Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 [SR 173.110]; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eines super-provisorischen Vollzugsstopps wird daher mangels Rechtsschutz-interesses nicht eingetreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht in dieser Hinsicht volle Kognition zukommt.
E. 5.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beantragt. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, insbesondere seinen psychischen Gesundheitszustand unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Er leide unter schweren psychologischen Beschwerden, (...), die eine vertiefte fachmedizinische Abklärung notwendig machten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei mit einer Verschlechterung der Symptome zu rechnen, deren Folgen ebenfalls weiterer medizinischer Abklärung bedürften. Die Rüge der ungenügenden oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann nicht gehört werden. Die Vorinstanz hat sich am 24. Oktober 2025 bei Medic-Help nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt (vgl. SEM-Akte A26/1) und dabei erfahren, dass keine Arzttermine offen seien und er nicht auf Medikamente angewiesen sei; tatsächlich ergab die Abklärung, dass er nie bei Medic-Help vorstellig wurde (vgl. Bst. F), obwohl er im Rahmen der Erhebung des medizinischen Sachverhalts darauf aufmerksam gemacht worden war, sich bei Bedarf bei gesundheitlichen Problemen selbständig bei Medic-Help zu melden zu können (vgl. SEM-Akte A22/3 S. 3). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden leidet und war nicht gehalten, weitere Abklärungen durchzuführen. Die formelle Rüge erweist sich vorliegend als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 6.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärte der Beschwerdeführer, in Griechenland wiederholt verbal und telefonisch bedroht worden zu sein, teilweise habe man ihm mit dem Tod gedroht. Trotz mehrmaliger Meldungen sei die griechische Polizei untätig geblieben. Aus Angst vor diesen Bedrohungen habe er Griechenland wenige Tage nach Erhalt seines Flüchtlingsreisepasses verlassen.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt worden sei und er sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen könne. Er könne Fürsorgeleistungen, den Zugang zu Gerichten zu Unterstützungsleistungen bezüglich Erwerbstätigkeit oder der Gewährung einer Unterkunft sowie weiterer Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einfordern. Gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei ferner nicht davon auszugehen, dass seine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse; es sei ihm nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, wonach Griechenland sich nicht völkerrechtskonform verhalte und Flüchtlingen die zustehende Unterstützung zukommen lasse. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig seien, sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Zudem habe er Griechenland nur wenige Tage nach der Schutzgewährung verlassen; deshalb könne er den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellen, diese hätten ihm zustehende Leistungen nicht gewährt. In Bezug auf die Bedrohungen durch die Familienangehörigen der Opfer des Bootsunglücks sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden sei, an die er sich wenden könne. Seinem Vorhalt, die griechischen Behörden seien untätig geblieben, sei zu entgegnen, dass es keinem Staat gelingen könne, alle Personen prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Schliesslich würden sich - auch nach Konsultation der Medic-Help - keine Hinweise auf medizinische Probleme respektive Behandlungsbedarf ergeben. Bei Bedarf könne er seine Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie geltend machen und sich an die entsprechenden Stellen wenden. Für sein weiteres Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde zunächst, dass er von Pushbacks durch die griechische Küstenwache betroffen und Opfer eines versuchten völkerrechtswidrigen Refoulements geworden sei. Obwohl er diesen Vorfall mehrmals den griechischen Behörden geschildert habe, seien weder Untersuchungen eingeleitet worden, noch habe er Informationen erhalten, wo er eine Strafanzeige erstatten könne. Ferner habe es die griechische Polizei bezüglich der telefonischen Drohungen unterlassen, seine Anzeige entgegenzunehmen. Während seines gesamten Aufenthalts in Griechenland habe er keine Unterstützung bezüglich Nahrung, Unterkunft und medizinischer Versorgung durch staatliche oder karitative Stellen erhalten. Auch habe er infolge der traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Bootsunglück mehrmals vergeblich um medizinische Hilfe ersucht. In der Beschwerde wurde weiter auf die systemischen Mängel des griechischen Asylsystems hingewiesen und die prekäre Situation. Es komme systematisch zu menschenrechtswidrigen Pushbacks. Ferner mangle es an staatlicher Unterstützung; der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung sowie zu den Sozialleistungen sei ungenügend und der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln fehle. Die pauschalen Verweise auf ein funktionierendes System für schutzberechtigte Personen in Griechenland berücksichtigten seine individuelle Situation nicht. Vielmehr würde er aufgrund mangelnden Zugangs zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse in eine extreme materielle Notlage geraten; er sei bereits obdachlos gewesen und werde nicht in der Lage sein, diese Notsituation aus eigener Kraft abzuwenden. Ausserdem sei nicht zu erwarten, dass er in Griechenland seine Rechte bezüglich des erlebten Pushbacks erfolgreich werde geltend machen können. Sodann bestehe eine reale Gefahr einer Kettenabschiebung. Es seien zumindest individuelle Garantien einzuholen, die ihm in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung sowie insbesondere eine angemessene medizinische Behandlung und Zugang zu den notwendigen Medikamenten zusichern würden.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 7.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland als Mitgliedstaat der EU ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 25. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt worden war und er über eine bis zum 27. Juli 2028 gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügt. Sodann stimmten die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 15. September 2025 explizit zu (vgl. SEM-Akten A19/2).
E. 7.3 Somit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland auseinandergesetzt und den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich als zulässig erachtet. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen sowie Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert wurden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nach wie vor schwierig sind. Sofern Rückkehrende in Griechenland eine angemessene Unterbringung erhalten wollen, ist dies mit bürokratischen und tatsächlichen Hürden verbunden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 10.1.3 Vorliegend sind aber auch unter Berücksichtigung dieser Hürden keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im konkreten Fall für den Beschwerdeführer ein real risk bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Nachdem er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU), die insbesondere den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30] regelt, berufen und bei Bedarf unentgeltliche Hilfe bei den verschiedenen griechischen und internationalen Nichtregierungsorganisationen holen, um die ihm zustehenden Rechte durchzusetzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.10).
E. 10.2.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel auch zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, die beispielsweise an weniger schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden. Es sind im Einzelfall insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung aber auch die eigenen Anstrengungen zu berücksichtigten. Der Umstand allein, dass sich die bisherigen Integrationsbemühungen als schwierig erwiesen haben, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Massgebend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 f.; bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 10.2.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 10.2.3 Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer lediglich einen Monat in Griechenland aufgehalten, nachdem er dort am 25. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt worden war. Es hat nicht dargelegt, dass er sich während dieser kurzen Zeit konkret um Unterkunft, Arbeit oder um sonstige Unterstützung bemüht hat oder, dass ihm diese tatsächlich verweigert worden wäre. Es lassen mithin keine konkreten Anhaltspunkte darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die in der Beschwerde dargelegte prekäre Situation mit eigenen Anstrengungen abzuwenden und bei Bedarf die entsprechenden Hilfsangebote oder die zuständigen griechischen Behörden um Unterstützung zu ersuchen. Bezüglich der fehlenden Hilfestellung der Polizeibehörden in Bezug auf die geltend gemachten verbalen Bedrohungen ist auf die ent-sprechende zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A32/11 S. 7-8) und hinzuzufügen, dass unter den von ihm geschilderten Umständen auch in der Schweiz in der Regel kaum mehr als die Entgegennahme einer Anzeige erfolgen würde. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung durch die betreffenden Personen kann er sich erneut an die Polizei zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Auch aus medizinischer Sicht bestehen keine Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Obwohl er im Rahmen des Rückführungsgesprächs psychische Probleme geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akte A22/3 S. 3), sind in den Akten keine medizinischen Behandlungen verzeichnet (vgl. SEM-Akte A26/1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird bei der Rückkehr seinem Gesundheitszustand Rechnung getragen und allfällige erforderliche Massnahmen werden eingeleitet. Schliesslich wird er im Fall einer Rückkehr auch nicht durch einen weiteren Pushback, oder eine Kettenabschiebungen betroffen sein, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde.
E. 10.3 Insgesamt ist weder aus individueller Sicht des Beschwerdeführers, noch aufgrund der allgemeinen Situation in Griechenland auf eine konkrete Gefährdung im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 15. September 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und er mit seiner bis zum 27. Juli 2028 gültigen Aufenthaltsbewilligung wird einreisen können (vgl. SEM-Akte A19/2).
E. 11.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
E. 12 Bezüglich seines Subeventualantrages ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass die schweizerischen Behörden bei den griechischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung eingeholt werden müssen (vgl. unter vielen die Urteile des BVGer D-3492/2025 vom 28. Mai 2025; E-8181/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.8).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8484/2025 Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Emma Neuber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer ersuchte am 25. August 2025 um Asyl in der Schweiz. B. Ein Abgleich der Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 28. August 2025 ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 sowie am 16. Juli 2025 in Griechenland aufgegriffen und gleichentags jeweils daktyloskopisch erfasst worden war. In den Akten befinden sich ein gültiger griechischer Reisepass für Flüchtlinge sowie eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes. C. Mit Vollmacht vom 29. August 2025 zeigte die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 1. September 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). D.b Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 15. September 2025 zu und informierten, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 27. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. E.a Am 16. Oktober 2025 fand das persönliche Gespräch und das rechtliche Gehör zum (voraussichtlichen) Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG statt. E.b Darin erklärte der Beschwerdeführer zusammenfassend, dass er nicht nach Griechenland zurückkehren könne, weil er dort mit dem Tod bedroht werde. Während der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland sei das Boot von einem Schiff gerammt worden. Vier der vierzig Bootsinsassen seien dabei ertrunken. Nachdem die Küstenwache sie ans Ufer geleitet habe, habe er den Unfall mit dem Schiff gemeldet, aber es sei nichts weiter unternommen worden. Die Familienangehörigen der Opfer hätten durch den Schlepper seine Telefonnummer ausfindig gemacht und ihn zuerst zum Bootsunfall befragt, da er mit einem der Opfer in der Türkei gesprochen habe. Danach hätten sie ihn beschuldigt, ihren verstorbenen Verwandten absichtlich ins Wasser gestossen zu haben. In der Folge sei er mehrmals telefonisch mit dem Tod bedroht und über seinen Aufenthaltsort ausgefragt worden. Obwohl er die Bedrohungen mehrmals bei der Polizei und im Flüchtlingslager gemeldet habe, hätten niemand reagiert, man habe ihm lediglich mitgeteilt, dass man bei rein verbalen Drohungen nichts unternehmen könne. Aus Angst, dass Familienangehörige der Bootsopfer ihn finden und umbringen würden, sei er ausgereist. Ferner habe er in Griechenland keine Unterstützung bezüglich Unterkunft und Bildung erhalten; nachdem er als Flüchtling anerkannt worden sei, habe er das Flüchtlingslager verlassen müssen und sei auf sich selbst gestellt gewesen. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte er, dass er physisch gesund sei, aufgrund des Erlebten, insbesondere der Überfahrt, oft unter Albträumen leide. F. F.a Am 24. Oktober 2025 erkundigte sich die zuständige sachbearbeitende Person des SEM bei Medic-Help C._______ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die möglichen bevorstehenden medizinischen Behandlungen sowie nach den von ihm benötigten Medikamenten und zu allfälligen vorhandenen medizinischen Unterlagen. F.b Gleichentags informierte der zuständige Gesundheitsdienst, dass der Beschwerdeführer nie bei ihnen vorstellig geworden sei und keine Hinweise auf Arzttermine oder die Einnahme von Medikamenten vorlägen. F.c Am 29. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 28. Oktober 2025. G. Am 30. Oktober 2025 (gleichentags eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und zwangsweise nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Am 30. Oktober 2025 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 5. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien bei den griechischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, die seine Unterbringung und medizinische Versorgung gewährleisteten. Weiter ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um entsprechende Information an die zuständigen Behörden bezüglich eines Vollzugsstopps. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführeng inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden nebst den Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 31. Oktober 2025 sowie einer Substitutionsvollmacht vom 12. August 2025 diverse Kopien von Fotos einer Bootsüberfahrt und eines Schreibens mit dem Titel «Civil society capacity to support refugees forcibly returned to Greece» vom 8. Juli 2025 an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) beigelegt. J. Am 6. November 2025 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 [SR 173.110]; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eines super-provisorischen Vollzugsstopps wird daher mangels Rechtsschutz-interesses nicht eingetreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht in dieser Hinsicht volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beantragt. Formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, insbesondere seinen psychischen Gesundheitszustand unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Er leide unter schweren psychologischen Beschwerden, (...), die eine vertiefte fachmedizinische Abklärung notwendig machten. Bei einer Rückkehr nach Griechenland sei mit einer Verschlechterung der Symptome zu rechnen, deren Folgen ebenfalls weiterer medizinischer Abklärung bedürften. Die Rüge der ungenügenden oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung kann nicht gehört werden. Die Vorinstanz hat sich am 24. Oktober 2025 bei Medic-Help nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigt (vgl. SEM-Akte A26/1) und dabei erfahren, dass keine Arzttermine offen seien und er nicht auf Medikamente angewiesen sei; tatsächlich ergab die Abklärung, dass er nie bei Medic-Help vorstellig wurde (vgl. Bst. F), obwohl er im Rahmen der Erhebung des medizinischen Sachverhalts darauf aufmerksam gemacht worden war, sich bei Bedarf bei gesundheitlichen Problemen selbständig bei Medic-Help zu melden zu können (vgl. SEM-Akte A22/3 S. 3). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden leidet und war nicht gehalten, weitere Abklärungen durchzuführen. Die formelle Rüge erweist sich vorliegend als unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. 6.1 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erklärte der Beschwerdeführer, in Griechenland wiederholt verbal und telefonisch bedroht worden zu sein, teilweise habe man ihm mit dem Tod gedroht. Trotz mehrmaliger Meldungen sei die griechische Polizei untätig geblieben. Aus Angst vor diesen Bedrohungen habe er Griechenland wenige Tage nach Erhalt seines Flüchtlingsreisepasses verlassen. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz gewährt worden sei und er sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen könne. Er könne Fürsorgeleistungen, den Zugang zu Gerichten zu Unterstützungsleistungen bezüglich Erwerbstätigkeit oder der Gewährung einer Unterkunft sowie weiterer Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einfordern. Gestützt auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei ferner nicht davon auszugehen, dass seine Überstellung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstosse; es sei ihm nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen, wonach Griechenland sich nicht völkerrechtskonform verhalte und Flüchtlingen die zustehende Unterstützung zukommen lasse. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig seien, sei vorliegend nicht davon auszugehen, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Zudem habe er Griechenland nur wenige Tage nach der Schutzgewährung verlassen; deshalb könne er den griechischen Behörden nicht pauschal unterstellen, diese hätten ihm zustehende Leistungen nicht gewährt. In Bezug auf die Bedrohungen durch die Familienangehörigen der Opfer des Bootsunglücks sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Justizbehörden sei, an die er sich wenden könne. Seinem Vorhalt, die griechischen Behörden seien untätig geblieben, sei zu entgegnen, dass es keinem Staat gelingen könne, alle Personen prophylaktisch vor allfälligen Straftaten zu schützen. Schliesslich würden sich - auch nach Konsultation der Medic-Help - keine Hinweise auf medizinische Probleme respektive Behandlungsbedarf ergeben. Bei Bedarf könne er seine Rechte aus der Qualifikationsrichtlinie geltend machen und sich an die entsprechenden Stellen wenden. Für sein weiteres Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. 6.3 Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde zunächst, dass er von Pushbacks durch die griechische Küstenwache betroffen und Opfer eines versuchten völkerrechtswidrigen Refoulements geworden sei. Obwohl er diesen Vorfall mehrmals den griechischen Behörden geschildert habe, seien weder Untersuchungen eingeleitet worden, noch habe er Informationen erhalten, wo er eine Strafanzeige erstatten könne. Ferner habe es die griechische Polizei bezüglich der telefonischen Drohungen unterlassen, seine Anzeige entgegenzunehmen. Während seines gesamten Aufenthalts in Griechenland habe er keine Unterstützung bezüglich Nahrung, Unterkunft und medizinischer Versorgung durch staatliche oder karitative Stellen erhalten. Auch habe er infolge der traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Bootsunglück mehrmals vergeblich um medizinische Hilfe ersucht. In der Beschwerde wurde weiter auf die systemischen Mängel des griechischen Asylsystems hingewiesen und die prekäre Situation. Es komme systematisch zu menschenrechtswidrigen Pushbacks. Ferner mangle es an staatlicher Unterstützung; der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung sowie zu den Sozialleistungen sei ungenügend und der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln fehle. Die pauschalen Verweise auf ein funktionierendes System für schutzberechtigte Personen in Griechenland berücksichtigten seine individuelle Situation nicht. Vielmehr würde er aufgrund mangelnden Zugangs zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse in eine extreme materielle Notlage geraten; er sei bereits obdachlos gewesen und werde nicht in der Lage sein, diese Notsituation aus eigener Kraft abzuwenden. Ausserdem sei nicht zu erwarten, dass er in Griechenland seine Rechte bezüglich des erlebten Pushbacks erfolgreich werde geltend machen können. Sodann bestehe eine reale Gefahr einer Kettenabschiebung. Es seien zumindest individuelle Garantien einzuholen, die ihm in Griechenland umgehend Obdach, Nahrung sowie insbesondere eine angemessene medizinische Behandlung und Zugang zu den notwendigen Medikamenten zusichern würden. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass Griechenland als Mitgliedstaat der EU ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 25. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt worden war und er über eine bis zum 27. Juli 2028 gültige griechische Aufenthaltsbewilligungen verfügt. Sodann stimmten die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 15. September 2025 explizit zu (vgl. SEM-Akten A19/2). 7.3 Somit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 10.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland auseinandergesetzt und den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich als zulässig erachtet. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen sowie Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert wurden. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland nach wie vor schwierig sind. Sofern Rückkehrende in Griechenland eine angemessene Unterbringung erhalten wollen, ist dies mit bürokratischen und tatsächlichen Hürden verbunden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3 [als Referenzurteil publiziert]). 10.1.3 Vorliegend sind aber auch unter Berücksichtigung dieser Hürden keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im konkreten Fall für den Beschwerdeführer ein real risk bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Nachdem er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, kann er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU), die insbesondere den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30] regelt, berufen und bei Bedarf unentgeltliche Hilfe bei den verschiedenen griechischen und internationalen Nichtregierungsorganisationen holen, um die ihm zustehenden Rechte durchzusetzen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.10). 10.2 10.2.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel auch zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, die beispielsweise an weniger schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden. Es sind im Einzelfall insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung aber auch die eigenen Anstrengungen zu berücksichtigten. Der Umstand allein, dass sich die bisherigen Integrationsbemühungen als schwierig erwiesen haben, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Massgebend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 f.; bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f. [als Referenzurteil publiziert]). 10.2.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 10.2.3 Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer lediglich einen Monat in Griechenland aufgehalten, nachdem er dort am 25. Juli 2025 als Flüchtling anerkannt worden war. Es hat nicht dargelegt, dass er sich während dieser kurzen Zeit konkret um Unterkunft, Arbeit oder um sonstige Unterstützung bemüht hat oder, dass ihm diese tatsächlich verweigert worden wäre. Es lassen mithin keine konkreten Anhaltspunkte darauf schliessen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die in der Beschwerde dargelegte prekäre Situation mit eigenen Anstrengungen abzuwenden und bei Bedarf die entsprechenden Hilfsangebote oder die zuständigen griechischen Behörden um Unterstützung zu ersuchen. Bezüglich der fehlenden Hilfestellung der Polizeibehörden in Bezug auf die geltend gemachten verbalen Bedrohungen ist auf die ent-sprechende zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A32/11 S. 7-8) und hinzuzufügen, dass unter den von ihm geschilderten Umständen auch in der Schweiz in der Regel kaum mehr als die Entgegennahme einer Anzeige erfolgen würde. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung durch die betreffenden Personen kann er sich erneut an die Polizei zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Auch aus medizinischer Sicht bestehen keine Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Obwohl er im Rahmen des Rückführungsgesprächs psychische Probleme geltend gemacht hat (vgl. SEM-Akte A22/3 S. 3), sind in den Akten keine medizinischen Behandlungen verzeichnet (vgl. SEM-Akte A26/1). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird bei der Rückkehr seinem Gesundheitszustand Rechnung getragen und allfällige erforderliche Massnahmen werden eingeleitet. Schliesslich wird er im Fall einer Rückkehr auch nicht durch einen weiteren Pushback, oder eine Kettenabschiebungen betroffen sein, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde. 10.3 Insgesamt ist weder aus individueller Sicht des Beschwerdeführers, noch aufgrund der allgemeinen Situation in Griechenland auf eine konkrete Gefährdung im Fall seiner Rückkehr nach Griechenland auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 11. 11.1 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 15. September 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben und er mit seiner bis zum 27. Juli 2028 gültigen Aufenthaltsbewilligung wird einreisen können (vgl. SEM-Akte A19/2). 11.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
12. Bezüglich seines Subeventualantrages ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass die schweizerischen Behörden bei den griechischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung eingeholt werden müssen (vgl. unter vielen die Urteile des BVGer D-3492/2025 vom 28. Mai 2025; E-8181/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.8).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Martina von Wattenwyl Versand: