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E-3686/2020

E-3686/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-28 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 16. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und händigte die editionspflichtigen Akten aus. B. Gegen diese Verfügung reichten der Gesuchsteller und seine Familie mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. C. Gestützt auf den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom (...) 201(...) wurde der Gesuchsteller am (...) 201(...) an die (...) Behörden zwecks Durchführung eines Strafverfahrens ausgeliefert. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-6757/2018 vom 18. März 2020 die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ab. In Bezug auf die Ehefrau und die beiden Kinder wies es die Vorinstanz an, diese vorläufig aufzunehmen. Betreffend den Gesuchsteller hielt es fest, dass dessen Wegweisung gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] nicht weiter zu prüfen sei und schrieb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden ab. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht teilte der Gesuchsteller mit, das gegen ihn geführte Strafverfahren in B._______ sei inzwischen beendet und er sei vom Tatvorwurf freigesprochen worden. Seit dem 10. Juli 2020 halte er sich wieder in der Schweiz auf, weil er unbedingt seine Kinder habe sehen wollen, welche ihm alles bedeuten würden. Aufgrund seiner Anwesenheit und derjenigen seiner beiden Söhne habe er ein aktuelles Interesse daran, dass die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Serbien geprüft werde. Er ersuche deshalb darum, die Anordnung der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Rechtes auf Familie gemäss Art. 8 EMRK und des Kindeswohles nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als unzumutbar zu qualifizieren und seinen Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Frau und seiner Söhne nach Art. 44 AsylG (SR 142.31) zu prüfen. Zudem ersuche er darum, ihm für die Dauer seines Aufenthaltes eine Kurzaufenthaltsbewilligung respektive einen N-Ausweis auszustellen. Zusammen mit dem Gesuch gab der Gesuchsteller unter anderem eine Entlassungsanordnung des Landgerichts München II vom 9. Juli 2020 zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin setzte am 23. Juli 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-6757/2018 vom 18. März 2020 bezüglich des Gesuchstellers hinsichtlich der verfügten Wegweisung und dem Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 1.2 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]).

E. 2.1 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a sowie aus jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängel beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai. 2019 E. 3.1, unter Hinweis auf die langjährige Praxis) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5 m.w.H.).

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 21. Juli 2020 im Zusammenhang mit der Abschreibung der Beschwerde betreffend seine Wegweisung weder Revisionsgründe noch Willensmängel beziehungsweise Irrtümer geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr stützt er sein Wiederaufnahmegesuch darauf, dass er sich wieder in der Schweiz aufhalte, seine nächsten Angehörigen in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien und er um Einbezug in deren vorläufige Aufnahme ersuche. Mithin stützt er sein Wiederaufnahmegesuch auf neue, seit dem Urteil des Gerichts vom 18. März 2020 veränderte Umstände und Tatsachen. Bei dieser Ausgangslage ist das Beschwerdeverfahren nicht wieder aufzunehmen. Das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme fällt in die Zuständigkeit des Staatssekretariat für Migration, weshalb die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juli 2020 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung diesem zu überweisen ist.

E. 2.3 Soweit der Gesuchsteller um Ausstellung von Dokumenten betreffend seinen Aufenthaltsstatus ersucht, ist er diesbezüglich an die zuständigen kantonalen Behörden zu verweisen (vgl. Art. 42 AsylG i.V.m Art. 30 AsylV 1).

E. 3 Bei dieser Ausgangslage wären die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhebung wird jedoch in Anwendung von Art. 6 VGKE zu verzichtet.

E. 4 Mit Erlass dieses Urteils fällt der am 23. Juli 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-6757/2018 wird abgewiesen.
  2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juli 2020 wird an das SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3686/2020 Urteil vom 28. Juli 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, Gesuchsteller, Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E 6757/2018. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und händigte die editionspflichtigen Akten aus. B. Gegen diese Verfügung reichten der Gesuchsteller und seine Familie mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. C. Gestützt auf den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom (...) 201(...) wurde der Gesuchsteller am (...) 201(...) an die (...) Behörden zwecks Durchführung eines Strafverfahrens ausgeliefert. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-6757/2018 vom 18. März 2020 die Beschwerde betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ab. In Bezug auf die Ehefrau und die beiden Kinder wies es die Vorinstanz an, diese vorläufig aufzunehmen. Betreffend den Gesuchsteller hielt es fest, dass dessen Wegweisung gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] nicht weiter zu prüfen sei und schrieb die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden ab. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht teilte der Gesuchsteller mit, das gegen ihn geführte Strafverfahren in B._______ sei inzwischen beendet und er sei vom Tatvorwurf freigesprochen worden. Seit dem 10. Juli 2020 halte er sich wieder in der Schweiz auf, weil er unbedingt seine Kinder habe sehen wollen, welche ihm alles bedeuten würden. Aufgrund seiner Anwesenheit und derjenigen seiner beiden Söhne habe er ein aktuelles Interesse daran, dass die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzuges nach Serbien geprüft werde. Er ersuche deshalb darum, die Anordnung der Vorinstanz unter Berücksichtigung des Rechtes auf Familie gemäss Art. 8 EMRK und des Kindeswohles nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als unzumutbar zu qualifizieren und seinen Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Frau und seiner Söhne nach Art. 44 AsylG (SR 142.31) zu prüfen. Zudem ersuche er darum, ihm für die Dauer seines Aufenthaltes eine Kurzaufenthaltsbewilligung respektive einen N-Ausweis auszustellen. Zusammen mit dem Gesuch gab der Gesuchsteller unter anderem eine Entlassungsanordnung des Landgerichts München II vom 9. Juli 2020 zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin setzte am 23. Juli 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-6757/2018 vom 18. März 2020 bezüglich des Gesuchstellers hinsichtlich der verfügten Wegweisung und dem Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.2 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]). 2. 2.1 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a sowie aus jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängel beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai. 2019 E. 3.1, unter Hinweis auf die langjährige Praxis) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5 m.w.H.). 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 21. Juli 2020 im Zusammenhang mit der Abschreibung der Beschwerde betreffend seine Wegweisung weder Revisionsgründe noch Willensmängel beziehungsweise Irrtümer geltend. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr stützt er sein Wiederaufnahmegesuch darauf, dass er sich wieder in der Schweiz aufhalte, seine nächsten Angehörigen in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien und er um Einbezug in deren vorläufige Aufnahme ersuche. Mithin stützt er sein Wiederaufnahmegesuch auf neue, seit dem Urteil des Gerichts vom 18. März 2020 veränderte Umstände und Tatsachen. Bei dieser Ausgangslage ist das Beschwerdeverfahren nicht wieder aufzunehmen. Das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme fällt in die Zuständigkeit des Staatssekretariat für Migration, weshalb die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juli 2020 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur weiteren Behandlung diesem zu überweisen ist. 2.3 Soweit der Gesuchsteller um Ausstellung von Dokumenten betreffend seinen Aufenthaltsstatus ersucht, ist er diesbezüglich an die zuständigen kantonalen Behörden zu verweisen (vgl. Art. 42 AsylG i.V.m Art. 30 AsylV 1). 3. Bei dieser Ausgangslage wären die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhebung wird jedoch in Anwendung von Art. 6 VGKE zu verzichtet. 4. Mit Erlass dieses Urteils fällt der am 23. Juli 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-6757/2018 wird abgewiesen.

2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Juli 2020 wird an das SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: