Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Auf die am 28. August 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 nicht ein. C. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. September 2018 nahm das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch gegen das Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 entgegen. Mit Urteil E-5128/2018 vom 17. September 2018 hiess es das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens an. D. Am 10. Oktober 2018 teilten die deutschen Behörden der Vorinstanz mit, der Gesuchsteller sei gemäss eigenen Angaben am 23. September 2018 nach Deutschland eingereist und habe am 24. September 2018 ein schriftliches Asylgesuch gestellt. Die Schweiz werde um Wiederaufnahme des Gesuchstellers ersucht. E. Die Vorinstanz stimmte am 11. Oktober 2018 dem Ersuchen der deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. F. Aufgrund der Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 22. Oktober 2018, der Gesuchsteller sei seit dem 30. September 2018 unbekannten Aufenthaltes, forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 dazu auf, innert Frist eine aktuelle und vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie der derzeitige Aufenthaltsort hervorgehe. G. Der Rechtsvertreter erklärte mit Eingabe vom 16. November 2018 gegenüber dem Gericht, der Aufenthalt des Gesuchstellers sei nach wie vor unbekannt und Bemühungen um Kontaktaufnahme seien erfolglos geblieben, weshalb davon auszugehen sei, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr. H. Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6312/2018 vom 30. November 2018 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. I. Am 15. Januar 2019 informierten die luxemburgischen Behörden die Vorinstanz darüber, dass der Gesuchsteller am 10. Januar 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. Die Schweiz werde um Wiederaufnahme des Gesuchstellers ersucht. J. Der Gesuchsteller wurde am 16. Januar 2019 von Deutschland in die Schweiz überstellt. K. Die Vorinstanz teilte den luxemburgischen Behörden am 17. Januar 2019 mit, dass sich die Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Gesuchstellers als zuständig erachte und dass sich dieser bereits wieder in der Schweiz aufhalte. L. Am 14. Februar 2019 informierten die deutschen Behörden die Vorinstanz, dass sich der Gesuchsteller erneut in Deutschland aufhalte und ersuchte die Schweiz erneut um Wiederaufnahme. M. Die Vorinstanz stimmte am 21. Februar 2019 dem Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. N. Der Gesuchsteller wurde am 31. Juli 2019 von Deutschland in die Schweiz überstellt. O. Mit Eingabe vom 11. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und um sofortigen Vollzugsstopp. P. Die Instruktionsrichterin setzte am 13. September 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 verfügte die Instruktionsrichterin, der Gesuchsteller dürfe den Entscheid über die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 gilt für Verfahren, welche nach dem 1. März 2019 eingeleitet wurden - e contrario - das neue Recht.
E. 1.2 Abschreibungsentscheide sind weder der Revision noch der Wiedererwägung zugänglich. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren dar, mithin ein Verfahren sui generis (vgl. Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Als solches ist es vom abgeschriebenen beziehungsweise dem allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Auf das mit Eingabe vom 11. September 2019 eingeleitete Verfahren um Wiederaufnahme sind deshalb die neuen Bestimmungen des AsylG anwendbar.
E. 1.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig.
E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]).
E. 1.7 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 25 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern.
E. 2.1 Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängel beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai. 2019 E. 3.1, unter Hinweis auf die langjährige Praxis) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5 m.w.H.).
E. 2.2 Im Rahmen von Dublin-Verfahren sind besondere Bestimmungen - insbesondere jene der Dublin-III-VO - anwendbar. Das Dublin-System basiert auf dem Grundsatz, dass nur ein einziger Mitgliedstaat ein Asylgesuch zu prüfen hat. Entsprechend verpflichtet Art. 18 Abs. 1 Bst. a - d Dublin-III-VO den zuständigen Mitgliedstaat, einen Gesuchsteller aufzunehmen (Bst. a), oder, wenn er während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug desselben (Bst. c) oder nach Erhalt eines negativen Entscheides (Bst. d) einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, ihn wiederaufzunehmen. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält zudem verschiedene Rechts- beziehungsweise Verfahrensgarantien, indem die Bestimmung den zuständigen Mitgliedstaat verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz abschliessend zu prüfen (Unterabsatz 1), dem Gesuchsteller bei Rückzug seines Asylgesuches das Recht einräumt, die Fortsetzung der Prüfung zu beantragen beziehungsweise ein neues Gesuch einzureichen (Unterabsatz 2) sowie gegen einen abschlägigen Entscheid einen wirksamen Rechtsbehelf vorschreibt (Unterabsatz 3). Aufgrund dieser Vorgaben sieht Art. 35a AsylG vor, dass Asylverfahren, für welche die Schweiz aufgrund der Dublin-III-Verordnung zuständig ist, wieder aufzunehmen sind und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
E. 2.3 In systematischer Hinsicht steht Art. 35a AsylG unter dem dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Asylgesetzes, welcher das erstinstanzliche Verfahren regelt. Es ist demnach zu prüfen, ob die Pflicht zur Wiederaufnahme, wie sie in der Dublin-III-VO beziehungsweise in Art. 35a AsylG statuiert ist, auch auf das Beschwerdeverfahren Anwendung findet.
E. 3.1 Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 35a AsylG sollen dem Asylgesuchsteller den effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleisten (vgl. auch Erwägung 5 Dublin-III-VO) und insbesondere sicherstellen, dass die Prüfung des Asylgesuchs abschliessend erfolgt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens soll auf Antrag des Gesuchstellers auch dann erfolgen, wenn er das ursprüngliche Asylgesuch zurückgezogen hat oder er während des Asylverfahrens untergetaucht ist (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014, BBL 2014 2708 f.; Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.4 m.w.H.). Insofern räumen die genannten Bestimmungen dem Asylgesuchsteller einen "uneingeschränkten Anspruch" auf Wiederaufnahme in dem Sinne ein, dass diese grundsätzlich auch zu erfolgen hat, wenn der Beschwerdeführer keinen Willensmängeln unterlag (vgl. E. 2.1), also selbst bei widersprüchlichem oder gegen die Mitwirkungspflicht (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 3 AsylG) verstossendem Verhalten seinerseits. Aus dem Konzept der "uneingeschränkten" Wiederaufnahme ergibt sich freilich ein gewisses Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Handelns nach Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot, insbesondere wenn es dem Gesuchsteller ohne nachteilige Rechtsfolge ermöglicht, sich über innerstaatliche Auflagen, wie beispielsweise betreffend den Aufenthaltsort, hinwegzusetzen oder nach Belieben Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten einzuleiten, mithin sogenanntes "asylum-shopping" zu betreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H.). Diese dem Asylsuchenden durch das Dublin-System gewährte Rechtswohltat steht zudem in Kontrast zu der vom Schweizer Gesetzgeber im Jahre 2014 eingeführten Bestimmung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG, nach welcher bei Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise im Falle des Untertauchens das Verfahren formlos abgeschrieben werden und während drei Jahren keine erneute Verfahrenseinleitung möglich sein soll. Im Zusammenhang mit der späteren Einführung von Art. 35a AsylG im Jahre 2015 wurde festgehalten, dass die Pflicht zur Wiederaufnahme im Sinne dieser Bestimmung nur für Dublin-Fälle gelte (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014, BBL 2014 2698;. zur Problematik der Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 3bis AsylG mit den rechtlichen Vorgaben der Dublin-III-Verordnung sowie Art. 35a AsylG vgl. ferner Seraina Nufer, ASYL 2014/2 S. 8).
E. 3.2 Einen ersten Hinweis auf die Frage, ob die "uneingeschränkte" Wiederaufnahme (im vorstehend beschriebenen Sinne) auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gelten soll, liefert Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle eines vorausgegangenen Rückzuges des Asylantrages regelt. Gemäss dieser Bestimmung ist das Verfahren nur dann wieder aufzunehmen, wenn in der Sache aufgrund des Rückzuges in erster Instanz noch kein Entscheid ergangen ist. Die Pflicht zur abschliessenden materiellen Prüfung des Antrages und damit der Anspruch auf Wiederaufnahme besteht gemäss dieser Bestimmung demzufolge nur im Zusammenhang mit erstinstanzlichen Verfahren. Der Wortlaut der Bestimmung legt somit den Schluss nahe, dass der "uneingeschränkte" Anspruch auf Verfahrenswiederaufnahme für zweitinstanzliche Verfahren in dieser Form nicht besteht. Daraus ist ferner zu schliessen, dass sich sämtliche Konstellationen von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, in welchen die Pflicht zum Verfahrensabschluss beziehungsweise zur Verfahrensfortführung enthalten ist, nur auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen. Es erhellt nicht, weshalb sich die ersten beiden Unterabsätze von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO diesbezüglich unterscheiden sollten. Insbesondere gibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb im Fall des Stellens eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat während des hängigen Verfahrens im zuständigen Mitgliedstaat beziehungsweise im Fall des Verlassens des zuständigen Mitgliedstaates während des hängigen Verfahrens (Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) sich die "uneingeschränkte" Pflicht zur Verfahrensfortführung beziehungsweise Verfahrenswiederaufnahme auch auf zweitinstanzliche Verfahren erstrecken soll, während dies in der Konstellation, wo (zusätzlich) der Asylantrag formell zurückgezogen wird, ausdrücklich nicht gilt (Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. c). Des Weiteren wird das Rechtsmittelverfahren erst in Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO erwähnt, welcher für den Fall eines abschlägigen materiellen Asylentscheides einen wirksamen Rechtsbehelf vorschreibt. Die konkrete Ausgestaltung dieses Rechtsbehelfs ist jedoch nicht in der Dublin-III-VO geregelt, sondern in Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Asylverfahrensrichtlinie), auf welche Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-Verordnung verweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Dublin-III-VO ("Rechtsmittel") auf die hier interessierenden Konstellationen nicht anwendbar ist, da sich dieser Artikel (wie auch die Erwägung 19 der Verordnung) auf Überstellungsentscheide bezieht. Die prozessualen Vorgaben, wie der "wirksame Rechtsbehelf" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO auszugestalten ist, ergeben sich demgemäss aus der Asylverfahrensrichtlinie und nicht direkt aus der Dublin-III-Verordnung selbst. Auch wenn die Asylverfahrensrichtlinie für die Schweiz nicht verbindlich ist (vgl. Botschaft zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) vom 3. September 2014, BBl 2014, S. 6918 f.), lässt sie dennoch Rückschlüsse auf die Intentionen des Dublin-III-Verordnungsgebers bezüglich der Ausgestaltung der Verfahrenswiederaufnahme (im hier interessierenden Sinne) zu, welchen nicht zuletzt auch aufgrund der in Art. 113 AsylG festgehaltenen Harmonisierungsbestrebungen Rechnung zu tragen ist. Art. 46 Asylverfahrensrichtlinie definiert die Anforderungen an einen "wirksamen Rechtsbehelf" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO. Unter anderem sieht die Bestimmung die Möglichkeit vor, den Entscheid einer Asylbehörde, ein eingestelltes Asylverfahren nicht wiederaufzunehmen, mit einem Rechtsmittel gerichtlich anzufechten (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 und Art. 28 Asylverfahrensrichtlinie). Dabei definiert die Richtlinie "Asylbehörde" als gerichtsähnliche Behörde oder Verwaltungsstelle, welche erstinstanzliche Entscheidungen erlässt (vgl. Art. 2 Bst. f Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie sieht demgemäss zwar einen Rechtsschutz für negative Wiederaufnahmeentscheide durch die erstinstanzlichen Asylbehörden vor, jedoch kann der Richtlinie nicht entnommen werden, ein wirksamer Rechtsbehelf beinhalte für zweitinstanzliche Verfahren zwingend die Rechtswohltat einer "uneingeschränkten" Pflicht zur Wiederaufnahme, wie sie in Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO für erstinstanzliche Verfahren vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass sich auch aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK kein Anspruch auf eine "uneingeschränkte" Wiederaufnahme eines Asylbeschwerdeverfahrens entnehmen lässt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), B.M. gegen Griechenland vom 19. Dezember 2013, 53608/11, wurde in der Abschreibung des Asylbeschwerdeverfahrens infolge Fernbleibens des Gesuchstellers keine Verletzung von Art. 13 EMRK erblickt beziehungsweise wurde ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens weder festgestellt noch erwähnt. Schliesslich lässt sich weder der allgemeinen Justizgewährleistungspflicht im Sinne von Art. 29 BV noch der in Art. 29a BV statuierten Rechtsweggarantie - welche im Kern den Zugang zu einem Gericht gewährleistet - eine Verpflichtung entnehmen, Gerichte hätten rechtskonform abgeschriebene Asylbeschwerdeverfahren auf Antrag des Asylsuchenden grundsätzlich und ohne Weiteres, mithin in auch Ermanglung besonderer Umstände - wieder aufzunehmen.
E. 3.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich der Dublin-III-Verordnung (inklusive der Asylverfahrensrichtlinie) sowie dem ihr übergeordneten Recht nicht entnehmen lässt, dass gerichtlich eingestellte beziehungsweise abgeschriebene Asylbeschwerdeverfahren auf Antrag des Gesuchstellers ohne Weiteres wiederaufgenommen werden müssten. Das Konzept der "uneingeschränkten" Pflicht zur Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO wurde durch den Bundesgesetzgeber denn auch lediglich im zweiten Kapitel des Asylgesetzes "Asylsuchende" (in der Form von Art. 35a AsylG) unter dem dritten Abschnitt "Das erstinstanzliche Verfahren" verankert. Im achten Kapitel unter dem zweiten Abschnitt "Beschwerdeverfahren auf Bundesebene" nahm er jedoch keine entsprechende Bestimmung auf. Es ist somit festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art.35a AsylG sicherstellen, dass das Asylgesuch beziehungsweise der Antrag auf internationalen Schutz zumindest einmal eine vollständige Prüfung durchläuft und ein abgeschriebenes erstinstanzliches Asylverfahren wieder aufzunehmen ist, ohne dass dafür besondere rechtfertigende Umstände (beachtliche Willensmängel beim Gesuchsteller, Irrtümer auf Seiten der Behörde etc.) vorliegen müssten, was unter anderem mit den möglicherweise auf dem Spiel stehenden Rechtsgütern zu rechtfertigen sein mag. Für die Verfahren vor Beschwerdeinstanzen sehen jedoch weder die Dublin-III-VO mit ihren Nebenerlassen, das ihnen übergeordnete Recht, noch das innerstaatliche Recht einen entsprechenden "uneingeschränkten" Anspruch auf Wiederaufnahme vor.
E. 3.4 Als Ergänzung bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das SEM durch seine Zustimmung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Zusicherung zuhanden der Mitgliedstaaten abgibt, es werde ein abgeschriebenes Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen. Es anerkennt damit jeweils nur die Pflicht der Schweiz, den Gesuchsteller in ihrem Hoheitsgebiet (wieder) aufzunehmen. Die Verfahrensherrschaft der Beschwerdeinstanz wird dadurch nicht tangiert.
E. 3.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme von Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 35a AsylG lediglich auf erstinstanzliche Asylverfahren anwendbar sind. Die Wiederaufnahme von Asylbeschwerdeverfahren beurteilt sich dagegen allein nach der unter E. 2.1 beschriebenen Praxis (vgl. nachfolgend E. 4).
E. 4.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller am 23. September 2018 - nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein Revisionsgesuch mit Urteil vom 17. September 2018 gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hatte - zwecks Asylgesuchstellung nach Deutschland begab. Später reiste er nach Luxemburg, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte und anschliessend nach Deutschland zurückkehrte. Am 16. Januar 2019 wurde er von den deutschen Behörden in die Schweiz überstellt. Kurz darauf begab er sich wieder nach Deutschland, wo er am 14. Februar 2019 erneut um Asyl nachsuchte. Am 31. Juli 2019 wurde er wieder in die Schweiz überstellt, wo er am 11. September 2019 um Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens ersuchte. Insgesamt hielt er sich rund neun Monate lang im Ausland auf.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe erklärt der Gesuchsteller, er habe während seines Aufenthaltes in Deutschland erfahren, dass sein Vater in einem (...) in Äthiopien gestorben sei. Der Rest der Familie habe sich aufgrund von Problemen mit der B._______ im August 20(...) gezwungen gesehen, nach C._______ auszureisen. Aufgrund seiner Wiedereinreise in die Schweiz sowie des dargelegten Schicksals seiner Angehörigen bestehe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung seines Beschwerdeverfahrens.
E. 4.3 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylgesuchsteller während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5128/2018 vom 17. September 2018 das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hatte, reiste der Gesuchsteller nur sechs Tage später, am 23. September 2018, nach Deutschland. Dadurch verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG, weil er den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung stand. Zwar war die Vorinstanz aufgrund der Mitteilung der deutschen Behörden ab dem 10. Oktober 2018 darüber im Bilde, dass sich der Gesuchsteller in Deutschland aufhielt, jedoch hatte er per 16. November 2018 keinen Kontakt mehr zu seinem Rechtsvertreter, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen durfte, er habe an der Fortführung seines Verfahrens in der Schweiz kein Interesse mehr. Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens durch das Gericht war somit die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers und nicht das Resultat unzutreffender Informationen oder behördlicher Fehlinterpretationen. Das Beschwerdeverfahren wurde somit zu Recht abgeschrieben. Weiter bringt der Gesuchsteller keine Umstände vor, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits oder andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit sprechen würden. Insbesondere ist der nicht weiter substantiierte Hinweis auf die Situation seiner Angehörigen im Heimatland nicht dazu geeignet, seine Abwesenheit in der Schweiz und den Aufenthalt in Deutschland zu erklären beziehungsweise ein nach wie vor vorhandenes Rechtschutzinteresse am Beschwerdeverfahren darzulegen. Dies abgesehen davon, dass er gemäss eigenen Angaben erst nach Verlassen der Schweiz von der angeblichen Situation seiner Familie erfahren hat. Sein Verhalten lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sogenanntes "asylum shopping" betrieb. Auch wenn aufgrund der Formulierung von Art. 18 Dublin-III-VO davon auszugehen ist, dass solches Verhalten einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens grundsätzlich nicht entgegensteht, verpflichtet es die Beschwerdeinstanz - ohne Hinzutreten beachtlicher Wiederaufnahmegründe - dagegen nicht, ein abgeschriebenes Beschwerdeverfahren fortzusetzen.
E. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Der Gesuchsteller vermag keine Gründe darzulegen, welche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Eine summarische Durchsicht der Akten ergibt ferner nicht, es würden einem Wegweisungsvollzug in offensichtlicher Weise völkerrechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 30. November 2018 bleibt damit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wieder aufgenommen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4616/2019 Wiederaufnahmeentscheid vom 21. September 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Kreuzackerstrasse 12, 9023 St. Gallen . Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des BVGer E-6312/2018 vom 30. November 2018. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Auf die am 28. August 2018 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 nicht ein. C. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. September 2018 nahm das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch gegen das Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 entgegen. Mit Urteil E-5128/2018 vom 17. September 2018 hiess es das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens an. D. Am 10. Oktober 2018 teilten die deutschen Behörden der Vorinstanz mit, der Gesuchsteller sei gemäss eigenen Angaben am 23. September 2018 nach Deutschland eingereist und habe am 24. September 2018 ein schriftliches Asylgesuch gestellt. Die Schweiz werde um Wiederaufnahme des Gesuchstellers ersucht. E. Die Vorinstanz stimmte am 11. Oktober 2018 dem Ersuchen der deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. F. Aufgrund der Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 22. Oktober 2018, der Gesuchsteller sei seit dem 30. September 2018 unbekannten Aufenthaltes, forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 dazu auf, innert Frist eine aktuelle und vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie der derzeitige Aufenthaltsort hervorgehe. G. Der Rechtsvertreter erklärte mit Eingabe vom 16. November 2018 gegenüber dem Gericht, der Aufenthalt des Gesuchstellers sei nach wie vor unbekannt und Bemühungen um Kontaktaufnahme seien erfolglos geblieben, weshalb davon auszugehen sei, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr. H. Mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6312/2018 vom 30. November 2018 wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. I. Am 15. Januar 2019 informierten die luxemburgischen Behörden die Vorinstanz darüber, dass der Gesuchsteller am 10. Januar 2019 ein Asylgesuch gestellt habe. Die Schweiz werde um Wiederaufnahme des Gesuchstellers ersucht. J. Der Gesuchsteller wurde am 16. Januar 2019 von Deutschland in die Schweiz überstellt. K. Die Vorinstanz teilte den luxemburgischen Behörden am 17. Januar 2019 mit, dass sich die Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Gesuchstellers als zuständig erachte und dass sich dieser bereits wieder in der Schweiz aufhalte. L. Am 14. Februar 2019 informierten die deutschen Behörden die Vorinstanz, dass sich der Gesuchsteller erneut in Deutschland aufhalte und ersuchte die Schweiz erneut um Wiederaufnahme. M. Die Vorinstanz stimmte am 21. Februar 2019 dem Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. N. Der Gesuchsteller wurde am 31. Juli 2019 von Deutschland in die Schweiz überstellt. O. Mit Eingabe vom 11. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und um sofortigen Vollzugsstopp. P. Die Instruktionsrichterin setzte am 13. September 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 verfügte die Instruktionsrichterin, der Gesuchsteller dürfe den Entscheid über die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 gilt für Verfahren, welche nach dem 1. März 2019 eingeleitet wurden - e contrario - das neue Recht. 1.2 Abschreibungsentscheide sind weder der Revision noch der Wiedererwägung zugänglich. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren dar, mithin ein Verfahren sui generis (vgl. Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Als solches ist es vom abgeschriebenen beziehungsweise dem allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Auf das mit Eingabe vom 11. September 2019 eingeleitete Verfahren um Wiederaufnahme sind deshalb die neuen Bestimmungen des AsylG anwendbar. 1.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.4 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]). 1.7 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 25 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern. 2. 2.1 Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängel beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai. 2019 E. 3.1, unter Hinweis auf die langjährige Praxis) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5 m.w.H.). 2.2 Im Rahmen von Dublin-Verfahren sind besondere Bestimmungen - insbesondere jene der Dublin-III-VO - anwendbar. Das Dublin-System basiert auf dem Grundsatz, dass nur ein einziger Mitgliedstaat ein Asylgesuch zu prüfen hat. Entsprechend verpflichtet Art. 18 Abs. 1 Bst. a - d Dublin-III-VO den zuständigen Mitgliedstaat, einen Gesuchsteller aufzunehmen (Bst. a), oder, wenn er während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug desselben (Bst. c) oder nach Erhalt eines negativen Entscheides (Bst. d) einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, ihn wiederaufzunehmen. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO enthält zudem verschiedene Rechts- beziehungsweise Verfahrensgarantien, indem die Bestimmung den zuständigen Mitgliedstaat verpflichtet, den Antrag auf internationalen Schutz abschliessend zu prüfen (Unterabsatz 1), dem Gesuchsteller bei Rückzug seines Asylgesuches das Recht einräumt, die Fortsetzung der Prüfung zu beantragen beziehungsweise ein neues Gesuch einzureichen (Unterabsatz 2) sowie gegen einen abschlägigen Entscheid einen wirksamen Rechtsbehelf vorschreibt (Unterabsatz 3). Aufgrund dieser Vorgaben sieht Art. 35a AsylG vor, dass Asylverfahren, für welche die Schweiz aufgrund der Dublin-III-Verordnung zuständig ist, wieder aufzunehmen sind und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. 2.3 In systematischer Hinsicht steht Art. 35a AsylG unter dem dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Asylgesetzes, welcher das erstinstanzliche Verfahren regelt. Es ist demnach zu prüfen, ob die Pflicht zur Wiederaufnahme, wie sie in der Dublin-III-VO beziehungsweise in Art. 35a AsylG statuiert ist, auch auf das Beschwerdeverfahren Anwendung findet. 3. 3.1 Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 35a AsylG sollen dem Asylgesuchsteller den effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleisten (vgl. auch Erwägung 5 Dublin-III-VO) und insbesondere sicherstellen, dass die Prüfung des Asylgesuchs abschliessend erfolgt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens soll auf Antrag des Gesuchstellers auch dann erfolgen, wenn er das ursprüngliche Asylgesuch zurückgezogen hat oder er während des Asylverfahrens untergetaucht ist (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014, BBL 2014 2708 f.; Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.4 m.w.H.). Insofern räumen die genannten Bestimmungen dem Asylgesuchsteller einen "uneingeschränkten Anspruch" auf Wiederaufnahme in dem Sinne ein, dass diese grundsätzlich auch zu erfolgen hat, wenn der Beschwerdeführer keinen Willensmängeln unterlag (vgl. E. 2.1), also selbst bei widersprüchlichem oder gegen die Mitwirkungspflicht (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 3 AsylG) verstossendem Verhalten seinerseits. Aus dem Konzept der "uneingeschränkten" Wiederaufnahme ergibt sich freilich ein gewisses Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Handelns nach Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot, insbesondere wenn es dem Gesuchsteller ohne nachteilige Rechtsfolge ermöglicht, sich über innerstaatliche Auflagen, wie beispielsweise betreffend den Aufenthaltsort, hinwegzusetzen oder nach Belieben Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten einzuleiten, mithin sogenanntes "asylum-shopping" zu betreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H.). Diese dem Asylsuchenden durch das Dublin-System gewährte Rechtswohltat steht zudem in Kontrast zu der vom Schweizer Gesetzgeber im Jahre 2014 eingeführten Bestimmung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG, nach welcher bei Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise im Falle des Untertauchens das Verfahren formlos abgeschrieben werden und während drei Jahren keine erneute Verfahrenseinleitung möglich sein soll. Im Zusammenhang mit der späteren Einführung von Art. 35a AsylG im Jahre 2015 wurde festgehalten, dass die Pflicht zur Wiederaufnahme im Sinne dieser Bestimmung nur für Dublin-Fälle gelte (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014, BBL 2014 2698;. zur Problematik der Vereinbarkeit von Art. 8 Abs. 3bis AsylG mit den rechtlichen Vorgaben der Dublin-III-Verordnung sowie Art. 35a AsylG vgl. ferner Seraina Nufer, ASYL 2014/2 S. 8). 3.2 Einen ersten Hinweis auf die Frage, ob die "uneingeschränkte" Wiederaufnahme (im vorstehend beschriebenen Sinne) auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gelten soll, liefert Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welcher die Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle eines vorausgegangenen Rückzuges des Asylantrages regelt. Gemäss dieser Bestimmung ist das Verfahren nur dann wieder aufzunehmen, wenn in der Sache aufgrund des Rückzuges in erster Instanz noch kein Entscheid ergangen ist. Die Pflicht zur abschliessenden materiellen Prüfung des Antrages und damit der Anspruch auf Wiederaufnahme besteht gemäss dieser Bestimmung demzufolge nur im Zusammenhang mit erstinstanzlichen Verfahren. Der Wortlaut der Bestimmung legt somit den Schluss nahe, dass der "uneingeschränkte" Anspruch auf Verfahrenswiederaufnahme für zweitinstanzliche Verfahren in dieser Form nicht besteht. Daraus ist ferner zu schliessen, dass sich sämtliche Konstellationen von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, in welchen die Pflicht zum Verfahrensabschluss beziehungsweise zur Verfahrensfortführung enthalten ist, nur auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen. Es erhellt nicht, weshalb sich die ersten beiden Unterabsätze von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO diesbezüglich unterscheiden sollten. Insbesondere gibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb im Fall des Stellens eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat während des hängigen Verfahrens im zuständigen Mitgliedstaat beziehungsweise im Fall des Verlassens des zuständigen Mitgliedstaates während des hängigen Verfahrens (Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) sich die "uneingeschränkte" Pflicht zur Verfahrensfortführung beziehungsweise Verfahrenswiederaufnahme auch auf zweitinstanzliche Verfahren erstrecken soll, während dies in der Konstellation, wo (zusätzlich) der Asylantrag formell zurückgezogen wird, ausdrücklich nicht gilt (Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. c). Des Weiteren wird das Rechtsmittelverfahren erst in Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO erwähnt, welcher für den Fall eines abschlägigen materiellen Asylentscheides einen wirksamen Rechtsbehelf vorschreibt. Die konkrete Ausgestaltung dieses Rechtsbehelfs ist jedoch nicht in der Dublin-III-VO geregelt, sondern in Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Asylverfahrensrichtlinie), auf welche Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-Verordnung verweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Dublin-III-VO ("Rechtsmittel") auf die hier interessierenden Konstellationen nicht anwendbar ist, da sich dieser Artikel (wie auch die Erwägung 19 der Verordnung) auf Überstellungsentscheide bezieht. Die prozessualen Vorgaben, wie der "wirksame Rechtsbehelf" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO auszugestalten ist, ergeben sich demgemäss aus der Asylverfahrensrichtlinie und nicht direkt aus der Dublin-III-Verordnung selbst. Auch wenn die Asylverfahrensrichtlinie für die Schweiz nicht verbindlich ist (vgl. Botschaft zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung der Schweiz am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) vom 3. September 2014, BBl 2014, S. 6918 f.), lässt sie dennoch Rückschlüsse auf die Intentionen des Dublin-III-Verordnungsgebers bezüglich der Ausgestaltung der Verfahrenswiederaufnahme (im hier interessierenden Sinne) zu, welchen nicht zuletzt auch aufgrund der in Art. 113 AsylG festgehaltenen Harmonisierungsbestrebungen Rechnung zu tragen ist. Art. 46 Asylverfahrensrichtlinie definiert die Anforderungen an einen "wirksamen Rechtsbehelf" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 3 Dublin-III-VO. Unter anderem sieht die Bestimmung die Möglichkeit vor, den Entscheid einer Asylbehörde, ein eingestelltes Asylverfahren nicht wiederaufzunehmen, mit einem Rechtsmittel gerichtlich anzufechten (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 27 und Art. 28 Asylverfahrensrichtlinie). Dabei definiert die Richtlinie "Asylbehörde" als gerichtsähnliche Behörde oder Verwaltungsstelle, welche erstinstanzliche Entscheidungen erlässt (vgl. Art. 2 Bst. f Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie sieht demgemäss zwar einen Rechtsschutz für negative Wiederaufnahmeentscheide durch die erstinstanzlichen Asylbehörden vor, jedoch kann der Richtlinie nicht entnommen werden, ein wirksamer Rechtsbehelf beinhalte für zweitinstanzliche Verfahren zwingend die Rechtswohltat einer "uneingeschränkten" Pflicht zur Wiederaufnahme, wie sie in Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO für erstinstanzliche Verfahren vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass sich auch aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK kein Anspruch auf eine "uneingeschränkte" Wiederaufnahme eines Asylbeschwerdeverfahrens entnehmen lässt. Im Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), B.M. gegen Griechenland vom 19. Dezember 2013, 53608/11, wurde in der Abschreibung des Asylbeschwerdeverfahrens infolge Fernbleibens des Gesuchstellers keine Verletzung von Art. 13 EMRK erblickt beziehungsweise wurde ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens weder festgestellt noch erwähnt. Schliesslich lässt sich weder der allgemeinen Justizgewährleistungspflicht im Sinne von Art. 29 BV noch der in Art. 29a BV statuierten Rechtsweggarantie - welche im Kern den Zugang zu einem Gericht gewährleistet - eine Verpflichtung entnehmen, Gerichte hätten rechtskonform abgeschriebene Asylbeschwerdeverfahren auf Antrag des Asylsuchenden grundsätzlich und ohne Weiteres, mithin in auch Ermanglung besonderer Umstände - wieder aufzunehmen. 3.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass sich der Dublin-III-Verordnung (inklusive der Asylverfahrensrichtlinie) sowie dem ihr übergeordneten Recht nicht entnehmen lässt, dass gerichtlich eingestellte beziehungsweise abgeschriebene Asylbeschwerdeverfahren auf Antrag des Gesuchstellers ohne Weiteres wiederaufgenommen werden müssten. Das Konzept der "uneingeschränkten" Pflicht zur Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO wurde durch den Bundesgesetzgeber denn auch lediglich im zweiten Kapitel des Asylgesetzes "Asylsuchende" (in der Form von Art. 35a AsylG) unter dem dritten Abschnitt "Das erstinstanzliche Verfahren" verankert. Im achten Kapitel unter dem zweiten Abschnitt "Beschwerdeverfahren auf Bundesebene" nahm er jedoch keine entsprechende Bestimmung auf. Es ist somit festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art.35a AsylG sicherstellen, dass das Asylgesuch beziehungsweise der Antrag auf internationalen Schutz zumindest einmal eine vollständige Prüfung durchläuft und ein abgeschriebenes erstinstanzliches Asylverfahren wieder aufzunehmen ist, ohne dass dafür besondere rechtfertigende Umstände (beachtliche Willensmängel beim Gesuchsteller, Irrtümer auf Seiten der Behörde etc.) vorliegen müssten, was unter anderem mit den möglicherweise auf dem Spiel stehenden Rechtsgütern zu rechtfertigen sein mag. Für die Verfahren vor Beschwerdeinstanzen sehen jedoch weder die Dublin-III-VO mit ihren Nebenerlassen, das ihnen übergeordnete Recht, noch das innerstaatliche Recht einen entsprechenden "uneingeschränkten" Anspruch auf Wiederaufnahme vor. 3.4 Als Ergänzung bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das SEM durch seine Zustimmung zur Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Zusicherung zuhanden der Mitgliedstaaten abgibt, es werde ein abgeschriebenes Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen. Es anerkennt damit jeweils nur die Pflicht der Schweiz, den Gesuchsteller in ihrem Hoheitsgebiet (wieder) aufzunehmen. Die Verfahrensherrschaft der Beschwerdeinstanz wird dadurch nicht tangiert. 3.5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme von Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 35a AsylG lediglich auf erstinstanzliche Asylverfahren anwendbar sind. Die Wiederaufnahme von Asylbeschwerdeverfahren beurteilt sich dagegen allein nach der unter E. 2.1 beschriebenen Praxis (vgl. nachfolgend E. 4). 4. 4.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller am 23. September 2018 - nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein Revisionsgesuch mit Urteil vom 17. September 2018 gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hatte - zwecks Asylgesuchstellung nach Deutschland begab. Später reiste er nach Luxemburg, wo er ebenfalls ein Asylgesuch stellte und anschliessend nach Deutschland zurückkehrte. Am 16. Januar 2019 wurde er von den deutschen Behörden in die Schweiz überstellt. Kurz darauf begab er sich wieder nach Deutschland, wo er am 14. Februar 2019 erneut um Asyl nachsuchte. Am 31. Juli 2019 wurde er wieder in die Schweiz überstellt, wo er am 11. September 2019 um Wiederaufnahme des vom Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens ersuchte. Insgesamt hielt er sich rund neun Monate lang im Ausland auf. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe erklärt der Gesuchsteller, er habe während seines Aufenthaltes in Deutschland erfahren, dass sein Vater in einem (...) in Äthiopien gestorben sei. Der Rest der Familie habe sich aufgrund von Problemen mit der B._______ im August 20(...) gezwungen gesehen, nach C._______ auszureisen. Aufgrund seiner Wiedereinreise in die Schweiz sowie des dargelegten Schicksals seiner Angehörigen bestehe weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung seines Beschwerdeverfahrens. 4.3 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylgesuchsteller während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5128/2018 vom 17. September 2018 das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen hatte, reiste der Gesuchsteller nur sechs Tage später, am 23. September 2018, nach Deutschland. Dadurch verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG, weil er den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung stand. Zwar war die Vorinstanz aufgrund der Mitteilung der deutschen Behörden ab dem 10. Oktober 2018 darüber im Bilde, dass sich der Gesuchsteller in Deutschland aufhielt, jedoch hatte er per 16. November 2018 keinen Kontakt mehr zu seinem Rechtsvertreter, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen durfte, er habe an der Fortführung seines Verfahrens in der Schweiz kein Interesse mehr. Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens durch das Gericht war somit die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers und nicht das Resultat unzutreffender Informationen oder behördlicher Fehlinterpretationen. Das Beschwerdeverfahren wurde somit zu Recht abgeschrieben. Weiter bringt der Gesuchsteller keine Umstände vor, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits oder andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit sprechen würden. Insbesondere ist der nicht weiter substantiierte Hinweis auf die Situation seiner Angehörigen im Heimatland nicht dazu geeignet, seine Abwesenheit in der Schweiz und den Aufenthalt in Deutschland zu erklären beziehungsweise ein nach wie vor vorhandenes Rechtschutzinteresse am Beschwerdeverfahren darzulegen. Dies abgesehen davon, dass er gemäss eigenen Angaben erst nach Verlassen der Schweiz von der angeblichen Situation seiner Familie erfahren hat. Sein Verhalten lässt vielmehr darauf schliessen, dass er sogenanntes "asylum shopping" betrieb. Auch wenn aufgrund der Formulierung von Art. 18 Dublin-III-VO davon auszugehen ist, dass solches Verhalten einer Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens grundsätzlich nicht entgegensteht, verpflichtet es die Beschwerdeinstanz - ohne Hinzutreten beachtlicher Wiederaufnahmegründe - dagegen nicht, ein abgeschriebenes Beschwerdeverfahren fortzusetzen. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Der Gesuchsteller vermag keine Gründe darzulegen, welche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Eine summarische Durchsicht der Akten ergibt ferner nicht, es würden einem Wegweisungsvollzug in offensichtlicher Weise völkerrechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 30. November 2018 bleibt damit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wieder aufgenommen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: