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E-94/2017

E-94/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 31. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 verneinte die Vorinstanz (damals BFM, Bundesamt für Migration) seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Sodann ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Zwischenzeit beschloss die Vorinstanz, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären und zog faktisch alle Verfahren zur Überprüfung in Wiedererwägung, unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das Bundesverwaltungsgericht hiess deshalb die Beschwerde mit Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar 2014 gut, hob die vor-instanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. August 2012 und der Anhörungen vom 10. Mai 2013 und 11. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______, Jaffna Stadt, Distrikt Jaffna, aufgewachsen und habe zuletzt in Colombo gelebt. Ein Freund von ihm namens C._______ sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe ihm eines Tages im Dezember 2006 gesagt, niemand solle das Haus verlassen. In der Nacht sei dann eine Claymore-Mine explodiert, worauf die Armee eine Suchaktion eingeleitet habe. Verhaftet worden sei damals niemand, aber sein Freund C._______ sei im März 2007 vom sri-lankischen Nachrichtendienst entführt und am nächsten Tag erschossen aufgefunden worden. Nachdem er (Beschwerdeführer) sein Studium an der Universität in Jaffna begonnen habe, habe er im Jahr 2009 auf Bitte eines Freundes Kontakt mit D._______, einem Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department), aufgenommen. Dieser habe ihn mehrmals aufgefordert, LTTE-Mitglieder an der Universität zu identifizieren. Er (Beschwerdeführer) habe daraufhin den Studentenpräsidenten E._______ kontaktiert und sich mit diesem und drei weiteren Personen getroffen, worauf er gemerkt habe, dass diese Mitglieder der LTTE seien. Sie hätten ihn ersucht, niemanden zu denunzieren. Am 21. April 2009 sei er von D._______ und weiteren Personen auf Motorrädern verschleppt und in ein Dorf im Distrikt Jaffna gefahren worden. D._______ habe ihm (Beschwerdeführer) eine Schusswaffe in den Mund gehalten und ihm vorgeworfen, an einem Minenangriff vom Dezember 2006 beteiligt gewesen zu sein, LTTE-Anlässe unterstützt zu haben und sein Motorrad sei im Zusammenhang mit Handgranatenangriffen auf Ziele der sri-lankischen Armee registriert worden. Sodann sei ihm und seinem Bruder F._______ mit dem Tod gedroht worden, sollte er keine Informationen über LTTE-Mitglieder an der Universität liefern. Er habe Todesangst gehabt und deshalb den Forderungen zugestimmt. In der Folge habe er sich während ein paar Tagen bei seiner Tante aufgehalten und sei danach für sechs Monate bei anderen Verwandten in Jaffna untergetaucht. Er sei jeweils nicht länger als zwei bis drei Wochen am selben Ort geblieben. Zu Beginn des Jahres 2010 habe er sich nach Colombo begeben und während zweier Monate bei einem Cousin beziehungsweise einem Schwager gelebt. Eines Tages sei die Polizei dort vorbeigekommen; er habe jedoch rechtzeitig fliehen können und habe danach bis zu seiner Ausreise in einem Zimmer im Quartier G._______ in Colombo gelebt. Anfangs 2011 sei er nochmals für einen Tag nach Jaffna zurückgekehrt. Im Mai 2012 sei H._______, der Sekretär der Studentenvereinigung der Universität Jaffna, entführt und gefoltert worden. Er (Beschwerdeführer) sei telefonisch informiert worden, dass diesem ein Foto von ihm gezeigt worden sei. Am (...) habe er Colombo per Flugzeug verlassen und sei in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie eines Polizeidokuments der Jaffna Police Station vom 30. Mai 2011 betreffend seinen jüngeren Bruder F._______ (mit englischer Übersetzung), einen Zeitungsartikel zum Auffinden von Mohamed Ali Nanthakumar vom 15. März 2007 (mit englischer Übersetzung), einen tamilischen Zeitungsartikel, einen Artikel zur Inhaftierung von Studenten der Universität Jaffna vom 4. Dezember 2012, verschiedene Kopien von Schul- und Universitätsdokumenten sowie eine Kopie des Todesscheins seines jüngeren Bruders F._______ vom 29. November 2014. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016, eröffnet am 1. Dezember 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Seinem Antrag auf Befragung von zwei Auskunftspersonen durch die schweizerische Vertretung in Colombo wurde nicht stattgegeben. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufgrund einer Rechtsverweigerung seitens des SEM und aufgrund der weitgehenden Deckungs- und Wortgleichheit mit der kassierten Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 für nichtig zu erklären und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Asylakten, insbesondere auch in die Akten seines Bruders I._______ (nachfolgend: I._______), N (...), verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel folgende Unterlagen ein: zehn Berichte von TamilNet zu Claymore-Minen-Attacken (alle vom Dezember 2006), einen Artikel von TamilNet vom 15. März 2007 zum Auffinden der Leiche von Mohamed Ali Nanthakumar, zwei Artikel von TamilNet vom Februar 2009, einen Artikel aus dem Daily Mirror vom 25. November 2015 und einen Artikel aus dem Asian Mirror vom 25. November 2016 (alle zu LTTE-Unterstützungsaktionen der Studenten der Universität Jaffna), zwei Berichte von Amnesty International vom 4. Dezember 2012 und 13. Februar 2013 zur Festnahme und Freilassung von Studenten der Universität Jaffna, einen Artikel von India Today vom 24. Oktober 2016 über den Tod eines Studenten der Universität Jaffna, eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen) Stand 12. Oktober 2016 sowie einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. November 2016 mit der Überschrift "Ausgeschaffte Tamilen geoutet". E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, teilte ihm die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit und bestätigte die zufällige Auswahl der mitwirkenden Personen. Sodann forderte es den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 1. Februar 2017 zu leisten. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2017 überwies das Bundesverwaltungsgericht sodann die Gesuche des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten N (...) (Bruder I._______) und N (...) (Beschwerdeführer) der Vorinstanz zur Behandlung und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. G. Mit Schreiben vom 26. April 2017 und 3. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht. H. Am 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und legte nebst einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders I._______ verschiedene Länderberichte und Zeitungsartikel als Beweismittel ins Recht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde enthält folgende Rügen: unvollständige Akteneinsicht, Nichtigkeit aufgrund einer Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.

E. 5 Nachdem dem Beschwerdeführer vom SEM die Akteneinsicht gewährt wurde und er seine Beschwerde diesbezüglich ergänzen konnte, ist auf den Antrag um vollständige Akteneinsicht nicht mehr einzugehen.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei aufgrund der weitgehenden Deckungs- und Wortgleichheit mit der kassierten Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 für nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar 2014 relativ klar von einer Mangelhaftigkeit dieser ersten Verfügung ausgegangen und habe sie deshalb kassiert. Es liege eine Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz einen neuen Entscheid mit den exakt gleichen Erwägungen und nahezu gleichem Wortlaut erlassen habe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verfügung vom 20. Juni 2013 nicht aufgrund einer mangelhaften Glaubhaftigkeitsüberprüfung kassiert wurde, sondern weil die Vorinstanz nach zwei Zwischenfällen bei Rückführungen nach Sri Lanka faktisch alle Verfahren in Wiedererwägung gezogen hatte, unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Frühling 2014 führte das BFM eine neue Lageanalyse zu Sri Lanka durch und gewisse, nach aktualisiertem Kenntnisstand nicht mehr stichhaltige Beurteilungskriterien wurden revidiert. Die Vorinstanz hielt sodann in ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass das neue Risikoprofil, dessen Anwendung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, nur auf glaubhaft gemachte Sachverhalte Anwendung finde. Dieses Risikoprofil bewirke aber grundsätzlich nicht eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Insofern liegt keine Rechtsverweigerung und erst recht keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vor, wenn die Vorinstanz erneut zur Kenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, und sie sich dazu auf eine ähnliche Argumentation wie in der zuvor kassierten Verfügung stützt.

E. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Sie habe deren Relevanz und Bedeutung verkannt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht vor. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer. 3) und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).

E. 7.4 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln befassen muss. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte (vgl. Beschwerdeeingabe S. 24 ff.) beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz.

E. 7.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Auch diesbezüglich bezieht er sich in seinen Rechtsmitteleingaben mehrheitlich auf die Beweiswürdigung. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.

E. 7.6 Zusammenfassend liegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht) und keine Rechtsverweigerung vor. Die Rügen sind unbegründet.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 9.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die eingereichten Dokumente würden den vorgebrachten Sachverhalt nicht bestätigen und seien deshalb untauglich und für den Asylentscheid irrelevant. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben über die Anzahl der Personen, welche ihn entführt und bedroht hätten, über den Zeitpunkt des Untertauchens seines jüngeren Bruders F._______ und darüber gemacht, ob er (Beschwerdeführer) anfangs 2011, als er für einige Stunden nach Jaffna gereist sei, von jemandem erkannt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb angesichts der massiven Verdachtsmomente, welche der CID-Mitarbeiter D._______ gegen ihn gehabt habe, er wieder freigelassen worden sei. Dies widerspreche der allgemeinen Erfahrung und könne nicht geglaubt werden. Jaffna habe zum Zeitpunkt seiner Entführung im April 2009 bereits unter Regierungskontrolle gestanden und Personen, die der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt worden seien, seien in Rehabilitationslager gebracht worden. Seine Aussagen zum rund zweijährigen Aufenthalt in einem Zimmer in G._______, Colombo, seien stereotyp und wenig anschaulich ausgefallen. Zu seinem Logisgeber in Colombo habe er ferner unterschiedliche Angaben gemacht (Cousin beziehungsweise Schwager). Tatsachenwidrig seien sodann seine Ausführungen, er sei auf dem Weg von Jaffna nach Colombo und zurück jeweils nur bei einem Kontrollposten beziehungsweise gar nicht kontrolliert worden. Im Jahre 2011 seien bei Reisen vom Süden in die Nordprovinz Kontrollen beim Posten in Omanthai unvermeidbar gewesen. Anders als anlässlich der BzP habe er an der Anhörung die angebliche Reflexverfolgung hinsichtlich seines Vaters und seines Bruders F._______ nicht mehr genannt, weshalb diese Vorbringen als zweifelhaft zu qualifizieren seien. Seine Rückkehr nach Jaffna erscheine sodann nicht vereinbar mit der behaupteten Verfolgungssituation. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in die Region seiner angeblichen Verfolgung zurückgekehrt sei. In einer Gesamtwürdigung würden alle diese Ungereimtheiten zum Schluss führen, er stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er ein Tamile aus dem Norden sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Verbindung zu den LTTE gepflegt habe. Sodann habe er ausgeführt, dass es zwischen den Problemen, mit welchen er konfrontiert worden sei, und der Mitgliedschaft seines älteren Bruders I._______ bei den LTTE keinen Zusammenhang gebe. Wenig nachvollziehbar sei, weshalb er den Tod seines jüngeren Bruders F._______ im Jahr 2014 erst anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2016 erwähnt habe, obwohl er angeblich an dessen Beerdigung von Unbekannten gesucht worden sei und er dieser Nachfrage asylrelevante Bedeutung beimesse. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz (ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Er stamme aus B._______, Jaffna Stadt, Distrikt Jaffna. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Aufgrund der bestehenden Akten erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar und sei technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 9.2 In seiner Beschwerdeschrift und in seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen betreffend seinen Freund C._______ und seine Mitwisserschaft an dessen Terrorakt (Anschlag mit einer Claymore-Mine) im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt, obwohl diese Sachverhaltselemente zentral seien für seine Verfolgungsgeschichte. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Sein älterer Bruder I._______ sei ein LTTE-Mitglied und in der Vergangenheit wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE belangt, inhaftiert und misshandelt worden. Dieser lebe, wie auch seine ältere Schwester K._______, im Ausland. Alleine die Verwandtschaft zu den im Ausland lebenden Geschwistern sowie die LTTE-Vergangenheit seines Bruders I._______ würden für den Beschwerdeführer einen Risikofaktor darstellen. Den sri-lankischen Behörden sei sodann bekannt, dass er in einen Claymore-Minen-Angriff in Jaffna vom Dezember 2006 verwickelt gewesen sei und sich mindestens der Mitwisserschaft schuldig gemacht habe. Weiter habe er eine Prüfung für einen LTTE-Kämpfer im Vanni-Gebiet geschrieben und sich aktiv an der Universität Jaffna für den tamilischen Separatismus eingesetzt. Er sei massgeblich an der Organisation einer Gedenkfeier und eines Sitzstreikes vom Februar 2009 an der Universität Jaffna beteiligt gewesen. Überdies sei sein auf seinen Namen registriertes Motorrad für Anschläge auf die sri-lankische Armee benutzt worden. Das anhaltende Verfolgungsinteresse an ihm dokumentiere auch der Tod seines jüngeren Bruders F._______ am 7. Oktober 2014, welcher aufgrund von Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden wegen seinen (Beschwerdeführer) vormaligen Tätigkeiten für die LTTE verstorben sei. Sein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland, die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz sowie das Fehlen von offiziellen Reisedokumenten würden bei einer Einreise die Verdachtsmomente der sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei davon auszugehen, dass sein Name auf der "Stop-List" aufgeführt sei und er bei einer Einreise sofort inhaftiert würde. Er könnte den Flughafen Colombo nicht unbemerkt verlassen. Es würde zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden seine Ausführungen zu den Asylvorbringen zahlreiche Realkennzeichen beinhalten, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2013 habe der Befrager widersprüchliche Aussagen richtiggehend provoziert, indem er ihn (Beschwerdeführer) mehrfach unterbrochen habe, um von ihm eine genaue Zeitangabe über ein spezifisches Ereignis zu erhalten. Er habe widerspruchsfrei und konsistent ausgesagt, dass er von vier Personen entführt worden sei. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt, in welchem er den Präsidenten der Studentenverbindung über die Beauftragung durch einen CID-Mitarbeiter informiert habe, sei festzuhalten, dass sich die Widersprüche erst ergeben hätten, nachdem der Befrager seinen Redefluss unterbrochen habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Er lebe seit 2012 in der Schweiz. Sein Universitätsstudium habe er nie abgeschlossen, und sowohl die gesellschaftlich-soziale wie auch die berufliche Integration hätten während seiner wichtigen und lebensweisenden Jahre in der Schweiz stattgefunden. Seine Eltern würden nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen können, weshalb er in Sri Lanka ohne familiäres oder soziales Netz und ohne Erwerbstätigkeit dastehen würde. Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge: Er sei erneut durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, anzuhören. Sodann sei im Rahmen einer vertraulichen Botschaftsabklärung der Sekretär der Studentenorganisation, J._______ (gemeint wohl: H._______), zu befragen. Auf Beschwerdeebene reichte er die unter D. und H. erwähnten Beweismittel ein.

E. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AslyG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorbringen betreffend die Explosion der Claymore-Mine und seine Freundschaft zu C._______ seien von der Vorin-stanz mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl diese einen zentralen Teil seiner Verfolgungsgeschichte einnehmen würden. Gemäss den Erzählungen des Beschwerdeführers führte C._______ im Jahr 2006 einen Anschlag mit einer Claymore-Mine aus und warnte den Beschwerdeführer vorgängig. Im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom CID festgehalten und dieser wusste zu diesem Zeitpunkt angeblich von seiner (Beschwerdeführer) Mitwisserschaft betreffend den erwähnten Vorfall. Sie liessen ihn jedoch wieder laufen. Der Beschwerdeführer lebte danach bis ins Jahr 2012 in Sri Lanka und kehrte auch nach Jaffna zurück. Es fehlt somit an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Mitwisserschaft und der Freundschaft zu C._______ sowie der Flucht des Beschwerdeführers, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant sind. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer überdies nochmals explizit nach den wesentlichsten Gründen für sein Asylgesuch gefragt. Seine Freundschaft zu C._______ und dessen Anschlag mit einer Claymore-Mine erwähnte er dabei nicht mehr (vgl. SEM-Akten A 42 S. 6 F 25). Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass diese Vorbringen einen zentralen Teil der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers darstellen. Die Vorinstanz musste diese deshalb nicht explizit erwähnen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund seines älteren Bruders I._______, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Dieser stellte bereits am 30. November 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 lehnte die Vorinstanz dessen Asylgesuch ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2007 zog I._______ zurück, nachdem ihm die Vorinstanz am 18. September 2007 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt hatte. Betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs die Verfügung unverändert in Rechtskraft. Die Vorinstanz befand die damals geltend gemachten Asylvorbringen von I._______ als nicht asylrelevant. Die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers, K._______, reiste im Jahr 2002 im Rahmen des Familiennachzugs ihres Ehegatten in die Schweiz ein und ersuchte selbst nie um Asyl; seit März 2013 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung "C". Sie konnte zur Beerdigung des jüngeren Bruders F._______ nach Sri Lanka reisen, ohne dass ihre Verwandtschaft zum Bruder I._______ zu Problemen geführt hat. Sowohl der Bruder I._______ als auch die Schwester K._______ leben bereits mehrere Jahre in Frankreich beziehungsweise in der Schweiz und der Beschwerdeführer wurde deswegen nie von den sri-lankischen Behörden behelligt. Es ist deshalb Fall nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Geschwister eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Es fehlt zudem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Problemen von I._______, dem Auslandaufenthalt seiner Geschwister und der angeblich dem Beschwerdeführer dadurch drohenden Verfolgung sowie seiner Ausreise aus Sri Lanka am (...) 2012. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer überdies aus, es gebe zwischen seinen Problemen und der Mitgliedschaft von I._______ bei den LTTE keinen Zusammenhang (vgl. SEM-Akten A 42 S. 4). Anders als in der Beschwerde geltend gemacht, bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2013, dass er nie persönlich etwas für die LTTE gemacht habe (somit auch keine Gedenkfeier mitorganisiert), ausser dass er zwangsweise eine A-Level-Prüfung für ein LTTE-Mitglied geschrieben habe (vgl. SEM-Akten A 25 S. 16 F 103). Bezüglich des Todes seines jüngeren Bruders F._______ führte er sodann aus, dieser sei an einem Herzinfarkt gestorben und er (Beschwerdeführer) wisse nicht, welche Probleme dieser tatsächlich gehabt habe (vgl. SEM-Akten A 42 S. 7 f.). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Widersprüche zu entkräften.

E. 10.2 In einer Gesamtwürdigung ist die geltend gemachte Nähe zu den LTTE als unglaubhaft und eine Reflexverfolgung wegen des älteren Bruders I._______ (Auslandaufenthalt und LTTE-Vergangenheit) sowie wegen des Auslandaufenthalts seiner Schwester K._______ zu verneinen. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und den Sekretär der Studentenorganisation durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka befragen zu lassen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die vorgebrachte Verbindung zu den LTTE - unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst ausführte, abgesehen vom Schreiben eines A-Level-Tests nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, keine Reflexverfolgung vorliegt und die geltend gemachte Mitwisserschaft des Claymore-Minen-Angriffs sowie seine Freundschaft zu C._______ nicht asylrelevant sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

E. 10.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna Stadt, Distrikt Jaffna, und lebte bis kurz vor seiner Ausreise in Colombo. Gemäss eigenen Angaben ist seine Familie wohlhabend (vgl. SEM-Akten A 25 S. 4) und er hat regelmässigen Kontakt zu dieser. Er selbst hat die Schule mit Bestnoten abgeschlossen, ist guter Gesundheit und arbeitsfähig. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt und er eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-94/2017 Urteil vom 18. Juli 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 31. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 verneinte die Vorinstanz (damals BFM, Bundesamt für Migration) seine Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Sodann ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Zwischenzeit beschloss die Vorinstanz, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären und zog faktisch alle Verfahren zur Überprüfung in Wiedererwägung, unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das Bundesverwaltungsgericht hiess deshalb die Beschwerde mit Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar 2014 gut, hob die vor-instanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. August 2012 und der Anhörungen vom 10. Mai 2013 und 11. Juli 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in B._______, Jaffna Stadt, Distrikt Jaffna, aufgewachsen und habe zuletzt in Colombo gelebt. Ein Freund von ihm namens C._______ sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe ihm eines Tages im Dezember 2006 gesagt, niemand solle das Haus verlassen. In der Nacht sei dann eine Claymore-Mine explodiert, worauf die Armee eine Suchaktion eingeleitet habe. Verhaftet worden sei damals niemand, aber sein Freund C._______ sei im März 2007 vom sri-lankischen Nachrichtendienst entführt und am nächsten Tag erschossen aufgefunden worden. Nachdem er (Beschwerdeführer) sein Studium an der Universität in Jaffna begonnen habe, habe er im Jahr 2009 auf Bitte eines Freundes Kontakt mit D._______, einem Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department), aufgenommen. Dieser habe ihn mehrmals aufgefordert, LTTE-Mitglieder an der Universität zu identifizieren. Er (Beschwerdeführer) habe daraufhin den Studentenpräsidenten E._______ kontaktiert und sich mit diesem und drei weiteren Personen getroffen, worauf er gemerkt habe, dass diese Mitglieder der LTTE seien. Sie hätten ihn ersucht, niemanden zu denunzieren. Am 21. April 2009 sei er von D._______ und weiteren Personen auf Motorrädern verschleppt und in ein Dorf im Distrikt Jaffna gefahren worden. D._______ habe ihm (Beschwerdeführer) eine Schusswaffe in den Mund gehalten und ihm vorgeworfen, an einem Minenangriff vom Dezember 2006 beteiligt gewesen zu sein, LTTE-Anlässe unterstützt zu haben und sein Motorrad sei im Zusammenhang mit Handgranatenangriffen auf Ziele der sri-lankischen Armee registriert worden. Sodann sei ihm und seinem Bruder F._______ mit dem Tod gedroht worden, sollte er keine Informationen über LTTE-Mitglieder an der Universität liefern. Er habe Todesangst gehabt und deshalb den Forderungen zugestimmt. In der Folge habe er sich während ein paar Tagen bei seiner Tante aufgehalten und sei danach für sechs Monate bei anderen Verwandten in Jaffna untergetaucht. Er sei jeweils nicht länger als zwei bis drei Wochen am selben Ort geblieben. Zu Beginn des Jahres 2010 habe er sich nach Colombo begeben und während zweier Monate bei einem Cousin beziehungsweise einem Schwager gelebt. Eines Tages sei die Polizei dort vorbeigekommen; er habe jedoch rechtzeitig fliehen können und habe danach bis zu seiner Ausreise in einem Zimmer im Quartier G._______ in Colombo gelebt. Anfangs 2011 sei er nochmals für einen Tag nach Jaffna zurückgekehrt. Im Mai 2012 sei H._______, der Sekretär der Studentenvereinigung der Universität Jaffna, entführt und gefoltert worden. Er (Beschwerdeführer) sei telefonisch informiert worden, dass diesem ein Foto von ihm gezeigt worden sei. Am (...) habe er Colombo per Flugzeug verlassen und sei in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Kopie eines Polizeidokuments der Jaffna Police Station vom 30. Mai 2011 betreffend seinen jüngeren Bruder F._______ (mit englischer Übersetzung), einen Zeitungsartikel zum Auffinden von Mohamed Ali Nanthakumar vom 15. März 2007 (mit englischer Übersetzung), einen tamilischen Zeitungsartikel, einen Artikel zur Inhaftierung von Studenten der Universität Jaffna vom 4. Dezember 2012, verschiedene Kopien von Schul- und Universitätsdokumenten sowie eine Kopie des Todesscheins seines jüngeren Bruders F._______ vom 29. November 2014. C. Mit Verfügung vom 23. November 2016, eröffnet am 1. Dezember 2016, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Seinem Antrag auf Befragung von zwei Auskunftspersonen durch die schweizerische Vertretung in Colombo wurde nicht stattgegeben. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufgrund einer Rechtsverweigerung seitens des SEM und aufgrund der weitgehenden Deckungs- und Wortgleichheit mit der kassierten Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 für nichtig zu erklären und die Sache sei an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Asylakten, insbesondere auch in die Akten seines Bruders I._______ (nachfolgend: I._______), N (...), verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Sodann sei ihm für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel folgende Unterlagen ein: zehn Berichte von TamilNet zu Claymore-Minen-Attacken (alle vom Dezember 2006), einen Artikel von TamilNet vom 15. März 2007 zum Auffinden der Leiche von Mohamed Ali Nanthakumar, zwei Artikel von TamilNet vom Februar 2009, einen Artikel aus dem Daily Mirror vom 25. November 2015 und einen Artikel aus dem Asian Mirror vom 25. November 2016 (alle zu LTTE-Unterstützungsaktionen der Studenten der Universität Jaffna), zwei Berichte von Amnesty International vom 4. Dezember 2012 und 13. Februar 2013 zur Festnahme und Freilassung von Studenten der Universität Jaffna, einen Artikel von India Today vom 24. Oktober 2016 über den Tod eines Studenten der Universität Jaffna, eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen) Stand 12. Oktober 2016 sowie einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. November 2016 mit der Überschrift "Ausgeschaffte Tamilen geoutet". E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, teilte ihm die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit und bestätigte die zufällige Auswahl der mitwirkenden Personen. Sodann forderte es den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 1. Februar 2017 zu leisten. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2017 überwies das Bundesverwaltungsgericht sodann die Gesuche des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten N (...) (Bruder I._______) und N (...) (Beschwerdeführer) der Vorinstanz zur Behandlung und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. G. Mit Schreiben vom 26. April 2017 und 3. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht. H. Am 15. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und legte nebst einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders I._______ verschiedene Länderberichte und Zeitungsartikel als Beweismittel ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde enthält folgende Rügen: unvollständige Akteneinsicht, Nichtigkeit aufgrund einer Rechtsverweigerung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, Verletzung der Begründungspflicht sowie weitere Bundesrechtsverletzungen.

5. Nachdem dem Beschwerdeführer vom SEM die Akteneinsicht gewährt wurde und er seine Beschwerde diesbezüglich ergänzen konnte, ist auf den Antrag um vollständige Akteneinsicht nicht mehr einzugehen.

6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei aufgrund der weitgehenden Deckungs- und Wortgleichheit mit der kassierten Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 für nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil E-4415/2013 vom 9. Februar 2014 relativ klar von einer Mangelhaftigkeit dieser ersten Verfügung ausgegangen und habe sie deshalb kassiert. Es liege eine Rechtsverweigerung vor, weil die Vorinstanz einen neuen Entscheid mit den exakt gleichen Erwägungen und nahezu gleichem Wortlaut erlassen habe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Verfügung vom 20. Juni 2013 nicht aufgrund einer mangelhaften Glaubhaftigkeitsüberprüfung kassiert wurde, sondern weil die Vorinstanz nach zwei Zwischenfällen bei Rückführungen nach Sri Lanka faktisch alle Verfahren in Wiedererwägung gezogen hatte, unbesehen der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im Frühling 2014 führte das BFM eine neue Lageanalyse zu Sri Lanka durch und gewisse, nach aktualisiertem Kenntnisstand nicht mehr stichhaltige Beurteilungskriterien wurden revidiert. Die Vorinstanz hielt sodann in ihrer angefochtenen Verfügung fest, dass das neue Risikoprofil, dessen Anwendung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, nur auf glaubhaft gemachte Sachverhalte Anwendung finde. Dieses Risikoprofil bewirke aber grundsätzlich nicht eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit. Insofern liegt keine Rechtsverweigerung und erst recht keine Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vor, wenn die Vorinstanz erneut zur Kenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, und sie sich dazu auf eine ähnliche Argumentation wie in der zuvor kassierten Verfügung stützt. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht, welche die Vorinstanz nicht gewürdigt habe. Sie habe deren Relevanz und Bedeutung verkannt. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht vor. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer. 3) und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). 7.4 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln befassen muss. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte (vgl. Beschwerdeeingabe S. 24 ff.) beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz. 7.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Auch diesbezüglich bezieht er sich in seinen Rechtsmitteleingaben mehrheitlich auf die Beweiswürdigung. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 7.6 Zusammenfassend liegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht) und keine Rechtsverweigerung vor. Die Rügen sind unbegründet. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 9. 9.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-stanz, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die eingereichten Dokumente würden den vorgebrachten Sachverhalt nicht bestätigen und seien deshalb untauglich und für den Asylentscheid irrelevant. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben über die Anzahl der Personen, welche ihn entführt und bedroht hätten, über den Zeitpunkt des Untertauchens seines jüngeren Bruders F._______ und darüber gemacht, ob er (Beschwerdeführer) anfangs 2011, als er für einige Stunden nach Jaffna gereist sei, von jemandem erkannt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb angesichts der massiven Verdachtsmomente, welche der CID-Mitarbeiter D._______ gegen ihn gehabt habe, er wieder freigelassen worden sei. Dies widerspreche der allgemeinen Erfahrung und könne nicht geglaubt werden. Jaffna habe zum Zeitpunkt seiner Entführung im April 2009 bereits unter Regierungskontrolle gestanden und Personen, die der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt worden seien, seien in Rehabilitationslager gebracht worden. Seine Aussagen zum rund zweijährigen Aufenthalt in einem Zimmer in G._______, Colombo, seien stereotyp und wenig anschaulich ausgefallen. Zu seinem Logisgeber in Colombo habe er ferner unterschiedliche Angaben gemacht (Cousin beziehungsweise Schwager). Tatsachenwidrig seien sodann seine Ausführungen, er sei auf dem Weg von Jaffna nach Colombo und zurück jeweils nur bei einem Kontrollposten beziehungsweise gar nicht kontrolliert worden. Im Jahre 2011 seien bei Reisen vom Süden in die Nordprovinz Kontrollen beim Posten in Omanthai unvermeidbar gewesen. Anders als anlässlich der BzP habe er an der Anhörung die angebliche Reflexverfolgung hinsichtlich seines Vaters und seines Bruders F._______ nicht mehr genannt, weshalb diese Vorbringen als zweifelhaft zu qualifizieren seien. Seine Rückkehr nach Jaffna erscheine sodann nicht vereinbar mit der behaupteten Verfolgungssituation. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in die Region seiner angeblichen Verfolgung zurückgekehrt sei. In einer Gesamtwürdigung würden alle diese Ungereimtheiten zum Schluss führen, er stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er ein Tamile aus dem Norden sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Verbindung zu den LTTE gepflegt habe. Sodann habe er ausgeführt, dass es zwischen den Problemen, mit welchen er konfrontiert worden sei, und der Mitgliedschaft seines älteren Bruders I._______ bei den LTTE keinen Zusammenhang gebe. Wenig nachvollziehbar sei, weshalb er den Tod seines jüngeren Bruders F._______ im Jahr 2014 erst anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2016 erwähnt habe, obwohl er angeblich an dessen Beerdigung von Unbekannten gesucht worden sei und er dieser Nachfrage asylrelevante Bedeutung beimesse. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug aktuell nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz und die Nordprovinz (ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Er stamme aus B._______, Jaffna Stadt, Distrikt Jaffna. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Aufgrund der bestehenden Akten erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar und sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 9.2 In seiner Beschwerdeschrift und in seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbringen betreffend seinen Freund C._______ und seine Mitwisserschaft an dessen Terrorakt (Anschlag mit einer Claymore-Mine) im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt, obwohl diese Sachverhaltselemente zentral seien für seine Verfolgungsgeschichte. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Sein älterer Bruder I._______ sei ein LTTE-Mitglied und in der Vergangenheit wegen seiner Tätigkeiten für die LTTE belangt, inhaftiert und misshandelt worden. Dieser lebe, wie auch seine ältere Schwester K._______, im Ausland. Alleine die Verwandtschaft zu den im Ausland lebenden Geschwistern sowie die LTTE-Vergangenheit seines Bruders I._______ würden für den Beschwerdeführer einen Risikofaktor darstellen. Den sri-lankischen Behörden sei sodann bekannt, dass er in einen Claymore-Minen-Angriff in Jaffna vom Dezember 2006 verwickelt gewesen sei und sich mindestens der Mitwisserschaft schuldig gemacht habe. Weiter habe er eine Prüfung für einen LTTE-Kämpfer im Vanni-Gebiet geschrieben und sich aktiv an der Universität Jaffna für den tamilischen Separatismus eingesetzt. Er sei massgeblich an der Organisation einer Gedenkfeier und eines Sitzstreikes vom Februar 2009 an der Universität Jaffna beteiligt gewesen. Überdies sei sein auf seinen Namen registriertes Motorrad für Anschläge auf die sri-lankische Armee benutzt worden. Das anhaltende Verfolgungsinteresse an ihm dokumentiere auch der Tod seines jüngeren Bruders F._______ am 7. Oktober 2014, welcher aufgrund von Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden wegen seinen (Beschwerdeführer) vormaligen Tätigkeiten für die LTTE verstorben sei. Sein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland, die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz sowie das Fehlen von offiziellen Reisedokumenten würden bei einer Einreise die Verdachtsmomente der sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei davon auszugehen, dass sein Name auf der "Stop-List" aufgeführt sei und er bei einer Einreise sofort inhaftiert würde. Er könnte den Flughafen Colombo nicht unbemerkt verlassen. Es würde zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden seine Ausführungen zu den Asylvorbringen zahlreiche Realkennzeichen beinhalten, weshalb von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2013 habe der Befrager widersprüchliche Aussagen richtiggehend provoziert, indem er ihn (Beschwerdeführer) mehrfach unterbrochen habe, um von ihm eine genaue Zeitangabe über ein spezifisches Ereignis zu erhalten. Er habe widerspruchsfrei und konsistent ausgesagt, dass er von vier Personen entführt worden sei. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt, in welchem er den Präsidenten der Studentenverbindung über die Beauftragung durch einen CID-Mitarbeiter informiert habe, sei festzuhalten, dass sich die Widersprüche erst ergeben hätten, nachdem der Befrager seinen Redefluss unterbrochen habe. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Er lebe seit 2012 in der Schweiz. Sein Universitätsstudium habe er nie abgeschlossen, und sowohl die gesellschaftlich-soziale wie auch die berufliche Integration hätten während seiner wichtigen und lebensweisenden Jahre in der Schweiz stattgefunden. Seine Eltern würden nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen können, weshalb er in Sri Lanka ohne familiäres oder soziales Netz und ohne Erwerbstätigkeit dastehen würde. Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge: Er sei erneut durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, anzuhören. Sodann sei im Rahmen einer vertraulichen Botschaftsabklärung der Sekretär der Studentenorganisation, J._______ (gemeint wohl: H._______), zu befragen. Auf Beschwerdeebene reichte er die unter D. und H. erwähnten Beweismittel ein. 10. 10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AslyG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorbringen betreffend die Explosion der Claymore-Mine und seine Freundschaft zu C._______ seien von der Vorin-stanz mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl diese einen zentralen Teil seiner Verfolgungsgeschichte einnehmen würden. Gemäss den Erzählungen des Beschwerdeführers führte C._______ im Jahr 2006 einen Anschlag mit einer Claymore-Mine aus und warnte den Beschwerdeführer vorgängig. Im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom CID festgehalten und dieser wusste zu diesem Zeitpunkt angeblich von seiner (Beschwerdeführer) Mitwisserschaft betreffend den erwähnten Vorfall. Sie liessen ihn jedoch wieder laufen. Der Beschwerdeführer lebte danach bis ins Jahr 2012 in Sri Lanka und kehrte auch nach Jaffna zurück. Es fehlt somit an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Mitwisserschaft und der Freundschaft zu C._______ sowie der Flucht des Beschwerdeführers, weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant sind. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer überdies nochmals explizit nach den wesentlichsten Gründen für sein Asylgesuch gefragt. Seine Freundschaft zu C._______ und dessen Anschlag mit einer Claymore-Mine erwähnte er dabei nicht mehr (vgl. SEM-Akten A 42 S. 6 F 25). Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass diese Vorbringen einen zentralen Teil der Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers darstellen. Die Vorinstanz musste diese deshalb nicht explizit erwähnen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund seines älteren Bruders I._______, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Dieser stellte bereits am 30. November 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 lehnte die Vorinstanz dessen Asylgesuch ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2007 zog I._______ zurück, nachdem ihm die Vorinstanz am 18. September 2007 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt hatte. Betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs erwuchs die Verfügung unverändert in Rechtskraft. Die Vorinstanz befand die damals geltend gemachten Asylvorbringen von I._______ als nicht asylrelevant. Die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers, K._______, reiste im Jahr 2002 im Rahmen des Familiennachzugs ihres Ehegatten in die Schweiz ein und ersuchte selbst nie um Asyl; seit März 2013 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung "C". Sie konnte zur Beerdigung des jüngeren Bruders F._______ nach Sri Lanka reisen, ohne dass ihre Verwandtschaft zum Bruder I._______ zu Problemen geführt hat. Sowohl der Bruder I._______ als auch die Schwester K._______ leben bereits mehrere Jahre in Frankreich beziehungsweise in der Schweiz und der Beschwerdeführer wurde deswegen nie von den sri-lankischen Behörden behelligt. Es ist deshalb Fall nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner Geschwister eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Es fehlt zudem an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Problemen von I._______, dem Auslandaufenthalt seiner Geschwister und der angeblich dem Beschwerdeführer dadurch drohenden Verfolgung sowie seiner Ausreise aus Sri Lanka am (...) 2012. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer überdies aus, es gebe zwischen seinen Problemen und der Mitgliedschaft von I._______ bei den LTTE keinen Zusammenhang (vgl. SEM-Akten A 42 S. 4). Anders als in der Beschwerde geltend gemacht, bestätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2013, dass er nie persönlich etwas für die LTTE gemacht habe (somit auch keine Gedenkfeier mitorganisiert), ausser dass er zwangsweise eine A-Level-Prüfung für ein LTTE-Mitglied geschrieben habe (vgl. SEM-Akten A 25 S. 16 F 103). Bezüglich des Todes seines jüngeren Bruders F._______ führte er sodann aus, dieser sei an einem Herzinfarkt gestorben und er (Beschwerdeführer) wisse nicht, welche Probleme dieser tatsächlich gehabt habe (vgl. SEM-Akten A 42 S. 7 f.). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Widersprüche zu entkräften. 10.2 In einer Gesamtwürdigung ist die geltend gemachte Nähe zu den LTTE als unglaubhaft und eine Reflexverfolgung wegen des älteren Bruders I._______ (Auslandaufenthalt und LTTE-Vergangenheit) sowie wegen des Auslandaufenthalts seiner Schwester K._______ zu verneinen. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und den Sekretär der Studentenorganisation durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka befragen zu lassen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 10.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers - und damit die vorgebrachte Verbindung zu den LTTE - unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst ausführte, abgesehen vom Schreiben eines A-Level-Tests nie für die LTTE tätig gewesen zu sein, keine Reflexverfolgung vorliegt und die geltend gemachte Mitwisserschaft des Claymore-Minen-Angriffs sowie seine Freundschaft zu C._______ nicht asylrelevant sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 10.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna Stadt, Distrikt Jaffna, und lebte bis kurz vor seiner Ausreise in Colombo. Gemäss eigenen Angaben ist seine Familie wohlhabend (vgl. SEM-Akten A 25 S. 4) und er hat regelmässigen Kontakt zu dieser. Er selbst hat die Schule mit Bestnoten abgeschlossen, ist guter Gesundheit und arbeitsfähig. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: