Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 6. April 2014 reichte der Gesuchsteller im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Juni 2016 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.b Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.c Am 18. Dezember 2017 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Gesuchsteller sei seit dem 23. November 2017 unbekannten Aufenthalts. A.d Die Rechtsvertretung des Gesuchstellers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 aufgefordert, bis zum 8. Januar 2018 eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass bei ungenutzter Frist vom Wegfall des Rechtschutzinteresses ausgegangen und das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde. A.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Kontakt zum Gesuchsteller abgebrochen sei. Es sei nicht möglich gewesen, den Gesuchsteller unter den angegebenen Adressen und Telefonnummern zu erreichen. Das Mandat sei mangels Kontakts erloschen. A.f Androhungsgemäss schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren D-4404/2016 mit Entscheid vom 10. Januar 2018 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, es sei unter den gegebenen Umständen praxisgemäss anzunehmen, der Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des SEM. B. B.a Am 13. Februar 2018 ersuchten die Behörden des Vereinigten Königreichs das SEM um Rückübernahme des Gesuchstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Sie teilten gleichzeitig mit, der Gesuchsteller habe im Vereinigten Königreich am 14. Dezember 2017 um Asyl nachgesucht. B.b Am 20. Februar 2018 stimmten die Schweizerischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchstellers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. B.c Der Gesuchsteller wurde am 3. Juli 2018 in die Schweiz überstellt. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Wiederaufnahme des mit Entscheid D-4404/2016 vom 10. Januar 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens und um Aussetzung des Vollzugs. D. Am 15. Februar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 forderte sie den rubrizierten Rechtsvertreter um Einreichung einer aktuellen Vollmacht auf. Diese wurde mit Eingabe vom 15. März 2019 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus und hielt fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Einreichung eines Gesuchs legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario).
E. 3 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar (vgl. Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2).
E. 4 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs vor, er habe sich vor einer Ausschaffung aus der Schweiz gefürchtet und sei aufgrund der vierjährigen Verfahrensdauer psychisch stark belastet gewesen. Daher sei er im November 2017 nach Grossbritannien gereist und habe dort um Asyl ersucht. Nach seiner Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz sei er hier im Sommer 2018 in ein Strafverfahren verwickelt worden. In der Folge habe er sich vom (...) bis am (...) in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vom (...) bis am (...) im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Mit Urteil des (...) vom (...) 2019 sei er schlussendlich von den Vorwürfen der (...) vollumfänglich freigesprochen worden. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an einem materiellen Urteil über seine Asylgründe. Art. 35 VwVG beinhalte das Recht auf einen begründeten Entscheid. Ferner gewähre Art. 13 EMRK das Recht auf eine wirksame Beschwerde und gemäss Art. 18 Dublin-III-VO seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Asylverfahren zu Ende zu führen.
E. 5.1 Im Rahmen sogenannter Dublin-Verfahren sind besondere Bestimmungen - insbesondere die Dublin-III-VO - anwendbar. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen schreibt die Dublin-III-VO Rechtsgarantien vor. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, soll ein wirksamer Rechtsbehelf der asylsuchenden Person unter anderem auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den sie überstellt wird (vgl. Erwägung 19 der Dublin-III-VO). In diesem Sinn bestimmt Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft oder seine Prüfung abschliesst. Dementsprechend sieht Art. 35a AsylG vor, dass - sofern die Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist - das Asylverfahren wiederaufgenommen wird, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
E. 5.2 Obwohl sich Art. 35a AsylG im «3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren» des Asylgesetzes befindet, erscheint es angemessen, diesen Artikel auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zu Art. 35a AsylG fest, der zuständige Dublin-Staat müsse die Möglichkeit vorsehen, dass die asylsuchende Person den Abschluss der Prüfung ihres Asylgesuchs beantragen könne. Bei Fällen, in denen die asylsuchende Person lediglich einen erstinstanzlichen Entscheid erhalten habe, müsse der zuständige Dublin-Staat zudem die Rechtsweggarantie gewähren (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2708 f.). Demnach ist ein Beschwerdeverfahren, welches durch Abschreibungsentscheid erledigt worden ist - sei es infolge Verschwindens der asylsuchenden Person oder Beschwerderückzugs - wiederaufzunehmen, wenn ihm ein Dublin-Verfahren vorausgegangen ist (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.4 m.w.H.).
E. 5.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das Dublin-Verfahren von den Behörden des Vereinigten Königreichs mit dem Gesuch an das SEM um Rückübernahme vom 13. Februar 2018 eingeleitet wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren D-4404/2016 bereits durch Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 erledigt worden war. Dementsprechend stimmte das SEM der Rückübernahme des Gesuchstellers am 20. April 2018 denn auch zutreffend gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d (und nicht Bst. b) Dublin-III-VO zu. Der Gesuchsteller vermag deshalb aus Art. 35a AsylG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylsuchender während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Nachdem am 18. Dezember 2017 die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthaltes, wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufgefordert, eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Dazu war der Rechtsvertreter nicht in der Lage (vgl. Bst. C.d). Indem der Gesuchsteller sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG. Aufgrund dieses Verhaltens durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Gesuchsteller an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hatte. Somit ist festzustellen, dass der Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers war. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren nicht irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen sondern zu Recht ab.
E. 7 Es stellt sich demnach einzig die Frage, ob der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens in guten Treuen gehandelt hat beziehungsweise ob eine Nichtwiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens angesichts der vorliegenden Umstände zu formalistisch erscheinen würde. Der Gesuchsteller begründet seine Ausreise aus der Schweiz damit, dass er Angst vor einer Ausschaffung gehabt habe und er aufgrund der vierjährigen Verfahrensdauer psychisch stark belastet gewesen sei. Diese Begründung ist nicht plausibel. Seine Beschwerde vom 15. Juli 2016 entfaltete die aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und dementsprechend durfte er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Der Gesuchsteller war deshalb während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht in Gefahr, ausgeschafft zu werden. Sein Erklärungsversuch erscheint als blosse Schutzbehauptung. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller am 12. Februar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, mithin rund 14 Monate nach seiner Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise dem Stellen des Asylgesuchs im Vereinigten Königreich (am 14. Dezember 2017) und rund zwölf Monate nach der Zustimmung der Schweiz zu seiner Rückübernahme (am 20. Februar 2018). In diesem Zusammenhang ist auf EMARK 2003 Nr. 6 E. 3.b hinzuweisen, wonach die Rechtsprechung betreffend Wiedererwägungen auch auf Gesuche um Wiederaufnahmen des Beschwerdeverfahrens anzuwenden sei. In jenem Entscheid wurde die Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens elf Monate nach Kenntnis des das Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden Sachverhalts als dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend erachtet. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich mit dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen ist. In Anlehnung an diese Bestimmung ist davon auszugehen, dass die Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens innert vergleichbarer Frist zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2047/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist das Zuwarten des Gesuchstellers von mehr als einem halben Jahr (Juli 2018 bis Februar 2019) bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs als zu lange zu werten, zumal sich eine Begründung dafür weder aus den Akten ergibt noch dargelegt wird. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Gesuchsteller seinen Angaben nach vom (...) bis zum (...) in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug befand. Es wäre ihm ohne weiteres auch in der Haft möglich gewesen, bezüglich einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtliche Schritte einzuleiten oder sich diesbezüglich rechtlich beraten zu lassen, zumal er im Rahmen des Strafverfahrens amtlich vertreten war. Dahingehende Bemühungen macht er nicht geltend. Somit liegt kein entschuldbarer Grund vor, warum der Gesuchsteller das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erst mehr als ein halbes Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz stellte. Sein Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass er ein sogenanntes «asylum shopping» betreibt (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H.). Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten und nicht zu schützen.
E. 8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Angesichts der abgelaufenen Zeit und des Umstandes, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 bleibt damit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wiederaufgenommen.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Februar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-747/2019 Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsentscheid D-4404/2016 vom 10. Januar 2018) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 6. April 2014 reichte der Gesuchsteller im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes (EVZ) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Juni 2016 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.b Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.c Am 18. Dezember 2017 teilte die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Gesuchsteller sei seit dem 23. November 2017 unbekannten Aufenthalts. A.d Die Rechtsvertretung des Gesuchstellers wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 aufgefordert, bis zum 8. Januar 2018 eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass bei ungenutzter Frist vom Wegfall des Rechtschutzinteresses ausgegangen und das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde. A.e Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Kontakt zum Gesuchsteller abgebrochen sei. Es sei nicht möglich gewesen, den Gesuchsteller unter den angegebenen Adressen und Telefonnummern zu erreichen. Das Mandat sei mangels Kontakts erloschen. A.f Androhungsgemäss schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren D-4404/2016 mit Entscheid vom 10. Januar 2018 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, es sei unter den gegebenen Umständen praxisgemäss anzunehmen, der Gesuchsteller sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des SEM. B. B.a Am 13. Februar 2018 ersuchten die Behörden des Vereinigten Königreichs das SEM um Rückübernahme des Gesuchstellers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Sie teilten gleichzeitig mit, der Gesuchsteller habe im Vereinigten Königreich am 14. Dezember 2017 um Asyl nachgesucht. B.b Am 20. Februar 2018 stimmten die Schweizerischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchstellers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. B.c Der Gesuchsteller wurde am 3. Juli 2018 in die Schweiz überstellt. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Wiederaufnahme des mit Entscheid D-4404/2016 vom 10. Januar 2018 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens und um Aussetzung des Vollzugs. D. Am 15. Februar 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 forderte sie den rubrizierten Rechtsvertreter um Einreichung einer aktuellen Vollmacht auf. Diese wurde mit Eingabe vom 15. März 2019 nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus und hielt fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Als allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Daher ist er zur Einreichung eines Gesuchs legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG e contrario).
3. Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E. 1a). Die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren (sui generis) dar (vgl. Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2).
4. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuchs vor, er habe sich vor einer Ausschaffung aus der Schweiz gefürchtet und sei aufgrund der vierjährigen Verfahrensdauer psychisch stark belastet gewesen. Daher sei er im November 2017 nach Grossbritannien gereist und habe dort um Asyl ersucht. Nach seiner Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz sei er hier im Sommer 2018 in ein Strafverfahren verwickelt worden. In der Folge habe er sich vom (...) bis am (...) in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vom (...) bis am (...) im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Mit Urteil des (...) vom (...) 2019 sei er schlussendlich von den Vorwürfen der (...) vollumfänglich freigesprochen worden. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an einem materiellen Urteil über seine Asylgründe. Art. 35 VwVG beinhalte das Recht auf einen begründeten Entscheid. Ferner gewähre Art. 13 EMRK das Recht auf eine wirksame Beschwerde und gemäss Art. 18 Dublin-III-VO seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Asylverfahren zu Ende zu führen. 5. 5.1 Im Rahmen sogenannter Dublin-Verfahren sind besondere Bestimmungen - insbesondere die Dublin-III-VO - anwendbar. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte der Betroffenen schreibt die Dublin-III-VO Rechtsgarantien vor. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, soll ein wirksamer Rechtsbehelf der asylsuchenden Person unter anderem auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den sie überstellt wird (vgl. Erwägung 19 der Dublin-III-VO). In diesem Sinn bestimmt Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft oder seine Prüfung abschliesst. Dementsprechend sieht Art. 35a AsylG vor, dass - sofern die Schweiz aufgrund der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist - das Asylverfahren wiederaufgenommen wird, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde. 5.2 Obwohl sich Art. 35a AsylG im «3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren» des Asylgesetzes befindet, erscheint es angemessen, diesen Artikel auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zu Art. 35a AsylG fest, der zuständige Dublin-Staat müsse die Möglichkeit vorsehen, dass die asylsuchende Person den Abschluss der Prüfung ihres Asylgesuchs beantragen könne. Bei Fällen, in denen die asylsuchende Person lediglich einen erstinstanzlichen Entscheid erhalten habe, müsse der zuständige Dublin-Staat zudem die Rechtsweggarantie gewähren (vgl. Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2708 f.). Demnach ist ein Beschwerdeverfahren, welches durch Abschreibungsentscheid erledigt worden ist - sei es infolge Verschwindens der asylsuchenden Person oder Beschwerderückzugs - wiederaufzunehmen, wenn ihm ein Dublin-Verfahren vorausgegangen ist (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.4 m.w.H.). 5.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das Dublin-Verfahren von den Behörden des Vereinigten Königreichs mit dem Gesuch an das SEM um Rückübernahme vom 13. Februar 2018 eingeleitet wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Beschwerdeverfahren D-4404/2016 bereits durch Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 erledigt worden war. Dementsprechend stimmte das SEM der Rückübernahme des Gesuchstellers am 20. April 2018 denn auch zutreffend gestützt auf die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d (und nicht Bst. b) Dublin-III-VO zu. Der Gesuchsteller vermag deshalb aus Art. 35a AsylG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylsuchender während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Nachdem am 18. Dezember 2017 die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthaltes, wurde der Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufgefordert, eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Dazu war der Rechtsvertreter nicht in der Lage (vgl. Bst. C.d). Indem der Gesuchsteller sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG. Aufgrund dieses Verhaltens durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Gesuchsteller an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hatte. Somit ist festzustellen, dass der Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 die direkte Folge des Verhaltens des Gesuchstellers war. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren nicht irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen sondern zu Recht ab.
7. Es stellt sich demnach einzig die Frage, ob der Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens in guten Treuen gehandelt hat beziehungsweise ob eine Nichtwiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens angesichts der vorliegenden Umstände zu formalistisch erscheinen würde. Der Gesuchsteller begründet seine Ausreise aus der Schweiz damit, dass er Angst vor einer Ausschaffung gehabt habe und er aufgrund der vierjährigen Verfahrensdauer psychisch stark belastet gewesen sei. Diese Begründung ist nicht plausibel. Seine Beschwerde vom 15. Juli 2016 entfaltete die aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und dementsprechend durfte er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Der Gesuchsteller war deshalb während des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht in Gefahr, ausgeschafft zu werden. Sein Erklärungsversuch erscheint als blosse Schutzbehauptung. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Gesuchsteller am 12. Februar 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, mithin rund 14 Monate nach seiner Ausreise aus der Schweiz beziehungsweise dem Stellen des Asylgesuchs im Vereinigten Königreich (am 14. Dezember 2017) und rund zwölf Monate nach der Zustimmung der Schweiz zu seiner Rückübernahme (am 20. Februar 2018). In diesem Zusammenhang ist auf EMARK 2003 Nr. 6 E. 3.b hinzuweisen, wonach die Rechtsprechung betreffend Wiedererwägungen auch auf Gesuche um Wiederaufnahmen des Beschwerdeverfahrens anzuwenden sei. In jenem Entscheid wurde die Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens elf Monate nach Kenntnis des das Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden Sachverhalts als dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend erachtet. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich mit dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen ist. In Anlehnung an diese Bestimmung ist davon auszugehen, dass die Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens innert vergleichbarer Frist zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer D-2047/2019 vom 1. Juli 2019 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist das Zuwarten des Gesuchstellers von mehr als einem halben Jahr (Juli 2018 bis Februar 2019) bis zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs als zu lange zu werten, zumal sich eine Begründung dafür weder aus den Akten ergibt noch dargelegt wird. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Gesuchsteller seinen Angaben nach vom (...) bis zum (...) in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug befand. Es wäre ihm ohne weiteres auch in der Haft möglich gewesen, bezüglich einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtliche Schritte einzuleiten oder sich diesbezüglich rechtlich beraten zu lassen, zumal er im Rahmen des Strafverfahrens amtlich vertreten war. Dahingehende Bemühungen macht er nicht geltend. Somit liegt kein entschuldbarer Grund vor, warum der Gesuchsteller das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens erst mehr als ein halbes Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz stellte. Sein Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass er ein sogenanntes «asylum shopping» betreibt (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 6.1 m.w.H.). Ein solches Verhalten ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten und nicht zu schützen.
8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe kein Rechtschutzinteresse mehr an der Fortführung des Verfahrens gehabt. Angesichts der abgelaufenen Zeit und des Umstandes, dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 10. Januar 2018 bleibt damit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wiederaufgenommen.
9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. Februar 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: