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D-306/2025

D-306/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A._______, geboren am (…),

E. 2 B._______, geboren am (…),

E. 3 C._______, geboren am (…), alle Georgien, c/o BAZ Embrach, Römerweg 24, 8424 Embrach, Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025.

D-306/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2024 in die Schweiz einreisten und am 14. Dezember 2024 um Asyl nachsuchten, dass sie am 19. Dezember 2024 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit ihrer Rechtsvertretung mandatier- ten, dass gleichentags die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden stattfand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 30. Dezember 2024 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, sie seien wegen des bösarti- gen Hirntumors des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz gekommen, er sei acht Jahre lang in Georgien behandelt worden, habe Chemotherapie erhalten und sei zweimal operiert worden, der Tumor bestehe aber noch immer, er getraue sich nicht, ein drittes Mal in Georgien operiert zu werden, dass die Beschwerdeführenden verschiedene medizinische Dokumente zu den Akten reichen liessen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 8. Januar 2024 den Entwurf ihres Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass diese am 9. Januar 2025 (Datum Übermittlung) dazu Stellung nah- men, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Januar 2025 – gleichentags eröffnet – gestützt auf Art. 31a Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Weg- weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 10. Januar 2025 für be- endet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Januar 2025 gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben,

D-306/2025 Seite 3 die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachver- haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie zudem in prozessualer Hinsicht beantragten, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sowie es sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

16. Januar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,

D-306/2025 Seite 4 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge- such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi- ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass diesen Erwägungen gemäss auf die Anträge, es sei die Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren nicht einzutreten ist und die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, weshalb bezüglich des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eintritt, das die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was na- mentlich der Fall ist, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaft- lichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vorliegt, wenn die ersuchende Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zwar die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen, diesen Antrag jedoch nicht weiter begründen,

D-306/2025 Seite 5 dass denn auch weder den Akten zum vorinstanzlichen Verfahren noch der Beschwerdeschrift Hinweise auf eine Verfolgungssituation zu entnehmen sind, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein- getreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden insbesondere auch weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg- weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus- ländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzu- lässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersicht- lich sind (vgl. dazu auch nachfolgend), dass sich vorliegend insbesondere die Frage stellt, ob wegen Unzumutbar- keit aus medizinischen Gründen anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen sei (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-306/2025 Seite 6 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, wenn in diesem Sinne eine konkrete Gefährdung festge- stellt wird, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/2 E. 9.3.2) im Wesentlichen ausführte, die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs aufgrund einer gesundheitlichen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- land nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe, dass dabei als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behand- lung erachtet werde, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch dann zumutbar sei, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei, dass der Beschwerdeführer in Georgien bereits mehrere Jahre lang in Be- handlung gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dieselben Be- handlungen würden ihm dort auch nach seiner Rückkehr zur Verfügung stehen, zumal mehrere Kliniken in Tiflis seine Tumorerkrankung weiterbe- handeln könnten, dass in der Beschwerde – über das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte hinaus – vorgebracht wurde, die in Georgien erhaltene Be- handlung diene nur der Verzögerung, könne das Fortschreiten der Krank- heit jedoch nicht aufhalten, weshalb die Bedingungen und Ressourcen zur Behandlung seines Tumors dort erschöpft seien, was ihm keine Überle- bensgarantie gebe und den unvermeidlichen Tod bedeuten würde, was die Beschwerdeführenden 2 und 3 in eine schutzlose und gefährliche Lage bringen würde, dass hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 in Georgien auf die über-

D-306/2025 Seite 7 zeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die zu keinen Zweifeln Anlass geben, dass es ihm insbesondere möglich ist, die für ihn notwendige medizinische Behandlung auch in Georgien zu erhalten, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Tumor offenbar trotz Behandlung erneut gewachsen ist, zumal nichts darauf hin- weist, dass dies mit einer unsorgfältigen oder mangelhaften Behandlung zusammenhängt, dass bezüglich die Beschwerdeführenden 2 und 3 auf die guten finanziel- len und sozialen Bedingungen der Familie im Heimatland zu verweisen ist, dass den Akten daher auch im Übrigen keine Hinweise darauf zu entneh- men sind, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Hei- matland aus anderen Gründen in eine existentielle Notlage geraten, dass sich der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist und im Einklang mit den zu be- achtenden Bestimmungen steht, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG somit ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind,

D-306/2025 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

(Dispositiv nächste Seite)

D-306/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erwägungen Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-306/2025 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), alle Georgien, c/o BAZ Embrach, Römerweg 24, 8424 Embrach, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2024 in die Schweiz einreisten und am 14. Dezember 2024 um Asyl nachsuchten, dass sie am 19. Dezember 2024 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit ihrer Rechtsvertretung mandatierten, dass gleichentags die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden stattfand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 30. Dezember 2024 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie dabei im Wesentlichen ausführten, sie seien wegen des bösartigen Hirntumors des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz gekommen, er sei acht Jahre lang in Georgien behandelt worden, habe Chemotherapie erhalten und sei zweimal operiert worden, der Tumor bestehe aber noch immer, er getraue sich nicht, ein drittes Mal in Georgien operiert zu werden, dass die Beschwerdeführenden verschiedene medizinische Dokumente zu den Akten reichen liessen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 8. Januar 2024 den Entwurf ihres Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass diese am 9. Januar 2025 (Datum Übermittlung) dazu Stellung nahmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art. 31a Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 10. Januar 2025 für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Januar 2025 gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie zudem in prozessualer Hinsicht beantragten, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sowie es sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass diesen Erwägungen gemäss auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren nicht einzutreten ist und die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, weshalb bezüglich des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzinteresse besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eintritt, das die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich der Fall ist, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vorliegt, wenn die ersuchende Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zwar die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen, diesen Antrag jedoch nicht weiter begründen, dass denn auch weder den Akten zum vorinstanzlichen Verfahren noch der Beschwerdeschrift Hinweise auf eine Verfolgungssituation zu entnehmen sind, dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere auch weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind (vgl. dazu auch nachfolgend), dass sich vorliegend insbesondere die Frage stellt, ob wegen Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen sei (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, wenn in diesem Sinne eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/2 E. 9.3.2) im Wesentlichen ausführte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer gesundheitlichen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe, dass dabei als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet werde, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch dann zumutbar sei, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei, dass der Beschwerdeführer in Georgien bereits mehrere Jahre lang in Behandlung gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dieselben Behandlungen würden ihm dort auch nach seiner Rückkehr zur Verfügung stehen, zumal mehrere Kliniken in Tiflis seine Tumorerkrankung weiterbehandeln könnten, dass in der Beschwerde - über das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte hinaus - vorgebracht wurde, die in Georgien erhaltene Behandlung diene nur der Verzögerung, könne das Fortschreiten der Krankheit jedoch nicht aufhalten, weshalb die Bedingungen und Ressourcen zur Behandlung seines Tumors dort erschöpft seien, was ihm keine Überlebensgarantie gebe und den unvermeidlichen Tod bedeuten würde, was die Beschwerdeführenden 2 und 3 in eine schutzlose und gefährliche Lage bringen würde, dass hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 in Georgien auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, die zu keinen Zweifeln Anlass geben, dass es ihm insbesondere möglich ist, die für ihn notwendige medizinische Behandlung auch in Georgien zu erhalten, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der Tumor offenbar trotz Behandlung erneut gewachsen ist, zumal nichts darauf hinweist, dass dies mit einer unsorgfältigen oder mangelhaften Behandlung zusammenhängt, dass bezüglich die Beschwerdeführenden 2 und 3 auf die guten finanziellen und sozialen Bedingungen der Familie im Heimatland zu verweisen ist, dass den Akten daher auch im Übrigen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus anderen Gründen in eine existentielle Notlage geraten, dass sich der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist und im Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG somit ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt