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D-588/2024

D-588/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihr Bruder (N […] / Verfahrensnummer D-585/2024) reisten eigenen Angaben zufolge gemein- sam am 28. Mai 2022 aus Georgien aus und am 29. Mai 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte sie ein Asylgesuch ein. In den Akten befinden sich das Original des georgischen Reisepasses und der Identitätskarte der Beschwerdeführerin. B. Mit Vollmacht vom 2. Juni 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zuge- wiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 8. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 legte die Beschwerdeführerin eine als Health certificate bezeichnete Bestätigung vom 6. Mai 2022 betreffend ihre Invalidität 3. Grades (nachfolgend: Health certificate), inklusive einer eng- lischen, notariell beglaubigten Übersetzung (Beilage D) zu den Akten. E. E.a Am 15. Juli 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Die Beschwerdeführerin führte darin zusammenfassend aus, dass sie zuletzt zusammen mit ihrem Bruder in C._______ gelebt habe. Obwohl sie über einen Abschluss an einer (…) Hochschule verfüge, habe sie aufgrund ihres Geburtsgebrechens nie eine Arbeitsstelle finden können. Sie habe lediglich eine sehr kleine Rente erhalten. Aufgrund des Geburtsfehlers und deren unsachgerechter Behandlung leide sie (infolge ausgekugelter […]) seit ihrer Kindheit an Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen, ge- gen welche sie bis zu heutigen Zeitpunkt Schmerzmittel einnehmen müsse. 2005 habe sie nach einer Operation ein (…) an der rechten (…) erhalten. Nachdem der Vater in den Neunzigerjahren verstorben sei, hätten die Mut- ter und der Bruder für den Lebensunterhalt alleine aufkommen müssen. Als die Mutter an der (…) krankheit erkrankt und später bettlägerig gewor- den sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) die Mutter während rund zehn Jahren mit der Unterstützung ihres Bruders gepflegt. Nach dem Tod der

D-588/2024 Seite 3 Mutter sei deren Rente eingestellt worden. Ihr Bruder sei ein Jahr später an einem (…)krebs erkrankt, ein ihr bekannter Arzt habe ihnen mitgeteilt, dass er ein Leben lang das kostspielige Medikament (…) einnehmen oder sich einer noch teureren Immuntherapie unterziehen müsse. Von Bekann- ten habe sie erfahren, dass die Krankheit des Bruders im Ausland thera- piert werden könne. Mithilfe finanzieller Unterstützung der Nachbarn hätten sie beide ausreisen können. Sie sei einzig wegen einer Behandlung der Krankheit ihres Bruders ausgereist und werde nach erfolgreicher Therapie zurückkehren. Da sie niemanden in Georgien habe, hätte sie dort nicht al- leine bleiben können. F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wurde das Asylgesuch der Beschwerde- führerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und sie wurde am 26. Juli 2022 dem Kanton D._______ zugewiesen. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Kopie des Health certificates, einen Pensionskassenausweis sowie eine Kopie eines Grundbuchauszuges, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Bruder Eigentümer einer Wohnung sind (Beilagen E, G, H), zu den Akten. Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

H. H.a Mit Eingabe vom 22. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht ihrer mandatierter Rechtsvertretung des zuständigen Kan- tons vom 21. November 2022 und erneut das Health certificate zu den Ak- ten.

H.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 wurden weitere Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend (Sprechstundenberichte vom 29. August 2022, 27. September 2022 und vom 13. Oktober 2022, ein Operationsbe- richt vom 16. September 2022 inklusive einer histologischen Diagnose, ein radiologischer Bericht vom 27. September 2022 sowie vom 13. Oktober

2022) eingereicht.

I. I.a Am 14. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM auf- gefordert, weitere ärztliche Unterlangen einzureichen.

D-588/2024 Seite 4 I.b Am 6. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Be- richt für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren vom

4. Oktober 2023 zu den Akten legen.

J. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (eröffnet am 18. Januar 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, an- sonsten sie unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.

K. Am 25. Januar 2024 (Datum Poststempel: 26. Januar 2024) erhob die Be- schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2024 und beantragte, dass die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei; es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ein- setzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. L. Am 29. Januar 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. M. M.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin Fa- cebook-Auszüge einer Konversation krebskranker Personen über die kaum existierende Finanzierung von Krebsmedikamenten in Georgien in georgischer Sprache ein. M.b Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 legte sie eine «Diagnoseliste» ihren Bruder betreffend zu den Akten. M.c Mit Eingabe vom 6. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ihren Bruder betreffend ein.

D-588/2024 Seite 5 M.d Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte sie verschiedene Bilder einer Kundgebung in Georgien betreffend die medizinische Versorgung vom Krebspatienten ein. M.e Mit Eingabe vom 5. April 2024 wurde ein weiterer Arztbericht vom sel- bigen Tag den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten ge- reicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-588/2024 Seite 6 einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht diesen Punkt ohne Einschränkung prüft.

E. 5 Das von der Vorinstanz verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin und die Wegweisung sind zu bestätigen, zumal auch der Beschwerde nichts Massgebendes zu entnehmen ist, das zu einem ande- ren Resultat führen könnte. Zu prüfen bleibt vorliegend die Frage nach der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- weisung (vgl. Rechtsbegehren 3).

E. 6 Die formelle Rüge (vgl. Rechtsbegehren 4), die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, bezieht sich auf die medizinische Situation des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde, S. 4 in fine) und wird in der Beschwerdebegründung im Zusam- menhang mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Folglich ist auf den Vorhalt vorliegend nicht weiter einzugehen.

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wegwei- sungsvollzugspunkt damit, dass weder die allgemeine politische Lage in Georgien noch persönliche Gründe oder das Vorhandensein einer medizi- nischen Notlage in ihrem Fall gegen einen Vollzug der Wegweisung spre- chen würden. Wegen ihrer orthopädischen Beschwerden in der (…) und der (…) sei sie bereits in Georgien in Behandlung gewesen; die (…)fehlbil- dung sowie die (…) seien in der Schweiz erfolgreich behandelt worden.

D-588/2024 Seite 7 Behandlungen ihrer Krankheitsbilder seien im Rahmen des staatlichen Ge- sundheitsprogramms in Georgien möglich, insbesondere würden seit Som- mer 2013 grundsätzlich alle georgischen Staatsangehörige durch das Uni- versal Health Care-Programm (UHC) über eine Krankenversicherung ver- fügen. Bedürftige Personen hätten zudem Anspruch auf eine vollständige Kostenübernahme der von ihnen benötigten Therapien. Insgesamt erweise sich ein Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, auch wenn sie in Ge- orgien nicht dasselbe Niveau ihrer medizinischen Behandlung wie in der Schweiz erhalte.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerde, dass sie und ihr Bruder bereits das gesamte Leben zusammen verbracht hätten und sie aus gesundheitlichen Gründen Georgien hätten verlassen müssen. Es treffe – wie von der Vorinstanz behauptet – nicht zu, dass der georgische Staat die Finanzierung medizinischer Behandlungen armutsbetroffener Personen übernehmen würde. Im Fall ihres Bruders sei die notwendige und kostspielige Behandlung nicht finanziert worden. Ausserdem leide sie ebenfalls an gesundheitlichen Problemen (Fehlbildung der […], Fehlstel- lung der […], […], eine in der Schweiz durchgeführte operative Entfernung eines […]), bei denen teilweise weitere Abklärungen notwendig seien. Auch ihre Behandlungen würden in Georgien ungenügend finanziert und ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr verschlechtern. Ausserdem sei ihr Bruder aufgrund seiner Erkrankung auf ihre Unterstüt- zung angewiesen, weshalb sie zusammenbleiben müssten. In Georgien habe sie weder ein soziales Netz, welches sie auffangen könne, noch die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prin- zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtli- che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (BV; SR 101) und von Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin machte ausschliesslich gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss Rechtsprechung stellt eine zwangsweise Weg- weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 8.2.4 Der Übersetzung des eingereichten Health certificate aus Georgien vom 6. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Dysplasie (Missbildung) beider (…) geboren sei, wobei das rechte (…) ope- rativ mit einem künstlichen ersetzt worden sei. Ferner leide sie an einer beidseitig deformierten (…) ([…]) und einer (…). Aufgrund dessen wurde ihr ein Behinderungsgrad dritten Grades bescheinigt (vgl. SEM-Akte

D-588/2024 Seite 9 A26/16, ID2/6, ID4/2). Aus den weiteren medizinischen Akten geht hervor, dass in der Schweiz am (…) ein Hauttumor gefunden und in der Folge mit- tels eines ambulanten Eingriffes am 16. September 2022 erfolgreich ent- fernt worden war. Gemäss Laborbefund vom 21. September 2022 gebe es keine Hinweise auf die Bösartigkeit des entfernten Tumors (vgl. SEM-Akte ID8/8). Ebenfalls wurde die bestehende (…) ihrer linken (…) mittels Infilt- ration behandelt (vgl. SEM-Akte ID10/2). Aus dem Arztbericht vom 4.Okto- ber 2023 geht hervor, dass auch ihre (…) erfolgreich behandelt wurden. Die vorhandenen Gelenkschmerzen sowie der Halux valgus seien noch Gegenstand medizinischer Abklärungen (vgl. SEM-Akte A31/5, ID11/5). Ferner leide sie an einer Fingerpolyarthrose ohne entzündliche Verände- rungen (vgl. Arztbericht des Kantonspitals D._______ vom 13. Februar 2024, BVGer-Akte 5). Den Arztberichten zufolge befindet sich die Be- schwerdeführerin somit weder in einem terminalen Krankheitsstadium, noch in Todesnähe oder hat eine unwiederbringliche Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK zu befürchten. Ihre gesundheitlichen Beschwerden, welche sie teilweise bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland therapieren liess, wird sie (bei Bedarf) im Rahmen des staatlichen Gesundheitspro- gramms in Georgien weiter behandeln lassen können. Es stehen in Geor- gien zahlreiche Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2.4 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Gerichts; vgl. ferner SCHWEIZERISCHE FLÜCHT- LINGSHILFE, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2018051/180828-geo-acces-soi ns-medicaux-de.pdf>, zuletzt besucht am 15. April 2024). Zum georgi- schen Krankenversicherungssystem und zur Finanzierung von Medika- menten ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A32/8 S. 5).

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 8.3.2 Zusammen mit der Bezeichnung als Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grund- sätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Georgien ausgegangen wird.

E. 8.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin machte lediglich am Rande eigene Wegwei- sungsvollzugshindernisse geltend, hauptsächlich stützte sie sich auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs infolge der medizinischen Probleme ihres Bruders. In diesem Zusammenhang führte sie zudem aus, dass ihr Bruder auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Nachdem das Gericht die Be- schwerde des Bruders mit Urteil vom selbigen Tag ebenfalls abweist, be- stehen auch für die Beschwerdeführerin keine Gründe, welche einem Voll- zug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-585/2024 vom 23. April 2024). Ferner ist – wie bereits ausgeführt – da- von auszugehen, dass ihre eigenen gesundheitlichen Probleme in Geor- gien hinreichend behandelt werden können und entsprechende Medika- mente zu Verfügung stehen (vgl. E. 8.2.4 hiervor).

E. 8.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne sich die me- dizinische Behandlung in Georgien nicht leisten, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A32/8 S. 5) und ergänzend hinzuzufügen, dass in Georgien seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm inklusive einer kosten- losen Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze existiert (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Personen, bei welchen eine ärztlich bescheinigte Invalidität festgestellt wurde, finanzielle Unterstützung

D-588/2024 Seite 11 erhalten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bescheinigung (Health certificate vom 6. Mai 2022) ihrer Invalidität dritten Grades und wird dem- entsprechend von staatlichen Programmen unterstützt (vgl. SEM-Akte ID2/6). Für sozial vulnerable Bevölkerungsgruppen stehen ausserdem in grösseren Städten, wie etwa C._______, dem Wohnort der Beschwerde- führerin, verschiedene informelle, nicht monetäre Supportsysteme zur Ver- fügung (vgl. Center for Social Justice, The Role of Targeted Social As- sistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services <https://socialjustice.org.ge[...]pdf>, S. 30-48; In- ternational Social Security Association [ISSA], Country Profile: Georgia, Juli 2018, https:// ww1.issa.int/node/195543?country=859>, beide über die Websuchmaschine zuletzt abgerufen am 15. April 2024). Auch hat sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organi- sierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms UHCP im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten wird, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Ergänzend ist auf die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen, hinzuwei- sen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).

E. 8.3.6 Sodann lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Obwohl sie kein breites familiäres Netzwerk aufweisen dürfte, wird sie angesichts ihres langjährigen Wohnsitzes in C._______ auf ein soziales Netz zurückgreifen können. Ihre Nachbarn haben sie und ihren kranken Bruder bereits vor der Ausreise unterstützt und auch Geld für die Ausreise gesammelt (vgl. SEM-Akte A16/7 F6, F15). Deshalb ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf die nachbarschaftliche Hilfe wird zählen und sich als sozial unterstützungsbedürftige Person erneut Sozial- hilfeleistungen erhalten wird (vgl. auch E. 8.3.4 hiervor). Weiter verfügt sie über eine eigene Wohnung und wird diese gemeinsam mit ihrem Bruder erneut bewohnen können, weshalb die Wohnsituation ebenfalls geregelt ist (vgl. SEM-Akte A16/7 F6-7; A21/2).

E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen bis zum

24. November 2031 gültigen georgischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten – jedoch nicht belegten – prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-588/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-588/2024 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihr Bruder (N [...] / Verfahrensnummer D-585/2024) reisten eigenen Angaben zufolge gemeinsam am 28. Mai 2022 aus Georgien aus und am 29. Mai 2022 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte sie ein Asylgesuch ein. In den Akten befinden sich das Original des georgischen Reisepasses und der Identitätskarte der Beschwerdeführerin. B. Mit Vollmacht vom 2. Juni 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 8. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 legte die Beschwerdeführerin eine als Health certificate bezeichnete Bestätigung vom 6. Mai 2022 betreffend ihre Invalidität 3. Grades (nachfolgend: Health certificate), inklusive einer englischen, notariell beglaubigten Übersetzung (Beilage D) zu den Akten. E. E.a Am 15. Juli 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Die Beschwerdeführerin führte darin zusammenfassend aus, dass sie zuletzt zusammen mit ihrem Bruder in C._______ gelebt habe. Obwohl sie über einen Abschluss an einer (...) Hochschule verfüge, habe sie aufgrund ihres Geburtsgebrechens nie eine Arbeitsstelle finden können. Sie habe lediglich eine sehr kleine Rente erhalten. Aufgrund des Geburtsfehlers und deren unsachgerechter Behandlung leide sie (infolge ausgekugelter [...]) seit ihrer Kindheit an Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen, gegen welche sie bis zu heutigen Zeitpunkt Schmerzmittel einnehmen müsse. 2005 habe sie nach einer Operation ein (...) an der rechten (...) erhalten. Nachdem der Vater in den Neunzigerjahren verstorben sei, hätten die Mutter und der Bruder für den Lebensunterhalt alleine aufkommen müssen. Als die Mutter an der (...) krankheit erkrankt und später bettlägerig geworden sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) die Mutter während rund zehn Jahren mit der Unterstützung ihres Bruders gepflegt. Nach dem Tod der Mutter sei deren Rente eingestellt worden. Ihr Bruder sei ein Jahr später an einem (...)krebs erkrankt, ein ihr bekannter Arzt habe ihnen mitgeteilt, dass er ein Leben lang das kostspielige Medikament (...) einnehmen oder sich einer noch teureren Immuntherapie unterziehen müsse. Von Bekannten habe sie erfahren, dass die Krankheit des Bruders im Ausland therapiert werden könne. Mithilfe finanzieller Unterstützung der Nachbarn hätten sie beide ausreisen können. Sie sei einzig wegen einer Behandlung der Krankheit ihres Bruders ausgereist und werde nach erfolgreicher Therapie zurückkehren. Da sie niemanden in Georgien habe, hätte sie dort nicht alleine bleiben können. F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und sie wurde am 26. Juli 2022 dem Kanton D._______ zugewiesen. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Kopie des Health certificates, einen Pensionskassenausweis sowie eine Kopie eines Grundbuchauszuges, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Bruder Eigentümer einer Wohnung sind (Beilagen E, G, H), zu den Akten. Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. H.a Mit Eingabe vom 22. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht ihrer mandatierter Rechtsvertretung des zuständigen Kantons vom 21. November 2022 und erneut das Health certificate zu den Akten. H.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 wurden weitere Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend (Sprechstundenberichte vom 29. August 2022, 27. September 2022 und vom 13. Oktober 2022, ein Operationsbericht vom 16. September 2022 inklusive einer histologischen Diagnose, ein radiologischer Bericht vom 27. September 2022 sowie vom 13. Oktober 2022) eingereicht. I. I.a Am 14. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, weitere ärztliche Unterlangen einzureichen. I.b Am 6. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren vom 4. Oktober 2023 zu den Akten legen. J. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (eröffnet am 18. Januar 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. K. Am 25. Januar 2024 (Datum Poststempel: 26. Januar 2024) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2024 und beantragte, dass die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei; es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. L. Am 29. Januar 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. M. M.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin Facebook-Auszüge einer Konversation krebskranker Personen über die kaum existierende Finanzierung von Krebsmedikamenten in Georgien in georgischer Sprache ein. M.b Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 legte sie eine «Diagnoseliste» ihren Bruder betreffend zu den Akten. M.c Mit Eingabe vom 6. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ihren Bruder betreffend ein. M.d Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte sie verschiedene Bilder einer Kundgebung in Georgien betreffend die medizinische Versorgung vom Krebspatienten ein. M.e Mit Eingabe vom 5. April 2024 wurde ein weiterer Arztbericht vom selbigen Tag den Bruder der Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt ohne Einschränkung prüft.

5. Das von der Vorinstanz verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und die Wegweisung sind zu bestätigen, zumal auch der Beschwerde nichts Massgebendes zu entnehmen ist, das zu einem anderen Resultat führen könnte. Zu prüfen bleibt vorliegend die Frage nach der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Rechtsbegehren 3).

6. Die formelle Rüge (vgl. Rechtsbegehren 4), die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, bezieht sich auf die medizinische Situation des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 4 in fine) und wird in der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Folglich ist auf den Vorhalt vorliegend nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wegweisungsvollzugspunkt damit, dass weder die allgemeine politische Lage in Georgien noch persönliche Gründe oder das Vorhandensein einer medizinischen Notlage in ihrem Fall gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Wegen ihrer orthopädischen Beschwerden in der (...) und der (...) sei sie bereits in Georgien in Behandlung gewesen; die (...)fehlbildung sowie die (...) seien in der Schweiz erfolgreich behandelt worden. Behandlungen ihrer Krankheitsbilder seien im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich, insbesondere würden seit Sommer 2013 grundsätzlich alle georgischen Staatsangehörige durch das Universal Health Care-Programm (UHC) über eine Krankenversicherung verfügen. Bedürftige Personen hätten zudem Anspruch auf eine vollständige Kostenübernahme der von ihnen benötigten Therapien. Insgesamt erweise sich ein Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, auch wenn sie in Georgien nicht dasselbe Niveau ihrer medizinischen Behandlung wie in der Schweiz erhalte. 7.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerde, dass sie und ihr Bruder bereits das gesamte Leben zusammen verbracht hätten und sie aus gesundheitlichen Gründen Georgien hätten verlassen müssen. Es treffe - wie von der Vorinstanz behauptet - nicht zu, dass der georgische Staat die Finanzierung medizinischer Behandlungen armutsbetroffener Personen übernehmen würde. Im Fall ihres Bruders sei die notwendige und kostspielige Behandlung nicht finanziert worden. Ausserdem leide sie ebenfalls an gesundheitlichen Problemen (Fehlbildung der [...], Fehlstellung der [...], [...], eine in der Schweiz durchgeführte operative Entfernung eines [...]), bei denen teilweise weitere Abklärungen notwendig seien. Auch ihre Behandlungen würden in Georgien ungenügend finanziert und ihr Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr verschlechtern. Ausserdem sei ihr Bruder aufgrund seiner Erkrankung auf ihre Unterstützung angewiesen, weshalb sie zusammenbleiben müssten. In Georgien habe sie weder ein soziales Netz, welches sie auffangen könne, noch die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin machte ausschliesslich gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss Rechtsprechung stellt eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 8.2.4 Der Übersetzung des eingereichten Health certificate aus Georgien vom 6. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Dysplasie (Missbildung) beider (...) geboren sei, wobei das rechte (...) operativ mit einem künstlichen ersetzt worden sei. Ferner leide sie an einer beidseitig deformierten (...) ([...]) und einer (...). Aufgrund dessen wurde ihr ein Behinderungsgrad dritten Grades bescheinigt (vgl. SEM-Akte A26/16, ID2/6, ID4/2). Aus den weiteren medizinischen Akten geht hervor, dass in der Schweiz am (...) ein Hauttumor gefunden und in der Folge mittels eines ambulanten Eingriffes am 16. September 2022 erfolgreich entfernt worden war. Gemäss Laborbefund vom 21. September 2022 gebe es keine Hinweise auf die Bösartigkeit des entfernten Tumors (vgl. SEM-Akte ID8/8). Ebenfalls wurde die bestehende (...) ihrer linken (...) mittels Infiltration behandelt (vgl. SEM-Akte ID10/2). Aus dem Arztbericht vom 4.Oktober 2023 geht hervor, dass auch ihre (...) erfolgreich behandelt wurden. Die vorhandenen Gelenkschmerzen sowie der Halux valgus seien noch Gegenstand medizinischer Abklärungen (vgl. SEM-Akte A31/5, ID11/5). Ferner leide sie an einer Fingerpolyarthrose ohne entzündliche Veränderungen (vgl. Arztbericht des Kantonspitals D._______ vom 13. Februar 2024, BVGer-Akte 5). Den Arztberichten zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin somit weder in einem terminalen Krankheitsstadium, noch in Todesnähe oder hat eine unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK zu befürchten. Ihre gesundheitlichen Beschwerden, welche sie teilweise bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland therapieren liess, wird sie (bei Bedarf) im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien weiter behandeln lassen können. Es stehen in Georgien zahlreiche Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2.4 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Gerichts; vgl. ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, , zuletzt besucht am 15. April 2024). Zum georgischen Krankenversicherungssystem und zur Finanzierung von Medikamenten ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A32/8 S. 5). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Zusammen mit der Bezeichnung als Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird. 8.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 8.3.4 Die Beschwerdeführerin machte lediglich am Rande eigene Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, hauptsächlich stützte sie sich auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs infolge der medizinischen Probleme ihres Bruders. In diesem Zusammenhang führte sie zudem aus, dass ihr Bruder auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Nachdem das Gericht die Beschwerde des Bruders mit Urteil vom selbigen Tag ebenfalls abweist, bestehen auch für die Beschwerdeführerin keine Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-585/2024 vom 23. April 2024). Ferner ist - wie bereits ausgeführt - davon auszugehen, dass ihre eigenen gesundheitlichen Probleme in Georgien hinreichend behandelt werden können und entsprechende Medikamente zu Verfügung stehen (vgl. E. 8.2.4 hiervor). 8.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne sich die medizinische Behandlung in Georgien nicht leisten, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A32/8 S. 5) und ergänzend hinzuzufügen, dass in Georgien seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze existiert (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Personen, bei welchen eine ärztlich bescheinigte Invalidität festgestellt wurde, finanzielle Unterstützung erhalten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bescheinigung (Health certificate vom 6. Mai 2022) ihrer Invalidität dritten Grades und wird dementsprechend von staatlichen Programmen unterstützt (vgl. SEM-Akte ID2/6). Für sozial vulnerable Bevölkerungsgruppen stehen ausserdem in grösseren Städten, wie etwa C._______, dem Wohnort der Beschwerdeführerin, verschiedene informelle, nicht monetäre Supportsysteme zur Verfügung (vgl. Center for Social Justice, The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services , S. 30-48; International Social Security Association [ISSA], Country Profile: Georgia, Juli 2018, https:// ww1.issa.int/ node/195543?country=859>, beide über die Websuchmaschine zuletzt abgerufen am 15. April 2024). Auch hat sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms UHCP im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten wird, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Ergänzend ist auf die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). 8.3.6 Sodann lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Obwohl sie kein breites familiäres Netzwerk aufweisen dürfte, wird sie angesichts ihres langjährigen Wohnsitzes in C._______ auf ein soziales Netz zurückgreifen können. Ihre Nachbarn haben sie und ihren kranken Bruder bereits vor der Ausreise unterstützt und auch Geld für die Ausreise gesammelt (vgl. SEM-Akte A16/7 F6, F15). Deshalb ist davon auszugehen, dass sie auch künftig auf die nachbarschaftliche Hilfe wird zählen und sich als sozial unterstützungsbedürftige Person erneut Sozialhilfeleistungen erhalten wird (vgl. auch E. 8.3.4 hiervor). Weiter verfügt sie über eine eigene Wohnung und wird diese gemeinsam mit ihrem Bruder erneut bewohnen können, weshalb die Wohnsituation ebenfalls geregelt ist (vgl. SEM-Akte A16/7 F6-7; A21/2). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen bis zum 24. November 2031 gültigen georgischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: