Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller, irakischer Staatsangehöriger, ersuchte am 26. Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau, B._______, und den beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl. Am 6. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt und am 10. Januar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Am selben Tag erging in Bezug auf die Ehefrau des Gesuchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder eine separate Verfügung; dies aufgrund einer Trennungsvereinbarung zwischen den Eheleuten vom 1. Juni 2018 und der entsprechend unterschiedlichen Wohnorte der Eheleute. Die den Gesuchsteller betreffende Verfügung wurde vom SEM am 21. Dezember 2018 mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein versandt. Der postalische Abholschein zur Entgegennahme der Verfügung wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. Dezember 2018 an die den Behörden bekannte Postadresse des Gesuchstellers zugestellt. Der Gesuchsteller holte die Verfügung innerhalb der nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb jene am 31. Dezember 2018 - mit dem Vermerk "nicht abgeholt" - wieder an das SEM retourniert wurde. C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 stellte der Gesuchsteller bei der Vor-instanz ein Akteneinsichtsgesuch betreffend seine Asylakten und teilte mit, dass er zwar seinen F-Ausweis erhalten habe, ihm jedoch kein Asylentscheid zugestellt worden sei. Am 16. Januar 2019 - zugestellt am 23. Januar 2019 - gewährte die Vor-instanz dem Gesuchsteller Einsicht in seine dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Verfahrensakten, unter anderem auch in den ihn betreffenden Asylentscheid vom 21. Dezember 2018. D. Am 25. Januar 2019 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch Matthias Widmer - an das SEM. Die Eingabe war als "Antrag Fristerstreckung auf den 20. Februar 2019" bezeichnet. In der Eingabe wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Asylentscheid des Gesuchstellers sei am 21. Dezember 2018 nach D._______ geschickt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Gesuchsteller jedoch nicht mehr in D._______ gelebt, sondern bei seiner Ehefrau in E._______. Zusätzlich sei zu diesem Zeitpunkt der für den Gesuchsteller und dessen Post zuständige Sozialarbeiter im Urlaub gewesen. Nachdem die Abholfrist bei der Post abgelaufen gewesen sei, seien die "Dokumente" zurück an das SEM geschickt worden. Dem Gesuchsteller seien am 23. Januar 2019 die "Dokumente" durch die Gemeindeverwaltung in E._______ ausgehändigt worden. Formuliert wurde sodann: "Da die Frist zur Einreichung der Beschwerde (21.12.2018 + 30 Tage = 21.01.2019) bereits zum Zeitpunkt der Aushändigung abgelaufen war, erbitte ich sie um eine Fristerstreckung auf den 20.02.2019. Dieselbe Fristerstreckung erbitte ich auch beim Asylentscheid von B._______ (Anm. Bundesverwaltungsgericht: Ehefrau des Gesuchstellers). Aufgrund dieser vorübergehenden Trennungsvereinbarung wurden die Asylentscheide separat eröffnet. Diese Trennungsvereinbarung wurde gemäss dem Ehepaar aber wieder aufgehoben. Für die Beurteilung des Asylentscheids sollten für beide Parteien dieselben Fristen gelten, da die Entscheide im Zusammenhang zueinander stehen." E. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Januar 2019). F. Die Eingabe wurde unter den Geschäftsnummern E-554/2019 (betreffend den Gesuchsteller) und E-553/2019 (betreffend seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) entgegengenommen. Die für beide Verfahren zuständige Instruktionsrichterin beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 1. Februar 2019 an Matthias Widmer. Dabei hielt sie fest, es sei für beide Gesuchstellenden ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist eingereicht worden. Nach Art. 22 Abs. 1 VwVG sei jedoch eine gesetzliche Frist, wie es die Beschwerdefrist ist, nicht erstreckbar. Die Geschäfte E-554/2019 und E-553/2019 würden daher gerichtsintern als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Gleichzeitig hielt sie fest, dass, sollten die Gesuchstellenden die Einreichung eines formellen Fristwiederherstellungsgesuchs in Betracht ziehen, insbesondere die Anforderungen nach Art. 24 VwVG zu beachten seien. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 ersuchten der Gesuchsteller und seine Ehefrau - wiederum handelnd durch Matthias Widmer - um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Als Begründung brachte der Gesuchsteller vor, dass der Asylentscheid seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder betreffend, die getrennt von ihm leben würden, am 24. Dezember 2018 (recte: 21. Dezember 2018 [Datum Rückschein]) eröffnet worden sei, wogegen eine für ihn, den Gesuchsteller, bestimmte Abholungseinladung bei ihm nicht eingegangen sei. Der Entscheid sei daher an die Vorinstanz retourniert worden, wofür ihn kein Verschulden treffe. Erst auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 11. beziehungsweise vom 15. Januar 2019 hin sei ihm am 23. Januar 2019 sein Asylentscheid zugestellt worden. Entsprechend sei auch die Beschwerdefrist "um 30 Tage seit Wegfall des Hindernisses (23.01.2019 + 30 Tage = 22.02.2019)" wiederherzustellen. H. Die Eingabe wurde unter den Verfahrensnummern E-694/2019 (betreffend den Gesuchsteller) und E-697/2019 (betreffend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) durch die vormals zuständige Instruktionsrichterin an Hand genommen. Mit Entscheid E-694/2019 und E-697/2019 vom 13. Februar 2019 trat diese auf das Gesuch vom 8. Februar 2019 im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werde, wenn einerseits ein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und andererseits die versäumte Rechtshandlung, vorliegend die Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, innert der Frist von 30 Tagen nachgeholt werde. Vorliegend sei jedoch während dieser Frist lediglich das Fristwiederherstellungsgesuch eingegangen. Mangels Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht fehle es daher an einer der beiden Voraussetzungen, weswegen das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist unzulässig und darauf nicht einzutreten sei. I. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 liessen der Gesuchsteller und seine Ehefrau beim Bundesverwaltungsgericht erneut ein Fristwiederherstellungsgesuch einreichen, zusammen mit einer Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 21. Dezember 2018. Dabei wurde in Bezug auf die Fristwiederherstellung im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller habe nie eine Abholungseinladung erhalten. An dessen Wohnort D._______ sei es üblich, dass der Sozialarbeiter die Abholungseinladungen sammle, systemseitig erfasse und den jeweiligen Empfängern gegen Unterschrift aushändige. Im vorliegenden Fall habe weder der Sozialarbeiter noch seine Stellvertretung die Abholungseinladung für den Gesuchsteller im System finden können. Insgesamt seien die Anforderungen von Art. 24 VwVG erfüllt, da der Gesuchsteller aufgrund der fehlenden Abholungseinladung unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Das Hindernis sei mit der Aushändigung seiner Asylakten am 23. Januar 2019 weggefallen und die um 30 Tage verlängerte Frist dauere nunmehr bis zum 22. Februar 2019. In Bezug auf die Ehefrau wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung der separat ausgestellten Asylentscheide dieselben Fristen gelten sollten, da die Entscheide im Zusammenhang zueinander stehen würden. Die Eingabe wurde unter den Verfahrensnummern E-923/2019 (betreffend den Gesuchsteller) und E-924/2019 (betreffend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) beim Bundesverwaltungsgericht eröffnet, unter Vorsitz der unterzeichnenden Richterin.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist auch zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). Ebenso ist es zuständig für die Wiederaufnahme von auf Beschwerdeebene als gegenstandlos abgeschlossenen Verfahren.
E. 2.3 Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist es somit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs.
E. 3 Eine beim Gericht eingereichte Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei (allenfalls) unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198, vgl. statt vieler auch Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-3712/2018; E-3617/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2).
E. 3.1 Mit seiner Eingabe zielt der Gesuchsteller darauf, dass er die ihn betreffende Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechten kann. Er macht geltend, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei ihm aus unentschuldbaren Gründe nicht möglich gewesen und verbindet seine Rechtshandlung mit einem Gesuch um Fristwiederherstellung.
E. 3.2 Im Hinblick auf die Qualifikation seiner Eingabe ist Folgendes festzustellen:
E. 3.2.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 gelangte der (erst am 7. Februar 2019 schriftlich bevollmächtigte) Vertreter des Gesuchstellers an die Vor-instanz und ersuchte um eine 30-tägige Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 21. Dezember 2018. Dabei schilderte er die Umstände, wieso der Gesuchsteller die Verfügung des SEM nicht rechtzeitig bei der Poststelle seines Wohnorts habe abholen können (siehe oben G.). Insbesondere nahm er bezüglich des Fristenlaufs an, dass, bei einem Fristenbeginn am 21. Dezember 2018 und einer Frist von 30 Tagen, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 21. Januar 2019 abgelaufen war.
E. 3.2.2 Gemäss dem in den Akten befindlichen Sendungsnachweis der Schweizerischen Post war die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 am 22. Dezember 2019 bei der Poststelle am Wohnort des Gesuchstellers D._______ abholbereit. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, in D._______ offiziell seinen Wohnsitz gehabt zu haben. Die 7-tägige Abholfrist lief bis zum 28. Januar 2019 (vgl. Art. 20 VwVG). Korrekterweise hat die Post die nicht abgeholte Sendung mit einem Fristenkleber "Frist 29. Dezember 2018" versehen und am 31. Dezember 2018 an das SEM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt. Da die Verfügung der Vorinstanz mit Postrückschein versandt wurde, greift vorliegend die sogenannte Zustellfiktion. Danach wird gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von deren Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Zustellfiktion gilt vorliegend der 29. Dezember 2018 als Eröffnungsdatum. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist im Falle des Gesuchstellers demnach am 28. Januar 2019 abgelaufen, mithin nach Eingang seiner Eingabe vom 25. Januar 2019 beim SEM, in welcher er um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde ersuchte.
E. 3.2.3 Dass sich der Gesuchsteller mit seinem Schreiben innert der Beschwerdefrist an die Vorinstanz, und damit an eine unzuständige Behörde wandte, ändert an der Sachlage nichts. Im Sinne eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes gilt eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG auch dann als gewahrt, wenn die Partei, wie dies vorliegend der Fall ist, rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Partei soll nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 21 N 18). Dem Grundsatz der Fristwahrung durch das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde entspricht, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu überweisen hat. Dies hat das SEM am 28. Januar 2019 auch getan.
E. 3.2.4 Im Schreiben vom 25. Januar 2019 brachte der Gesuchsteller deutlich zum Ausdruck, dass er gegen die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2019 Beschwerde erheben wolle. Unter der falschen Annahme, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei, ersuchte er um eine Erstreckung der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das Schreiben vom 25. Januar 2019 ist zwar nicht als Beschwerde ausformuliert. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses und der Wille zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung kamen aber klar zum Ausdruck.
E. 3.2.5 Demselben Irrtum bezüglich des Fristenablaufs unterlag auch die damals mit dem Verfahren befasste Instruktionsrichterin, indem sie offenbar wie der Gesuchsteller davon ausging, dass die Frist zur Beschwerdeeinreichung zum Zeitpunkt seiner Gesuchstellung bereits abgelaufen sei. Entsprechend hat sie das Geschäft am 1. Februar 2019 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben und den Gesuchsteller darüber mit Schreiben vom gleichen Tag informiert, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar seien. Da jedoch die Beschwerdefrist noch bis am 28. Januar 2019 lief und der Gesuchsteller am 25. Januar 2019 innert Frist mit der Absicht einer Beschwerdeerhebung an das SEM gelangte, hätte ihm nach erfolgtem Eingang beim Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 AsylG eine Nachfrist von sieben Tagen zur Verbesserung seiner den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügenden Eingabe gewährt werden müssen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Fall des Unterlassens.
E. 3.2.6 Sowohl der Gesuchsteller als auch die damals befasste Instruktionsrichterin sind mithin offensichtlich einem Irrtum in Bezug auf den Ablauf der Beschwerdefrist unterlegen. Die Rechtshandlung wurde vom Gesuchsteller vielmehr fristgerecht, aber in ungenügender und nach Art. 110 Abs. 1 AsylG verbesserungsbedürftiger Weise vorgenommen.
E. 3.2.7 Vorliegend ist daher die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht das geeignete Rechtsmittel, um wieder in das Verfahren Eingang zu finden.
E. 4 Abschreibungsentscheide können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteile D-4960/2010 vom 23. Juli 2010, E-763/2010 vom 17. Februar 2010, E-7566/2009 vom 14. Januar 2010, E-6470/2007 vom 8. November 2007).
E. 5 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch die Abschreibung seines Verfahrens am 1. Februar 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der (Wieder-)Aufnahme des Beschwerdeverfahrens. Er ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). Ungeachtet dessen handelt es sich vorliegend auch um keinen Anwendungsfall der einzelrichterlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 111 AsylG.
E. 7 Die Ehefrau des Gesuchstellers, unter Einschluss der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, hat ihrerseits ebenfalls ein Gesuch um Fristwiederherstellung beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Das Gesuch ist beim Bundesverwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - unter der Verfahrensnummer E-924/2019 hängig. Das vorliegende Gesuch wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren E-923/2019 behandelt.
E. 8 Der Vertreter Markus Widmer hat im vorliegenden Verfahren eine vom 7. Februar 2019 datierende Vollmacht eingereicht. Er ist zur Rechtsvertretung des Gesuchstellers mithin legitimiert.
E. 9.1 Im vorliegenden Verfahren ist Folgendes festzustellen: Aus formeller Sicht können Abschreibungsentscheide auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren infolge irrtümlicher Annahmen sowohl des Gesuchstellers als auch der damals mit dem Verfahren befassten Instruktionsrichterin abgeschrieben. In Würdigung der Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller zu irgendeinem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens gehabt hätte; im Gegenteil hat er alles unternommen, um wieder in das Beschwerdeverfahren Eingang zu finden. Die Umstände, die zur Abschreibung seines Verfahrens geführt haben, sind offenkundig nicht dem Gesuchsteller anzulasten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesuchsteller zwar vertreten ist, es sich beim Rechtsvertreter jedoch insofern um einen Laien zu handeln scheint, als dieser kein Jurist ist, der sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst. Schliesslich kommt hinzu, dass die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos am 1. Februar 2019 dem Gesuchsteller in Briefform mitgeteilt wurde und keinen sachgerechten Verfahrensabschluss darstellt. Bei Fehlen von Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen tritt die urteilende Instanz mittels eines (formellen) Prozessentscheids auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 61 VwVG, Art. 111 Bst. b AsylG). Lediglich wenn die Prozessvoraussetzungen nachträglich, das heisst, während des hängigen Verfahrens dahinfallen, ergeht ein Abschreibungsbeschluss (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG; vgl. auch Hirzel Astrid, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N 3 ff.). Es wäre dem durch einen Laien vertretenen Gesuchsteller nicht zuzumuten gewesen, diesen mit einem Formfehler behafteten und inhaltlich auf einem Irrtum basierenden Verfahrensabschluss auf korrekte Art und Weise anzufechten. Der Gesuchsteller geht bis zum heutigen Zeitpunkt davon aus, die Beschwerdefrist verpasst zu haben. Auf das explizite Einfordern eines ausformulierten Antrages auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens kann daher vorliegend verzichtet werden. Vielmehr wird die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2019 als sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme des ursprünglichen Beschwerdeverfahren anhand genommen und aus den oben ausgeführten Gründen gutgeheissen. Insbesondere steht der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens kein öffentliches Interesse entgegen. Zudem wurde das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens - nach Treu und Glauben - innert nützlicher Frist eingereicht.
E. 9.2 Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer neuen Geschäftsnummer wieder aufgenommen.
E. 9.3 Dies betrifft allerdings allein das Verfahren des Gesuchstellers. In Bezug auf die Ehefrau des Gesuchstellers und die gemeinsamen Kinder gilt etwas anderes. Die an sie adressierte Verfügung wurde ihr am 21. Dezember 2018 eröffnet. Die 30-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung lief daher am 21. Januar 2019 ab (vgl. in diesem Zusammenhang den Entscheid E-924/2019).
E. 10 In Bezug auf den am 13. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer E-694/2019 und E-697/2019 ergangenen einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid mit Kostenfolge in der Höhe von Fr. 250.- ist Folgendes festzustellen: Der Nichteintretensentscheid erging, nachdem der Gesuchsteller und seine Ehefrau zwar um Wiederherstellung der Frist ersucht hatten, das Gesuch aber nicht mit der nachzuholenden Rechtshandlung verbunden war. Das Gesuch resultierte aber aus dem hier zur Rede stehenden Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist. Formelle Nichteintretensentscheide im Sinne eines Prozessurteils können grundsätzlich in Revision gezogen werden. Die Revision kann aus Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. In Bezug auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches kommen die Art. 52 und 53 VwVG (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) sowie die Art. 59-65 VwVG (genereller Verweis von Art. 37 VGG) zur Anwendung. Daraus ergibt sich, dass das Gericht Entscheide nicht von Amtes wegen in Revision ziehen kann. Sofern der Gesuchsteller diesen formellen Nichteintretensentscheid revisionsweise anfechten will, bedarf es mithin eines entsprechenden Revisionsbegehrens. Ohne präjudizierend den Entscheid vorwegzunehmen ist zumindest festzustellen, dass der ergangene Nichteintretensentscheid sowohl den Gesuchsteller als auch dessen Ehefrau betrifft. Für Letztere wurde ebenfalls ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht, nachdem die Beschwerdefrist in ihrem Fall klarerweise bereits abgelaufen war, ohne dass sie entsprechende Gründe für die unverschuldete Fristversäumung geltend gemacht hätte.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 12 Dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Der Abschreibungsbeschluss vom 1. Februar 2019 ist aufzuheben.
- Das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer neuen Geschäftsnummer weitergeführt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-923/2019 Urteil vom 3. April 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Matthias Widmer, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und Aufnahme des Beschwerdeverfahrens; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, irakischer Staatsangehöriger, ersuchte am 26. Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau, B._______, und den beiden gemeinsamen Kindern in der Schweiz um Asyl. Am 6. November 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (EVZ) summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt und am 10. Januar 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 stellte das SEM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde dem Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt. Am selben Tag erging in Bezug auf die Ehefrau des Gesuchstellers und die gemeinsamen minderjährigen Kinder eine separate Verfügung; dies aufgrund einer Trennungsvereinbarung zwischen den Eheleuten vom 1. Juni 2018 und der entsprechend unterschiedlichen Wohnorte der Eheleute. Die den Gesuchsteller betreffende Verfügung wurde vom SEM am 21. Dezember 2018 mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein versandt. Der postalische Abholschein zur Entgegennahme der Verfügung wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. Dezember 2018 an die den Behörden bekannte Postadresse des Gesuchstellers zugestellt. Der Gesuchsteller holte die Verfügung innerhalb der nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb jene am 31. Dezember 2018 - mit dem Vermerk "nicht abgeholt" - wieder an das SEM retourniert wurde. C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 stellte der Gesuchsteller bei der Vor-instanz ein Akteneinsichtsgesuch betreffend seine Asylakten und teilte mit, dass er zwar seinen F-Ausweis erhalten habe, ihm jedoch kein Asylentscheid zugestellt worden sei. Am 16. Januar 2019 - zugestellt am 23. Januar 2019 - gewährte die Vor-instanz dem Gesuchsteller Einsicht in seine dem Akteneinsichtsrecht unterliegenden Verfahrensakten, unter anderem auch in den ihn betreffenden Asylentscheid vom 21. Dezember 2018. D. Am 25. Januar 2019 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch Matthias Widmer - an das SEM. Die Eingabe war als "Antrag Fristerstreckung auf den 20. Februar 2019" bezeichnet. In der Eingabe wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Asylentscheid des Gesuchstellers sei am 21. Dezember 2018 nach D._______ geschickt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Gesuchsteller jedoch nicht mehr in D._______ gelebt, sondern bei seiner Ehefrau in E._______. Zusätzlich sei zu diesem Zeitpunkt der für den Gesuchsteller und dessen Post zuständige Sozialarbeiter im Urlaub gewesen. Nachdem die Abholfrist bei der Post abgelaufen gewesen sei, seien die "Dokumente" zurück an das SEM geschickt worden. Dem Gesuchsteller seien am 23. Januar 2019 die "Dokumente" durch die Gemeindeverwaltung in E._______ ausgehändigt worden. Formuliert wurde sodann: "Da die Frist zur Einreichung der Beschwerde (21.12.2018 + 30 Tage = 21.01.2019) bereits zum Zeitpunkt der Aushändigung abgelaufen war, erbitte ich sie um eine Fristerstreckung auf den 20.02.2019. Dieselbe Fristerstreckung erbitte ich auch beim Asylentscheid von B._______ (Anm. Bundesverwaltungsgericht: Ehefrau des Gesuchstellers). Aufgrund dieser vorübergehenden Trennungsvereinbarung wurden die Asylentscheide separat eröffnet. Diese Trennungsvereinbarung wurde gemäss dem Ehepaar aber wieder aufgehoben. Für die Beurteilung des Asylentscheids sollten für beide Parteien dieselben Fristen gelten, da die Entscheide im Zusammenhang zueinander stehen." E. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Januar 2019). F. Die Eingabe wurde unter den Geschäftsnummern E-554/2019 (betreffend den Gesuchsteller) und E-553/2019 (betreffend seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) entgegengenommen. Die für beide Verfahren zuständige Instruktionsrichterin beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 1. Februar 2019 an Matthias Widmer. Dabei hielt sie fest, es sei für beide Gesuchstellenden ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist eingereicht worden. Nach Art. 22 Abs. 1 VwVG sei jedoch eine gesetzliche Frist, wie es die Beschwerdefrist ist, nicht erstreckbar. Die Geschäfte E-554/2019 und E-553/2019 würden daher gerichtsintern als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Gleichzeitig hielt sie fest, dass, sollten die Gesuchstellenden die Einreichung eines formellen Fristwiederherstellungsgesuchs in Betracht ziehen, insbesondere die Anforderungen nach Art. 24 VwVG zu beachten seien. G. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 ersuchten der Gesuchsteller und seine Ehefrau - wiederum handelnd durch Matthias Widmer - um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Als Begründung brachte der Gesuchsteller vor, dass der Asylentscheid seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder betreffend, die getrennt von ihm leben würden, am 24. Dezember 2018 (recte: 21. Dezember 2018 [Datum Rückschein]) eröffnet worden sei, wogegen eine für ihn, den Gesuchsteller, bestimmte Abholungseinladung bei ihm nicht eingegangen sei. Der Entscheid sei daher an die Vorinstanz retourniert worden, wofür ihn kein Verschulden treffe. Erst auf ein Akteneinsichtsgesuch vom 11. beziehungsweise vom 15. Januar 2019 hin sei ihm am 23. Januar 2019 sein Asylentscheid zugestellt worden. Entsprechend sei auch die Beschwerdefrist "um 30 Tage seit Wegfall des Hindernisses (23.01.2019 + 30 Tage = 22.02.2019)" wiederherzustellen. H. Die Eingabe wurde unter den Verfahrensnummern E-694/2019 (betreffend den Gesuchsteller) und E-697/2019 (betreffend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) durch die vormals zuständige Instruktionsrichterin an Hand genommen. Mit Entscheid E-694/2019 und E-697/2019 vom 13. Februar 2019 trat diese auf das Gesuch vom 8. Februar 2019 im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werde, wenn einerseits ein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und andererseits die versäumte Rechtshandlung, vorliegend die Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, innert der Frist von 30 Tagen nachgeholt werde. Vorliegend sei jedoch während dieser Frist lediglich das Fristwiederherstellungsgesuch eingegangen. Mangels Einreichung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht fehle es daher an einer der beiden Voraussetzungen, weswegen das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist unzulässig und darauf nicht einzutreten sei. I. Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 liessen der Gesuchsteller und seine Ehefrau beim Bundesverwaltungsgericht erneut ein Fristwiederherstellungsgesuch einreichen, zusammen mit einer Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 21. Dezember 2018. Dabei wurde in Bezug auf die Fristwiederherstellung im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller habe nie eine Abholungseinladung erhalten. An dessen Wohnort D._______ sei es üblich, dass der Sozialarbeiter die Abholungseinladungen sammle, systemseitig erfasse und den jeweiligen Empfängern gegen Unterschrift aushändige. Im vorliegenden Fall habe weder der Sozialarbeiter noch seine Stellvertretung die Abholungseinladung für den Gesuchsteller im System finden können. Insgesamt seien die Anforderungen von Art. 24 VwVG erfüllt, da der Gesuchsteller aufgrund der fehlenden Abholungseinladung unverschuldeterweise davon abgehalten worden sei, innert Frist eine Beschwerde einzureichen. Das Hindernis sei mit der Aushändigung seiner Asylakten am 23. Januar 2019 weggefallen und die um 30 Tage verlängerte Frist dauere nunmehr bis zum 22. Februar 2019. In Bezug auf die Ehefrau wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung der separat ausgestellten Asylentscheide dieselben Fristen gelten sollten, da die Entscheide im Zusammenhang zueinander stehen würden. Die Eingabe wurde unter den Verfahrensnummern E-923/2019 (betreffend den Gesuchsteller) und E-924/2019 (betreffend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) beim Bundesverwaltungsgericht eröffnet, unter Vorsitz der unterzeichnenden Richterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist auch zuständig für die Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) betreffend Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). Ebenso ist es zuständig für die Wiederaufnahme von auf Beschwerdeebene als gegenstandlos abgeschlossenen Verfahren. 2.3 Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist es somit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs.
3. Eine beim Gericht eingereichte Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei (allenfalls) unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198, vgl. statt vieler auch Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-3712/2018; E-3617/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). 3.1 Mit seiner Eingabe zielt der Gesuchsteller darauf, dass er die ihn betreffende Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechten kann. Er macht geltend, die Einhaltung der Beschwerdefrist sei ihm aus unentschuldbaren Gründe nicht möglich gewesen und verbindet seine Rechtshandlung mit einem Gesuch um Fristwiederherstellung. 3.2 Im Hinblick auf die Qualifikation seiner Eingabe ist Folgendes festzustellen: 3.2.1 Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 gelangte der (erst am 7. Februar 2019 schriftlich bevollmächtigte) Vertreter des Gesuchstellers an die Vor-instanz und ersuchte um eine 30-tägige Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 21. Dezember 2018. Dabei schilderte er die Umstände, wieso der Gesuchsteller die Verfügung des SEM nicht rechtzeitig bei der Poststelle seines Wohnorts habe abholen können (siehe oben G.). Insbesondere nahm er bezüglich des Fristenlaufs an, dass, bei einem Fristenbeginn am 21. Dezember 2018 und einer Frist von 30 Tagen, die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am 21. Januar 2019 abgelaufen war. 3.2.2 Gemäss dem in den Akten befindlichen Sendungsnachweis der Schweizerischen Post war die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 am 22. Dezember 2019 bei der Poststelle am Wohnort des Gesuchstellers D._______ abholbereit. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, in D._______ offiziell seinen Wohnsitz gehabt zu haben. Die 7-tägige Abholfrist lief bis zum 28. Januar 2019 (vgl. Art. 20 VwVG). Korrekterweise hat die Post die nicht abgeholte Sendung mit einem Fristenkleber "Frist 29. Dezember 2018" versehen und am 31. Dezember 2018 an das SEM mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt. Da die Verfügung der Vorinstanz mit Postrückschein versandt wurde, greift vorliegend die sogenannte Zustellfiktion. Danach wird gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von deren Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Aufgrund dieser Zustellfiktion gilt vorliegend der 29. Dezember 2018 als Eröffnungsdatum. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist im Falle des Gesuchstellers demnach am 28. Januar 2019 abgelaufen, mithin nach Eingang seiner Eingabe vom 25. Januar 2019 beim SEM, in welcher er um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde ersuchte. 3.2.3 Dass sich der Gesuchsteller mit seinem Schreiben innert der Beschwerdefrist an die Vorinstanz, und damit an eine unzuständige Behörde wandte, ändert an der Sachlage nichts. Im Sinne eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes gilt eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG auch dann als gewahrt, wenn die Partei, wie dies vorliegend der Fall ist, rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Partei soll nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht werden (vgl. Egli Patricia, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 21 N 18). Dem Grundsatz der Fristwahrung durch das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde entspricht, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu überweisen hat. Dies hat das SEM am 28. Januar 2019 auch getan. 3.2.4 Im Schreiben vom 25. Januar 2019 brachte der Gesuchsteller deutlich zum Ausdruck, dass er gegen die Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2019 Beschwerde erheben wolle. Unter der falschen Annahme, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei, ersuchte er um eine Erstreckung der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Das Schreiben vom 25. Januar 2019 ist zwar nicht als Beschwerde ausformuliert. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses und der Wille zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung kamen aber klar zum Ausdruck. 3.2.5 Demselben Irrtum bezüglich des Fristenablaufs unterlag auch die damals mit dem Verfahren befasste Instruktionsrichterin, indem sie offenbar wie der Gesuchsteller davon ausging, dass die Frist zur Beschwerdeeinreichung zum Zeitpunkt seiner Gesuchstellung bereits abgelaufen sei. Entsprechend hat sie das Geschäft am 1. Februar 2019 als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben und den Gesuchsteller darüber mit Schreiben vom gleichen Tag informiert, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar seien. Da jedoch die Beschwerdefrist noch bis am 28. Januar 2019 lief und der Gesuchsteller am 25. Januar 2019 innert Frist mit der Absicht einer Beschwerdeerhebung an das SEM gelangte, hätte ihm nach erfolgtem Eingang beim Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 AsylG eine Nachfrist von sieben Tagen zur Verbesserung seiner den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügenden Eingabe gewährt werden müssen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Fall des Unterlassens. 3.2.6 Sowohl der Gesuchsteller als auch die damals befasste Instruktionsrichterin sind mithin offensichtlich einem Irrtum in Bezug auf den Ablauf der Beschwerdefrist unterlegen. Die Rechtshandlung wurde vom Gesuchsteller vielmehr fristgerecht, aber in ungenügender und nach Art. 110 Abs. 1 AsylG verbesserungsbedürftiger Weise vorgenommen. 3.2.7 Vorliegend ist daher die Einreichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht das geeignete Rechtsmittel, um wieder in das Verfahren Eingang zu finden.
4. Abschreibungsentscheide können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. bspw. Urteile D-4960/2010 vom 23. Juli 2010, E-763/2010 vom 17. Februar 2010, E-7566/2009 vom 14. Januar 2010, E-6470/2007 vom 8. November 2007).
5. Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch die Abschreibung seines Verfahrens am 1. Februar 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der (Wieder-)Aufnahme des Beschwerdeverfahrens. Er ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
6. Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). Ungeachtet dessen handelt es sich vorliegend auch um keinen Anwendungsfall der einzelrichterlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 111 AsylG.
7. Die Ehefrau des Gesuchstellers, unter Einschluss der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder, hat ihrerseits ebenfalls ein Gesuch um Fristwiederherstellung beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Das Gesuch ist beim Bundesverwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - unter der Verfahrensnummer E-924/2019 hängig. Das vorliegende Gesuch wird aufgrund des engen persönlichen Konnexes koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren E-923/2019 behandelt.
8. Der Vertreter Markus Widmer hat im vorliegenden Verfahren eine vom 7. Februar 2019 datierende Vollmacht eingereicht. Er ist zur Rechtsvertretung des Gesuchstellers mithin legitimiert. 9. 9.1 Im vorliegenden Verfahren ist Folgendes festzustellen: Aus formeller Sicht können Abschreibungsentscheide auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren infolge irrtümlicher Annahmen sowohl des Gesuchstellers als auch der damals mit dem Verfahren befassten Instruktionsrichterin abgeschrieben. In Würdigung der Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller zu irgendeinem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens gehabt hätte; im Gegenteil hat er alles unternommen, um wieder in das Beschwerdeverfahren Eingang zu finden. Die Umstände, die zur Abschreibung seines Verfahrens geführt haben, sind offenkundig nicht dem Gesuchsteller anzulasten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesuchsteller zwar vertreten ist, es sich beim Rechtsvertreter jedoch insofern um einen Laien zu handeln scheint, als dieser kein Jurist ist, der sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst. Schliesslich kommt hinzu, dass die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos am 1. Februar 2019 dem Gesuchsteller in Briefform mitgeteilt wurde und keinen sachgerechten Verfahrensabschluss darstellt. Bei Fehlen von Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen tritt die urteilende Instanz mittels eines (formellen) Prozessentscheids auf die Beschwerde nicht ein (vgl. Art. 61 VwVG, Art. 111 Bst. b AsylG). Lediglich wenn die Prozessvoraussetzungen nachträglich, das heisst, während des hängigen Verfahrens dahinfallen, ergeht ein Abschreibungsbeschluss (vgl. Art. 111 Bst. a AsylG; vgl. auch Hirzel Astrid, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N 3 ff.). Es wäre dem durch einen Laien vertretenen Gesuchsteller nicht zuzumuten gewesen, diesen mit einem Formfehler behafteten und inhaltlich auf einem Irrtum basierenden Verfahrensabschluss auf korrekte Art und Weise anzufechten. Der Gesuchsteller geht bis zum heutigen Zeitpunkt davon aus, die Beschwerdefrist verpasst zu haben. Auf das explizite Einfordern eines ausformulierten Antrages auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens kann daher vorliegend verzichtet werden. Vielmehr wird die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Februar 2019 als sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme des ursprünglichen Beschwerdeverfahren anhand genommen und aus den oben ausgeführten Gründen gutgeheissen. Insbesondere steht der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens kein öffentliches Interesse entgegen. Zudem wurde das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens - nach Treu und Glauben - innert nützlicher Frist eingereicht. 9.2 Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer neuen Geschäftsnummer wieder aufgenommen. 9.3 Dies betrifft allerdings allein das Verfahren des Gesuchstellers. In Bezug auf die Ehefrau des Gesuchstellers und die gemeinsamen Kinder gilt etwas anderes. Die an sie adressierte Verfügung wurde ihr am 21. Dezember 2018 eröffnet. Die 30-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung lief daher am 21. Januar 2019 ab (vgl. in diesem Zusammenhang den Entscheid E-924/2019).
10. In Bezug auf den am 13. Februar 2019 unter der Verfahrensnummer E-694/2019 und E-697/2019 ergangenen einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid mit Kostenfolge in der Höhe von Fr. 250.- ist Folgendes festzustellen: Der Nichteintretensentscheid erging, nachdem der Gesuchsteller und seine Ehefrau zwar um Wiederherstellung der Frist ersucht hatten, das Gesuch aber nicht mit der nachzuholenden Rechtshandlung verbunden war. Das Gesuch resultierte aber aus dem hier zur Rede stehenden Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist. Formelle Nichteintretensentscheide im Sinne eines Prozessurteils können grundsätzlich in Revision gezogen werden. Die Revision kann aus Gründen verlangt werden, die sich auf das Zustandekommen dieses formellen Entscheides selber beziehen, nicht aber auf den zugrundeliegenden Sachentscheid (EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121-128 BGG sinngemäss. In Bezug auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches kommen die Art. 52 und 53 VwVG (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) sowie die Art. 59-65 VwVG (genereller Verweis von Art. 37 VGG) zur Anwendung. Daraus ergibt sich, dass das Gericht Entscheide nicht von Amtes wegen in Revision ziehen kann. Sofern der Gesuchsteller diesen formellen Nichteintretensentscheid revisionsweise anfechten will, bedarf es mithin eines entsprechenden Revisionsbegehrens. Ohne präjudizierend den Entscheid vorwegzunehmen ist zumindest festzustellen, dass der ergangene Nichteintretensentscheid sowohl den Gesuchsteller als auch dessen Ehefrau betrifft. Für Letztere wurde ebenfalls ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht, nachdem die Beschwerdefrist in ihrem Fall klarerweise bereits abgelaufen war, ohne dass sie entsprechende Gründe für die unverschuldete Fristversäumung geltend gemacht hätte.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12. Dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Abschreibungsbeschluss vom 1. Februar 2019 ist aufzuheben.
2. Das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer neuen Geschäftsnummer weitergeführt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: