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E-703/2023

E-703/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter).

E. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung E-716/2023 separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren E-703/2023 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.

E. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung - explizit oder stillschweigend - zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.5 Von einem Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). In einem solchen Fall gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung, wonach derjenige Staat zuständig ist, in welchem die unbegleitete minderjährige Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als Minderjähriger gilt gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO sowie Art. 1a Bst. d AsylV 1 ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie Tschannen / Zimmerli / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, §24 Rz. 551 f.) und des VwVG.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM im Wesentlichen, das vorliegende Altersgutachten lasse keine Aussage darüber zu, ob der Beschwerdeführer voll- oder minderjährig sei. Es komme daher bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Gesamtwürdigung aller Indizien an. Der Beschwerdeführer habe ausweichende Aussagen zu altersrelevanten Fragen gemacht, indem er auf die Frage, seit wann er sein Alter kenne, erklärt habe, er sei im Jahr (...), mithin nach gregorianischem Kalender zwischen (...) bis (...) geboren, die Tazkira sei jedoch (...), das heisst zwischen (...) bis (...), als er (...) Jahre gewesen sei, ausgestellt worden. Er sei sodann gefragt worden, wie alt er gewesen sei, als seine Mutter ihm sein Alter mitgeteilt habe. Er habe geantwortet, nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er seine Mutter nach dem Alter gefragt. Dies erstaune, weil er dargelegt habe, sein Geburtsjahr anhand der Tazkira zu kennen. Im Weiteren habe er es in Zusammenhang mit Fragen zu seiner Schulbildung unterlassen zu erklären, weshalb er vor dem (...) Lebensjahr nicht die Schule oder die Koranschule besucht habe. Auch in seiner Stellungnahme habe er dazu keine Ausführungen gemacht. An der EB UMA habe er angegeben, die Tazkira sei, als er (...) Jahre gewesen sei, für die Koranschule ausgestellt worden, was nicht plausibel erscheine, da er die Koranschule erst mit (...) Jahren besucht habe. Er habe zudem einmal verneint, in seinem Heimatland gearbeitet zu haben, an anderer Stelle aber auch erwähnt, auf den Feldern gearbeitet zu haben. Zum Abbruch der Koranschule und seiner Ausreise habe er vage Angaben gemacht, indem er erklärt habe, die Schule mit (...) Jahren und (...) oder (...) Monaten abgebrochen und Afghanistan mit (...) Jahren und (...) oder (...) Monaten verlassen zu haben. Daraus sei zu schliessen, dass er vor Abbruch der Koranschule ausgereist sei. Gleiches gelte für die Aussagen, er habe besagte Schule vor zwei Jahren abgebrochen sowie, er habe sein Heimatland vor zweieinhalb Jahren verlassen. Die Aussagen zur Koranschule und zur Ausreise seien somit bei der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht dienlich. Da er zudem unterschiedliche Angaben zu seinen Lese- und Schreibkenntnissen gemacht habe, jedoch sein Mobiltelefon bedienen und mit WhatsApp und Facebook umgehen und mithin Voice-Nachrichten versenden könne, werde vermutet, dass es sich bei ihm nicht um einen Analphabeten handle, was durch die BAZG-Akten (rechtliches Gehör zur Anordnung von Fernhaltemassnahmen) bestätigt werde. Als Indiz für seine Volljährigkeit spreche nicht zuletzt sein äusseres Erscheinungsbild. Ferner wirke er aufgrund seiner Aussagen in der EB UMA zu seinen persönlichen Daten und seinem Reiseweg nicht glaubwürdig. So habe er angegeben, sein in Frankreich angegebenes Geburtsdatum sei ein Fehler gewesen, da er nicht lesen und schreiben könne. Ein Bekannter habe dieses Datum ohne sein Wissen eingetragen. Diese Erklärung überzeuge nicht, da er den Fehler nicht habe berichtigen lassen. Seine Begründung dazu, er habe nicht gewusst, wie er dieses hätte korrigieren können respektive in Frankreich könne man die Identität nicht berichtigen, sei unplausibel und widersprüchlich; dies auch weil er über eine Tazkira verfügt habe. Unter Berücksichtigung seiner Angabe, ein wenig lesen zu können, hätte er die Angaben auf dem französischen Personalienblatt überprüfen können. Aus den österreichischen Unterlagen gehe hervor, dass er dort dasselbe Geburtsdatum angegeben habe. Österreich habe jedoch eine Altersabklärung initiiert gehabt und er sei vor Durchführung derselben untergetaucht, vermutungsweise gerade wegen des bevorstehenden Gutachtens. Inwiefern der Aufenthalt in Frankreich, wie von ihm geltend gemacht, ein Versehen gewesen sein soll, sei schleierhaft, habe er doch dieses Land als sein Reiseziel angegeben. Ausserdem habe er in Frankreich den Asylentscheid abgewartet, weshalb anzunehmen sei, die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz sei dem ablehnenden Entscheid Frankreichs geschuldet. Zudem habe Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM zugestimmt, noch bevor das Altersgutachten versandt worden sei, womit sich Frankreich selber ein Bild über das Alter gemacht habe. Mit Bezug auf die Tazkira führte das SEM aus, gemäss den darin enthaltenen Angaben sei er im Jahr (...) (...) Jahre alt geschätzt worden. Dabei handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument, weshalb er sein Alter nicht habe belegen können. Einer Tazkira komme nur geringe Beweiskraft zu und solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Ausserdem weise die Tazkira Manipulationsspuren auf. In einer Gesamtwürdigung aller Indizien seien seine Aussagen somit nicht glaubhaft und er wirke persönlich unglaubwürdig. Er habe zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werde er daher als volljährige Person behandelt. Da die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, sei das bereits im ZEMIS festgehaltene Geburtsdatum zumindest wahrscheinlicher als der vorgebrachte (...), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS beim (...) zu belassen, abgelehnt werde.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Auslegung des Altersgutachtens durch das SEM sei falsch. Darin werde festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten im Untersuchungszeitpunkt zutreffen könne, zumal ein Mindestalter von 16.4 Jahren ermittelt worden sei. Gemäss dem aktuellen Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) könne aus medizinischer Sicht eine Minderjährigkeit sodann nur ausgeschlossen werden, wenn der höchste Mindestwert über 18 Jahren liege. Im Weiteren erstaune es nicht, dass sich der Beschwerdeführer als UMA bei seiner Mutter nochmals über sein Alter erkundigt habe. Er habe schon anlässlich der EB UMA klargestellt, dass er auf den Feldern gearbeitet habe und beschäftigt gewesen sei. Der Einwand des SEM, er habe keine Erklärung abgeben können, weshalb er die Madrasa nicht vor dem (...) Lebensjahr besucht habe, gehe daher ins Leere. Er habe zudem dargelegt, dass es sich bei den Altersangaben im Zeitpunkt des Abbruchs der Koranschule und der Ausreise um Schätzungen handle. Er sei wenig gebildet, was sich - entgegen der Ansicht des SEM - seinen Aussagen auch entnehmen lasse. Dem rechtlichen Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sei nicht zu entnehmen, dass er - wie von der Vorinstanz suggeriert werde - kein Analphabet sei und Englisch sprechen und schreiben könne. Zum Erscheinungsbild nenne das SEM keine objektiven überprüfbaren Kriterien, aufgrund derer er als volljährig zu schätzen wäre. Den Altersangaben in Frankreich komme ein geringer Beweiswert zu, da die Umstände der Registrierung nicht bekannt und keine Protokolle aus Frankreich vorhanden seien. Es erscheine auch widersprüchlich, wenn das SEM darauf verweise, er hätte in Frankreich seine Tazkira einreichen können, diese aber im vorliegenden Verfahren als ungeeignetes Identitätsdokument darstelle. Zum Manipulationsvorwurf der Tazkira habe er sich sodann nie äussern können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Keine Tazkira würde Sicherheitsmerkmale aufweisen, dennoch käme ihnen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein gewisser Beweiswert zu. Er habe sich zudem in der Schweiz der Altersbegutachtung unterzogen, weshalb der Einwand des SEM, er habe Österreich verlassen, um sich einer Altersbegutachtung nicht unterziehen zu müssen, aus der Luft gegriffen scheine. Da das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheine, sei das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum im ZEMIS zu berichtigen.

E. 6.3 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM im Wesentlichen, bereits im Protokoll der EB UMA sei durch die Dolmetscherin auf die schlechte Lesbarkeit des in der Tazkira vermerkten Alters hingewiesen worden. Er hätte daher schon in jenem Zeitpunkt die Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Dem Entscheid sei sodann die Aktennotiz betreffend das Ergebnis der Echtheitsprüfung der Tazkira beigelegt worden, womit er dieses auf Beschwerdeebene habe anfechten können. Die Tazkira sei zudem nicht als Fälschung erachtet und bei der Gesamtwürdigung als Indiz miteinbezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Rechtsnachteil entstanden und es liege keine Gehörsverletzung vor. Der Tazkira komme lediglich ein verminderter Beweiswert zu. Für eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Auslegung des Altersgutachtens durch die SGRM bestehe kein Anlass. Indem er die Auswertung des Gutachtens durch das SEM anzweifle, zweifle er auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Im Weiteren sei es realitätsfremd, dass er über Englischkenntnisse verfüge, gleichzeitig aber Analphabet sei. Ausserdem habe er den BAZ-Akten zufolge erklärt, es sei ein Dari-sprechender Dolmetscher vor Ort gewesen, weshalb es zu Missverständnissen hinsichtlich des Ziellandes Frankreich gekommen sei; dies treffe jedoch nicht zu, da Englisch als Sprache vermerkt worden sei. Es sei im Übrigen immer noch nicht ersichtlich, weshalb er, obwohl er eingesperrt gewesen sein solle, dennoch das Haus habe verlassen und auf den eigenen Feldern arbeiten können. Es könne zudem angenommen werden, dass Frankreich von der Ablehnung Österreichs Kenntnis genommen und die Angaben in Österreich überprüft worden seien und Frankreich auch deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, weil er dort ein Jahr lang im Asylverfahren gewesen sei. Da die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, sei das bereits im ZEMIS festgehaltene Geburtsdatum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer behauptete.

E. 6.4 In der Replik wurde hinsichtlich der vom SEM zitierten Protokollstelle zur schlechten Lesbarkeit der Tazkira eingewandt, weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Rechtsvertretung seien gehalten gewesen, zu solch impliziten und hypothetischen Einwänden Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei erst mit dem Entscheid des SEM über die Manipulationsvorwürfe der Tazkira informiert worden. Gemäss der Argumentation des SEM in der Vernehmlassung gehe dieses einerseits von der Echtheit der Tazkira aus, andererseits äussere es sich diesbezüglich widersprüchlich. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müsse geschlossen werden, dass das Ergebnis eines Altersgutachtens, bei dem das mittlere Mindestalter unter 18 Jahren liege, sehr wohl Rückschlüsse auf das Alter des Beschwerdeführers zulasse. Die Vorinstanz dürfe nicht ohne überzeugende Gründe vom Ergebnis des Altersgutachtens abweichen. Im Zweifelsfall sei laut dem Methodendokument der SGRM von der Minderjährigkeit auszugehen. Im schweizerischen Asylverfahren gelte der Grundsatz "in dubio pro minore". Im Weiteren wurde argumentiert, entgegen der Darlegung der Vorinstanz gehe aus der von ihr zitierten Protokollstelle nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Paschtu schreiben könne. Rudimentäre Englischkenntnisse würden sodann nicht dagegensprechen, dass sein Bildungsniveau tief sei. Dem vermeintlichen Widerspruch zum vom SEM aufgeführten Zeitpunkt des Schulbeginns liege sodann ein Sachverhaltsirrtum zu Grunde, da das SEM die entsprechenden Protokollstellen falsch interpretiert habe.

E. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hat und Frankreich einem Wiederaufnahmeersuchen des SEM zugestimmt hat. Damit wäre grundsätzlich Frankreich zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO und Art. 1a Bst. d AsylV1 gegolten habe, weshalb die Schweiz vorrangig zur Prüfung seines Asylgesuches zuständig sei.

E. 7.3.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die gesuchstellende Person hat die geltend gemachte Minderjährigkeit dabei zumindest glaubhaft zu machen, sie trägt grundsätzlich die Beweislast (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2. m.w.H.) Gelingt ihr die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit nicht, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig erachtet (vgl. (BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 7.3.2 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben wird auf allfällige vorhandene Ausweisepapiere und die Aussagen zur Person - wie etwa die Angaben zum schulischen Lebenslauf und zum familiären Umfeld - abgestellt. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass die angeblich minderjährige Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. BVGE 2019/6 E. 5.5 m.w.H.).

E. 7.3.3 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen solche medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2019/6 E. 5.6 m.H. auf 2018 VI/3 E. 4.2). Liegen eindeutige Ergebnisse der in der Schweiz angewandten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung vor, bleibt nur wenig Raum für die Beweiswürdigung. Resultate von medizinischen Altersgutachten, die etwa ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit einer Person darstellen, können durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert - wie beispielsweise einer Tazkira - nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2019/6 E. 6.1 f., E. 6.3-6.5).

E. 7.3.4 Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-1036/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.).

E. 7.4.1 Das vorliegende Gutachten des IRM B._______ wurde durch Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin verfasst und erweist sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei.

E. 7.4.2 Das Gutachten stützt sich auf das aktuelle Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf], abgerufen am 18. Oktober 2023).

E. 7.4.3 Gemäss diesem Methodendokument ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können, wobei bei Anwendung mehrerer Säulen das höchste Mindestalter anzugeben ist (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff.). Diesem Prinzip folgend wurde beim Beschwerdeführer bei der Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren (und ein mittleres Alter von 18 Jahren) ermittelt. Da das Skelettwachstum der Hand als abgeschlossen bezeichnet wurde, wurde zudem eine computertomographische Untersuchung der medialen Clavicula-epiphysen durchgeführt und zusätzlich eine Untersuchung der Zähne vorgenommen (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 3 und 10; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die Wachstumsfugen der beiden inneren Schlüsselbeine waren gemäss dem Gutachten maximal 1/3 der Schaftbreite knöchern durchbaut und wiesen beidseits ein Stadium 3a nach Kellinghaus und Schmeling auf, wobei dieses Stadium nach Wittschieber einem Mindestalter von 16.4 Jahren (und einem Durchschnittsalter von 19 Jahren) entspricht. Bei den Weisheitszähnen wurde sowohl ein Mineralisationsstadium F als auch ein Stadium E nach Demirjan festgestellt. Auch wurde festgehalten, dass das Wurzelwachstum an einem Weisheitszahn begonnen habe und an zwei anderen Weisheitszähnen fortgeschritten sei. Bei den Zähnen wurde auf ein Durchschnittsalter des Beschwerdeführers nach Olze von 16 bis 17 Jahren geschlossen. Für das höchste festgestellte Mineralisationsstadium F konnte nach Knell kein Mindestalter angegeben werden. Entwicklungsstörungen wurden beim Beschwerdeführer im Übrigen keine festgestellt (vgl. SEM Akte A29 S. 3 ff.). Damit fällt zwar - wie vom SEM zu Recht erkannt - auf, dass bei den Weisheitszähnen kein Mindestalter angegeben wird. Die Ursache dafür liegt allerdings gemäss dem Gutachten darin begründet, dass für das Stadium F in der Literatur kein höchstes Mindestalter angegeben wird. Die Gutachtenden konnten aufgrund der verschiedenartig festgestellten Stadien F und G (begonnenes und fortgeschrittenes Wurzelwachstum) demnach das höchste Mindestalter nicht benennen, sondern hierzu lediglich ein Durchschnittsalter angeben, welches bei 16 bis 17 Jahren liege, mithin im Bereich der Minderjährigkeit.

E. 7.4.4 Der höchste in den Säulen festgestellte Mindestwert betrug damit 16.4 Jahre, wobei sich dieser auf das Ergebnis der Schlüsselbeinanalyse, das beidseitig ein Stadium 3a ergab, stützt. Dieser Mindestwert erscheint massgeblich und ist nicht in Frage zu stellen, zumal gemäss dem erwähnten Methodendokument zumindest bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse als einzige Säule die Voraussetzung für eine Altersschätzung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" erfüllt, wobei für die Bejahung der Volljährigkeit mindestens ein Stadium 3c nach Kellinghaus erforderlich ist (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 7). Da beim Beschwerdeführer dieses Stadium nicht erfüllt war, sondern lediglich ein Stadium 3a und damit verbunden ein Mindestalter von 16.4 Jahren erkannt wurde, spricht dies für seine Minderjährigkeit im Untersuchungszeitpunkt.

E. 7.4.5 Die Begutachtenden kamen in ihrer Beurteilung denn auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 16.4 Jahren aufwies und sich ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 19 Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage somit zutreffen (vgl. a.a.O. S. 5).

E. 7.5.1 Dieser Feststellung stehen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation und seinem Geburtsdatum nicht entgegen.

E. 7.5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter erweisen sich zwar nicht in allen Punkten als stimmig, indes sind die diesbezüglichen, wesentlichen Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung als überwiegend glaubhaft zu erachten: Der Beschwerdeführer wurde in Frankreich mit einem anderen Geburtsjahr registriert als in der Schweiz. Seine Erklärung, er habe sich dort als (...)-Jähriger registrieren lassen, da ihm ein Junge erklärt habe, unter (...) Jahren sei man noch minderjährig, scheint auf den ersten Blick nicht gerade überzeugend. Hingegen verfängt seine Aussage, er habe das Personalienblatt in Frankreich durch jemanden ausfüllen lassen, da er selber nicht (respektive nur ein wenig) lesen und schreiben könne (vgl. SEM Akte A14 Ziff. 1.17.04). Fakt ist nämlich, dass er das Personalienblatt in der Schweiz ebenfalls nicht selbstständig ausgefüllt hat (vgl. SEM Akte A1 S. 1). Dies wiederum spricht dafür, dass er nur wenig lesen und schreiben kann und wie in der Beschwerde betont wird, nur wenig gebildet ist. Seine mündlichen Englischkenntnisse lassen jedenfalls - entgegen der dahingehenden Ansicht des SEM - nicht auf Gegenteiliges schliessen.

E. 7.5.3 In Österreich wurde er mit demselben Geburtsjahr (...) registriert wie er dieses in der Schweiz geltend machte. Österreich lehnte sowohl das Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs als auch jenes der Schweiz mit der Begründung ab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA handle (vgl. SEM Akte A25 S. 1 f., A26 S. 1), was ebenfalls für die geltend gemachte Minderjährigkeit spricht. Aus dem Umstand allein, dass Österreich ein Altersgutachten initiiert hatte und der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Asylgesuchstellung untertauchte (vgl. SEM Akte A 26 S.1), lässt sich nicht schliessen, dass der Grund für sein Verschwinden in Österreich die dort bevorstehende Altersschätzung gewesen ist, wie dies das SEM vermutet. Festzustellen ist sodann, dass er sich in der Schweiz der medizinischen Altersschätzung nicht verweigert, sondern sich dieser ohne Weiteres unterzogen hat.

E. 7.5.4 Der Beschwerdeführer hat im schweizerischen Asylverfahren sein Geburtsjahr stets mit dem Jahr (...) bezeichnet. Dies lässt sich auch seinen wesentlichen Aussagen zum Alter entnehmen (vgl. SEM Akte A1, S.1; A14 Ziffer 1.06). Den genauen Tag und Monat vermochte er zwar nicht anzugeben, was aber darin begründet sein mag, dass das Alter in Afghanistan - wie er darlegt - keine grosse Rolle spielt und er nie gross danach gefragt worden sei (vgl. SEM Akte A14 Ziff. 1.06). Diese Erklärung erscheint auch im länderspezifischen Kontext möglich, da in Afghanistan fehlendes Wissen zum Alter nicht unüblich ist. Sein Vorbringen, dass er sich nach seiner Ankunft bei seiner Mutter nach seinem Alter erkundigte, mag zwar angesichts seiner weiteren Angabe, dass er sein Geburtsjahr von der Tazkira kenne, erstaunen. Er vermochte indes anzugeben, dass er bei deren Ausstellung (...) Jahre alt war. Gemäss gregorianischem Kalender ergibt sich für das auf der Tazkira aufgeführte Ausstellungsjahr (...) eine Zeitspanne zwischen (...) bis (...). Wäre er bei Ausstellung der Tazkira (...) Jahre alt gewesen, so wäre er zwischen (...) und (...) geboren, was sich mit dem von ihm genannten Geburtsjahr (...) vereinbaren lässt. Dem SEM kann daher nicht gefolgt werden, wenn es die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Jahr (...) geboren, seine Tazkira sei jedoch im Jahr (...), als er (...) gewesen sei, als vage erachtet.

E. 7.5.5 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe es unterlassen zu begründen, weshalb er vor dem (...) Lebensjahr nicht zur Schule gegangen sei, erscheint im Gesamtkontext nicht gerechtfertigt, zumal er unter anderem geltend machte, er habe auf den eigenen Feldern gearbeitet (vgl. SEM Akte A14 Ziffern 1.17.05 und 4.03), was im länderspezifischen Kontext ebenfalls möglich erscheint.

E. 7.5.6 Die vom SEM als vage bezeichneten Angaben zum Schulabbruch und zum Ausreisezeitpunkt, lassen im Gesamtkontext ebenfalls nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben schliessen, zumal es sich um ungefähre Angaben handelte, indem er zum Schulabbruch zunächst erklärte: "Ich war vielleicht (...) und (...), (...) Monate alt" (vgl. SEM Akte 14 Ziffer 1.17.04). Zudem gab er zum Ausreiszeitpunkt an der EB UMA vom 11. November 2022 zugleich an, er sei ungefähr vor zweieinhalb, drei Jahren ausgereist (vgl. a.a.O. Ziffer 5.01). Damit wäre er ungefähr im Jahr 2019 ausgereist. Diese Angaben lassen sich mit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung vom 9. Oktober 2022 respektive mit dem von ihm genanntem Geburtsjahr (...) vereinbaren.

E. 7.6.1 Was schliesslich die Tazkira anbelangt, lässt sich vorab festhalten, dass diese nicht als fälschungssicher gilt und ihr deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein reduzierter Beweiswert zukommt, da selbst bei Vorliegen des Originals die Möglichkeit besteht, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Mithin handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument.

E. 7.6.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer im Original eingereichte Tazkira durch das SEM geprüft und mangels Sicherheitsmerkmalen erkannt wurde, dass deren Echtheit nicht überprüfbar sei (vgl. SEM Akte A47). Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass das Dokument nicht echt sein könnte, da somit sowohl deren Echtheit als auch deren Fälschung möglich wäre.

E. 7.6.3 Es trifft im Weiteren zwar zu, dass das Ausstellungsdatum nicht gut leserlich erscheint, weshalb auch nicht auszuschliessen wäre, dass allenfalls an dieser Stelle manipuliert worden wäre (vgl. SEM Akte A13). Nichtsdestotrotz wurde aber bei der Ausweisprüfung nicht etwa von einer erkennbaren Manipulation gesprochen und bei deren Übersetzung zudem das Ausstellungsdatum mit dem Jahr (...) oder (...) bezeichnet (vgl. SEM Akte A47). Ihr kann daher nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, zumal sich die darin enthaltenen Angaben mit den Altersangaben des Beschwerdeführers vereinbaren lassen.

E. 7.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, insgesamt überwiegen. Das Gericht kommt daher in gesamthafter Würdigung und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG zu machen.

E. 7.8 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig ist. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist in den Dispositivziffern 1-4 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.

E. 8.1 Was den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 anbelangt, ist gemäss den vorstehenden Ausführungen weder die Richtigkeit des aktuell im ZEMIS eingetragenen (...) noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (...) bewiesen. Es ist jedoch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit und das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) gemäss dem Ergebnis des Gutachtens möglich und demnach eher wahrscheinlich erscheint als die von der Vorinstanz angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers und das auf dieser Annahme eingetragene fiktive Geburtsdatum.

E. 8.2 Die Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen und die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) auf den (...) zu ändern.

E. 9 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den formellen Rügen sowie den weiteren Beschwerdevorbringen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Asylverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 10.3 Angesichts seines Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im ZEMIS-Verfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da diesbezüglich kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-703/2023 / E-716/2023 Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, angegebenes Geburtsdatum (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw LL.M. Fabian Baumer-Schuppli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Abfragen des SEM bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergaben, dass er am 28. Juli 2021 in Österreich und am 11. August 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 9. Oktober 2022 führte das SEM im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und gewährte ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass es Zweifel an seiner Minderjährigkeit hege, weshalb eine rechtsmedizinische Altersabklärung in Betracht gezogen werde. Anlässlich der Befragung reichte der Beschwerdeführer eine Tazkira im Original beim SEM ein. D. Am 9. Dezember 2022 stellte das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) Informationsersuchen an Österreich und Frankreich zwecks Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zur Durch- respektive Weiterführung des Asylverfahrens. E. Mit Antwort an das SEM vom 21. Dezember 2022 lehnten die österreichischen Behörden das Ersuchen um Wiederaufnahme mit der Begründung ab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, weshalb Österreich nicht zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Die französische Dublin-Unit stimmte am 22. Dezember 2022 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zwecks Weiterführung dessen Asylverfahrens zu. F. In seinem Gutachten vom 28. Dezember 2022 kam das vom SEM am 19. Dezember 2022 beauftragte Institut für Rechtsmedizin des B._______ (nachfolgend: IRM) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 19 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren aufweise, womit das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren [...] Monaten) gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage zutreffen könne. G. Dem Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 30. Dezember 2022 unter Hinweis auf dessen Altersangabe im französischen Asylverfahren und der erfolgten Zustimmung Frankreichs das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Frankreich gewährt. H. Der Beschwerdeführer nahm am 4. Januar 2023 Stellung und führte aus respektive beantragte, im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) sei das Geburtsdatum (...) zu belassen, ebenso sei er weiterhin in den UMA-Strukturen unterzubringen, die von ihm eingereichte Tazkira sei auf ihre Echtheit zu überprüfen. I. Am 10. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer nachträglich das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens, welches an der Einschätzung, dass es sich bei ihm nicht um einen Minderjährigen handle, nichts ändere. J. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner Rechtsvertretung am 16. Januar 2023 Stellung. Dabei hielt er an seinen Anträgen fest und ersuchte ergänzend darum, dass im Falle des Eintrags des Geburtsdatums mit dem (...) ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS anzubringen respektive zeitgleich mit dem Asylentscheid eine entsprechende ZEMIS-Verfügung zu erlassen sei. K. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Frankreich, den gemäss der Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Festgestellt wurde zudem, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) laute. L. Gleichentags wurde die entsprechende Mutation des Geburtsdatums im ZEMIS vorgenommen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. M. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Geburtsdatum sei auf den (...) (recte: [...]) zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich einstweilen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde war unter anderem ein Bericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Juni 2022 beigelegt und in diesem Zusammenhang wurde ersucht, die SGRM sei im Rahmen einer Instruktionsmassnahme aufzufordern, zur Auslegung des Gutachtens durch das SEM Stellung zu nehmen. N. Am 7. Juli 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. O. Das in der Beschwerde gestellte Begehren um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2023 von den übrigen Rechtsbegehren getrennt, diesbezüglich ein Verfahren unter der Geschäftsnummer E-716/2023 eröffnet und festgehalten, dass die beiden Verfahren koordiniert behandelt würden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. P. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Rechtsvertreter replizierte namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. März 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum respektive Alter). 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung E-716/2023 separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren E-703/2023 geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung - explizit oder stillschweigend - zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.5 Von einem Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). In einem solchen Fall gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung, wonach derjenige Staat zuständig ist, in welchem die unbegleitete minderjährige Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als Minderjähriger gilt gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO sowie Art. 1a Bst. d AsylV 1 ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie Tschannen / Zimmerli / Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, §24 Rz. 551 f.) und des VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM im Wesentlichen, das vorliegende Altersgutachten lasse keine Aussage darüber zu, ob der Beschwerdeführer voll- oder minderjährig sei. Es komme daher bei der Glaubhaftigkeitsprüfung auf die Gesamtwürdigung aller Indizien an. Der Beschwerdeführer habe ausweichende Aussagen zu altersrelevanten Fragen gemacht, indem er auf die Frage, seit wann er sein Alter kenne, erklärt habe, er sei im Jahr (...), mithin nach gregorianischem Kalender zwischen (...) bis (...) geboren, die Tazkira sei jedoch (...), das heisst zwischen (...) bis (...), als er (...) Jahre gewesen sei, ausgestellt worden. Er sei sodann gefragt worden, wie alt er gewesen sei, als seine Mutter ihm sein Alter mitgeteilt habe. Er habe geantwortet, nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er seine Mutter nach dem Alter gefragt. Dies erstaune, weil er dargelegt habe, sein Geburtsjahr anhand der Tazkira zu kennen. Im Weiteren habe er es in Zusammenhang mit Fragen zu seiner Schulbildung unterlassen zu erklären, weshalb er vor dem (...) Lebensjahr nicht die Schule oder die Koranschule besucht habe. Auch in seiner Stellungnahme habe er dazu keine Ausführungen gemacht. An der EB UMA habe er angegeben, die Tazkira sei, als er (...) Jahre gewesen sei, für die Koranschule ausgestellt worden, was nicht plausibel erscheine, da er die Koranschule erst mit (...) Jahren besucht habe. Er habe zudem einmal verneint, in seinem Heimatland gearbeitet zu haben, an anderer Stelle aber auch erwähnt, auf den Feldern gearbeitet zu haben. Zum Abbruch der Koranschule und seiner Ausreise habe er vage Angaben gemacht, indem er erklärt habe, die Schule mit (...) Jahren und (...) oder (...) Monaten abgebrochen und Afghanistan mit (...) Jahren und (...) oder (...) Monaten verlassen zu haben. Daraus sei zu schliessen, dass er vor Abbruch der Koranschule ausgereist sei. Gleiches gelte für die Aussagen, er habe besagte Schule vor zwei Jahren abgebrochen sowie, er habe sein Heimatland vor zweieinhalb Jahren verlassen. Die Aussagen zur Koranschule und zur Ausreise seien somit bei der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht dienlich. Da er zudem unterschiedliche Angaben zu seinen Lese- und Schreibkenntnissen gemacht habe, jedoch sein Mobiltelefon bedienen und mit WhatsApp und Facebook umgehen und mithin Voice-Nachrichten versenden könne, werde vermutet, dass es sich bei ihm nicht um einen Analphabeten handle, was durch die BAZG-Akten (rechtliches Gehör zur Anordnung von Fernhaltemassnahmen) bestätigt werde. Als Indiz für seine Volljährigkeit spreche nicht zuletzt sein äusseres Erscheinungsbild. Ferner wirke er aufgrund seiner Aussagen in der EB UMA zu seinen persönlichen Daten und seinem Reiseweg nicht glaubwürdig. So habe er angegeben, sein in Frankreich angegebenes Geburtsdatum sei ein Fehler gewesen, da er nicht lesen und schreiben könne. Ein Bekannter habe dieses Datum ohne sein Wissen eingetragen. Diese Erklärung überzeuge nicht, da er den Fehler nicht habe berichtigen lassen. Seine Begründung dazu, er habe nicht gewusst, wie er dieses hätte korrigieren können respektive in Frankreich könne man die Identität nicht berichtigen, sei unplausibel und widersprüchlich; dies auch weil er über eine Tazkira verfügt habe. Unter Berücksichtigung seiner Angabe, ein wenig lesen zu können, hätte er die Angaben auf dem französischen Personalienblatt überprüfen können. Aus den österreichischen Unterlagen gehe hervor, dass er dort dasselbe Geburtsdatum angegeben habe. Österreich habe jedoch eine Altersabklärung initiiert gehabt und er sei vor Durchführung derselben untergetaucht, vermutungsweise gerade wegen des bevorstehenden Gutachtens. Inwiefern der Aufenthalt in Frankreich, wie von ihm geltend gemacht, ein Versehen gewesen sein soll, sei schleierhaft, habe er doch dieses Land als sein Reiseziel angegeben. Ausserdem habe er in Frankreich den Asylentscheid abgewartet, weshalb anzunehmen sei, die Asylgesuchseinreichung in der Schweiz sei dem ablehnenden Entscheid Frankreichs geschuldet. Zudem habe Frankreich dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM zugestimmt, noch bevor das Altersgutachten versandt worden sei, womit sich Frankreich selber ein Bild über das Alter gemacht habe. Mit Bezug auf die Tazkira führte das SEM aus, gemäss den darin enthaltenen Angaben sei er im Jahr (...) (...) Jahre alt geschätzt worden. Dabei handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument, weshalb er sein Alter nicht habe belegen können. Einer Tazkira komme nur geringe Beweiskraft zu und solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar. Ausserdem weise die Tazkira Manipulationsspuren auf. In einer Gesamtwürdigung aller Indizien seien seine Aussagen somit nicht glaubhaft und er wirke persönlich unglaubwürdig. Er habe zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werde er daher als volljährige Person behandelt. Da die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, sei das bereits im ZEMIS festgehaltene Geburtsdatum zumindest wahrscheinlicher als der vorgebrachte (...), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS beim (...) zu belassen, abgelehnt werde. 6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Auslegung des Altersgutachtens durch das SEM sei falsch. Darin werde festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete chronologische Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten im Untersuchungszeitpunkt zutreffen könne, zumal ein Mindestalter von 16.4 Jahren ermittelt worden sei. Gemäss dem aktuellen Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) könne aus medizinischer Sicht eine Minderjährigkeit sodann nur ausgeschlossen werden, wenn der höchste Mindestwert über 18 Jahren liege. Im Weiteren erstaune es nicht, dass sich der Beschwerdeführer als UMA bei seiner Mutter nochmals über sein Alter erkundigt habe. Er habe schon anlässlich der EB UMA klargestellt, dass er auf den Feldern gearbeitet habe und beschäftigt gewesen sei. Der Einwand des SEM, er habe keine Erklärung abgeben können, weshalb er die Madrasa nicht vor dem (...) Lebensjahr besucht habe, gehe daher ins Leere. Er habe zudem dargelegt, dass es sich bei den Altersangaben im Zeitpunkt des Abbruchs der Koranschule und der Ausreise um Schätzungen handle. Er sei wenig gebildet, was sich - entgegen der Ansicht des SEM - seinen Aussagen auch entnehmen lasse. Dem rechtlichen Gehör zur Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sei nicht zu entnehmen, dass er - wie von der Vorinstanz suggeriert werde - kein Analphabet sei und Englisch sprechen und schreiben könne. Zum Erscheinungsbild nenne das SEM keine objektiven überprüfbaren Kriterien, aufgrund derer er als volljährig zu schätzen wäre. Den Altersangaben in Frankreich komme ein geringer Beweiswert zu, da die Umstände der Registrierung nicht bekannt und keine Protokolle aus Frankreich vorhanden seien. Es erscheine auch widersprüchlich, wenn das SEM darauf verweise, er hätte in Frankreich seine Tazkira einreichen können, diese aber im vorliegenden Verfahren als ungeeignetes Identitätsdokument darstelle. Zum Manipulationsvorwurf der Tazkira habe er sich sodann nie äussern können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Keine Tazkira würde Sicherheitsmerkmale aufweisen, dennoch käme ihnen nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein gewisser Beweiswert zu. Er habe sich zudem in der Schweiz der Altersbegutachtung unterzogen, weshalb der Einwand des SEM, er habe Österreich verlassen, um sich einer Altersbegutachtung nicht unterziehen zu müssen, aus der Luft gegriffen scheine. Da das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlicher erscheine, sei das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum im ZEMIS zu berichtigen. 6.3 In der Vernehmlassung argumentierte das SEM im Wesentlichen, bereits im Protokoll der EB UMA sei durch die Dolmetscherin auf die schlechte Lesbarkeit des in der Tazkira vermerkten Alters hingewiesen worden. Er hätte daher schon in jenem Zeitpunkt die Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. Dem Entscheid sei sodann die Aktennotiz betreffend das Ergebnis der Echtheitsprüfung der Tazkira beigelegt worden, womit er dieses auf Beschwerdeebene habe anfechten können. Die Tazkira sei zudem nicht als Fälschung erachtet und bei der Gesamtwürdigung als Indiz miteinbezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Rechtsnachteil entstanden und es liege keine Gehörsverletzung vor. Der Tazkira komme lediglich ein verminderter Beweiswert zu. Für eine wie vom Beschwerdeführer beantragte Auslegung des Altersgutachtens durch die SGRM bestehe kein Anlass. Indem er die Auswertung des Gutachtens durch das SEM anzweifle, zweifle er auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Im Weiteren sei es realitätsfremd, dass er über Englischkenntnisse verfüge, gleichzeitig aber Analphabet sei. Ausserdem habe er den BAZ-Akten zufolge erklärt, es sei ein Dari-sprechender Dolmetscher vor Ort gewesen, weshalb es zu Missverständnissen hinsichtlich des Ziellandes Frankreich gekommen sei; dies treffe jedoch nicht zu, da Englisch als Sprache vermerkt worden sei. Es sei im Übrigen immer noch nicht ersichtlich, weshalb er, obwohl er eingesperrt gewesen sein solle, dennoch das Haus habe verlassen und auf den eigenen Feldern arbeiten können. Es könne zudem angenommen werden, dass Frankreich von der Ablehnung Österreichs Kenntnis genommen und die Angaben in Österreich überprüft worden seien und Frankreich auch deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, weil er dort ein Jahr lang im Asylverfahren gewesen sei. Da die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, sei das bereits im ZEMIS festgehaltene Geburtsdatum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer behauptete. 6.4 In der Replik wurde hinsichtlich der vom SEM zitierten Protokollstelle zur schlechten Lesbarkeit der Tazkira eingewandt, weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Rechtsvertretung seien gehalten gewesen, zu solch impliziten und hypothetischen Einwänden Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei erst mit dem Entscheid des SEM über die Manipulationsvorwürfe der Tazkira informiert worden. Gemäss der Argumentation des SEM in der Vernehmlassung gehe dieses einerseits von der Echtheit der Tazkira aus, andererseits äussere es sich diesbezüglich widersprüchlich. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müsse geschlossen werden, dass das Ergebnis eines Altersgutachtens, bei dem das mittlere Mindestalter unter 18 Jahren liege, sehr wohl Rückschlüsse auf das Alter des Beschwerdeführers zulasse. Die Vorinstanz dürfe nicht ohne überzeugende Gründe vom Ergebnis des Altersgutachtens abweichen. Im Zweifelsfall sei laut dem Methodendokument der SGRM von der Minderjährigkeit auszugehen. Im schweizerischen Asylverfahren gelte der Grundsatz "in dubio pro minore". Im Weiteren wurde argumentiert, entgegen der Darlegung der Vorinstanz gehe aus der von ihr zitierten Protokollstelle nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Paschtu schreiben könne. Rudimentäre Englischkenntnisse würden sodann nicht dagegensprechen, dass sein Bildungsniveau tief sei. Dem vermeintlichen Widerspruch zum vom SEM aufgeführten Zeitpunkt des Schulbeginns liege sodann ein Sachverhaltsirrtum zu Grunde, da das SEM die entsprechenden Protokollstellen falsch interpretiert habe. 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hat und Frankreich einem Wiederaufnahmeersuchen des SEM zugestimmt hat. Damit wäre grundsätzlich Frankreich zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz als unbegleitete minderjährige Person im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO und Art. 1a Bst. d AsylV1 gegolten habe, weshalb die Schweiz vorrangig zur Prüfung seines Asylgesuches zuständig sei. 7.3 7.3.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die gesuchstellende Person hat die geltend gemachte Minderjährigkeit dabei zumindest glaubhaft zu machen, sie trägt grundsätzlich die Beweislast (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2. m.w.H.) Gelingt ihr die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit nicht, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig erachtet (vgl. (BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 7.3.2 Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben wird auf allfällige vorhandene Ausweisepapiere und die Aussagen zur Person - wie etwa die Angaben zum schulischen Lebenslauf und zum familiären Umfeld - abgestellt. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass die angeblich minderjährige Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. BVGE 2019/6 E. 5.5 m.w.H.). 7.3.3 Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen solche medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2019/6 E. 5.6 m.H. auf 2018 VI/3 E. 4.2). Liegen eindeutige Ergebnisse der in der Schweiz angewandten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung vor, bleibt nur wenig Raum für die Beweiswürdigung. Resultate von medizinischen Altersgutachten, die etwa ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit einer Person darstellen, können durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert - wie beispielsweise einer Tazkira - nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2019/6 E. 6.1 f., E. 6.3-6.5). 7.3.4 Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-1036/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.). 7.4 7.4.1 Das vorliegende Gutachten des IRM B._______ wurde durch Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin verfasst und erweist sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei. 7.4.2 Das Gutachten stützt sich auf das aktuelle Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf], abgerufen am 18. Oktober 2023). 7.4.3 Gemäss diesem Methodendokument ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können, wobei bei Anwendung mehrerer Säulen das höchste Mindestalter anzugeben ist (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff.). Diesem Prinzip folgend wurde beim Beschwerdeführer bei der Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren (und ein mittleres Alter von 18 Jahren) ermittelt. Da das Skelettwachstum der Hand als abgeschlossen bezeichnet wurde, wurde zudem eine computertomographische Untersuchung der medialen Clavicula-epiphysen durchgeführt und zusätzlich eine Untersuchung der Zähne vorgenommen (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 3 und 10; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Die Wachstumsfugen der beiden inneren Schlüsselbeine waren gemäss dem Gutachten maximal 1/3 der Schaftbreite knöchern durchbaut und wiesen beidseits ein Stadium 3a nach Kellinghaus und Schmeling auf, wobei dieses Stadium nach Wittschieber einem Mindestalter von 16.4 Jahren (und einem Durchschnittsalter von 19 Jahren) entspricht. Bei den Weisheitszähnen wurde sowohl ein Mineralisationsstadium F als auch ein Stadium E nach Demirjan festgestellt. Auch wurde festgehalten, dass das Wurzelwachstum an einem Weisheitszahn begonnen habe und an zwei anderen Weisheitszähnen fortgeschritten sei. Bei den Zähnen wurde auf ein Durchschnittsalter des Beschwerdeführers nach Olze von 16 bis 17 Jahren geschlossen. Für das höchste festgestellte Mineralisationsstadium F konnte nach Knell kein Mindestalter angegeben werden. Entwicklungsstörungen wurden beim Beschwerdeführer im Übrigen keine festgestellt (vgl. SEM Akte A29 S. 3 ff.). Damit fällt zwar - wie vom SEM zu Recht erkannt - auf, dass bei den Weisheitszähnen kein Mindestalter angegeben wird. Die Ursache dafür liegt allerdings gemäss dem Gutachten darin begründet, dass für das Stadium F in der Literatur kein höchstes Mindestalter angegeben wird. Die Gutachtenden konnten aufgrund der verschiedenartig festgestellten Stadien F und G (begonnenes und fortgeschrittenes Wurzelwachstum) demnach das höchste Mindestalter nicht benennen, sondern hierzu lediglich ein Durchschnittsalter angeben, welches bei 16 bis 17 Jahren liege, mithin im Bereich der Minderjährigkeit. 7.4.4 Der höchste in den Säulen festgestellte Mindestwert betrug damit 16.4 Jahre, wobei sich dieser auf das Ergebnis der Schlüsselbeinanalyse, das beidseitig ein Stadium 3a ergab, stützt. Dieser Mindestwert erscheint massgeblich und ist nicht in Frage zu stellen, zumal gemäss dem erwähnten Methodendokument zumindest bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse als einzige Säule die Voraussetzung für eine Altersschätzung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" erfüllt, wobei für die Bejahung der Volljährigkeit mindestens ein Stadium 3c nach Kellinghaus erforderlich ist (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 7). Da beim Beschwerdeführer dieses Stadium nicht erfüllt war, sondern lediglich ein Stadium 3a und damit verbunden ein Mindestalter von 16.4 Jahren erkannt wurde, spricht dies für seine Minderjährigkeit im Untersuchungszeitpunkt. 7.4.5 Die Begutachtenden kamen in ihrer Beurteilung denn auch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 16.4 Jahren aufwies und sich ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 19 Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage somit zutreffen (vgl. a.a.O. S. 5). 7.5 7.5.1 Dieser Feststellung stehen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation und seinem Geburtsdatum nicht entgegen. 7.5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter erweisen sich zwar nicht in allen Punkten als stimmig, indes sind die diesbezüglichen, wesentlichen Vorbringen bei einer Gesamtbetrachtung als überwiegend glaubhaft zu erachten: Der Beschwerdeführer wurde in Frankreich mit einem anderen Geburtsjahr registriert als in der Schweiz. Seine Erklärung, er habe sich dort als (...)-Jähriger registrieren lassen, da ihm ein Junge erklärt habe, unter (...) Jahren sei man noch minderjährig, scheint auf den ersten Blick nicht gerade überzeugend. Hingegen verfängt seine Aussage, er habe das Personalienblatt in Frankreich durch jemanden ausfüllen lassen, da er selber nicht (respektive nur ein wenig) lesen und schreiben könne (vgl. SEM Akte A14 Ziff. 1.17.04). Fakt ist nämlich, dass er das Personalienblatt in der Schweiz ebenfalls nicht selbstständig ausgefüllt hat (vgl. SEM Akte A1 S. 1). Dies wiederum spricht dafür, dass er nur wenig lesen und schreiben kann und wie in der Beschwerde betont wird, nur wenig gebildet ist. Seine mündlichen Englischkenntnisse lassen jedenfalls - entgegen der dahingehenden Ansicht des SEM - nicht auf Gegenteiliges schliessen. 7.5.3 In Österreich wurde er mit demselben Geburtsjahr (...) registriert wie er dieses in der Schweiz geltend machte. Österreich lehnte sowohl das Wiederaufnahmeersuchen Frankreichs als auch jenes der Schweiz mit der Begründung ab, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA handle (vgl. SEM Akte A25 S. 1 f., A26 S. 1), was ebenfalls für die geltend gemachte Minderjährigkeit spricht. Aus dem Umstand allein, dass Österreich ein Altersgutachten initiiert hatte und der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Asylgesuchstellung untertauchte (vgl. SEM Akte A 26 S.1), lässt sich nicht schliessen, dass der Grund für sein Verschwinden in Österreich die dort bevorstehende Altersschätzung gewesen ist, wie dies das SEM vermutet. Festzustellen ist sodann, dass er sich in der Schweiz der medizinischen Altersschätzung nicht verweigert, sondern sich dieser ohne Weiteres unterzogen hat. 7.5.4 Der Beschwerdeführer hat im schweizerischen Asylverfahren sein Geburtsjahr stets mit dem Jahr (...) bezeichnet. Dies lässt sich auch seinen wesentlichen Aussagen zum Alter entnehmen (vgl. SEM Akte A1, S.1; A14 Ziffer 1.06). Den genauen Tag und Monat vermochte er zwar nicht anzugeben, was aber darin begründet sein mag, dass das Alter in Afghanistan - wie er darlegt - keine grosse Rolle spielt und er nie gross danach gefragt worden sei (vgl. SEM Akte A14 Ziff. 1.06). Diese Erklärung erscheint auch im länderspezifischen Kontext möglich, da in Afghanistan fehlendes Wissen zum Alter nicht unüblich ist. Sein Vorbringen, dass er sich nach seiner Ankunft bei seiner Mutter nach seinem Alter erkundigte, mag zwar angesichts seiner weiteren Angabe, dass er sein Geburtsjahr von der Tazkira kenne, erstaunen. Er vermochte indes anzugeben, dass er bei deren Ausstellung (...) Jahre alt war. Gemäss gregorianischem Kalender ergibt sich für das auf der Tazkira aufgeführte Ausstellungsjahr (...) eine Zeitspanne zwischen (...) bis (...). Wäre er bei Ausstellung der Tazkira (...) Jahre alt gewesen, so wäre er zwischen (...) und (...) geboren, was sich mit dem von ihm genannten Geburtsjahr (...) vereinbaren lässt. Dem SEM kann daher nicht gefolgt werden, wenn es die Angabe des Beschwerdeführers, er sei im Jahr (...) geboren, seine Tazkira sei jedoch im Jahr (...), als er (...) gewesen sei, als vage erachtet. 7.5.5 Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe es unterlassen zu begründen, weshalb er vor dem (...) Lebensjahr nicht zur Schule gegangen sei, erscheint im Gesamtkontext nicht gerechtfertigt, zumal er unter anderem geltend machte, er habe auf den eigenen Feldern gearbeitet (vgl. SEM Akte A14 Ziffern 1.17.05 und 4.03), was im länderspezifischen Kontext ebenfalls möglich erscheint. 7.5.6 Die vom SEM als vage bezeichneten Angaben zum Schulabbruch und zum Ausreisezeitpunkt, lassen im Gesamtkontext ebenfalls nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben schliessen, zumal es sich um ungefähre Angaben handelte, indem er zum Schulabbruch zunächst erklärte: "Ich war vielleicht (...) und (...), (...) Monate alt" (vgl. SEM Akte 14 Ziffer 1.17.04). Zudem gab er zum Ausreiszeitpunkt an der EB UMA vom 11. November 2022 zugleich an, er sei ungefähr vor zweieinhalb, drei Jahren ausgereist (vgl. a.a.O. Ziffer 5.01). Damit wäre er ungefähr im Jahr 2019 ausgereist. Diese Angaben lassen sich mit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung vom 9. Oktober 2022 respektive mit dem von ihm genanntem Geburtsjahr (...) vereinbaren. 7.6 7.6.1 Was schliesslich die Tazkira anbelangt, lässt sich vorab festhalten, dass diese nicht als fälschungssicher gilt und ihr deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein reduzierter Beweiswert zukommt, da selbst bei Vorliegen des Originals die Möglichkeit besteht, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Mithin handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument. 7.6.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer im Original eingereichte Tazkira durch das SEM geprüft und mangels Sicherheitsmerkmalen erkannt wurde, dass deren Echtheit nicht überprüfbar sei (vgl. SEM Akte A47). Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass das Dokument nicht echt sein könnte, da somit sowohl deren Echtheit als auch deren Fälschung möglich wäre. 7.6.3 Es trifft im Weiteren zwar zu, dass das Ausstellungsdatum nicht gut leserlich erscheint, weshalb auch nicht auszuschliessen wäre, dass allenfalls an dieser Stelle manipuliert worden wäre (vgl. SEM Akte A13). Nichtsdestotrotz wurde aber bei der Ausweisprüfung nicht etwa von einer erkennbaren Manipulation gesprochen und bei deren Übersetzung zudem das Ausstellungsdatum mit dem Jahr (...) oder (...) bezeichnet (vgl. SEM Akte A47). Ihr kann daher nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, zumal sich die darin enthaltenen Angaben mit den Altersangaben des Beschwerdeführers vereinbaren lassen. 7.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, insgesamt überwiegen. Das Gericht kommt daher in gesamthafter Würdigung und entgegen der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG zu machen. 7.8 Nach dem Gesagten ist von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, mit der Folge, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zuständig ist. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist in den Dispositivziffern 1-4 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 8. 8.1 Was den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 anbelangt, ist gemäss den vorstehenden Ausführungen weder die Richtigkeit des aktuell im ZEMIS eingetragenen (...) noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums (...) bewiesen. Es ist jedoch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit und das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) gemäss dem Ergebnis des Gutachtens möglich und demnach eher wahrscheinlich erscheint als die von der Vorinstanz angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers und das auf dieser Annahme eingetragene fiktive Geburtsdatum. 8.2 Die Beschwerde ist auch diesbezüglich gutzuheissen und die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) auf den (...) zu ändern.

9. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den formellen Rügen sowie den weiteren Beschwerdevorbringen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Asylverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 10.3 Angesichts seines Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im ZEMIS-Verfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da diesbezüglich kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das nationale Asylverfahren durchzuführen.

4. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum den (...) einzutragen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: