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D-2608/2016

D-2608/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-06 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieser Entscheid geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2608/2016 Wiederaufnahmeentscheid vom 6. Mai 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Staat unbekannt, beide vertreten durch lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsentscheid D-886/2015 vom 15. März 2016) / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom 2. November 2013 mit Verfügung vom 8. Januar 2015 abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellenden diesen Entscheid mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Februar 2015 anfechten liessen, dass die Gesuchstellenden gemäss Mitteilung des zuständigen Migrationsamtes vom 4. Dezember 2015 seit dem 18. November 2015 unbekannten Aufenthaltes waren, dass ihrer Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2016 Frist zur Einreichung einer Erklärung bezüglich des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses respektive bezüglich des derzeitigen Aufenthaltsorts der Gesuchstellenden angesetzt wurde, dass die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht am 8. März 2016 mitteilte, sie habe keinen Kontakt mehr zu den Gesuchstellenden, weshalb die Beschwerde abgeschrieben werden könne, dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 15. März 2016 androhungsgemäss infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Art. 111 Bst. a AsylG [SR 142.31]), dass zur Begründung ausgeführt wurde, es sei davon auszugehen, der Kontakt zwischen den Gesuchstellenden und ihrer Rechtsvertreterin bestehe nicht mehr, und die Gesuchstellenden seien auch ihrer Pflicht aus Art. 8 Abs. 3 AsylG nicht nachgekommen, weshalb praxisgemäss anzunehmen sei, sie seien an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Verfügung, dass der Rechtsvertreterin aufgrund der amtlichen Verbeiständung eine entsprechende Entschädigung zugesprochen wurde, dass die Gesuchstellenden am 19. April 2016 ein als "Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG" bezeichnetes Schreiben an die Vorinstanz richteten und beantragten, auf das Gesuch sei einzutreten und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Asylgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, dass zur Begründung vorgetragen wurde, sie seien nach Deutschland gereist und hätten dort Asyl beantragt, weil ihr Partner respektive Vater namens C._______ in die Schweiz gekommen sei und sie nach Deutschland mitgenommen habe, dass er gesagt habe, er verfüge in Deutschland über Papiere und werde für sie sorgen, dass sie nicht wüssten, ob er tatsächlich einen Aufenthaltsstatus in Deutschland habe, dass es nach der Ankunft in Deutschland Probleme gegeben habe, weil C._______ die Gesuchstellenden geschlagen habe und der Gesuchstellerin ihr Geld und ihr Handy weggenommen habe, dass die Gesuchstellenden mit Hilfe der deutschen Polizei in eine Asylunterkunft gebracht worden seien, dass die Gesuchstellerin erneut schwanger sei und noch keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt worden seien, obwohl sie bereits im siebten Monat der Schwangerschaft sei, dass die Gesuchstellenden wegen der Probleme mit C._______ und der unzureichenden medizinischen Versorgung zurück in die Schweiz gekommen seien, dass sie um Wiederaufnahme ins Asylverfahren ersuchten, da die Gesuchstellerin als schwangere, alleinstehende Frau und Mutter nicht nach Eritrea beziehungsweise Äthiopien zurückkehren könne und eine Schwangerschaftsuntersuchung durchgeführt werden müsse, dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweismittel eingereicht hätten zum Beleg ihrer Identität und ihrer Herkunft, dass sie keinen Kontakt mehr zu C._______ hätten, dass sie um erneute Anhörung zur Darlegung der Ereignisse ersuchten, dass die Vorinstanz dieses Schreiben als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens entgegennahm, sich für dessen Bearbeitung für unzuständig erklärte und die Eingabe in Anwendung von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo es am 28. April 2016 einging, dass die Gesuchstellerin mit Vollmacht vom 3. Mai 2016 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in Aarau mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte und diese Vollmacht gleichentags per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht geschickt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, das Vertretungsverhältnis durch ihre frühere Rechtsvertreterin werde fortgesetzt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG [SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 12. Februar 2015 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2015 mit Abschreibungsentscheid vom 15. März 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, dass es daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Gesuchstellenden durch den Abschreibungsentscheid vom 15. März 2016 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung eines Gesuchs legitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario), dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a), dass ein Abschreibungsentscheid jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden kann, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 2b.bb S. 40 f., EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff., EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteile D-4960/2010 vom 23. Juli 2010, E-763/2010 vom 17. Februar 2010, E-7566/2009 vom 14. Januar 2010, E- 6470/2007 vom 8. November 2007), dass die Gesuchstellenden ihr Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen damit begründeten, sie hätten die Schweiz in der Annahme verlassen, dass sie mit ihrem Partner, beziehungsweise Vater, in Deutschland zusammenleben könnten, der dort ein Aufenthaltsrecht habe und für sie sorgen werde, dass dieser jedoch gewalttätig gewesen sei und sie daher nicht in Deutschland hätten bleiben können und die Gesuchstellerin dort ausserdem nicht die nötige Schwangerschaftsversorgung erhalten habe, dass sie möglicherweise nicht wussten, dass sie durch ihre Ausreise die im Asylgesetz verankerte Mitwirkungspflicht verletzen und ihr Rechtsschutzinteresse an Weiterführen des Beschwerdeverfahrens in Frage stellen würden, dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 2b.bb S. 40 f., EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff., EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30), dass die Argumentation der Gesuchstellenden, sie hätten auf die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens verzichtet, in der Annahme in Deutschland mit dem Partner und Kindsvater zu leben und dort ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, unter dem Aspekt eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu prüfen ist, dass in Anlehnung an die obligationenrechtlichen Grundsätze die Erklärung - oder wie vorliegend - die Handlung, mit welcher eine Beschwerde zurückgezogen wird, dann als mit einem wesentlichen Irrtum behaftet erscheint, wenn der Irrtum aus der subjektiven Sicht der Betroffenen kausal für den Rückzug der Beschwerde war, und sich auch objektiv rechtfertigen lässt, dass sich die Betroffenen in einem Irrtum befunden haben, dass im vorliegenden Fall die umschriebenen Voraussetzungen jedoch aus den folgenden Gründen nicht gegeben sind, dass Asylsuchende sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen stets zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen haben (Art. 8 Abs. 3 AsylG), dass die amtliche Rechtsbeiständin auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 8. März 2016 mitteilte, sie habe die Gesuchstellenden nicht erreichen können und könne sie auch nicht ausfindig machen, dass die Gesuchstellenden - obwohl ihnen durch Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015 ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden war - augenscheinlich ohne weitere Rücksprache mit ihrer Rechtsbeiständin die Schweiz verliessen und nach Deutschland gingen, ohne sich bei ihr oder den Asylbehörden abzumelden, dass die Gesuchstellenden sich daher die Handlung ihrer mandatierten Rechtsvertreterin zurechnen lassen müssen, welche erklärt hatte, sie habe den Kontakt verloren und das Verfahren könne abgeschrieben werden, dass bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesuchstellerin habe sich im entschuldbaren Irrtum über die Folgen ihres Handelns befunden, sondern vieles dafür spricht, sie habe diese Entscheidung getroffen, da sie sich durch ihre Ausreise nach Deutschland und das dort geplante Zusammenleben mit ihrem Partner eine bessere Lebenssituation erhoffte, dass sie - selbst wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, sie habe die juristischen Konsequenzen ihres Handelns nicht gekannt - doch gehalten gewesen wäre, ihre Rechtsvertreterin über ihre geplante Ausreise zu informieren, dass die Gesuchstellerin jedoch in Kauf genommen hat, ihr Beschwerderecht in der Schweiz zu verlieren und unter diesen Umständen nicht von einem andauernden Interesse der Gesuchstellenden an der Fortführung des Verfahrens ausgegangen werden kann, dass sie sich bezüglich der Konsequenz ihres Handelns daher nicht in einem entschuldbaren Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befand, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Eingabe vom 19. April 2016 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch angesichts der besonderen Umstände auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieser Entscheid geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: