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D-1424/2019

D-1424/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 2. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2018 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingabe vom 7. März 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. C.a Die österreichischen Behörden teilten dem SEM am 18. April 2018 mit, der Gesuchsteller habe am 13. April 2018 in Österreich um Asyl nachgesucht, und ersuchten gleichzeitig um Rückübernahme des Gesuchstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C.b Das SEM stimmte der Rückübernahme des Gesuchstellers am 20. April 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. D. D.a Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem SEM mit, der Gesuchsteller gelte seit dem 11. April 2018 als verschwunden. D.b Die damalige Rechtsvertretung des Gesuchstellers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2018 aufgefordert, bis zum 20. Juni 2018 zu erklären, ob der Gesuchsteller noch ein Rechtsschutzinteresse geltend mache. D.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, dass sie den Gesuchsteller nicht habe erreichen können und sie auch keine Auskunft betreffend seinen aktuellen Aufenthaltsort geben könne. Aufgrund dessen gehe sie davon aus, er habe kein Interesse mehr daran, von ihr vertreten zu werden. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren D-1419/2018 mit Entscheid vom 25. Juni 2018 infolge Gegenstandslosigkeit ab. F. Der Gesuchsteller wurde am 18. Juli 2018 von Österreich in die Schweiz überstellt. G. Er ersuchte das SEM mit Eingabe vom 6. Februar 2019 um Einsicht in die Akten betreffend seinen Aufenthalt in Österreich, das Rückübernahmeverfahren und seine Rückführung in die Schweiz gestützt auf die Dublin-III-VO. Das SEM stellte mit Schreiben vom 12. Februar 2019 fest, beim Dublin IN-Verfahren handle es sich um ein Verfahren, welches nicht in einen Entscheid münde. Die entsprechenden Akten würden lediglich die beteiligten Mitgliedstaaten Österreich und die Schweiz betreffen. Somit liege kein schützenswertes Interesse vor, welches die Herausgabe dieser Akten rechtfertige. H. Mit Eingabe vom 21. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung des Abschreibungsentscheids D-1419/2018 vom 25. Juni 2018 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Ferner seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner beantragte er die Einsicht in sämtliche beim SEM vorhandenen Akten betreffend Wiederaufnahmeverfahren gemäss Dublin-III-VO. Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs machte er geltend, er sei nach Erreichen der Volljährigkeit vom Wohnheim für unbegleitete minderjährige Asylsuchende in eine Kollektivunterkunft für Erwachsene transferiert worden. Dieser Transfer sei für ihn mit dem Verlust von für ihn wichtigen Bezugspersonen verbunden gewesen. Er habe sich in der Kollektivunterkunft nicht zurechtgefunden und sei mit der Situation insgesamt überfordert gewesen, was zu einer Krise geführt habe. Im Sinne einer Kurzschlussreaktion habe er die Kollektivunterkunft verlassen und sich zu einem Kollegen nach B._______ begeben, wo er ungefähr zwei Wochen geblieben sei. Er sei verzweifelt gewesen und habe als einzigen Ausweg gesehen, sich zu seiner in C._______ wohnhaften Grossmutter durchzuschlagen. Ein Kollege habe ihn dazu überredet, sich nach Österreich zu begeben, zumal ihm der Kollege versprochen habe, dort Kontakte zu haben, welchen ihn (den Gesuchsteller) nach C._______ schleusen könnten. Kurz nach der Ankunft in Wien sei er von der Polizei aufgegriffen und in eine Unterkunft für Flüchtlinge gebracht worden. Im Juli 2018 sei er per Flugzeug in die Schweiz zurückgeführt worden. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei gerechtfertigt, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Abschreibungsentscheides bei den Schweizer Behörden bereits ein Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO eingereicht worden sei. I. Am 25. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen auszusetzen und der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-1419/2018 mit Entscheid vom 25. Juni 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid vom 25. Juni 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario).

E. 3.1 Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar (vgl. Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2). Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn dasvorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 2b.bb S. 40 f.; EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f.; EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff.; EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232; EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S.5 m.w.H.).

E. 3.2 Im Rahmen sogenannter Dublin-Verfahren sind indes besondereBestimmungen - insbesondere jene der Dublin-III-VO - anwendbar. Das Dublin-System basiert auf dem Grundsatz, dass nur ein einziger Mitgliedstaat ein Asylgesuch zu prüfen hat. Entsprechend ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufzunehmen.

E. 3.3 Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen schreibt die Dublin-III-VO Rechtsgarantien vor. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, soll ein wirksamer Rechtsbehelf der asylsuchenden Person unter anderem auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den sie überstellt wird (vgl. Erwägung 19 der Dublin-III-VO). In diesem Sinn bestimmt Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft oder seine Prüfung abschliesst. Dementsprechend sieht Art. 35a AsylG vor, dass - sofern die Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist - das Asylverfahren wiederaufgenommen wird, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.

E. 3.4 Obwohl sich Art. 35a AsylG im «3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren» des Asylgesetzes befindet, erscheint es angemessen, diesen Artikel auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zu Art. 35a AsylG fest, der zuständige Dublin-Staat müsse die Möglichkeit vorsehen, dass die asylsuchende Person den Abschluss der Prüfung ihres Asylgesuchs beantragen könne. Bei Fällen, in denen die asylsuchende Person lediglich einen erstinstanzlichen Entscheid erhalten habe, müsse der zuständige Dublin-Staat zudem die Rechtsweggarantie gewähren (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2708 f.). Demnach ist ein Beschwerdeverfahren, welches durch Abschreibungsentscheid erledigt worden ist - sei es infolge Verschwindens der asylsuchenden Person oder Beschwerderückzugs - wiederaufzunehmen, wenn ihm ein Dublin-Verfahren vorausgegangen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4750/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.3; D-5064/2018 vom 27. September 2018).

E. 4.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller am 2. November 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, welches vom SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2018 abgelehnt worden ist. Am 7. März 2018 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das entsprechende Beschwerdeverfahren D-1419/2018 wurde mit Entscheid vom 25. Juni 2018 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem der Gesuchsteller seit 11. April 2018 unbekannten Aufenthalts war. Am 18. April 2018 ersuchten die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Gesuchstellers. Das SEM stimmte der Rücknahme am 20. April 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung explizit zu. Demnach ist erstellt, dass dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 ein Dublin-Verfahren vorausgegangen war. Das Beschwerdeverfahren ist dem Gesagten nach wiederaufzunehmen.

E. 4.2 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist dem Begehren um Bekanntgabe der gewünschten Informationen in Bezug auf das Dublin-Verfahren Genüge getan. Die Gesuche um Gewährung entsprechender Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches sind damit gegenstandslos geworden, zumal die materielle Prüfung zugunsten des Gesuchstellers ausgefallen ist.

E. 5 Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen. Der Abschreibungsentscheid vom 25. Juni 2018 wird aufgehoben und das am 7. März 2018 eingeleitete Beschwerdeverfahren wird wiederaufgenommen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E. 6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Abschreibungsentscheid D-1419/2018 vom 25. Juni 2018 wird aufgehoben.
  2. Das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer neuen Geschäftsnummer weitergeführt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1424/2019 Urteil vom 23. Mai 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),Richter Yanick Felley, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens(Abschreibungsentscheid D-1419/2018 vom 25. Juni 2018) /N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 2. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2018 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingabe vom 7. März 2018 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. C.a Die österreichischen Behörden teilten dem SEM am 18. April 2018 mit, der Gesuchsteller habe am 13. April 2018 in Österreich um Asyl nachgesucht, und ersuchten gleichzeitig um Rückübernahme des Gesuchstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). C.b Das SEM stimmte der Rückübernahme des Gesuchstellers am 20. April 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. D. D.a Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem SEM mit, der Gesuchsteller gelte seit dem 11. April 2018 als verschwunden. D.b Die damalige Rechtsvertretung des Gesuchstellers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Juni 2018 aufgefordert, bis zum 20. Juni 2018 zu erklären, ob der Gesuchsteller noch ein Rechtsschutzinteresse geltend mache. D.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte die damalige Rechtsvertretung mit, dass sie den Gesuchsteller nicht habe erreichen können und sie auch keine Auskunft betreffend seinen aktuellen Aufenthaltsort geben könne. Aufgrund dessen gehe sie davon aus, er habe kein Interesse mehr daran, von ihr vertreten zu werden. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren D-1419/2018 mit Entscheid vom 25. Juni 2018 infolge Gegenstandslosigkeit ab. F. Der Gesuchsteller wurde am 18. Juli 2018 von Österreich in die Schweiz überstellt. G. Er ersuchte das SEM mit Eingabe vom 6. Februar 2019 um Einsicht in die Akten betreffend seinen Aufenthalt in Österreich, das Rückübernahmeverfahren und seine Rückführung in die Schweiz gestützt auf die Dublin-III-VO. Das SEM stellte mit Schreiben vom 12. Februar 2019 fest, beim Dublin IN-Verfahren handle es sich um ein Verfahren, welches nicht in einen Entscheid münde. Die entsprechenden Akten würden lediglich die beteiligten Mitgliedstaaten Österreich und die Schweiz betreffen. Somit liege kein schützenswertes Interesse vor, welches die Herausgabe dieser Akten rechtfertige. H. Mit Eingabe vom 21. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung des Abschreibungsentscheids D-1419/2018 vom 25. Juni 2018 und um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Ferner seien die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner beantragte er die Einsicht in sämtliche beim SEM vorhandenen Akten betreffend Wiederaufnahmeverfahren gemäss Dublin-III-VO. Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs machte er geltend, er sei nach Erreichen der Volljährigkeit vom Wohnheim für unbegleitete minderjährige Asylsuchende in eine Kollektivunterkunft für Erwachsene transferiert worden. Dieser Transfer sei für ihn mit dem Verlust von für ihn wichtigen Bezugspersonen verbunden gewesen. Er habe sich in der Kollektivunterkunft nicht zurechtgefunden und sei mit der Situation insgesamt überfordert gewesen, was zu einer Krise geführt habe. Im Sinne einer Kurzschlussreaktion habe er die Kollektivunterkunft verlassen und sich zu einem Kollegen nach B._______ begeben, wo er ungefähr zwei Wochen geblieben sei. Er sei verzweifelt gewesen und habe als einzigen Ausweg gesehen, sich zu seiner in C._______ wohnhaften Grossmutter durchzuschlagen. Ein Kollege habe ihn dazu überredet, sich nach Österreich zu begeben, zumal ihm der Kollege versprochen habe, dort Kontakte zu haben, welchen ihn (den Gesuchsteller) nach C._______ schleusen könnten. Kurz nach der Ankunft in Wien sei er von der Polizei aufgegriffen und in eine Unterkunft für Flüchtlinge gebracht worden. Im Juli 2018 sei er per Flugzeug in die Schweiz zurückgeführt worden. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei gerechtfertigt, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt des Abschreibungsentscheides bei den Schweizer Behörden bereits ein Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO eingereicht worden sei. I. Am 25. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Wegweisungsvollzug sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen auszusetzen und der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren D-1419/2018 mit Entscheid vom 25. Juni 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid vom 25. Juni 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario). 3. 3.1 Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar (vgl. Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2). Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn dasvorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 2b.bb S. 40 f.; EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f.; EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S. 239 ff.; EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232; EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S.5 m.w.H.). 3.2 Im Rahmen sogenannter Dublin-Verfahren sind indes besondereBestimmungen - insbesondere jene der Dublin-III-VO - anwendbar. Das Dublin-System basiert auf dem Grundsatz, dass nur ein einziger Mitgliedstaat ein Asylgesuch zu prüfen hat. Entsprechend ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufzunehmen. 3.3 Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen schreibt die Dublin-III-VO Rechtsgarantien vor. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, soll ein wirksamer Rechtsbehelf der asylsuchenden Person unter anderem auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den sie überstellt wird (vgl. Erwägung 19 der Dublin-III-VO). In diesem Sinn bestimmt Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft oder seine Prüfung abschliesst. Dementsprechend sieht Art. 35a AsylG vor, dass - sofern die Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist - das Asylverfahren wiederaufgenommen wird, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. 3.4 Obwohl sich Art. 35a AsylG im «3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren» des Asylgesetzes befindet, erscheint es angemessen, diesen Artikel auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zu Art. 35a AsylG fest, der zuständige Dublin-Staat müsse die Möglichkeit vorsehen, dass die asylsuchende Person den Abschluss der Prüfung ihres Asylgesuchs beantragen könne. Bei Fällen, in denen die asylsuchende Person lediglich einen erstinstanzlichen Entscheid erhalten habe, müsse der zuständige Dublin-Staat zudem die Rechtsweggarantie gewähren (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2708 f.). Demnach ist ein Beschwerdeverfahren, welches durch Abschreibungsentscheid erledigt worden ist - sei es infolge Verschwindens der asylsuchenden Person oder Beschwerderückzugs - wiederaufzunehmen, wenn ihm ein Dublin-Verfahren vorausgegangen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4750/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.3; D-5064/2018 vom 27. September 2018). 4. 4.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller am 2. November 2016 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, welches vom SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2018 abgelehnt worden ist. Am 7. März 2018 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das entsprechende Beschwerdeverfahren D-1419/2018 wurde mit Entscheid vom 25. Juni 2018 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem der Gesuchsteller seit 11. April 2018 unbekannten Aufenthalts war. Am 18. April 2018 ersuchten die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Gesuchstellers. Das SEM stimmte der Rücknahme am 20. April 2018 gestützt auf dieselbe Bestimmung explizit zu. Demnach ist erstellt, dass dem Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018 ein Dublin-Verfahren vorausgegangen war. Das Beschwerdeverfahren ist dem Gesagten nach wiederaufzunehmen. 4.2 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist dem Begehren um Bekanntgabe der gewünschten Informationen in Bezug auf das Dublin-Verfahren Genüge getan. Die Gesuche um Gewährung entsprechender Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung des Gesuches sind damit gegenstandslos geworden, zumal die materielle Prüfung zugunsten des Gesuchstellers ausgefallen ist.

5. Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen. Der Abschreibungsentscheid vom 25. Juni 2018 wird aufgehoben und das am 7. März 2018 eingeleitete Beschwerdeverfahren wird wiederaufgenommen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Abschreibungsentscheid D-1419/2018 vom 25. Juni 2018 wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers wird unter Eröffnung einer neuen Geschäftsnummer weitergeführt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: