Jahre liege. Gleichzeitig liege das von ihm geltend gemachte Alter (...) nur wenige (...) unter dem festgestellten Mindestalter. Ausserdem verfüge er in seiner Heimat über kein familiäres Netzwerk und habe nie eine richtige Schule besucht, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Die Altersanpassung sei daher rückgängig zu machen, und er sei mit Geburtsdatum vom (...) zu registrieren. B. Mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 6. September 2024, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Ziff. 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3), ordnete den Vollzug an (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton Zürich mit der Durchführung (Ziff. 5). Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 6) und stellte ausserdem fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS als (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst werde (Ziff. 7). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 6. September 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen, ferner sei die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete für die Beschwerde gegen die ZEMIS-Datenbereinigung (D-5871/2024) und für die Beschwerde gegen den Wegweisungsvollzug (D-5808/2024) zwei separate Verfahren (vgl. E. 2 nachstehend) und bestätigte den Beschwerdeeingang am 17. beziehungsweise am 19. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Asylentscheids (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch betreffend den beanstandeten ZEMIS-Eintrag in Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug nach Gambia (Verfahren D-5808/2024) und gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum (Verfahren D-5871/2024). In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1), die Abweisung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die Verfügung des SEM mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Obwohl praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (D-5871/2024) getrennt vom Beschwerdeverfahren betreffend Wegweisungsvollzug (D-5808/2024) geführt wird (vgl. BVGE 2018 VI/3), kann hier - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 1.4). 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts und hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG (vgl. zum Ausländerländerrechtsbereich BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein aussichtslos erweist. 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 6. September 2024 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 4.6 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). Im Asylverfahren beziehungsweise im Verfahren betreffend Vollzug der Wegweisung ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Hinsichtlich der Altersfrage führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht habe. Bei der eingereichten Geburtsurkunde handle es sich um ein leicht fälschbares und käuflich erwerbbares Dokument, welches mangels Sicherheitsmerkmalen einen niedrigen Beweiswert aufwiese. Auch der eingereichten Spielerliste der U18-Mannschaft komme kein entscheidender Beweiswert zu. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und seiner Biographie seien ungenau, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen. So sei nicht ersichtlich, dass er bereits lesen gelernt habe, bevor er ab einem Alter von (...) Jahren die Daara besucht habe, sodass er sein Geburtsdatum der Geburtsurkunde hätte entnehmen können. Weiter sei nicht ersichtlich, wie ein Bekannter der Mutter, welcher im (...) lebe, ohne Vormundschaft oder Vertretungsmacht legitimiert wäre, eine Geburtsurkunde für den Beschwerdeführer zu beschaffen. Ausserdem sei der Geburtsurkunde zu entnehmen, dass das Geburtsdatum erst am Tag der Ausstellung (...) registriert worden sei. Weiter sei sein geltend gemachtes Alter nicht mit den Ergebnissen des Altersgutachten vereinbar. Auch sei er in Italien als Erwachsener registriert worden und habe sich offensichtlich in einer Unterkunft für Erwachsene befunden, da alle anderen Personen dort gemäss eigenen Angaben Erwachsene gewesen seien. Bei einer Gesamtwürdigung würden die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprächen, gegenüber denjenigen, welche für seine Minderjährigkeit sprächen, überwiegen. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, seine Aussagen zum geltend gemachten Alter seien übereinstimmend sowie konsistent und damit als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Der einzige chronologische Fehler, der weder ihm noch seinem Rechtsvertreter noch der Vorinstanz aufgefallen sei, beziehe sich auf die Dauer seines Aufenthalts in (...) , welche richtigerweise (...) gewesen sei. Da er nie eine Schule besucht habe, durch die Gewaltanwendungen (...) stark belastet sei und eine lange Flucht hinter sich habe, habe die Befragung der Jahreszahlen eine für ihn ungewohnte und belastende Situation dargestellt. Weiter sehe er womöglich sogar jünger aus, als er angegeben habe, was als - zumindest ein schwaches - Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten sei. Das Altersgutachten sei zudem nach geltender Rechtsprechung nicht als Indiz für die Volljährigkeit geeignet, da das festgehaltene Mindestalter unter 18 Jahren liege. Auch aus der Tatsache, dass er in Italien als volljährig registriert worden sei, sei nichts abzuleiten, da seine Erklärung, weshalb es dazu gekommen sei, nachvollziehbar sei. Schliesslich habe er auch versucht, das falsch registrierte Datum anpassen zu lassen. Dabei sei er aber immer auf das bevorstehende Interview verwiesen worden, welches nie stattgefunden habe. In der Antwort vom 17. Juli 2024 hätten die italienischen Behörden sodann ausgeführt, dass sie seine Minderjährigkeit nicht ausschliessen würden. Weiter sei es auch für junge Menschen in Gambia nicht unüblich, über keine Identitätsdokumente zu verfügen. Die eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde im Original sowie zwei Spielerlisten) seien weitere Indizien für seine Minderjährigkeit. Insgesamt gebe es daher zahlreiche Indizien für seine Minderjährigkeit, jedoch - abgesehen von der erklärbaren Registrierung in Italien - keine konkreten Hinweise für seine Volljährigkeit. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und zu seinem familiären Umfeld substanzarm ausgefallen und deshalb kaum überprüfbar sind. So gab er zu seinem Leben vor dem Besuch der Daara lediglich an, auf dem Acker (...) gearbeitet und (...) angebaut zu haben, den Grund des Versterbens seiner Eltern kenne er nicht und Geschwister habe er keine. Umstände aus seinem Alltag, bei welchem sein Alter oder Geburtsdatum von Bedeutung gewesen wäre, vermochte er nicht zu nennen und begründete seine Kenntnis des Alters ausschliesslich mit der Geburtsurkunde. Diese knappen und vage gehaltenen Informationen wirken umso erstaunlicher, als er an anderer Stelle, namentlich bezüglich seines Reiseweges, durchaus in der Lage war, präzise zeitliche Angaben zu machen. Als nicht nachvollziehbar erachtet es das Gericht sodann, dass er im Alter von (...) Jahren und ohne Schulbildung in der Lage gewesen sein solle, sein Geburtsdatum aus amtlichen Dokumenten abzuleiten. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 5. Juli 2024 entgegnete, das SEM habe nicht nachgefragt, wann er Zahlen entziffern und lesen gelernt habe, ist festzuhalten, dass er aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, Entsprechendes vorzubringen und glaubhaft darzulegen. Mangels gegenteiliger Behauptung, namentlich auch nicht auf Beschwerdeebene, ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht in der Lage war, eine entsprechende Urkunde zu lesen. Im Übrigen ist die Existenz dieser ersten Geburtsurkunde zu bezweifeln, da auf der eingereichten Geburtsurkunde steht, dass die Registrierung der Personendaten erst am (...) am Datum der Ausstellung besagter Urkunde - stattgefunden habe. Somit ist nicht ersichtlich, wie sein Onkel noch vor der Registrierung der Personendaten über eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers verfügt haben könnte. Auch hinsichtlich der Ausstellung der eingereichten Geburtsurkunde ergeben sich Unstimmigkeiten. So gab er zunächst an, er habe im (...) einen guten Freund seiner Mutter, welcher im (...) lebe und nach Gambia in den Urlaub gefahren sei, darum gebeten, eine Geburtsurkunde für ihn in Gambia zu beschaffen, damit er die falsch registrierten Personendaten in Italien korrigieren lassen könne. Auf die Frage, weshalb er ihn erst im (...) darum gebeten habe, wo er doch seit (...) in Italien gewesen sei, entgegnete er, er wäre mit ihm bereits in Kontakt gewesen, als er noch in Libyen war (...). Dabei ist nicht ersichtlich, wozu er bereits in (...) eine Geburtsurkunde gebraucht hätte, da die (angeblich falsche) Registrierung der Personendaten in Italien zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden hat und auch nicht vorhersehbar war. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter zu verschleiern versucht, mitunter die Behörden diesbezüglich täuschen will. 6.2 Hinsichtlich der eingereichten Dokumente ist zunächst festzuhalten, dass die Geburtsurkunde weitere Fragen aufwirft. So ist nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer - ohne Identitätsausweise und vom Ausland aus - möglich gewesen sein sollte, das Ausstellen entsprechender Dokumente in seinem Heimatland zu veranlassen, respektive eine Drittperson ohne familiären Bezug zur Ausstellung und Abholung gehörig zu bevollmächtigen. Weiter ist nichts darüber bekannt, wie ein solches Dokument erstellt wird und worauf sich die darin enthaltenen Informationen stützen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass darin bloss die Angaben der Betroffenen wiedergegeben werden, zumal die Registrierung der Personendaten erst am (...) stattgefunden hat. Dem Dokument kommt nach dem Gesagten nur ein äusserst geringer Beweiswert zu. Da der Beschwerdeführer auch keine anderen Identifikationspapiere einreicht, gelingt ihm der Nachweis seiner Identität nicht und folglich ist auch eine Identifizierung seiner Person mit der beurkundeten Person nicht möglich. Entsprechend vermag er selbst bei angenommener Echtheit der Geburtsurkunde aus den darin enthaltenen Angaben in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts abzuleiten. Schliesslich vermögen auch die eingereichten Spielerlisten das Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen. 6.3 Gemäss Altersgutachten ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen, die Minderjährigkeit mithin möglich. Nachdem das Mindestalter bei der (...) und der (...) unter 18 Jahren liegt respektive nicht feststellbar ist, lässt sich unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung folglich keine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Allerdings ist festzustellen, dass gemäss Altersgutachten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) nicht zutreffen kann. Dieses ergibt namentlich ein chronologisches Lebensalter im Zeitpunkt der Untersuchung (...) von (...) , welches sich mit dem im Gutachten festgestellten Mindestalter von (...) nicht vereinbaren lässt. 6.4 Weiter wurde der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum vom (...) , respektive (...) registriert, was einem Alter (...) im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz entspricht. Soweit er geltend macht, er sei seinerzeit bei der Registrierung in Italien nicht «bei sich» gewesen und der zuständige Beamte habe ihm nicht erlaubt, das Geburtsdatum selbst zu schreiben, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen. Es erscheint viel naheliegender und wahrscheinlicher, dass es sich beim Geburtsdatum (...) um seine eigene Angabe vor den italienischen Behörden und mithin um sein wirkliches Geburtsdatum handelt, zumal das daraus resultierende Alter von (...) nicht nur grundsätzlich mit den Resultaten des Altersgutachten vereinbar ist, sondern auch dem darin errechneten Durchschnittsalters von (...) entspricht. 6.5 Das äussere Erscheinungsbild einer Person stellt in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung dar (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6 m.w.H.). Zum Erscheinungsbild liegt eine anlässlich des Asylgesuch erstellte Photographie vor (vgl. Act. SEM 1332354-9/1), wobei nach Auffassung des Gerichts jenes Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sowohl mit dem von ihm behaupteten als auch mit dem im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum vereinbar ist. 6.6 Insgesamt ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums erwiesen. Indes erscheint unter Würdigung sämtlicher Beweismittel und Indizien das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum nicht als wahrscheinlicher als das im ZEMIS erfasste, auch wenn der derzeitige ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum «(...)» ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Nach dem Gesagten ist weiter festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner vagen und unstimmigen Angaben und der Unvereinbarkeit des geltend gemachten Geburtsdatums mit den Ergebnissen der Altersuntersuchung auch nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug glaubhaft zu machen. 6.7 Nachdem der Vorinstanz hinsichtlich der festgestellten Volljährigkeit des Beschwerdeführers zuzustimmen ist, vermag dieser aus der - im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht geprüft, von vornherein nichts abzuleiten. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (bereits in Rechtskraft erwachsen, vgl. oben E. 2), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des volljährigen Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Gambia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer E-221/2022 vom 7. Februar 2022 E. 10.2). 7.3.3 Es sind ferner auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der volljährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia aus medizinischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. Aufgrund des Besuchs der Koranschule und seiner Nutzung der sozialen Medien ist davon auszugehen, dass er lesen und schreiben kann. Weiter spricht er sowohl (...) und (...) als auch (...) . Ausserdem hat er im Anbau von (...) geholfen und verfügt daher über eine gewisse Arbeitserfahrung. Auch seine geltend gemachten körperlichen und psychischen Probleme (...) stellen keine schwerwiegende gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Hinsichtlich seines sozialen familiären Beziehungsnetzes macht er zwar geltend, dass seine Eltern verstorben seien, er keine Geschwister habe und der Kontakt zu (...) zwischenzeitlich abgebrochen sei. Er hat aber seinen Angaben zufolge, während er in Gambia gelebt hat, Kontakt mit Freunden gepflegt und ab und an bei den Familien seiner Freunde gegessen. Auch ein Freund seiner Mutter, welcher in (...) lebe, habe ihn bei seinem Asylgesuch unterstützt. Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Obdachgewährung und allgemein bei seiner Reintegration im Heimatland erneut auf die Unterstützung dieser Freunde und des Freundes seiner Mutter wird zählen können und es ihm damit möglich ist, sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial in seinem Heimatland wieder zu integrieren. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. 9.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren - sowohl den vorinstanzlichen Wegweisungsentscheid als auch die Datenänderung im ZEMIS betreffend - bereits bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich Datenänderung im ZEMIS (...) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (...) wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: