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D-5255/2025

D-5255/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, reiste eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober 2020 aus seinem Hei- matland aus. Er ersuchte am 4. November 2020 um Asyl in der Schweiz. Dem Gesuch legte er das Original seiner Identitätskarte bei. B. Mit Vollmacht vom 9. November 2020 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 10. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 17. November 2020 fand ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt, worin dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zu den Ausreiseumständen und zum medizini- schen Sachverhalt gewährt wurde,

E. E.a Am 17. Februar 2021 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durch- geführt. E.b Darin brachte der ledige Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Biogra- phie vor, seit 2008 mit seinen Eltern und seinen (…) Brüdern in C._______ in guten finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben. Er habe 2010 das Gymnasium wegen nationalistischen Mitschülern, die ihn beleidigt hätten, abgebrochen und in der Folge im (…), im (…), an einer (…) und in der familieneigenen (…) gearbeitet. E.c Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammenfas- send aus, er habe sich anlässlich der Wahlen vom Juli 2015 erstmals poli- tisch engagiert und die kurdische Zeitung «Azadyia Welat» (freie Heimat) in C._______ sowie den umliegenden Dörfern verteilt. Er sei jedoch nie

D-5255/2025 Seite 3 Mitglied einer politischen Partei und auch in keinem Verein aktiv gewesen. Ende 2017 habe er angefangen, regimekritische und prokurdische Bei- träge auf Facebook zu teilen und dabei auch die türkische Regierung an- geprangert. Vier seiner Konten seien seither geschlossen worden. Das fünfte und letzte Konto habe er im September 2020 eröffnet. Am 15. Okto- ber 2020 um sechs Uhr morgens sei es zu einer Hausdurchsuchung seines Elternhauses durch Terrorbekämpfungseinheiten gekommen. Er sei zu die- sem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, sondern habe sich in C._______ aufgehalten. Die Beamten hätten nach ihm gefragt und seine Familienan- gehörigen als Terroristen beschimpft. In der Folge habe ihn sein Vater an- gerufen und ihm geraten, sich bei seinem Onkel zu verstecken. Später habe er durch seinen Vater, welcher den Familienanwalt kontaktiert habe, erfahren, dass er wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation per Haftbefehl gesucht werde. Weitere Informa- tionen über den Stand des Verfahrens habe er jedoch keine. Er wisse le- diglich, dass es nach seiner Ausreise am 9. Januar 2021 eine weitere Hausdurchsuchung gegeben habe. In den Akten befinden sich Kopien eines (vertraulichen) Dokuments des Gouverneursamtes D._______ vom 13. Oktober 2020, eines (vertrauli- chen) Schreibens vom 2. Oktober 2020 des Gouverneursamtes C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ (inklusive eines Re- chercheprotokolls mit Auszügen aus den sozialen Medien), eines Untersu- chungsberichts vom 9. Oktober 2020, eines weiteren Schreibens dersel- ben Behörde vom 13. Oktober 2020, eines Untersuchungsberichts vom

9. Oktober 2020, eines Auszugs über die Ein- und Ausreisen des Be- schwerdeführers, eines handschriftlich verfassten Protokolls einer Haus- durchsuchung vom 15. Oktober 2020, eines Schreibens des Gouver- neursamtes C._______ vom 15. Oktober 2020, eines nur teilweise ausge- füllten Personalienformulars, einer Verfügung des 27. Strafgerichts C._______ vom 16. September 2021, eines Auszugs aus dem E-Devlet und eines Anwaltschreibens. F. F.a Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde das Asylgesuch des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

F.b Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung des BAZ ihr Mandat nieder.

D-5255/2025 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. H. Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch die (…) – ein Bestätigungsschreiben seines Anwalts in der Türkei und die Bestätigung eines Besuches bei einem Tierarzt in der Türkei vom

10. September 2020 zu den Akten. I. Am 5. November 2021 zeigte die Rechtsvertretung der (…) ihr Mandat an. J. J.a Am 9. November 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. J.b Darin führte der Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits erwähn- ten Fluchtgründen aus, dass ihn sein türkischer Anwalt darüber informiert habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und eine Ge- richtsverhandlung im Dezember 2021 stattfinden solle, an welcher der An- walt teilnehmen würde. In der Schweiz sei er ebenfalls politisch aktiv, er poste in den sozialen Medien und nehme an Demonstrationen teil. K. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weg- gewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden dem Beschwerdeführer die edi- tionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Am 30. Mai 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder, nachdem der Beschwerdeführer der (…) das Mandat am selbigen Tag entzogen hatte. M. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 16. Juni 2022 die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie

D-5255/2025 Seite 5 die Gewährung von Asyl. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die An- erkennung als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe mit einer separaten Verfügung zu informieren. N. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. P. Mit undatierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer beim SEM Auszüge aus seinem Facebook-Konto ein. Das SEM leitete diese am 27. September 2022 an das Gericht weiter. Q. Am 16. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut dieselben Aus- züge aus seinem Facebook-Konto bei Gericht ein. R. R.a Das kantonale Migrationsamt B._______ teilte dem SEM mit Schrei- ben vom 29. April 2025 mit, dass der Beschwerdeführer seit 31. März 2025 unbekannten Aufenthalts sei. Das SEM informierte in der Folge das Gericht am 26. Mai 2025 über das Untertauchen des Beschwerdeführers. R.b Mit Abschreibungsentscheid D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und es wurde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. S. Am 7. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsbeistand – ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Beschwerde- verfahrens. Darin beantragte er die Aufhebung des Abschreibungsent- scheids D-27/53/2022 vom 3. Juni 2025 und die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens.

D-5255/2025 Seite 6 T. Mit Urteil D-4972/2025 vom 15. Juli 2025 wurde das Gesuch um Wieder- aufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschreibungs- entscheid D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 aufgehoben und das Verfahren unter der Verfahrensnummer D-5255/2025 wieder aufgenommen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dabei rügte er eine unvollständige sowie falsche

D-5255/2025 Seite 7 Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Begründungspflicht. For- melle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könn- ten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).

E. 3.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.4 In der Beschwerde wurde gerügt, dass der Sachverhalt unvollständig sowie falsch festgestellt worden sei; dies habe zur Ablehnung des Asylge- suchs geführt. Ferner sei die Verfügung lediglich pauschal und undifferen- ziert begründet. Zudem würden mit der Beschwerde neue Beweismittel vorgelegt, welche die Vorinstanz bisher nicht gekannt habe und daher nicht habe berücksichtigen können; auch dies rechtfertige die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Rügen der unvollständigen oder fal- schen Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der Begründungs- pflicht vorliegend als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat in ihrer Ver- fügung hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die Fluchtvorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten und in seinem Fall nicht von einer Verfolgungsgefahr auszu- gehen sei. Hierzu ist auf die begründete Verfügung der Vorinstanz zu

D-5255/2025 Seite 8 verweisen (vgl. SEM-Akte A35/9 S. 4-6). Sodann sind keine Anzeichen er- sichtlich, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder festgestellt worden wäre. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerdeschrift denn auch nicht ausgeführt, welche weiteren Schritte zur Klärung des Sachver- halts noch hätten durchgeführt werden sollen. Der Umstand, dass die Vor- instanz den Sachverhalt anders eingeschätzt hat, als es der Beschwerde- führer in der Beschwerde beantragt, begründet keine unrichtige oder un- vollständige Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich wurden von der Vor- instanz alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel berücksichtigt und gewürdigt. Die nachträglich eingereichten Auszüge von Beiträgen auf Fa- cebook der Jahre 2017 und 2018, welche dem SEM durch den Beschwer- deführer erst mit Eingabe vom Februar 2023 an das Gericht (Eingang am

17. Februar 2023) eingereicht wurden (vgl. Bst. P hiervor), lagen dem SEM zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nicht vor, sie werden in der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen gewürdigt (vgl. E. 6 hier- nach).

E. 3.5 Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vor- instanz ist demnach nicht angezeigt, der Antrag wird abgewiesen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro- hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

D-5255/2025 Seite 9

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen res- pektive von Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft ma- chen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwal- tungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).

E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen wäh- rend seiner Schulzeit keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgeset- zes darstellen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder un- zumutbar erscheinen lassen würden. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Diese Situation führe gemäss Rechtsprechung für sich allein jedoch nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Auch seien ihm aufgrund seiner politisch motivierten Ak- tivitäten während der Wahlen oder aufgrund des Verteilens des Büchleins «Azadiya Welat» im Juli 2015 keine Probleme entstanden. Ferner seien seine Schilderungen zu seiner politischen Motivation und seinen Aktivitäten ausweichend sowie pauschal ausgefallen und seine Erklärungen im Zu- sammenhang mit den geteilten Inhalten auf Facebook und dem Zeitrah- men der Schliessungen seiner Konti teilweise widersprüchlich. Seinen Be- fürchtungen, aufgrund einer Anklage wegen Präsidentenbeleidigung fest- genommen, verurteilt und somit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver- folgt zu werden, könne nicht gefolgt werden. Aus den Gerichtsakten gehe nicht hervor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Haftbe- fehl respektive einen Vorführbefehl gegen ihn erlassen hätten. Das Risiko

D-5255/2025 Seite 10 einer Festnahme bei einer Einreise in die Türkei sei entsprechend gering. Obwohl den türkischen Akten zu entnehmen sei, dass er bei Nichterschei- nen zur vorgeladenen Gerichtsverhandlung zwangsweise vorgeführt werde, habe er bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht belegen können, dass tatsächlich ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Angesichts seines Hintergrundes als Ersttäter ohne eine strafrechtliche Vorgeschichte sowie seines fehlenden politischen Profils sei die Gefahr einer Verurteilung zu einer Haftstrafe ohnehin gering; dem türkischem Strafgesetzbuch zu- folge würden bei Ersttätern und Ersttäterinnen Haftstrafen bis zu zwei Jah- ren entweder bedingt ausgesprochen oder die Urteile gemäss türkischer Strafprozessverordnung gar aufgeschoben. Da das Strafmass für eine Ver- urteilung wegen Präsidentenbeleidigung nach Erkenntnissen des SEM in der Regel höchstens zwei Jahre betrage, sei bei einer tatsächlichen Verur- teilung mit einer bedingten Haftstrafe, einem Aufschub oder bei einer Ver- urteilung mit einem offenen Strafvollzug zu rechnen. Damit sei die gemäss Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht gegeben. Ausserdem seien seine Angaben zu seiner Motivation, sich politisch zu betätigen und seine Erklä- rungen rund um die Facebook-Konten, deren Schliessungen und die ent- sprechenden Aktivitäten knapp und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Ferner hätten ihn die türkischen Behörden bereits vor seiner Ausreise fest- nehmen können, wären die Inhalte seiner Beiträge tatsächlich strafrecht- lich relevant gewesen. Dem eingereichten Auszug über seine Ein- und Aus- reisen in und aus der Türkei zufolge sei er am 14. August 2020 legal ins Ausland gereist, er hingegen habe daran festgehalten, sich am 15. Oktober 2020 während einer Hausdurchsuchung in C._______ aufgehalten zu ha- ben. Verschiedene Indizien würden jedoch dafür sprechen, dass er die Tür- kei bereits am 14. August 2020 und nicht – wie von ihm behauptet – erst Ende Oktober 2020 verlassen habe. Sein hierzu eingereichtes Schreiben einer tiermedizinischen Klinik, wonach ein auf ihn eingetragenes Tier am

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er in der Türkei durch die dortigen Sicherheitskräfte aufgrund politischer Gründe ge- sucht werde und die Staatsanwaltschaft ihn zu einer ein- bis fünfjährigen Haftstrafe verurteilen wolle. Seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen und einer Gefährdung an Leib und Leben habe er mit den eingereichten Be- weismitteln zusätzlich glaubhaft machen können. Es sei falsch zu behaup- ten, dass ihm im Falle einer Verurteilung lediglich eine geringe Haftstrafe drohe. Es sei ein Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» und eines wegen «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation» gegen ihn hängig, dabei habe er lediglich im Rahmen der Meinungsfreiheit seine Meinung geäussert. Das zweite Verfahren werde durch die General- anwaltschaft E._______ unter dem Aktenzeichen 2022/(…) geführt. Die Vorinstanz behaupte fälschlicherweise, dass ihm nach einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefahr drohe. Den eingereichten Unterlagen sei je- doch zu entnehmen, dass er in Verbindung mit der Arbeiterpartei Kurdis- tans (PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê]) gebracht werde. Gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe für Personen, welche wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindung zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, bei Verhaftungen oder Haft ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter.

E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an den Erwägungen ihres Entscheids fest und stellte zudem fest, es sei unklar, auf welche neuen sowie angeblich entscheidrelevanten Beweismittel sich der Beschwerde- führer beziehe, da mit der Beschwerde gar keine weiteren Beweismittel eingereicht worden seien. Das SEM könne sich daher nicht äussern.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass er nun alle not- wendigen Unterlagen habe zusammentragen können. Sein Facebook- Konto sei nach wie vor aktiv und er habe auf die Beiträge von 2017 und

D-5255/2025 Seite 12 2018 zugreifen können. Er könne nun Ausdrucke einreichen, anhand der Bilder respektive seines Profilbildes könne er identifiziert werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Hauptsache geltend, dass er auf- grund von zwei gegen ihn eröffneten Strafverfahren in der Türkei (eines wegen Präsidentenbeleidigung und eines wegen Verbreitung von Propa- ganda einer terroristischen Organisation) befürchte, in asylrechtlich rele- vanter Weise verfolgt zu werden. Die türkischen Sicherheitsbehörden wür- den ihn aus politischen Gründen suchen und die Staatsanwaltschaft wolle ihn zu einer Haftstrafe verurteilen, weshalb er in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. In den Akten befinden sich neben Kopien diverser Untersuchungsakten der türkischen Strafverfahren (vgl. SEM-Akte ID-006 bis 009) diejenige einer Verfügung des (…) Strafgerichts C._______ mit der Verfahrensnummer 2021/(…) vom (…) September 2021 (vgl. SEM-Akte ID-016). 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Aus- reise aus der Türkei über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil verfügte. Er war eigenen Angaben zufolge weder Mitglied einer politischen Partei oder in Vereinen aktiv, noch hat er Kontakte oder Beziehungen zur Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) gel- tend gemacht. Einzig im Jahr 2015 habe er vor den Wahlen eine kurdische Zeitung in C._______ und den umliegenden Dörfern verteilt. Aus dieser Aktivität sind ihm jedoch keine asylbeachtlichen Nachteile entstanden (vgl. SEM-Akten A18/15 F54-55, F68; A31/14 F52-57). Gleiches gilt auch für die erwähnten verbalen Belästigungen während seiner Schulzeit durch natio- nalistisch eingestellte Schüler (vgl. SEM-Akte A18/15 F26-27). Auch diese gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen dement- sprechend nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Kollektivverfolgung der kurdi- schen Volksgruppe in der Türkei ausgeht (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestä- tigt in E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publi- ziert]). 6.3 6.3.1 Sodann kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass einige vorgebrachte Sachver-

D-5255/2025 Seite 13 haltselemente unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A35/9 S. 5-6). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – auch bei Wahrunterstellung seiner Ausreisegründe nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen ist.

6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungs- verfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB]) sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem türkischen Antiterrorgesetz [ATG]) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmass- nahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 lan- desweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt wor- den, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfah- ren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E. 8.3 ff. ebenda).

6.3.3 Das Gericht kam im Referenzurteil des Weiteren zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Re- levanz aufweist respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung zu begründen vermag, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsver- fahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert haben sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus

D-5255/2025 Seite 14 flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG er- folgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck ver- folgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt aus- spricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). 6.4 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die erwähnten Voraussetzun- gen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht. Den Akten zufolge steht das Verfahren am Anfang, wobei bisher lediglich Ermittlungsberichte an die Staatsanwalt- schaft übermittelt wurden. Obwohl gemäss der gerichtlichen Anordnung der Richterin des (…) Strafgerichts C._______ am (…) September 2021 eine Anklageschrift verfasst wurde und diese gemäss Dispositiv an ihn so- wie eine Kopie an seinen Rechtsanwalt in der Türkei zugestellt worden war, (vgl. SEM-Akte ID-016), liegen dem Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Datum weder diese Anklageschrift noch weitere aktuelle Verfah- rensakten vor. Dieser Umstand und die Tatsache, dass seit der Eröffnung der Ermittlungen rund vier Jahre ohne weitere Prozesshandlungen vergan- gen sind, legt die Vermutung nahe, dass die Verfahren zwischenzeitlich entweder eingestellt oder nicht weiterverfolgt wurden. Auch wenn es nicht zu einer Einstellung der Verfahren gekommen ist, bestünde bei einer allfäl- ligen Verurteilung in seinem Fall als bisher strafrechtlich unbescholtenem Ersttäter sowie mangels politischen Profils (vgl. E. 6.2 hiervor) kaum An- lass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in ab- sehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit äusserst gering, dass ihm in sei- nem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]). 6.5 Überdies ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der einge- reichten türkischen Gerichtsunterlagen – der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer mit dem Teilen von Beiträgen auf Facebook bewusst ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren hat provozieren wollen und den

D-5255/2025 Seite 15 türkischen Behörden durch die Veröffentlichung seines Namens, der Be- kanntgabe seiner konkreten Adresse und seiner Identitätskartennummer die schnelle Identifikation seiner Person hat erleichtern wollen. Für diese Annahme spricht ebenfalls der Umstand, dass er die ihm vorgeworfene Tat respektive die strafrechtlich relevanten Beiträge am 29. September respek- tive am 2. Oktober 2020 und somit nach seiner Ausreise aus der Türkei geteilt hat (vgl. SEM-Akte ID-008; ID-013; ID-016), zumal es ihm auch nicht gelungen ist, seine Behauptung, erst am 31. Oktober 2020 aus der Türkei ausgereist zu sein, zu belegen. Vielmehr ist den Ein- und Ausreiseproto- kollen zu entnehmen, dass er zuletzt am 14. August 2020 ausgereist ist (vgl. SEM-Akte ID-010). Die Umstände, weshalb er am 14. August 2020 aus der Türkei ausgereist ist und danach erneut ein weiteres Mal eingereist sein soll, konnte er nicht überzeugend erklären. Die eingereichte Kopie ei- nes Beleges, wonach ein auf ihn registriertes Tier am 10. September 2020 ärztlich behandelt worden sei (vgl. SEM-Akte A33/1), ist ungeeignet, sei- nen Aufenthalt nach dem 14. August 2020 in der Türkei zu belegen, zumal dieses Dokument lediglich eine tiermedizinische Behandlung, jedoch nicht seine persönliche Anwesenheit bei diesem Termin bestätigt. Auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten wenigen Ausdrucke aus Facebook aus den Jahren 2018 und 2019 ändern an dieser Einschätzung nichts. Der Beschwerdeführer selbst ist nur auf einem Foto zu erkennen (zweimal ein- gereicht), das in einem geschlossenen Raum, also in sehr geschützten Rahmen aufgenommen worden zu sein scheint. Die übrigen Ausdrucke zeigen geteilte Posts der Firat News Agency (kurdisch Ajansa Nûçeyan a Firatê, Abkürzung ANF), einer kurdischen Nachrichtenagentur, die aller- dings als PKK-nahe bezeichnet wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Posts in den sozialen Medien aus der Masse der kurdisch-türkischen Bevölke- rung, die mit dem politischen System unzufrieden ist, so herausgehoben hat, dass er in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden hätte gera- ten können. 6.6 Abschliessend bleibt festzustellen, dass auch die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit – als niederschwellig zu betrachten sind, und er weder Belege eingereicht noch ausgeführt hat, in welcher Form er sich in der Schweiz – ausser den zwei erwähnten Teilnahmen an Kundgebungen in B._______ (vgl. SEM-Akte A31/14 F35-46) – politisch betätigt haben will.

D-5255/2025 Seite 16 6.7 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

D-5255/2025 Seite 17 Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den

D-5255/2025 Seite 18 Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzur- teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D- 3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. Au- gust 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). Diese Ein- schätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des (…) Bürgermeis- ters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig. 8.4.3 Sodann ist festzustellen, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung, insbesondere im (…) und in der (…), in der (…) respektive in (…) sowie im familieneige- nen (…) (vgl. SEM-Akten A18/15 F28-31, F33, A31/14 F50-51). Auch gab er an, dass die finanzielle Situation der Familie «gut» gewesen sei. Der Vater besitze einen (…) und seine Geschwister würden bis auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder über gute Arbeitsstellen verfügen (SEM Ak- ten A18/15 F7-18; A31/14 F51). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm problemlos möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in der Türkei in finanzieller und sozialer Hinsicht zu reintegrieren und eine Arbeit zu finden. Überdies ist auch seine Wohnsituation geregelt, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er erneut bei seinen Eltern im zweistö- ckigen Haus wird wohnen können (vgl. SEM-Akte A31/14 F18). Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine exis- tenzbedrohende Lage geraten würde. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-5255/2025 Seite 19 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Hauptsache geltend, dass er aufgrund von zwei gegen ihn eröffneten Strafverfahren in der Türkei (eines wegen Präsidentenbeleidigung und eines wegen Verbreitung von Propaganda einer terroristischen Organisation) befürchte, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Die türkischen Sicherheitsbehörden würden ihn aus politischen Gründen suchen und die Staatsanwaltschaft wolle ihn zu einer Haftstrafe verurteilen, weshalb er in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. In den Akten befinden sich neben Kopien diverser Untersuchungsakten der türkischen Strafverfahren (vgl. SEM-Akte ID-006 bis 009) diejenige einer Verfügung des (...) Strafgerichts C._______ mit der Verfahrensnummer 2021/(...) vom (...) September 2021 (vgl. SEM-Akte ID-016).

E. 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Türkei über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil verfügte. Er war eigenen Angaben zufolge weder Mitglied einer politischen Partei oder in Vereinen aktiv, noch hat er Kontakte oder Beziehungen zur Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) geltend gemacht. Einzig im Jahr 2015 habe er vor den Wahlen eine kurdische Zeitung in C._______ und den umliegenden Dörfern verteilt. Aus dieser Aktivität sind ihm jedoch keine asylbeachtlichen Nachteile entstanden (vgl. SEM-Akten A18/15 F54-55, F68; A31/14 F52-57). Gleiches gilt auch für die erwähnten verbalen Belästigungen während seiner Schulzeit durch nationalistisch eingestellte Schüler (vgl. SEM-Akte A18/15 F26-27). Auch diese gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen dementsprechend nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Kollektivverfolgung der kurdischen Volksgruppe in der Türkei ausgeht (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestätigt in E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3.1 Sodann kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass einige vorgebrachte Sachverhaltselemente unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A35/9 S. 5-6). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da - wie nachfolgend ausgeführt wird - auch bei Wahrunterstellung seiner Ausreisegründe nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen ist.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB]) sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem türkischen Antiterrorgesetz [ATG]) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E. 8.3 ff. ebenda).

E. 6.3.3 Das Gericht kam im Referenzurteil des Weiteren zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert haben sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda).

E. 6.4 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die erwähnten Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht. Den Akten zufolge steht das Verfahren am Anfang, wobei bisher lediglich Ermittlungsberichte an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden. Obwohl gemäss der gerichtlichen Anordnung der Richterin des (...) Strafgerichts C._______ am (...) September 2021 eine Anklageschrift verfasst wurde und diese gemäss Dispositiv an ihn sowie eine Kopie an seinen Rechtsanwalt in der Türkei zugestellt worden war, (vgl. SEM-Akte ID-016), liegen dem Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Datum weder diese Anklageschrift noch weitere aktuelle Verfahrensakten vor. Dieser Umstand und die Tatsache, dass seit der Eröffnung der Ermittlungen rund vier Jahre ohne weitere Prozesshandlungen vergangen sind, legt die Vermutung nahe, dass die Verfahren zwischenzeitlich entweder eingestellt oder nicht weiterverfolgt wurden. Auch wenn es nicht zu einer Einstellung der Verfahren gekommen ist, bestünde bei einer allfälligen Verurteilung in seinem Fall als bisher strafrechtlich unbescholtenem Ersttäter sowie mangels politischen Profils (vgl. E. 6.2 hiervor) kaum Anlass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit äusserst gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]).

E. 6.5 Überdies ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen - der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer mit dem Teilen von Beiträgen auf Facebook bewusst ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren hat provozieren wollen und den türkischen Behörden durch die Veröffentlichung seines Namens, der Bekanntgabe seiner konkreten Adresse und seiner Identitätskartennummer die schnelle Identifikation seiner Person hat erleichtern wollen. Für diese Annahme spricht ebenfalls der Umstand, dass er die ihm vorgeworfene Tat respektive die strafrechtlich relevanten Beiträge am 29. September respektive am 2. Oktober 2020 und somit nach seiner Ausreise aus der Türkei geteilt hat (vgl. SEM-Akte ID-008; ID-013; ID-016), zumal es ihm auch nicht gelungen ist, seine Behauptung, erst am 31. Oktober 2020 aus der Türkei ausgereist zu sein, zu belegen. Vielmehr ist den Ein- und Ausreiseprotokollen zu entnehmen, dass er zuletzt am 14. August 2020 ausgereist ist (vgl. SEM-Akte ID-010). Die Umstände, weshalb er am 14. August 2020 aus der Türkei ausgereist ist und danach erneut ein weiteres Mal eingereist sein soll, konnte er nicht überzeugend erklären. Die eingereichte Kopie eines Beleges, wonach ein auf ihn registriertes Tier am 10. September 2020 ärztlich behandelt worden sei (vgl. SEM-Akte A33/1), ist ungeeignet, seinen Aufenthalt nach dem 14. August 2020 in der Türkei zu belegen, zumal dieses Dokument lediglich eine tiermedizinische Behandlung, jedoch nicht seine persönliche Anwesenheit bei diesem Termin bestätigt. Auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten wenigen Ausdrucke aus Facebook aus den Jahren 2018 und 2019 ändern an dieser Einschätzung nichts. Der Beschwerdeführer selbst ist nur auf einem Foto zu erkennen (zweimal eingereicht), das in einem geschlossenen Raum, also in sehr geschützten Rahmen aufgenommen worden zu sein scheint. Die übrigen Ausdrucke zeigen geteilte Posts der Firat News Agency (kurdisch Ajansa Nûçeyan a Firatê, Abkürzung ANF), einer kurdischen Nachrichtenagentur, die allerdings als PKK-nahe bezeichnet wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Posts in den sozialen Medien aus der Masse der kurdisch-türkischen Bevölkerung, die mit dem politischen System unzufrieden ist, so herausgehoben hat, dass er in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden hätte geraten können.

E. 6.6 Abschliessend bleibt festzustellen, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit - als niederschwellig zu betrachten sind, und er weder Belege eingereicht noch ausgeführt hat, in welcher Form er sich in der Schweiz - ausser den zwei erwähnten Teilnahmen an Kundgebungen in B._______ (vgl. SEM-Akte A31/14 F35-46) - politisch betätigt haben will.

E. 6.7 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des (...) Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig.

E. 8.4.3 Sodann ist festzustellen, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung, insbesondere im (...) und in der (...), in der (...) respektive in (...) sowie im familieneigenen (...) (vgl. SEM-Akten A18/15 F28-31, F33, A31/14 F50-51). Auch gab er an, dass die finanzielle Situation der Familie «gut» gewesen sei. Der Vater besitze einen (...) und seine Geschwister würden bis auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder über gute Arbeitsstellen verfügen (SEM Akten A18/15 F7-18; A31/14 F51). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm problemlos möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in der Türkei in finanzieller und sozialer Hinsicht zu reintegrieren und eine Arbeit zu finden. Überdies ist auch seine Wohnsituation geregelt, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er erneut bei seinen Eltern im zweistöckigen Haus wird wohnen können (vgl. SEM-Akte A31/14 F18). Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der ursprünglichen Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juli 2022 gutge- heissen wurde und den Akten zufolge der Beschwerdeführer weiterhin mit- tellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5255/2025 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5255/2025 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Samuel Domenech, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober 2020 aus seinem Heimatland aus. Er ersuchte am 4. November 2020 um Asyl in der Schweiz. Dem Gesuch legte er das Original seiner Identitätskarte bei. B. Mit Vollmacht vom 9. November 2020 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 10. November 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 17. November 2020 fand ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, statt, worin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ausreiseumständen und zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, E. E.a Am 17. Februar 2021 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. E.b Darin brachte der ledige Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Biographie vor, seit 2008 mit seinen Eltern und seinen (...) Brüdern in C._______ in guten finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben. Er habe 2010 das Gymnasium wegen nationalistischen Mitschülern, die ihn beleidigt hätten, abgebrochen und in der Folge im (...), im (...), an einer (...) und in der familieneigenen (...) gearbeitet. E.c Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe sich anlässlich der Wahlen vom Juli 2015 erstmals politisch engagiert und die kurdische Zeitung «Azadyia Welat» (freie Heimat) in C._______ sowie den umliegenden Dörfern verteilt. Er sei jedoch nie Mitglied einer politischen Partei und auch in keinem Verein aktiv gewesen. Ende 2017 habe er angefangen, regimekritische und prokurdische Beiträge auf Facebook zu teilen und dabei auch die türkische Regierung angeprangert. Vier seiner Konten seien seither geschlossen worden. Das fünfte und letzte Konto habe er im September 2020 eröffnet. Am 15. Oktober 2020 um sechs Uhr morgens sei es zu einer Hausdurchsuchung seines Elternhauses durch Terrorbekämpfungseinheiten gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen, sondern habe sich in C._______ aufgehalten. Die Beamten hätten nach ihm gefragt und seine Familienangehörigen als Terroristen beschimpft. In der Folge habe ihn sein Vater angerufen und ihm geraten, sich bei seinem Onkel zu verstecken. Später habe er durch seinen Vater, welcher den Familienanwalt kontaktiert habe, erfahren, dass er wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation per Haftbefehl gesucht werde. Weitere Informationen über den Stand des Verfahrens habe er jedoch keine. Er wisse lediglich, dass es nach seiner Ausreise am 9. Januar 2021 eine weitere Hausdurchsuchung gegeben habe. In den Akten befinden sich Kopien eines (vertraulichen) Dokuments des Gouverneursamtes D._______ vom 13. Oktober 2020, eines (vertraulichen) Schreibens vom 2. Oktober 2020 des Gouverneursamtes C._______ an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ (inklusive eines Rechercheprotokolls mit Auszügen aus den sozialen Medien), eines Untersuchungsberichts vom 9. Oktober 2020, eines weiteren Schreibens derselben Behörde vom 13. Oktober 2020, eines Untersuchungsberichts vom 9. Oktober 2020, eines Auszugs über die Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers, eines handschriftlich verfassten Protokolls einer Hausdurchsuchung vom 15. Oktober 2020, eines Schreibens des Gouverneursamtes C._______ vom 15. Oktober 2020, eines nur teilweise ausgefüllten Personalienformulars, einer Verfügung des 27. Strafgerichts C._______ vom 16. September 2021, eines Auszugs aus dem E-Devlet und eines Anwaltschreibens. F. F.a Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. F.b Gleichentags legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. H. Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch die (...) - ein Bestätigungsschreiben seines Anwalts in der Türkei und die Bestätigung eines Besuches bei einem Tierarzt in der Türkei vom 10. September 2020 zu den Akten. I. Am 5. November 2021 zeigte die Rechtsvertretung der (...) ihr Mandat an. J. J.a Am 9. November 2021 fand eine ergänzende Anhörung statt. J.b Darin führte der Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits erwähnten Fluchtgründen aus, dass ihn sein türkischer Anwalt darüber informiert habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei und eine Gerichtsverhandlung im Dezember 2021 stattfinden solle, an welcher der Anwalt teilnehmen würde. In der Schweiz sei er ebenfalls politisch aktiv, er poste in den sozialen Medien und nehme an Demonstrationen teil. K. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Am 30. Mai 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder, nachdem der Beschwerdeführer der (...) das Mandat am selbigen Tag entzogen hatte. M. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 16. Juni 2022 die Verfügung des SEM vom 19. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe mit einer separaten Verfügung zu informieren. N. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. P. Mit undatierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer beim SEM Auszüge aus seinem Facebook-Konto ein. Das SEM leitete diese am 27. September 2022 an das Gericht weiter. Q. Am 16. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut dieselben Auszüge aus seinem Facebook-Konto bei Gericht ein. R. R.a Das kantonale Migrationsamt B._______ teilte dem SEM mit Schreiben vom 29. April 2025 mit, dass der Beschwerdeführer seit 31. März 2025 unbekannten Aufenthalts sei. Das SEM informierte in der Folge das Gericht am 26. Mai 2025 über das Untertauchen des Beschwerdeführers. R.b Mit Abschreibungsentscheid D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und es wurde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. S. Am 7. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsbeistand - ein Gesuch um Wiederaufnahme seines Beschwerdeverfahrens. Darin beantragte er die Aufhebung des Abschreibungsentscheids D-27/53/2022 vom 3. Juni 2025 und die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. T. Mit Urteil D-4972/2025 vom 15. Juli 2025 wurde das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen, der Abschreibungsentscheid D-2753/2022 vom 3. Juni 2025 aufgehoben und das Verfahren unter der Verfahrensnummer D-5255/2025 wieder aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dabei rügte er eine unvollständige sowie falsche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Begründungspflicht. Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). 3.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 In der Beschwerde wurde gerügt, dass der Sachverhalt unvollständig sowie falsch festgestellt worden sei; dies habe zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt. Ferner sei die Verfügung lediglich pauschal und undifferenziert begründet. Zudem würden mit der Beschwerde neue Beweismittel vorgelegt, welche die Vorinstanz bisher nicht gekannt habe und daher nicht habe berücksichtigen können; auch dies rechtfertige die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM. Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Rügen der unvollständigen oder falschen Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung der Begründungspflicht vorliegend als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend ausgeführt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten und in seinem Fall nicht von einer Verfolgungsgefahr auszugehen sei. Hierzu ist auf die begründete Verfügung der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte A35/9 S. 4-6). Sodann sind keine Anzeichen ersichtlich, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder festgestellt worden wäre. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerdeschrift denn auch nicht ausgeführt, welche weiteren Schritte zur Klärung des Sachverhalts noch hätten durchgeführt werden sollen. Der Umstand, dass die Vor-instanz den Sachverhalt anders eingeschätzt hat, als es der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, begründet keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich wurden von der Vor-instanz alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel berücksichtigt und gewürdigt. Die nachträglich eingereichten Auszüge von Beiträgen auf Facebook der Jahre 2017 und 2018, welche dem SEM durch den Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom Februar 2023 an das Gericht (Eingang am 17. Februar 2023) eingereicht wurden (vgl. Bst. P hiervor), lagen dem SEM zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids nicht vor, sie werden in der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen gewürdigt (vgl. E. 6 hiernach). 3.5 Das Gericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vor-instanz ist demnach nicht angezeigt, der Antrag wird abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen während seiner Schulzeit keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Diese Situation führe gemäss Rechtsprechung für sich allein jedoch nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch seien ihm aufgrund seiner politisch motivierten Aktivitäten während der Wahlen oder aufgrund des Verteilens des Büchleins «Azadiya Welat» im Juli 2015 keine Probleme entstanden. Ferner seien seine Schilderungen zu seiner politischen Motivation und seinen Aktivitäten ausweichend sowie pauschal ausgefallen und seine Erklärungen im Zusammenhang mit den geteilten Inhalten auf Facebook und dem Zeitrahmen der Schliessungen seiner Konti teilweise widersprüchlich. Seinen Befürchtungen, aufgrund einer Anklage wegen Präsidentenbeleidigung festgenommen, verurteilt und somit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, könne nicht gefolgt werden. Aus den Gerichtsakten gehe nicht hervor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Haftbefehl respektive einen Vorführbefehl gegen ihn erlassen hätten. Das Risiko einer Festnahme bei einer Einreise in die Türkei sei entsprechend gering. Obwohl den türkischen Akten zu entnehmen sei, dass er bei Nichterscheinen zur vorgeladenen Gerichtsverhandlung zwangsweise vorgeführt werde, habe er bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht belegen können, dass tatsächlich ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Angesichts seines Hintergrundes als Ersttäter ohne eine strafrechtliche Vorgeschichte sowie seines fehlenden politischen Profils sei die Gefahr einer Verurteilung zu einer Haftstrafe ohnehin gering; dem türkischem Strafgesetzbuch zufolge würden bei Ersttätern und Ersttäterinnen Haftstrafen bis zu zwei Jahren entweder bedingt ausgesprochen oder die Urteile gemäss türkischer Strafprozessverordnung gar aufgeschoben. Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung nach Erkenntnissen des SEM in der Regel höchstens zwei Jahre betrage, sei bei einer tatsächlichen Verurteilung mit einer bedingten Haftstrafe, einem Aufschub oder bei einer Verurteilung mit einem offenen Strafvollzug zu rechnen. Damit sei die gemäss Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht gegeben. Ausserdem seien seine Angaben zu seiner Motivation, sich politisch zu betätigen und seine Erklärungen rund um die Facebook-Konten, deren Schliessungen und die entsprechenden Aktivitäten knapp und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Ferner hätten ihn die türkischen Behörden bereits vor seiner Ausreise festnehmen können, wären die Inhalte seiner Beiträge tatsächlich strafrechtlich relevant gewesen. Dem eingereichten Auszug über seine Ein- und Ausreisen in und aus der Türkei zufolge sei er am 14. August 2020 legal ins Ausland gereist, er hingegen habe daran festgehalten, sich am 15. Oktober 2020 während einer Hausdurchsuchung in C._______ aufgehalten zu haben. Verschiedene Indizien würden jedoch dafür sprechen, dass er die Türkei bereits am 14. August 2020 und nicht - wie von ihm behauptet - erst Ende Oktober 2020 verlassen habe. Sein hierzu eingereichtes Schreiben einer tiermedizinischen Klinik, wonach ein auf ihn eingetragenes Tier am 10. September 2020 behandelt worden sei, sei ungeeignet, einen Aufenthalt nach dem 14. August 2020 in der Türkei zu belegen. Es seien somit verschiedene Hinweise dafür vorhanden, dass er erst nach seiner legalen Ausreise (am 14. August 2020) angefangen habe, politische Beiträge auf Facebook zu teilen. Der Anklageschrift vom 12. September 2021 zufolge sei er dort lediglich zwischen 14. September und 17. September 2020 aktiv gewesen. Dieser Umstand erhärte den Verdacht, dass er nach seiner Ausreise einige wenige Beiträge geteilt habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren. Ferner wiesen seine vagen Angaben zu den einzigen beiden Kundgebungen, an denen er in der Schweiz teilgenommen habe, höchstens darauf hin, dass er keine führende exilpolitische Rolle innehabe. Seine Behauptung, in der Schweiz weiterhin auf sozialen Medien aktiv zu sein, erscheine unglaubhaft, zumal sich anlässlich des Einloggens auf Facebook während der ergänzenden Anhörung herausgestellt habe, dass der erste Beitrag am 18. Oktober 2021 und somit nur wenige Tage nach dem Erhalt der Vorladung für die ergänzende Anhörung geteilt worden sei. Auch sei es ihm nicht gelungen, seine Behauptung zu belegen, dass die anderen Konti geschlossen worden seien. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Behörden nach der Schliessung seines letzten Kontos diese Aktivitäten in die Anklageschrift vom 12. September 2021 aufgenommen hätten, wäre er in den sozialen Medien erneut negativ aufgefallen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er in der Türkei durch die dortigen Sicherheitskräfte aufgrund politischer Gründe gesucht werde und die Staatsanwaltschaft ihn zu einer ein- bis fünfjährigen Haftstrafe verurteilen wolle. Seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen und einer Gefährdung an Leib und Leben habe er mit den eingereichten Beweismitteln zusätzlich glaubhaft machen können. Es sei falsch zu behaupten, dass ihm im Falle einer Verurteilung lediglich eine geringe Haftstrafe drohe. Es sei ein Strafverfahren wegen «Beleidigung des Präsidenten» und eines wegen «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation» gegen ihn hängig, dabei habe er lediglich im Rahmen der Meinungsfreiheit seine Meinung geäussert. Das zweite Verfahren werde durch die Generalanwaltschaft E._______ unter dem Aktenzeichen 2022/(...) geführt. Die Vorinstanz behaupte fälschlicherweise, dass ihm nach einer Rückkehr in sein Heimatland keine Gefahr drohe. Den eingereichten Unterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass er in Verbindung mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê]) gebracht werde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe für Personen, welche wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindung zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, bei Verhaftungen oder Haft ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an den Erwägungen ihres Entscheids fest und stellte zudem fest, es sei unklar, auf welche neuen sowie angeblich entscheidrelevanten Beweismittel sich der Beschwerdeführer beziehe, da mit der Beschwerde gar keine weiteren Beweismittel eingereicht worden seien. Das SEM könne sich daher nicht äussern. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass er nun alle notwendigen Unterlagen habe zusammentragen können. Sein Facebook-Konto sei nach wie vor aktiv und er habe auf die Beiträge von 2017 und 2018 zugreifen können. Er könne nun Ausdrucke einreichen, anhand der Bilder respektive seines Profilbildes könne er identifiziert werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Hauptsache geltend, dass er aufgrund von zwei gegen ihn eröffneten Strafverfahren in der Türkei (eines wegen Präsidentenbeleidigung und eines wegen Verbreitung von Propaganda einer terroristischen Organisation) befürchte, in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Die türkischen Sicherheitsbehörden würden ihn aus politischen Gründen suchen und die Staatsanwaltschaft wolle ihn zu einer Haftstrafe verurteilen, weshalb er in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. In den Akten befinden sich neben Kopien diverser Untersuchungsakten der türkischen Strafverfahren (vgl. SEM-Akte ID-006 bis 009) diejenige einer Verfügung des (...) Strafgerichts C._______ mit der Verfahrensnummer 2021/(...) vom (...) September 2021 (vgl. SEM-Akte ID-016). 6.2 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Türkei über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil verfügte. Er war eigenen Angaben zufolge weder Mitglied einer politischen Partei oder in Vereinen aktiv, noch hat er Kontakte oder Beziehungen zur Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) geltend gemacht. Einzig im Jahr 2015 habe er vor den Wahlen eine kurdische Zeitung in C._______ und den umliegenden Dörfern verteilt. Aus dieser Aktivität sind ihm jedoch keine asylbeachtlichen Nachteile entstanden (vgl. SEM-Akten A18/15 F54-55, F68; A31/14 F52-57). Gleiches gilt auch für die erwähnten verbalen Belästigungen während seiner Schulzeit durch nationalistisch eingestellte Schüler (vgl. SEM-Akte A18/15 F26-27). Auch diese gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen dementsprechend nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Kollektivverfolgung der kurdischen Volksgruppe in der Türkei ausgeht (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestätigt in E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3 6.3.1 Sodann kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass einige vorgebrachte Sachverhaltselemente unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A35/9 S. 5-6). Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da - wie nachfolgend ausgeführt wird - auch bei Wahrunterstellung seiner Ausreisegründe nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen ist. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB]) sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem türkischen Antiterrorgesetz [ATG]) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E. 8.3 ff. ebenda). 6.3.3 Das Gericht kam im Referenzurteil des Weiteren zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermag, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert haben sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). 6.4 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die erwähnten Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht. Den Akten zufolge steht das Verfahren am Anfang, wobei bisher lediglich Ermittlungsberichte an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden. Obwohl gemäss der gerichtlichen Anordnung der Richterin des (...) Strafgerichts C._______ am (...) September 2021 eine Anklageschrift verfasst wurde und diese gemäss Dispositiv an ihn sowie eine Kopie an seinen Rechtsanwalt in der Türkei zugestellt worden war, (vgl. SEM-Akte ID-016), liegen dem Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Datum weder diese Anklageschrift noch weitere aktuelle Verfahrensakten vor. Dieser Umstand und die Tatsache, dass seit der Eröffnung der Ermittlungen rund vier Jahre ohne weitere Prozesshandlungen vergangen sind, legt die Vermutung nahe, dass die Verfahren zwischenzeitlich entweder eingestellt oder nicht weiterverfolgt wurden. Auch wenn es nicht zu einer Einstellung der Verfahren gekommen ist, bestünde bei einer allfälligen Verurteilung in seinem Fall als bisher strafrechtlich unbescholtenem Ersttäter sowie mangels politischen Profils (vgl. E. 6.2 hiervor) kaum Anlass für eine begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit äusserst gering, dass ihm in seinem Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]). 6.5 Überdies ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen - der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer mit dem Teilen von Beiträgen auf Facebook bewusst ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren hat provozieren wollen und den türkischen Behörden durch die Veröffentlichung seines Namens, der Bekanntgabe seiner konkreten Adresse und seiner Identitätskartennummer die schnelle Identifikation seiner Person hat erleichtern wollen. Für diese Annahme spricht ebenfalls der Umstand, dass er die ihm vorgeworfene Tat respektive die strafrechtlich relevanten Beiträge am 29. September respektive am 2. Oktober 2020 und somit nach seiner Ausreise aus der Türkei geteilt hat (vgl. SEM-Akte ID-008; ID-013; ID-016), zumal es ihm auch nicht gelungen ist, seine Behauptung, erst am 31. Oktober 2020 aus der Türkei ausgereist zu sein, zu belegen. Vielmehr ist den Ein- und Ausreiseprotokollen zu entnehmen, dass er zuletzt am 14. August 2020 ausgereist ist (vgl. SEM-Akte ID-010). Die Umstände, weshalb er am 14. August 2020 aus der Türkei ausgereist ist und danach erneut ein weiteres Mal eingereist sein soll, konnte er nicht überzeugend erklären. Die eingereichte Kopie eines Beleges, wonach ein auf ihn registriertes Tier am 10. September 2020 ärztlich behandelt worden sei (vgl. SEM-Akte A33/1), ist ungeeignet, seinen Aufenthalt nach dem 14. August 2020 in der Türkei zu belegen, zumal dieses Dokument lediglich eine tiermedizinische Behandlung, jedoch nicht seine persönliche Anwesenheit bei diesem Termin bestätigt. Auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten wenigen Ausdrucke aus Facebook aus den Jahren 2018 und 2019 ändern an dieser Einschätzung nichts. Der Beschwerdeführer selbst ist nur auf einem Foto zu erkennen (zweimal eingereicht), das in einem geschlossenen Raum, also in sehr geschützten Rahmen aufgenommen worden zu sein scheint. Die übrigen Ausdrucke zeigen geteilte Posts der Firat News Agency (kurdisch Ajansa Nûçeyan a Firatê, Abkürzung ANF), einer kurdischen Nachrichtenagentur, die allerdings als PKK-nahe bezeichnet wird (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.5.3.3). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Posts in den sozialen Medien aus der Masse der kurdisch-türkischen Bevölkerung, die mit dem politischen System unzufrieden ist, so herausgehoben hat, dass er in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden hätte geraten können. 6.6 Abschliessend bleibt festzustellen, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit - als niederschwellig zu betrachten sind, und er weder Belege eingereicht noch ausgeführt hat, in welcher Form er sich in der Schweiz - ausser den zwei erwähnten Teilnahmen an Kundgebungen in B._______ (vgl. SEM-Akte A31/14 F35-46) - politisch betätigt haben will. 6.7 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des (...) Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig. 8.4.3 Sodann ist festzustellen, dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung, insbesondere im (...) und in der (...), in der (...) respektive in (...) sowie im familieneigenen (...) (vgl. SEM-Akten A18/15 F28-31, F33, A31/14 F50-51). Auch gab er an, dass die finanzielle Situation der Familie «gut» gewesen sei. Der Vater besitze einen (...) und seine Geschwister würden bis auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder über gute Arbeitsstellen verfügen (SEM Akten A18/15 F7-18; A31/14 F51). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm problemlos möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in der Türkei in finanzieller und sozialer Hinsicht zu reintegrieren und eine Arbeit zu finden. Überdies ist auch seine Wohnsituation geregelt, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er erneut bei seinen Eltern im zweistöckigen Haus wird wohnen können (vgl. SEM-Akte A31/14 F18). Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der ursprünglichen Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juli 2022 gutgeheissen wurde und den Akten zufolge der Beschwerdeführer weiterhin mittellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Martina von Wattenwyl