Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnort in C._______, suchte am 31. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Er wurde am 16. August 2012 zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 10. Mai 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte er vor, ein Freund sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und eines Tages im (...) zu ihm gekommen. Dieser habe ihm gesagt, niemand solle das Haus verlassen. In der Nacht sei dann eine Mine explodiert, worauf die Armee eine Suchaktion gestartet habe. Verhaftet worden sei damals niemand, aber sein Freund sei im (...) vom sri-lankischen Nachrichtendienst entführt worden; man habe ihn am nächsten Tag erschossen aufgefunden. Im Jahr (...) habe ein anderer enger Freund, der Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department) gewesen sei, ihn aufgefordert, LTTE-Mitglieder zu identifizieren. Er habe dies dem (...), welcher Mitglied der LTTE gewesen sei, mitgeteilt. Daraufhin sei er mit anderen Mitgliedern der Organisation zusammengebracht worden, welche ihn ersucht hätten, keine Leute zu denunzieren. Am (...) sei er dann zusammen mit anderen Leuten festgenommen worden. Man habe ihn misshandelt und als LTTE-Mitglied bezeichnet; der CID habe ihm vorgeworfen, mit der Explosion vom (...) zu tun gehabt zu haben. Er müsse die Behörden über die Aktivitäten der LTTE informieren, andernfalls man seinen (...) Bruder töten würde; auch er selber müsse mit seiner Tötung rechnen. Deshalb sei er nach C._______ gegangen. Die Armee habe ihn bei sich zuhause gesucht und dabei seinen (...) Bruder und Freunde zusammengeschlagen; dieser und die Freunde seien mitgenommen worden. Einige Tage später sei sein Bruder vor Gericht gebracht und dann freigelassen worden. Eine Zeit lang habe es dann keine Probleme mehr gegeben, aber alle paar Wochen sei der CID nach Hause gekommen und habe Drohungen ausgestossen. Nach einem weiteren Vorfall habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. B.Das BFM stellte mit am 2. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 31. Juli 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2013 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wegen Verletzung der Begründungspflicht die Rückweisung der Sache an das Bundesamt, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes so-wie zur anschliessenden Neubeurteilung, eventuell unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. Weiter sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruk-tion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Weiter gab er ihm das Spruchgremium mitsamt dem beteiligten Gerichtsschreiber bekannt. E.Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 29. August 2013 darum, ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. F.Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G.Der Beschwerdeführer liess am 22. November 2013 folgendes ergänzendes Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Abklärung der aktuellen Lage in Sri Lanka, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das D._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4415/2013 Urteil vom 9. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ mit letztem Wohnort in C._______, suchte am 31. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Er wurde am 16. August 2012 zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 10. Mai 2013 zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte er vor, ein Freund sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und eines Tages im (...) zu ihm gekommen. Dieser habe ihm gesagt, niemand solle das Haus verlassen. In der Nacht sei dann eine Mine explodiert, worauf die Armee eine Suchaktion gestartet habe. Verhaftet worden sei damals niemand, aber sein Freund sei im (...) vom sri-lankischen Nachrichtendienst entführt worden; man habe ihn am nächsten Tag erschossen aufgefunden. Im Jahr (...) habe ein anderer enger Freund, der Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department) gewesen sei, ihn aufgefordert, LTTE-Mitglieder zu identifizieren. Er habe dies dem (...), welcher Mitglied der LTTE gewesen sei, mitgeteilt. Daraufhin sei er mit anderen Mitgliedern der Organisation zusammengebracht worden, welche ihn ersucht hätten, keine Leute zu denunzieren. Am (...) sei er dann zusammen mit anderen Leuten festgenommen worden. Man habe ihn misshandelt und als LTTE-Mitglied bezeichnet; der CID habe ihm vorgeworfen, mit der Explosion vom (...) zu tun gehabt zu haben. Er müsse die Behörden über die Aktivitäten der LTTE informieren, andernfalls man seinen (...) Bruder töten würde; auch er selber müsse mit seiner Tötung rechnen. Deshalb sei er nach C._______ gegangen. Die Armee habe ihn bei sich zuhause gesucht und dabei seinen (...) Bruder und Freunde zusammengeschlagen; dieser und die Freunde seien mitgenommen worden. Einige Tage später sei sein Bruder vor Gericht gebracht und dann freigelassen worden. Eine Zeit lang habe es dann keine Probleme mehr gegeben, aber alle paar Wochen sei der CID nach Hause gekommen und habe Drohungen ausgestossen. Nach einem weiteren Vorfall habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. B.Das BFM stellte mit am 2. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 31. Juli 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 2. August 2013 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und wegen Verletzung der Begründungspflicht die Rückweisung der Sache an das Bundesamt, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes so-wie zur anschliessenden Neubeurteilung, eventuell unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuell unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. Weiter sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruk-tion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Weiter gab er ihm das Spruchgremium mitsamt dem beteiligten Gerichtsschreiber bekannt. E.Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 29. August 2013 darum, ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. F.Mit Verfügung vom 5. September 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G.Der Beschwerdeführer liess am 22. November 2013 folgendes ergänzendes Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Abklärung der aktuellen Lage in Sri Lanka, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3.3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. 4.4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der am 31. Oktober 2013 gutgeheissene Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten gegenstandslos wird. 4.2 Der Rechtsvertreter hat am 22. November 2013 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 18,39 Stunden (Stundenansatz Fr. 240.-) wird vom Gericht als nicht in allen Teilen angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das D._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan