Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 4. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. B.a Während der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren noch ver- treten war, entzog er seinem Rechtsvertreter am 30. Mai 2022 das Mandat und erhob am 16. Juni 2022 selbständig Beschwerde gegen den ableh- nenden Asylentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin unter der Verfahrensnummer D-2753/2022 ein entsprechendes Beschwer- deverfahren. B.b Das Migrationsamt des Kantons B._______ teilte dem SEM mit Schrei- ben vom 29. April 2025 mit, der Gesuchsteller sei seit dem 31. März 2025 unbekannten Aufenthalts. Diese Information wurde offenbar am 26. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. B.c Nach dem damaligen Kenntnisstand des Gerichts war der Gesuchstel- ler somit unbekannten Aufenthalts und nicht mehr erreichbar, zumal er über keine Rechtsvertretung verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren D-2753/2022 daher am 3. Juni 2025 ab. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 stellte der Gesuchsteller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Domenech, ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Darin beantragte er, der Abschreibungsent- scheid D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei das Be- schwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Zudem sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unter- zeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen.
D-4972/2025 Seite 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asyls ist das Bundesver- waltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederauf- nahme eines von ihm abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens zuständig.
E. 1.3 Abschreibungsentscheide können grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden. Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwer- deverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–1424/2019 vom
23. Mai 2019 E. 1.1). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das voran- gegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rück- zugserklärung oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. BVGE 2020 VI/3 E. 2.1 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.
E. 1.4 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid vom 3. Juni 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wie- deraufnahme des Verfahrens. Er ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
E. 2.1 Das Gesuch um Wiederaufnahme wurde im Wesentlichen damit be- gründet, dass gegen den Gesuchsteller seit dem 20. Dezember 2024 ein Strafverfahren laufe. Er sei am selben Tag festgenommen und anschlies- send in Untersuchungshaft versetzt worden. Inzwischen sei Anklage erho- ben worden und er befinde sich in Sicherheitshaft. Er sei also nicht unter- getaucht, sondern habe sich in strafprozessualer Haft und damit in
D-4972/2025 Seite 4 staatlicher Obhut befunden. Die Mitteilung des Migrationsamts des Kan- tons B._______ stütze sich auf eine unzutreffende Information der (…), welche irrtümlicherweise gemeldet habe, der Aufenthaltsort des Gesuch- stellers sei unbekannt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese unzu- treffende Information in der Folge dem SEM übermittelt worden sei, zumal das Migrationsamt jeweils unverzüglich über die Haftentscheide von Asyl- suchenden informiert werde. Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens sei aufgrund dieser falschen Information erfolgt, aus welcher irrtümlich ab- geleitet worden sei, der Gesuchsteller habe kein Interesse mehr an der Fortführung seines Asylverfahrens. Dies sei jedoch nicht korrekt, da er nie untergetaucht sei und nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens habe.
E. 2.2.1 Der Abschreibungsentscheid vom 3. Juni 2025 basierte auf der Grundlage, dass der Gesuchsteller untergetaucht und für die schweizeri- schen Asylbehörden nicht mehr erreichbar war, weshalb praxisgemäss da- von ausgegangen wurde, er habe kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht stützte sich bei dieser Annahme auf eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamtes des Kan- tons B._______ an das SEM vom 29. April 2025, wonach der Gesuchsteller seit dem 31. März 2025 unbekannten Aufenthalts sei.
E. 2.2.2 Bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 setzte das Migrati- onsamt des Kantons B._______ sowohl das SEM als auch das Bundes- verwaltungsgericht über die Verhaftung des Gesuchstellers in Kenntnis. In der Folge wurden jedoch keine weiteren Informationen bezüglich des Straf- verfahrens an die Bundesbehörden weitergeleitet, insbesondere nicht hin- sichtlich der Anordnung respektive Verlängerung einer Untersuchungshaft. Aus den mit dem Wiederaufnahmegesuch eingereichten Haftverfügungen des (…) geht indessen hervor, dass der Gesuchsteller bereits am 23. De- zember 2024 in Untersuchungshaft versetzt wurde. Diese wurde mit Ver- fügung vom 21. März 2025 verlängert bis zum 21. Juni 2025, wobei der betreffende Entscheid auch dem Migrationsamt des Kantons B._______ mitgeteilt wurde (vgl. Beilage 5 des Wiederaufnahmegesuchs). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM mit Schreiben vom 29. April 2025 meldete, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthalts. Dieser befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft und war entsprechend auch nicht untergetaucht. Sein Aufenthaltsort war den (kantonalen) Behörden durchaus bekannt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 an das SEM erfolgte
D-4972/2025 Seite 5 seitens des Migrationsamts des Kantons B._______ denn auch eine Stor- nierung der Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 29. April 2025. Darin wird eingeräumt, dass sich letztere auf eine falsche Meldung der (…) stützte und der Gesuchsteller nicht unbekannten Aufenthalts sei, sondern sich in Haft befinde.
E. 2.2.3 Der Abschreibungsentscheid vom 3. Juni 2025 beruht somit auf einer unzutreffenden Information des Migrationsamts des Kantons B._______ an das SEM. Der Umstand, dass eine solche fehlerhafte Information über- mittelt wurde, ist nicht vom Gesuchsteller zu vertreten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er kein Interesse mehr an der Fortfüh- rung des Beschwerdeverfahrens gehabt hat. Abschliessend bleibt festzu- stellen, dass das Gesuch um Wiederaufnahme am 7. Juli 2025 und damit innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht wurde, nachdem das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Juni 2025 den an- gefochtenen Abschreibungsentscheid übermittelt hat.
E. 3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Wiederauf- nahme des Beschwerdeverfahrens D-2753/2022 gutzuheissen ist. Der Ab- schreibungsentscheid vom 3. Juni 2025 ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, wobei die Wiederaufnahme aus verwaltungstechnischen Gründen unter einer neuen Verfahrensnum- mer erfolgt.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.
E. 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. In seiner Kostennote vom 7. Juli 2025 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 6.9 Stunden à Fr. 280.– sowie Auslagen von Fr. 24.80 und eine Kleinspe- senpauschale von Fr. 57.96 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 2'177.95. Der ausgewiesene Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren zu hoch und bei einzelnen aufgeführten Posten – etwa eine per- sönliche Besprechung mit dem Gesuchsteller im Gefängnis inklusive Hin-
D-4972/2025 Seite 6 und Rückfahrt – ist nicht davon auszugehen, dass diese für das vorlie- gende Verfahren notwendig waren. Ferner sind nicht näher ausgewiesene Spesenpauschalen nicht zu vergüten. Die von der Gerichtskasse auszu- richtende Parteientschädigung ist daher unter Berücksichtigung der mass- geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1’500—festzu- setzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gesuch um Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren wird ebenfalls gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutge- heissen.
- Der Abschreibungsentscheid D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 wird aufgeho- ben. Das Beschwerdeverfahren wird unter der neuen Verfahrensnummer D-5255/2025 wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben,
- Dem Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4972/2025 Wiederaufnahmeentscheid vom 15. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Samuel Domenech, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des BVGer D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 4. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. B.a Während der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren noch vertreten war, entzog er seinem Rechtsvertreter am 30. Mai 2022 das Mandat und erhob am 16. Juni 2022 selbständig Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin unter der Verfahrensnummer D-2753/2022 ein entsprechendes Beschwerdeverfahren. B.b Das Migrationsamt des Kantons B._______ teilte dem SEM mit Schreiben vom 29. April 2025 mit, der Gesuchsteller sei seit dem 31. März 2025 unbekannten Aufenthalts. Diese Information wurde offenbar am 26. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. B.c Nach dem damaligen Kenntnisstand des Gerichts war der Gesuchsteller somit unbekannten Aufenthalts und nicht mehr erreichbar, zumal er über keine Rechtsvertretung verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren D-2753/2022 daher am 3. Juni 2025 ab. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 stellte der Gesuchsteller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Domenech, ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Darin beantragte er, der Abschreibungsentscheid D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Zudem sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asyls ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens zuständig. 1.3 Abschreibungsentscheide können grundsätzlich weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden. Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 1.1). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhenden Rückzugserklärung oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder Fehlinterpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. BVGE 2020 VI/3 E. 2.1 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar. 1.4 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid vom 3. Juni 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens. Er ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). 2. 2.1 Das Gesuch um Wiederaufnahme wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegen den Gesuchsteller seit dem 20. Dezember 2024 ein Strafverfahren laufe. Er sei am selben Tag festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt worden. Inzwischen sei Anklage erhoben worden und er befinde sich in Sicherheitshaft. Er sei also nicht untergetaucht, sondern habe sich in strafprozessualer Haft und damit in staatlicher Obhut befunden. Die Mitteilung des Migrationsamts des Kantons B._______ stütze sich auf eine unzutreffende Information der (...), welche irrtümlicherweise gemeldet habe, der Aufenthaltsort des Gesuchstellers sei unbekannt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese unzutreffende Information in der Folge dem SEM übermittelt worden sei, zumal das Migrationsamt jeweils unverzüglich über die Haftentscheide von Asylsuchenden informiert werde. Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens sei aufgrund dieser falschen Information erfolgt, aus welcher irrtümlich abgeleitet worden sei, der Gesuchsteller habe kein Interesse mehr an der Fortführung seines Asylverfahrens. Dies sei jedoch nicht korrekt, da er nie untergetaucht sei und nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens habe. 2.2 2.2.1 Der Abschreibungsentscheid vom 3. Juni 2025 basierte auf der Grundlage, dass der Gesuchsteller untergetaucht und für die schweizerischen Asylbehörden nicht mehr erreichbar war, weshalb praxisgemäss davon ausgegangen wurde, er habe kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht stützte sich bei dieser Annahme auf eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamtes des Kantons B._______ an das SEM vom 29. April 2025, wonach der Gesuchsteller seit dem 31. März 2025 unbekannten Aufenthalts sei. 2.2.2 Bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 setzte das Migrationsamt des Kantons B._______ sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht über die Verhaftung des Gesuchstellers in Kenntnis. In der Folge wurden jedoch keine weiteren Informationen bezüglich des Strafverfahrens an die Bundesbehörden weitergeleitet, insbesondere nicht hinsichtlich der Anordnung respektive Verlängerung einer Untersuchungshaft. Aus den mit dem Wiederaufnahmegesuch eingereichten Haftverfügungen des (...) geht indessen hervor, dass der Gesuchsteller bereits am 23. Dezember 2024 in Untersuchungshaft versetzt wurde. Diese wurde mit Verfügung vom 21. März 2025 verlängert bis zum 21. Juni 2025, wobei der betreffende Entscheid auch dem Migrationsamt des Kantons B._______ mitgeteilt wurde (vgl. Beilage 5 des Wiederaufnahmegesuchs). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM mit Schreiben vom 29. April 2025 meldete, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthalts. Dieser befand sich zum damaligen Zeitpunkt in Untersuchungshaft und war entsprechend auch nicht untergetaucht. Sein Aufenthaltsort war den (kantonalen) Behörden durchaus bekannt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 an das SEM erfolgte seitens des Migrationsamts des Kantons B._______ denn auch eine Stornierung der Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 29. April 2025. Darin wird eingeräumt, dass sich letztere auf eine falsche Meldung der (...) stützte und der Gesuchsteller nicht unbekannten Aufenthalts sei, sondern sich in Haft befinde. 2.2.3 Der Abschreibungsentscheid vom 3. Juni 2025 beruht somit auf einer unzutreffenden Information des Migrationsamts des Kantons B._______ an das SEM. Der Umstand, dass eine solche fehlerhafte Information übermittelt wurde, ist nicht vom Gesuchsteller zu vertreten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass er kein Interesse mehr an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens gehabt hat. Abschliessend bleibt festzustellen, dass das Gesuch um Wiederaufnahme am 7. Juli 2025 und damit innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht wurde, nachdem das SEM dem rubrizierten Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Juni 2025 den angefochtenen Abschreibungsentscheid übermittelt hat.
3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens D-2753/2022 gutzuheissen ist. Der Abschreibungsentscheid vom 3. Juni 2025 ist demnach aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen, wobei die Wiederaufnahme aus verwaltungstechnischen Gründen unter einer neuen Verfahrensnummer erfolgt. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos. 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. In seiner Kostennote vom 7. Juli 2025 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 6.9 Stunden à Fr. 280.- sowie Auslagen von Fr. 24.80 und eine Kleinspesenpauschale von Fr. 57.96 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 2'177.95. Der ausgewiesene Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren zu hoch und bei einzelnen aufgeführten Posten - etwa eine persönliche Besprechung mit dem Gesuchsteller im Gefängnis inklusive Hin- und Rückfahrt - ist nicht davon auszugehen, dass diese für das vorliegende Verfahren notwendig waren. Ferner sind nicht näher ausgewiesene Spesenpauschalen nicht zu vergüten. Die von der Gerichtskasse auszurichtende Parteientschädigung ist daher unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500-festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Verfahren wird ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutgeheissen.
2. Der Abschreibungsentscheid D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird unter der neuen Verfahrensnummer D-5255/2025 wieder aufgenommen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben,
4. Dem Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: