Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten.
E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne superprovisorischer Massahmen seien die Vollzugsbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihre Kinder und zwingend ihr (...)-jähriges Kind von der Vorinstanz hätten angehört werden müssen. Mangels Anhörung sei das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt und infolgedessen gegen verbindliches Völkerrecht verstossen worden. Durch diese vorinstanzliche Unterlassung sei zudem die Untersuchungsmaxime verletzt worden. Indem das psychische Wohlbefinden nicht untersucht worden sei, sei auch der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz entgegen ihrer Pflicht unterlassen, die konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen und anschliessend für den vorliegenden Einzelfall - insbesondere vor dem Hintergrund der Kindeswohlgefährdung - zu würdigen. Deshalb sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Zunächst hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer die Kinder und im Besonderen das (...)-jährige Kind am 9. August 2024 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs angehört. Ziel der Gespräche war es, Fragen, welche nach dem schriftlichen rechtlichen Gehör noch offen waren, zu klären (vgl. SEM-eAkten 74/7 - 76/6). Mithin gehen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ins Leere und es ist auf diese vorliegend nicht weiter einzugehen. Sodann hat die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihren Gesundheitszuständen im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme wie auch anlässlich der persönlichen Anhörungen entgegengenommen und diese sowie die vorgängigen Abklärungen beim Gesundheitsdienst in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Ihr lagen weder anberaumte Arzttermine noch -berichte vor, aufgrund welcher sie gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen - sei es in der Schweiz oder in Griechenland - zu tätigen. Sie durfte demnach von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. unten E. 7.4.6) lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist, zumal keine weiteren medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt wurden. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz liegt nicht vor.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die in der Beschwerde zitierten Urteile des EGMR vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich diese - wie die Beschwerdeführer selbst ausführen - auf die Situation in den Aufnahme- und Identifizierungszentren beziehen und demnach nicht die vorliegende Sachlage betreffen, in welcher bereits ein Schutzstatus erteilt worden ist.
E. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 7.4.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.4.4 Die Beschwerdeführer haben in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2024 machen sie im Wesentlichen geltend, sie würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht mit angemessen zumutbaren Anstrengungen aus eigner Kraft abwenden könnten. Ferner sei das Kindeswohl durch den Mangel an angemessener Ernährung, fehlendem Zugang zur Integrationsangeboten wie Sprachkursen, fehlender medizinischer Versorgung und durch die Armut, die auf die Arbeitslosigkeit der Eltern zurückzuführen sei, gefährdet. Das Gericht geht demgegenüber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht mit angemessenen zumutbaren Anstrengungen aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Vor-instanz hat in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung aufzeigt, weshalb sie unter Berücksichtig der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Sie ist in der angefochtenen Verfügung namentlich auf den Gesundheitszustand, die Ausbildung, die Fremdsprachenkenntnisse und die Berufserfahrung der Beschwerdeführer eingegangen. Zudem hat sie ebenfalls im Sinne der oben genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ihre Abwägung miteinfliessen lassen, ob und inwieweit die Beschwerdeführer eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen hatten beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich müssen sich die Beschwerdeführer zunächst zu Recht vorhalten lassen, dass ihre mehrfach geäusserte Absicht, Griechenland so bald wie möglich in Richtung der Schweiz zu verlassen, im Widerspruch zu allfälligen langanhaltenden und langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland steht (vgl. SEM-eAkten 73/8 F34 und 78/7 F36). Sodann vermögen sie mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, dass sie in Griechenland mit einer existenziellen Notlage zu kämpfen hatten, die sie nicht aus eigner Kraft hätten abwenden können oder dass ihnen eine solche nach ihrer Rückkehr nach Griechenland drohen würde. Vielmehr zeigen diese auf, dass es ihnen möglich gewesen war, Verbesserungen in ihrem Alltag mit zumutbaren Anstrengungen zu bewirken. So geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer selbst nach ihrem gescheiterten Abreiseversuch - zwecks welchem sie ihre Asylunterkunft verlassen hatten - wieder ein Obdach erhielten (vgl. SEM-eAkten 73/8 F28). Sie vermochten sich zudem auch im Zusammenhang mit dem Verlust ihrer Ausweispapiere erfolgreich mit dortigen Behörden auseinanderzusetzen (vgl. SEM-eAkten 73/8 F36 ff.). Gemäss ihren Aussagen war es ihnen dort darüber hinaus möglich einer unbezahlten Arbeit nachzugehen, wofür sie gewisse Gegenleistungen wie Essen erhalten hatten (vgl. SEM-eAkten 73/8 F28 ff.). Bezüglich der Kinder geht aus den Akten hervor, dass die beiden jüngsten Kinder den Schulunterricht besuchten und die beiden älteren die Möglichkeit für Sprachkurse erhielten (vgl. SEM-eAkten 74/7 F15 ff., 75/5 F17 und 76/6 F29). Schliesslich hatte die Familie auch Zugang zur medizinischen Versorgung und vermochte diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen (vgl. SEM-eAkten 73/8 F43 ff., 74/7 F40 ff., 76/6 F16 ff. und 78/7 F16). Die zahlreichen pauschalen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2024 vermögen der Argumentation der Vorinstanz nichts entgegen zu halten. Einerseits geht aus ihren Ausführungen - insbesondere aus jenen zur allgemeinen Situation in Griechenland und den Verweisen auf verschiedene Berichte - keine hinreichende Auseinandersetzung mit ihrem konkreten Einzelfall hervor. Andererseits wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits Vorgebrachtes und vermögen demzufolge der zutreffenden angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Beschwerdeführer haben mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems und im Besonderen in Abwägung mit den konkreten Umständen in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen und Vulnerabilität der Beschwerdeführer.
E. 7.4.5 In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) bleibt an dieser Stelle zu ergänzen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten.
E. 7.4.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer nicht ein erhebliches Niveau erreichen und sie nicht auf eine nahtlose, engmaschige Weiterbehandlung angewiesen sind. Aus den Akten geht im Wesentlichen das Folgende bezüglich der gesundheitlichen Probleme hervor: Der Beschwerdeführer wurde wegen Hämorrhoiden und Schlafschwierigkeiten beim Gesundheitsdienst in der Schweiz vorstellig (vgl. SEM-eAkten 70/1). Auch die Beschwerdeführerin war wegen Hämorrhoiden bei diesem in Behandlung. Zudem wurde sie wegen Juckreiz und Augen- mit Kopfschmerzen behandelt. Es wurden weiter Untersuchungen in Bezug auf ihre Schmerzen im Knie und am Vorfuss vorgenommen (vgl. SEM-eAkten 60/2). Die älteste Tochter wurde wegen Juckreiz, Rückenschmerzen, mittelstarken Ohren- und Kopfschmerzen sowie wegen Verdachts auf Anämie und Eisenmangel behandelt. Zudem wurde eine beidseitige (...) und eine (...) festgestellt. (vgl. SEM-eAkten 69/2). Zwei weitere Kinder wurden beim Gesundheitsdienst wegen Zahnschmerzen vorstellig, wobei das eine Kind zusätzlich über Handgelenkschmerzen und das andere über einen Juckreiz klagte (vgl. SEM-eAkten 66/2 und 71/2). In Bezug auf das jüngste Kind sind keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig und die Mutter führte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. August 2024 aus, dass es gesund sei (vgl. SEM-eAkten 73/8 F44). Auf Beschwerdeebene wird nunmehr erstmals geltend gemacht, dass die Kinder schwer traumatisiert und die Eltern psychisch schwer angeschlagen seien. Diese vorgebrachten Leiden bezüglich der schlechten psychischen Verfassung sind weder ausreichend begründet noch belegt. Es kann folglich in Anbetracht der vorgebrachten Beschwerden nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen wären, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist und in Griechenland nicht erbracht werden könnte. Die belegten medizinischen Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich somit nicht um besonders vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. In Anbetracht der vorliegenden Abwägung mit den konkreten Umständen ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer auch als vulnerable Personen zumutbar. Sie sind zudem nicht als besonders verletzliche Personen im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen; es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten.
E. 7.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat.
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Vor diesem Hintergrund sind auch das Eventualbegehen der vorläufigen Aufnahme und das Subsubeventualbegehren, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5745/2024 Urteil vom 25. September 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. September 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 5. Mai 2024 um Asyl in der Schweiz. Sie reichten griechischen Reisepässe für Flüchtlinge, ihre griechischen Aufenthaltsbewilligungen, ihre griechischen Gesundheitskarten, asylverfahrensrechtliche und medizinische Unterlagen sowie in Griechenland ausgestellte Bildungs- und Arbeitszertifikate wie auch den Lebenslauf ihrer Tochter C._______ zu den Akten. Am 8. Mai 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen und sie erteilten der in (...) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht. B. Am 8. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie). Diese stimmten am 11. Mai 2024 dem Ersuchen zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführer in Griechenland am (...) als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. C. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 2. Juli 2024 zum Fragekatalog vom 25. Juni 2024 und zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der allfälligen Wegweisung Stellung. Zudem kamen sie der Aufforderung nach, sich zu allfälligen medizinischen Beeinträchtigungen zu äussern. D. Im Rahmen persönlicher Gespräche am 9. August 2024 stellte das SEM den Beschwerdeführern weitere Fragen und gab ihnen die Möglichkeit Ergänzungen und Erklärungen bezüglich ihrer Vorbringen vom 2. Juli 2024 anzubringen. E. Am 3. September 2024 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 4. September 2024. F. Mit Verfügung vom 5. September 2024 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte mit Schreiben vom 9. September 2024, sie habe das Mandat beendet. H. Mit Eingabe vom 13. September 2024 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne superprovisorischer Massnahmen sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu veranlassen und der zuständige Kanton sei über die Aussetzung bis zum Entscheid über die Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich nachstehender Erwägung - einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne superprovisorischer Massahmen seien die Vollzugsbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz in solchen Fällen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihre Kinder und zwingend ihr (...)-jähriges Kind von der Vorinstanz hätten angehört werden müssen. Mangels Anhörung sei das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt und infolgedessen gegen verbindliches Völkerrecht verstossen worden. Durch diese vorinstanzliche Unterlassung sei zudem die Untersuchungsmaxime verletzt worden. Indem das psychische Wohlbefinden nicht untersucht worden sei, sei auch der medizinische Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz entgegen ihrer Pflicht unterlassen, die konkrete Situation in Griechenland zu untersuchen und anschliessend für den vorliegenden Einzelfall - insbesondere vor dem Hintergrund der Kindeswohlgefährdung - zu würdigen. Deshalb sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Zunächst hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer die Kinder und im Besonderen das (...)-jährige Kind am 9. August 2024 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs angehört. Ziel der Gespräche war es, Fragen, welche nach dem schriftlichen rechtlichen Gehör noch offen waren, zu klären (vgl. SEM-eAkten 74/7 - 76/6). Mithin gehen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ins Leere und es ist auf diese vorliegend nicht weiter einzugehen. Sodann hat die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihren Gesundheitszuständen im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme wie auch anlässlich der persönlichen Anhörungen entgegengenommen und diese sowie die vorgängigen Abklärungen beim Gesundheitsdienst in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Ihr lagen weder anberaumte Arzttermine noch -berichte vor, aufgrund welcher sie gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen - sei es in der Schweiz oder in Griechenland - zu tätigen. Sie durfte demnach von einem vollständig erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. unten E. 7.4.6) lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden ist, zumal keine weiteren medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt wurden. Mithin wurde der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatz liegt nicht vor. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Die Feststellung des Sachverhalts ist auch sonst nicht zu beanstanden. Es besteht mithin keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. 6. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände erforderlich (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.4 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die in der Beschwerde zitierten Urteile des EGMR vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich diese - wie die Beschwerdeführer selbst ausführen - auf die Situation in den Aufnahme- und Identifizierungszentren beziehen und demnach nicht die vorliegende Sachlage betreffen, in welcher bereits ein Schutzstatus erteilt worden ist. 7.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Nicht länger aufrecht erhält das Bundesverwaltungsgericht die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.4.3 Es obliegt den betroffenen Personen, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.4.4 Die Beschwerdeführer haben in Griechenland einen Schutzstatus erhalten. Damit können sie sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2024 machen sie im Wesentlichen geltend, sie würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, die sie nicht mit angemessen zumutbaren Anstrengungen aus eigner Kraft abwenden könnten. Ferner sei das Kindeswohl durch den Mangel an angemessener Ernährung, fehlendem Zugang zur Integrationsangeboten wie Sprachkursen, fehlender medizinischer Versorgung und durch die Armut, die auf die Arbeitslosigkeit der Eltern zurückzuführen sei, gefährdet. Das Gericht geht demgegenüber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht mit angemessenen zumutbaren Anstrengungen aus eigener Kraft abwenden könnten. Die Vor-instanz hat in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung aufzeigt, weshalb sie unter Berücksichtig der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. Sie ist in der angefochtenen Verfügung namentlich auf den Gesundheitszustand, die Ausbildung, die Fremdsprachenkenntnisse und die Berufserfahrung der Beschwerdeführer eingegangen. Zudem hat sie ebenfalls im Sinne der oben genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ihre Abwägung miteinfliessen lassen, ob und inwieweit die Beschwerdeführer eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen hatten beziehungsweise bereits versucht hatten, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich müssen sich die Beschwerdeführer zunächst zu Recht vorhalten lassen, dass ihre mehrfach geäusserte Absicht, Griechenland so bald wie möglich in Richtung der Schweiz zu verlassen, im Widerspruch zu allfälligen langanhaltenden und langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland steht (vgl. SEM-eAkten 73/8 F34 und 78/7 F36). Sodann vermögen sie mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, dass sie in Griechenland mit einer existenziellen Notlage zu kämpfen hatten, die sie nicht aus eigner Kraft hätten abwenden können oder dass ihnen eine solche nach ihrer Rückkehr nach Griechenland drohen würde. Vielmehr zeigen diese auf, dass es ihnen möglich gewesen war, Verbesserungen in ihrem Alltag mit zumutbaren Anstrengungen zu bewirken. So geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer selbst nach ihrem gescheiterten Abreiseversuch - zwecks welchem sie ihre Asylunterkunft verlassen hatten - wieder ein Obdach erhielten (vgl. SEM-eAkten 73/8 F28). Sie vermochten sich zudem auch im Zusammenhang mit dem Verlust ihrer Ausweispapiere erfolgreich mit dortigen Behörden auseinanderzusetzen (vgl. SEM-eAkten 73/8 F36 ff.). Gemäss ihren Aussagen war es ihnen dort darüber hinaus möglich einer unbezahlten Arbeit nachzugehen, wofür sie gewisse Gegenleistungen wie Essen erhalten hatten (vgl. SEM-eAkten 73/8 F28 ff.). Bezüglich der Kinder geht aus den Akten hervor, dass die beiden jüngsten Kinder den Schulunterricht besuchten und die beiden älteren die Möglichkeit für Sprachkurse erhielten (vgl. SEM-eAkten 74/7 F15 ff., 75/5 F17 und 76/6 F29). Schliesslich hatte die Familie auch Zugang zur medizinischen Versorgung und vermochte diese bei Bedarf in Anspruch zu nehmen (vgl. SEM-eAkten 73/8 F43 ff., 74/7 F40 ff., 76/6 F16 ff. und 78/7 F16). Die zahlreichen pauschalen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2024 vermögen der Argumentation der Vorinstanz nichts entgegen zu halten. Einerseits geht aus ihren Ausführungen - insbesondere aus jenen zur allgemeinen Situation in Griechenland und den Verweisen auf verschiedene Berichte - keine hinreichende Auseinandersetzung mit ihrem konkreten Einzelfall hervor. Andererseits wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits Vorgebrachtes und vermögen demzufolge der zutreffenden angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Beschwerdeführer haben mit dem Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung nämlich grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung sowie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Insofern darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf und zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe (nötigenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems und im Besonderen in Abwägung mit den konkreten Umständen in casu nicht als unzulässig oder unzumutbar aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen und Vulnerabilität der Beschwerdeführer. 7.4.5 In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) bleibt an dieser Stelle zu ergänzen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten. 7.4.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer nicht ein erhebliches Niveau erreichen und sie nicht auf eine nahtlose, engmaschige Weiterbehandlung angewiesen sind. Aus den Akten geht im Wesentlichen das Folgende bezüglich der gesundheitlichen Probleme hervor: Der Beschwerdeführer wurde wegen Hämorrhoiden und Schlafschwierigkeiten beim Gesundheitsdienst in der Schweiz vorstellig (vgl. SEM-eAkten 70/1). Auch die Beschwerdeführerin war wegen Hämorrhoiden bei diesem in Behandlung. Zudem wurde sie wegen Juckreiz und Augen- mit Kopfschmerzen behandelt. Es wurden weiter Untersuchungen in Bezug auf ihre Schmerzen im Knie und am Vorfuss vorgenommen (vgl. SEM-eAkten 60/2). Die älteste Tochter wurde wegen Juckreiz, Rückenschmerzen, mittelstarken Ohren- und Kopfschmerzen sowie wegen Verdachts auf Anämie und Eisenmangel behandelt. Zudem wurde eine beidseitige (...) und eine (...) festgestellt. (vgl. SEM-eAkten 69/2). Zwei weitere Kinder wurden beim Gesundheitsdienst wegen Zahnschmerzen vorstellig, wobei das eine Kind zusätzlich über Handgelenkschmerzen und das andere über einen Juckreiz klagte (vgl. SEM-eAkten 66/2 und 71/2). In Bezug auf das jüngste Kind sind keine gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig und die Mutter führte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. August 2024 aus, dass es gesund sei (vgl. SEM-eAkten 73/8 F44). Auf Beschwerdeebene wird nunmehr erstmals geltend gemacht, dass die Kinder schwer traumatisiert und die Eltern psychisch schwer angeschlagen seien. Diese vorgebrachten Leiden bezüglich der schlechten psychischen Verfassung sind weder ausreichend begründet noch belegt. Es kann folglich in Anbetracht der vorgebrachten Beschwerden nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen wären, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist und in Griechenland nicht erbracht werden könnte. Die belegten medizinischen Leiden sind nicht als schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich somit nicht um besonders vulnerable Personen, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. In Anbetracht der vorliegenden Abwägung mit den konkreten Umständen ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer auch als vulnerable Personen zumutbar. Sie sind zudem nicht als besonders verletzliche Personen im Sinne der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einzustufen; es gelingt ihnen nicht, die oben erwähnten Regelvermutungen umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zulässig und zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereit erklärt hat. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Vor diesem Hintergrund sind auch das Eventualbegehen der vorläufigen Aufnahme und das Subsubeventualbegehren, es seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: