Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
I. A. Der Gesuchsteller suchte am 30. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Seine Personalienaufnahme fand am 8. Juni 2022 statt und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 30. September 2022. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand, worauf das SEM am 11. Juli 2023 mitteilte, das Asylgesuch sei infolge hoher Geschäftslast nach wie vor hängig. Unter Anzeige seines Mandats ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM am 3. September 2023 um Entscheidfällung sowie um Auskunft über den Verfahrensstand. Ersteres Begehren erneuerte er am 2. Oktober 2023. II. B. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2023 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange gedauert habe und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren innerhalb eines Monats zu entscheiden. C. Am 11. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeeingang in Sachen A._______, geboren am (...), Türkei. Dieses Schreiben trug die Geschäftsnummer «E-5521/2023 (N [...])». D. In einem auf den 2. Oktober 2023 datierten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 20. Oktober 2023) führte der rubrizierte Rechtsvertreter aus, er ziehe die Beschwerde zurück, da inzwischen von der Vorinstanz eine Vorladung zur Anhörung eingegangen sei. Die Betreffzeile lautete «[B._______], geb. [anderes Geburtsdatum], C._______» und ihr vorangestellt war die N-Nummer «(...)». Diese Eingabe ordnete die Gerichtskanzlei dem Verfahren E-5521/2023 zu. E. Mit Entscheid E-5521/2023 vom 23. Oktober 2023 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab. F. Am 26. Oktober 2023 kontaktierte der rubrizierte Rechtsvertreter den Instruktionsrichter im Verfahren E-5521/2023 telefonisch und teilte ihm mit, sein Rückzug habe nicht diesem, sondern dem Verfahren E-5351/2023 gegolten. III. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 ersuchte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um «revisionsweise» Wiederaufnahme des Verfahren E-5521/2023. Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Stattdessen sei jenes von Herrn [B._______] (N [...]) abzuschreiben. H. Das Verfahren von B._______ schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-5351/2023 vom 27. Oktober 2023 ab. I. Am 31. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem rubrizierten Rechtsvertreter das als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-5521/2023 qualifizierte Ersuchen vom 27. Oktober 2023 unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-5929/2023. J. Mit Eingabe vom 10. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-5521/2023 mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 1.2 Abschreibungsbeschlüsse können grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.1) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (BVGE 2020 VI/3 E. 2.1 m.H.a. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.
E. 1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch dessen Abschreibungsentscheid vom 26. Oktober 2023 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
E. 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-5521/2023 mit einem «Missverständnis», das zu dessen Abschreibung geführt habe. Kausal für die Abschreibung des Verfahrens war der Umstand, dass die Gerichtskanzlei das auf den 2. Oktober 2023 datierte Rückzugschreiben zu Unrecht dem Verfahren E-5521/2023 anstatt dem Verfahren E-5351/2023 zugeordnet hatte. Zwar trug das Schreiben fälschlicherweise die N-Nummer des Gesuchstellers (N [...]), was mit grosser Wahrscheinlichkeit Ursache für die falsche Zuordnung gewesen ist. Allerdings war in der Betreffzeile der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Verfahren E-5351/2023 aufgeführt ([B._______], [Geburtsdatum]). Dass es sich bei der N-Nummer um einen Verschrieb handeln musste, hätte vor Ergehen des Abschreibungsentscheids erkannt werden können, zumal der Rechtsvertreter den Rückzug seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Vorladung zu einer Anhörung begründet hatte, im Verfahren E-5521/2023 diese aber - anders als in E-5351/2023 - bereits erfolgt war. Das auf den 2. Oktober 2023 datierte Rückzugsschreiben wäre demnach vom Gericht als Rückzug der Beschwerde im Verfahren E-5351/2023 zu verstehen (respektive die Unstimmigkeit vorgängig zu klären) gewesen. Der Abschreibungsentscheid vom 23. Oktober 2023 ist damit aufgrund einer Fehlinterpretation der relevanten Sachlage ergangen. Dies hat der Gesuchsteller auch umgehend beanstandet. In diesem Zusammenhang ist allerdings die mangelnde Sorgfalt des rubrizierten Rechtsvertreters auffallend. Nicht nur mit der Nennung der falschen N-Nummer hat er zur Fehlinterpretation beigetragen, sondern er wäre auch gehalten gewesen, die Verfahrensnummer des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu nennen. Dies hat er - im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren - in seiner Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 10. November 2023 gleich wieder versäumt, obwohl er sie aufgrund der Eingangsbestätigung vom 31. Oktober 2023 kennen musste. Er ist aufzufordern, inskünftig seine Eingaben an das Gericht mit der notwendigen Sorgfalt korrekt zu kennzeichnen und insbesondere auch mit der jeweiligen Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens zu versehen.
E. 2.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-5521/2023 gutzuheissen ist. Der Abschreibungsentscheid vom 23. Oktober 2023 ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, wobei die Wiederaufnahme aus verwaltungstechnischen Gründen unter einer neuen Verfahrensnummer erfolgt, die dem Beschwerdeführer in Kürze mitzuteilen sein wird.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).
E. 3.2 Dem Gesuchsteller ist keine Entschädigung zuzusprechen, zumal ihm nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sein dürften (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gut-geheissen.
- Der Abschreibungsentscheid vom 23. Oktober 2023 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren E-5521/2023 wird unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufgenommen. Diese wird dem Beschwerdeführer in Kürze mitgeteilt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5929/2023 Wiederaufnahmeentscheid vom 21. November 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,(...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahmedes Beschwerdeverfahrens E-5521/2023; Abschreibungsentscheid des BVGer / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller suchte am 30. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Seine Personalienaufnahme fand am 8. Juni 2022 statt und die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 30. September 2022. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand, worauf das SEM am 11. Juli 2023 mitteilte, das Asylgesuch sei infolge hoher Geschäftslast nach wie vor hängig. Unter Anzeige seines Mandats ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das SEM am 3. September 2023 um Entscheidfällung sowie um Auskunft über den Verfahrensstand. Ersteres Begehren erneuerte er am 2. Oktober 2023. II. B. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2023 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM zu lange gedauert habe und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren innerhalb eines Monats zu entscheiden. C. Am 11. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem rubrizierten Rechtsvertreter den Beschwerdeeingang in Sachen A._______, geboren am (...), Türkei. Dieses Schreiben trug die Geschäftsnummer «E-5521/2023 (N [...])». D. In einem auf den 2. Oktober 2023 datierten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 20. Oktober 2023) führte der rubrizierte Rechtsvertreter aus, er ziehe die Beschwerde zurück, da inzwischen von der Vorinstanz eine Vorladung zur Anhörung eingegangen sei. Die Betreffzeile lautete «[B._______], geb. [anderes Geburtsdatum], C._______» und ihr vorangestellt war die N-Nummer «(...)». Diese Eingabe ordnete die Gerichtskanzlei dem Verfahren E-5521/2023 zu. E. Mit Entscheid E-5521/2023 vom 23. Oktober 2023 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab. F. Am 26. Oktober 2023 kontaktierte der rubrizierte Rechtsvertreter den Instruktionsrichter im Verfahren E-5521/2023 telefonisch und teilte ihm mit, sein Rückzug habe nicht diesem, sondern dem Verfahren E-5351/2023 gegolten. III. G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 ersuchte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um «revisionsweise» Wiederaufnahme des Verfahren E-5521/2023. Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. Stattdessen sei jenes von Herrn [B._______] (N [...]) abzuschreiben. H. Das Verfahren von B._______ schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-5351/2023 vom 27. Oktober 2023 ab. I. Am 31. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem rubrizierten Rechtsvertreter das als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-5521/2023 qualifizierte Ersuchen vom 27. Oktober 2023 unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-5929/2023. J. Mit Eingabe vom 10. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-5521/2023 mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.2 Abschreibungsbeschlüsse können grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.1) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (BVGE 2020 VI/3 E. 2.1 m.H.a. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar. 1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch dessen Abschreibungsentscheid vom 26. Oktober 2023 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-5521/2023 mit einem «Missverständnis», das zu dessen Abschreibung geführt habe. Kausal für die Abschreibung des Verfahrens war der Umstand, dass die Gerichtskanzlei das auf den 2. Oktober 2023 datierte Rückzugschreiben zu Unrecht dem Verfahren E-5521/2023 anstatt dem Verfahren E-5351/2023 zugeordnet hatte. Zwar trug das Schreiben fälschlicherweise die N-Nummer des Gesuchstellers (N [...]), was mit grosser Wahrscheinlichkeit Ursache für die falsche Zuordnung gewesen ist. Allerdings war in der Betreffzeile der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Verfahren E-5351/2023 aufgeführt ([B._______], [Geburtsdatum]). Dass es sich bei der N-Nummer um einen Verschrieb handeln musste, hätte vor Ergehen des Abschreibungsentscheids erkannt werden können, zumal der Rechtsvertreter den Rückzug seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Vorladung zu einer Anhörung begründet hatte, im Verfahren E-5521/2023 diese aber - anders als in E-5351/2023 - bereits erfolgt war. Das auf den 2. Oktober 2023 datierte Rückzugsschreiben wäre demnach vom Gericht als Rückzug der Beschwerde im Verfahren E-5351/2023 zu verstehen (respektive die Unstimmigkeit vorgängig zu klären) gewesen. Der Abschreibungsentscheid vom 23. Oktober 2023 ist damit aufgrund einer Fehlinterpretation der relevanten Sachlage ergangen. Dies hat der Gesuchsteller auch umgehend beanstandet. In diesem Zusammenhang ist allerdings die mangelnde Sorgfalt des rubrizierten Rechtsvertreters auffallend. Nicht nur mit der Nennung der falschen N-Nummer hat er zur Fehlinterpretation beigetragen, sondern er wäre auch gehalten gewesen, die Verfahrensnummer des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu nennen. Dies hat er - im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren - in seiner Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 10. November 2023 gleich wieder versäumt, obwohl er sie aufgrund der Eingangsbestätigung vom 31. Oktober 2023 kennen musste. Er ist aufzufordern, inskünftig seine Eingaben an das Gericht mit der notwendigen Sorgfalt korrekt zu kennzeichnen und insbesondere auch mit der jeweiligen Verfahrensnummer des Beschwerdeverfahrens zu versehen. 2.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E-5521/2023 gutzuheissen ist. Der Abschreibungsentscheid vom 23. Oktober 2023 ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, wobei die Wiederaufnahme aus verwaltungstechnischen Gründen unter einer neuen Verfahrensnummer erfolgt, die dem Beschwerdeführer in Kürze mitzuteilen sein wird. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). 3.2 Dem Gesuchsteller ist keine Entschädigung zuzusprechen, zumal ihm nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sein dürften (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gut-geheissen.
2. Der Abschreibungsentscheid vom 23. Oktober 2023 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren E-5521/2023 wird unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufgenommen. Diese wird dem Beschwerdeführer in Kürze mitgeteilt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: