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D-271/2024

D-271/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Oktober 2023 mandatierten sie die ihnen zugewie- sene Rechtsvertretung. B. Am 10. November 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. B.a Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei in C._______ geboren. (…) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und (…) sowie (…) ihre beiden Kinder zur Welt gebracht. Sie hätten im Haus ihrer Schwiegereltern im Dorf D._______ in der Nähe von C._______ ge- lebt. Registriert sei sie unter der Adresse ihrer Eltern. Auch ihre Geschwis- ter sowie Tanten und Cousins seien in Georgien wohnhaft. Sie habe als (…) gearbeitet. Seit acht Jahren sei sie aber nicht mehr berufstätig; zu- nächst wegen der Schwangerschaften, danach aus gesundheitlichen Gründen, derentwegen sie eine Invalidenrente von 140 Lari pro Monat er- halten habe. Sie habe in Georgien keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt, sondern habe das Land verlassen, weil sie an Krebs erkrankt sei. Im Jahr (…) sei bei ihr (…) diagnostiziert worden. Nach zwei Operationen sei sie bestrahlt worden und habe eine Hormontherapie er- halten. Nachdem sie nach eineinhalb Jahren Schmerzen im (…) bekom- men habe, sei eine Biopsie durchgeführt und aufgrund des Ergebnisses eine Chemotherapie eingeleitet worden. Sie habe sich in der Universitäts- klinik (…) in C._______ behandeln lassen, wo sie immer denselben Onko- logen aufgesucht habe. Die Spitalbesuche seien von ihrer Krankenkasse bezahlt worden, ambulatorische Behandlungen und gewisse Medikamente habe sie jedoch selbst bezahlen müssen. Mittels der Einnahmen aus dem Laden ihres Mannes hätten sie dies bewerkstelligen können. Sozialhilfe zahle der georgische Staat erst, wenn man wirklich unter miserablen Be- dingungen lebe, was bei ihnen nicht der Fall gewesen sei. Als auch in ihrer (…) Metastasen festgestellt worden seien, habe ihr Arzt gesagt, dass eine Fortführung der Chemotherapie keinen Sinn mehr mache. Was man noch machen könnte, wäre eine Immuntherapie in Form von Spritzen. Diese Therapie werde in Georgien kaum durchgeführt respektive gebe es zurzeit nicht, und wenn, wäre sie sehr teuer, für sie unbezahlbar. Sie habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Am 10. Oktober 2023 sei sie mit ihrem Mann in die Schweiz geflogen, in der Hoffnung, dass sie sich hierzulande

D-271/2024 Seite 3 weiter behandeln lassen könne. Die Kinder hätten sie bei den Schwieger- eltern zurückgelassen. B.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er persönlich habe in Georgien keine Probleme gehabt, sondern sei einzig wegen des Gesund- heitszustands seiner Frau in die Schweiz gekommen. Er habe seit 1991 im Dorf D._______ gelebt. Neben seinen Kindern und seinen Eltern und Ge- schwistern seien auch Onkel, Cousins und Cousinen in Georgien wohn- haft. Er stehe täglich in telefonischem Kontakt mit seiner Verwandtschaft. Er habe ein (…)studium abgeschlossen und sei (…), habe jedoch in ver- schiedenen anderen Bereichen gearbeitet, wie einem (…)lager, einer (…)fabrik, einem Laden für Baumaterialien und einem Militärstützpunkt, wo er für die (…)anlagen zuständig gewesen sei. Zuletzt habe er einen eige- nen Laden für (…) betrieben, in dem auch seine Cousins arbeiten würden. Der Laden existiere immer noch. Er habe maximal 2000 Lari pro Monat verdient. Damit sei seine wirtschaftliche Lage zwischen niedrig und mittel- ständisch gelegen. Die Behandlung seiner an Krebs erkrankten Frau habe er mit seinem Einkommen finanziert. Für ihn sei daneben kaum etwas üb- riggeblieben. Ob für seine Frau eine Immuntherapie in Georgien möglich wäre, wisse er nicht. Zur Finanzierung der Ausreise habe er sein Auto für 3100 USD verkauft. Ihm gehe es gesundheitlich gut. B.c Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle der Befragun- gen verwiesen (vgl. SEM-Akten (…)-21/13 und (…)-24/16). Zum Nachweis der Identität der Beschwerdeführenden und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurden folgende Dokumente eingereicht: Reise- pässe, Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Heiratsurkunde, histopa- thologischer Befundbericht aus Georgien vom 15. Mai 2023, radiologischer Befundbericht aus Georgien vom 4. Juli 2023, Bericht der Universitätsklinik in C._______ vom 5. Oktober 2023 (Krankheitsgeschichte der Beschwer- deführerin), Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes E._______ vom

18. Oktober 2023, Terminbestätigung der Klinik für (…) am (…) vom

30. Oktober 2023 (ambulante Konsultation zur Evaluation einer möglichen onkologischen Weiterbetreuung am 8. November 2023), Berichte über Blutuntersuchung vom 30./31. Oktober 2023, Medikamentenrezepte vom

31. Oktober 2023 und 8. November 2023. C. Mit Zwischenverfügung 16. November 2023 wies das SEM die Asylgesu- che in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und

D-271/2024 Seite 4 es teilte die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu (Art. 27 AsylG). D. Mit Schreiben vom 16. November 2023 forderte das SEM die Beschwer- deführerin auf, bis zum 15. Dezember 2023 einen ärztlichen Befundbericht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtwahrung der Frist ein Entscheid aufgrund der Aktenlage gefällt werde. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 informierte die zugewiesene Rechts- vertretung das SEM über die Beendigung des Mandats. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertre- tung die Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an (Vollmachten vom 14. Dezember 2023). Sie reichte namens ihrer Mandanten medizini- sche Unterlagen ein (Befund der Klinik für […] am […] vom 15. November 2023, Austrittsblatt von Medic-Help vom 20. November 2023, Terminbestä- tigung der Klinik für […] am […] vom 8. Dezember 2023 [Termine im Am- bulatorium am 8. Januar 2024, 5. Februar 2024, 4. März 2024 und 3. April 2024]) und bat unter Verweis auf die anstehenden Arzttermine um Zuwar- ten mit dem Asylentscheid bis zur Vorlage eines diesbezüglichen weiteren Arztberichts. G. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 – eröffnet am 4. Januar 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung der Beschwerde- führenden aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug der Weg- weisung (Dispositivziffern 3 und 4) an. Ferner wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 5). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 der vor- instanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung, eventualiter um Gewährung der vorläufigen

D-271/2024 Seite 5 Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. Januar 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die aus-

D-271/2024 Seite 6 schliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz).

E. 3.2 Vorliegend blieb das vom SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG ver- fügte Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unan- gefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Zwar beantragten die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Wegwei- sung) der angefochtenen Verfügung, doch ergibt sich aus der Beschwer- deschrift nicht, inwiefern diese Anordnung fehlerhaft sein sollte. Es ist des- halb davon auszugehen, die Beschwerde richte sich allein gegen den ver- fügten Vollzug der Wegweisung.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügten in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz den Sach- verhalt nicht vollständig erstellt und damit dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge getan habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).

E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele- ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun- gen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an- gezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden monierten, hinsichtlich der Beschwerde- führerin sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden.

D-271/2024 Seite 7 Die Beschwerdeführerin werde hierzulande seit Oktober 2023 in der Klinik für (…) am (…) behandelt. Das SEM habe sie am 16. November 2023 zur Einreichung eines umfassenden Arztberichts aufgefordert, diesen dann aber nicht abgewartet. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs habe es sich auf den Befundbericht der Klinik für (…) am (…) vom 15. November 2023 und die früheren ausländischen Arztberichte gestützt. Der Terminbestätigung vom 8. Dezember 2023 lasse sich aber entnehmen, dass in der Klinik für (…) am (…) weitere Termine bis April 2024 anstehen würden. Es könne daher noch nicht vom Vorliegen einer abschliessenden aktuellen Diagnose ausgegangen werden. Solange diese nicht vorliege, könne auch die nötige Behandlung noch nicht vollumfänglich abgeschätzt werden. Des Weiteren habe das SEM in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit einer Immuntherapie in Georgien ihre finanzielle Si- tuation nach dem Autoverkauf und der Aufgabe der Arbeit in Georgien nicht genügend berücksichtigt respektive ungenügend abgeklärt.

E. 5.4 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die formellen Rügen einer unzu- länglichen Sachverhaltserstellung nicht zu greifen vermögen. Gesundheit- liche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage im Heimat- land eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- genommen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Im Zeitpunkt des Er- lasses der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2023 war die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin bekannt und der Befundbericht der Klinik für (…) am (…) vom 15. November 2023 zeigte auf, dass sich nach der (…) diagnostizierten (…)krebserkrankung Metastasen in (…), (…) und (…) gebildet haben und Schwellungen in (…) vorliegen. Das SEM sah zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zur Erkrankung der Be- schwerdeführerin vorzunehmen respektive einen zusätzlichen Bericht über die folgenden monatlichen Termine der Beschwerdeführerin im Ambulato- rium der Klinik für (…) am (…) abzuwarten. Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen durfte das SEM den rechtserheblichen medizini- schen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachten. Es liegen keine kon- kreten Hinweise vor, dass weitere Abklärungen etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnten. Die Frage nach geeigneten Behandlungsmög- lichkeiten der bekannten Erkrankung der Beschwerdeführerin im Heimat- staat bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (vgl. hierzu auch die nach- folgenden Ausführungen unter E. 6). Auch der Einwand der Beschwerde- führenden, das SEM habe bezüglich der Frage der Finanzierbarkeit weite- rer Therapien in Georgien ihre finanzielle Situation nicht berücksichtigt, geht fehl. Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen der

D-271/2024 Seite 8 Beschwerdeführenden gehört und sich ausführlich mit der Frage der staat- lichen und privaten Finanzierung medizinischer Leistungen in Georgien auseinandergesetzt (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2023 S. 5 letzter Abschnitt bis S. 7).

E. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdefüh- renden keine Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt haben. Dem- entsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des

D-271/2024 Seite 9 flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechts- widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK er- sichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.3 Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Bei der im Jahr (…) an (…)krebs erkrankten Beschwerdeführerin handelt es sich um eine schwerkranke Person, welche sich in einem fortgeschrit- tenen Krankheitsstadium befindet (vgl. Befundbericht der Klinik für (…) am (…) vom 15. November 2023: Metastasenbildung in mehreren Körperregi- onen). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge- richts sind Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staatli- chen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-409/2023 vom

31. Januar 2023 E. 9.2.3, D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.5, D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4). Die Beschwerdeführerin hat sich in Georgien denn auch bereits mehrfach onkologisch behandeln las- sen und es ist davon auszugehen, dass das gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihr im Rahmen des dort Möglichen weiterhin eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten

D-271/2024 Seite 10 kann, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. Solches machten die Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht geltend, sondern sie brachten in der Rechtsmitte- leingabe vom 11. Januar 2024 in Bezug auf die Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausschliesslich vor, der Vollzug sei als unzumutbar ge- mäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten (vgl. Beschwerde S. 7 ff. [Ziff. 4]).

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewie- sene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumut- bar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG).

E. 6.3.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits in Erwägung 6.2.3 ausgeführt, ist hinsichtlich des Krankheits- bildes der Beschwerdeführerin von einer adäquaten medizinischen (Wei- ter-)Versorgung in Georgien auszugehen. Bezüglich der von ihr erwähnten Immuntherapie hat das SEM die Verfügbarkeit in Tiflis aufgezeigt (vgl. Ver- fügung vom 27. Dezember 2023 S. 7). Hinsichtlich des Wunsches der Be- schwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib

D-271/2024 Seite 11 in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizi- nischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. ge- gen Vereinigtes Königreich). Die Hoffnung der Beschwerdeführenden auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz ist nachvoll- ziehbar, aber nicht entscheidend. Bezüglich des Einwands der Beschwer- deführenden fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen, nachdem sie das Auto zwecks Finanzierung der Ausreise verkauft und der Beschwerdeführer die Arbeit in seinem Laden bedingt durch die Ausreise aufgegeben habe, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin mit ei- nem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin wurden Spitalbesuche und (teils) Medikamente aber von ihrer Krankenkasse bezahlt. Zudem existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich – wie vom SEM ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung vom

27. Dezember 2023 S. 5 ff.) – der Zugang der Bevölkerung zur Gesund- heitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finan- zierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Pro- gramme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Ur- teil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr nach Georgien ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung hat, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer, der einen Universitätsabschluss in (…) und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen aufweist und dessen La- den für (…) seinen Angaben zufolge immer noch existiert, zuzumuten, die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Dies insbesondere auch angesichts des in Georgien vorhandenen Beziehungsnetzes, welches die Annahme rechtfertigt, eine allenfalls notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin wäre nicht allein Sache des Beschwerdeführers. Des Weiteren hat das SEM die Beschwerdeführenden bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der bedauerliche Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin vermag damit nicht gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Schliesslich lassen auch keine Gründe sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der

D-271/2024 Seite 12 Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Ihren Angaben zu- folge verfügen sie in D._______, wo sie im Haus der Eltern des Beschwer- deführers gelebt hätten und sich ihre Kinder weiterhin aufhalten würden, und in C._______, wo sich die Beschwerdeführerin bis anhin medizinisch behandeln liess, über ein breites soziales Beziehungsnetz.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger georgischer Reise- pässe. Darüber hinaus obliegt es ihnen, sich – falls nötig – bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehen- den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vo- raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar

D-271/2024 Seite 13 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-271/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-271/2024 Urteil vom 19. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, beide vertreten durch Sabine Eichenberger, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuche); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Oktober 2023 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Am 10. November 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. B.a Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei in C._______ geboren. (...) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und (...) sowie (...) ihre beiden Kinder zur Welt gebracht. Sie hätten im Haus ihrer Schwiegereltern im Dorf D._______ in der Nähe von C._______ gelebt. Registriert sei sie unter der Adresse ihrer Eltern. Auch ihre Geschwister sowie Tanten und Cousins seien in Georgien wohnhaft. Sie habe als (...) gearbeitet. Seit acht Jahren sei sie aber nicht mehr berufstätig; zunächst wegen der Schwangerschaften, danach aus gesundheitlichen Gründen, derentwegen sie eine Invalidenrente von 140 Lari pro Monat erhalten habe. Sie habe in Georgien keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt, sondern habe das Land verlassen, weil sie an Krebs erkrankt sei. Im Jahr (...) sei bei ihr (...) diagnostiziert worden. Nach zwei Operationen sei sie bestrahlt worden und habe eine Hormontherapie erhalten. Nachdem sie nach eineinhalb Jahren Schmerzen im (...) bekommen habe, sei eine Biopsie durchgeführt und aufgrund des Ergebnisses eine Chemotherapie eingeleitet worden. Sie habe sich in der Universitätsklinik (...) in C._______ behandeln lassen, wo sie immer denselben Onkologen aufgesucht habe. Die Spitalbesuche seien von ihrer Krankenkasse bezahlt worden, ambulatorische Behandlungen und gewisse Medikamente habe sie jedoch selbst bezahlen müssen. Mittels der Einnahmen aus dem Laden ihres Mannes hätten sie dies bewerkstelligen können. Sozialhilfe zahle der georgische Staat erst, wenn man wirklich unter miserablen Bedingungen lebe, was bei ihnen nicht der Fall gewesen sei. Als auch in ihrer (...) Metastasen festgestellt worden seien, habe ihr Arzt gesagt, dass eine Fortführung der Chemotherapie keinen Sinn mehr mache. Was man noch machen könnte, wäre eine Immuntherapie in Form von Spritzen. Diese Therapie werde in Georgien kaum durchgeführt respektive gebe es zurzeit nicht, und wenn, wäre sie sehr teuer, für sie unbezahlbar. Sie habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Am 10. Oktober 2023 sei sie mit ihrem Mann in die Schweiz geflogen, in der Hoffnung, dass sie sich hierzulande weiter behandeln lassen könne. Die Kinder hätten sie bei den Schwiegereltern zurückgelassen. B.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er persönlich habe in Georgien keine Probleme gehabt, sondern sei einzig wegen des Gesundheitszustands seiner Frau in die Schweiz gekommen. Er habe seit 1991 im Dorf D._______ gelebt. Neben seinen Kindern und seinen Eltern und Geschwistern seien auch Onkel, Cousins und Cousinen in Georgien wohnhaft. Er stehe täglich in telefonischem Kontakt mit seiner Verwandtschaft. Er habe ein (...)studium abgeschlossen und sei (...), habe jedoch in verschiedenen anderen Bereichen gearbeitet, wie einem (...)lager, einer (...)fabrik, einem Laden für Baumaterialien und einem Militärstützpunkt, wo er für die (...)anlagen zuständig gewesen sei. Zuletzt habe er einen eigenen Laden für (...) betrieben, in dem auch seine Cousins arbeiten würden. Der Laden existiere immer noch. Er habe maximal 2000 Lari pro Monat verdient. Damit sei seine wirtschaftliche Lage zwischen niedrig und mittelständisch gelegen. Die Behandlung seiner an Krebs erkrankten Frau habe er mit seinem Einkommen finanziert. Für ihn sei daneben kaum etwas übriggeblieben. Ob für seine Frau eine Immuntherapie in Georgien möglich wäre, wisse er nicht. Zur Finanzierung der Ausreise habe er sein Auto für 3100 USD verkauft. Ihm gehe es gesundheitlich gut. B.c Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Protokolle der Befragungen verwiesen (vgl. SEM-Akten (...)-21/13 und (...)-24/16). Zum Nachweis der Identität der Beschwerdeführenden und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurden folgende Dokumente eingereicht: Reisepässe, Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Heiratsurkunde, histopathologischer Befundbericht aus Georgien vom 15. Mai 2023, radiologischer Befundbericht aus Georgien vom 4. Juli 2023, Bericht der Universitätsklinik in C._______ vom 5. Oktober 2023 (Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin), Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes E._______ vom 18. Oktober 2023, Terminbestätigung der Klinik für (...) am (...) vom 30. Oktober 2023 (ambulante Konsultation zur Evaluation einer möglichen onkologischen Weiterbetreuung am 8. November 2023), Berichte über Blutuntersuchung vom 30./31. Oktober 2023, Medikamentenrezepte vom 31. Oktober 2023 und 8. November 2023. C. Mit Zwischenverfügung 16. November 2023 wies das SEM die Asylgesuche in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es teilte die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu (Art. 27 AsylG). D. Mit Schreiben vom 16. November 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 15. Dezember 2023 einen ärztlichen Befundbericht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtwahrung der Frist ein Entscheid aufgrund der Aktenlage gefällt werde. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandats. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung die Mandatierung durch die Beschwerdeführenden an (Vollmachten vom 14. Dezember 2023). Sie reichte namens ihrer Mandanten medizinische Unterlagen ein (Befund der Klinik für [...] am [...] vom 15. November 2023, Austrittsblatt von Medic-Help vom 20. November 2023, Terminbestätigung der Klinik für [...] am [...] vom 8. Dezember 2023 [Termine im Ambulatorium am 8. Januar 2024, 5. Februar 2024, 4. März 2024 und 3. April 2024]) und bat unter Verweis auf die anstehenden Arzttermine um Zuwarten mit dem Asylentscheid bis zur Vorlage eines diesbezüglichen weiteren Arztberichts. G. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 - eröffnet am 4. Januar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche nicht ein (Dispositivziffer 1) und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz (Dispositivziffer 2) sowie den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) an. Ferner wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 5). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die aus-schliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG zweiter Satz). 3.2 Vorliegend blieb das vom SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG verfügte Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Zwar beantragten die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung der Dispositivziffer 2 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung, doch ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, inwiefern diese Anordnung fehlerhaft sein sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, die Beschwerde richte sich allein gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügten in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und damit dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge getan habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 5.3 Die Beschwerdeführenden monierten, hinsichtlich der Beschwerde-führerin sei der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden. Die Beschwerdeführerin werde hierzulande seit Oktober 2023 in der Klinik für (...) am (...) behandelt. Das SEM habe sie am 16. November 2023 zur Einreichung eines umfassenden Arztberichts aufgefordert, diesen dann aber nicht abgewartet. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe es sich auf den Befundbericht der Klinik für (...) am (...) vom 15. November 2023 und die früheren ausländischen Arztberichte gestützt. Der Terminbestätigung vom 8. Dezember 2023 lasse sich aber entnehmen, dass in der Klinik für (...) am (...) weitere Termine bis April 2024 anstehen würden. Es könne daher noch nicht vom Vorliegen einer abschliessenden aktuellen Diagnose ausgegangen werden. Solange diese nicht vorliege, könne auch die nötige Behandlung noch nicht vollumfänglich abgeschätzt werden. Des Weiteren habe das SEM in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit einer Immuntherapie in Georgien ihre finanzielle Situation nach dem Autoverkauf und der Aufgabe der Arbeit in Georgien nicht genügend berücksichtigt respektive ungenügend abgeklärt. 5.4 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die formellen Rügen einer unzulänglichen Sachverhaltserstellung nicht zu greifen vermögen. Gesundheitliche Probleme der asylsuchenden Person sind soweit zu klären, dass mit Blick auf die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage im Heimatland eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2023 war die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin bekannt und der Befundbericht der Klinik für (...) am (...) vom 15. November 2023 zeigte auf, dass sich nach der (...) diagnostizierten (...)krebserkrankung Metastasen in (...), (...) und (...) gebildet haben und Schwellungen in (...) vorliegen. Das SEM sah zu Recht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin vorzunehmen respektive einen zusätzlichen Bericht über die folgenden monatlichen Termine der Beschwerdeführerin im Ambulatorium der Klinik für (...) am (...) abzuwarten. Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen durfte das SEM den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt erachten. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass weitere Abklärungen etwas am Ausgang des Verfahrens ändern könnten. Die Frage nach geeigneten Behandlungsmöglichkeiten der bekannten Erkrankung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 6). Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, das SEM habe bezüglich der Frage der Finanzierbarkeit weiterer Therapien in Georgien ihre finanzielle Situation nicht berücksichtigt, geht fehl. Das SEM hat die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden gehört und sich ausführlich mit der Frage der staatlichen und privaten Finanzierung medizinischer Leistungen in Georgien auseinandergesetzt (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2023 S. 5 letzter Abschnitt bis S. 7). 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden keine Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt haben. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Bei der im Jahr (...) an (...)krebs erkrankten Beschwerdeführerin handelt es sich um eine schwerkranke Person, welche sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet (vgl. Befundbericht der Klinik für (...) am (...) vom 15. November 2023: Metastasenbildung in mehreren Körperregionen). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3, D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.5, D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4). Die Beschwerdeführerin hat sich in Georgien denn auch bereits mehrfach onkologisch behandeln lassen und es ist davon auszugehen, dass das gut qualifizierte georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihr im Rahmen des dort Möglichen weiterhin eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten kann, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. Solches machten die Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht geltend, sondern sie brachten in der Rechtsmitteleingabe vom 11. Januar 2024 in Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich vor, der Vollzug sei als unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu erachten (vgl. Beschwerde S. 7 ff. [Ziff. 4]). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). 6.3.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wie bereits in Erwägung 6.2.3 ausgeführt, ist hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin von einer adäquaten medizinischen (Weiter-)Versorgung in Georgien auszugehen. Bezüglich der von ihr erwähnten Immuntherapie hat das SEM die Verfügbarkeit in Tiflis aufgezeigt (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2023 S. 7). Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Hoffnung der Beschwerdeführenden auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen, nachdem sie das Auto zwecks Finanzierung der Ausreise verkauft und der Beschwerdeführer die Arbeit in seinem Laden bedingt durch die Ausreise aufgegeben habe, verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin wurden Spitalbesuche und (teils) Medikamente aber von ihrer Krankenkasse bezahlt. Zudem existiert in Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Darüber hinaus hat sich - wie vom SEM ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung vom 27. Dezember 2023 S. 5 ff.) - der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme (UHCP)" im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr nach Georgien ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung hat, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Zudem ist dem Beschwerdeführer, der einen Universitätsabschluss in (...) und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen aufweist und dessen Laden für (...) seinen Angaben zufolge immer noch existiert, zuzumuten, die Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Dies insbesondere auch angesichts des in Georgien vorhandenen Beziehungsnetzes, welches die Annahme rechtfertigt, eine allenfalls notwendige Betreuung der Beschwerdeführerin wäre nicht allein Sache des Beschwerdeführers. Des Weiteren hat das SEM die Beschwerdeführenden bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der bedauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag damit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Schliesslich lassen auch keine Gründe sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Ihren Angaben zufolge verfügen sie in D._______, wo sie im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gelebt hätten und sich ihre Kinder weiterhin aufhalten würden, und in C._______, wo sich die Beschwerdeführerin bis anhin medizinisch behandeln liess, über ein breites soziales Beziehungsnetz. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger georgischer Reisepässe. Darüber hinaus obliegt es ihnen, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: