Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 21. Januar 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. Mit Urteil E-3954/2017 vom 29. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. Am 16. August 2018 stellte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch sowie ein Wiedererwägungsgesuch. D. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wies die Vorinstanz verschiedene Verfahrensanträge des Gesuchstellers ab, lehnte das Mehrfachgesuch und das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, trat auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Gesuchsteller am 23. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Verfahren E-6063/2018 und setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Am 1. Juli 2020 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern mit, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthalts. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 wurde die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers aufgefordert, bis 22. Juli 2020 seinen gegenwärtigen Aufenthalt bekanntzugeben und eine aktuelle, von ihm persönlich unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hervorgehe. I. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit, sein aktueller Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. J. Mit Urteil E-6063/2018 vom 7. August 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, infolge unbekannten Aufenthalts des Gesuchstellers sei praxisgemäss anzunehmen, er sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. K. Mit Eingabe vom 1. September 2020 stellte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Zudem ersuchte er darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 gilt für Verfahren, welche nach dem 1. März 2019 eingeleitet wurden das neue Recht.
E. 1.2 Abschreibungsentscheide sind weder der Revision noch der Wiedererwägung zugänglich. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren dar, mithin ein Verfahren sui generis (vgl. Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Als solches ist es vom abgeschriebenen beziehungsweise dem allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Auf das mit Eingabe vom 1. September 2020 eingeleitete Verfahren um Wiederaufnahme sind deshalb die neuen Bestimmungen des AsylG anwendbar.
E. 1.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig.
E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]).
E. 2 Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängel beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai. 2019 E. 3.1) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5).
E. 3.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylgesuchsteller während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG; Art. 13 VwVG). Nachdem am 1. Juli 2020 die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthaltes, wurde seine Rechtsvertreterin aufgefordert, eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Dazu war seine Rechtsvertreterin nicht in der Lage. Indem er sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG. Aufgrund dieses Verhaltens durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass er an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hatte. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid E-6063/2020 vom 7. August 2020 das Beschwerdeverfahren zu Recht ab.
E. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller Umstände vorbringen kann, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits sprechen würden oder ob er andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit aufführen kann, welche eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Der Gesuchsteller begründete sein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen damit, es habe sich um ein Versehen gehandelt, dass er während des hängigen Beschwerdeverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung gestanden habe. Er sei psychisch belastet gewesen, da er Angst vor einer Ausschaffung gehabt habe. Zudem sei er im Kanton Bern in einem Ausreisezentrum mit täglicher Unterschriftenpflicht einquartiert gewesen und habe deshalb seine Tochter, welche mit ihrer Mutter im Kanton Luzern wohne, nie besuchen können. Nach wie vor ersuche er um Asyl in der Schweiz. Die Gründe für sein Asylgesuch würden noch immer bestehen. Bei den neusten Wahlen in Sri Lanka vom 5. November 2020 (recte: 2019) sei die frühere Regierung wieder an die Macht gekommen, welche die tamilische Bevölkerung nachweislich systematisch unterdrücke. Es sei für ihn und seine Familie somit nicht möglich ins Heimatland zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Verfahren E-6063/2018 mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Seine Erklärung, er habe Angst vor einer Ausschaffung gehabt, ist demnach unbegründet und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Sein Hinweis, er habe durch die tägliche Unterschriftenpflicht seine Tochter in Luzern nicht besuchen können, entbindet ihn nicht von seiner Anwesenheitspflicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Somit bestehen keine Gründe, welche für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sprechen würden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in seiner Eingabe vom 1. September 2020 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers zu Recht abgeschrieben hat. Er vermag keine Gründe darzulegen, welche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 7. August 2020 bleibt somit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wiederaufgenommen.
E. 4 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Oktober 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4396/2020 Urteil vom 22. September 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Maria Holl, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Kreuzackerstrasse 12, 9023 St. Gallen. Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des BVGer E-6063/2020 vom 7. August 2020 / (...). Sachverhalt: A. Am 21. Januar 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B. Mit Urteil E-3954/2017 vom 29. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. C. Am 16. August 2018 stellte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch sowie ein Wiedererwägungsgesuch. D. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wies die Vorinstanz verschiedene Verfahrensanträge des Gesuchstellers ab, lehnte das Mehrfachgesuch und das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, trat auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Gesuchsteller am 23. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete das Verfahren E-6063/2018 und setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. G. Am 1. Juli 2020 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern mit, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthalts. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 wurde die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers aufgefordert, bis 22. Juli 2020 seinen gegenwärtigen Aufenthalt bekanntzugeben und eine aktuelle, von ihm persönlich unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hervorgehe. I. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit, sein aktueller Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. J. Mit Urteil E-6063/2018 vom 7. August 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, infolge unbekannten Aufenthalts des Gesuchstellers sei praxisgemäss anzunehmen, er sei an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. K. Mit Eingabe vom 1. September 2020 stellte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Zudem ersuchte er darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 gilt für Verfahren, welche nach dem 1. März 2019 eingeleitet wurden das neue Recht. 1.2 Abschreibungsentscheide sind weder der Revision noch der Wiedererwägung zugänglich. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren dar, mithin ein Verfahren sui generis (vgl. Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Als solches ist es vom abgeschriebenen beziehungsweise dem allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Auf das mit Eingabe vom 1. September 2020 eingeleitete Verfahren um Wiederaufnahme sind deshalb die neuen Bestimmungen des AsylG anwendbar. 1.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.4 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]).
2. Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängel beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai. 2019 E. 3.1) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5). 3. 3.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylgesuchsteller während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG; Art. 13 VwVG). Nachdem am 1. Juli 2020 die zuständige kantonale Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der Gesuchsteller sei unbekannten Aufenthaltes, wurde seine Rechtsvertreterin aufgefordert, eine aktuelle, vom Gesuchsteller unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren sowie dessen derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Dazu war seine Rechtsvertreterin nicht in der Lage. Indem er sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG. Aufgrund dieses Verhaltens durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass er an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hatte. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid E-6063/2020 vom 7. August 2020 das Beschwerdeverfahren zu Recht ab. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller Umstände vorbringen kann, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits sprechen würden oder ob er andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit aufführen kann, welche eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Der Gesuchsteller begründete sein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen damit, es habe sich um ein Versehen gehandelt, dass er während des hängigen Beschwerdeverfahrens den Behörden nicht zur Verfügung gestanden habe. Er sei psychisch belastet gewesen, da er Angst vor einer Ausschaffung gehabt habe. Zudem sei er im Kanton Bern in einem Ausreisezentrum mit täglicher Unterschriftenpflicht einquartiert gewesen und habe deshalb seine Tochter, welche mit ihrer Mutter im Kanton Luzern wohne, nie besuchen können. Nach wie vor ersuche er um Asyl in der Schweiz. Die Gründe für sein Asylgesuch würden noch immer bestehen. Bei den neusten Wahlen in Sri Lanka vom 5. November 2020 (recte: 2019) sei die frühere Regierung wieder an die Macht gekommen, welche die tamilische Bevölkerung nachweislich systematisch unterdrücke. Es sei für ihn und seine Familie somit nicht möglich ins Heimatland zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Verfahren E-6063/2018 mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Seine Erklärung, er habe Angst vor einer Ausschaffung gehabt, ist demnach unbegründet und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Sein Hinweis, er habe durch die tägliche Unterschriftenpflicht seine Tochter in Luzern nicht besuchen können, entbindet ihn nicht von seiner Anwesenheitspflicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Somit bestehen keine Gründe, welche für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sprechen würden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in seiner Eingabe vom 1. September 2020 einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers zu Recht abgeschrieben hat. Er vermag keine Gründe darzulegen, welche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 7. August 2020 bleibt somit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wiederaufgenommen.
4. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 26. Oktober 2018 verfügte Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: