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E-2676/2025

E-2676/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2025 (zusammen mit G.A. [N {…}]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. September 2020 und am 2. De- zember 2021 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am

17. Mai 2022 Schutz gewährt wurde. Im Übrigen suchte er am (…) Novem- ber 2024 in C._______ und am (…) Januar 2025 in D._______ um Asyl nach. B. Am 12. März 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durchgeführt und ihm das rechtli- che Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und der damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Im Wesentlichen machte er geltend, zusammen mit seiner (…)-jährigen Frau (G.A.) das Asylgesuch eingereicht zu haben. Ihre Häuser hätten in Afghanistan nicht weit auseinander gelegen und sie würden sich schon aus der Kindheit kennen; seit 2018 seien sie in einer Beziehung. Er sei 2017 aus Afghanistan in die Türkei gereist. G.A. sei damals im E._______ ge- wesen und im Jahr 2018 mit ihrer Familie in die Türkei gereist. An der Grenze sei G.A. von ihrer Familie getrennt worden. Sie habe ihn von der Stadt F._______ (mit dem Mobiltelefon des Schleppers) angerufen und ihm den Standort mitgeteilt und erzählt, dass ihre Familie in den E._______ zurückgeschickt worden sei. Ihr Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er sie abholen und für sie bezahlen könnte. Er sei mit dem Taxi nach F._______ gefahren und habe sie zu sich nach G._______ geholt. Etwa vier Monate später habe er sie ihren Eltern übergeben, als diese nach G._______ ge- kommen seien. Während dieser vier Monate hätten sie zusammenge- wohnt. Danach habe G.A. bei ihren Eltern gewohnt; er habe mit ihr aber weiterhin Kontakt gehabt. Im Übrigen habe er in der Türkei mit (…) gear- beitet. Im Jahr 2020 sei er nach Griechenland gegangen, wo er eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei. Im Jahr 2021 sei er freigekommen und wieder in die Türkei gegangen. Die Eltern von G.A. hätten ihm «das Mädchen aber

E-2676/2025 Seite 3 nicht geben» wollen, weil er Paschtune sei. Er habe dann in einem Hotel in der Türkei (…) gewaschen und beschlossen, wieder nach Europa zu kommen. G.A. habe ihm gesagt, sie werde ihm folgen. Er sei wieder nach Griechenland gegangen, wo er in H._______ erneut von der Polizei fest- genommen worden sei, die ihm vorgeworfen habe, nichts unterschrieben zu haben. Man habe ihm einen Zettel gezeigt gehabt und gesagt, dass er diesen jeden Monat unterschreiben müsse, was er nicht verstanden habe, da er weder lesen noch schreiben könne. Er sei etwa ein Jahr im Gefängnis gewesen und im Jahr 2023 entlassen worden (wiederum habe er «diesen Zettel» erhalten, den er bis zum Jahr 2026 hätte unterschreiben müssen). Anschliessend habe er ein Jahr (bis 2024) auf der Strasse gelebt. G.A. habe ihn angerufen und gefragt, wo er sei, woraufhin er ihr gesagt habe, dass er im Gefängnis gesessen habe. «[S]eine Frau» sei dann auch nach Griechenland gekommen (im vierten oder fünften Monat 2024). Zusammen mit G.A. sei er in die Schweiz gekommen respektive seien sie 20 Tage nach ihrer Ankunft in Griechenland gemeinsam aus Griechenland über I._______, J._______, K._______, C._______ nach D._______ aus- gereist. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in D._______ habe er G.A. nach L._______ zu ihrer Schwester geschickt. Nachdem er telefonisch er- fahren habe, dass sie schwanger sei, habe er sie in L._______ abgeholt und in die Schweiz gebracht. Offiziell geheiratet hätten sie nicht, sondern heimlich, ohne Erlaubnis der Eltern «nur die religiöse Zeremonie abgehalten», als er das zweite Mal in der Türkei gewesen sei. Dies sei Ende 2021 gewesen. Die Zeremonie habe in Anwesenheit von vier Zeugen in einem Stadtteil von G._______ stattge- funden. Das Dokument, welches vom Geistlichen ausgestellt worden sei, sei ihnen von der kroatischen Polizei – zusammen mit ihren gesamten Sa- chen (Telefone, Dokumente und Geld) – abgenommen worden. In Griechenland habe er für eine kurze Zeit auf Feldern (…) und (…) ge- erntet. Weder habe er die Schule besucht noch verfüge er über eine Be- rufsausbildung. Griechisch spreche er nicht. Er habe in H._______ (im M._______) auf der Strasse gelebt, da es für Menschen wie ihn dort nichts gebe. Der griechische Staat unterstütze nicht. Er habe im Camp nachge- fragt, sei bei der Polizei gewesen und habe um Hilfe gebeten. Der griechi- sche Staat helfe nicht, sobald man Dokumente bekomme und es gebe keine Arbeit. Er habe versucht, sich selber durchzuschlagen, seine Ange- hörigen hätten ihn aber bis heute die ganze Zeit unterstützt, soweit es ihnen möglich gewesen sei (wiederholt seien ihm einige Hundert Euro

E-2676/2025 Seite 4 geschickt worden). Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er wieder ins Gefängnis gesteckt. Schliesslich wolle er nicht, dass die griechischen Behörden das Asylgesuch von G.A. prüften, da er nicht wolle, dass sie und ihr (ungeborenes) Kind das gleiche durchmachen müssten, wie er. Im Übrigen habe er viel durchgemacht. Er habe manchmal Ohnmachtsan- fälle (ihm werde schwindlig und er falle um). Ausserdem habe er Zahn- schmerzen. Ansonsten gehe es ihm gut. Ferner habe er Medikamente er- halten. C. Mit Schreiben vom 13. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Zivilstands von «verheira- tet» auf «ledig» im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ge- währt. Mit Eingabe vom 18. März 2025 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung, woraufhin das SEM dem Beschwerdeführer am 19. März 2025 mit- teilte, der Zivilstand im ZEMIS werde auf «ledig» angepasst (mit Bestrei- tungsvermerk). D. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, seiner griechischen Aufent- haltsbewilligung sowie Dokumente betreffend seine Inhaftierung in Grie- chenland ein. E. Am 19. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU- Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. Au- gust 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit ir- regulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 2. April 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 2022 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (…) Mai 2022 bis (…) Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung. F. Abklärungen des SEM mit dem Gesundheitsdienst des BAZ B._______ am

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3. April 2025 ergaben, dass der Beschwerdeführer eine Zahnbehandlung für Zahnschmerzen erhalten habe. Die Behandlung sei abgeschlossen. Im Übrigen seien keinerlei Arzttermine geplant oder ausstehend und es lägen keine Arztberichte vor. G. Zum Entscheidentwurf des SEM vom 4. April 2025 nahm der Beschwerde- führer gleichentags Stellung. H. Mit Verfügung vom 8. April 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 3–

4) an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). Darüber hinaus stellte es fest, der Zivilstand laute im ZEMIS auf «ledig (mit Bestreitungsvermerk)» (Dispositivziffer 5). I. Mit Eingabe vom 15. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzu- weisen, ihn vorläufig aufzunehmen und seinen Zivilstand im ZEMIS von «ledig» auf «verheiratet» anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschus- ses abzusehen. Er reichte zudem die folgenden Beschwerdebeilagen ein: - «Fotos der in der Schweiz abgehaltenen religiösen Trauung» (Beilage 4) - Ein unterzeichnetes Dokument, aus dem die Eheschliessung hervorgehe (Bei- lage 5) - Ambulanter Bericht des Stadtspitals B._______ vom 19. März 2025 von G.A. (Beilage 6) - Operations- und Austrittsbericht des Stadtspitals B._______ vom 1. April 2025 von G.A. betreffend Schwangerschaftsabbruch (Beilage 7) - E-Mailverkehr mit dem Stadtspital B._______ vom 8. April 2025 betreffend Operationsbericht (Beilage 8)

E-2676/2025 Seite 6 - Protokoll des Dublin-Gesprächs von G.A. vom 12. März 2025 (Beilage 9) J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

16. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3–4) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend den Zivilstand des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 5). Das Verfahren betreffend Änderung des im ZEMIS vermerkten Zivilstandes wird vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2742/2025 geführt; bildet mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu ei- nem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. Eine Koordination erfolgt in- sofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. Mangels Anfechtung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und der Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2; vgl. Rechtsbegehren [Bst. I] und deren Begründung), beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf den Vollzug der Wegweisung (Disposi- tivziffern 3–4).

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E. 3 Die Asylakten des Verfahrens von G.A. wurden beigezogen.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Begriff der Familie umfasse im Schweizerischen Asylrecht in personeller Hinsicht den Ehegatten und deren minderjährige Kinder, die eingetragene Partnerschaft oder den Konkubinatspartner. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht fie- len auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter Art. 8 EMRK, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung bestehe und ein darüberhinausgehendes besonderes Abhängigkeits- verhältnis gegeben sei. Die wesentlichen Faktoren zur Bestimmung einer dauerhaften oder tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haus- halt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Die Voraus- setzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ergäben sich gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht etwa aufgrund einer nach Brauch geschlossenen Ehe, sondern eines tatsächlich bestehenden Familienlebens (mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 12. Juli 2011, Nr. 25702/94 K. und T. gegen Finnland). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er mit G.A. nach religi- öser Tradition verheiratet. Er habe keine Dokumente zum Beleg der gel- tend gemachten Beziehung und Eheschliessung vorgelegt. Aufgrund des- sen, dass nie eine offizielle Eheschliessung vollzogen worden sei, könne

E-2676/2025 Seite 8 von vornherein keine rechtsgültige Ehe vorliegen. Selbst wenn die Ehe in der Türkei im Februar 2022 (respektive zum Zeitpunkt der geltend gemach- ten Eheschliessung) rechtsgültig geschlossen worden sei, wäre G.A min- derjährig (geboren am […]) und der Beschwerdeführer (…) oder (…) Jahre alt gewesen. Die Minderjährigkeit von G.A. stelle einen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 105 ZGB dar, zumal sie gegen den schweizerischen Ordre Public und somit gegen fundamentale Grundsätze der schweizeri- schen Rechts- und Werteordnung verstosse. Der Beschwerdeführer habe zudem nachweislich divergierende Angaben gemacht. So habe er im persönlichen Gespräch vom 12. März 2025 erklärt, dass er Ende 2021 religiös geheiratet habe. G.A. habe im Dublin-Gespräch einerseits angegeben, dass sie vor vier Jahren, als sie noch minderjährig gewesen sei, geheiratet habe. Andererseits habe G.A ausgeführt, dass sie erst Ende 2022 zurück in die Türkei zurückgekehrt sei. Der Beschwerde- führer sei im Rahmen der Gespräche durchaus in der Lage gewesen, Ge- schehnisse zeitlich einzuordnen und auch Monatsangaben zu machen. So habe er beispielsweise angegeben, im Februar 2020 nach Griechenland zurückgekehrt zu sein. G.A. wiederum habe im Dublin-Gespräch angege- ben, sich im Mai 2022 in der Türkei aufgehalten zu haben. Diese Monats- angaben sprächen für Kenntnisse über den europäischen Kalender. Darüber hinaus habe G.A. im Rahmen ihres persönlichen Gesprächs in L._______ keine Angaben betreffend einen allfälligen Ehemann gemacht, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zumal sie bereits seit drei Jahren religiös verheiratet gewesen seien. Abgesehen von einer kurzen Zeitspanne in der Türkei, als G.A. (im Alter von ungefähr […] Jahren) von ihren Eltern getrennt worden sei, hätten sie zudem nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Im Übrigen hätten sie gemäss Aussagen von G.A. zu diesem Zeitpunkt keine Beziehung geführt respektive habe der Beschwerdeführer zu G.A. geschaut, wie eine erwach- sene Person auf ein Kind. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.A. könne nicht als dauerhaft und tatsächlich gelebt bezeichnet werden, womit sie von vorn- herein nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer – aufgrund des fehlenden gefestigten Aufenthaltsrechts von G.A. – aus der aktuellen Anwesenheit von G.A. in der Schweiz ohnehin kein Aufenthaltsrecht ableiten. Ein Ausnahmefall eines de facto Anwesen- heitsrechts aufgrund dessen, dass mindestens ein Familienmitglied bereits

E-2676/2025 Seite 9 einen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz habe nachweisen können, sei vorliegend nicht gegeben; über das Asylgesuch von G.A. sei noch nicht entschieden worden. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, von Griechenland aus auf dem aus- länderrechtlichen Weg eine Zusammenführung mit G.A. zu beantragen. Zudem sei es ihm aufgrund der Schutzgewährung möglich, mit den ent- sprechenden Dokumenten von Griechenland in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen innert 180 Tagen legal aufzuhalten. Dies ermögliche die Fortführung der Partnerschaft beziehungsweise eine Beziehungspflege auch von Griechenland respektive von der Schweiz aus. Bei vorübergehender räumlicher Trennung bleibe überdies die Kontakt- pflege mittels moderner Kommunikationsmittel möglich. Die Vorinstanz erklärte im Weiteren den Vollzug sowohl als zulässig als auch zumutbar und führte im Wesentlichen aus, Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Dadurch habe der Beschwerdeführer notfalls einklagbare Ansprüche. Er sei gehal- ten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden gel- tend zu machen. Sollte Griechenland seine Verpflichtungen nicht nach- kommen, stehe es ihm offen, die ihm zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebens- bedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevöl- kerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Nr. 4636/2019 «On internati- onal Protection and other Provisions» am 1. März 2020 halte das Bundes- verwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Trotz Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen wer- den. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe.

E-2676/2025 Seite 10 Der Beschwerdeführer sei, was seinen Gesundheitszustand betreffe, ein- zig wegen Zahnschmerzen beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden und habe keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Sodann lägen keine Beschwerden vor, die unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer Nr. 41738/10, § 183) genannten «other very excep- tional cases» fielen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es obliege der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Im Re- ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 respektive E- 3431/2021 vom 28. März 2022 sei der Schluss gezogen worden, der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zumutbar. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliege, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie durch den Wegweisungsvollzug – aufgrund individueller Um- stände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur – in Griechen- land in eine existenzielle Notlage geraten würde. Grundsätzlich gelte ge- mäss dem Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung auch für vul- nerable Personen (z.B. Schwangere oder Personen, die an gesundheitli- chen Problemen leiden würden, die nicht als schwerwiegende Erkrankun- gen einzustufen seien). Nicht aufrechterhalten werden könne die Legalver- mutung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlich- keit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage seien, aus ei- gener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Ge- richt erachte daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen (z.B. unbegleitete Minderjährige oder Perso- nen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwer- wiegender Weise beeinträchtigt sei) grundsätzlich als unzumutbar, ausser es würden besonders begünstigende Umstände vorliegen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle. Somit gelte für ihn die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er nach Erhalt des Flüchtlingsstatus in Griechenland alles ihm Zumutbare unternommen habe, um in

E-2676/2025 Seite 11 Griechenland die ihm zustehenden Leistungen zu bekommen. So fehlten Angaben zu konkreten Bemühungen um Unterstützung durch den griechi- schen Staat. Er habe lediglich pauschale Angaben gemacht. Es er- schliesse sich nicht, inwiefern es für ihn nach einer Rückkehr in Griechen- land ausgeschlossen sein solle, erneut eine Arbeitsstelle zu finden, zumal anerkannte Flüchtlinge automatisch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Schliesslich habe er angegeben, während seines Aufenthalts in Griechenland (wie auch in der Türkei) Arbeitserfahrung gesammelt zu ha- ben. Es sei ihm somit gelungen, sich in einem fremden Land in den Arbeits- markt zu integrieren. Im Übrigen habe er das Recht auf Sozialleistungen und Unterstützung bezüglich des Wohnraums. Es dürfe vom Beschwerde- führer erwartet werden, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass seine medizinische Versorgung im Bedarfsfall sichergestellt sei, zumal Flüchtlinge gemäss Art. 30 Qualifikati- onsrichtlinie Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung hätten und keine Hinweise vorlägen, wonach Griechenland dem Beschwerdefüh- rer eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zu- künftig verweigern würde. Was die Festnahme, den Gefängnisaufenthalt sowie die anschliessenden Freilassungen angehe, stehe es Griechenland frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Jus- tizsystem und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, welche als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in Griechen- land rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich an die zuständigen staat- lichen Stellen wenden. Das geltend gemachte Fehlen eines sozialen Netzes in Griechenland spre- che bei einem gesunden und erwachsenen Mann nicht gegen die Zumut- barkeit der Wegweisung nach Griechenland. Gemäss eigenen Angaben habe er sich während längerer Zeit dort aufgehalten, weshalb davon aus- zugehen sei, dass er in Griechenland zumindest über einige soziale Kon- takte verfüge. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen. Dem- nach sprächen weder die in Griechenland herrschende Situation noch an- dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin.

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E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die angeordnete Wegweisung nach Griechenland führe zur unzulässigen Trennung von zwei Eheleuten. Die Dauer, die enge Verflochtenheit, der gemeinsam durchlaufene Prozess des Schwangerschaftsabbruchs, die erneute religiös durchgeführte Trauung in der Schweiz am 27. März 2025 und der sehr lie- bevolle Umgang miteinander seien insgesamt alles Indizien für eine auf Dauer ausgelegte Beziehung. Dem aktenkundigen Bericht des Stadtspitals B._______ zum Schwangerschaftsabbruch seien ebenfalls Indizien zur Beziehung zu entnehmen. Die Beziehung sei somit bereits als eheähnlich im Sinne einer auf Dauer angelegten Beziehung zu bezeichnen. Für die Anerkennungsfähigkeit einer Eheschliessung reiche es aus, wenn sie zumindest gemäss den gesetzlichen Regelungen des Wohnsitz-, Auf- enthalts-, oder Heimatstaats mindestens eines der Ehegatten gültig erfolgt sei. Die Eheschliessung sei deshalb bereits dann für die Schweiz rechts- gültig erfolgt, und die Ehe im vorliegenden Verfahren vorfrageweise als be- stehend zu beurteilen, wenn sie gemäss den gesetzlichen Regelungen des gemeinsamen Heimatstaats des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und damit den in Afghanistan geltenden gesetzlichen Regelungen gültig geschlossen worden sei und dort staatlich anerkannt würde. Die Ehe- schliessung sei somit nach Afghanischem Recht zu beurteilen, wobei die Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit demnach nicht erforderlich sei. Vorliegend seien die gesetzlichen Formvorschriften mit der Anwesenheit von zwei Zeugen unter der Leitung eines islamischen Geistlichen einge- halten worden, weshalb gemäss Art. 45 IPRG die Ehe in der Schweiz an- zuerkennen sei. Es handle sich um eine zivilrechtlich geschlossene Ehe. Die Beziehung falle – aufgrund der gültig geschlossenen Ehe und der auf Dauer ausgelegten Partnerschaft – in den Bereich von Art. 8 EMRK, wes- wegen er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 7.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs- sig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen, an denen das Gericht vollumfänglich festhält (vgl. SEM-Akte […]-36/16 S. 7–11 f.; s. auch die Zusammenfas- sung in E. 6.1 oben). Zuzustimmen ist der Vorinstanz insbesondere bezüglich der Ausführungen zu Art. 8 EMRK (vgl. SEM-Akte […]-36/16 S. 7–10; s. E. 6.1 oben). Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine auf Dauer gelebte Be- ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdevorbringen (unter Berücksichtigung des gemeinsam durchlaufenen Schwangerschaftsab- bruchs, der erneuten religiösen Trauung und des behaupteten liebevollen Umgangs) vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich die «enge Ver- flochtenheit» weder aus den Beschwerdebeilagen noch aus den Akten ent- nehmen lässt. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, führten die Beschwer- deführenden nur über kurze Zeit einen gemeinsamen Haushalt und waren immer wieder (über längere Zeitspannen) getrennt (vgl. SEM-Akte […]- 11/10 F12–F15; F17; F26 f.; F41 f.; […]-32/1; Beschwerdebeilage 9). Zu- dem schickte der Beschwerdeführer G.A. nach L._______, obwohl er in D._______ blieb und holte sie erst ab, nachdem er erfahren hatte, dass sie schwanger war (vgl. SEM-Akte […]-11/10 F41 f.). Wie der Beschwerdefüh- rer im Übrigen anlässlich des Gesprächs zur Rückführung selbst ausführte, handelte es sich in der Türkei lediglich um eine religiöse Trauung. Auch in der Schweiz wurde lediglich eine religiöse Trauung durchgeführt und die Beschwerdebeilagen vier und fünf sind denn auch nicht geeignet, eine rechtsgültige Eheschliessung zu belegen, zumal das unterzeichnete Doku- ment, aus der die Eheschliessung hervorgehen soll (Beilage 5), leicht fälschbar ist. Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

E-2676/2025 Seite 14 Schliesslich ergeben sich aus den Akten denn auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts Gegenteili- ges geltend macht. Es wird an den zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz festgehalten und auf diese verwiesen (vgl. SEM-Akte […]-36/16 S. 10 f.; s. E. 6.1 oben). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschwerde- führer nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzu- rteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 und es gelingt ihm nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen, zumal er diesbezüglich auf Beschwerdeebene auch nichts vorbringt. Es ist dem Be- schwerdeführer mithin zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe auf dem Rechtsweg einzufordern sowie allenfalls zukünftig benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu neh- men. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an, auf welche verwiesen wird (vgl. SEM- Akte […]-36/16 S. 12 ff.; s. E. 6.1 oben). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie das Bestehen einer rechtsgültigen Eheschliessung und einer eheähnlichen Beziehung unzureichend abgeklärt respektive nicht alle rele- vanten Faktoren, wie beispielsweise der gemeinsame Prozess des Schwangerschaftsabbruchs berücksichtigt habe, erweist sich – wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht – als unbegründet. Das Even- tualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi- gen Feststellung des Sachverhalts ist abzuweisen.

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E. 7.6 Ein Verfahrensmangel im Hinblick auf die Zustimmung Griechenlands zur Rückübernahme liegt ebenfalls nicht vor, da sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (E. 7.3) nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann.

E. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechen- land ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 2. April 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gül- tige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2676/2025 Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Vanessa Aneas, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2025 (zusammen mit G.A. [N {...}]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. September 2020 und am 2. Dezember 2021 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 17. Mai 2022 Schutz gewährt wurde. Im Übrigen suchte er am (...) November 2024 in C._______ und am (...) Januar 2025 in D._______ um Asyl nach. B. Am 12. März 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durchgeführt und ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und der damit verbundenen Wegweisung nach Griechenland gewährt. Im Wesentlichen machte er geltend, zusammen mit seiner (...)-jährigen Frau (G.A.) das Asylgesuch eingereicht zu haben. Ihre Häuser hätten in Afghanistan nicht weit auseinander gelegen und sie würden sich schon aus der Kindheit kennen; seit 2018 seien sie in einer Beziehung. Er sei 2017 aus Afghanistan in die Türkei gereist. G.A. sei damals im E._______ gewesen und im Jahr 2018 mit ihrer Familie in die Türkei gereist. An der Grenze sei G.A. von ihrer Familie getrennt worden. Sie habe ihn von der Stadt F._______ (mit dem Mobiltelefon des Schleppers) angerufen und ihm den Standort mitgeteilt und erzählt, dass ihre Familie in den E._______ zurückgeschickt worden sei. Ihr Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er sie abholen und für sie bezahlen könnte. Er sei mit dem Taxi nach F._______ gefahren und habe sie zu sich nach G._______ geholt. Etwa vier Monate später habe er sie ihren Eltern übergeben, als diese nach G._______ gekommen seien. Während dieser vier Monate hätten sie zusammengewohnt. Danach habe G.A. bei ihren Eltern gewohnt; er habe mit ihr aber weiterhin Kontakt gehabt. Im Übrigen habe er in der Türkei mit (...) gearbeitet. Im Jahr 2020 sei er nach Griechenland gegangen, wo er eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei. Im Jahr 2021 sei er freigekommen und wieder in die Türkei gegangen. Die Eltern von G.A. hätten ihm «das Mädchen aber nicht geben» wollen, weil er Paschtune sei. Er habe dann in einem Hotel in der Türkei (...) gewaschen und beschlossen, wieder nach Europa zu kommen. G.A. habe ihm gesagt, sie werde ihm folgen. Er sei wieder nach Griechenland gegangen, wo er in H._______ erneut von der Polizei festgenommen worden sei, die ihm vorgeworfen habe, nichts unterschrieben zu haben. Man habe ihm einen Zettel gezeigt gehabt und gesagt, dass er diesen jeden Monat unterschreiben müsse, was er nicht verstanden habe, da er weder lesen noch schreiben könne. Er sei etwa ein Jahr im Gefängnis gewesen und im Jahr 2023 entlassen worden (wiederum habe er «diesen Zettel» erhalten, den er bis zum Jahr 2026 hätte unterschreiben müssen). Anschliessend habe er ein Jahr (bis 2024) auf der Strasse gelebt. G.A. habe ihn angerufen und gefragt, wo er sei, woraufhin er ihr gesagt habe, dass er im Gefängnis gesessen habe. «[S]eine Frau» sei dann auch nach Griechenland gekommen (im vierten oder fünften Monat 2024). Zusammen mit G.A. sei er in die Schweiz gekommen respektive seien sie 20 Tage nach ihrer Ankunft in Griechenland gemeinsam aus Griechenland über I._______, J._______, K._______, C._______ nach D._______ ausgereist. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in D._______ habe er G.A. nach L._______ zu ihrer Schwester geschickt. Nachdem er telefonisch erfahren habe, dass sie schwanger sei, habe er sie in L._______ abgeholt und in die Schweiz gebracht. Offiziell geheiratet hätten sie nicht, sondern heimlich, ohne Erlaubnis der Eltern «nur die religiöse Zeremonie abgehalten», als er das zweite Mal in der Türkei gewesen sei. Dies sei Ende 2021 gewesen. Die Zeremonie habe in Anwesenheit von vier Zeugen in einem Stadtteil von G._______ stattgefunden. Das Dokument, welches vom Geistlichen ausgestellt worden sei, sei ihnen von der kroatischen Polizei - zusammen mit ihren gesamten Sachen (Telefone, Dokumente und Geld) - abgenommen worden. In Griechenland habe er für eine kurze Zeit auf Feldern (...) und (...) geerntet. Weder habe er die Schule besucht noch verfüge er über eine Berufsausbildung. Griechisch spreche er nicht. Er habe in H._______ (im M._______) auf der Strasse gelebt, da es für Menschen wie ihn dort nichts gebe. Der griechische Staat unterstütze nicht. Er habe im Camp nachgefragt, sei bei der Polizei gewesen und habe um Hilfe gebeten. Der griechische Staat helfe nicht, sobald man Dokumente bekomme und es gebe keine Arbeit. Er habe versucht, sich selber durchzuschlagen, seine Angehörigen hätten ihn aber bis heute die ganze Zeit unterstützt, soweit es ihnen möglich gewesen sei (wiederholt seien ihm einige Hundert Euro geschickt worden). Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er wieder ins Gefängnis gesteckt. Schliesslich wolle er nicht, dass die griechischen Behörden das Asylgesuch von G.A. prüften, da er nicht wolle, dass sie und ihr (ungeborenes) Kind das gleiche durchmachen müssten, wie er. Im Übrigen habe er viel durchgemacht. Er habe manchmal Ohnmachtsanfälle (ihm werde schwindlig und er falle um). Ausserdem habe er Zahnschmerzen. Ansonsten gehe es ihm gut. Ferner habe er Medikamente erhalten. C. Mit Schreiben vom 13. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Zivilstands von «verheiratet» auf «ledig» im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährt. Mit Eingabe vom 18. März 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung, woraufhin das SEM dem Beschwerdeführer am 19. März 2025 mitteilte, der Zivilstand im ZEMIS werde auf «ledig» angepasst (mit Bestreitungsvermerk). D. Mit Eingabe vom 13. März 2025 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seines afghanischen Reisepasses, seiner griechischen Aufenthaltsbewilligung sowie Dokumente betreffend seine Inhaftierung in Griechenland ein. E. Am 19. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 2. April 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 11. Mai 2022 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine vom (...) Mai 2022 bis (...) Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung. F. Abklärungen des SEM mit dem Gesundheitsdienst des BAZ B._______ am 3. April 2025 ergaben, dass der Beschwerdeführer eine Zahnbehandlung für Zahnschmerzen erhalten habe. Die Behandlung sei abgeschlossen. Im Übrigen seien keinerlei Arzttermine geplant oder ausstehend und es lägen keine Arztberichte vor. G. Zum Entscheidentwurf des SEM vom 4. April 2025 nahm der Beschwerdeführer gleichentags Stellung. H. Mit Verfügung vom 8. April 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug (Dispositivziffer 3-4) an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). Darüber hinaus stellte es fest, der Zivilstand laute im ZEMIS auf «ledig (mit Bestreitungsvermerk)» (Dispositivziffer 5). I. Mit Eingabe vom 15. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen und seinen Zivilstand im ZEMIS von «ledig» auf «verheiratet» anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Er reichte zudem die folgenden Beschwerdebeilagen ein:

- «Fotos der in der Schweiz abgehaltenen religiösen Trauung» (Beilage 4)

- Ein unterzeichnetes Dokument, aus dem die Eheschliessung hervorgehe (Beilage 5)

- Ambulanter Bericht des Stadtspitals B._______ vom 19. März 2025 von G.A. (Beilage 6)

- Operations- und Austrittsbericht des Stadtspitals B._______ vom 1. April 2025 von G.A. betreffend Schwangerschaftsabbruch (Beilage 7)

- E-Mailverkehr mit dem Stadtspital B._______ vom 8. April 2025 betreffend Operationsbericht (Beilage 8)

- Protokoll des Dublin-Gesprächs von G.A. vom 12. März 2025 (Beilage 9) J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 16. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3-4) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend den Zivilstand des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 5). Das Verfahren betreffend Änderung des im ZEMIS vermerkten Zivilstandes wird vom vorliegend zu behandelnden Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2742/2025 geführt; bildet mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Überstellung in einen sicheren Drittstaat ist angesichts dessen Dringlichkeit (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein. Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. Mangels Anfechtung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und der Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 2; vgl. Rechtsbegehren [Bst. I] und deren Begründung), beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3-4).

3. Die Asylakten des Verfahrens von G.A. wurden beigezogen.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Begriff der Familie umfasse im Schweizerischen Asylrecht in personeller Hinsicht den Ehegatten und deren minderjährige Kinder, die eingetragene Partnerschaft oder den Konkubinatspartner. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht fielen auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter Art. 8 EMRK, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüberhinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Die wesentlichen Faktoren zur Bestimmung einer dauerhaften oder tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK ergäben sich gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht etwa aufgrund einer nach Brauch geschlossenen Ehe, sondern eines tatsächlich bestehenden Familienlebens (mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 12. Juli 2011, Nr. 25702/94 K. und T. gegen Finnland). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er mit G.A. nach religiöser Tradition verheiratet. Er habe keine Dokumente zum Beleg der geltend gemachten Beziehung und Eheschliessung vorgelegt. Aufgrund dessen, dass nie eine offizielle Eheschliessung vollzogen worden sei, könne von vornherein keine rechtsgültige Ehe vorliegen. Selbst wenn die Ehe in der Türkei im Februar 2022 (respektive zum Zeitpunkt der geltend gemachten Eheschliessung) rechtsgültig geschlossen worden sei, wäre G.A minderjährig (geboren am [...]) und der Beschwerdeführer (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Die Minderjährigkeit von G.A. stelle einen Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 105 ZGB dar, zumal sie gegen den schweizerischen Ordre Public und somit gegen fundamentale Grundsätze der schweizerischen Rechts- und Werteordnung verstosse. Der Beschwerdeführer habe zudem nachweislich divergierende Angaben gemacht. So habe er im persönlichen Gespräch vom 12. März 2025 erklärt, dass er Ende 2021 religiös geheiratet habe. G.A. habe im Dublin-Gespräch einerseits angegeben, dass sie vor vier Jahren, als sie noch minderjährig gewesen sei, geheiratet habe. Andererseits habe G.A ausgeführt, dass sie erst Ende 2022 zurück in die Türkei zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Gespräche durchaus in der Lage gewesen, Geschehnisse zeitlich einzuordnen und auch Monatsangaben zu machen. So habe er beispielsweise angegeben, im Februar 2020 nach Griechenland zurückgekehrt zu sein. G.A. wiederum habe im Dublin-Gespräch angegeben, sich im Mai 2022 in der Türkei aufgehalten zu haben. Diese Monatsangaben sprächen für Kenntnisse über den europäischen Kalender. Darüber hinaus habe G.A. im Rahmen ihres persönlichen Gesprächs in L._______ keine Angaben betreffend einen allfälligen Ehemann gemacht, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, zumal sie bereits seit drei Jahren religiös verheiratet gewesen seien. Abgesehen von einer kurzen Zeitspanne in der Türkei, als G.A. (im Alter von ungefähr [...] Jahren) von ihren Eltern getrennt worden sei, hätten sie zudem nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Im Übrigen hätten sie gemäss Aussagen von G.A. zu diesem Zeitpunkt keine Beziehung geführt respektive habe der Beschwerdeführer zu G.A. geschaut, wie eine erwachsene Person auf ein Kind. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.A. könne nicht als dauerhaft und tatsächlich gelebt bezeichnet werden, womit sie von vornherein nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK falle. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer - aufgrund des fehlenden gefestigten Aufenthaltsrechts von G.A. - aus der aktuellen Anwesenheit von G.A. in der Schweiz ohnehin kein Aufenthaltsrecht ableiten. Ein Ausnahmefall eines de facto Anwesenheitsrechts aufgrund dessen, dass mindestens ein Familienmitglied bereits einen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz habe nachweisen können, sei vorliegend nicht gegeben; über das Asylgesuch von G.A. sei noch nicht entschieden worden. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, von Griechenland aus auf dem ausländerrechtlichen Weg eine Zusammenführung mit G.A. zu beantragen. Zudem sei es ihm aufgrund der Schutzgewährung möglich, mit den entsprechenden Dokumenten von Griechenland in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen innert 180 Tagen legal aufzuhalten. Dies ermögliche die Fortführung der Partnerschaft beziehungsweise eine Beziehungspflege auch von Griechenland respektive von der Schweiz aus. Bei vorübergehender räumlicher Trennung bleibe überdies die Kontaktpflege mittels moderner Kommunikationsmittel möglich. Die Vorinstanz erklärte im Weiteren den Vollzug sowohl als zulässig als auch zumutbar und führte im Wesentlichen aus, Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Dadurch habe der Beschwerdeführer notfalls einklagbare Ansprüche. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Sollte Griechenland seine Verpflichtungen nicht nachkommen, stehe es ihm offen, die ihm zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, private und internationale Organisationen, an die er sich wenden könne. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Griechenland, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes Nr. 4636/2019 «On international Protection and other Provisions» am 1. März 2020 halte das Bundesverwaltungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig sei. Trotz Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer sei, was seinen Gesundheitszustand betreffe, einzig wegen Zahnschmerzen beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden und habe keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Sodann lägen keine Beschwerden vor, die unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer Nr. 41738/10, § 183) genannten «other very exceptional cases» fielen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG bestehe die Vermutung, dass ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Es obliege der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 respektive E-3431/2021 vom 28. März 2022 sei der Schluss gezogen worden, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei grundsätzlich zumutbar. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliege, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie durch den Wegweisungsvollzug - aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur - in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Grundsätzlich gelte gemäss dem Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung auch für vulnerable Personen (z.B. Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden würden, die nicht als schwerwiegende Erkrankungen einzustufen seien). Nicht aufrechterhalten werden könne die Legalvermutung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage seien, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachte daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen (z.B. unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei) grundsätzlich als unzumutbar, ausser es würden besonders begünstigende Umstände vorliegen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle. Somit gelte für ihn die Regelvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zumutbar sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er nach Erhalt des Flüchtlingsstatus in Griechenland alles ihm Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland die ihm zustehenden Leistungen zu bekommen. So fehlten Angaben zu konkreten Bemühungen um Unterstützung durch den griechischen Staat. Er habe lediglich pauschale Angaben gemacht. Es erschliesse sich nicht, inwiefern es für ihn nach einer Rückkehr in Griechenland ausgeschlossen sein solle, erneut eine Arbeitsstelle zu finden, zumal anerkannte Flüchtlinge automatisch den vollen Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Schliesslich habe er angegeben, während seines Aufenthalts in Griechenland (wie auch in der Türkei) Arbeitserfahrung gesammelt zu haben. Es sei ihm somit gelungen, sich in einem fremden Land in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Übrigen habe er das Recht auf Sozialleistungen und Unterstützung bezüglich des Wohnraums. Es dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass seine medizinische Versorgung im Bedarfsfall sichergestellt sei, zumal Flüchtlinge gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung hätten und keine Hinweise vorlägen, wonach Griechenland dem Beschwerdeführer eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Was die Festnahme, den Gefängnisaufenthalt sowie die anschliessenden Freilassungen angehe, stehe es Griechenland frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, welche als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte er sich in Griechenland rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Das geltend gemachte Fehlen eines sozialen Netzes in Griechenland spreche bei einem gesunden und erwachsenen Mann nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland. Gemäss eigenen Angaben habe er sich während längerer Zeit dort aufgehalten, weshalb davon auszugehen sei, dass er in Griechenland zumindest über einige soziale Kontakte verfüge. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen. Demnach sprächen weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die angeordnete Wegweisung nach Griechenland führe zur unzulässigen Trennung von zwei Eheleuten. Die Dauer, die enge Verflochtenheit, der gemeinsam durchlaufene Prozess des Schwangerschaftsabbruchs, die erneute religiös durchgeführte Trauung in der Schweiz am 27. März 2025 und der sehr liebevolle Umgang miteinander seien insgesamt alles Indizien für eine auf Dauer ausgelegte Beziehung. Dem aktenkundigen Bericht des Stadtspitals B._______ zum Schwangerschaftsabbruch seien ebenfalls Indizien zur Beziehung zu entnehmen. Die Beziehung sei somit bereits als eheähnlich im Sinne einer auf Dauer angelegten Beziehung zu bezeichnen. Für die Anerkennungsfähigkeit einer Eheschliessung reiche es aus, wenn sie zumindest gemäss den gesetzlichen Regelungen des Wohnsitz-, Aufenthalts-, oder Heimatstaats mindestens eines der Ehegatten gültig erfolgt sei. Die Eheschliessung sei deshalb bereits dann für die Schweiz rechtsgültig erfolgt, und die Ehe im vorliegenden Verfahren vorfrageweise als bestehend zu beurteilen, wenn sie gemäss den gesetzlichen Regelungen des gemeinsamen Heimatstaats des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und damit den in Afghanistan geltenden gesetzlichen Regelungen gültig geschlossen worden sei und dort staatlich anerkannt würde. Die Eheschliessung sei somit nach Afghanischem Recht zu beurteilen, wobei die Mitwirkung des Staates für die Wirksamkeit demnach nicht erforderlich sei. Vorliegend seien die gesetzlichen Formvorschriften mit der Anwesenheit von zwei Zeugen unter der Leitung eines islamischen Geistlichen eingehalten worden, weshalb gemäss Art. 45 IPRG die Ehe in der Schweiz anzuerkennen sei. Es handle sich um eine zivilrechtlich geschlossene Ehe. Die Beziehung falle - aufgrund der gültig geschlossenen Ehe und der auf Dauer ausgelegten Partnerschaft - in den Bereich von Art. 8 EMRK, weswegen er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 7.2) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, an denen das Gericht vollumfänglich festhält (vgl. SEM-Akte [...]-36/16 S. 7-11 f.; s. auch die Zusammenfassung in E. 6.1 oben). Zuzustimmen ist der Vorinstanz insbesondere bezüglich der Ausführungen zu Art. 8 EMRK (vgl. SEM-Akte [...]-36/16 S. 7-10; s. E. 6.1 oben). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine auf Dauer gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdevorbringen (unter Berücksichtigung des gemeinsam durchlaufenen Schwangerschaftsabbruchs, der erneuten religiösen Trauung und des behaupteten liebevollen Umgangs) vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich die «enge Verflochtenheit» weder aus den Beschwerdebeilagen noch aus den Akten entnehmen lässt. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, führten die Beschwerdeführenden nur über kurze Zeit einen gemeinsamen Haushalt und waren immer wieder (über längere Zeitspannen) getrennt (vgl. SEM-Akte [...]-11/10 F12-F15; F17; F26 f.; F41 f.; [...]-32/1; Beschwerdebeilage 9). Zudem schickte der Beschwerdeführer G.A. nach L._______, obwohl er in D._______ blieb und holte sie erst ab, nachdem er erfahren hatte, dass sie schwanger war (vgl. SEM-Akte [...]-11/10 F41 f.). Wie der Beschwerdeführer im Übrigen anlässlich des Gesprächs zur Rückführung selbst ausführte, handelte es sich in der Türkei lediglich um eine religiöse Trauung. Auch in der Schweiz wurde lediglich eine religiöse Trauung durchgeführt und die Beschwerdebeilagen vier und fünf sind denn auch nicht geeignet, eine rechtsgültige Eheschliessung zu belegen, zumal das unterzeichnete Dokument, aus der die Eheschliessung hervorgehen soll (Beilage 5), leicht fälschbar ist. Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Schliesslich ergeben sich aus den Akten denn auch keine anderweitigen Hinweise auf eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerde nichts Gegenteiliges geltend macht. Es wird an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festgehalten und auf diese verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-36/16 S. 10 f.; s. E. 6.1 oben). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 und es gelingt ihm nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen, zumal er diesbezüglich auf Beschwerdeebene auch nichts vorbringt. Es ist dem Beschwerdeführer mithin zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe auf dem Rechtsweg einzufordern sowie allenfalls zukünftig benötigte medizinische und psychologische Behandlungen in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an, auf welche verwiesen wird (vgl. SEM-Akte [...]-36/16 S. 12 ff.; s. E. 6.1 oben). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie das Bestehen einer rechtsgültigen Eheschliessung und einer eheähnlichen Beziehung unzureichend abgeklärt respektive nicht alle relevanten Faktoren, wie beispielsweise der gemeinsame Prozess des Schwangerschaftsabbruchs berücksichtigt habe, erweist sich - wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht - als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts ist abzuweisen. 7.6 Ein Verfahrensmangel im Hinblick auf die Zustimmung Griechenlands zur Rückübernahme liegt ebenfalls nicht vor, da sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (E. 7.3) nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland ist schliesslich möglich, zumal die griechischen Behörden am 2. April 2025 der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: