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E-5128/2018

E-5128/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-17 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4922/2018 vom 30. August 2018 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Baelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5128/2018 Urteil vom 17. September 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen. Gegenstand Revision;Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4922/2018vom 30. August 2018 (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 24. Juli 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, sein Asylgesuch abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen den Entscheid des SEM mit Eingabe vom 28. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 28. August 2018) Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4922/2018 vom 30. August 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat, dass es zur Begründung ausführte, die Verfügung der Vorinstanz sei dem Gesuchsteller gemäss dem von Hand eingetragenen Datum auf dem Rückschein am 30. Juli 2018 eröffnet worden, indes das Datum des Poststempels auf dem Rückschein nicht entzifferbar sei, dass die Verfügung gemäss Sendungsverfolgungsnummer am 26. Juli 2018 eröffnet worden sei, dass der Gesuchsteller mit einer als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens / Revision bezeichneten Eingabe vom 10. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und geltend macht, die Beschwerdeeingabe sei fristgerecht erfolgt, dass er als Beweismittel unter anderem die Barcodelisten der Briefsendungen, die Auszüge aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post sowie den Rückschein einreichte (alles in Kopie), dass die Instruktionsrichterin am 12. September 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügung des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass der Gesuchsteller durch das Urteil vom 30. August 2018 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass der Gesuchsteller geltend macht, die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass ihm die Verfügung des SEM am 30. Juli 2018 und nicht - wie im Urteil vom 30. August 2018 fälschlicherweise festgestellt - am 26. Juli 2018 zugestellt und die Beschwerde somit fristgerecht eingereicht wurde, dass er damit sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass er die Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und sich die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides sinngemäss daraus ergeben (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass entsprechende Tatsachen oder Beweismittel praxisgemäss nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass sich aufgrund der eingereichten Kopien der Barcodelisten, des Rückscheins sowie der Auszüge aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post ergibt, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts irrtümlich auf eine falsche - von der Vorinstanz mitgeteilte - Sendungsverfolgungsnummer abstützte, dass die Verfügung des SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter am 30. Juli 2018 zugestellt wurde, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist demnach am 29. August 2018 abgelaufen ist, dass die Beschwerde am 28. August 2018 der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts übergeben und somit fristgerecht im Sinne von Art. 21 VwVG eingereicht wurde, dass damit dem Urteil vom 30. August 2018 die Grundlage entzogen ist, dass demnach das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4922/2018 vom 30. August 2018 aufzuheben und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren dem vertretenen Gesuchsteller in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die ihm notwendig und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. September 2018 eine Kostennote eingereicht hat, in welcher er für das Revisionsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'685.- in Rechnung stellt, dass der geltend gemachte zeitliche Aufwand indes als unverhältnismässig hoch erscheint, weshalb das Honorar unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9, Art. 10 und 11 VGKE) auf pauschal Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWST) zu kürzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4922/2018 vom 30. August 2018 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Baelli Olivier Gloor Versand: