Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat am (…) Februar 2023 und suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Als Identitätsnachweis reichte er die Kopie seiner Geburts- urkunde vom (…) Mai 2023 zu den Akten, auf welcher als Geburtsdatum der (…) eingetragen ist. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) März 2023 in Italien und am
28. Juli 2023 in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden war. Am
15. August 2023 wandte sich das SEM mit Informationsersuchen an die italienischen und die deutschen Behörden. C. Gemäss der Auskunft der deutschen Behörden vom 16. August 2023 sei der Beschwerdeführer dort mit den Geburtsdaten «(…)» und «(…)» regis- triert worden. Es sei eine Altersabklärung durchgeführt worden, welche er- geben habe, dass er volljährig sei. In der Auskunft der italienischen Behör- den vom 7. September 2023 hielten diese fest, der Beschwerdeführer sei mit den Geburtsdaten «(…)» beziehungsweise «(…)» und der Nationalität «Elfenbeinküste» erfasst worden. D. Am 20. September 2023 gab das SEM eine Altersabklärung in Auftrag und informierte gleichentags die zugewiesene Rechtsvertretung darüber. Am Tag zuvor hatte das SEM dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfra- gen zur Altersabklärung gestellt. E. Das vom SEM in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten des B._______ vom 26. September 2023 ergab, dass sich beim Beschwerde- führer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen liessen. Das Mindestalter betrage 16.4 Jahre. Das von ihm angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu ver- einbaren. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2023 wurde das Gutachten der zuge- wiesenen Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht.
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 3 F. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) und der gleich darauffolgenden Anhörung vom 10. November 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Eltern hätten sich getrennt, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Beide Elternteile hätten danach wieder geheiratet. Er sei deshalb bei seinem blin- den Grossvater aufgewachsen und habe diesem jeweils geholfen, indem er ihm den Weg gezeigt habe. Als er mit seinem Grossvater unterwegs gewesen sei, hätten die Leute ihnen aufgrund von dessen Blindheit Geld gegeben. Im Jahr (…) sei sein Grossvater gestorben. Danach habe er bei seinem Onkel gelebt. Im Jahr 2023 habe sein Onkel beschlossen, mit ihm zusammen das Land zu verlassen und nach Tunesien zu gehen. In Tune- sien habe sein Onkel gearbeitet; mit seinem Lohn habe er ihm die Weiter- reise nach Europa finanzieren können. Sein Onkel wisse genau, weshalb sie Burkina Faso verlassen hätten. Die Situation dort sei schwierig gewe- sen; er wolle hier in der Schweiz zur Schule gehen und eine Ausbildung machen, um eine bessere Zukunft zu haben. G. Mit Schreiben vom 17. November 2023 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entwurf des ab- lehnenden Asylentscheids Stellung und erklärte sich mit diesem nicht ein- verstanden. H. Mit Verfügung vom 21. November 2023 – eröffnet gleichentags – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 18 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispo- sitivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 4) an. Gleichzeitig hielt es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsver- merk) laute (Dispositivziffer 2). I. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Dispositivziffern 2-5 seien aufzuheben, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) sei zu berichtigen sowie auf den (…) anzupassen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung zur
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 4 rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 30. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und insoweit auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS- Berichtigung betreffend, steht gegen den Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug nach Burkina Faso (Verfahren E-6584/2023) und ge- gen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum, separat eröffnetes Verfahren E-6622/2023). In Bezug auf den Nichteintre- tensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) und die
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 5 angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die angefochtene Verfü- gung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Da- tenbereinigung (E-6622/2023) neben dem Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (E-6584/2023) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs – in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.
E. 2.3 Hinsichtlich des verfügten Vollzugs der Wegweisung sowie der ZEMIS- Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefoch- tene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.4 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht weiter einzugehen, da die Beschwerde in beiden Verfah- ren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese auch nicht entzogen worden ist (Art. 55 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 6 uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Ver- ordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Da- ten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.4 Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdefüh- rer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Asylverfahren gel- tend gemachte Datum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaub- würdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2710/2021 vom 30. Januar 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum (mit einem Bestreitungsvermerk ge- mäss Art. 41 Abs. 4 DSG) im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 4.1 Das SEM hielt in seinem Nichteintretensentscheid vom 21. November 2023 in Bezug auf die ZEMIS-Datenberichtigung insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde habe eine geringe Be- weiskraft, weil sie keine fälschungssicheren Elemente enthalte und auch käuflich erworben sein könnte. Ausserdem sei sie erst am (…) Mai 2023 und damit nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt worden. Da- her sei davon auszugehen, dass das Dokument lediglich in Zusammen- hang mit der Ausreise erstellt worden sei. In Deutschland sei der (…) als Geburtsdatum erfasst worden. Eine dortige Altersabklärung habe ergeben, dass er volljährig sei. Das entsprechende Gutachten liege der Vorinstanz
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 7 nicht vor, jedoch gehe das Resultat aus der Antwort der deutschen Behör- den auf das Informationsersuchen hervor. Die Erklärung, er habe schon in Deutschland als Geburtsdatum den (…) angegeben, werde als nachge- schoben erachtet. Überdies habe er vage Angaben zum Zeitraum zwi- schen dem Tod seines Grossvaters im Jahr (…) und der Ausreise im Jahr 2023 gemacht. Dazu habe er lediglich ausgesagt, er sei bei seinem Onkel gewesen und habe mit Freunden gespielt. Es sei davon auszugehen, dass er Aspekte aus seiner Vergangenheit habe verschleiern wollen. Das Alters- gutachten halte zwar fest, dass seine Altersangabe möglich sei. Jedoch stellten die darin festgestellten Entwicklungsstadien (Mineralisationssta- dium der Weisheitszähne: Stadium H; Knochenalter gemäss Schlüssel- beinanalyse: Stadium 3a) ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar.
E. 4.2 In seiner Rechtsmittelangabe beanstandete der Beschwerdeführer, dass entgegen seines Antrags keine separate anfechtbare Verfügung zur Datenänderung im ZEMIS erlassen worden sei. Die Ausstellung der Ge- burtsurkunde nach der Ausreise spreche nicht gegen deren Echtheit. Er habe sich erst in der Schweiz, seinem Zielland, um die Beschaffung von Dokumenten bemüht, welche sein Alter belegen würden. In Deutschland habe er nicht bleiben wollen, weshalb er dort keine entsprechenden Doku- mente eingereicht habe. In Bezug auf die Tätigkeiten zwischen (…) und 2023 sei zu beachten, dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Grossva- ters erst (…) Jahre alt und somit für eine regelmässige Arbeit noch äusserst jung gewesen sei. Der Vorinstanz hätte es oblegen, in diesem Punkt ge- eignete Nachfragen wie zum Beispiel nach dem Grund zu stellen, weshalb er die Schule damals nicht mehr besucht habe. Seine knappen Antworten seien Ausdruck seiner geringen Schulbildung und würden aufzeigen, dass er sich der Tragweite seiner Aussagen nicht bewusst gewesen sei. Ein Kind beziehungsweise Jugendlicher könne sich schlechter an zeitliche und ört- liche Umstände erinnern als ein Erwachsener. Die Frage, ob er auf seiner Reise nach dem Geburtsdatum gefragt worden sei, habe er auf die Reise nach Europa bezogen, weshalb er sie verneint habe. Das in Deutschland erstellte Altersgutachten liege nicht vor, weshalb darauf keine rechtsgenüg- liche Argumentation gestützt werden könne. Hingegen spreche das in der Schweiz gemachte Altersgutachten für die Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe dieses Gutachten willkürlich gewürdigt.
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 8
E. 5.1 Gemäss den nachfolgenden Ausführungen liegen Indizien vor, die teils für das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum, teils für die Rich- tigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprechen.
E. 5.2 Laut Altersgutachten vom 26. September 2023 ist die Altersangabe des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen der forensischen Lebensalters- schätzung vereinbar. Die zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdefüh- rers ergab ein Mindestalter von (je nach Studie) 15.7 bis 17 Jahren (vgl. SEM act. (…)-[nachfolgend: SEM act.] 27/6 S. 4 f.). Das Mindestalter ge- mäss der Schlüsselbeinanalyse betrug (je nach Studie) 16.4 bis 17.5 Jahre. Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin erfüllt zumindest bei der Frage nach der Volljäh- rigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse als einzige Säule die Vorausset- zung für eine Altersschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit», wobei für die Bejahung der Volljährigkeit mindestens ein Stadium 3c nach KELLINGHAUS erforderlich ist (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanage- ment in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Metho- dendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 7, < https://sgrm.ch/in- halte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf >, ab- gerufen am 21. Februar 2024; vgl. auch Urteil des BVGer E-703/2023 / E-716/2023 vom 13. November 2023 E. 7.4.4). Da beim Beschwerdeführer dieses Stadium nicht erfüllt war, sondern lediglich ein Stadium 3a erkannt wurde, kann seine Minderjährigkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht aus- geschlossen werden. Entsprechend hält das Gutachten fest, dass die Voll- endung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Dass die Vor- instanz das Altersgutachten als ein «starkes» Indiz für die Volljährigkeit wertet, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
E. 5.3 Demgegenüber ist die Angabe der deutschen Behörden, deren Alters- abklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sei, als Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Da sich das Altersgutachten aus Deutschland nicht in den Akten befindet, kann das Gericht jedoch nicht einschätzen, ob dessen Resultate nachvollziehbar sind und ob ein allen- falls in diesem Zusammenhang ergangener Entscheid gerichtlich überprüft wurde. Auf welche Angaben sich das in Deutschland registrierte Geburts- datum «(…)» stützt, geht aus den Akten nicht hervor. Bei den italienischen Behörden wurde das Geburtsdatum (…) registriert, wobei aber auch ein anderes Geburtsdatum ([…]) und eine andere Nationalität (Elfenbeinküste)
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 9 erfasst wurden. Die in Italien registrierten sich widersprechenden Daten sind aus sich heraus nicht nachvollziehbar, so dass sich hier eine genauere Abklärung in Bezug auf die Grundlage der jeweiligen Registrierungen auf- drängt.
E. 5.4 Die Angaben des Beschwerdeführers lassen ebenfalls keinen eindeu- tigen Schluss zu. Zwar wirkt sein Aussageverhalten in weiten Teilen unbe- holfen, was als Indiz für die Minderjährigkeit gewertet werden könnte. Wie das SEM aber zu Recht festgestellt hat, bleiben seine Angaben zu seiner Biografie und zu seinen Familienangehörigen insgesamt vage und auswei- chend. Sodann verstrickte er sich in einen Widerspruch, als er die Frage, wie alt er zum Zeitpunkt des Todes seines Grossvaters war, wie folgt be- antwortete: «(…) ist er gestorben… Ungefähr 12 bis 13 Jahren… Ich war damals 11 Jahre alt» (vgl. SEM act. 33/5 F22). Diese Angabe würde für ein heutiges Alter von 17, 18 oder 19 Jahren sprechen. Eine weitere Unge- reimtheit ergibt sich aus dem Formular «Questionnaire Europa», auf wel- chem der Beschwerdeführer angab, am (…) Juni 2023 über Italien in Eu- ropa angekommen zu sein (vgl. SEM act. 2/2). Dieses Datum stimmt nicht mit den Angaben im Eurodac-Treffer überein, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien am (…) März 2023 aufgegriffen wor- den war (vgl. SEM act. 10/1). Allerdings ist anzumerken, dass die Anhörung äusserst kurz ausgefallen ist und das SEM nur wenige Fragen gestellt hat, die Rückschlüsse auf die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätten. Insbesondere hat es keine Nachfragen zu den obengenannten Wi- dersprüchen gestellt und ihm damit keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Wie das SEM richtig festgestellt hat, ist die vom (…) Mai 2023 datierte Geburtsurkunde nach seiner Ausreise erstellt worden. Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er kenne sein Geburtsdatum, weil er die Geburtsurkunde schon vor seiner Ausreise gesehen habe, hätten sich diesbezüglich weitere Rückfragen aufgedrängt (vgl. SEM act. 31/10 Ziffer 1.06), beispielsweise warum ein Duplikat der Geburtsurkunde erstellt, aber die ursprüngliche Geburtsurkunde nicht eingereicht wurde.
E. 5.5 Die Frage nach dem korrekten respektive überwiegend wahrscheinli- chen Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann angesichts der unklaren Beweislage nicht schlüssig beantwortet werden. Bei dieser nicht eindeuti- gen Sachlage wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsat- zes sowie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienliche
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 10 Abklärungen (beispielsweise Beizug der deutschen und italienischen Ver- fahrensakten) zu veranlassen. Sodann hat es die Vorinstanz versäumt, vom Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Biografie einzuholen, die für die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit er- forderlich sind. Die sich aus den Akten ergebenden Indizien für die Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers (vage und teils widersprüchliche Aussagen, verschiedene Angaben der deutschen und italienischen Behörden) sind für eine umfassende Beurteilung nicht ausreichend. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest- gestellt hat.
E. 6.1 Nach dem Gesagten erweist sich das Verfahren zum heutigen Zeit- punkt nicht als spruchreif und es ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, da die Fragen im Zu- sammenhang mit dem Geburtsdatum und somit der geltend gemachten Minderjährigkeit weiterer Abklärungen bedürfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann erst beurteilt werden, wenn der Sachverhalt bezüglich des Alters vollständig feststeht. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.
E. 6.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eventualiter die Rück- weisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt wird. Die vorinstanz- liche Verfügung ist in den Dispositivziffern 2, 4 und 5 aufzuheben und das Verfahren zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts und Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen ans SEM zu überweisen. Das SEM wird insbesondere angewiesen, bei den italienischen und deutschen Behörden um weitere Informationen bezüglich der dort registrierten Personendaten zu ersuchen beziehungsweise deren – den Beschwerdeführer betreffen- den – Akten beizuziehen. Gegebenenfalls ist der Beschwerdeführer erneut und vertieft anzuhören. Im Anschluss ist gestützt auf eine vollständige Sachverhaltsabklärung erneut über das Geburtsdatum und den Wegwei- sungsvollzug zu entscheiden.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 11 geworden. Gleiches gilt für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dis- positivziffern 2, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani E-6584/2023 / E-6622/2023 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann betreffend Datenänderung im ZEMIS innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spä- testens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6584/2023 / E-6622/2023 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Burkina Faso, vertreten durch Jasmine Andenmatten, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) Februar 2023 und suchte am 8. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Als Identitätsnachweis reichte er die Kopie seiner Geburtsurkunde vom (...) Mai 2023 zu den Akten, auf welcher als Geburtsdatum der (...) eingetragen ist. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) März 2023 in Italien und am 28. Juli 2023 in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden war. Am 15. August 2023 wandte sich das SEM mit Informationsersuchen an die italienischen und die deutschen Behörden. C. Gemäss der Auskunft der deutschen Behörden vom 16. August 2023 sei der Beschwerdeführer dort mit den Geburtsdaten «(...)» und «(...)» registriert worden. Es sei eine Altersabklärung durchgeführt worden, welche ergeben habe, dass er volljährig sei. In der Auskunft der italienischen Behörden vom 7. September 2023 hielten diese fest, der Beschwerdeführer sei mit den Geburtsdaten «(...)» beziehungsweise «(...)» und der Nationalität «Elfenbeinküste» erfasst worden. D. Am 20. September 2023 gab das SEM eine Altersabklärung in Auftrag und informierte gleichentags die zugewiesene Rechtsvertretung darüber. Am Tag zuvor hatte das SEM dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. E. Das vom SEM in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten des B._______ vom 26. September 2023 ergab, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen liessen. Das Mindestalter betrage 16.4 Jahre. Das von ihm angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2023 wurde das Gutachten der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. F. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) und der gleich darauffolgenden Anhörung vom 10. November 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Eltern hätten sich getrennt, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Beide Elternteile hätten danach wieder geheiratet. Er sei deshalb bei seinem blinden Grossvater aufgewachsen und habe diesem jeweils geholfen, indem er ihm den Weg gezeigt habe. Als er mit seinem Grossvater unterwegs gewesen sei, hätten die Leute ihnen aufgrund von dessen Blindheit Geld gegeben. Im Jahr (...) sei sein Grossvater gestorben. Danach habe er bei seinem Onkel gelebt. Im Jahr 2023 habe sein Onkel beschlossen, mit ihm zusammen das Land zu verlassen und nach Tunesien zu gehen. In Tunesien habe sein Onkel gearbeitet; mit seinem Lohn habe er ihm die Weiterreise nach Europa finanzieren können. Sein Onkel wisse genau, weshalb sie Burkina Faso verlassen hätten. Die Situation dort sei schwierig gewesen; er wolle hier in der Schweiz zur Schule gehen und eine Ausbildung machen, um eine bessere Zukunft zu haben. G. Mit Schreiben vom 17. November 2023 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. H. Mit Verfügung vom 21. November 2023 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 18 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 4) an. Gleichzeitig hielt es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute (Dispositivziffer 2). I. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Dispositivziffern 2-5 seien aufzuheben, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen sowie auf den (...) anzupassen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 30. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und insoweit auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug nach Burkina Faso (Verfahren E-6584/2023) und gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend das Geburtsdatum, separat eröffnetes Verfahren E-6622/2023). In Bezug auf den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-6622/2023) neben dem Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (E-6584/2023) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs - in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.3 Hinsichtlich des verfügten Vollzugs der Wegweisung sowie der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.4 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht weiter einzugehen, da die Beschwerde in beiden Verfahren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese auch nicht entzogen worden ist (Art. 55 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Es obliegt grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Asylverfahren geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-2710/2021 vom 30. Januar 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum (mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 41 Abs. 4 DSG) im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4. 4.1 Das SEM hielt in seinem Nichteintretensentscheid vom 21. November 2023 in Bezug auf die ZEMIS-Datenberichtigung insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde habe eine geringe Beweiskraft, weil sie keine fälschungssicheren Elemente enthalte und auch käuflich erworben sein könnte. Ausserdem sei sie erst am (...) Mai 2023 und damit nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt worden. Daher sei davon auszugehen, dass das Dokument lediglich in Zusammenhang mit der Ausreise erstellt worden sei. In Deutschland sei der (...) als Geburtsdatum erfasst worden. Eine dortige Altersabklärung habe ergeben, dass er volljährig sei. Das entsprechende Gutachten liege der Vorinstanz nicht vor, jedoch gehe das Resultat aus der Antwort der deutschen Behörden auf das Informationsersuchen hervor. Die Erklärung, er habe schon in Deutschland als Geburtsdatum den (...) angegeben, werde als nachgeschoben erachtet. Überdies habe er vage Angaben zum Zeitraum zwischen dem Tod seines Grossvaters im Jahr (...) und der Ausreise im Jahr 2023 gemacht. Dazu habe er lediglich ausgesagt, er sei bei seinem Onkel gewesen und habe mit Freunden gespielt. Es sei davon auszugehen, dass er Aspekte aus seiner Vergangenheit habe verschleiern wollen. Das Altersgutachten halte zwar fest, dass seine Altersangabe möglich sei. Jedoch stellten die darin festgestellten Entwicklungsstadien (Mineralisationsstadium der Weisheitszähne: Stadium H; Knochenalter gemäss Schlüsselbeinanalyse: Stadium 3a) ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. 4.2 In seiner Rechtsmittelangabe beanstandete der Beschwerdeführer, dass entgegen seines Antrags keine separate anfechtbare Verfügung zur Datenänderung im ZEMIS erlassen worden sei. Die Ausstellung der Geburtsurkunde nach der Ausreise spreche nicht gegen deren Echtheit. Er habe sich erst in der Schweiz, seinem Zielland, um die Beschaffung von Dokumenten bemüht, welche sein Alter belegen würden. In Deutschland habe er nicht bleiben wollen, weshalb er dort keine entsprechenden Dokumente eingereicht habe. In Bezug auf die Tätigkeiten zwischen (...) und 2023 sei zu beachten, dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Grossvaters erst (...) Jahre alt und somit für eine regelmässige Arbeit noch äusserst jung gewesen sei. Der Vorinstanz hätte es oblegen, in diesem Punkt geeignete Nachfragen wie zum Beispiel nach dem Grund zu stellen, weshalb er die Schule damals nicht mehr besucht habe. Seine knappen Antworten seien Ausdruck seiner geringen Schulbildung und würden aufzeigen, dass er sich der Tragweite seiner Aussagen nicht bewusst gewesen sei. Ein Kind beziehungsweise Jugendlicher könne sich schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern als ein Erwachsener. Die Frage, ob er auf seiner Reise nach dem Geburtsdatum gefragt worden sei, habe er auf die Reise nach Europa bezogen, weshalb er sie verneint habe. Das in Deutschland erstellte Altersgutachten liege nicht vor, weshalb darauf keine rechtsgenügliche Argumentation gestützt werden könne. Hingegen spreche das in der Schweiz gemachte Altersgutachten für die Richtigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz habe dieses Gutachten willkürlich gewürdigt. 5. 5.1 Gemäss den nachfolgenden Ausführungen liegen Indizien vor, die teils für das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum, teils für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprechen. 5.2 Laut Altersgutachten vom 26. September 2023 ist die Altersangabe des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen der forensischen Lebensaltersschätzung vereinbar. Die zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers ergab ein Mindestalter von (je nach Studie) 15.7 bis 17 Jahren (vgl. SEM act. (...)-[nachfolgend: SEM act.] 27/6 S. 4 f.). Das Mindestalter gemäss der Schlüsselbeinanalyse betrug (je nach Studie) 16.4 bis 17.5 Jahre. Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erfüllt zumindest bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse als einzige Säule die Voraussetzung für eine Altersschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei für die Bejahung der Volljährigkeit mindestens ein Stadium 3c nach Kellinghaus erforderlich ist (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022, S. 7, , abgerufen am 21. Februar 2024; vgl. auch Urteil des BVGer E-703/2023 / E-716/2023 vom 13. November 2023 E. 7.4.4). Da beim Beschwerdeführer dieses Stadium nicht erfüllt war, sondern lediglich ein Stadium 3a erkannt wurde, kann seine Minderjährigkeit im Untersuchungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend hält das Gutachten fest, dass die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne. Dass die Vorinstanz das Altersgutachten als ein «starkes» Indiz für die Volljährigkeit wertet, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. 5.3 Demgegenüber ist die Angabe der deutschen Behörden, deren Altersabklärung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sei, als Indiz für seine Volljährigkeit zu werten. Da sich das Altersgutachten aus Deutschland nicht in den Akten befindet, kann das Gericht jedoch nicht einschätzen, ob dessen Resultate nachvollziehbar sind und ob ein allenfalls in diesem Zusammenhang ergangener Entscheid gerichtlich überprüft wurde. Auf welche Angaben sich das in Deutschland registrierte Geburtsdatum «(...)» stützt, geht aus den Akten nicht hervor. Bei den italienischen Behörden wurde das Geburtsdatum (...) registriert, wobei aber auch ein anderes Geburtsdatum ([...]) und eine andere Nationalität (Elfenbeinküste) erfasst wurden. Die in Italien registrierten sich widersprechenden Daten sind aus sich heraus nicht nachvollziehbar, so dass sich hier eine genauere Abklärung in Bezug auf die Grundlage der jeweiligen Registrierungen aufdrängt. 5.4 Die Angaben des Beschwerdeführers lassen ebenfalls keinen eindeutigen Schluss zu. Zwar wirkt sein Aussageverhalten in weiten Teilen unbeholfen, was als Indiz für die Minderjährigkeit gewertet werden könnte. Wie das SEM aber zu Recht festgestellt hat, bleiben seine Angaben zu seiner Biografie und zu seinen Familienangehörigen insgesamt vage und ausweichend. Sodann verstrickte er sich in einen Widerspruch, als er die Frage, wie alt er zum Zeitpunkt des Todes seines Grossvaters war, wie folgt beantwortete: «(...) ist er gestorben... Ungefähr 12 bis 13 Jahren... Ich war damals 11 Jahre alt» (vgl. SEM act. 33/5 F22). Diese Angabe würde für ein heutiges Alter von 17, 18 oder 19 Jahren sprechen. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus dem Formular «Questionnaire Europa», auf welchem der Beschwerdeführer angab, am (...) Juni 2023 über Italien in Europa angekommen zu sein (vgl. SEM act. 2/2). Dieses Datum stimmt nicht mit den Angaben im Eurodac-Treffer überein, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien am (...) März 2023 aufgegriffen worden war (vgl. SEM act. 10/1). Allerdings ist anzumerken, dass die Anhörung äusserst kurz ausgefallen ist und das SEM nur wenige Fragen gestellt hat, die Rückschlüsse auf die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätten. Insbesondere hat es keine Nachfragen zu den obengenannten Widersprüchen gestellt und ihm damit keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Wie das SEM richtig festgestellt hat, ist die vom (...) Mai 2023 datierte Geburtsurkunde nach seiner Ausreise erstellt worden. Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er kenne sein Geburtsdatum, weil er die Geburtsurkunde schon vor seiner Ausreise gesehen habe, hätten sich diesbezüglich weitere Rückfragen aufgedrängt (vgl. SEM act. 31/10 Ziffer 1.06), beispielsweise warum ein Duplikat der Geburtsurkunde erstellt, aber die ursprüngliche Geburtsurkunde nicht eingereicht wurde. 5.5 Die Frage nach dem korrekten respektive überwiegend wahrscheinlichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann angesichts der unklaren Beweislage nicht schlüssig beantwortet werden. Bei dieser nicht eindeutigen Sachlage wäre die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sowie der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienliche Abklärungen (beispielsweise Beizug der deutschen und italienischen Verfahrensakten) zu veranlassen. Sodann hat es die Vorinstanz versäumt, vom Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Biografie einzuholen, die für die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit erforderlich sind. Die sich aus den Akten ergebenden Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vage und teils widersprüchliche Aussagen, verschiedene Angaben der deutschen und italienischen Behörden) sind für eine umfassende Beurteilung nicht ausreichend. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 6. 6.1 Nach dem Gesagten erweist sich das Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht als spruchreif und es ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, da die Fragen im Zusammenhang mit dem Geburtsdatum und somit der geltend gemachten Minderjährigkeit weiterer Abklärungen bedürfen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann erst beurteilt werden, wenn der Sachverhalt bezüglich des Alters vollständig feststeht. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. 6.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist in den Dispositivziffern 2, 4 und 5 aufzuheben und das Verfahren zur Erstellung des vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zu überweisen. Das SEM wird insbesondere angewiesen, bei den italienischen und deutschen Behörden um weitere Informationen bezüglich der dort registrierten Personendaten zu ersuchen beziehungsweise deren - den Beschwerdeführer betreffenden - Akten beizuziehen. Gegebenenfalls ist der Beschwerdeführer erneut und vertieft anzuhören. Im Anschluss ist gestützt auf eine vollständige Sachverhaltsabklärung erneut über das Geburtsdatum und den Wegweisungsvollzug zu entscheiden.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 2, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann betreffend Datenänderung im ZEMIS innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: