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D-3492/2025

D-3492/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Dezember 2024 insb. E. 5.2.2 und 5.2.4, D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 insb. E. 9.1. f.) und nach der zahnärztlichen Untersuchung das Durch- schnittsalter zwar über 18 Jahren liegt, das Mindestalter indessen ebenfalls unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen lässt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), dass dies in casu bereits auch deshalb zutrifft, weil das Gutachten aufgrund der anatomischen Normvariante (Fischmaulkonfiguration und mehrere Knochenkerne) ohnehin keine zuverlässigen Aussagen zur Voll- oder Min- derjährigkeit zulässt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1), da es sich betreffend Skelettalter einzig auf die Handknochenanalyse stützt (vgl. SEM-Akten 24/6 S. 4 Ziff. 6.2), dass folglich gestützt auf dieses Gutachten gemäss Rechtsprechung we- der auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden kann und es somit auch kein Indiz für seine Minderjährigkeit dar- zustellen vermag,

D-3492/2025 Seite 7 dass die entsprechenden Beschwerdeausführungen hieran nichts zu än- dern vermögen und der Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2023 / E-716/2023 vom 13. November 2023 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal dem damals in Frage stehenden Gutachten keine anatomische Normvariante beziehungs- weise eine Schlüsselbeinanalyse zugrunde lag (vgl. a.a.O. bspw. E. 7.4.3 f.), dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und Lebens- lauf vage ausgefallen sind und den Schluss zulassen, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versucht, dass es ihm namentlich nicht gelingt, das Alter seiner Eltern oder Ge- schwister zu präzisieren und er sein eigenes Alter «einfach so» angegeben haben will (vgl. SEM-Akten 17/13 S. 4), was nicht zu überzeugen vermag, dass sodann den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerde- führer in Griechenland mit dem Geburtsdatum (…) registriert ist und – ent- gegen seinen Behauptungen zur dortigen Registrierung – keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach an den durch die griechischen Behörden bestätigten Personendaten zu zweifeln wäre, gehen diese doch – trotz der korrekt übermittelten Information betreffend die in der Schweiz geltend ge- machte Minderjährigkeit (vgl. SEM-Akten 21/6 S. 1) – nach wie vor von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er habe in Grie- chenland mehrfach versucht, sein dort fehlerhaft registriertes Geburtsda- tum anpassen zu lassen, dass es sich hierbei um pauschale Behauptungen handelt und – unter Be- rücksichtigung der einschlägigen Aktenstücke – vielmehr davon auszuge- hen ist, das in Griechenland registrierte Geburtsdatum würde den vom Be- schwerdeführer dort gemachten Angaben entsprechen, war er in Griechen- land doch anwaltlich vertreten, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vor- bringen (auch zur Namensschreibweise) unter Verweis auf die entspre- chenden Erwägungen der Vorinstanz erübrigt (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 9 f.), dass weder die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch die Einwände in der Beschwerde (namentlich geringe Erinnerung an

D-3492/2025 Seite 8 die Kindheit oder keine Altersabklärung in Griechenland) etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal diese die festgestellte fehlende Plausibilität und Kohärenz nicht zu erklären vermögen, dass das angerufene Gericht demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu ma- chen, mithin die Vorinstanz zutreffend auf seine Volljährigkeit geschlossen hat und der Beschwerdeführer somit aus der ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effekti- ver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäi- schen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat, dass die Vorinstanz somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich auch aus der Beschwerdeeingabe nichts anderes ergibt, dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG),

D-3492/2025 Seite 9 dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Be- schwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechen- land habe sich am 12. Februar 2025 zu dessen Rückübernahme bereit er- klärt, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland An- spruch auf Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung, medizinische Versor- gung sowie weitere Unterstützung durch den griechischen Staat habe und in diesen Belangen den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei, dass die gesundheitlichen Beschwerden (insb. die diagnostizierte beidsei- tige Sinusitis maxillaris sowie ethmoidalis) nicht derart gravierend seien, um einer Wegweisung nach Griechenland entgegenzustehen; diese seien überdies auch in Griechenland behandelbar (primär antibiotische Behand- lung mit begleitenden medikamentösen Massnahmen), dass auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, dieser etwas Stichhalti- ges entgegenzuhalten, dass im Übrigen keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei oder in Zukunft verweigert würde, dass er zwar vorbrachte, dort lange auf die Behandlung seiner Kopf- schmerzen gewartet zu haben und schliesslich im Spital festgestellt wor- den sei, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden habe, dass dies jedoch belegt, dass er in Griechenland bereits Zugang zu medi- zinischer Behandlung hatte und er sich überdies als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtline (2011/95/EU, insb. Art. 30) berufen kann, wo- nach er dort Anspruch auf medizinische Versorgung hat,

D-3492/2025 Seite 10 dass die Vorinstanz zutreffend auf die geltende Rechtspraxis – insbeson- dere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 – hingewiesen hat, dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Grie- chenland für Personen, welche dort Schutzstatus erhalten haben, grund- sätzlich zulässig und zumutbar ist (Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG), mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11), dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Per- son zu qualifizieren ist, insbesondere nachdem er die behauptete Minder- jährigkeit nicht hat glaubhaft machen können, er mithin als Volljähriger zu betrachten ist, und keine Umstände zu erkennen sind, welche der Zuläs- sigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegen- stehen könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.3), dass es ihm – ungeachtet der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen inklusive Verweise auf die nationale und europäische Rechtsprechung – nicht gelingt, die oben dargelegte Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, womit die entsprechenden Beschwerdebegehren be- treffend das Einholen individueller Garantien (inklusive Subeventualbegeh- ren) abzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat, weshalb er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zu- gang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistun- gen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde- führer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage,

D-3492/2025 Seite 11 dass die Vorinstanz den Vollzug nach Griechenland demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und auch als möglich erachtet hat, womit die Anord- nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass demzufolge die angefochtene Verfügung betreffend den Nichteintre- tensentscheid (Dispositivziffern 1-4) zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor- den ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3492/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen.
  2. Die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im Verfahren D-3545/2025 behandelt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3492/2025 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und geltend machte, minderjährig zu sein, dass am 24. Januar 2025 die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer unter anderem ausführte, er habe in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und dort gearbeitet, dass das SEM am 29. Januar 2025 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 12. Februar 2025 guthiessen und bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über einen bis 4. September 2027 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfüge, dass das SEM eine forensische Altersdiagnostik am Institut für Rechtsmedizin des B._______ in Auftrag gab und im Gutachten vom 4. Februar 2025 der Schluss gezogen wurde, das durchschnittliche Alter des Beschwerdeführers liege zwischen 18 bis 22, das Mindestalter bei 17 Jahren, dass das SEM am 10. April 2025 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung auf den (...) gewährte und die Stellungnahme mit Eingabe vom 15. April 2025 erfolgte, dass dem Beschwerdeführer am 24. April 2025 anlässlich des persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland und zum Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Auftrag vom 1. Mai 2025 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...) setzte, dass das SEM am 2. Mai 2025 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern und die Stellungnahme mit Eingabe vom 5. Mai 2025 erfolgte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2025 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), die Wegweisung aus der Schweiz verfügte (Dispositivziffer 2), deren Vollzug nach Griechenland anordnete (Dispositivziffer 3), den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 4), feststellte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) festgelegt (Dispositivziffer 5) und die editionspflichtigen Akten aushändigte (Dispositivziffer 6), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 in der Dispositivziffer 5 aufzuheben und dieses anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern, dass er weiter beantragte, es sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben und dieses anzuweisen, ihn in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufzunehmen, dass er eventualiter beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, es sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben, die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen, die eine nahtlose Unterbringung in einer adäquaten Unterkunft sowie Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung sicherstelle, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien die Verfahren getrennt zu führen; der ersten Abteilung sei das Geschäft betreffend Datenschutz und der vierten oder fünften das Geschäft betreffend Nichteintreten und Wegweisungsvollzug zuzuteilen, letzteres sei zudem - bis zu einem rechtskräftigen Urteil im Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS - zu sistieren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Dispositivziffern 1-4) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum (Dispositivziffer 5) richtet, dass die Änderung der Personendaten im ZEMIS nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und hierüber - unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist - praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu behandeln ist (Geschäftsnummer D-3545/2025), eine Koordination aber insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3), dass das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie Überstellung in einen sicheren Drittstaat angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2676/2025 vom 28. April 2025 E. 2), dass sich angesichts dessen und nachdem sich bereits das vorliegende Urteil einlässlich mit der Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzt, keine Veranlassung besteht, dem Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im ZEMIS-Verfahren stattzugeben; der Sistierungsantrag demnach abzuweisen ist, dass sodann auch der Antrag betreffend Zuteilung des Geschäfts in Sachen Datenänderung an die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen ist, zumal die Abteilung I lediglich für Verfahren zuständig ist, bei denen das Asylverfahren abgeschlossen ist, dass also, sofern ein Asylverfahren - wie vorliegend - noch hängig ist, die Zuständigkeit in Sachen Datenänderung im ZEMIS bei den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts liegt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass das Begehren um Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung unbegründet bleibt, dass der Sachverhalt weder unvollständig noch fehlerhaft festgestellt wurde (auch im Hinblick auf das Alter) und die angefochtene Verfügung ausreichend begründet ist, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1) und eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt, dass alleine im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt, dass folglich das entsprechende Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass vorab festzustellen ist, dass im Asylverfahren eine geltend gemachte Minderjährigkeit von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG und hierzu BVGE 2019 I/6 E. 5.4 sowie BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3), dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene einen Identitätsausweis ins Recht legte (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1 [Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen, SR 142.311]) und das SEM zum Schluss gelangte, er sei volljährig und das Geburtsdatum folglich auf den (...) anpasste, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass seine Angaben unstimmig sind, dass sich, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 11; a.a.O. E. 4.2.1 f.; Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4), dass somit auch der Beschwerdeführer - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - aus dem Altersgutachten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sich nämlich in Konstellationen, wie der vorliegenden, in denen das Mindestalter bei der Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (auch wenn aufgrund einer beidseits anatomischen Normvariante die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustbeingelenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden können, vgl. bspw. Urteile des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 insb. E. 5.2.2 und 5.2.4, D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 insb. E. 9.1. f.) und nach der zahnärztlichen Untersuchung das Durchschnittsalter zwar über 18 Jahren liegt, das Mindestalter indessen ebenfalls unter 18 Jahren liegt, anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen lässt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), dass dies in casu bereits auch deshalb zutrifft, weil das Gutachten aufgrund der anatomischen Normvariante (Fischmaulkonfiguration und mehrere Knochenkerne) ohnehin keine zuverlässigen Aussagen zur Voll- oder Minderjährigkeit zulässt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1), da es sich betreffend Skelettalter einzig auf die Handknochenanalyse stützt (vgl. SEM-Akten 24/6 S. 4 Ziff. 6.2), dass folglich gestützt auf dieses Gutachten gemäss Rechtsprechung weder auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden kann und es somit auch kein Indiz für seine Minderjährigkeit darzustellen vermag, dass die entsprechenden Beschwerdeausführungen hieran nichts zu ändern vermögen und der Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-703/2023 / E-716/2023 vom 13. November 2023 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal dem damals in Frage stehenden Gutachten keine anatomische Normvariante beziehungsweise eine Schlüsselbeinanalyse zugrunde lag (vgl. a.a.O. bspw. E. 7.4.3 f.), dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und Lebenslauf vage ausgefallen sind und den Schluss zulassen, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versucht, dass es ihm namentlich nicht gelingt, das Alter seiner Eltern oder Geschwister zu präzisieren und er sein eigenes Alter «einfach so» angegeben haben will (vgl. SEM-Akten 17/13 S. 4), was nicht zu überzeugen vermag, dass sodann den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Griechenland mit dem Geburtsdatum (...) registriert ist und - entgegen seinen Behauptungen zur dortigen Registrierung - keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach an den durch die griechischen Behörden bestätigten Personendaten zu zweifeln wäre, gehen diese doch - trotz der korrekt übermittelten Information betreffend die in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit (vgl. SEM-Akten 21/6 S. 1) - nach wie vor von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, er habe in Griechenland mehrfach versucht, sein dort fehlerhaft registriertes Geburtsdatum anpassen zu lassen, dass es sich hierbei um pauschale Behauptungen handelt und - unter Berücksichtigung der einschlägigen Aktenstücke - vielmehr davon auszugehen ist, das in Griechenland registrierte Geburtsdatum würde den vom Beschwerdeführer dort gemachten Angaben entsprechen, war er in Griechenland doch anwaltlich vertreten, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen (auch zur Namensschreibweise) unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erübrigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.), dass weder die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch die Einwände in der Beschwerde (namentlich geringe Erinnerung an die Kindheit oder keine Altersabklärung in Griechenland) etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, zumal diese die festgestellte fehlende Plausibilität und Kohärenz nicht zu erklären vermögen, dass das angerufene Gericht demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, mithin die Vorinstanz zutreffend auf seine Volljährigkeit geschlossen hat und der Beschwerdeführer somit aus der ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat, dass die Vorinstanz somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich auch aus der Beschwerdeeingabe nichts anderes ergibt, dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe sich am 12. Februar 2025 zu dessen Rückübernahme bereit erklärt, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Griechenland Anspruch auf Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung, medizinische Versorgung sowie weitere Unterstützung durch den griechischen Staat habe und in diesen Belangen den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei, dass die gesundheitlichen Beschwerden (insb. die diagnostizierte beidseitige Sinusitis maxillaris sowie ethmoidalis) nicht derart gravierend seien, um einer Wegweisung nach Griechenland entgegenzustehen; diese seien überdies auch in Griechenland behandelbar (primär antibiotische Behandlung mit begleitenden medikamentösen Massnahmen), dass auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, dieser etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass im Übrigen keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei oder in Zukunft verweigert würde, dass er zwar vorbrachte, dort lange auf die Behandlung seiner Kopfschmerzen gewartet zu haben und schliesslich im Spital festgestellt worden sei, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden habe, dass dies jedoch belegt, dass er in Griechenland bereits Zugang zu medizinischer Behandlung hatte und er sich überdies als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtline (2011/95/EU, insb. Art. 30) berufen kann, wonach er dort Anspruch auf medizinische Versorgung hat, dass die Vorinstanz zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 - hingewiesen hat, dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für Personen, welche dort Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist (Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG), mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11), dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Person zu qualifizieren ist, insbesondere nachdem er die behauptete Minderjährigkeit nicht hat glaubhaft machen können, er mithin als Volljähriger zu betrachten ist, und keine Umstände zu erkennen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.3), dass es ihm - ungeachtet der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen inklusive Verweise auf die nationale und europäische Rechtsprechung - nicht gelingt, die oben dargelegte Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, womit die entsprechenden Beschwerdebegehren betreffend das Einholen individueller Garantien (inklusive Subeventualbegehren) abzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat, weshalb er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage, dass die Vorinstanz den Vollzug nach Griechenland demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und auch als möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass demzufolge die angefochtene Verfügung betreffend den Nichteintretensentscheid (Dispositivziffern 1-4) zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid wird abgewiesen.

2. Die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im Verfahren D-3545/2025 behandelt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: