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E-4989/2019

E-4989/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Juni 2019 mit dem Flugzeug von C._______ nach Zürich und suchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juni 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung, am 21. Juni 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter. Anlässlich der Erstbefragung/Anhörung vom 24. Juli 2019 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im Dorf D._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen. Danach habe sie mit ihrer Familie (Eltern und Geschwister) in E._______ und zuletzt in F._______ gelebt. Sie habe die (...)schule abgeschlossen und hätte gerne eine Ausbildung als (...) gemacht, was aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ihre betagten Eltern lebten von der Rente ihres Vaters. Um weiteres Einkommen zu erzielen, arbeiteten sie illegal. Ein Bruder, der nun in G._______ lebe, habe den Bau des Hauses in F._______ finanziert. Ihre anderen Brüder würden ebenfalls gelegentlich illegal arbeiten. Sie selbst habe eine Zeit lang in einer (...)fabrik gearbeitet. Oft sei sie auch zu ihrer Schwester nach H._______ gegangen und habe sich um deren Kinder gekümmert, als diese eine Weiterbildung (Protokoll Erstbefragung/Anhörung F59) beziehungsweise eine Ausbildung (F102) absolviert habe. Um Geld für die Ausreise zu sparen, habe sie zuletzt illegal in einer (...)fabrik gearbeitet (F93). Der Vater ihres Kindes habe Drogen genommen, sei krank geworden und habe den Kontakt zu ihr abgebrochen. Er leide an Depressionen. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie glaube, er lebe in G._______ bei seinem Bruder (F55). Sie habe ihre Schwangerschaft lange verheimlicht. Als ihre Familie im (...) 2019 davon erfahren habe, habe sie sie dazu drängen wollen, die Schwangerschaft abzubrechen, da sie nicht für das Kind aufkommen könne. Sie habe Angst gehabt, dass ihr jemand das Kind wegnehme oder es umbringe. Sie habe daher vor der Ausreise bei der Ex-Frau ihres Onkels gewohnt und sei (...) Wochen vor der Geburt ausgereist. Ihre Brüder hätten ihr gesagt, sie müsse das Kind wegbringen. Im (...) sei sie von ihrem Bruder I._______ geschlagen worden. Sie habe wiederholt Probleme gehabt und sei geschlagen worden. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da diese normalerweise sage, es handle sich bei den erwähnten Problemen um eine Familienangelegenheit (F152). Ihre Eltern seien alt und krank und könnten nicht für ihren Unterhalt aufkommen, da das Geld nicht einmal für die Medikamente reiche (F97 f.). Bisher habe sie aber von der Rente ihres Vaters leben können (F114). In ihrem Umfeld gebe es viele alleinerziehende Mütter. Diese würden nicht vom Staat unterstützt. Sie habe sich nicht darüber informiert, wo sie Unterstützung erhalten könne. Anlässlich der Anhörung vom 12. September 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Ende (...) für zwei Monate nach G._______ zu einer Freundin gegangen. Sie wisse nicht, ob der Vater ihres Kindes in G._______ lebe (Anhörungsprotokoll F29). Zur Finanzierung ihres Flugtickets in die Schweiz habe sie für Familien als (...) gearbeitet (F37). Als sie das letzte Mal nach Hause gegangen sei, ungefähr am (...) 2019, habe der zweitälteste Bruder zu ihr gesagt, entweder treibe sie das Kind ab oder er töte sie zusammen mit dem Kind. Ihr Vater leide an einer Depression, ihm sei nicht klar gewesen, was geschehen sei, und ihre Mutter habe ihr nicht helfen können. Ihre Brüder hätten ihr nicht erlaubt, in einem Hotel oder Restaurant zu arbeiten. Die Verwandten ihrer Mutter hätten die Familie ihres Freundes gekannt und so seien sie traditionell miteinander verlobt worden. Sie sei katholischen Glaubens und ihre Brüder hätten bestimmt, wen und wann sie heiraten solle. Es habe auch früher Interessenten für eine Ehe gegeben, aber die Familie sei nicht einverstanden gewesen (F126 f.). B. Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin datiert vom 20. September 2019. C. Mit Verfügung vom 23. September 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 23. September 2019 nieder. E. Mit Eingabe vom 26. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)

E. 4.3 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Zur Begründung hielt sie fest, Albanien gelte seit dem 6. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat und die EU-Kommission habe am 29. Mai 2019 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen empfohlen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hätten sich keine überzeugenden Hinweise ergeben, welche die Regelvermutung, dass Albanien ein verfolgungssicherer Staat sei, umstossen könnten. Sie habe keinerlei Massnahmen ergriffen, um bei den staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe in Albanien keine gesicherte Existenz, sei festzuhalten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zwar darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen bezüglich der familiären Verhältnisse vorliegen würden, die starke Zweifel an der geltend gemachten Bedrohung und Verstossung durch die Familie aufkommen liessen. So habe sie einerseits geltend gemacht, sie entstamme einer stark durch Traditionen bestimmten katholischen Familie. Es sei ihr von den Brüdern verboten worden, eine Stelle in der Hotellerie oder im Gastgewerbe anzunehmen. Andererseits würden diverse Stempel in ihrem Pass belegen, dass sie wiederholt selbständig im ganzen Balkanraum umhergereist sei. Auch ihre Beschreibung, das sie sich bei den Behörden und bei Journalisten für die Rechte ihrer Familie eingesetzt habe, stehe im Kontrast zum von ihr gezeichneten Bild einer unselbständigen, von ihrer Familie bestimmten, Frau. Erstaunlich sei angesichts ihres traditionell katholischen Hintergrundes, dass sie von ihrer Familie mit Nachdruck auch noch in fortgeschrittener Schwangerschaft zu einer Abtreibung aufgefordert worden sein solle. Wenig glaubhaft sei schliesslich, dass sich ihre Familie, nachdem sie während ihres gesamten Lebens für sie gesorgt habe, nun plötzlich von ihr lossagen und sie ihrem Schicksal überlassen solle. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als sie die Verbindung zum Vater ihres Kindes auf Anraten und mit Zustimmung ihrer Familie eingegangen sei. Offen bleibe auch, weshalb ihre Brüder in einer durch die Traditionen bestimmten Familie zwar einerseits den Bräutigam für sie bestimmt hätten, andererseits aber keinerlei Pflichten gehabt hätten, sie zu verteidigen, als sich der Bräutigam seinen Pflichten entzogen habe. Weiter habe sie auch hinsichtlich ihres Aufenthaltes ab (...) 2019 widersprüchliche Angaben gemacht und zunächst angegeben, sie sei zwischen (...) und (...) immer wieder geschlagen worden, weil sie schwanger gewesen sei. Habe dann aber auch ausgesagt, sie sei ab Ende (...) 2019 bis Anfang (...) 2019 bei einer Freundin in G._______ gewesen. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme angegeben, die Beschwerdeführerin habe bereits vorgängig bei Institutionen um Hilfe nachgesucht. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen. Sie sei mehrfach darauf angesprochen worden, ob sie sich über Hilfsangebote informiert habe. Dabei habe sie ausgesagt, sie wisse nicht, dass es in Albanien solche Hilfsangebote gebe und habe sich nicht an eine Organisation gewandt. Zudem mache sie in der Stellungnahme nun geltend, sie habe das Flugticket nicht selbst finanzieren können, sondern habe Geld dafür ausleihen müssen, wohingegen sie an der Anhörung gesagt habe, sie habe das Ticket selbst im Internet gesucht und gekauft. Abschliessend sei festzuhalten, dass sie in der Stellungnahme ihr bisheriges Vorgehen fortsetze und unklare und uneinheitliche Angaben zu ihrer finanziellen und familiären Situation mache.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Angabe, sie sei von ihrem Bruder geschlagen worden, entspreche der Wahrheit. Deshalb habe die Frau ihres Onkels ihr geholfen, ein Ticket in die Schweiz zu kaufen. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie zuerst einige Tage im Spital verbracht. Die Ärzte hätten Fotos von ihren «geschwollenen, blauen Augen» gemacht. Sie habe keine «normalen» Familienprobleme. Man habe sie zur Abtreibung zwingen wollen. Wenn sie nach Albanien zurückkehre, sei ihres und das Leben ihrer Tochter in Gefahr. Sie erhalte dort keine Hilfe von der Polizei oder von einem Frauenhaus. Sie erhalte keinen Schutz vor ihrer Familie. Sie sei einmal bei der Polizei gewesen und nicht ernst genommen worden, es gebe auch kein Protokoll davon. Auch wenn das SEM Albanien als sicheres Herkunftsland bezeichne, gebe es für sie und ihre Tochter dort keinen Schutz.

E. 5.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, inwiefern sie konkret bedroht worden sein soll. Sie beschränkt sich darauf zu behaupten, ein beziehungsweise zwei Brüder hätten sie geschlagen. Sie hat sich indes nicht an die Behörden gewandt und konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die albanischen Behörden nicht willens und in der Lage sein sollten, ihr den notwendigen Schutz zu gewähren. Demnach vermochte die Beschwerdeführerin keine konkreten und substantiierten Hinweise darzutun, die geeignet wären, die Regelvermutung umzustossen. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es seien anlässlich ihres ersten Spitalaufenthaltes in der Schweiz Fotos von ihr gemacht worden, ist festzuhalten, dass sie weder Fotos noch entsprechende Arztberichte zu den Akten reichte. Im sich in den Akten befindlichen Arztbericht wurde nicht verzeichnet, es gebe Anhaltspunkte oder Merkmale (z.B. blaue Flecken oder ähnliches) für eine Misshandlung der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht [...]spital K._______ vom 10.07.2019).

E. 5.4 Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die politische Lage in Albanien noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerinnen sprächen. Die Beschwerdeführerin habe eine (...)jährige Schulbildung abgeschlossen und bereits in diversen Bereichen gearbeitet. Sie verfüge über ein breites familiäres Beziehungsnetz, welches ihr über viele Jahre hinweg geholfen habe, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem habe sie als alleinerziehende Mutter Anspruch auf die ortsübliche Sozialhilfe. Hinzu komme, dass sowohl ihre Schwester in H._______ als auch ihr Bruder in G._______ sie bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch weiterhin auf deren Unterstützung zurückgreifen könne. Sollte die Beschwerdeführerin es vorziehen, nicht mehr zu ihrer Familie in F._______ zurückzukehren, gebe es verschiedene Organisationen (wie z.B. die Young Women's Christian Association of Albania, das Gender Alliance for Development Center, der Bethany Christian Service), welche alleinerziehende Frauen unterstützen würden.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach Albanien erweist sich damit als zulässig und (auch in Berücksichtigung des Kindeswohls) zumutbar.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist legal mit ihrem bis (...) gültigen Reisepass in die Schweiz gereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4989/2019 Urteil vom 2. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Juni 2019 mit dem Flugzeug von C._______ nach Zürich und suchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juni 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung, am 21. Juni 2019 wurden ihre Personalien aufgenommen. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter. Anlässlich der Erstbefragung/Anhörung vom 24. Juli 2019 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei im Dorf D._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen. Danach habe sie mit ihrer Familie (Eltern und Geschwister) in E._______ und zuletzt in F._______ gelebt. Sie habe die (...)schule abgeschlossen und hätte gerne eine Ausbildung als (...) gemacht, was aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ihre betagten Eltern lebten von der Rente ihres Vaters. Um weiteres Einkommen zu erzielen, arbeiteten sie illegal. Ein Bruder, der nun in G._______ lebe, habe den Bau des Hauses in F._______ finanziert. Ihre anderen Brüder würden ebenfalls gelegentlich illegal arbeiten. Sie selbst habe eine Zeit lang in einer (...)fabrik gearbeitet. Oft sei sie auch zu ihrer Schwester nach H._______ gegangen und habe sich um deren Kinder gekümmert, als diese eine Weiterbildung (Protokoll Erstbefragung/Anhörung F59) beziehungsweise eine Ausbildung (F102) absolviert habe. Um Geld für die Ausreise zu sparen, habe sie zuletzt illegal in einer (...)fabrik gearbeitet (F93). Der Vater ihres Kindes habe Drogen genommen, sei krank geworden und habe den Kontakt zu ihr abgebrochen. Er leide an Depressionen. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie glaube, er lebe in G._______ bei seinem Bruder (F55). Sie habe ihre Schwangerschaft lange verheimlicht. Als ihre Familie im (...) 2019 davon erfahren habe, habe sie sie dazu drängen wollen, die Schwangerschaft abzubrechen, da sie nicht für das Kind aufkommen könne. Sie habe Angst gehabt, dass ihr jemand das Kind wegnehme oder es umbringe. Sie habe daher vor der Ausreise bei der Ex-Frau ihres Onkels gewohnt und sei (...) Wochen vor der Geburt ausgereist. Ihre Brüder hätten ihr gesagt, sie müsse das Kind wegbringen. Im (...) sei sie von ihrem Bruder I._______ geschlagen worden. Sie habe wiederholt Probleme gehabt und sei geschlagen worden. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da diese normalerweise sage, es handle sich bei den erwähnten Problemen um eine Familienangelegenheit (F152). Ihre Eltern seien alt und krank und könnten nicht für ihren Unterhalt aufkommen, da das Geld nicht einmal für die Medikamente reiche (F97 f.). Bisher habe sie aber von der Rente ihres Vaters leben können (F114). In ihrem Umfeld gebe es viele alleinerziehende Mütter. Diese würden nicht vom Staat unterstützt. Sie habe sich nicht darüber informiert, wo sie Unterstützung erhalten könne. Anlässlich der Anhörung vom 12. September 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Ende (...) für zwei Monate nach G._______ zu einer Freundin gegangen. Sie wisse nicht, ob der Vater ihres Kindes in G._______ lebe (Anhörungsprotokoll F29). Zur Finanzierung ihres Flugtickets in die Schweiz habe sie für Familien als (...) gearbeitet (F37). Als sie das letzte Mal nach Hause gegangen sei, ungefähr am (...) 2019, habe der zweitälteste Bruder zu ihr gesagt, entweder treibe sie das Kind ab oder er töte sie zusammen mit dem Kind. Ihr Vater leide an einer Depression, ihm sei nicht klar gewesen, was geschehen sei, und ihre Mutter habe ihr nicht helfen können. Ihre Brüder hätten ihr nicht erlaubt, in einem Hotel oder Restaurant zu arbeiten. Die Verwandten ihrer Mutter hätten die Familie ihres Freundes gekannt und so seien sie traditionell miteinander verlobt worden. Sie sei katholischen Glaubens und ihre Brüder hätten bestimmt, wen und wann sie heiraten solle. Es habe auch früher Interessenten für eine Ehe gegeben, aber die Familie sei nicht einverstanden gewesen (F126 f.). B. Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin am 19. September 2019 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Rechtsvertreterin datiert vom 20. September 2019. C. Mit Verfügung vom 23. September 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug. Zudem wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 23. September 2019 nieder. E. Mit Eingabe vom 26. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.) 4.3 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und lehnte das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Zur Begründung hielt sie fest, Albanien gelte seit dem 6. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat und die EU-Kommission habe am 29. Mai 2019 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen empfohlen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hätten sich keine überzeugenden Hinweise ergeben, welche die Regelvermutung, dass Albanien ein verfolgungssicherer Staat sei, umstossen könnten. Sie habe keinerlei Massnahmen ergriffen, um bei den staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe in Albanien keine gesicherte Existenz, sei festzuhalten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zwar darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen bezüglich der familiären Verhältnisse vorliegen würden, die starke Zweifel an der geltend gemachten Bedrohung und Verstossung durch die Familie aufkommen liessen. So habe sie einerseits geltend gemacht, sie entstamme einer stark durch Traditionen bestimmten katholischen Familie. Es sei ihr von den Brüdern verboten worden, eine Stelle in der Hotellerie oder im Gastgewerbe anzunehmen. Andererseits würden diverse Stempel in ihrem Pass belegen, dass sie wiederholt selbständig im ganzen Balkanraum umhergereist sei. Auch ihre Beschreibung, das sie sich bei den Behörden und bei Journalisten für die Rechte ihrer Familie eingesetzt habe, stehe im Kontrast zum von ihr gezeichneten Bild einer unselbständigen, von ihrer Familie bestimmten, Frau. Erstaunlich sei angesichts ihres traditionell katholischen Hintergrundes, dass sie von ihrer Familie mit Nachdruck auch noch in fortgeschrittener Schwangerschaft zu einer Abtreibung aufgefordert worden sein solle. Wenig glaubhaft sei schliesslich, dass sich ihre Familie, nachdem sie während ihres gesamten Lebens für sie gesorgt habe, nun plötzlich von ihr lossagen und sie ihrem Schicksal überlassen solle. Dies sei umso weniger nachvollziehbar, als sie die Verbindung zum Vater ihres Kindes auf Anraten und mit Zustimmung ihrer Familie eingegangen sei. Offen bleibe auch, weshalb ihre Brüder in einer durch die Traditionen bestimmten Familie zwar einerseits den Bräutigam für sie bestimmt hätten, andererseits aber keinerlei Pflichten gehabt hätten, sie zu verteidigen, als sich der Bräutigam seinen Pflichten entzogen habe. Weiter habe sie auch hinsichtlich ihres Aufenthaltes ab (...) 2019 widersprüchliche Angaben gemacht und zunächst angegeben, sie sei zwischen (...) und (...) immer wieder geschlagen worden, weil sie schwanger gewesen sei. Habe dann aber auch ausgesagt, sie sei ab Ende (...) 2019 bis Anfang (...) 2019 bei einer Freundin in G._______ gewesen. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme angegeben, die Beschwerdeführerin habe bereits vorgängig bei Institutionen um Hilfe nachgesucht. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen. Sie sei mehrfach darauf angesprochen worden, ob sie sich über Hilfsangebote informiert habe. Dabei habe sie ausgesagt, sie wisse nicht, dass es in Albanien solche Hilfsangebote gebe und habe sich nicht an eine Organisation gewandt. Zudem mache sie in der Stellungnahme nun geltend, sie habe das Flugticket nicht selbst finanzieren können, sondern habe Geld dafür ausleihen müssen, wohingegen sie an der Anhörung gesagt habe, sie habe das Ticket selbst im Internet gesucht und gekauft. Abschliessend sei festzuhalten, dass sie in der Stellungnahme ihr bisheriges Vorgehen fortsetze und unklare und uneinheitliche Angaben zu ihrer finanziellen und familiären Situation mache. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Angabe, sie sei von ihrem Bruder geschlagen worden, entspreche der Wahrheit. Deshalb habe die Frau ihres Onkels ihr geholfen, ein Ticket in die Schweiz zu kaufen. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie zuerst einige Tage im Spital verbracht. Die Ärzte hätten Fotos von ihren «geschwollenen, blauen Augen» gemacht. Sie habe keine «normalen» Familienprobleme. Man habe sie zur Abtreibung zwingen wollen. Wenn sie nach Albanien zurückkehre, sei ihres und das Leben ihrer Tochter in Gefahr. Sie erhalte dort keine Hilfe von der Polizei oder von einem Frauenhaus. Sie erhalte keinen Schutz vor ihrer Familie. Sie sei einmal bei der Polizei gewesen und nicht ernst genommen worden, es gebe auch kein Protokoll davon. Auch wenn das SEM Albanien als sicheres Herkunftsland bezeichne, gebe es für sie und ihre Tochter dort keinen Schutz. 5.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Albanien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, inwiefern sie konkret bedroht worden sein soll. Sie beschränkt sich darauf zu behaupten, ein beziehungsweise zwei Brüder hätten sie geschlagen. Sie hat sich indes nicht an die Behörden gewandt und konnte nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die albanischen Behörden nicht willens und in der Lage sein sollten, ihr den notwendigen Schutz zu gewähren. Demnach vermochte die Beschwerdeführerin keine konkreten und substantiierten Hinweise darzutun, die geeignet wären, die Regelvermutung umzustossen. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es seien anlässlich ihres ersten Spitalaufenthaltes in der Schweiz Fotos von ihr gemacht worden, ist festzuhalten, dass sie weder Fotos noch entsprechende Arztberichte zu den Akten reichte. Im sich in den Akten befindlichen Arztbericht wurde nicht verzeichnet, es gebe Anhaltspunkte oder Merkmale (z.B. blaue Flecken oder ähnliches) für eine Misshandlung der Beschwerdeführerin (vgl. Bericht [...]spital K._______ vom 10.07.2019). 5.4 Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die politische Lage in Albanien noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerinnen sprächen. Die Beschwerdeführerin habe eine (...)jährige Schulbildung abgeschlossen und bereits in diversen Bereichen gearbeitet. Sie verfüge über ein breites familiäres Beziehungsnetz, welches ihr über viele Jahre hinweg geholfen habe, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem habe sie als alleinerziehende Mutter Anspruch auf die ortsübliche Sozialhilfe. Hinzu komme, dass sowohl ihre Schwester in H._______ als auch ihr Bruder in G._______ sie bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie auch weiterhin auf deren Unterstützung zurückgreifen könne. Sollte die Beschwerdeführerin es vorziehen, nicht mehr zu ihrer Familie in F._______ zurückzukehren, gebe es verschiedene Organisationen (wie z.B. die Young Women's Christian Association of Albania, das Gender Alliance for Development Center, der Bethany Christian Service), welche alleinerziehende Frauen unterstützen würden. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter nach Albanien erweist sich damit als zulässig und (auch in Berücksichtigung des Kindeswohls) zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist legal mit ihrem bis (...) gültigen Reisepass in die Schweiz gereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: