Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.
E. 2 Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- das BFM, Abt. Aufenthalt und Rückkehrförderung (Beilage N_______ mit der Aufforderung, diese nach Gebrauch umgehend wieder dem BVGer zukommen zu lassen)
- die kantonale Migrationsbehörde ad acta Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.
- Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (eingeschrieben) - das BFM, Abt. Aufenthalt und Rückkehrförderung (Beilage N_______ mit der Aufforderung, diese nach Gebrauch umgehend wieder dem BVGer zukommen zu lassen) - die kantonale Migrationsbehörde ad acta Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6470/2007 stw/kae {T 0/2} Urteil vom 8. November 2007 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, Ukraine, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14. Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2007 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom 15. Juni 2004 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2007 die Beschwerde vom 19. Juli 2004 als mangels Rechtsschutzinteresse gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb, gestützt auf eine Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde, (...), vom 18. Juli 2007, wonach der Gesuchsteller seit dem 31. Mai 2007 unbekannten Aufenthalts sei, dass die kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom 25. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und ausführte, der Gesuchsteller suche um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach, wobei es ausführte, zwar habe sich der Gesuchsteller einige Wochen lang (Juni 2007 bis Mitte Juli 2007) nicht bei der Asylorganisation (...) (AO...) gemeldet, was dazu geführt habe, dass man angenommen habe, sein Aufenthalt sei unbekannt, dass der Gesuchsteller gemäss seinen Angaben ein Formular missverstanden und sich deshalb nicht bei der AO (...) gemeldet habe, weshalb diese ihn mit Meldung vom 9. Juli 2007 rückwirkend per 31. Mai 2007 nach "unbekannt" abgemeldet habe, dass aber andererseits auf Behördenseite sowohl bei der AO (...) wie auch bei der kantonalen Migrationsbehörde Missverständnisse und Unterlassungen passiert seien, die nicht dem Gesuchsteller angelastet werden könnten, dass der Gesuchsteller tatsächlich weiterhin an der (...) in B._______ gelebt habe, wobei er sich teilweise auch bei einer Freundin aufgehalten habe, dass die Wohnungsbetreuerin des Gesuchstellers zur gleichen Zeit, als die AO (...) ihn abgemeldet habe, in seiner Wohnung nachgesehen und festgestellt habe, dass die Wohnung nach wie vor bewohnt sei, und dass sie dem Gesuchsteller eine Mitteilung, wonach er sich bei der AO (...) melden solle, hinterlassen habe, dass sich der Gesuchsteller tags darauf bei der Wohnungsbetreuerin gemeldet habe, die Abmeldung durch die AO (...) aber bereits erfolgt sei, dass der Gesuchsteller nach Klärung des Sachverhalts von der AO (...) per 1. August 2007 wieder als an der alten Adresse wohnhaft gemeldet worden sei, dass die Mitteilung über diese Wiederanmeldung jedoch nicht bis zur kantonalen Migrationsbehörde gelangt und dieser erst auf telefonische Anfrage seitens des Amtes vom 25. September 2007 hin per Telefax übermittelt worden sei, dass der Gesuchsteller sich bei der kantonalen Migrationsbehörde am 13. August 2007 mit der Bitte um Verlängerung des N-Ausweises gemeldet habe, ihm der Ausweis abgenommen und er weggeschickt worden sei, dass die durch die Migrationsbehörde dem Gesuchsteller an die Adresse A._______, (...), in B._______ zugestellte Vorladung vom 22. August 2007 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgekommen sei, dass die Behörden den Gesuchsteller bis zum aktuellen Zeitpunkt unter der Adresse (...), in B._______, aber ohne den Zusatz (...), führten, dass der Gesuchsteller in einem Haus mit mehreren Wohnungen wohne, wo alle Briefkästen ohne Namen und nur mit den Zimmernummern beschriftet seien, und dass Postzuschriften ohne den Zusatz (...), wie etwa das Schreiben der Migrationsbehörde vom 22. August 2007, vom Postboten deshalb nicht hätten zugeordnet werden können, dass der Gesuchsteller sich am 24. September 2007 erneut beim Schalter der kantonalen Migrationsbehörde gemeldet habe und er am Tag darauf zu seinem Aufenthalt habe befragt werden können, dass die Migrationsbehörde seiner Eingabe das Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 25. September 2007, eine Mutationsmeldung der AO (...) vom 20. August 2007 und ein Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde an den Gesuchsteller vom 22. August 2007 beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2007 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht bei gegebener Zuständigkeit per 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, das am 19. Juli 2004 angehobene Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 31. Juli 2007 abgeschrieben hat und daher für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens zuständig ist, dass die Umstände, die zum Abschreibungsbeschluss geführt haben, offenkundig nicht dem Beschwerdeführer anzulasten sind, dass der Gesuchsteller zwar offenbar seiner Pflicht, periodisch mittels Formular seine aktuelle Situation gegenüber der AO (...) zu deklarieren, nicht vollumfänglich nachgekommen ist, dass aber bereits die Wohnungsbetreuerin der AO (...) bei ihrem Besuch am 9. Juli 2007 in der Wohnung des Gesuchstellers feststellte, dass diese noch bewohnt war, und zwar offensichtlich vom Gesuchsteller, meldete sich dieser doch auf die hinterlassene Nachricht hin umgehend bei der AO (...), dass die Wohnungsbetreuerin der AO (...) sich gegenüber der Migrationsbehörde dahingehend äusserte, der Gesuchsteller sei - aus internen Verrechnungsgründen leider sehr rasch, nämlich parallel zu ihrem Besuch in seiner Wohnung - durch eine andere Stelle des AO (...) bereits als "nach unbekannt weggezogen" gemeldet worden (vgl. Protokoll der kantonalen Migrationsbehörde vom 25. September 2007, S. 5), dass sich die Migrationsbehörde bei seiner Meldung an das BFM vom 18. Juli 2007, wonach der Gesuchsteller unbekannten Aufenthalts sei, offenbar einzig auf die erwähnte und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Mutationsmeldung der AO (...) vom 9. Juli 2007, wonach der Gesuchsteller "verschwunden" sei, stützte, dass die AO (...) erst am 20. August 2007 eine neue Mutationsmeldung verfasste und die bisherige Wohnadresse des Gesuchstellers (...), in B._______, per 1. August 2007 als seine Wohnadresse "wiederaufnahm", wobei diese Meldung offenbar nicht an die kantonale Migrationsbehörde gelangte, sondern dieser erst im Zusammenhang mit der Aufklärung der Umstände am 25. September 2007 auf Anfrage hin zur Kenntnis gelangte, dass schliesslich auch die Tatsache, dass die Vorladung der Migrationsbehörde vom 22. August 2007 dem Gesuchsteller nicht zugestellt werden konnte, nicht ihm anzulasten ist, da offenbar sämtliche Briefkästen der Wohnungen am Wohnort des Gesuchstellers nur mit Nummern und ohne Namen angeschrieben sind, die entsprechende Nummer (...) jedoch auf der Adresse fehlte, dass insgesamt die Annahme, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthalts, auf behördlichem Versehen, allenfalls auf einer Verkettung unglücklicher Umstände beruht, aber nicht dem Gesuchsteller zum Nachteil gereichen darf, wenn auch sein seinerzeitiges Nichterscheinen bei der AO (...) der Auslöser der nachfolgenden Umstände war, dass er sich im Übrigen immer wieder bei den Behörden gemeldet hat, so auf die Mitteilung der Wohnungsbetreuerin hin offenbar umgehend am 13. August 2007 sowie am 24. September 2007, dass in Würdigung der vorliegenden Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, zu irgendeinem Zeitpunkt habe der Gesuchsteller kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens gehabt, dass nach dem Gesagten das anlässlich seiner Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde vom 25. September 2007 formulierte Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (vgl. S. 5 des erwähnten Protokolls) gutzuheissen, der Abschreibungsentscheid vom 31. Juli 2007 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen. 2. Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2007 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (eingeschrieben)
- das BFM, Abt. Aufenthalt und Rückkehrförderung (Beilage N_______ mit der Aufforderung, diese nach Gebrauch umgehend wieder dem BVGer zukommen zu lassen)
- die kantonale Migrationsbehörde ad acta Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: