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E-7585/2025

E-7585/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2022, reiste über den Sudan und Libyen am 14. November 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am Folgetag um Asyl. B. Am 21. November 2024 wurde die Personalienaufnahme durchgeführt. C. Nachdem ein Dublin-Verfahren eröffnet worden war, wurde am 27. Novem- ber 2024 ein persönliches Gespräch (Dublin) geführt. Dabei trug der Be- schwerdeführer unter anderem vor, er habe vor seiner Reise nach Europa in Libyen acht Monate lang in Haft verbracht, wo er schwer misshandelt worden sei. D. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 28. November 2024 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschen- handel. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 11. Dezem- ber 2024 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und äusserte sich zu seinem Aufenthalt in Libyen. Am 9. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) eine 30-tä- gige Erholungs- und Bedenkzeit. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 er- klärte der Beschwerdeführer, nicht damit einverstanden zu sein, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. E. Mit Entscheid vom 13. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen in den Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. F. Am 26. März 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertre- tungsmandat nieder. G. Am 1. April 2025 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu- gewiesen.

E-7585/2025 Seite 3 H. Am 23. Juli 2025 hob das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom

13. März 2025 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. I. Mit undatierter Vollmacht zeigte der Rechtsschutz für Asylsuchende des Bundesasylzentrums C._______ sein Vertretungsmandat an. J. Am 15. September 2025 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit sei- ner neu mandatierten Rechtsvertreterin einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er eingangs der Anhörung an, er habe (…)schmerzen und den ganzen Tag (…). Er wolle jedoch die Anhörung durchführen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er im Wesentlichen vor, er sei in D._______ geboren. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben; er sei damals mit seinem Vater nach Addis Abeba gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe neun Jahre lang die Schule be- sucht. Danach habe er von 2021 bis Mai/Juni 2022 mit anderen Personen zusammen (…) hergestellt. Er habe von seinem Onkel erfahren, dass sein Vater 2021 beim Einmarsch der Tigray-Soldaten ums Leben gekommen sei. Zu den Asylgründen trug er vor, die äthiopische Regierung würde die Am- haren unterdrücken. Am 10. Februar 2022 sei er drei Monate lang inhaftiert und dabei gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, Spion der Am- hara-Miliz «Fanno» zu sein, die Armee und die Polizei ausspioniert und entsprechende Informationen an die Fanno weitergeleitet zu haben. Er habe mit der Fanno sympathisiert und sie unterstützt, aber zu ihr keinen vertieften Kontakt gepflegt. Er habe an einer ihrer Versammlungen teilge- nommen und ihre Beiträge in den sozialen Medien verfolgt und weiterge- leitet. Zudem habe er mit den Jugendlichen auf der Strasse diskutiert. In seiner Zelle sei er einmal ohnmächtig geworden und ins Spital E._______ gebracht worden. Er habe während seines Spitalaufenthalts fliehen können und sei zu einem Freund gegangen. Mit der finanziellen Hilfe dieses Freun- des habe er ausreisen können. Er vermute, dass seine Inhaftierung wegen seines Engagements für die Fanno erfolgt sei. Vor seiner Festnahme habe er nie Probleme mit den äthiopischen Behörden oder der Polizei gehabt. Er könne nicht nach Äthi- opien zurückkehren, da er dort getötet werde.

E-7585/2025 Seite 4 K. Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 23. September 2025 äus- serte sich der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 22. September 2025. L. Mit Verfügung vom 24. September – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Weg- weisungsvollzug an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt. M. Am 24. September 2025 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. N. Der Beschwerdeführer erhob mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 2. Ok- tober 2025 (Datum Postaufgabe) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom

24. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken- nung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei weiter (eventualiter) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu- lässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. O. Am 3. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. P. Am 6. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe: 3. Oktober 2025) ging beim Bun- desverwaltungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist eine weitere als «Be- schwerde» betitelte und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eingabe ein. Dabei ergänzte respektive änderte der Beschwerdeführer seine bishe- rigen Rechtsbegehren und beantragte subeventualiter, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die

E-7585/2025 Seite 5 aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Nicht weiter einzugehen ist auf den prozessualen Antrag um Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vor- instanz vorliegend nicht entzogen wurde.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a

E-7585/2025 Seite 6 Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 5 Die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rügen (sinngemäss Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht) bleiben unsubstanziiert und erweisen sich als unbegründet. Den Akten lassen sich im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Anhörung im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe darzulegen. Er wurde jeweils aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden ihm zahlreiche Rück- sowie Verständnisfragen gestellt. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen ins- besondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per- son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Es ist indessen nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Aussagen des Beschwer- deführers keine Anhaltspunkte bieten. Das SEM hat vorliegend einzelfall- bezogen abgeklärt, ob Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung bestehen, und deren Vor- liegen in nachvollziehbarer Weise verneint. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen. Soweit der Be- schwerdeführer eine «unzureichende Untersuchung» seiner «psychischen Belastungen» moniert, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung seiner Einvernahmefähigkeit entnommen werden können, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, dieser Frage nachzu- gehen. Dem Anhörungsprotokoll sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Fragen nicht folgen konnte. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fest und gab zu kei- nen weiteren medizinischen Abklärungen Anlass. Zudem wurden auf Be- schwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten medizinischen Sachverhalt hin- weist. Sodann ist aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zif- fer II/1) ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das

E-7585/2025 Seite 7 SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwer- deführer sie sachgerecht anfechten konnte. Das Bundesverwaltungsge- richt erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten keinerlei Unzulänglich- keiten hinsichtlich der Begründungspflicht. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch das SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbe- achtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Be- gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft verwirklichen.

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7 E-7585/2025 Seite 8

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid sowohl mit der fehlenden Glaubhaftigkeit als auch der fehlenden Asylrelevanz der Vor- bringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geltend gemach- ten Zusammenhang zwischen seiner Inhaftierung und seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Amharen sowie seiner Sympathie für die Fanno seien wenig überzeugend ausgefallen. Von ihm hätten ausführlichere und substanziier- tere Aussagen erwartet werden dürfen. Er habe insbesondere nicht nach- vollziehbar erklären können, weshalb die Behörden genau ihn ins Visier genommen hätten. Zudem sei er nicht ansatzweise in der Lage gewesen, aufzuzeigen, weshalb die Behörden ihn als Spion der Fanno verdächtigt hätten. Auch seine Herkunft aus der Amhara-Region und seine Zugehörig- keit zur amharischen Ethnie seien für sich alleine nicht asylrelevant. Ob- jektiv würden keine Hinweise vorliegen, die auf ein konkretes individuelles Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person hindeuten würden. Seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden, sei Aus- druck einer subjektiven Angst, die jedoch objektiv nicht begründet sei. Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des vorinstanzli- chen Standpunktes ändern würden. Es seien vielmehr Widersprüche ent- standen.

Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Be- schwerdeführer sei jung und grundsätzlich gesund. Er sei in Äthiopien ei- ner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt be- streiten können. Es sei von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszuge- hen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seinen beiden Rechtsmitteleinga- ben, er habe sich aktiv für die Fanno-Bewegung eingesetzt und sei als de- ren Spion ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Er könne die Be- weise dazu nicht vorlegen, weil er das Passwort zu seinem Social-Media- Konto vergessen habe respektive dieses Konto gesperrt sei. Er betont nochmals, drei Monate lang gefoltert worden zu sein. Er sei psychisch schwer beeinträchtigt. Im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien erwarte ihn der Tod.

Er habe glaubhaft angegeben, als Angehöriger der Amhare-Ethnie in ei- nem stark repressiven politischen Umfeld gelebt zu haben, in welchem jede Sympathie für die Fanno, welche gegen die Regierung eingestellt sei, schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen könne. Durch seine öf- fentlichen und privaten Äusserungen über die Unterdrückung der Amharen

E-7585/2025 Seite 9 und seiner Teilnahme an einer Fanno-Versammlung sei er ins Visier der Sicherheitskräfte geraten, auch wenn er nicht aktiv Führungspositionen in- nerhalb der Bewegung innegehabt habe. Es sei plausibel, dass er keine detaillierten Ausführungen zur Fanno-Versammlung habe machen können, da es dazu keine Protokolle, Rednerlisten oder Ähnliches gebe. Während seiner Inhaftierung sei ständig Druck auf ihn ausgeübt worden, um Infor- mationen über die Aktivitäten der Fanno zu erhalten. Seine diesbezügli- chen Angaben seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung glaub- haft. Seine subjektive Furcht sei objektiv begründet.

Er habe nur geringe Kontakte zu Verwandten und kaum Unterstützungs- möglichkeiten in Äthiopien. Seit dem Tod seines Vaters habe er alleine ge- lebt und habe kein tragfähiges familiäres oder soziales Netz im Heimatland. Zudem habe er nachweislich gesundheitliche Probleme, die eine kontinu- ierliche ärztliche Behandlung erfordern würden, die in Äthiopien nicht er- hältlich sei.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht ge- nügen.

E. 8.1.1 Wie das SEM aufgezeigt hat, stellen die Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zur amharischen Ethnie sowie seine Herkunft aus der Amhara-Region für sich alleine keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Es kann aktuell nicht von einer generellen Verfolgung von Angehörigen der amharischen Ethnie in Äthiopien ausgegangen wer- den (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-5436/2025 vom 13. August 2025, S. 8).

E. 8.1.2 Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, sich für die amharische Miliz «Fanno» engagiert zu haben. Seine Angaben blieben aber insgesamt wenig konkret, detailarm und unsubstanziiert. Zudem beschränkten sich seine Aktivitäten gemäss eigenen Angaben darauf, an einer einzigen Ver- sammlung teilgenommen, mit Jugendlichen auf der Strasse diskutiert und sich in den sozialen Medien geäussert zu haben. Er gab ausdrücklich zu Protokoll, «keinen vertieften Kontakt» zur Bewegung unterhalten zu haben (vgl. dazu: Akte 43, Antworten 103-115). Er war auch nicht in der Lage, stimmig aufzuzeigen, weshalb er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als (…) ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sein soll (vgl. Antworten 119 und 120). Er selbst war nicht militärisch ausgebildet und hat persönlich

E-7585/2025 Seite 10 niemanden gekannt, der bei der Fanno-Miliz mitgekämpft hat (vgl. Antwor- ten 122 und 125). Aufgrund dieser Angaben sind keine konkreten, objekti- ven Hinweise vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass die äthiopi- schen Behörden ein individuell-konkretes Interesse an der Person des Be- schwerdeführers haben könnten.

E. 8.1.3 Das SEM hat zudem zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten aufweisen. So betont er in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. September 2025 zwar, er gehöre der Fanno-Bewegung an. Diese Behauptung widerspricht jedoch seinen Angaben in der einigen Tagen zuvor durchgeführten Anhörung, wo- nach er «keine Möglichkeit gehabt» habe, der Fanno beizutreten (vgl. Akte 43, Antwort 121).

E. 8.1.4 Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, kann zwar nicht ausge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland tatsächlich einmal festgenommen und inhaftiert worden ist. Aufgrund seiner weitge- hend unsubstanziierten Schilderungen ist jedoch die vom SEM gezogene Schlussfolgerung zu bestätigen, wonach nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit das vom Beschwerdeführer geschilderte Engagement für die Fanno oder seine Zugehörigkeit zur amharischen Ethnie die Ursachen für eine allfällige Festnahme gebildet haben.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt wor- den sei oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten hätte.

Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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E. 10.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol- ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Seine in den Rechtsmitteleinga- ben geäusserte Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr nach Äthiopien von den dortigen Behörden getötet, stellt eine unbelegte Behauptung dar. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, mit weiterem Verweis auf Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all- gemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung all- gemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 mit Verweisen auf D-3995/2021 vom

20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung be- günstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche

E-7585/2025 Seite 13 Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können.

E. 10.4.3 Der ledige Beschwerdeführer weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprechen wür- den. Er hat neun Jahre die Schule besucht, hat als (…) gearbeitet und sei- nen Lebensunterhalt bestritten (vgl. Akte 43, Antworten 38, 50, 67). Er hat nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2021 bis zu seiner Ausreise aus Äthi- opien alleine gelebt. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar über keine sehr nahen Verwandten mehr im Heimatland. Er hat aber einen Onkel vä- terlicherseits, der in G._______ leben soll (vgl. a.a.O. Antworten 63 und 64). Auch wenn er seit seinem Aufenthalt in Libyen keinen Kontakt zu die- sem Onkel pflegen soll (vgl. a.a.O. Antworten 84 und 85), ist es ihm zuzu- muten, diesen Onkel wieder zu kontaktieren, sollte er bei seiner Reintegra- tion im Heimatland dessen Unterstützung benötigen.

E. 10.4.4 Schliesslich spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal keine medizinische Notlage vorliegt. Der Beschwerdeführer führt zwar im Beschwerdeverfahren Gesundheits- probleme und psychische Belastungen an. Er hat jedoch weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren entsprechende Arztbe- richte eingereicht, die seine behaupteten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen stützen würden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er konkret ärztliche oder psychologische in Anspruch genommen hätte oder auf eine solche angewiesen wäre.

E. 10.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumut- bar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-7585/2025 Seite 14 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die in den beiden Rechtsmitteleingaben je- weils unterschiedlich gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen- standslos.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-7585/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7585/2025 Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2022, reiste über den Sudan und Libyen am 14. November 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am Folgetag um Asyl. B. Am 21. November 2024 wurde die Personalienaufnahme durchgeführt. C. Nachdem ein Dublin-Verfahren eröffnet worden war, wurde am 27. November 2024 ein persönliches Gespräch (Dublin) geführt. Dabei trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe vor seiner Reise nach Europa in Libyen acht Monate lang in Haft verbracht, wo er schwer misshandelt worden sei. D. In der Folge gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 28. November 2024 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Situation von Menschenhandel. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und äusserte sich zu seinem Aufenthalt in Libyen. Am 9. Januar 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 erklärte der Beschwerdeführer, nicht damit einverstanden zu sein, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. E. Mit Entscheid vom 13. März 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies diesen in den Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. F. Am 26. März 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. G. Am 1. April 2025 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. H. Am 23. Juli 2025 hob das SEM seinen Nichteintretensentscheid vom 13. März 2025 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. I. Mit undatierter Vollmacht zeigte der Rechtsschutz für Asylsuchende des Bundesasylzentrums C._______ sein Vertretungsmandat an. J. Am 15. September 2025 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er eingangs der Anhörung an, er habe (...)schmerzen und den ganzen Tag (...). Er wolle jedoch die Anhörung durchführen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er im Wesentlichen vor, er sei in D._______ geboren. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben; er sei damals mit seinem Vater nach Addis Abeba gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er von 2021 bis Mai/Juni 2022 mit anderen Personen zusammen (...) hergestellt. Er habe von seinem Onkel erfahren, dass sein Vater 2021 beim Einmarsch der Tigray-Soldaten ums Leben gekommen sei. Zu den Asylgründen trug er vor, die äthiopische Regierung würde die Amharen unterdrücken. Am 10. Februar 2022 sei er drei Monate lang inhaftiert und dabei gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, Spion der Amhara-Miliz «Fanno» zu sein, die Armee und die Polizei ausspioniert und entsprechende Informationen an die Fanno weitergeleitet zu haben. Er habe mit der Fanno sympathisiert und sie unterstützt, aber zu ihr keinen vertieften Kontakt gepflegt. Er habe an einer ihrer Versammlungen teilgenommen und ihre Beiträge in den sozialen Medien verfolgt und weitergeleitet. Zudem habe er mit den Jugendlichen auf der Strasse diskutiert. In seiner Zelle sei er einmal ohnmächtig geworden und ins Spital E._______ gebracht worden. Er habe während seines Spitalaufenthalts fliehen können und sei zu einem Freund gegangen. Mit der finanziellen Hilfe dieses Freundes habe er ausreisen können. Er vermute, dass seine Inhaftierung wegen seines Engagements für die Fanno erfolgt sei. Vor seiner Festnahme habe er nie Probleme mit den äthiopischen Behörden oder der Polizei gehabt. Er könne nicht nach Äthiopien zurückkehren, da er dort getötet werde. K. Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 23. September 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 22. September 2025. L. Mit Verfügung vom 24. September - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. M. Am 24. September 2025 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. N. Der Beschwerdeführer erhob mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 2. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Es sei weiter (eventualiter) festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. O. Am 3. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. P. Am 6. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe: 3. Oktober 2025) ging beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist eine weitere als «Beschwerde» betitelte und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Eingabe ein. Dabei ergänzte respektive änderte der Beschwerdeführer seine bisherigen Rechtsbegehren und beantragte subeventualiter, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-treten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nicht weiter einzugehen ist auf den prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen Rügen (sinngemäss Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht) bleiben unsubstanziiert und erweisen sich als unbegründet. Den Akten lassen sich im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Anhörung im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe darzulegen. Er wurde jeweils aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden ihm zahlreiche Rück- sowie Verständnisfragen gestellt. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Es ist indessen nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen die Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bieten. Das SEM hat vorliegend einzelfallbezogen abgeklärt, ob Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung bestehen, und deren Vorliegen in nachvollziehbarer Weise verneint. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen hätten vorgenommen werden sollen. Soweit der Beschwerdeführer eine «unzureichende Untersuchung» seiner «psychischen Belastungen» moniert, ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung seiner Einvernahmefähigkeit entnommen werden können, weshalb das SEM auch nicht gehalten war, dieser Frage nachzugehen. Dem Anhörungsprotokoll sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Fragen nicht folgen konnte. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers stand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fest und gab zu keinen weiteren medizinischen Abklärungen Anlass. Zudem wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten medizinischen Sachverhalt hinweist. Sodann ist aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziffer II/1) ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten keinerlei Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Begründungspflicht. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch das SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid sowohl mit der fehlenden Glaubhaftigkeit als auch der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Zusammenhang zwischen seiner Inhaftierung und seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Amharen sowie seiner Sympathie für die Fanno seien wenig überzeugend ausgefallen. Von ihm hätten ausführlichere und substanziiertere Aussagen erwartet werden dürfen. Er habe insbesondere nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb die Behörden genau ihn ins Visier genommen hätten. Zudem sei er nicht ansatzweise in der Lage gewesen, aufzuzeigen, weshalb die Behörden ihn als Spion der Fanno verdächtigt hätten. Auch seine Herkunft aus der Amhara-Region und seine Zugehörigkeit zur amharischen Ethnie seien für sich alleine nicht asylrelevant. Objektiv würden keine Hinweise vorliegen, die auf ein konkretes individuelles Interesse der äthiopischen Behörden an seiner Person hindeuten würden. Seine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden, sei Ausdruck einer subjektiven Angst, die jedoch objektiv nicht begründet sei. Auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes ändern würden. Es seien vielmehr Widersprüche entstanden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und grundsätzlich gesund. Er sei in Äthiopien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Es sei von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seinen beiden Rechtsmitteleingaben, er habe sich aktiv für die Fanno-Bewegung eingesetzt und sei als deren Spion ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Er könne die Beweise dazu nicht vorlegen, weil er das Passwort zu seinem Social-Media-Konto vergessen habe respektive dieses Konto gesperrt sei. Er betont nochmals, drei Monate lang gefoltert worden zu sein. Er sei psychisch schwer beeinträchtigt. Im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien erwarte ihn der Tod. Er habe glaubhaft angegeben, als Angehöriger der Amhare-Ethnie in einem stark repressiven politischen Umfeld gelebt zu haben, in welchem jede Sympathie für die Fanno, welche gegen die Regierung eingestellt sei, schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen könne. Durch seine öffentlichen und privaten Äusserungen über die Unterdrückung der Amharen und seiner Teilnahme an einer Fanno-Versammlung sei er ins Visier der Sicherheitskräfte geraten, auch wenn er nicht aktiv Führungspositionen innerhalb der Bewegung innegehabt habe. Es sei plausibel, dass er keine detaillierten Ausführungen zur Fanno-Versammlung habe machen können, da es dazu keine Protokolle, Rednerlisten oder Ähnliches gebe. Während seiner Inhaftierung sei ständig Druck auf ihn ausgeübt worden, um Informationen über die Aktivitäten der Fanno zu erhalten. Seine diesbezüglichen Angaben seien entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung glaubhaft. Seine subjektive Furcht sei objektiv begründet. Er habe nur geringe Kontakte zu Verwandten und kaum Unterstützungsmöglichkeiten in Äthiopien. Seit dem Tod seines Vaters habe er alleine gelebt und habe kein tragfähiges familiäres oder soziales Netz im Heimatland. Zudem habe er nachweislich gesundheitliche Probleme, die eine kontinuierliche ärztliche Behandlung erfordern würden, die in Äthiopien nicht erhältlich sei. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. 8.1.1 Wie das SEM aufgezeigt hat, stellen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur amharischen Ethnie sowie seine Herkunft aus der Amhara-Region für sich alleine keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Es kann aktuell nicht von einer generellen Verfolgung von Angehörigen der amharischen Ethnie in Äthiopien ausgegangen werden (vgl. dazu: Urteil des BVGer D-5436/2025 vom 13. August 2025, S. 8). 8.1.2 Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, sich für die amharische Miliz «Fanno» engagiert zu haben. Seine Angaben blieben aber insgesamt wenig konkret, detailarm und unsubstanziiert. Zudem beschränkten sich seine Aktivitäten gemäss eigenen Angaben darauf, an einer einzigen Versammlung teilgenommen, mit Jugendlichen auf der Strasse diskutiert und sich in den sozialen Medien geäussert zu haben. Er gab ausdrücklich zu Protokoll, «keinen vertieften Kontakt» zur Bewegung unterhalten zu haben (vgl. dazu: Akte 43, Antworten 103-115). Er war auch nicht in der Lage, stimmig aufzuzeigen, weshalb er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als (...) ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sein soll (vgl. Antworten 119 und 120). Er selbst war nicht militärisch ausgebildet und hat persönlich niemanden gekannt, der bei der Fanno-Miliz mitgekämpft hat (vgl. Antworten 122 und 125). Aufgrund dieser Angaben sind keine konkreten, objektiven Hinweise vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass die äthiopischen Behörden ein individuell-konkretes Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben könnten. 8.1.3 Das SEM hat zudem zutreffend festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten aufweisen. So betont er in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 23. September 2025 zwar, er gehöre der Fanno-Bewegung an. Diese Behauptung widerspricht jedoch seinen Angaben in der einigen Tagen zuvor durchgeführten Anhörung, wonach er «keine Möglichkeit gehabt» habe, der Fanno beizutreten (vgl. Akte 43, Antwort 121). 8.1.4 Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland tatsächlich einmal festgenommen und inhaftiert worden ist. Aufgrund seiner weitgehend unsubstanziierten Schilderungen ist jedoch die vom SEM gezogene Schlussfolgerung zu bestätigen, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das vom Beschwerdeführer geschilderte Engagement für die Fanno oder seine Zugehörigkeit zur amharischen Ethnie die Ursachen für eine allfällige Festnahme gebildet haben. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt worden sei oder zukünftig eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Seine in den Rechtsmitteleingaben geäusserte Befürchtung, er werde bei einer Rückkehr nach Äthiopien von den dortigen Behörden getötet, stellt eine unbelegte Behauptung dar. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, mit weiterem Verweis auf Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 mit Verweisen auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. 10.4.3 Der ledige Beschwerdeführer weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprechen würden. Er hat neun Jahre die Schule besucht, hat als (...) gearbeitet und seinen Lebensunterhalt bestritten (vgl. Akte 43, Antworten 38, 50, 67). Er hat nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2021 bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien alleine gelebt. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar über keine sehr nahen Verwandten mehr im Heimatland. Er hat aber einen Onkel väterlicherseits, der in G._______ leben soll (vgl. a.a.O. Antworten 63 und 64). Auch wenn er seit seinem Aufenthalt in Libyen keinen Kontakt zu diesem Onkel pflegen soll (vgl. a.a.O. Antworten 84 und 85), ist es ihm zuzumuten, diesen Onkel wieder zu kontaktieren, sollte er bei seiner Reintegration im Heimatland dessen Unterstützung benötigen. 10.4.4 Schliesslich spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal keine medizinische Notlage vorliegt. Der Beschwerdeführer führt zwar im Beschwerdeverfahren Gesundheitsprobleme und psychische Belastungen an. Er hat jedoch weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren entsprechende Arztberichte eingereicht, die seine behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stützen würden. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er konkret ärztliche oder psychologische in Anspruch genommen hätte oder auf eine solche angewiesen wäre. 10.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die in den beiden Rechtsmitteleingaben jeweils unterschiedlich gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer Versand: