Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller gelangte am 30. August 2009 in die Schweiz, wo er am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2009 - eröffnet am 18. November 2009 - fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.B.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2009 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B.b Am 10. Mai 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem BFM mit, der Gesuchsteller sei seit dem 30. April 2010 verschwunden. Diese Mitteilung ging dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2010 zu. B.c Die Rechtsvertretung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2010 aufgefordert, bis am 5. August 2010 den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekanntzugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbeste-hendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren hervorgehe. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass bei ungenutzter Frist vom Wegfall des Rechtschutzinteresses ausgegangen und das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde. Innert der angesetzten Frist erfolgte keinerlei Reaktion. B.d Androhungsgemäss schrieb daraufhin das Gericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 16. August 2010 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, dass unter den gegebenen Umständen praxisgemäss anzunehmen sei, der Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes. C.Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 18. Dezember 2009.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.
E. 3 Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuches bringt der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge "ein in Äthiopien sehr bekannter (...) und renommierter (...)", der aufgrund seiner politischen (...) bedroht und inhaftiert worden sei (vgl. Gesuch vom 5. Dezember 2011, S. 3), im Wesentlichen vor, er habe im April oder Mai 2010 eine Einladung eines äthiopischen (...) aus C._______ erhalten. Dessen Vorhaben, den (...) aufzubauen und so über die bevorstehenden (...) in Äthiopien frei und unabhängig zu berichten, sei dem Gesuchsteller unerlässlich erschienen. Aufgrund seiner Bekanntheit und seines Hintergrundwissens sei seine persönliche Anwesenheit in C._______ unbedingt notwendig gewesen. Nach den (...) in Äthiopien habe er unverzüglich in die Schweiz zurückkehren wollen, um das hiesige Beschwerdeverfahren durchzuführen. Aufgrund seines Asylverfahrens in C._______, welches er einzig eingeleitet habe, um dort während dieser Zeit legal zu verbleiben, sei ihm eine frühere Ausreise verwehrt worden. Unmittelbar nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz habe er sich bei seiner Rechtsvertretung gemeldet, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Die nach ständiger Rechtsprechung geltende zeitliche Begrenzung zur Einreichung eines Wiederaufnahmegesuches sei nach Treu und Glauben auszulegen. Zwar seien seit dem Abschreibungsentscheid 15 Monate vergangen, doch könne diese zeitliche Verzögerung dem Gesuchsteller aufgrund des Grundsatzes des Schutzes des guten Glaubens nicht angelastet werden. Denn er habe während dieser Zeitspanne in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren hängig gehabt und im Rahmen eines einheitlichen Dublin-Verfahrens darauf vertrauen können, dass ihm dies nicht zum Nachteil gereichen würde. 4.Vorweg ist in grundsätzlicher Hinsicht zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers davon ausgehen durfte, dieser habe kein Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren mehr, und dieses deshalb in der Folge abschrieb. 4.1 Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, er habe stets vorgehabt, nach getaner Arbeit in C._______ unverzüglich in die Schweiz zurückzukehren, um das Beschwerdeverfahren durchzuführen. Sinngemäss macht er damit geltend, dass sein Rechtsschutzinteresses am Beschwerdeverfahren auch während des Aufenthaltes in C._______ fortbestanden habe. Am 15. Juli 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Mitteilung des Kantons Thurgau ein, wonach der Gesuchsteller seit dem 30. April 2010 verschwunden sei. Ein Asylsuchender hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen stets zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Rechtsvertretung mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf, den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekanntzugeben und eine Erklärung einzureichen, aus welcher das fortbestehende Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren hervorgehe. Wie bereits vorstehend unter Bst. B.c festgehalten, erfolgte innert der angesetzten Frist keinerlei Reaktion. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Schweiz während seines hängigen Asylverfahrens verlassen und auch in C._______ um Asyl nachgesucht hat. Daraus ist zu folgern, dass er an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hatte. Seine diesbezüglichen Vorbringen, er habe in C._______ einzig deshalb um Asyl nachgesucht, um sich dort während einer ge-wissen Zeit legal aufhalten zu können, sind unbehelflich. Einerseits erscheint diese zweckwidrige Inanspruchnahme eines Verfahrens, das dem Schutz vor Verfolgung dienen soll, als rechtsmissbräuchlich, anderseits ist festzustellen, dass der Gesuchsteller von den kantonalen Behörden bereits seit dem 30. April 2010 als verschwunden gemeldet worden war (vgl. Bst. B.b vorstehend), er hingegen erst am (...) in C._______ um Asyl nachsuchte, ohne Gründe für diese zeitliche Verzögerung anzugeben, obwohl er es als seine Pflicht angesehen habe, "unverzüglich nach C._______ zu reisen, um seinen persönlichen Beitrag für unabhängige und freie (...) in Äthiopien zu leisten" (vgl. Akten Bundesverwaltungsgericht act. 1 S. 9). Ohnehin bleibt anzumerken, dass er vermutlich den (...) Behörden gegenüber unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, andernfalls wohl das dortige Verfahren rasch abgeschlossen worden wäre, was in augenfälligem Widerspruch zu seiner Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und ein faires Dublin-Verfahren steht. Auch ohne Beratung durch eine Rechtsvertretung dürfte es einem bekannten (...) und renommierten (...), wie er sich selber bezeichnet, bekannt sein, dass parallele Asylverfahren in zwei Staaten administrativ und juristisch nicht haltbar sind. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei dieser Sachlage von einem andauernden Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens nicht die Rede sein kann. Der Abschreibungsentscheid vom 16. August 2010 war die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers und ist zu Recht erfolgt. 5.Trotz dieser Feststellung befasst sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der über den vorliegenden Fall hinaus interessierenden Frage, ob das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens innerhalb der zeitlich zulässigen Schranke eingereicht wurde. 5.1 Gemäss dem in EMARK 2000 Nr. 5 publizierten Urteil ergibt sich bei der Stellung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine zeitliche Schranke zwischen Kenntnisnahme der Wiedererwägungsgründe und Stellung des Gesuches. Die ARK führte in diesem Urteil aus, eine Wiedererwägung könne nicht unbeschränkt zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse verlangt werden. Vielmehr sei für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens der Grundsatz von Treu und Glauben wegleitend. Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches elf Monate nach Kenntnis des ein Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden Sachverhalts wurde von der ARK als diesem Grundsatz zuwiderlaufend erachtet; in einem späteren Urteil (EMARK Nr. 25 E. 3d S. 164) wurde präzisierend dazu weitergehend ausgeführt, dass unter Umständen auch eine kürzere Frist als die in EMARK 2000 Nr. 5 erwähnte von elf Monaten denkbar ist. In einem weiteren Urteil der ARK (vgl. EMARK 2003 Nr. 6) wurde zudem festgestellt, dass diese Rechtsprechung sinngemäss auch auf Gesuche um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens anzuwenden sei. Als massgebend wurde die Zeitspanne zwischen dem Moment, in welchem der Gesuchsteller vom abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Kenntnis genommen hatte beziehungsweise bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte Kenntnis nehmen müssen und der Einreichung des Gesuches betrachtet. 5.2 Zwischen dem am 16. August 2010 ergangenen Abschreibungsentscheid des Gerichts und der Einreichung des Gesuches um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens am 5. Dezember 2011 liegt eine Zeitspanne von 15 Monaten, womit dieses nicht innerhalb der zu beachtenden zeitlichen Schranke eingereicht wurde. 6.Schliesslich ist die Klärung der Frage von Interesse, ob die im Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Gründe die späte Eingabe zu rechtfertigen vermögen. 6.1 Der Gesuchsteller bringt vor, das von ihm am (...) in C._______ eingeleitete Asylverfahren habe sich bis zum 28. April 2011 hingezogen. Die Versuche seiner dortigen Anwältin, das Verfahren zu beschleunigen, seien erfolglos geblieben, und eine frühere Ausreise sei ihm verwehrt worden. Die Rückschaffung in die Schweiz sei deshalb erst im (...) erfolgt. Danach habe er sich unverzüglich an seine aktuelle Rechtsvertretung gewandt, um das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Im Rahmen eines einheitlichen Dublin-Verfahrens habe er im guten Glauben darauf vertraut, dass ihm die Einreichung eines Asylgesuches in einem anderen Dublin-Staat nicht zum Nachteil erwachse. Folglich könne ihm diese zeitliche Verzögerung zwischen Abschreibungsentscheid und Einreichung des Wiederaufnahmegesuches nicht angelastet werden, Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Gesuchsteller während seines Aufenthaltes und des hängigen Asylverfahrens in C._______ ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich bei seiner damaligen Rechtsvertretung oder bei einer Beratungsstelle nach einer Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu erkundigen und ein solches Interesse beim Bundesverwaltungsgericht anzuzeigen. Der Gesuchsteller macht aber keine solchen Bemühungen geltend. Ziel der Dublin-Verordnung ist unter anderem die Vermeidung des Stellens mehrerer Asylanträge durch eine Person im Dublin-Raum. Den Asylbewerbern soll die unkontrollierte Weiterwanderung, insbesondere parallele oder sukzessive Asylverfahren, innerhalb des Vertragsgebietes (sog. "Asylum-Shopping") verwehrt werden (vgl. Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 51; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., Aufl., Wien/Graz 2010, S. 24). Der bereits damals durch eine Rechtsberatungsstelle vertretene Gesuchsteller wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dessen ungeachtet ist er ohne Anzeige an die hiesigen Behörden nach C._______ ausgereist und hat in der Folge jegliche Kontaktaufnahme zu diesen unterlassen, bis er nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren in C._______ zwangsweise in die Schweiz zurückgeführt wurde. Eigenen Angaben zufolge hat er das Asylgesuch in C._______ einzig gestellt, um seinen Aufenthalt während des Aufbaus des (...) zu sichern (vgl. Akten Bundesverwaltungsgericht act. 1 S. 9). 6.2 In Anbetracht dieses Verhaltens ist auf die ohnehin verfehlte und unter diesen Umständen an Rechtsmissbrauch grenzende Argumentation des Gesuchstellers, er habe sich im guten Glauben auf ein einheitliches Dublin-Verfahren verlassen und deshalb nicht damit rechnen können, dass ihm die Einreichung eines erneuten Asylgesuches in C._______ in der Schweiz zum Nachteil erwachse, nicht weiter einzugehen. Der Gesuchsteller vermochte keine Gründe darzulegen, welche das lange Zuwarten bis zur Einreichung des Gesuches (15 Monate) rechtfertigen würden. 7.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Angesichts der abgelaufenen Zeit und des Umstandes, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Daraus ergibt sich auch, dass die Anträge um Wiederherstellung beziehungsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezember 2009 sich als gegenstandslos erweisen. Weiter besteht bei dieser Sachlage auch kein Anlass, dem Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Prüfung eines neuen Asylgesuches beziehungsweise zur Wiedererwägung des alten Verfahrens zu entsprechen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Abweisung des Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Kosten dem Gesuch-steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abge-wiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6557/2011 Urteil vom 17. Januar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Urs Jehle, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens); Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2010 (E-7903/2009) / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller gelangte am 30. August 2009 in die Schweiz, wo er am 7. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. November 2009 - eröffnet am 18. November 2009 - fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.B.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2009 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B.b Am 10. Mai 2010 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem BFM mit, der Gesuchsteller sei seit dem 30. April 2010 verschwunden. Diese Mitteilung ging dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2010 zu. B.c Die Rechtsvertretung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2010 aufgefordert, bis am 5. August 2010 den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekanntzugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbeste-hendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren hervorgehe. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass bei ungenutzter Frist vom Wegfall des Rechtschutzinteresses ausgegangen und das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde. Innert der angesetzten Frist erfolgte keinerlei Reaktion. B.d Androhungsgemäss schrieb daraufhin das Gericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 16. August 2010 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, dass unter den gegebenen Umständen praxisgemäss anzunehmen sei, der Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Bundesamtes. C.Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 18. Dezember 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2010 besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG, welche Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind). Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. die weiterhin gültige Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar.
3. Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuches bringt der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge "ein in Äthiopien sehr bekannter (...) und renommierter (...)", der aufgrund seiner politischen (...) bedroht und inhaftiert worden sei (vgl. Gesuch vom 5. Dezember 2011, S. 3), im Wesentlichen vor, er habe im April oder Mai 2010 eine Einladung eines äthiopischen (...) aus C._______ erhalten. Dessen Vorhaben, den (...) aufzubauen und so über die bevorstehenden (...) in Äthiopien frei und unabhängig zu berichten, sei dem Gesuchsteller unerlässlich erschienen. Aufgrund seiner Bekanntheit und seines Hintergrundwissens sei seine persönliche Anwesenheit in C._______ unbedingt notwendig gewesen. Nach den (...) in Äthiopien habe er unverzüglich in die Schweiz zurückkehren wollen, um das hiesige Beschwerdeverfahren durchzuführen. Aufgrund seines Asylverfahrens in C._______, welches er einzig eingeleitet habe, um dort während dieser Zeit legal zu verbleiben, sei ihm eine frühere Ausreise verwehrt worden. Unmittelbar nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz habe er sich bei seiner Rechtsvertretung gemeldet, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Die nach ständiger Rechtsprechung geltende zeitliche Begrenzung zur Einreichung eines Wiederaufnahmegesuches sei nach Treu und Glauben auszulegen. Zwar seien seit dem Abschreibungsentscheid 15 Monate vergangen, doch könne diese zeitliche Verzögerung dem Gesuchsteller aufgrund des Grundsatzes des Schutzes des guten Glaubens nicht angelastet werden. Denn er habe während dieser Zeitspanne in einem anderen Dublin-Staat ein Asylverfahren hängig gehabt und im Rahmen eines einheitlichen Dublin-Verfahrens darauf vertrauen können, dass ihm dies nicht zum Nachteil gereichen würde. 4.Vorweg ist in grundsätzlicher Hinsicht zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers davon ausgehen durfte, dieser habe kein Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren mehr, und dieses deshalb in der Folge abschrieb. 4.1 Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, er habe stets vorgehabt, nach getaner Arbeit in C._______ unverzüglich in die Schweiz zurückzukehren, um das Beschwerdeverfahren durchzuführen. Sinngemäss macht er damit geltend, dass sein Rechtsschutzinteresses am Beschwerdeverfahren auch während des Aufenthaltes in C._______ fortbestanden habe. Am 15. Juli 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Mitteilung des Kantons Thurgau ein, wonach der Gesuchsteller seit dem 30. April 2010 verschwunden sei. Ein Asylsuchender hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen stets zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Rechtsvertretung mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf, den Aufenthaltsort des Gesuchstellers bekanntzugeben und eine Erklärung einzureichen, aus welcher das fortbestehende Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren hervorgehe. Wie bereits vorstehend unter Bst. B.c festgehalten, erfolgte innert der angesetzten Frist keinerlei Reaktion. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Schweiz während seines hängigen Asylverfahrens verlassen und auch in C._______ um Asyl nachgesucht hat. Daraus ist zu folgern, dass er an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hatte. Seine diesbezüglichen Vorbringen, er habe in C._______ einzig deshalb um Asyl nachgesucht, um sich dort während einer ge-wissen Zeit legal aufhalten zu können, sind unbehelflich. Einerseits erscheint diese zweckwidrige Inanspruchnahme eines Verfahrens, das dem Schutz vor Verfolgung dienen soll, als rechtsmissbräuchlich, anderseits ist festzustellen, dass der Gesuchsteller von den kantonalen Behörden bereits seit dem 30. April 2010 als verschwunden gemeldet worden war (vgl. Bst. B.b vorstehend), er hingegen erst am (...) in C._______ um Asyl nachsuchte, ohne Gründe für diese zeitliche Verzögerung anzugeben, obwohl er es als seine Pflicht angesehen habe, "unverzüglich nach C._______ zu reisen, um seinen persönlichen Beitrag für unabhängige und freie (...) in Äthiopien zu leisten" (vgl. Akten Bundesverwaltungsgericht act. 1 S. 9). Ohnehin bleibt anzumerken, dass er vermutlich den (...) Behörden gegenüber unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, andernfalls wohl das dortige Verfahren rasch abgeschlossen worden wäre, was in augenfälligem Widerspruch zu seiner Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und ein faires Dublin-Verfahren steht. Auch ohne Beratung durch eine Rechtsvertretung dürfte es einem bekannten (...) und renommierten (...), wie er sich selber bezeichnet, bekannt sein, dass parallele Asylverfahren in zwei Staaten administrativ und juristisch nicht haltbar sind. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei dieser Sachlage von einem andauernden Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens nicht die Rede sein kann. Der Abschreibungsentscheid vom 16. August 2010 war die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers und ist zu Recht erfolgt. 5.Trotz dieser Feststellung befasst sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der über den vorliegenden Fall hinaus interessierenden Frage, ob das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens innerhalb der zeitlich zulässigen Schranke eingereicht wurde. 5.1 Gemäss dem in EMARK 2000 Nr. 5 publizierten Urteil ergibt sich bei der Stellung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine zeitliche Schranke zwischen Kenntnisnahme der Wiedererwägungsgründe und Stellung des Gesuches. Die ARK führte in diesem Urteil aus, eine Wiedererwägung könne nicht unbeschränkt zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse verlangt werden. Vielmehr sei für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens der Grundsatz von Treu und Glauben wegleitend. Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches elf Monate nach Kenntnis des ein Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden Sachverhalts wurde von der ARK als diesem Grundsatz zuwiderlaufend erachtet; in einem späteren Urteil (EMARK Nr. 25 E. 3d S. 164) wurde präzisierend dazu weitergehend ausgeführt, dass unter Umständen auch eine kürzere Frist als die in EMARK 2000 Nr. 5 erwähnte von elf Monaten denkbar ist. In einem weiteren Urteil der ARK (vgl. EMARK 2003 Nr. 6) wurde zudem festgestellt, dass diese Rechtsprechung sinngemäss auch auf Gesuche um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens anzuwenden sei. Als massgebend wurde die Zeitspanne zwischen dem Moment, in welchem der Gesuchsteller vom abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Kenntnis genommen hatte beziehungsweise bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte Kenntnis nehmen müssen und der Einreichung des Gesuches betrachtet. 5.2 Zwischen dem am 16. August 2010 ergangenen Abschreibungsentscheid des Gerichts und der Einreichung des Gesuches um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens am 5. Dezember 2011 liegt eine Zeitspanne von 15 Monaten, womit dieses nicht innerhalb der zu beachtenden zeitlichen Schranke eingereicht wurde. 6.Schliesslich ist die Klärung der Frage von Interesse, ob die im Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Gründe die späte Eingabe zu rechtfertigen vermögen. 6.1 Der Gesuchsteller bringt vor, das von ihm am (...) in C._______ eingeleitete Asylverfahren habe sich bis zum 28. April 2011 hingezogen. Die Versuche seiner dortigen Anwältin, das Verfahren zu beschleunigen, seien erfolglos geblieben, und eine frühere Ausreise sei ihm verwehrt worden. Die Rückschaffung in die Schweiz sei deshalb erst im (...) erfolgt. Danach habe er sich unverzüglich an seine aktuelle Rechtsvertretung gewandt, um das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Im Rahmen eines einheitlichen Dublin-Verfahrens habe er im guten Glauben darauf vertraut, dass ihm die Einreichung eines Asylgesuches in einem anderen Dublin-Staat nicht zum Nachteil erwachse. Folglich könne ihm diese zeitliche Verzögerung zwischen Abschreibungsentscheid und Einreichung des Wiederaufnahmegesuches nicht angelastet werden, Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Gesuchsteller während seines Aufenthaltes und des hängigen Asylverfahrens in C._______ ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich bei seiner damaligen Rechtsvertretung oder bei einer Beratungsstelle nach einer Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu erkundigen und ein solches Interesse beim Bundesverwaltungsgericht anzuzeigen. Der Gesuchsteller macht aber keine solchen Bemühungen geltend. Ziel der Dublin-Verordnung ist unter anderem die Vermeidung des Stellens mehrerer Asylanträge durch eine Person im Dublin-Raum. Den Asylbewerbern soll die unkontrollierte Weiterwanderung, insbesondere parallele oder sukzessive Asylverfahren, innerhalb des Vertragsgebietes (sog. "Asylum-Shopping") verwehrt werden (vgl. Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 51; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., Aufl., Wien/Graz 2010, S. 24). Der bereits damals durch eine Rechtsberatungsstelle vertretene Gesuchsteller wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dessen ungeachtet ist er ohne Anzeige an die hiesigen Behörden nach C._______ ausgereist und hat in der Folge jegliche Kontaktaufnahme zu diesen unterlassen, bis er nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren in C._______ zwangsweise in die Schweiz zurückgeführt wurde. Eigenen Angaben zufolge hat er das Asylgesuch in C._______ einzig gestellt, um seinen Aufenthalt während des Aufbaus des (...) zu sichern (vgl. Akten Bundesverwaltungsgericht act. 1 S. 9). 6.2 In Anbetracht dieses Verhaltens ist auf die ohnehin verfehlte und unter diesen Umständen an Rechtsmissbrauch grenzende Argumentation des Gesuchstellers, er habe sich im guten Glauben auf ein einheitliches Dublin-Verfahren verlassen und deshalb nicht damit rechnen können, dass ihm die Einreichung eines erneuten Asylgesuches in C._______ in der Schweiz zum Nachteil erwachse, nicht weiter einzugehen. Der Gesuchsteller vermochte keine Gründe darzulegen, welche das lange Zuwarten bis zur Einreichung des Gesuches (15 Monate) rechtfertigen würden. 7.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Angesichts der abgelaufenen Zeit und des Umstandes, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Daraus ergibt sich auch, dass die Anträge um Wiederherstellung beziehungsweise Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Gutheissung der Beschwerde vom 18. Dezember 2009 sich als gegenstandslos erweisen. Weiter besteht bei dieser Sachlage auch kein Anlass, dem Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Prüfung eines neuen Asylgesuches beziehungsweise zur Wiedererwägung des alten Verfahrens zu entsprechen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Abweisung des Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Kosten dem Gesuch-steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abge-wiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und das Migrationsamt des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: