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E-9049/2025

E-9049/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Oktober 2024 in der Schweiz ein Asyl- gesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte ihn am 13. November 2024 summarisch zu seiner Person und vertieft zu seinen Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 20. November 2024 teilte es sein Asylgesuch dem er- weiterten Asylverfahren zu. D. Am 30. April 2025 führte es mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigray zu sein. Er sei in C._______, D._______ in der Region E._______ geboren und im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach F._______ ins Quartier G._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort habe er das 12. Schuljahr abge- schlossen und von etwa 2018 bis zum Kriegsausbruch im November 2020 mit seinem Vater in der (…) gearbeitet. Nach dem Kriegsausbruch seien die Geschäfte und Bankkonti der Tigray gesperrt worden und seine Familie habe von ihren Ersparnissen leben müssen. Da sein Vater noch vor seiner Geburt für die Volksbefreiungsfront des Tigray (TPLF) gekämpft habe, sei seine Familie zuhause immer wieder von Bundespolizisten aufgesucht worden, welche gewaltsam versucht hätten, durch seinen Vater an Infor- mationen zu gelangen. In dieser Zeit habe er (der Beschwerdeführer) über Facebook sowie durch das (…) Parolen gegen das Elend und die Unter- drückung der Tigray verbreitet. Am (…) 2021 seien sein Vater und er abge- führt worden. Vermutlich seien sie durch Nachbarn verraten worden. Er sei in das Gefängnis H._______ gebracht worden, wo er die folgenden acht Monate in Einzelhaft verbracht habe und gefoltert worden sei. Es sei weder Anklage erhoben noch ein Verfahren durchgeführt worden. Am (…) oder (…) 2022 sei er wieder freigelassen worden. Dabei habe man ihm gesagt, er solle seine Aktivitäten auf Facebook einstellen beziehungsweise nie wie- der solche Dinge tun, sie kämen erneut bei ihm zuhause vorbei. Zuhause angekommen habe er erfahren, dass sein Vater immer noch vermisst werde, keine Informationen über dessen Verbleib vorlägen und sein älterer Halbbruder im Krieg gefallen sei. In der Folge habe er wieder begonnen,

E-9049/2025 Seite 3 auf Facebook aktiv zu werden und (…) zu verteilen. Zudem habe er min- destens sieben bis acht Demonstrationen organisiert und dabei den Teil- nehmenden die Parolen vorgesprochen. Da die Behördenmitglieder erneut bei ihm zuhause vorbeigekommen seien, habe er sich ungefähr 20 Tage bei seinem Onkel in I._______ versteckt und währenddessen mithilfe eines Schleppers seine Ausreise organisiert. Seine Familie sei im (…) oder (…) 2023 nach Tigray zurückgekehrt und lebe seither bei seiner Tante in der Stadt J._______, wo auch noch weitere Verwandte wohnhaft seien. Am (…) 2023 sei er mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Reise- pass nach K._______ geflogen, wo er zwei Monate gelebt habe, bevor er weiter nach L._______ und von dort mithilfe eines Schleppers nach M._______ geflogen sei. Anschliessend sei er in die Schweiz gereist. Ein Onkel in N._______ habe seine Reise finanziert. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. E. Mit Verfügung vom 5. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2025 (Postein- gang vom 25. November 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge- währung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Im Sinne eines Subeventualantrags beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe den Sachverhalt un- genügend abgeklärt und sich zu wenig eingehend mit seinen Erklärungen auseinandergesetzt. Es gehe fälschlicherweise davon aus, er verfüge über kein politisches Profil und bekomme deshalb bei einer Rückkehr keine Probleme. Ausserdem lasse das SEM unbeachtet, dass er auch Probleme wegen seines Vaters und Bruders geltend gemacht habe, welche beide politisch aktiv gewesen seien.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgenommen, ist je- doch in den Erwägungen zum Schluss gelangt, dass seine Vorbringen ge- samthaft betrachtet den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auf eine einlässliche Auseinan- dersetzung mit den Vorbringen im Hinblick auf seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG konnte unter diesen Umständen verzichtet werden. Da- runter fällt auch eine allfällig bestehende Reflexverfolgung aufgrund des politischen Aktivismus seines Vaters und Bruders. Ob die Vorinstanz seine Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat, ist hingegen eine ma- terielle Einschätzung und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu be- handeln sein (s. E. 7). Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechts- genüglich erstellt und die angefochtene Verfügung hinreichend begründet.

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung dazu besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezüglich Sub- eventualbegehren ist abzuweisen.

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E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Asylverfügung mit der Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Obwohl ihm in zwei Anhörungen mehrfach die Gelegenheit geboten worden sei, sich ausführ- lich zu seinen Ausreisegründen zu äussern, sei es ihm nicht gelungen, ei- nen schlüssigen und substanziellen Bericht darüber vorzulegen. So falle auf, dass er seinen ersten freien Bericht hierzu mit der angeblichen Haft im Gefängnis H._______ beendet habe. Dies erwecke den Eindruck, die für die Zeit nach der Haftentlassung erwähnten Ereignisse würden in seiner eigenen Wahrnehmung keine besondere Gefährdung begründen. Anlässlich der ersten Anhörung habe er zudem angegeben, Grund für seine Inhaftierung seien seine politischen Aktivitäten auf Facebook gewe- sen. An gleicher Stelle habe er auch die vermeintliche Vorladung ein Jahr darauf ausschliesslich mit seinen Facebook-Beiträgen begründet. Erst auf Nachfrage hin habe er noch die (…) erwähnt, welche er an Leute verteilt habe. Zum Schluss dieser Anhörung habe er bestätigt, es lägen keine wei- teren Gründe vor. Knapp sechs Monate später habe er plötzlich erklärt, bereits vor der Inhaftierung (…) verteilt zu haben, was ihm letztlich zum Verhängnis geworden sei respektive zur Inhaftierung geführt habe. Kurz darauf habe er sich in einen Widerspruch verwickelt indem er angegeben habe, die Facebook Aktivitäten habe er erst nach seiner Haftentlassung begonnen. Bezüglich der vermeintlichen Inhaftierung habe er in der ersten Anhörung ausgeführt, sein Vater und er seien gemeinsam in einem Fahrzeug mitge- nommen und erst unterwegs getrennt worden. Bei der zweiten Anhörung habe er angegeben, sie seien bereits getrennt in zwei Fahrzeugen von zu- hause abgeführt worden. Schliesslich sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass er anlässlich seiner ergänzenden Anhörung erstmals davon gesprochen habe, nach seiner Haftentlassung nicht nur Demonstrationen besucht, sondern diese auch mindestens sieben- oder achtmal organisiert sowie an der Front die Slo- gans vorgerufen zu haben. Die Demonstrationen habe er bei seiner ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Dies widerspreche zudem seinen bis- herigen Darstellungen, er habe sich nach der Haftentlassung vor den Be- hörden versteckt gehalten. Vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Werdegangs könne zudem angenommen werden, es sei ihm bereits bei der ersten Anhörung bewusst gewesen, dass diese wesentliche Tatsache für die Beurteilung seines Asylgesuchs zentral sei.

E-9049/2025 Seite 7 Der Beschwerdeführer könne seine Vorbringen überdies mit keinerlei Be- weismitteln stützen, was angesichts des geltend gemachten politischen Ak- tivismus sowie einer über mehrere Tage hinweg geplanten Ausreise durch- aus zu erwarten wäre. Beim eingereichten Foto seiner Geburtsurkunde handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument. Zudem falle auf, dass das Ausstellungsdatum auf die Zeit nach seiner Ankunft in der Schweiz falle und keine Registrationsnummer erfasst worden sei. Da er in den Anhörungen erwähnt habe, lediglich einmal von der Türkei aus mit seiner Familie in Äthiopien in Kontakt gestanden zu haben, werfe die- ses Dokument eher Fragen auf, als dass es seine Identität oder seine Asyl- vorbringen belege. Zentrale Aspekte seiner Vorbringen seien folglich in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet, unsubstantiiert, widersprüchlich und nachge- schoben, sodass sie insgesamt den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle.

E. 6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe anlässlich seiner Anhörungen jeweils die Wahrheit gesagt und könne den Entscheid des SEM nicht verstehen. Er habe sich lange politisch engagiert – auf Facebook, durch das Verteilen von (…) sowie an Demonst- rationen. Zudem stamme er aus einer politischen Familie, da sein Vater für die TPFL gekämpft und dort einen höheren Rang innegehabt habe und auch sein Bruder aktiv gekämpft habe, wobei er getötet worden sei. Aus diesem Grund sei seine Familie den Behörden bekannt und seine Verhaf- tung sei kein Zufall, sondern gezielt gegen ihn gerichtet und politisch moti- viert gewesen. Anlässlich seiner ersten Anhörung habe er zuerst von seiner Festnahme erzählt, worauf er von der Fragestellerin wegen einer Verständ- nisfrage unterbrochen worden sei. In den nachfolgenden Antworten habe er weiter ausgeführt, dass er die Vorladung erhalten und erst daraufhin die Flucht ergriffen habe. Er habe in beiden Anhörungen sowohl auf seine Aktivitäten auf Facebook als auch auf die Verteilung von (…) aufmerksam gemacht. Es entspreche der Wahrheit, dass er sich auf beiden Wegen für die Rechte der Tigrinya eingesetzt habe. Bei seiner ersten Anhörung habe er Angst gehabt, das volle Ausmass seiner Aktivitäten zu offenbaren, insbesondere die Organi- sation und Durchführung von Demonstrationen. Er habe befürchtet, diese hochsensible Information könnte seine Freunde in Äthiopien weiter gefähr- den. Er habe gedacht, die Nennung seiner Facebook-Aktivitäten als

E-9049/2025 Seite 8 direkten Anlass für die Verfolgung genüge. Im Laufe des Verfahrens habe er jedoch realisiert, dass seine verkürzte Darstellung der Ereignisse die tatsächliche Gefahr nicht ausreichend abbilde. Die Korrektur anlässlich der zweiten Anhörung sei somit notwendige Nacherzählung der zentralen, le- bensbedrohlichen Ereignisse gewesen, keine erfundene Geschichte. In dieser Zeit habe er sich versteckt gehalten und während der Demonst- rationen sei er jeweils in der anonymen Menge untergetaucht. Es sei nicht so, dass demonstrierende Personen systematisch erfasst und kontrolliert würden. Deshalb sei dies möglich gewesen. Nach den Demonstrationen habe er sich jeweils wieder versteckt. Er habe nicht nach Hause gehen können, da er dort von den Behörden festgenommen worden wäre. Betreffend den Widerspruch in seinen Aussagen zur Festnahme und der damit einhergehenden Trennung von seinem Vater handle es sich um ein Missverständnis. Seine erste Anhörung habe in Tigrinya stattgefunden. Er spreche zwar Tigrinya, könne sich in dieser Sprache jedoch nicht vollstän- dig frei ausdrücken. Deshalb sei die zweite Anhörung dann auch auf Am- harisch durchgeführt worden wobei er sich frei korrekt habe ausdrücken können. Somit stimme die zweite Version, wonach sein Vater und er bereits in zwei separaten Fahrzeugen von zuhause abgeführt worden seien. Zum Identitätsdokument hält der Beschwerdeführer fest, nachdem er dazu aufgefordert worden sei, ein solches einzureichen, habe er sich mit seinem Onkel in N._______ in Verbindung gesetzt. Dieser habe über Umwege die Kirche erreicht, in welcher er (der Beschwerdeführer) getauft worden sei. So sei die Geburtsurkunde ausgestellt worden und sein Onkel habe ihm diese weitergeleitet. Dazu sei der Onkel jedoch nicht in Äthiopien gewesen. Zur Registrationsnummer könne er sich nicht äussern, er habe die Ge- burtsurkunde so abgegeben, wie er sie selbst erhalten habe. Zu seiner Fa- milie in Äthiopien habe er nach wie vor keinen Kontakt. Entsprechend gebe es niemanden, der ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen könnte. Auf- grund seines politischen Aktivismus und den politischen Problemen seiner Familie sowie aufgrund seiner Vorladung und seiner Flucht komme er bei einer Rückkehr mit Sicherheit unter unmenschlichen Bedingungen ins Ge- fängnis. Da er bereits inhaftiert gewesen sei und Folter erlebt habe, habe er Angst davor, dies noch einmal zu erleben. Nach seiner Haftentlassung wie auch nach seiner Flucht hätten ihm Freunde bestätigt, dass die äthiopische Bundespolizei und Sicherheits- dienste in seinem ehemaligen Wohngebiet in Addis Abeba aktiv und gezielt

E-9049/2025 Seite 9 nach ihm suchen würden. Er sei keine gewöhnliche Person aus Tigray, sondern ein dokumentierter, aktiver Oppositioneller, der die Regierung di- rekt herausgefordert habe.

E. 7.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt und im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu keiner anderen Einschätzung. Auf die Ent- gegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.2 Grundsätzlich darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er zu zentralen Ereignissen, die ihn veranlassten, fernab der Heimat um Schutz zu suchen, ausführliche, einheitliche und in sich schlüssige Angaben ma- chen kann (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Ebenso kann von ihm erwartet werden, diese widerspruchsfrei darzulegen. Dies ist ihm, entge- gen seinen anderslautenden Behauptungen, nicht gelungen. In der Be- schwerde bringt er vor, in seinem ersten freien Bericht zu seinen Asylgrün- den aufgrund einer Verständnisfrage unterbrochen worden zu sein – eine Unterbrechung geht aus dem entsprechenden Protokoll jedoch nicht her- vor (SEM-Akten Protokoll […], F72 f.). Zwar ist es korrekt, dass die befra- gende Person nach seiner freien Rede nachgefragt hat, ob sie es richtig verstanden habe, dass er und sein Vater zusammen mitgenommen worden seien (Protokoll […], F73). Es wurde jedoch keine Unterbrechung vermerkt, wodurch angenommen werden kann, er habe seinen Bericht zuerst been- det, bevor die nächste Frage gestellt wurde.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe an beiden Anhö- rungen sowohl auf seine Aktivitäten auf Facebook sowie auf die Verteilung von (…) aufmerksam gemacht. Er habe bei der ersten Anhörung Angst ge- habt, das volle Ausmass seiner Aktivitäten zu offenbaren und über die De- monstrationen zu berichten, da die Preisgabe dieser hochsensiblen Infor- mationen auch seine Freunde in Äthiopien hätte gefährden können. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, zumal anlässlich der Anhö- rung keine sensiblen Daten preisgegeben und keine spezifischen Freunde erwähnt wurden, die ihm dabei hätten behilflich sein sollen. Er erwähnte auf Nachfrage lediglich, dass er ungefähr sieben bis acht Mal eine

E-9049/2025 Seite 10 Demonstration organisiert habe, an welchen sich durchschnittlich um die vierzig Personen für den Frieden und gegen die Unterdrückung der Men- schen aus Tigray eingesetzt hätten (Protokoll […], F102-105). Wie er mit diesen vagen Angaben jemanden konkret hätte gefährden können, ist un- klar. Darüber hinaus trifft ihn eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und seitens des SEM besteht eine Verschwiegenheitspflicht, worauf er bei der ersten Anhörung hingewiesen wurde (Protokoll […], F7). Schliesslich wurde er anlässlich beider Anhörungen rechtlich vertreten. Es ist davon auszugehen, dass er bereits vorgängig darauf aufmerksam gemacht wurde, bei der Befragung alle seine Asylgründe vorzubringen – insbeson- dere, wenn es sich dabei um den «Hauptgrund» für seine geltend ge- machte Verfolgung handelt, wie er die Organisation der Demonstrationen in der Beschwerde selbst bezeichnet.

E. 7.4 In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer, er habe sich vor den Behörden versteckt und sei anlässlich besagter Demonstrationen in der Menschenmenge abgetaucht. Während dies grundsätzlich plausibel klingt, steht es in direktem Widerspruch zu seiner Aussage, er habe wäh- rend der Demonstrationen jeweils an der Front gestanden und habe Slo- gans ausgerufen (Protokoll […], F57).

E. 7.5 Den von der Vorinstanz weiter aufgeführten Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Verhaftung, wonach er gemäss der ersten Anhö- rung gemeinsam mit seinem Vater abgeführt und unterwegs getrennt, ge- mäss der zweiten Anhörung jedoch bereits von seinem Vater getrennt von zuhause abgeführt worden sei, vermag er in der Beschwerde ebenfalls nicht auf schlüssige Weise zu entkräften. So gibt er an, seine erste Befra- gung habe in der Sprache Tigrinya stattgefunden, in welcher er sich nicht vollständig frei ausdrücken könne, sodass es bei den Ausführungen zur Verhaftung zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei. Hierzu fällt auf, dass der Beschwerdeführer an besagter Anhörung vom 13. November 2024 als Erstes gefragt wurde, ob er den Dolmetscher, welcher Amharisch spreche, gut verstehe. Dabei gab er zur Antwort ja, er verstehe ihn gut, würde jedoch lieber Tigrinya sprechen. Die befragende Person machte ihn darauf aufmerksam, dass mit tags zuvor eingereichter Eingabe seiner Rechtsvertretung um einen Dolmetscher für Amharisch gebeten wurde. Der Beschwerdeführer hielt dennoch an seiner Entscheidung zur Durch- führung der Befragung auf Tigrinya fest (Protokoll […], F1-3). Unter diesem Aspekt mutet es sonderbar an, dass er nun beschwerdeweise rügt, es sei zu sprachlichen Missverständnissen gekommen. Selbst wenn es jedoch tatsächlich zu solchen gekommen wäre, erscheint unwahrscheinlich, dass

E-9049/2025 Seite 11 es sich beim genannten Widerspruch um ein blosses Missverständnis ge- handelt hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich bei der Verhaftung um ein zentrales Ereignis im Leben des Beschwer- deführers, das wesentlich zur Entscheidung seiner Ausreise beigetragen haben soll. Somit wäre zu erwarten gewesen, dass er sich noch gut daran erinnern kann, zumal es auch der letzte Moment gewesen sein soll, in wel- chem er seinen Vater gesehen hat.

E. 7.6 Beim eingereichten Foto seiner Geburtsurkunde fehlt – wie durch die Vorinstanz festgestellt – die Registrationsnummer, was ein Fälschungs- merkmal darstellt. Selbst wenn es sich um ein ungefälschtes Beweismittel handeln würde, würde es die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe in keiner Weise belegen (sondern seine Identität). Es vermag deshalb nichts an den obenstehenden Erwägungen zu ändern. Dasselbe gilt für die beschwerdeweise vorgebrachte, bis dato unbelegte Suchaktion der Sicherheitsbehörden nach ihm in seinem Wohnquartier in F._______, von welcher ihm seine Freunde berichtet haben sollen.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Bedrohung glaubhaft zu ma- chen. Es bestehen zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf wesentliche Elemente seiner geltend gemachten Verfolgung. Die Vo- rinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-9049/2025 Seite 12 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas- sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hinter- grund der vorstehenden Erwägungen nicht, was ebenso für seine gesund- heitliche Situation gilt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer E-7585/2025 vom 2. De- zember 2024 E. 10.3.5; E-2451/2020 vom 19. Februar 2021 E. 10.2.2).

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, mit weiterem Verweis auf Referenzurteil D-6630/2028 vom

6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Span- nungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Si- tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevöl- kerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 mit Verweisen auf D-3995/2021 vom

20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung be- günstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkei- ten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können.

E. 9.3.3 Der ledige Beschwerdeführer weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprechen wür- den. Er hat die Schule in F._______ nach der 12. Klasse abgeschlossen und danach als Reifenmonteur gearbeitet (Protokoll […], F60-63). Weiter verfügt er gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatland über ein sozi- ales Netzwerk aus Familie, darunter die Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel sowie Freunden, während ein Onkel in N._______ lebt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist.

E. 9.3.4 Schliesslich sprich auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen ei- nen Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer anlässlich sei- ner ergänzenden Anhörung angegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut, und den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (Protokoll […], F98).

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E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtli- che Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9049/2025 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Oktober 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Das SEM hörte ihn am 13. November 2024 summarisch zu seiner Person und vertieft zu seinen Asylgründen an. C. Mit Verfügung vom 20. November 2024 teilte es sein Asylgesuch dem erweiterten Asylverfahren zu. D. Am 30. April 2025 führte es mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durch. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigray zu sein. Er sei in C._______, D._______ in der Region E._______ geboren und im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach F._______ ins Quartier G._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Dort habe er das 12. Schuljahr abgeschlossen und von etwa 2018 bis zum Kriegsausbruch im November 2020 mit seinem Vater in der (...) gearbeitet. Nach dem Kriegsausbruch seien die Geschäfte und Bankkonti der Tigray gesperrt worden und seine Familie habe von ihren Ersparnissen leben müssen. Da sein Vater noch vor seiner Geburt für die Volksbefreiungsfront des Tigray (TPLF) gekämpft habe, sei seine Familie zuhause immer wieder von Bundespolizisten aufgesucht worden, welche gewaltsam versucht hätten, durch seinen Vater an Informationen zu gelangen. In dieser Zeit habe er (der Beschwerdeführer) über Facebook sowie durch das (...) Parolen gegen das Elend und die Unterdrückung der Tigray verbreitet. Am (...) 2021 seien sein Vater und er abgeführt worden. Vermutlich seien sie durch Nachbarn verraten worden. Er sei in das Gefängnis H._______ gebracht worden, wo er die folgenden acht Monate in Einzelhaft verbracht habe und gefoltert worden sei. Es sei weder Anklage erhoben noch ein Verfahren durchgeführt worden. Am (...) oder (...) 2022 sei er wieder freigelassen worden. Dabei habe man ihm gesagt, er solle seine Aktivitäten auf Facebook einstellen beziehungsweise nie wieder solche Dinge tun, sie kämen erneut bei ihm zuhause vorbei. Zuhause angekommen habe er erfahren, dass sein Vater immer noch vermisst werde, keine Informationen über dessen Verbleib vorlägen und sein älterer Halbbruder im Krieg gefallen sei. In der Folge habe er wieder begonnen, auf Facebook aktiv zu werden und (...) zu verteilen. Zudem habe er mindestens sieben bis acht Demonstrationen organisiert und dabei den Teilnehmenden die Parolen vorgesprochen. Da die Behördenmitglieder erneut bei ihm zuhause vorbeigekommen seien, habe er sich ungefähr 20 Tage bei seinem Onkel in I._______ versteckt und währenddessen mithilfe eines Schleppers seine Ausreise organisiert. Seine Familie sei im (...) oder (...) 2023 nach Tigray zurückgekehrt und lebe seither bei seiner Tante in der Stadt J._______, wo auch noch weitere Verwandte wohnhaft seien. Am (...) 2023 sei er mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Reisepass nach K._______ geflogen, wo er zwei Monate gelebt habe, bevor er weiter nach L._______ und von dort mithilfe eines Schleppers nach M._______ geflogen sei. Anschliessend sei er in die Schweiz gereist. Ein Onkel in N._______ habe seine Reise finanziert. Im Rahmen des erweiterten Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde ein. E. Mit Verfügung vom 5. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2025 (Posteingang vom 25. November 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Im Sinne eines Subeventualantrags beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sich zu wenig eingehend mit seinen Erklärungen auseinandergesetzt. Es gehe fälschlicherweise davon aus, er verfüge über kein politisches Profil und bekomme deshalb bei einer Rückkehr keine Probleme. Ausserdem lasse das SEM unbeachtet, dass er auch Probleme wegen seines Vaters und Bruders geltend gemacht habe, welche beide politisch aktiv gewesen seien. 5.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgenommen, ist jedoch in den Erwägungen zum Schluss gelangt, dass seine Vorbringen gesamthaft betrachtet den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auf eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen im Hinblick auf seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG konnte unter diesen Umständen verzichtet werden. Darunter fällt auch eine allfällig bestehende Reflexverfolgung aufgrund des politischen Aktivismus seines Vaters und Bruders. Ob die Vorinstanz seine Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat, ist hingegen eine materielle Einschätzung und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu behandeln sein (s. E. 7). Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und die angefochtene Verfügung hinreichend begründet. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung dazu besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezüglich Subeventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Asylverfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Obwohl ihm in zwei Anhörungen mehrfach die Gelegenheit geboten worden sei, sich ausführlich zu seinen Ausreisegründen zu äussern, sei es ihm nicht gelungen, einen schlüssigen und substanziellen Bericht darüber vorzulegen. So falle auf, dass er seinen ersten freien Bericht hierzu mit der angeblichen Haft im Gefängnis H._______ beendet habe. Dies erwecke den Eindruck, die für die Zeit nach der Haftentlassung erwähnten Ereignisse würden in seiner eigenen Wahrnehmung keine besondere Gefährdung begründen. Anlässlich der ersten Anhörung habe er zudem angegeben, Grund für seine Inhaftierung seien seine politischen Aktivitäten auf Facebook gewesen. An gleicher Stelle habe er auch die vermeintliche Vorladung ein Jahr darauf ausschliesslich mit seinen Facebook-Beiträgen begründet. Erst auf Nachfrage hin habe er noch die (...) erwähnt, welche er an Leute verteilt habe. Zum Schluss dieser Anhörung habe er bestätigt, es lägen keine weiteren Gründe vor. Knapp sechs Monate später habe er plötzlich erklärt, bereits vor der Inhaftierung (...) verteilt zu haben, was ihm letztlich zum Verhängnis geworden sei respektive zur Inhaftierung geführt habe. Kurz darauf habe er sich in einen Widerspruch verwickelt indem er angegeben habe, die Facebook Aktivitäten habe er erst nach seiner Haftentlassung begonnen. Bezüglich der vermeintlichen Inhaftierung habe er in der ersten Anhörung ausgeführt, sein Vater und er seien gemeinsam in einem Fahrzeug mitgenommen und erst unterwegs getrennt worden. Bei der zweiten Anhörung habe er angegeben, sie seien bereits getrennt in zwei Fahrzeugen von zuhause abgeführt worden. Schliesslich sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass er anlässlich seiner ergänzenden Anhörung erstmals davon gesprochen habe, nach seiner Haftentlassung nicht nur Demonstrationen besucht, sondern diese auch mindestens sieben- oder achtmal organisiert sowie an der Front die Slogans vorgerufen zu haben. Die Demonstrationen habe er bei seiner ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Dies widerspreche zudem seinen bisherigen Darstellungen, er habe sich nach der Haftentlassung vor den Behörden versteckt gehalten. Vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Werdegangs könne zudem angenommen werden, es sei ihm bereits bei der ersten Anhörung bewusst gewesen, dass diese wesentliche Tatsache für die Beurteilung seines Asylgesuchs zentral sei. Der Beschwerdeführer könne seine Vorbringen überdies mit keinerlei Beweismitteln stützen, was angesichts des geltend gemachten politischen Aktivismus sowie einer über mehrere Tage hinweg geplanten Ausreise durchaus zu erwarten wäre. Beim eingereichten Foto seiner Geburtsurkunde handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument. Zudem falle auf, dass das Ausstellungsdatum auf die Zeit nach seiner Ankunft in der Schweiz falle und keine Registrationsnummer erfasst worden sei. Da er in den Anhörungen erwähnt habe, lediglich einmal von der Türkei aus mit seiner Familie in Äthiopien in Kontakt gestanden zu haben, werfe dieses Dokument eher Fragen auf, als dass es seine Identität oder seine Asylvorbringen belege. Zentrale Aspekte seiner Vorbringen seien folglich in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet, unsubstantiiert, widersprüchlich und nachgeschoben, sodass sie insgesamt den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 6.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er habe anlässlich seiner Anhörungen jeweils die Wahrheit gesagt und könne den Entscheid des SEM nicht verstehen. Er habe sich lange politisch engagiert - auf Facebook, durch das Verteilen von (...) sowie an Demonstrationen. Zudem stamme er aus einer politischen Familie, da sein Vater für die TPFL gekämpft und dort einen höheren Rang innegehabt habe und auch sein Bruder aktiv gekämpft habe, wobei er getötet worden sei. Aus diesem Grund sei seine Familie den Behörden bekannt und seine Verhaftung sei kein Zufall, sondern gezielt gegen ihn gerichtet und politisch motiviert gewesen. Anlässlich seiner ersten Anhörung habe er zuerst von seiner Festnahme erzählt, worauf er von der Fragestellerin wegen einer Verständnisfrage unterbrochen worden sei. In den nachfolgenden Antworten habe er weiter ausgeführt, dass er die Vorladung erhalten und erst daraufhin die Flucht ergriffen habe. Er habe in beiden Anhörungen sowohl auf seine Aktivitäten auf Facebook als auch auf die Verteilung von (...) aufmerksam gemacht. Es entspreche der Wahrheit, dass er sich auf beiden Wegen für die Rechte der Tigrinya eingesetzt habe. Bei seiner ersten Anhörung habe er Angst gehabt, das volle Ausmass seiner Aktivitäten zu offenbaren, insbesondere die Organisation und Durchführung von Demonstrationen. Er habe befürchtet, diese hochsensible Information könnte seine Freunde in Äthiopien weiter gefährden. Er habe gedacht, die Nennung seiner Facebook-Aktivitäten als direkten Anlass für die Verfolgung genüge. Im Laufe des Verfahrens habe er jedoch realisiert, dass seine verkürzte Darstellung der Ereignisse die tatsächliche Gefahr nicht ausreichend abbilde. Die Korrektur anlässlich der zweiten Anhörung sei somit notwendige Nacherzählung der zentralen, lebensbedrohlichen Ereignisse gewesen, keine erfundene Geschichte. In dieser Zeit habe er sich versteckt gehalten und während der Demonstrationen sei er jeweils in der anonymen Menge untergetaucht. Es sei nicht so, dass demonstrierende Personen systematisch erfasst und kontrolliert würden. Deshalb sei dies möglich gewesen. Nach den Demonstrationen habe er sich jeweils wieder versteckt. Er habe nicht nach Hause gehen können, da er dort von den Behörden festgenommen worden wäre. Betreffend den Widerspruch in seinen Aussagen zur Festnahme und der damit einhergehenden Trennung von seinem Vater handle es sich um ein Missverständnis. Seine erste Anhörung habe in Tigrinya stattgefunden. Er spreche zwar Tigrinya, könne sich in dieser Sprache jedoch nicht vollständig frei ausdrücken. Deshalb sei die zweite Anhörung dann auch auf Amharisch durchgeführt worden wobei er sich frei korrekt habe ausdrücken können. Somit stimme die zweite Version, wonach sein Vater und er bereits in zwei separaten Fahrzeugen von zuhause abgeführt worden seien. Zum Identitätsdokument hält der Beschwerdeführer fest, nachdem er dazu aufgefordert worden sei, ein solches einzureichen, habe er sich mit seinem Onkel in N._______ in Verbindung gesetzt. Dieser habe über Umwege die Kirche erreicht, in welcher er (der Beschwerdeführer) getauft worden sei. So sei die Geburtsurkunde ausgestellt worden und sein Onkel habe ihm diese weitergeleitet. Dazu sei der Onkel jedoch nicht in Äthiopien gewesen. Zur Registrationsnummer könne er sich nicht äussern, er habe die Geburtsurkunde so abgegeben, wie er sie selbst erhalten habe. Zu seiner Familie in Äthiopien habe er nach wie vor keinen Kontakt. Entsprechend gebe es niemanden, der ihn im Fall einer Rückkehr unterstützen könnte. Aufgrund seines politischen Aktivismus und den politischen Problemen seiner Familie sowie aufgrund seiner Vorladung und seiner Flucht komme er bei einer Rückkehr mit Sicherheit unter unmenschlichen Bedingungen ins Gefängnis. Da er bereits inhaftiert gewesen sei und Folter erlebt habe, habe er Angst davor, dies noch einmal zu erleben. Nach seiner Haftentlassung wie auch nach seiner Flucht hätten ihm Freunde bestätigt, dass die äthiopische Bundespolizei und Sicherheitsdienste in seinem ehemaligen Wohngebiet in Addis Abeba aktiv und gezielt nach ihm suchen würden. Er sei keine gewöhnliche Person aus Tigray, sondern ein dokumentierter, aktiver Oppositioneller, der die Regierung direkt herausgefordert habe. 7. 7.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt und im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu keiner anderen Einschätzung. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Grundsätzlich darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er zu zentralen Ereignissen, die ihn veranlassten, fernab der Heimat um Schutz zu suchen, ausführliche, einheitliche und in sich schlüssige Angaben machen kann (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Ebenso kann von ihm erwartet werden, diese widerspruchsfrei darzulegen. Dies ist ihm, entgegen seinen anderslautenden Behauptungen, nicht gelungen. In der Beschwerde bringt er vor, in seinem ersten freien Bericht zu seinen Asylgründen aufgrund einer Verständnisfrage unterbrochen worden zu sein - eine Unterbrechung geht aus dem entsprechenden Protokoll jedoch nicht hervor (SEM-Akten Protokoll [...], F72 f.). Zwar ist es korrekt, dass die befragende Person nach seiner freien Rede nachgefragt hat, ob sie es richtig verstanden habe, dass er und sein Vater zusammen mitgenommen worden seien (Protokoll [...], F73). Es wurde jedoch keine Unterbrechung vermerkt, wodurch angenommen werden kann, er habe seinen Bericht zuerst beendet, bevor die nächste Frage gestellt wurde. 7.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe an beiden Anhörungen sowohl auf seine Aktivitäten auf Facebook sowie auf die Verteilung von (...) aufmerksam gemacht. Er habe bei der ersten Anhörung Angst gehabt, das volle Ausmass seiner Aktivitäten zu offenbaren und über die Demonstrationen zu berichten, da die Preisgabe dieser hochsensiblen Informationen auch seine Freunde in Äthiopien hätte gefährden können. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, zumal anlässlich der Anhörung keine sensiblen Daten preisgegeben und keine spezifischen Freunde erwähnt wurden, die ihm dabei hätten behilflich sein sollen. Er erwähnte auf Nachfrage lediglich, dass er ungefähr sieben bis acht Mal eine Demonstration organisiert habe, an welchen sich durchschnittlich um die vierzig Personen für den Frieden und gegen die Unterdrückung der Menschen aus Tigray eingesetzt hätten (Protokoll [...], F102-105). Wie er mit diesen vagen Angaben jemanden konkret hätte gefährden können, ist unklar. Darüber hinaus trifft ihn eine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und seitens des SEM besteht eine Verschwiegenheitspflicht, worauf er bei der ersten Anhörung hingewiesen wurde (Protokoll [...], F7). Schliesslich wurde er anlässlich beider Anhörungen rechtlich vertreten. Es ist davon auszugehen, dass er bereits vorgängig darauf aufmerksam gemacht wurde, bei der Befragung alle seine Asylgründe vorzubringen - insbesondere, wenn es sich dabei um den «Hauptgrund» für seine geltend gemachte Verfolgung handelt, wie er die Organisation der Demonstrationen in der Beschwerde selbst bezeichnet. 7.4 In seiner Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer, er habe sich vor den Behörden versteckt und sei anlässlich besagter Demonstrationen in der Menschenmenge abgetaucht. Während dies grundsätzlich plausibel klingt, steht es in direktem Widerspruch zu seiner Aussage, er habe während der Demonstrationen jeweils an der Front gestanden und habe Slogans ausgerufen (Protokoll [...], F57). 7.5 Den von der Vorinstanz weiter aufgeführten Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Verhaftung, wonach er gemäss der ersten Anhörung gemeinsam mit seinem Vater abgeführt und unterwegs getrennt, gemäss der zweiten Anhörung jedoch bereits von seinem Vater getrennt von zuhause abgeführt worden sei, vermag er in der Beschwerde ebenfalls nicht auf schlüssige Weise zu entkräften. So gibt er an, seine erste Befragung habe in der Sprache Tigrinya stattgefunden, in welcher er sich nicht vollständig frei ausdrücken könne, sodass es bei den Ausführungen zur Verhaftung zu sprachlichen Missverständnissen gekommen sei. Hierzu fällt auf, dass der Beschwerdeführer an besagter Anhörung vom 13. November 2024 als Erstes gefragt wurde, ob er den Dolmetscher, welcher Amharisch spreche, gut verstehe. Dabei gab er zur Antwort ja, er verstehe ihn gut, würde jedoch lieber Tigrinya sprechen. Die befragende Person machte ihn darauf aufmerksam, dass mit tags zuvor eingereichter Eingabe seiner Rechtsvertretung um einen Dolmetscher für Amharisch gebeten wurde. Der Beschwerdeführer hielt dennoch an seiner Entscheidung zur Durchführung der Befragung auf Tigrinya fest (Protokoll [...], F1-3). Unter diesem Aspekt mutet es sonderbar an, dass er nun beschwerdeweise rügt, es sei zu sprachlichen Missverständnissen gekommen. Selbst wenn es jedoch tatsächlich zu solchen gekommen wäre, erscheint unwahrscheinlich, dass es sich beim genannten Widerspruch um ein blosses Missverständnis gehandelt hat. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich bei der Verhaftung um ein zentrales Ereignis im Leben des Beschwerdeführers, das wesentlich zur Entscheidung seiner Ausreise beigetragen haben soll. Somit wäre zu erwarten gewesen, dass er sich noch gut daran erinnern kann, zumal es auch der letzte Moment gewesen sein soll, in welchem er seinen Vater gesehen hat. 7.6 Beim eingereichten Foto seiner Geburtsurkunde fehlt - wie durch die Vorinstanz festgestellt - die Registrationsnummer, was ein Fälschungsmerkmal darstellt. Selbst wenn es sich um ein ungefälschtes Beweismittel handeln würde, würde es die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe in keiner Weise belegen (sondern seine Identität). Es vermag deshalb nichts an den obenstehenden Erwägungen zu ändern. Dasselbe gilt für die beschwerdeweise vorgebrachte, bis dato unbelegte Suchaktion der Sicherheitsbehörden nach ihm in seinem Wohnquartier in F._______, von welcher ihm seine Freunde berichtet haben sollen. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Bedrohung glaubhaft zu machen. Es bestehen zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf wesentliche Elemente seiner geltend gemachten Verfolgung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht, was ebenso für seine gesundheitliche Situation gilt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer E-7585/2025 vom 2. Dezember 2024 E. 10.3.5; E-2451/2020 vom 19. Februar 2021 E. 10.2.2). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer D-5766/2024 vom 27. Januar 2025 E. 10.4.2, mit weiterem Verweis auf Referenzurteil D-6630/2028 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5766/2024, a.a.O. E. 10.4.2 mit Verweisen auf D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können. 9.3.3 Der ledige Beschwerdeführer weist keine individuellen Gründe auf, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprechen würden. Er hat die Schule in F._______ nach der 12. Klasse abgeschlossen und danach als Reifenmonteur gearbeitet (Protokoll [...], F60-63). Weiter verfügt er gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatland über ein soziales Netzwerk aus Familie, darunter die Mutter, Geschwister, Tanten und Onkel sowie Freunden, während ein Onkel in N._______ lebt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. 9.3.4 Schliesslich sprich auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner ergänzenden Anhörung angegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut, und den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (Protokoll [...], F98). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die in der Rechtsmitteleingabe gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: