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E-2160/2018

E-2160/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Am (...) reichte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, Distrikt C._______. Sein Freund D._______ sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe ihm eines Tages im (...) 2006 gesagt, niemand solle das Haus verlassen. In der Nacht sei dann eine Claymore-Mine explodiert. Bei der darauffolgenden Suchaktion der Armee sei damals niemand festgenommen worden. Aber sein Freund D._______ sei im (...) 2007 vom sri-lankischen Nachrichtendienst entführt und am nächsten Tag erschossen aufgefunden worden. Nachdem er (Beschwerdeführer) sein Studium an der Universität in B._______ begonnen habe, habe er im Jahr 2009 auf Bitte eines Freundes Kontakt mit E._______, einem Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department), aufgenommen. Dieser habe ihn mehrmals aufgefordert, LTTE-Mitglieder an der Universität zu identifizieren. Er (Beschwerdeführer) habe daraufhin den Studentenpräsidenten F._______ kontaktiert und sich mit diesem und drei weiteren Personen getroffen, worauf er gemerkt habe, dass diese Mitglieder der LTTE seien. Sie hätten ihn ersucht, niemanden zu denunzieren. Am (...) 2009 sei er von E._______ und weiteren Personen auf Motorrädern verschleppt und in ein Dorf im Distrikt C._______ gefahren worden. E._______ habe ihm (Beschwerdeführer) eine Schusswaffe in den Mund gehalten und ihm vorgeworfen, an einem Minenangriff vom (...) 2006 beteiligt gewesen zu sein, LTTE-Anlässe unterstützt zu haben, und mitgeteilt, dass sein Motorrad im Zusammenhang mit Handgranatenangriffen auf Ziele der sri-lankischen Armee registriert worden sei. Sodann sei ihm und seinem Bruder G._______ mit dem Tod gedroht worden, sollte er keine Informationen über LTTE-Mitglieder an der Universität liefern. Er habe Todesangst gehabt und deshalb den Forderungen zugestimmt. In der Folge habe er sich während ein paar Tagen bei seiner Tante aufgehalten und sei danach für sechs Monate bei anderen Verwandten in B._______ untergetaucht. Er sei jeweils nicht länger als zwei bis drei Wochen am selben Ort geblieben. Zu (...) 2010 habe er sich nach Colombo begeben und während zweier Monate bei einem (...) beziehungsweise einem (...) gelebt. Eines Tages sei die Polizei dort vorbeigekommen; er habe jedoch rechtzeitig fliehen können und habe danach bis zu seiner Ausreise in einem Zimmer im Quartier H._______ in Colombo gelebt. Anfangs 2011 sei er nochmals für einen Tag nach B._______ zurückgekehrt. Im (...) sei I._______, der Sekretär der Studentenvereinigung der Universität B._______, entführt und gefoltert worden. Er (Beschwerdeführer) sei telefonisch informiert worden, dass diesem ein Foto von ihm gezeigt worden sei. Am (...) 2012 habe er Colombo per Flugzeug verlassen und sei in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. August 2013 mit Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar 2014 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurück. E. Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Vorinstanz wiederum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-94/2017 vom 18. Juli 2017 vollumfänglich abgewiesen. II. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Januar 2018 an das SEM reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigen nach sich ziehen würde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. G.b Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer zunächst auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, mit welchem ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus diesem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Hierdurch sei nunmehr erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Im Weiteren habe die Vor- instanz durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat einen umfassenden Backgroundcheck, namentlich unter Konsultation der Datensammlungen des CID (Criminal Investigation Department) und des TID (Terrorist Investigation Division), ausgelöst. Es drohe ihm somit wegen seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz, dem Fehlen von Identitätspapieren sowie der bevorstehenden Ausschaffung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Es bestehe ein Normenkonflikt zwischen Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 lit. c des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) hinsichtlich der Frage, welche Informationen an die sri-lankischen Behörden übermittelt werden dürften. Im Weiteren ergebe sich aus den neusten Entwicklungen der allgemeinen Situation in Sri Lanka, insbesondere aus dem Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen zurückkehrende abgewiesene tamilische Asylbewerber, eine asylrelevante Gefährdung. Mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren seien in seinem Fall gegeben. G.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Gerichtsakten betreffend die Verfahren HCV/2634/16 vor dem High Court in Vavuniya sowie das Verfahren HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, inklusive Übersetzung, "Strategie Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka EDA" zahlreiche Zeitungsartikel und Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (21 Beilagen) inklusive einem elektronischen Datenträger mit Quellen H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und räumte ihm eine Nachfrist zur Gesuchsergänzung ein. I. Mit Verfügung vom 6. März 2018 (eröffnet am 14. März 2014) lehnte das SEM die Anträge, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten des Beschwerdeführers zu ersuchen, ab. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch ab. Ferner trat es auf seine Eingabe, soweit es sich bei dieser um ein qualifiziertes Widererwägungsgesuch handle, nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 6. März 2018 sowie 16. Januar 2018 ein. J.a In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung vom 6. März 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für diese verantwortlichen Sektionschefin J._______ aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Verfügung des vom 6. März 2018 wie wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 6), eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 7) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 8) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 9). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 10) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 11). Eventualiter sei das Urteil E-94/2017 des BVGer vom 18. Juli 2017 in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (Ziff. 12). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren (Ziff. 4). Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 5). J.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger ein, enthaltend Stellungnahmen seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016 und 16. August 2016, eine Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Kopien der Gerichtsakten der genannten Verfahren vor den High Courts in Vavuniya respektive Colombo mit Übersetzung sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen und eine Vielzahl von Berichten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 58 Beilagen). Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J.c Am 19. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (67 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Hinsichtlich der Dispositivziffern 1-4 sowie 6-9 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2018 sowie der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Beschwerde überdies fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG); insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.5 Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer unter anderem, das Urteil E-94/2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 12). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2018 sowie die Zwischenverfügung des SEM vom 16. Januar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-94/2017 vom 18. Juli 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch sind und demnach kann das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen.

E. 1.6 Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 6. März 2018 richtet (Nichteintreten auf das sinngemässe qualifizierte Wiedererwägungsgesuch), kann indessen aus nachfolgenden Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 1.6.1 Die Vorinstanz behandelte die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich neu entstandener Beweismittel für die ihm drohende Verfolgung (Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017) im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs und trat darauf wegen verspäteter Geltendmachung nicht ein.

E. 1.6.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Diese Frist gilt unter anderem auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3;E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung aus BVGE 2014/39]).

E. 1.6.3 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Rückschein wurde die Verfügung vom 6. März 2018 am 14. März 2018 eröffnet. Demnach ist die Frist von fünf Arbeitstagen am 21. März 2018 abgelaufen (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55). Die Beschwerde wurde indessen erst am 13. April 2018 eingereicht.

E. 1.6.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung allerdings mangelhaft eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG). Den Hinweis auf die 5-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), welcher für die Dispositivziffer 5 - Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - erforderlich gewesen wäre, hat sie unterlassen.

E. 1.6.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.106/7). Durch Art. 38 VwVG geschützt ist eine Prozesspartei allerdings nur, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, nicht dagegen, wenn sie die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Jedoch vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt mitunter dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden beziehungsweise seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 78 E. 5.4.2; BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2; BGE 129 II 125 E. 3.3).

E. 1.6.6 Rechtsanwalt Gabriel Püntener ist seit Jahrzehnten insbesondere auch auf dem Gebiet des Asyls tätig und verfügt infolge zahlloser Verfahren, in denen er als Rechtsvertreter aufgetreten ist, über umfassende Erfahrung im Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von einem derart spezialisierten Rechtsanwalt darf erwartet werden, er habe Kenntnis davon, dass die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide im Asylbeschwerdeverfahren in Art. 108 Abs. 2 AsylG spezialgesetzlich geregelt ist, diese fünf Arbeitstage beträgt, und er deshalb ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG erfolgte Rechtsmittelbelehrung mit der 30-tägigen Beschwerdefrist unvollständig ist. Der Umstand, dass er die Beschwerde erst am 13. April 2018 und damit nach Ablauf der für die Dispositivziffer 5 geltenden Beschwerdefrist eingereicht hat, kann daher nicht als entschuldbare Folge der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung betrachtet werden. Vielmehr ist es als prozessuale Unsorgfalt anzusehen, dass der Rechtsanwalt es versäumt hat, innert der in Art. 108 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf Arbeitstagen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2018 zu erheben (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 1.3).

E. 1.7 Demnach ist die Beschwerde vom 13. April 2018, soweit die Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 6. März 2018 betreffend, als verspätet zu erachten, weshalb darauf - und folglich auch auf die damit zusammenhängenden formellen Rügen, Beweisanträge und materiellen Vorbringen - nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 2. Mai 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).

E. 5.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter muss folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den Antrag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).

E. 6 Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin J._______ und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen. Er verlangt deshalb, die Sache zu neuerlicher Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Artikel 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG).

E. 6.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2).

E. 6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, J._______ - (...) - habe am 9. und 16. März 2018 als Sektionschefin in insgesamt sieben Verfahren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so "einen maximalen Druck" auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide "zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit", entscheide "voreingenommen" und sei "befangen".

E. 6.4 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine (...) ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von J._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von J._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).

E. 7.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Fall Genüge getan:

E. 7.4.1 Der Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich hinsichtlich der Umstände der Ersatzreisepapierbeschaffung auf objektiv falsche Erwägungen gestützt und in Bezug auf den zu erwartenden Background Check durch die sri-lankischen Behörden sowie die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers zentrale Vorbringen nicht gewürdigt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.

E. 7.4.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 18. Juli 2017 mit dem Urteil E-94/2017 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen.

E. 7.4.3 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzulegen, eingegangen oder habe diese mit unzureichender Begründung abgelehnt. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus gewürdigt und - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 8) vom SEM zu recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheblich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber diverse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die TNA, posttraumatische Belastungsstörung, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere asylrelevante Risikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich anhand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen Verfahren mit keinem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdebegründung S. 30 ff., 36). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).

E. 7.4.5 Zu der Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist vorab Folgendes festzustellen:

E. 7.4.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 7.4.5.2 Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen - soweit diese Gegenstand des vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind umfassend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers respektive die allgemeine Menschenrechtsituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien aktenwidrig, als unbegründet (vgl. Ziff. 8.2). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verbindung zu den LTTE bereits im vorangegangenen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren.

E. 7.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, die Namen der besuchten Schulen und den Namen des für ihn zuständigen sri-lankischen Dorfvorstehers übermittelt.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Es stellte fest, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g dieser Gesetzesbestimmung genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus dieser - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - kein Rückschluss auf dessen asylrechtlichen Status ziehen lässt. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.

E. 8.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (vgl. Beweisanträge Ziff. 8), ist abzuweisen.

E. 8.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Begehren Ziff. 4, vgl. Beschwerdebegründung S. 54 f.). Mit Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan.

E. 8.5 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG i.V.m. Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag (Begründung S. 55) ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2).

E. 9.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz dieses Dokument in ihrer Verfügung vom 6. März 2018 nicht zitiert hat und sich dieses auch nicht bei den Vorakten befindet. Im Übrigen werden darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.

E. 9.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).

E. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 11.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die bereits im zweiten Asylgesuch vom 2. Januar 2018 vorgebrachten Umstände, aufgrund welchen im heutigen Zeitpunkt von einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden auszugehen sei. Namentlich ergebe sich eine erhöhte Gefährdung durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung an die sri-lankischen Konsularbehörden übermittelten Informationen und es sei ausserdem von einer allgemeinen Akzentuierung der Verfolgungsgefahr tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen, welche sich insbesondere durch das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 zeige. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018.

E. 11.2 Wie oben ausgeführt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie von der Vorinstanz als Wiedererwägungsbegehren qualifiziert wurden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Überprüfung zugänglich (vgl. E. 1.6).

E. 11.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 23. November 2016 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-94/2017 vom 18. Juli 2017 setzten sich ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein auseinander, und erachteten dieses als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Ferner kamen sie unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten Kriterien, einhellig zum Schluss, dass er kein Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, mithin keine über den üblichen so genannten "Backgroundcheck" hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe. Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte; insofern ist daran festzuhalten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine relevante Hinweise für vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen und diese deshalb auch nicht erneut geprüft.

E. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.

E. 11.5 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.

E. 11.6 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde.

E. 11.7 Es ist schliesslich bereits oben abgehandelt worden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihm die geheimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 mithin Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. E. 9).

E. 11.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat daher zu Recht sein zweites Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 13.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 13.3.2 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 13.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 13.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt C._______, (...), hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 13.4.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des BVGer E-94/2017 vom 18. Juli 2017 (E. 12.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund der von dieser zu erwartenden Unterstützung, seiner guten Schulausbildung, Arbeitsfähigkeit und guten Gesundheit könne ihm zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte.

E. 13.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit drauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2160/2018 Urteil vom 20. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Am (...) reichte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, Distrikt C._______. Sein Freund D._______ sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe ihm eines Tages im (...) 2006 gesagt, niemand solle das Haus verlassen. In der Nacht sei dann eine Claymore-Mine explodiert. Bei der darauffolgenden Suchaktion der Armee sei damals niemand festgenommen worden. Aber sein Freund D._______ sei im (...) 2007 vom sri-lankischen Nachrichtendienst entführt und am nächsten Tag erschossen aufgefunden worden. Nachdem er (Beschwerdeführer) sein Studium an der Universität in B._______ begonnen habe, habe er im Jahr 2009 auf Bitte eines Freundes Kontakt mit E._______, einem Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department), aufgenommen. Dieser habe ihn mehrmals aufgefordert, LTTE-Mitglieder an der Universität zu identifizieren. Er (Beschwerdeführer) habe daraufhin den Studentenpräsidenten F._______ kontaktiert und sich mit diesem und drei weiteren Personen getroffen, worauf er gemerkt habe, dass diese Mitglieder der LTTE seien. Sie hätten ihn ersucht, niemanden zu denunzieren. Am (...) 2009 sei er von E._______ und weiteren Personen auf Motorrädern verschleppt und in ein Dorf im Distrikt C._______ gefahren worden. E._______ habe ihm (Beschwerdeführer) eine Schusswaffe in den Mund gehalten und ihm vorgeworfen, an einem Minenangriff vom (...) 2006 beteiligt gewesen zu sein, LTTE-Anlässe unterstützt zu haben, und mitgeteilt, dass sein Motorrad im Zusammenhang mit Handgranatenangriffen auf Ziele der sri-lankischen Armee registriert worden sei. Sodann sei ihm und seinem Bruder G._______ mit dem Tod gedroht worden, sollte er keine Informationen über LTTE-Mitglieder an der Universität liefern. Er habe Todesangst gehabt und deshalb den Forderungen zugestimmt. In der Folge habe er sich während ein paar Tagen bei seiner Tante aufgehalten und sei danach für sechs Monate bei anderen Verwandten in B._______ untergetaucht. Er sei jeweils nicht länger als zwei bis drei Wochen am selben Ort geblieben. Zu (...) 2010 habe er sich nach Colombo begeben und während zweier Monate bei einem (...) beziehungsweise einem (...) gelebt. Eines Tages sei die Polizei dort vorbeigekommen; er habe jedoch rechtzeitig fliehen können und habe danach bis zu seiner Ausreise in einem Zimmer im Quartier H._______ in Colombo gelebt. Anfangs 2011 sei er nochmals für einen Tag nach B._______ zurückgekehrt. Im (...) sei I._______, der Sekretär der Studentenvereinigung der Universität B._______, entführt und gefoltert worden. Er (Beschwerdeführer) sei telefonisch informiert worden, dass diesem ein Foto von ihm gezeigt worden sei. Am (...) 2012 habe er Colombo per Flugzeug verlassen und sei in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. August 2013 mit Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar 2014 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vor-instanz zurück. E. Mit Verfügung vom 23. November 2016 verneinte die Vorinstanz wiederum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-94/2017 vom 18. Juli 2017 vollumfänglich abgewiesen. II. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Januar 2018 an das SEM reichte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien, andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Informationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informationen im Zusammengang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informationen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigen nach sich ziehen würde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. G.b Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer zunächst auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, mit welchem ein früher für die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Aus diesem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Hierdurch sei nunmehr erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Im Weiteren habe die Vor- instanz durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat einen umfassenden Backgroundcheck, namentlich unter Konsultation der Datensammlungen des CID (Criminal Investigation Department) und des TID (Terrorist Investigation Division), ausgelöst. Es drohe ihm somit wegen seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz, dem Fehlen von Identitätspapieren sowie der bevorstehenden Ausschaffung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Es bestehe ein Normenkonflikt zwischen Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 lit. c des Migrationsabkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) hinsichtlich der Frage, welche Informationen an die sri-lankischen Behörden übermittelt werden dürften. Im Weiteren ergebe sich aus den neusten Entwicklungen der allgemeinen Situation in Sri Lanka, insbesondere aus dem Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen zurückkehrende abgewiesene tamilische Asylbewerber, eine asylrelevante Gefährdung. Mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren seien in seinem Fall gegeben. G.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Gerichtsakten betreffend die Verfahren HCV/2634/16 vor dem High Court in Vavuniya sowie das Verfahren HC/5186/2010 vor dem High Court in Colombo, inklusive Übersetzung, "Strategie Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka EDA" zahlreiche Zeitungsartikel und Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (21 Beilagen) inklusive einem elektronischen Datenträger mit Quellen H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und räumte ihm eine Nachfrist zur Gesuchsergänzung ein. I. Mit Verfügung vom 6. März 2018 (eröffnet am 14. März 2014) lehnte das SEM die Anträge, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten des Beschwerdeführers zu ersuchen, ab. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch ab. Ferner trat es auf seine Eingabe, soweit es sich bei dieser um ein qualifiziertes Widererwägungsgesuch handle, nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie den Vollzug. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 6. März 2018 sowie 16. Januar 2018 ein. J.a In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung vom 6. März 2018 sei wegen Befangenheit/Voreingenommenheit der für diese verantwortlichen Sektionschefin J._______ aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Verfügung des vom 6. März 2018 wie wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 6), eventualiter wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 7) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 8) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 9). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 10) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 11). Eventualiter sei das Urteil E-94/2017 des BVGer vom 18. Juli 2017 in Revision zu ziehen und das entsprechende Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (Ziff. 12). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren (Ziff. 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 3). Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren (Ziff. 4). Schliesslich sei gestützt auf Art. 6, 8 und 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 5). J.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger ein, enthaltend Stellungnahmen seines Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des SEM zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016 und 16. August 2016, eine Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Kopien der Gerichtsakten der genannten Verfahren vor den High Courts in Vavuniya respektive Colombo mit Übersetzung sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen und eine Vielzahl von Berichten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 58 Beilagen). Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J.c Am 19. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Hinsichtlich der Dispositivziffern 1-4 sowie 6-9 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2018 sowie der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Beschwerde überdies fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG); insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer unter anderem, das Urteil E-94/2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 12). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2018 sowie die Zwischenverfügung des SEM vom 16. Januar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-94/2017 vom 18. Juli 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. November 2016 abgewiesen wurde. Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch sind und demnach kann das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG einzureichen. 1.6 Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 6. März 2018 richtet (Nichteintreten auf das sinngemässe qualifizierte Wiedererwägungsgesuch), kann indessen aus nachfolgenden Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.6.1 Die Vorinstanz behandelte die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich neu entstandener Beweismittel für die ihm drohende Verfolgung (Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017) im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs und trat darauf wegen verspäteter Geltendmachung nicht ein. 1.6.2 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Diese Frist gilt unter anderem auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3;E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung aus BVGE 2014/39]). 1.6.3 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Rückschein wurde die Verfügung vom 6. März 2018 am 14. März 2018 eröffnet. Demnach ist die Frist von fünf Arbeitstagen am 21. März 2018 abgelaufen (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55). Die Beschwerde wurde indessen erst am 13. April 2018 eingereicht. 1.6.4 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung allerdings mangelhaft eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG). Den Hinweis auf die 5-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG), welcher für die Dispositivziffer 5 - Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - erforderlich gewesen wäre, hat sie unterlassen. 1.6.5 Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.106/7). Durch Art. 38 VwVG geschützt ist eine Prozesspartei allerdings nur, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, nicht dagegen, wenn sie die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Jedoch vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt mitunter dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden beziehungsweise seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 78 E. 5.4.2; BGE 138 I 49 E. 8.3.2; BGE 135 III 374 E. 1.2.2; BGE 129 II 125 E. 3.3). 1.6.6 Rechtsanwalt Gabriel Püntener ist seit Jahrzehnten insbesondere auch auf dem Gebiet des Asyls tätig und verfügt infolge zahlloser Verfahren, in denen er als Rechtsvertreter aufgetreten ist, über umfassende Erfahrung im Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von einem derart spezialisierten Rechtsanwalt darf erwartet werden, er habe Kenntnis davon, dass die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide im Asylbeschwerdeverfahren in Art. 108 Abs. 2 AsylG spezialgesetzlich geregelt ist, diese fünf Arbeitstage beträgt, und er deshalb ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG erfolgte Rechtsmittelbelehrung mit der 30-tägigen Beschwerdefrist unvollständig ist. Der Umstand, dass er die Beschwerde erst am 13. April 2018 und damit nach Ablauf der für die Dispositivziffer 5 geltenden Beschwerdefrist eingereicht hat, kann daher nicht als entschuldbare Folge der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung betrachtet werden. Vielmehr ist es als prozessuale Unsorgfalt anzusehen, dass der Rechtsanwalt es versäumt hat, innert der in Art. 108 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf Arbeitstagen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2018 zu erheben (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 1.3). 1.7 Demnach ist die Beschwerde vom 13. April 2018, soweit die Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 6. März 2018 betreffend, als verspätet zu erachten, weshalb darauf - und folglich auch auf die damit zusammenhängenden formellen Rügen, Beweisanträge und materiellen Vorbringen - nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 2. Mai 2017 sinngemäss um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Auf den Antrag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). 5.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter muss folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den Antrag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).

6. Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei unter Mitwirkung der Sektionschefin J._______ und damit unter Verletzung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen. Er verlangt deshalb, die Sache zu neuerlicher Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Artikel 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. Breitenmoser/Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). 6.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 6.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, J._______ - (...) - habe am 9. und 16. März 2018 als Sektionschefin in insgesamt sieben Verfahren Verfügungen erlassen, die ihn als Rechtsvertreter betroffen hätten. Die Daten seien in schikanöser Absicht so gewählt worden, dass die Beschwerdefristen nach Möglichkeit in die Osterzeit fielen, um so "einen maximalen Druck" auf ihn aufzubauen. Wer als Kaderangestellte so handle, leide "zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit", entscheide "voreingenommen" und sei "befangen". 6.4 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen der Sektionschefin noch der Umstand, dass sie offenbar eine (...) ist, lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Behandlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und personell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit von J._______ ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von J._______, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 7.4 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Fall Genüge getan: 7.4.1 Der Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sich hinsichtlich der Umstände der Ersatzreisepapierbeschaffung auf objektiv falsche Erwägungen gestützt und in Bezug auf den zu erwartenden Background Check durch die sri-lankischen Behörden sowie die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers zentrale Vorbringen nicht gewürdigt habe, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. 7.4.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 18. Juli 2017 mit dem Urteil E-94/2017 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückgekehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. 7.4.3 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden abzuklären, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzulegen, eingegangen oder habe diese mit unzureichender Begründung abgelehnt. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus gewürdigt und - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 8) vom SEM zu recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 7.4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheblich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber diverse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die TNA, posttraumatische Belastungsstörung, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere asylrelevante Risikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung, ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materieller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich anhand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen Verfahren mit keinem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerdebegründung S. 30 ff., 36). Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). 7.4.5 Zu der Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist vorab Folgendes festzustellen: 7.4.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7.4.5.2 Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen - soweit diese Gegenstand des vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind umfassend auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers respektive die allgemeine Menschenrechtsituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien aktenwidrig, als unbegründet (vgl. Ziff. 8.2). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Verbindung zu den LTTE bereits im vorangegangenen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Gericht umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. 7.5 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, die Namen der besuchten Schulen und den Namen des für ihn zuständigen sri-lankischen Dorfvorstehers übermittelt. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Es stellte fest, dass es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g dieser Gesetzesbestimmung genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus dieser - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - kein Rückschluss auf dessen asylrechtlichen Status ziehen lässt. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen. 8.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und aufzuweisen, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (vgl. Beweisanträge Ziff. 8), ist abzuweisen. 8.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Begehren Ziff. 4, vgl. Beschwerdebegründung S. 54 f.). Mit Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. 8.5 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG i.V.m. Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insofern zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag (Begründung S. 55) ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2). 9. 9.1 Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen, ist abzuweisen. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz dieses Dokument in ihrer Verfügung vom 6. März 2018 nicht zitiert hat und sich dieses auch nicht bei den Vorakten befindet. Im Übrigen werden darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen. 9.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 11. 11.1 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf die bereits im zweiten Asylgesuch vom 2. Januar 2018 vorgebrachten Umstände, aufgrund welchen im heutigen Zeitpunkt von einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden auszugehen sei. Namentlich ergebe sich eine erhöhte Gefährdung durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung an die sri-lankischen Konsularbehörden übermittelten Informationen und es sei ausserdem von einer allgemeinen Akzentuierung der Verfolgungsgefahr tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen, welche sich insbesondere durch das Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 zeige. Einfluss auf die Gefährdungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. 11.2 Wie oben ausgeführt, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit sie von der Vorinstanz als Wiedererwägungsbegehren qualifiziert wurden, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Überprüfung zugänglich (vgl. E. 1.6). 11.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 23. November 2016 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-94/2017 vom 18. Juli 2017 setzten sich ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein auseinander, und erachteten dieses als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant. Ferner kamen sie unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten Kriterien, einhellig zum Schluss, dass er kein Profil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, mithin keine über den üblichen so genannten "Backgroundcheck" hinausgehende Massnahmen zu befürchten habe. Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte; insofern ist daran festzuhalten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine relevante Hinweise für vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen und diese deshalb auch nicht erneut geprüft. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 11.5 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. 11.6 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren Anhörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung neue Erkenntnisse bringen würde. 11.7 Es ist schliesslich bereits oben abgehandelt worden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass das SEM ihm die geheimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 mithin Transkriptionen von Gesprächen offenlegt (vgl. E. 9). 11.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat daher zu Recht sein zweites Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 12. 12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 13.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 13.3.2 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 13.4 13.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt C._______, (...), hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 13.4.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des BVGer E-94/2017 vom 18. Juli 2017 (E. 12.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge; aufgrund der von dieser zu erwartenden Unterstützung, seiner guten Schulausbildung, Arbeitsfähigkeit und guten Gesundheit könne ihm zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. 13.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit drauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain Versand: