Asylverfahren (Übriges)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-2437/2008 wird gutgeheissen.
- Der Abschreibungsentscheid E-2437/2008 vom 26. Januar 2010 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird unter dieser Verfahrensnummer wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Gesuchsteller wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und [kantonale Behörde]. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-763/2010 {T 0/2} Urteil vom 17. Februar 2010 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,(...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010 (E-2437/2008) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 27. Dezember 2007 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. September 2004 feststellte, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde seit dem 29. Dezember 2009 unbekannten Aufenthalts war, dass seinem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 Frist zur Bekanntgabe des gegenwärtigen Aufenthaltsortes des Gesuchstellers angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dass das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid E- 2437/2008 vom 26. Januar 2010 - mit der Begründung, der Rechtsvertreter habe sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen, weshalb praxisgemäss vom Fehlen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des BFM vom 19. März 2008 auszugehen sei - infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Art. 111 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Eingabe vom 2. Februar 2010 sinngemäss um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2010 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 15. April 2008 gegen die Verfügung des BFM vom 19. März 2008 mit Abschreibungsentscheid vom 26. Januar 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass es daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 26. Januar 2010 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass er mit Eingabe vom 2. Januar 2010 geltend machte, das Beschwerdeverfahren sei irrtümlicherweise abgeschrieben worden, dass er zur Begründung anführte, er habe mit Schreiben vom 18. Januar 2010 rechtzeitig auf die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 reagiert, wobei als Beweismittel zwei entsprechende Schreiben, ein ärztliches Schreiben vom 4. Januar 2010 sowie eine Bestätigung der Schweizerischen Post zu den Akten gereicht wurden, dass sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass die Eingabe des Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 infolge eines Versehens keine Berücksichtigung fand, als der Abschreibungsentscheid erging, dass der vorgenannten Eingabe die gegenwärtige Adresse des Gesuchstellers zu entnehmen ist und demzufolge die Feststellung im Abschreibungsentscheid E-2437/2008 vom 26. Januar 2010, wonach kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des BFM vom 19. März 2008 bestehe, zu Unrecht erfolgte, dass demnach das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen, der Abschreibungsentscheid E-2437/2008 vom 26. Januar 2010 mit vorliegendem Urteil E-763/2010 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E- 2437/2008 wieder aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem Gesuchsteller angesichts der Gutheissung des Gesuchs in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers keine Kostennote eingereicht hat, sich aufgrund der Akten der Aufwand für das Gesuchsverfahren jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf pauschal Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem Gesuchsteller dieser Betrag als Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-2437/2008 wird gutgeheissen. 2. Der Abschreibungsentscheid E-2437/2008 vom 26. Januar 2010 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird unter dieser Verfahrensnummer wieder aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Gesuchsteller wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und [kantonale Behörde]. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Jan Feichtinger Versand: