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E-1402/2024

E-1402/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat am (…) November 2023 und suchte am 28. November 2023 im Bun- desasylzentrum (BAZ) B._______ in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) Oktober 2020 sowie am (…) Juli 2022 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. C. Am 7. Dezember 2023 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Anlässlich dieses Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer unter ande- rem, nachdem er am (…) Juli 2022 in Frankreich Asyl beantragt habe, habe er mehrere Monate im Gefängnis in Toulouse verbracht. Im April 2023 sei er von den französischen Behörden nach Georgien ausgeschafft worden und er habe Georgien bis zu seiner Ausreise im November 2023 nicht ver- lassen. In medizinischer Hinsicht gab er an, dass er an Hepatitis (…) leide, sonst aber keine anderen gesundheitlichen Probleme habe. Psychisch («moralement») gehe es ihm im Übrigen gut. D. Im Dezember 2023 wurde eine Untersuchung betreffend Hepatitis (…) durch die C._______ durchgeführt (vgl. Arztbericht vom (…) Dezember 2023, SEM-Akte […]-17/2). E. Am 20. Dezember 2023 lehnte Frankreich das Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit der Begründung ab, sein Asylgesuch sei am (…) August 2022 endgültig abgewiesen und er sei am (…) April 2023 unter Begleitung zweier französischer Grenzpolizisten nach Georgien ausgewiesen worden.

E-1402/2024 Seite 3 Ebenfalls am 20. Dezember 2023 beendete das SEM das Dublin-Verfah- ren und führte die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren fort. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 18. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bis zu seiner Aus- reise in D._______ gewohnt zu haben. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter. Beruflich sei er (…) gewesen und habe mit einem Freund (…), habe aber seit dem Jahr 20(…) nicht mehr gearbeitet. Von 20(…) bis zu seiner Rückkehr nach Georgien im Jahr 2023 habe er in Frankreich gelebt. Zu den Gründen, warum er sein Heimatland verlassen habe gab er an, nicht viele Gründe zu haben. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er eine medizinische Behandlung benötige. Er nehme E._______ ein und wolle an einem Programm teilnehmen, welches ihm ermögliche, E._______ abzusetzen, da es eine Droge sei. In Georgien sei der Entzug sehr teuer, weshalb er sich die Behandlung, die einen einmonatigen Krankenhausauf- enthalt erfordere, nicht habe leisten können. Er sei ausserdem an Hepatitis (…) erkrankt, weswegen er behandelt werden müsse. Seit (…) Jahren nehme er E._______ ein. Vom Entzugsprogramm in Georgien habe er im April 2023 erfahren, nachdem er zurückgekehrt sei und sich erkundigt habe. Wie jeder georgische Staatsbürger sei er bei der allgemeinen Kran- kenkasse versichert, welche die Kosten für dieses Entzugsprogramm aber nicht decke. Seit (…) Jahren leide er an Hepatitis (…). Er habe sich damals einer selbst finanzierten Behandlung unterzogen. Später sei ein Programm eingeführt worden, welches vom georgischen Staat finanziert worden sei. Daran habe er aber nicht teilnehmen können, weil er sich zuvor bereits einer Behandlung unterzogen habe. Seit 2023 gebe es dieses Programm nicht mehr. Wegen seiner Hepatitis (…) sei er sehr schnell müde und habe ein Schweregefühl im Bereich der (…). In Georgien werde er im Übrigen von niemandem bedroht. F. Am (…) Februar 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, wo- raufhin der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen wurde. G. Am (…) Februar 2024 wurde eine (…)scan-Untersuchung durch das G._______ durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerde- führer keine (…) respektive eine leichte (…) aufweise, die (…) eine normale Grösse habe mit möglicher beginnender (…), ohne sichtbare grobe (…).

E-1402/2024 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 – eröffnet am 27. Februar 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn. I. Mit Eingabe datiert auf den 31. März 2022 (Poststempel 4. März 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie sei ihm ge- mäss Art. 102m AsylG einen Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

5. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-1402/2024 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts. Er macht geltend, das SEM habe ihm geschrieben, dass er dem erweiterten Verfahren zugeteilt werde und noch weitere Abklärungen nötig seien. Sein Anwalt habe in der Anhörung beantragt, seinen Gesundheits- zustand genau abzuklären. Dennoch sei auf sein Asylgesuch nun nicht ein- getreten worden, obwohl das SEM weitere Abklärungen für nötig gehalten

E-1402/2024 Seite 6 habe. Das SEM hätte aber, nach Abschluss der Abklärungen, inhaltlich über sein Gesuch entscheiden müssen. Das SEM habe ihm zudem bei seiner Anhörung nicht viele Fragen – lediglich deren 46 – gestellt und die Anhörung habe nicht einmal zwei Stunden (inklusive Rückübersetzung) gedauert. Insbesondere habe das SEM nicht weiter nachgefragt, wieso er keine Behandlung in Georgien mehr in Anspruch nehmen könne. Auch stehe dazu nichts im Asylentscheid. Wegen seiner Abhängigkeit sei er auch psychisch sehr angeschlagen, deprimiert und verwirrt. Das SEM habe ihm hierzu keine Fragen gestellt und auch keinen Arztbericht in Auftrag gege- ben. Er sei für das erweiterte Verfahren zudem in einen deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden, wohingegen das beschleunigte Verfahren in einem französischsprachigen Kanton stattgefunden habe. Da sämtliche Akten auf Französisch seien, sei es für ihn nur «schwierig möglich», recht- liche Unterstützung zu erhalten, die ihn sorgfältig rechtlich beraten und ver- treten könne. Der Asylentscheid, mindestens aber das Dispositiv, hätte auf Deutsch übersetzt werden müssen. Das SEM müsse – bei einer Zuteilung in einen deutschsprachigen Raum schauen – dass er seine Rechte wahren könne.

E. 5.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die ei- ner Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Be- gründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H).

E. 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 1043). Auf der anderen Seite haben die Parteien eine Mitwirkungspflicht (Art. 13

E-1402/2024 Seite 7 VwVG). Durch diese wird die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, erheblich relativiert.

E. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit im vorinstanzli- chen Verfahren beim SEM liegt. Das SEM entscheidet, ob es ein Asylge- such in einem beschleunigten oder einem erweiterten Verfahren behandelt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder er- weiterten Verfahren besteht nicht (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Die Verfah- renszuteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal dem SEM die Einhaltung der Verfahrensfrist gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG nicht gelungen ist. Hinzu kommt, dass, wenn eine pflichtgemässe Schätzung des SEM nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert acht Tagen getrof- fen werden kann, nach der gesetzgeberischen Intention eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 8.6 m.w.H.). Nichts anderes hat das SEM vorliegend getan. Die Formulierung « Étant donné que la demande d'asile de votre mandant requiert des me- sures d'instruction complémentaires, notamment en ce qui concerne les problèmes médicaux invoqués, elle sera traitée dans le cadre d'une procé- dure étendue en vertu de l'article 26d LAsi » ist klarerweise dem Ge- setzeswortlaut von Art. 26d AsylG geschuldet. Es handelt sich um ein Stan- dardschreiben. Im Übrigen wurde am (…) Februar 2024 – also nach Zutei- lung in das erweiterte Verfahren – ein (…)scan durch das G._______ und somit eine medizinische Untersuchung – durchgeführt (vgl. SEM-Akte […]- 28/1). Die Vorinstanz gelangte nach Prüfung der Akten – unter Berücksich- tigung des Arztberichts vom (…) Februar 2024 – zum Schluss, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind, woraufhin sie den ablehnen- den Entscheid erliess. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf Be- schwerdeebene keinerlei Beweismittel eingereicht wurden, was das Vor- gehen der Vorinstanz, auf weitere Abklärungen zu verzichten, zusätzlich stützt.

E. 5.5 Zur Dauer der Anhörung sowie der Anzahl der Fragen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber angab, nicht viele Gründe für das Ver- lassen seines Heimatlandes zu haben (SEM-Akte […]-22/7 Q30). Zudem bestätigte er, alles vorgebracht zu haben (SEM-Akte […]-22/7 Q31 «Oui c’est tout»; Q46 «Oui, je n'ai rien d'autre à ajouter.»). Der Beschwerdefüh- rer gab bereits anlässlich der Befragung an, er sei nicht in das Behand- lungsprogramm aufgenommen worden, weil es für Personen geschaffen worden sei (respektive diejenigen Personen Vorrang hätten), die sich noch nie einer Behandlung unterzogen hätten (SEM-Akte […]-22/7 Q38, Q39).

E-1402/2024 Seite 8 In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer dies lediglich wiederholt und keine Sachverhaltsergänzung vorgenommen. Zu seiner psychischen Verfassung hat er noch im Rahmen des Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III- VO angegeben, dass es ihm psychisch gut gehe (SEM-Akte […]-13/2). In der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hat er zu seinen Symptomen lediglich zu Protokoll gegeben, er sei schnell müde und habe ein Schweregefühl im Bereich der (…) (SEM-Akte […]-22/7 Q40). Von psychischen Problemen hat er hingegen während der gesamten Anhörung nichts erwähnt und sol- che waren der Vorinstanz auch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wurde an die Anhörung von seiner damaligen Rechtsvertretung begleitet und hat eine Mitwirkungspflicht. Da der Beschwerdeführer bestätigte, alles Relevante gesagt zu haben, war die Vorinstanz daher nicht gehalten, wei- tere Fragen zu stellen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nun im Rah- men der Beschwerde die psychischen Probleme vorbringen können.

E. 5.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu erbli- cken, dass der Entscheid in französischer Sprache ergangen ist. Das Vor- gehen der Vorinstanz steht mit Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG im Einklang. Der Beschwerdeführer hielt sich im BAZ B._______ im Kanton H._______ auf (Amtssprache Französisch) und wurde anschliessend im Rahmen des erweiterten Verfahrens dem Kanton F._______ (Amtssprache Deutsch) zu- gewiesen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer (wohl mithilfe einer rechtskundigen Person) fristgerecht eine Beschwerde einreichen und be- gründen, warum er mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, mithin die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anfechten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör sowie die Be- gründungspflicht nicht verletzt hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird (wobei der sogenannte weite Verfolgungs- begriff massgebend ist; vgl. etwa BVGE 2010/42 E. 11.1.1). Dies gilt na- mentlich für Gesuche, die ausschliesslich aus medizinischen Gründen ein- gereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer gelangte ausschliesslich wegen medizinischer Gründe in die Schweiz, wie dies auch in der Beschwerdeschrift wiederholt

E-1402/2024 Seite 9 wird. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG ge- stellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht an- wendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-1402/2024 Seite 10

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätz- lich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer wiederholt anlässlich der Beschwerde, es sei nicht richtig, dass er in Georgien eine Behandlung für seine E._______-Abhän- gigkeit sowie seine Hepatitis (…) erhalten könne, weil er für seine Erkran- kungen bereits einmal eine Behandlung gehabt habe, weshalb die Behand- lung nicht mehr von seiner Krankenkasse finanziert werde. Er habe Angst, ohne Behandlung zu sterben. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, Georgien ver- füge über die geeigneten Infrastrukturen (Apotheken und Spitäler), um die verschiedenen von Ärzten empfohlenen Behandlungen durchzuführen. Er könne somit die nötigen Schritte unternehmen, um die erforderliche Be- handlung zu erhalten oder wieder in das nationale Suchtprogramm aufge- nommen zu werden. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die gesundheitlichen Beschwerden wiesen nicht eine derartige Schwere auf, dass mit einer ra- schen Verschlechterung zu rechnen sei, die zu einer konkreten Lebensge- fahr oder zu einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung der kör- perlichen Unversehrtheit führen könnten. Die benötigte Behandlung könne zudem in Georgien geleistet werden. Nach Überprüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungs- gericht mit der Vorinstanz übereinstimmend zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer zumutbar.

E-1402/2024 Seite 11 Zusätzlich zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zur Behandlung respektive Eliminierung von Hepatitis (…) in Georgien seit Februar 2015 ein staatliches Programm existiert. Alle georgischen Staats- bürger mit Hepatitis (…) haben Zugang zu diesem Programm. Folgende Leistungen sind für die Teilnehmer dieses Programmes kostenlos: Scree- ning (erster Test), Behandlung Hepatitis mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Einzig die Kosten für den Bestätigungstest nach dem Screening sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung werden nicht vollstän- dig übernommen. Im Weiteren besteht auch ein staatliches Programm zur Behandlung von Drogenabhängigkeit. Dieses enthält den stationären be- gleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mit der Abgabe von Methadon und zeitlich nicht befristete Drogenersatz- programme. Zu diesem Programm sind alle drogenabhängigen georgi- schen Staatsbürger zugelassen. Die Kosten für den Entzug, die Rehabili- tation sowie das Methadon werden vollständig vom Staat übernommen. Bei der Anmeldung zur Methadonabgabe ist einzig eine einmalige Pau- schale von umgerechnet Fr. 26.– zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer E- 100/2021 vom 15. Januar 2021 E. 6.6 f.; E-1639/2019 vom 2. Mai 2019 E. 8.5.3 m.w.H.). Es trifft zu, dass für den stationär begleiteten Entzug pri- oritär Personen zugelassen werden, die nicht bereits am Programm teilge- nommen haben. Für Personen die bereits teilgenommen haben, ist mit ei- ner Wartezeit von ungefähr drei Monaten zu rechnen (vgl. Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, 21. März 2018, Ziff. 5.2.1, https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa- gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf.download.pdf/GEO-re- form-gesundheitswesen-d.pdf, zuletzt abgerufen am 12. März 2024). Der Zugang zur Suchttherapie ist somit auch für den Beschwerdeführer ge- währleistet und eine Wartezeit von drei Monaten für den gewünschten be- gleiteten Entzug ist zumutbar. Anlässlich der Beschwerde hält der Be- schwerdeführer fest, aufgrund seiner Abhängigkeit sei er psychisch sehr angeschlagen, deprimiert und verwirrt. Durch die in Georgien gewährleis- tete Suchttherapie dürfte sich mithin auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers verbessern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2 [SR 142.312]). Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung von Hepatitis (…)

E-1402/2024 Seite 12 sowie seiner Drogenabhängigkeit erhalten wird. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu de- ren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusser- hebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1402/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1402/2024 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) November 2023 und suchte am 28. November 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2020 sowie am (...) Juli 2022 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte. C. Am 7. Dezember 2023 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durchgeführt. Anlässlich dieses Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, nachdem er am (...) Juli 2022 in Frankreich Asyl beantragt habe, habe er mehrere Monate im Gefängnis in Toulouse verbracht. Im April 2023 sei er von den französischen Behörden nach Georgien ausgeschafft worden und er habe Georgien bis zu seiner Ausreise im November 2023 nicht verlassen. In medizinischer Hinsicht gab er an, dass er an Hepatitis (...) leide, sonst aber keine anderen gesundheitlichen Probleme habe. Psychisch («moralement») gehe es ihm im Übrigen gut. D. Im Dezember 2023 wurde eine Untersuchung betreffend Hepatitis (...) durch die C._______ durchgeführt (vgl. Arztbericht vom (...) Dezember 2023, SEM-Akte [...]-17/2). E. Am 20. Dezember 2023 lehnte Frankreich das Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit der Begründung ab, sein Asylgesuch sei am (...) August 2022 endgültig abgewiesen und er sei am (...) April 2023 unter Begleitung zweier französischer Grenzpolizisten nach Georgien ausgewiesen worden. Ebenfalls am 20. Dezember 2023 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und führte die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren fort. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 18. Januar 2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise in D._______ gewohnt zu haben. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter. Beruflich sei er (...) gewesen und habe mit einem Freund (...), habe aber seit dem Jahr 20(...) nicht mehr gearbeitet. Von 20(...) bis zu seiner Rückkehr nach Georgien im Jahr 2023 habe er in Frankreich gelebt. Zu den Gründen, warum er sein Heimatland verlassen habe gab er an, nicht viele Gründe zu haben. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er eine medizinische Behandlung benötige. Er nehme E._______ ein und wollean einem Programm teilnehmen, welches ihm ermögliche, E._______abzusetzen, da es eine Droge sei. In Georgien sei der Entzug sehr teuer,weshalb er sich die Behandlung, die einen einmonatigen Krankenhausaufenthalt erfordere, nicht habe leisten können. Er sei ausserdem an Hepatitis (...) erkrankt, weswegen er behandelt werden müsse. Seit (...) Jahren nehme er E._______ ein. Vom Entzugsprogramm in Georgien habe er im April 2023 erfahren, nachdem er zurückgekehrt sei und sich erkundigt habe. Wie jeder georgische Staatsbürger sei er bei der allgemeinen Krankenkasse versichert, welche die Kosten für dieses Entzugsprogramm aber nicht decke. Seit (...) Jahren leide er an Hepatitis (...). Er habe sich damals einer selbst finanzierten Behandlung unterzogen. Später sei ein Programm eingeführt worden, welches vom georgischen Staat finanziert worden sei. Daran habe er aber nicht teilnehmen können, weil er sich zuvor bereits einer Behandlung unterzogen habe. Seit 2023 gebe es dieses Programm nicht mehr. Wegen seiner Hepatitis (...) sei er sehr schnell müde und habe ein Schweregefühl im Bereich der (...). In Georgien werde er im Übrigen von niemandem bedroht. F. Am (...) Februar 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, woraufhin der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen wurde. G. Am (...) Februar 2024 wurde eine (...)scan-Untersuchung durch das G._______ durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine (...) respektive eine leichte (...) aufweise, die (...) eine normale Grösse habe mit möglicher beginnender (...), ohne sichtbare grobe (...). H. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 - eröffnet am 27. Februar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn. I. Mit Eingabe datiert auf den 31. März 2022 (Poststempel 4. März 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie sei ihm gemäss Art. 102m AsylG einen Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er macht geltend, das SEM habe ihm geschrieben, dass er dem erweiterten Verfahren zugeteilt werde und noch weitere Abklärungen nötig seien. Sein Anwalt habe in der Anhörung beantragt, seinen Gesundheitszustand genau abzuklären. Dennoch sei auf sein Asylgesuch nun nicht eingetreten worden, obwohl das SEM weitere Abklärungen für nötig gehalten habe. Das SEM hätte aber, nach Abschluss der Abklärungen, inhaltlich über sein Gesuch entscheiden müssen. Das SEM habe ihm zudem bei seiner Anhörung nicht viele Fragen - lediglich deren 46 - gestellt und die Anhörung habe nicht einmal zwei Stunden (inklusive Rückübersetzung) gedauert. Insbesondere habe das SEM nicht weiter nachgefragt, wieso er keine Behandlung in Georgien mehr in Anspruch nehmen könne. Auch stehe dazu nichts im Asylentscheid. Wegen seiner Abhängigkeit sei er auch psychisch sehr angeschlagen, deprimiert und verwirrt. Das SEM habe ihm hierzu keine Fragen gestellt und auch keinen Arztbericht in Auftrag gegeben. Er sei für das erweiterte Verfahren zudem in einen deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden, wohingegen das beschleunigte Verfahren in einem französischsprachigen Kanton stattgefunden habe. Da sämtliche Akten auf Französisch seien, sei es für ihn nur «schwierig möglich», rechtliche Unterstützung zu erhalten, die ihn sorgfältig rechtlich beraten und vertreten könne. Der Asylentscheid, mindestens aber das Dispositiv, hätte auf Deutsch übersetzt werden müssen. Das SEM müsse - bei einer Zuteilung in einen deutschsprachigen Raum schauen - dass er seine Rechte wahren könne. 5.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H). 5.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1043). Auf der anderen Seite haben die Parteien eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG). Durch diese wird die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, erheblich relativiert. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit im vorinstanzlichen Verfahren beim SEM liegt. Das SEM entscheidet, ob es ein Asylgesuch in einem beschleunigten oder einem erweiterten Verfahren behandelt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht nicht (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Die Verfahrenszuteilung ist vorliegend nicht zu beanstanden, zumal dem SEM die Einhaltung der Verfahrensfrist gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG nicht gelungen ist. Hinzu kommt, dass, wenn eine pflichtgemässe Schätzung des SEM nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert acht Tagen getroffen werden kann, nach der gesetzgeberischen Intention eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 8.6 m.w.H.). Nichts anderes hat das SEM vorliegend getan. Die Formulierung « Étant donné que la demande d'asile de votre mandant requiert des mesures d'instruction complémentaires, notamment en ce qui concerne les problèmes médicaux invoqués, elle sera traitée dans le cadre d'une procédure étendue en vertu de l'article 26d LAsi » ist klarerweise dem Gesetzeswortlaut von Art. 26d AsylG geschuldet. Es handelt sich um ein Standardschreiben. Im Übrigen wurde am (...) Februar 2024 - also nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren - ein (...)scan durch das G._______ und somit eine medizinische Untersuchung - durchgeführt (vgl. SEM-Akte [...]-28/1). Die Vorinstanz gelangte nach Prüfung der Akten - unter Berücksichtigung des Arztberichts vom (...) Februar 2024 - zum Schluss, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind, woraufhin sie den ablehnenden Entscheid erliess. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf Beschwerdeebene keinerlei Beweismittel eingereicht wurden, was das Vorgehen der Vorinstanz, auf weitere Abklärungen zu verzichten, zusätzlich stützt. 5.5 Zur Dauer der Anhörung sowie der Anzahl der Fragen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber angab, nicht viele Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu haben (SEM-Akte [...]-22/7 Q30). Zudem bestätigte er, alles vorgebracht zu haben (SEM-Akte [...]-22/7 Q31 «Oui c'est tout»; Q46 «Oui, je n'ai rien d'autre à ajouter.»). Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der Befragung an, er sei nicht in das Behandlungsprogramm aufgenommen worden, weil es für Personen geschaffen worden sei (respektive diejenigen Personen Vorrang hätten), die sich noch nie einer Behandlung unterzogen hätten (SEM-Akte [...]-22/7 Q38, Q39). In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer dies lediglich wiederholt und keine Sachverhaltsergänzung vorgenommen. Zu seiner psychischen Verfassung hat er noch im Rahmen des Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO angegeben, dass es ihm psychisch gut gehe (SEM-Akte [...]-13/2). In der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hat er zu seinen Symptomen lediglich zu Protokoll gegeben, er sei schnell müde und habe ein Schweregefühl im Bereich der (...) (SEM-Akte [...]-22/7 Q40). Von psychischen Problemen hat er hingegen während der gesamten Anhörung nichts erwähnt und solche waren der Vorinstanz auch nicht bekannt. Der Beschwerdeführer wurde an die Anhörung von seiner damaligen Rechtsvertretung begleitet und hat eine Mitwirkungspflicht. Da der Beschwerdeführer bestätigte, alles Relevante gesagt zu haben, war die Vorinstanz daher nicht gehalten, weitere Fragen zu stellen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nun im Rahmen der Beschwerde die psychischen Probleme vorbringen können. 5.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Entscheid in französischer Sprache ergangen ist. Das Vorgehen der Vorinstanz steht mit Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG im Einklang. Der Beschwerdeführer hielt sich im BAZ B._______ im Kanton H._______ auf (Amtssprache Französisch) und wurde anschliessend im Rahmen deserweiterten Verfahrens dem Kanton F._______ (Amtssprache Deutsch) zugewiesen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer (wohl mithilfe einer rechtskundigen Person) fristgerecht eine Beschwerde einreichen und begründen, warum er mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, mithin die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anfechten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht nicht verletzt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird (wobei der sogenannte weite Verfolgungs-begriff massgebend ist; vgl. etwa BVGE 2010/42 E. 11.1.1). Dies gilt namentlich für Gesuche, die ausschliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz). 6.2 Der Beschwerdeführer gelangte ausschliesslich wegen medizinischer Gründe in die Schweiz, wie dies auch in der Beschwerdeschrift wiederholt wird. Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus medizinischen Gründen erweist sich der Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Es ist unter diesem Aspekt wesentlich, dass die allgemeine und dringende medizinische Behandlung grundsätzlich vorhanden ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer wiederholt anlässlich der Beschwerde, es sei nicht richtig, dass er in Georgien eine Behandlung für seine E._______-Abhängigkeit sowie seine Hepatitis (...) erhalten könne, weil er für seine Erkrankungen bereits einmal eine Behandlung gehabt habe, weshalb die Behandlung nicht mehr von seiner Krankenkasse finanziert werde. Er habe Angst, ohne Behandlung zu sterben. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, Georgien verfüge über die geeigneten Infrastrukturen (Apotheken und Spitäler), um die verschiedenen von Ärzten empfohlenen Behandlungen durchzuführen. Er könne somit die nötigen Schritte unternehmen, um die erforderliche Behandlung zu erhalten oder wieder in das nationale Suchtprogramm aufgenommen zu werden. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die gesundheitlichen Beschwerden wiesen nicht eine derartige Schwere auf, dass mit einer raschen Verschlechterung zu rechnen sei, die zu einer konkreten Lebensgefahr oder zu einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit führen könnten. Die benötigte Behandlung könne zudem in Georgien geleistet werden. Nach Überprüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz übereinstimmend zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Zusätzlich zu den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zur Behandlung respektive Eliminierung von Hepatitis (...) in Georgien seit Februar 2015 ein staatliches Programm existiert. Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis (...) haben Zugang zu diesem Programm. Folgende Leistungen sind für die Teilnehmer dieses Programmes kostenlos: Screening (erster Test), Behandlung Hepatitis mit antiviralen Medikamenten und Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Einzig die Kosten für den Bestätigungstest nach dem Screening sowie die Kosten für weitere Laboruntersuchungen vor und nach der Behandlung werden nicht vollständig übernommen. Im Weiteren besteht auch ein staatliches Programm zur Behandlung von Drogenabhängigkeit. Dieses enthält den stationären begleiteten Entzug mit einer Rehabilitationsphase, den ambulanten Entzug mit der Abgabe von Methadon und zeitlich nicht befristete Drogenersatzprogramme. Zu diesem Programm sind alle drogenabhängigen georgischen Staatsbürger zugelassen. Die Kosten für den Entzug, die Rehabilitation sowie das Methadon werden vollständig vom Staat übernommen. Bei der Anmeldung zur Methadonabgabe ist einzig eine einmalige Pauschale von umgerechnet Fr. 26.- zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer E-100/2021 vom 15. Januar 2021 E. 6.6 f.; E-1639/2019 vom 2. Mai 2019 E. 8.5.3 m.w.H.). Es trifft zu, dass für den stationär begleiteten Entzug prioritär Personen zugelassen werden, die nicht bereits am Programm teilgenommen haben. Für Personen die bereits teilgenommen haben, ist mit einer Wartezeit von ungefähr drei Monaten zu rechnen (vgl. Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, 21. März 2018, Ziff. 5.2.1, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf.download.pdf/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, zuletzt abgerufen am 12. März 2024). Der Zugang zur Suchttherapie ist somit auch für den Beschwerdeführer gewährleistet und eine Wartezeit von drei Monaten für den gewünschten begleiteten Entzug ist zumutbar. Anlässlich der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, aufgrund seiner Abhängigkeit sei er psychisch sehr angeschlagen, deprimiert und verwirrt. Durch die in Georgien gewährleistete Suchttherapie dürfte sich mithin auch die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers verbessern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2 [SR 142.312]). Aus dem Aufgeführten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Georgien Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung von Hepatitis (...) sowie seiner Drogenabhängigkeit erhalten wird. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers führen somit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: