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D-4086/2025

D-4086/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. A._______ (D-4086/2025; nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Mut- ter B._______ (D-4083/2025; nachfolgend Beschwerdeführerin) suchten am 16. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 24. April 2025 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zuge- wiesene Rechtsvertretung. C. Am 25. April 2025 erstellte der Stadtärztliche Dienst der Stadt Zürich einen ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum über den auf einen Roll- stuhl angewiesenen Beschwerdeführer. D. D.a Das SEM führte am 16. Mai 2025 mit den Beschwerdeführenden An- hörungen im Sinne von Art. 29 AsylG zu ihren Asylgründen durch. D.b Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, er sei we- gen seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gereist. Im Novem- ber 2020 sei bei ihm (…) diagnostiziert worden. Er habe sich in seinem Heimatland Georgien einer Operation unterziehen und im Nachgang vier Zyklen von Chemotherapie durchlaufen müssen. Im Juli 2021 sei ihm ein Tumor entfernt worden, der seine (…) umschlossen habe. Als Folge der Operation sei er querschnittsgelähmt und deshalb auf einen Rollstuhl an- gewiesen. Dieses Leben sei für ihn unerträglich und er habe sich das Le- ben nehmen wollen. Zudem habe er kein Vertrauen mehr in die Ärzte in seinem Heimatland. Durch die Krebsbehandlungen seien auch seine (…) stark geschädigt worden, weshalb er sich im April 2024 zur Entfernung ei- ner (…) erneut einer Operation habe unterziehen müssen. Er habe gehört, die Schweiz sei das führende Land für medizinische Behandlungen. Er habe wieder Hoffnung geschöpft und beschlossen, gemeinsam mit seiner Mutter in die Schweiz zu reisen. D.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die gesundheitlichen Probleme ih- res Sohnes. Sie habe ihn – da er nicht allein hätte reisen können – beglei- tet. Er sei auch sonst abhängig von ihrer Hilfe, so benötige er nebst (…) permanente Pflege. Ihr Sohn mache ihr Vorwürfe, dass sie ihn bei seinem (…) (…) und nicht habe (…) lassen. Seither habe sie Angst, ihn alleine zu lassen. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise seien die fehlenden

D-4086/2025, D-4083/2025 Seite 3 finanziellen Mittel. Zur Deckung der medizinischen Behandlungskosten ih- res Sohnes hätten sie und ihr Mann all ihren Besitz verkauft. E. Zu den Entscheidentwürfen des SEM nahmen die Beschwerdeführenden durch die zugewiesene Rechtsvertretung jeweils mit Eingaben vom 26. Mai 2025 Stellung. F. Mit (separaten) Verfügungen vom 27. Mai 2025 – eröffnet am gleichen Tag

– trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisungen beauftragt. G. Mit (separaten) Eingaben vom 4. Juni 2025 liessen die Beschwerdeführen- den beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantra- gen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen sowie die Rückwei- sung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. Eventu- aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination der beiden Beschwerdeverfahren. Mit seiner Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer die dort aufge- führten Beweismittel ein. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

6. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und

D-4086/2025, D-4083/2025 Seite 4 auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert. Auf die fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden vereinigt und über die Beschwerden wird in einem Urteil entschieden, womit dem Antrag auf Verfahrenskoordination entsprochen wird.

E. 2.1 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerde- anträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerden ausschliess- lich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisun- gen richten. Das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh- renden und die Anordnungen der Wegweisung aus der Schweiz sind man- gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM die Durchführ- barkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht bejaht hat.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes, der benötigten Therapien sowie des Zugangs dazu im Heimatland. Das SEM wäre gehal- ten gewesen, weiterführende Abklärungen zu treffen oder solche zumin- dest abzuwarten. Es habe bei seiner Beurteilung auf Unterlagen aus Ge- orgien abgestellt. Indessen seien in der Schweiz aufgrund unterschiedli- cher Beschwerden weitere Untersuchungen durchgeführt worden bezie- hungsweise noch ausstehend. Beispielsweise sei noch nicht abgeklärt, ob eine neue (palliative) Chemotherapie benötigt werde. Auch würde sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung ver- schlechtern. Zudem müsse gestützt auf die Aussagen des Beschwerdefüh- rers und die eingereichten Beweismittel davon ausgegangen werden, die finanzielle Unterstützung seitens des Heimatstaates sei ungenügend.

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf die unvoll- ständige Erhebung des Sachverhalts im Fall ihres Sohnes. Zudem weist sie auf das zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehende beson- dere Abhängigkeitsverhältnis hin, weshalb der verfügte Wegweisungsvoll- zug auszusetzen sei, solange das Verfahren des Sohnes hängig sei. Würde im Verfahren ihres Sohnes von einem Wegweisungsvollzug abge- sehen, wäre auch sie vorläufig aufzunehmen.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich re- levanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.

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E. 5.3 Vorab ist im Hinblick auf die Frage, inwieweit der relevante Sachverhalt zu erstellen ist, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ver- gleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizini- schen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beein- trächtigter abgewiesener asylsuchender Personen festgestellt hat (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-306/2025 vom 22. Januar 2025 [Tu- morerkrankung], E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2 ff. [Lymphdrü- senkrebs], D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 [kardiovas- kuläres Risikoprofil im Kontext einer Krebserkrankung] sowie D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.4 ff. [metastasierende Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium]). Es hat dabei wiederholt festgestellt, dass das als ausreichend zu bezeichnende georgische Gesundheits- und Kranken- versicherungssystem den jeweiligen Betroffenen im Rahmen des dort mög- lichen eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung gewährleistet und sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensiven Lei- dens im massgeblichen Sinne ausgesetzt sein werden. Der Umstand, dass die Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz ent- spreche, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.4 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend den Be- schwerdeführer (vgl. S. 10) – nach ausführlicher Auseinandersetzung mit allen Fragen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation – fest, es könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizini- schen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Aus- gang des Verfahrens zu ändern. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vor- instanz hat ausführlich dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gesundheitsversorgung in Georgien im für die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges nötigen Umfang als gewährleistet erachtet werden kann. Ebenso ausführlich hat sich die Vorinstanz zur Finanzierung der benötigen Therapien und Medikamente geäussert. Allein der Umstand, dass in der Schweiz noch Untersuchungen im Gange oder geplant sind, lässt bei der vorliegenden Sachlage keinen Schluss auf eine unvollständige Sachver- haltserstellung zu. Aus den Akten ergeben sich angesichts der vom Be- schwerdeführer im Heimatland bereits erhaltenen Gesundheitsversorgung denn auch keine Hinweise darauf, dass die weiteren, in der Beschwerde- schrift erwähnten Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Der Sachverhalt wurde in gesundheitlicher Hinsicht somit vollständig fest- gestellt und es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Die je- weiligen Hauptanträge auf Rückweisung der Sache an das SEM sind des- halb abzuweisen.

D-4086/2025, D-4083/2025 Seite 7

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde- führenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich des Eventualantrags in der Sa- che aus, falls die aufgeführten Mängel während des Beschwerdeverfah- rens geheilt werden könnten und sich insbesondere der medizinische Sachverhalt im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vollständig erstellen lasse, werde beantragt, eine individuelle Neubeurteilung vorzunehmen und den Vollzug der Wegweisung neu zu beurteilen.

E. 7.3 Wie sich aus vorstehender E. 6.4 ergibt, hat die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers ge- stützt auf einen vollständig und richtig erstellten Sachverhalts beurteilt. Es besteht deshalb keine Veranlassung zu einer Neubeurteilung im Sinne des Eventualantrages. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf die sehr ausführlichen Ausführungen in den angefochtenen Ver- fügungen verwiesen werden kann, die zu keinerlei Zweifeln Anlass geben. Ohne die Tragweite der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in psychischer und physischer Hinsicht zu verkennen, ist das SEM mit zutreffenden Begründungen zum Ergebnis gelangt, der Vollzug der Wegweisungen erweise sich als zumutbar.

E. 7.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Be- schwerdeschrift der Beschwerdeführerin, insbesondere das nicht zu

D-4086/2025, D-4083/2025 Seite 8 bezweifelnde Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, weiter einzuge- hen.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellten und angemessen sind (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerden sind abzuweisen.

E. 9 Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wer- den mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.1 Die Beschwerden erwiesen sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten – jedoch nicht beleg- ten – prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Beschwerdevorbringen der Be- schwerdeführerin mehrheitlich mit denjenigen des Beschwerdeführers de- cken, wird auf die mögliche Erhöhung der Verfahrenskosten bei Verfah- rensvereinigung verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4086/2025, D-4083/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4086/2025, D-4083/2025 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Georgien, beide vertreten durch Stephanie Fluri, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung); Verfügungen des SEM vom 27. Mai 2025 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A._______ (D-4086/2025; nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Mutter B._______ (D-4083/2025; nachfolgend Beschwerdeführerin) suchten am 16. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 24. April 2025 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 25. April 2025 erstellte der Stadtärztliche Dienst der Stadt Zürich einen ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum über den auf einen Rollstuhl angewiesenen Beschwerdeführer. D. D.a Das SEM führte am 16. Mai 2025 mit den Beschwerdeführenden Anhörungen im Sinne von Art. 29 AsylG zu ihren Asylgründen durch. D.b Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, er sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gereist. Im November 2020 sei bei ihm (...) diagnostiziert worden. Er habe sich in seinem Heimatland Georgien einer Operation unterziehen und im Nachgang vier Zyklen von Chemotherapie durchlaufen müssen. Im Juli 2021 sei ihm ein Tumor entfernt worden, der seine (...) umschlossen habe. Als Folge der Operation sei er querschnittsgelähmt und deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Dieses Leben sei für ihn unerträglich und er habe sich das Leben nehmen wollen. Zudem habe er kein Vertrauen mehr in die Ärzte in seinem Heimatland. Durch die Krebsbehandlungen seien auch seine (...) stark geschädigt worden, weshalb er sich im April 2024 zur Entfernung einer (...) erneut einer Operation habe unterziehen müssen. Er habe gehört, die Schweiz sei das führende Land für medizinische Behandlungen. Er habe wieder Hoffnung geschöpft und beschlossen, gemeinsam mit seiner Mutter in die Schweiz zu reisen. D.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes. Sie habe ihn - da er nicht allein hätte reisen können - begleitet. Er sei auch sonst abhängig von ihrer Hilfe, so benötige er nebst (...) permanente Pflege. Ihr Sohn mache ihr Vorwürfe, dass sie ihn bei seinem (...) (...) und nicht habe (...) lassen. Seither habe sie Angst, ihn alleine zu lassen. Ein weiterer Grund für ihre Ausreise seien die fehlenden finanziellen Mittel. Zur Deckung der medizinischen Behandlungskosten ihres Sohnes hätten sie und ihr Mann all ihren Besitz verkauft. E. Zu den Entscheidentwürfen des SEM nahmen die Beschwerdeführenden durch die zugewiesene Rechtsvertretung jeweils mit Eingaben vom 26. Mai 2025 Stellung. F. Mit (separaten) Verfügungen vom 27. Mai 2025 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisungen beauftragt. G. Mit (separaten) Eingaben vom 4. Juni 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen sowie die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination der beiden Beschwerdeverfahren. Mit seiner Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer die dort aufgeführten Beweismittel ein. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden vereinigt und über die Beschwerden wird in einem Urteil entschieden, womit dem Antrag auf Verfahrenskoordination entsprochen wird. 2. 2.1 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerden ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisungen richten. Das Nichteintreten auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und die Anordnungen der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht bejaht hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes, der benötigten Therapien sowie des Zugangs dazu im Heimatland. Das SEM wäre gehalten gewesen, weiterführende Abklärungen zu treffen oder solche zumindest abzuwarten. Es habe bei seiner Beurteilung auf Unterlagen aus Georgien abgestellt. Indessen seien in der Schweiz aufgrund unterschiedlicher Beschwerden weitere Untersuchungen durchgeführt worden beziehungsweise noch ausstehend. Beispielsweise sei noch nicht abgeklärt, ob eine neue (palliative) Chemotherapie benötigt werde. Auch würde sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers bei einer Wegweisung verschlechtern. Zudem müsse gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel davon ausgegangen werden, die finanzielle Unterstützung seitens des Heimatstaates sei ungenügend. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf die unvollständige Erhebung des Sachverhalts im Fall ihres Sohnes. Zudem weist sie auf das zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehende besondere Abhängigkeitsverhältnis hin, weshalb der verfügte Wegweisungsvollzug auszusetzen sei, solange das Verfahren des Sohnes hängig sei. Würde im Verfahren ihres Sohnes von einem Wegweisungsvollzug abgesehen, wäre auch sie vorläufig aufzunehmen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.3 Vorab ist im Hinblick auf die Frage, inwieweit der relevante Sachverhalt zu erstellen ist, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beeinträchtigter abgewiesener asylsuchender Personen festgestellt hat (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-306/2025 vom 22. Januar 2025 [Tumorerkrankung], E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2 ff. [Lymphdrüsenkrebs], D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 [kardiovaskuläres Risikoprofil im Kontext einer Krebserkrankung] sowie D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.4 ff. [metastasierende Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium]). Es hat dabei wiederholt festgestellt, dass das als ausreichend zu bezeichnende georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem den jeweiligen Betroffenen im Rahmen des dort möglichen eine adäquate Behandlung ihrer Erkrankung gewährleistet und sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensiven Leidens im massgeblichen Sinne ausgesetzt sein werden. Der Umstand, dass die Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspreche, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.4 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer (vgl. S. 10) - nach ausführlicher Auseinandersetzung mit allen Fragen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation - fest, es könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Vor-instanz hat ausführlich dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gesundheitsversorgung in Georgien im für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nötigen Umfang als gewährleistet erachtet werden kann. Ebenso ausführlich hat sich die Vorinstanz zur Finanzierung der benötigen Therapien und Medikamente geäussert. Allein der Umstand, dass in der Schweiz noch Untersuchungen im Gange oder geplant sind, lässt bei der vorliegenden Sachlage keinen Schluss auf eine unvollständige Sachverhaltserstellung zu. Aus den Akten ergeben sich angesichts der vom Beschwerdeführer im Heimatland bereits erhaltenen Gesundheitsversorgung denn auch keine Hinweise darauf, dass die weiteren, in der Beschwerdeschrift erwähnten Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Der Sachverhalt wurde in gesundheitlicher Hinsicht somit vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Die jeweiligen Hauptanträge auf Rückweisung der Sache an das SEM sind deshalb abzuweisen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde-führenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich des Eventualantrags in der Sache aus, falls die aufgeführten Mängel während des Beschwerdeverfahrens geheilt werden könnten und sich insbesondere der medizinische Sachverhalt im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vollständig erstellen lasse, werde beantragt, eine individuelle Neubeurteilung vorzunehmen und den Vollzug der Wegweisung neu zu beurteilen. 7.3 Wie sich aus vorstehender E. 6.4 ergibt, hat die Vorinstanz die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers gestützt auf einen vollständig und richtig erstellten Sachverhalts beurteilt. Es besteht deshalb keine Veranlassung zu einer Neubeurteilung im Sinne des Eventualantrages. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auf die sehr ausführlichen Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, die zu keinerlei Zweifeln Anlass geben. Ohne die Tragweite der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in psychischer und physischer Hinsicht zu verkennen, ist das SEM mit zutreffenden Begründungen zum Ergebnis gelangt, der Vollzug der Wegweisungen erweise sich als zumutbar. 7.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin, insbesondere das nicht zu bezweifelnde Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, weiter einzugehen. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellten und angemessen sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind abzuweisen.

9. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10. 10.1 Die Beschwerden erwiesen sich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin mehrheitlich mit denjenigen des Beschwerdeführers decken, wird auf die mögliche Erhöhung der Verfahrenskosten bei Verfahrensvereinigung verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: