Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger ossetischer Ethnie, verliess gemäss der Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung) sein Heimatland am (…) 2024, reiste am 17. Dezember 2024 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. B. Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht für das BAZ B._______, ausgestellt durch den (…) der Stadt B._______ am (…) 2024, klage der Beschwerde- führer über (…) und leide an «(…) Ca (rechts) seit 20(…)». In der Türkei sei eine Biopsie entnommen worden. Laut Gesuchsteller handle es sich um einen gutartigen Tumor, wobei Ärzte ihm mitgeteilt hätten, der Tumor wachse. Er sei seit (…) Jahren nicht beim Arzt gewesen und habe keine Unterlagen. Die Diagnoseliste desselben Kurzberichts hält einen Verdacht auf eine «Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: (…), (…) und (…)- - anmnestisch unklarer (…)tumor im rechten (…)lappen, ED 20(…) - bislang keine Therapie (vom Pat. abgelehnt), reine CT Verlaufs- kontrollen, zuletzt ca 2023» fest. Im Übrigen bestehe Verdacht auf psychi- sche- und Verhaltensstörungen durch Opioide, wobei der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben seit drei Tagen keine Medikamente mehr ein- nehme und Methadon verweigere, da er versuche, die Beschwerden aus- zuhalten, es ansonsten aber mit selbst organisiertem Subutex versuche. Darüber hinaus bestehe Verdacht auf eine chronische Virushepatitis (…), erstmals diagnostiziert im Jahr 20(…), welche nie medikamentös behan- delt worden sei. C. Anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 6. Januar 2025 gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Geburt, in C._______ ge- lebt zu haben; zunächst mit seinen Eltern, danach bis zur Ausreise in sei- nem eigenen Haus, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er besitze einen (…)-Abschluss, habe von 20(…) bis 20(…) als (…) beim (…) und danach als (…) gearbeitet. Während des Studiums habe er den Beruf des (…) erlernt und habe von 20(…) bis zum (…) 2024 in der Werkstatt in einer durch ihn gemieteten (…) gearbeitet und seine eigene Kundschaft gehabt. Im Monat habe er durchschnittlich (…) Lari verdient, was für die ganze Familie gereicht habe. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, junge Leute aus der Nachbarschaft seien zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, wie sie
E-396/2025 Seite 3 demonstrieren sollten. Als Gegner der Regierung habe er Ratschläge er- teilt und mit Plakaten geholfen. Im (…) 2024 habe er zudem zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen. Am (…) 2024 sei er – unweit seines Wohnhauses – auf der Strasse von einem Polizisten angehalten worden, welcher ihn gewarnt habe, er solle die Hilfe für die jungen Leute einstellen, er wisse doch, was passieren könne. Daraufhin sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe einen Anwalt aufgesucht, um zu fragen, wie er sich verhalten solle. Am (…) 2024 sei man zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Als er am sel- ben Tag auf dem Polizeiposten erschienen sei, habe ihm ein Polizist vor- geworfen, zu einem Anwalt gegangen zu sein. Der Polizist habe Dinge, die er dem Anwalt erzählt habe, gewusst und ihm in einer schöneren Form wiedergegeben. Im Übrigen habe der Polizist ihn davor gewarnt, die jungen Leute mit ihren Protesten weiter zu unterstützen und ihn aufgefordert, mit Protesten und Demonstrationen sowie der Hilfe für die jungen Leute auf- zuhören. Auf Anraten sowohl seiner Frau als auch seiner Schwester habe er – auch wegen seiner Gesundheit – beschlossen, das Land zu verlassen, woraufhin er am (…) 2024 mit seinem Pass legal nach D._______ ausge- reist und von dort über E._______ und F._______ in die Schweiz eingereist sei. Er sei hierhergekommen, damit man ihm helfen könne; einerseits we- gen seiner Gesundheit und andererseits um abzuwarten, bis die Regierung etwas Konkretes beschliesse und die Demonstrationen aufhörten. Zum medizinischen Sachverhalt führte er weiter aus, seit dem Jahr 20(…) Krebs in der (…) zu haben, was ihn sehr beeinträchtige. In Georgien habe er sich nicht behandeln lassen, da es nicht funktioniere und man ihm ge- sagt habe, er habe diese Krankheit nicht. Bei einem Arzttermin im Jahr 20(…) in G._______ sei eine «Biopsie» entnommen worden, welche in die Türkei geschickt worden sei. Sowohl in der Türkei als auch in Deutschland sei die Diagnose bestätigt worden. Er habe in Georgien nichts unternom- men, um behandelt zu werden. Er sei nicht zu einem Arzt gegangen, weil er wisse, dass die Ärzte es nicht heilen würden. Der Gesundheitsminister sei wegen onkologischer Krankheiten suspendiert worden. Im Übrigen sei er als Gegner der Regierung nicht willkommen gewesen und habe über keine private Krankenversicherung verfügt. D. Am 10. Januar 2025 reichte die damalige Rechtvertretung einen Bericht der Radiologie (…), (…) vom (…) 20(…) zu den Akten, wonach ein Ver- dacht auf (…)-NPL (Anmerkung des Gerichts: Neoplasie, Autonome Neu- bildung von Gewebe aufgrund Störung oder Verlust der
E-396/2025 Seite 4 Wachstumsregulation; unterschieden in benigne, semimaligne und ma- ligne Neoplasien; < https://www.pschyrembel.de/Neoplasie/K0F1U >, zu- letzt besucht am 27. Januar 2025) im rechten (…) mit Satelliten im rechten (…) bestehe. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schen- gen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 20. Januar 2025) reichte der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be- antragte sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit respektive Unzumut- barkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-396/2025 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-396/2025 Seite 6
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hin- weise, die geeignet wären, die Regelvermutung, wonach es sich bei Geor- gien um einen verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. Safe Country) handle, umzustossen. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung verschiedentlich aufgefordert worden, die wesentlichen Elemente seiner Vorbringen genau, ausführlich und mit so vielen Details wie möglich zu schildern. Insgesamt seien seine Aussagen in Bezug auf die Vorbringen trotzdem oberflächlich und unbe- stimmt geblieben. Die Schilderung der angeblichen Geschehnisse enthiel- ten keine Realkennzeichen von hinreichender Prägnanz und wiesen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Zu berücksich- tigen sei, dass die behaupteten Vorfälle, welche direkt zum Ausreiseent- schluss geführt haben sollten, nur wenige Wochen zurücklägen. Umso mehr hätte eine lebensnahe, emotional greifbare und persönlich gefärbte Schilderung erwartet werden können. Aufgrund der unsubstantiierten Dar- legung müsse von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen werden. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf lege im Übrigen keine Tatsa- chen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigten könnten.
E. 5.2 Anlässlich der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Hilfe, bis sich die Situation in Georgien beruhigt habe und, wenn möglich, um Be- handlung seines (…)tumors. Im Heimatland erhalte er keine Behandlung und die Polizei drohe ihm mit dem Tod. Er bitte um Verbringung an einen sicheren Ort.
E. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung (vgl. SEM-Akte (…)-20/8) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Beschwerdevorbringen offensichtlich nicht, den Argumenten der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer, trotz klarer Fragestellun- gen, die Fragen jeweils nur sehr oberflächlich und wiederholend
E-396/2025 Seite 7 beantwortete. So konnte er unter anderem nicht stringent und detailliert darlegen, wieso die jungen Leute genau ihn um Unterstützung hätten bitten sollen und wie die Kontaktaufnahme genau abgelaufen sei, sondern gab lediglich pauschal an, diese wohnten in seiner Strasse und er kenne ihre Väter. Es sei normal in Georgien, Kontakte zu pflegen. Die jungen Leute kämen zu den älteren, um um Rat zu fragen (vgl. SEM-Akte […]-16/13 F71–F76). Wahrscheinlich hätten sie in ihm mehr Sicherheit gespürt als in anderen Erwachsenen (vgl. SEM-Akte […]-16/13 F86). Es erstaunt zudem, dass die Polizisten – bei den verschiedenen Aufeinandertreffen – den Be- schwerdeführer stets mit sehr unkonkreten und ähnlich lautenden Äusse- rungen «bedroht» haben sollen («Warum sind Sie so heftig in diesen De- monstrationen eingeschaltet? Du weisst doch, was passieren kann.»; «Ihr wisst doch, was in Tiflis passiert. Ihr seid hier aber wenig Leute. Meint ihr, dass euch nichts passiert?»; «Falls du so weitermachst, wirst du sehen, was dir passiert. Wenn du mit deiner Familie nicht ruhig leben willst, dann passiert etwas.»; vgl. SEM-Akte […]-16/13 F77 f., F80–F83). Es gelang dem Beschwerdeführer nicht, weitere Einzelheiten der Begegnungen zu schildern (vgl. SEM-Akte […]-16/13 F78, F82). Die Darstellung eines be- sonderen Moments bei einer Demonstration fiel ebenfalls lediglich unsub- stantiiert und oberflächlich aus (es sei gewesen, wie es immer sei – Schimpfwörter und Drohungen [vgl. SEM-Akte […]-16/13 F80]). Die Vorbringen sind somit – in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz – auch nicht geeignet, die Regelvermutung eines verfolgungs- sicheren Staates nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 E-396/2025 Seite 8
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
E-396/2025 Seite 9 ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situa- tion ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der (…)tumor bereits im Jahr 20(…) diagnostiziert wurde (vgl. SEM-Akte […]-14/4), sich der Be- schwerdeführer freiwillig nie behandeln liess und es ihm trotz medizinischer Probleme möglich war, einer Arbeit nachzugehen (vgl. SEM-Akte […]- 16/13 F6–F15; F37). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asyl- suchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der
E-396/2025 Seite 10 betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätz- lich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es ohne Weiteres zuzumuten, in seinem Hei- matstaat eine gesicherte Diagnose betreffend den (…)tumor einzuholen und sich der Diagnose entsprechend – falls notwendig – behandeln zu las- sen. Dies selbst wenn es sich, wie vom Beschwerdeführer angegeben, al- lenfalls nicht um einen gutartigen Tumor handeln sollte. Georgien verfügt über ein funktionierendes und in den letzten Jahren kontinuierlich verbes- sertes Gesundheitssystem. Falls nötig bestünde zudem finanzielle Unter- stützung für Behandlungen von Krebspatienten, wobei besonders der Ent- scheid der georgischen Regierung vom 9. August 2023 hervorzuheben ist, wonach Hormontherapie, Chemotherapie, Strahlentherapie und Medika- mente neu für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig von ihrem Einkommen finanziert werden (vgl. Urteil des BVGer E-4839/2023 vom
7. Februar 2024 E.8.3.4). Zusätzlich ist festzuhalten, dass auch zur Be- handlung respektive Eliminierung von Hepatitis (…) in Georgien seit Feb- ruar 2015 ein staatliches Programm existiert, wozu alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis (…) Zugang haben (vgl. Bst. B oben). Folgende Leistungen sind für die Teilnehmer dieses Programmes kostenlos: Scree- ning (erster Test), Behandlung Hepatitis mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Einzig die Kosten für den Bestätigungstest nach dem Screening sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung werden nicht vollstän- dig übernommen. Im Weiteren besteht auch ein staatliches Programm zur Behandlung von Drogenabhängigkeit (vgl. Bst. B oben). Dieses enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambu- lanten Entzug mit der Abgabe von Methadon und zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Zu diesem Programm sind alle drogenabhängi- gen georgischen Staatsbürger zugelassen. Die Kosten für den Entzug, die Rehabilitation sowie das Methadon werden vollständig vom Staat über- nommen. Bei der Anmeldung zur Methadonabgabe ist einzig eine einma- lige Pauschale von umgerechnet Fr. 26.– zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer E-1402/2024 vom 12. März 2024 E. 8.3 m.w.H.). Dem Beschwer- deführer ist es somit möglich, seine medizinischen Beschwerden in Geor- gien behandeln zu lassen.
E-396/2025 Seite 11 Ferner bestehen auch keine anderen individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie die Vorinstanz zu- treffend festgehalten hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein grosses familiäres und soziales Netz (Ehefrau mit Kindern, zwei Schwestern, Kol- legen und Nachbarn; vgl. SEM-Akte […]-16/13 F51–F64). Darüber hinaus arbeitete er selbständig in einer (…) mit eigener Kundschaft, wovon seine Familie und er «normal» leben konnten (vgl. SEM-Akte […]-16/13 F36– F43). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen (vgl. SEM-Akte […]-20/8 S. 4 f.). Es bestehen somit keine konkre- ten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-396/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-396/2025 Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger ossetischer Ethnie, verliess gemäss der Personalienaufnahme (ZEMIS-Direkterfassung) sein Heimatland am (...) 2024, reiste am 17. Dezember 2024 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags in der Schweiz um Asyl nach. B. Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht für das BAZ B._______, ausgestellt durch den (...) der Stadt B._______ am (...) 2024, klage der Beschwerdeführer über (...) und leide an «(...) Ca (rechts) seit 20(...)». In der Türkei sei eine Biopsie entnommen worden. Laut Gesuchsteller handle es sich um einen gutartigen Tumor, wobei Ärzte ihm mitgeteilt hätten, der Tumor wachse. Er sei seit (...) Jahren nicht beim Arzt gewesen und habe keine Unterlagen. Die Diagnoseliste desselben Kurzberichts hält einen Verdacht auf eine «Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: (...), (...) und (...)- - anmnestisch unklarer (...)tumor im rechten (...)lappen, ED 20(...) - bislang keine Therapie (vom Pat. abgelehnt), reine CT Verlaufskontrollen, zuletzt ca 2023» fest. Im Übrigen bestehe Verdacht auf psychische- und Verhaltensstörungen durch Opioide, wobei der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben seit drei Tagen keine Medikamente mehr einnehme und Methadon verweigere, da er versuche, die Beschwerden auszuhalten, es ansonsten aber mit selbst organisiertem Subutex versuche. Darüber hinaus bestehe Verdacht auf eine chronische Virushepatitis (...), erstmals diagnostiziert im Jahr 20(...), welche nie medikamentös behandelt worden sei. C. Anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 6. Januar 2025 gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Geburt, in C._______ gelebt zu haben; zunächst mit seinen Eltern, danach bis zur Ausreise in seinem eigenen Haus, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er besitze einen (...)-Abschluss, habe von 20(...) bis 20(...) als (...) beim (...) und danach als (...) gearbeitet. Während des Studiums habe er den Beruf des (...) erlernt und habe von 20(...) bis zum (...) 2024 in der Werkstatt in einer durch ihn gemieteten (...) gearbeitet und seine eigene Kundschaft gehabt. Im Monat habe er durchschnittlich (...) Lari verdient, was für die ganze Familie gereicht habe. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, junge Leute aus der Nachbarschaft seien zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, wie sie demonstrieren sollten. Als Gegner der Regierung habe er Ratschläge erteilt und mit Plakaten geholfen. Im (...) 2024 habe er zudem zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen. Am (...) 2024 sei er - unweit seines Wohnhauses - auf der Strasse von einem Polizisten angehalten worden, welcher ihn gewarnt habe, er solle die Hilfe für die jungen Leute einstellen, er wisse doch, was passieren könne. Daraufhin sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe einen Anwalt aufgesucht, um zu fragen, wie er sich verhalten solle. Am (...) 2024 sei man zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Als er am selben Tag auf dem Polizeiposten erschienen sei, habe ihm ein Polizist vorgeworfen, zu einem Anwalt gegangen zu sein. Der Polizist habe Dinge, die er dem Anwalt erzählt habe, gewusst und ihm in einer schöneren Form wiedergegeben. Im Übrigen habe der Polizist ihn davor gewarnt, die jungen Leute mit ihren Protesten weiter zu unterstützen und ihn aufgefordert, mit Protesten und Demonstrationen sowie der Hilfe für die jungen Leute aufzuhören. Auf Anraten sowohl seiner Frau als auch seiner Schwester habe er - auch wegen seiner Gesundheit - beschlossen, das Land zu verlassen, woraufhin er am (...) 2024 mit seinem Pass legal nach D._______ ausgereist und von dort über E._______ und F._______ in die Schweiz eingereist sei. Er sei hierhergekommen, damit man ihm helfen könne; einerseits wegen seiner Gesundheit und andererseits um abzuwarten, bis die Regierung etwas Konkretes beschliesse und die Demonstrationen aufhörten. Zum medizinischen Sachverhalt führte er weiter aus, seit dem Jahr 20(...) Krebs in der (...) zu haben, was ihn sehr beeinträchtige. In Georgien habe er sich nicht behandeln lassen, da es nicht funktioniere und man ihm gesagt habe, er habe diese Krankheit nicht. Bei einem Arzttermin im Jahr 20(...) in G._______ sei eine «Biopsie» entnommen worden, welche in die Türkei geschickt worden sei. Sowohl in der Türkei als auch in Deutschland sei die Diagnose bestätigt worden. Er habe in Georgien nichts unternommen, um behandelt zu werden. Er sei nicht zu einem Arzt gegangen, weil er wisse, dass die Ärzte es nicht heilen würden. Der Gesundheitsminister sei wegen onkologischer Krankheiten suspendiert worden. Im Übrigen sei er als Gegner der Regierung nicht willkommen gewesen und habe über keine private Krankenversicherung verfügt. D. Am 10. Januar 2025 reichte die damalige Rechtvertretung einen Bericht der Radiologie (...), (...) vom (...) 20(...) zu den Akten, wonach ein Verdacht auf (...)-NPL (Anmerkung des Gerichts: Neoplasie, Autonome Neubildung von Gewebe aufgrund Störung oder Verlust der Wachstumsregulation; unterschieden in benigne, semimaligne und maligne Neoplasien; https://www.pschyrembel.de/Neoplasie/K0F1U >, zuletzt besucht am 27. Januar 2025) im rechten (...) mit Satelliten im rechten (...) bestehe. E. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 20. Januar 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, die geeignet wären, die Regelvermutung, wonach es sich bei Georgien um einen verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sog. Safe Country) handle, umzustossen. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung verschiedentlich aufgefordert worden, die wesentlichen Elemente seiner Vorbringen genau, ausführlich und mit so vielen Details wie möglich zu schildern. Insgesamt seien seine Aussagen in Bezug auf die Vorbringen trotzdem oberflächlich und unbestimmt geblieben. Die Schilderung der angeblichen Geschehnisse enthielten keine Realkennzeichen von hinreichender Prägnanz und wiesen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn er solche Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Zu berücksichtigen sei, dass die behaupteten Vorfälle, welche direkt zum Ausreiseentschluss geführt haben sollten, nur wenige Wochen zurücklägen. Umso mehr hätte eine lebensnahe, emotional greifbare und persönlich gefärbte Schilderung erwartet werden können. Aufgrund der unsubstantiierten Darlegung müsse von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen werden. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf lege im Übrigen keine Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigten könnten. 5.2 Anlässlich der Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer um Hilfe, bis sich die Situation in Georgien beruhigt habe und, wenn möglich, um Behandlung seines (...)tumors. Im Heimatland erhalte er keine Behandlung und die Polizei drohe ihm mit dem Tod. Er bitte um Verbringung an einen sicheren Ort. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die angefochtene Verfügung (vgl. SEM-Akte (...)-20/8) verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Beschwerdevorbringen offensichtlich nicht, den Argumenten der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer, trotz klarer Fragestellungen, die Fragen jeweils nur sehr oberflächlich und wiederholend beantwortete. So konnte er unter anderem nicht stringent und detailliert darlegen, wieso die jungen Leute genau ihn um Unterstützung hätten bitten sollen und wie die Kontaktaufnahme genau abgelaufen sei, sondern gab lediglich pauschal an, diese wohnten in seiner Strasse und er kenne ihre Väter. Es sei normal in Georgien, Kontakte zu pflegen. Die jungen Leute kämen zu den älteren, um um Rat zu fragen (vgl. SEM-Akte [...]-16/13 F71-F76). Wahrscheinlich hätten sie in ihm mehr Sicherheit gespürt als in anderen Erwachsenen (vgl. SEM-Akte [...]-16/13 F86). Es erstaunt zudem, dass die Polizisten - bei den verschiedenen Aufeinandertreffen - den Beschwerdeführer stets mit sehr unkonkreten und ähnlich lautenden Äusserungen «bedroht» haben sollen («Warum sind Sie so heftig in diesen Demonstrationen eingeschaltet? Du weisst doch, was passieren kann.»; «Ihr wisst doch, was in Tiflis passiert. Ihr seid hier aber wenig Leute. Meint ihr, dass euch nichts passiert?»; «Falls du so weitermachst, wirst du sehen, was dir passiert. Wenn du mit deiner Familie nicht ruhig leben willst, dann passiert etwas.»; vgl. SEM-Akte [...]-16/13 F77 f., F80-F83). Es gelang dem Beschwerdeführer nicht, weitere Einzelheiten der Begegnungen zu schildern (vgl. SEM-Akte [...]-16/13 F78, F82). Die Darstellung eines besonderen Moments bei einer Demonstration fiel ebenfalls lediglich unsubstantiiert und oberflächlich aus (es sei gewesen, wie es immer sei - Schimpfwörter und Drohungen [vgl. SEM-Akte [...]-16/13 F80]). Die Vorbringen sind somit - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz - auch nicht geeignet, die Regelvermutung eines verfolgungssicheren Staates nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der (...)tumor bereits im Jahr 20(...) diagnostiziert wurde (vgl. SEM-Akte [...]-14/4), sich der Beschwerdeführer freiwillig nie behandeln liess und es ihm trotz medizinischer Probleme möglich war, einer Arbeit nachzugehen (vgl. SEM-Akte [...]-16/13 F6-F15; F37). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es ohne Weiteres zuzumuten, in seinem Heimatstaat eine gesicherte Diagnose betreffend den (...)tumor einzuholen und sich der Diagnose entsprechend - falls notwendig - behandeln zu lassen. Dies selbst wenn es sich, wie vom Beschwerdeführer angegeben, allenfalls nicht um einen gutartigen Tumor handeln sollte. Georgien verfügt über ein funktionierendes und in den letzten Jahren kontinuierlich verbessertes Gesundheitssystem. Falls nötig bestünde zudem finanzielle Unterstützung für Behandlungen von Krebspatienten, wobei besonders der Entscheid der georgischen Regierung vom 9. August 2023 hervorzuheben ist, wonach Hormontherapie, Chemotherapie, Strahlentherapie und Medikamente neu für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig von ihrem Einkommen finanziert werden (vgl. Urteil des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E.8.3.4). Zusätzlich ist festzuhalten, dass auch zur Behandlung respektive Eliminierung von Hepatitis (...) in Georgien seit Februar 2015 ein staatliches Programm existiert, wozu alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis (...) Zugang haben (vgl. Bst. B oben). Folgende Leistungen sind für die Teilnehmer dieses Programmes kostenlos: Screening (erster Test), Behandlung Hepatitis mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Einzig die Kosten für den Bestätigungstest nach dem Screening sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung werden nicht vollständig übernommen. Im Weiteren besteht auch ein staatliches Programm zur Behandlung von Drogenabhängigkeit (vgl. Bst. B oben). Dieses enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mit der Abgabe von Methadon und zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Zu diesem Programm sind alle drogenabhängigen georgischen Staatsbürger zugelassen. Die Kosten für den Entzug, die Rehabilitation sowie das Methadon werden vollständig vom Staat übernommen. Bei der Anmeldung zur Methadonabgabe ist einzig eine einmalige Pauschale von umgerechnet Fr. 26.- zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer E-1402/2024 vom 12. März 2024 E. 8.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine medizinischen Beschwerden in Georgien behandeln zu lassen. Ferner bestehen auch keine anderen individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein grosses familiäres und soziales Netz (Ehefrau mit Kindern, zwei Schwestern, Kollegen und Nachbarn; vgl. SEM-Akte [...]-16/13 F51-F64). Darüber hinaus arbeitete er selbständig in einer (...) mit eigener Kundschaft, wovon seine Familie und er «normal» leben konnten (vgl. SEM-Akte [...]-16/13 F36-F43). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-20/8 S. 4 f.). Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: