Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, im Zuständigkeitsprüfungsverfahren seien das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug reziprok voneinander abhängig. Vorliegend habe die Vorinstanz ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat zu einem Zeitpunkt verfügt, in welchem ihr Asylgesuch infolge der Abschreibung durch die Vorinstanz nicht mehr bei dieser hängig gewesen sei. Anschliessend habe die Vorinstanz das Asylverfahren wieder aufgenommen und weiterbehandelt, womit die Vorinstanz zu erkennen gegeben habe, dass die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs in einen Dublin-Staat entgegen der vorgängig erlassenen Verfügung nicht als entschieden betrachtet, sondern die diesbezügliche Prüfung fortgesetzt werde. Aus diesem Grund sei es nicht zulässig, dass sich die Vorinstanz nach der Wiederaufnahme ihres Asylgesuchs auf die vorgängig erlassene Wegweisungsverfügung berufe, um den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid zu begründen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz über beide Punkte im wiederaufgenommen Asylverfahren neu zu entscheiden gehabt. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, mit ihrem Ersuchen um Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens vom 5. April 2024 habe sie gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin Schutz in der Schweiz beantrage und eine Fortsetzung des entsprechenden Verfahrens wünsche. Damit habe sie zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, mit einer verfügten Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise deren Vollzug nicht einverstanden zu sein und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Dementsprechend hätte die Vor-instanz ihr Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylverfahrens als Rechtsmittel gegen die verfügte Wegweisung zu behandeln gehabt respektive hätte sie die Eingabe gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen, da sie offenbar nicht beabsichtigt habe, die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Unter den vorliegenden Umständen habe die Wegweisungsverfügung jedenfalls gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG nicht in Rechtskraft erwachsen können.
E. 3.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das SEM erlasse auch im ausländerrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 64a AIG Wegweisungen gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhielten und für deren Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf die Dublin-III-VO ein anderer Dublin-Staat zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich infolge des Abschreibungsbeschlusses vom 27. März 2024 illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund dessen habe das SEM am 3. April 2024 gestützt auf Art. 64a AIG eine Wegweisungsverfügung erlassen, worin es die Beschwerdeführerin in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weggewiesen habe. Die Wegweisungsverfügung habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, womit die Beschwerdeführerin über ihre Beschwerdemöglichkeit informiert gewesen sei und es ihr offen gestanden habe, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sei vor Eröffnung der Wegweisungsverfügung beim SEM eingetroffen, entsprechend habe es das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als Einspruch gegen die Wegweisungsverfügung verstehen können, da zum damaligen Zeitpunkt der Verfügungsinhalt der Beschwerdeführerin noch nicht eröffnet und die Rechtsmittelfrist noch nicht laufend gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin mit Entscheideröffnung am 6. April 2024 über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel informiert worden sei, hätte es in ihrer Verantwortung gelegen, innert Frist bei der zuständigen Beschwerdeinstanz vorstellig zu werden beziehungsweise sich bei diesbezüglichem Unterstützungsbedarf an ihre Rechts-vertretung zu wenden. Da gegen die Wegweisungsverfügung keine Beschwerde erhoben worden sei, sei diese am 15. April 2024 in Rechtskraft erwachsen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, ein Nichteintreten könne von der Wegweisung getrennt behandelt werden. Insbesondere in Kategorie III-Konstellationen mit anschliessendem Asylgesuch sei es üblich Nichteintreten und Wegweisung getrennt voneinander zu behandeln. Vorliegend sei eine neuerliche eingehende Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse und der damit einhergehenden Aufhebung der bestehenden rechtskräftigen Wegweisung aufgrund der zeitlichen Nähe der Wegweisungsverfügung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht zwingend notwendig, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht habe, es würden nun Vollzugshindernisse beziehungsweise zum Zeitpunkt der Wegweisung noch nicht bekannte Vollzugshindernisse vorliegen. Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 7. Mai 2024 seien die Überlegungen betreffend Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien und deren Zulässig- sowie Zumutbarkeit nicht mehr aufgeführt worden, da die Wegweisungsverfügung ohne Widerspruch in Rechtskraft erwachsen sei und das SEM folglich nicht davon habe ausgehen müssen, dass seine diesbezügliche Argumentation bestritten sein könnte. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass das SEM im angefochtenen Nichteintretensentscheid in Folge der nicht explizit ausgeführten Erwägungen in Bezug auf Art. 3 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei respektive eine Ermessenunterschreitung begangen habe, ersuche es aus verfahrensökonomischen Gründen und unter Verweis auf die Ausführungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung in dieser Vernehmlassung, die genannten Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin replizierte dazu im Wesentlichen, sie habe mit dem Festhalten an ihrem Asylgesuch gegenüber der Vorinstanz ihr fortbestehendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz beziehungsweise an der Weiterbehandlung ihres Asylgesuchs bekundet. Mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens habe auch die Vorinstanz ihr ein fortbestehendes Interesse auf Fortführung ihres Asylverfahrens zuerkannt. Gemäss dem «Handbuch Asyl und Rückkehr» der Vorinstanz werde im Falle der Wiederaufnahme des Asylverfahrens das Asylverfahren in demjenigen Verfahrensstadium fortgeführt, in dem es sich zum Zeitpunkt der Abschreibung befunden habe. Dementsprechend sei ab der Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens rückwirkend von einer fortdauernden Hängigkeit des Asylverfahrens auszugehen, womit sie sich zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Wegweisungsverfügung nicht illegal in der Schweiz aufgehalten habe, sondern im Rahmen ihres Asylverfahrens. Folglich hätte die Vorinstanz nach der Wiederaufnahme ihres Asylgesuchs neu und gesamthaft über das Eintreten auf das Asylgesuch und allenfalls ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu entscheiden gehabt.
E. 4 Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest: Die Vorinstanz schrieb mit Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2024 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG als gegenstandlos geworden ab (vgl. SEM-Akte [...]-38/4). Zu jenem Zeitpunkt hatte die Vorinstanz weder über den zuständigen Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO noch über die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug dorthin entschieden. Die Zustimmung der kroatischen Behörden zu einer möglichen Überstellung der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz hingegen im Rahmen des Remonstrationsverfahrens bereits eingeholt (vgl. SEM-Akte [...]-29/2). Am 5. April 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme ihres Asylgesuchs und nahm gleichzeitig Stellung zu den von der Vorinstanz in ihrem Abschreibungsbeschluss angeführten Gründen (vgl. SEM-Akte [...]-45/7). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin haben die Vorinstanz gemäss vorliegender Aktenlage dazu veranlasst, das Verfahren zur Prüfung ihres Asylgesuchs am 2. Mai 2024 wiederaufzunehmen (SEM-Akte [...]-50/4). Beim Verfahren um Wiederaufnahme eines zuvor abgeschriebenen Asylgesuchs handelt es sich um ein eigenes Verfahren (sui generis), welches im Asylgesetz nicht geregelt wird und vom abgeschriebenen und allenfalls wiederaufzunehmenden Asylverfahren zu unterscheiden ist (analog dem Ersuchen um Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-4396/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2 m.w.H.). Bei Gutheissung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens - wie vorliegend - wird das Asylverfahren anschliessend in demjenigen Verfahrensstadium fortgeführt, in welchem es sich zum Zeitpunkt der Abschreibung (ex tunc) befunden hat (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E5, Der Abschreibungsbeschluss, Ziff. 2.5.2.2). Folglich wäre die Vorinstanz nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abschreibungsbeschlusses, mithin am 27. März 2024, wieder aufzunehmen beziehungsweise die Prüfung in demjenigen Verfahrensstand fortzuführen, in welchem sich das Verfahren zum Zeitpunkt des 27. März 2024 befand. Dementsprechend hätte die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Begründung der Zuständigkeit Kroatiens, der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs nicht auf die Verfügung vom 3. April 2024 stützen dürfen, sondern hätte diese Umstände vollumfänglich im Rahmen des Nichteintretensentscheids vom 7. Mai 2024 abhandeln müssen. Dadurch, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung jedoch weder zur Zuständigkeit Kroatiens noch zur Wegweisung sowie zum Wegweisungsvollzug geäussert hat, kam sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zwar könnte die sich daraus ergebende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge der Einladung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, in welcher diese sich vollumfänglich zur Wegweisung und dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Kroatien geäussert hat, sowie der anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik, in diesem Punkt als geheilt betrachtet werden, was aber nichts daran ändert, dass es bezüglich der Frage der Zuständigkeit Kroatiens nach wie vor an einer Begründung durch die Vorinstanz fehlt. Ihr erneuter Verweis auf die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 12. Juni 2024, S. 3) ist aus den soeben dargelegten Gründen unzulässig, zumal die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben kann. Letztlich vermag die Vorinstanz ihre begangenen Verfahrensfehler im Rahmen der Vernehmlassung nachträglich nicht in vollem Umfang zu heilen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Somit erscheint es ohne weiteres als angezeigt, die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen und umfassenden Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3092/2024 Urteil vom 19. August 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 30. Januar 2024 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt gab sie den (...) als Geburtsdatum an. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am (...) Januar 2024 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 2. Februar 2024 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenommen. Die Aufnahme fand ohne die Beschwerdeführerin statt; das Protokoll wurde anhand der vorhandenen Akten ausgefüllt. C.b Ebenfalls am 2. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte am 5. Februar 2024 ihre damalige Rechtsvertretung. E. Am 9. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO und im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe zwei Mal versucht, durch Kroatien zu reisen. Beim ersten Versuch sei sie von den kroatischen Behörden nach B._______ zurückgebracht worden. Beim zweiten Versuch hätten die kroatischen Behörden sie in ein Gefängnis gebracht, wo sie drei Tage habe bleiben müssen, da ihr eine Rückkehr nach B._______ nicht erlaubt worden sei. Nach diesen drei Tagen habe man sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen. Anschliessend sei sie zu einem Camp gebracht worden. Am nächsten Morgen sei sie mit dem Zug nach C._______ gereist, wo sie einen Tag lang auf eine andere afghanische Familie gewartet habe. In C._______ sei es sehr kalt gewesen. Trotzdem sei sie dort nicht in ein Camp, weil ihr andere Flüchtlinge erzählt hätten, dass sie nicht aufgenommen werde, weil sie von den kroatischen Behörden bereits einem anderen Camp zugeteilt worden sei. Schliesslich sei sie von C._______ aus mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist. Die Schweiz sei von Anfang an ihr Ziel gewesen, weil ihre Familie hier sei. Nach Kroatien könne sie nicht zurück, weil sie dort kein Asylgesuch eingereicht habe. Ihre Fingerabdrücke seien ihr zwangsweise abgenommen worden. Zudem befinde sich ihre Familie in der Schweiz. Betreffend ihre gesundheitliche Situation führte sie aus, sie habe sich während ihrer Reise am Auge verletzt, weswegen ein Behandlungstermin vereinbart worden sei. Ein weiterer Termin sei bei einer Gynäkologin vereinbart worden, weil ihre Periode seit zehn Monaten ausgeblieben sei. Ihre Füsse hätten sich von der Reise erholt. Psychisch gehe es ihr hingegen nicht so gut. Sie sei deswegen aber noch nicht vorstellig geworden. F. F.a Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Kopien der Ausweisdokumente ihrer Familie in der Schweiz zu den Akten. F.b Ebenfalls am 14. Februar 2024 informierte die Vorinstanz die kroatischen Behörden in Ergänzung zu ihrem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2024 darüber, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre Halbgeschwister würden in der Schweiz leben, nichts an der Zuständigkeit Kroatiens ändere, da es sich bei diesen Familienmitgliedern nicht um solche gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben respektive der Angaben der Mutter bereits (...)jährig respektive (...)jährig sei. Hinzu komme, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin von ihren Familienmitgliedern abhängig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei. Kroatien bleibe dementsprechend der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin. G. Am 16. Februar 2024 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zu. Zur Begründung führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei in Kroatien mit dem Geburtsdatum, (...), mithin als Minderjährige, registriert worden und sei noch vor ihrem Interview verschwunden. Sie habe den kroatischen Behörden keine persönlichen Dokumente abgegeben und auch von Familienmitgliedern sei nichts bekannt. H. Mit E-Mail vom 22. Februar 2024 informierte die Vorinstanz die vormalige Rechtsvertretung darüber, dass aufgrund des in Kroatien registrierten minderjährigen Alias der Beschwerdeführerin ein Altersgutachten in Auftrag gegeben werde. Sofern die Beschwerdeführerin nicht innert Frist ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Original einreiche, welches ihre Volljährigkeit belege. I. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 reichte die vormalige Rechtsvertretung einen ärztlichen Bericht vom 21. Februar 2024 zu den Akten. J. Am 28. Februar 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin des (...) eine Altersabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Im Gutachten vom 5. März 2024 kamen die Ärzte zum Schluss, dass die erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 27 Jahren ergeben würden. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren. Sowohl das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 19 Jahre und acht Monate) als auch das alternative Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 16 Jahre und zehn Monate) könne gemäss der referenzierten Standardliteratur nicht zutreffen. K. Mit Schreiben vom 7. März 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf das Gutachten der durchgeführten Altersabklärung, wonach die Beschwerdeführerin ein Mindestalter von (...) Jahren aufweise und somit zweifellos volljährig sei. L. L.a Am 19. März 2024 reichte die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht zu den Akten. L.b Gleichentags stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zu. M. Mit Schreiben vom 20. März 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu den Zweifeln an ihrer vorgebrachten Identität in Zusammenhang mit ihrem früheren Verfahren um Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen aus dem Jahr 20(...) sowie der dortigen eingereichten Reisepasskopie und der damit einhergehenden Täuschung ihrer Personalien beziehungsweise Nichtoffenlegung ihrer Identität sowie zur beabsichtigten Änderung ihrer Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 22. März 2024 Stellung und führte dabei aus, sie sei mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden. Das von ihr bei der Asylgesuchstellung angegebene Geburtsdatum, (...), sei das Geburtsdatum, das ihre Eltern bei ihrer Geburt notiert hätten. Der dem SEM vorliegende Pass enthalte nicht ihr korrektes Geburtsdatum. Da sie 20(...) (fünfzehnjährig) für ihr Visumsgesuch alleine nach D._______ habe reisen müssen, was ihr als damals Minderjährige verboten gewesen sei, habe sie sich einen Pass ausstellen lassen und dabei angegeben, bereits achtzehnjährig und somit volljährig zu sein. Weiter hielt sie fest, sie habe sehr unter ihrer schweren Kindheit und Jugend sowie der Trennung von ihrer Mutter gelitten. Es gehe ihr seit Jahren psychisch sehr schlecht, wobei sich ihr Zustand in letzter Zeit noch verschlechtert habe. Aufgrund des ganzen Stresses, den sie auf ihrer Reise erlebt habe, bleibe denn auch ihre Periode seit mehr als neun Monaten aus. Einzig ihre Mutter könne ihr die nötige mentale und physische Unterstützung geben, die sie benötige. Aus den genannten Gründen stehe sie zu ihrer Mutter in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. N. N.a Mit Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2024 schrieb die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024 aufgrund grober Mitwirkungspflichtverletzung gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegenstandslos geworden ab. N.b Ebenfalls am 27. März 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. O. Mit Schreiben vom 28. März 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. P. Mit Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 (eröffnet am 6. April 2024) verfügte das SEM die Wegweisung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64a AIG (SR 142.20) in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass ihre Personendaten im ZEMIS A._______, geb. (...), Afghanistan, lauten würden und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Q. Mit Schreiben vom 5. April 2024 ersuchte ein Mitarbeiter derselben Rechtsvertretung wie der rubrizierte Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurde beantragt, dass die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. R. Am 2. Mai 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihrem Gesuch um Wiederaufnahme vom 5. April 2024 werde stattgegeben und ihr Asylverfahren wiederaufgenommen. S. Die Vorinstanz erkundigte sich am 7. Mai 2024 mittels telefonischer Abklärung beim zuständigen Gesundheitsdienst des zuständigen Bundes-asylzentrums (BAZ) nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. T. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (eröffnet am 8. Mai 2024) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig hielt sie fest, die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie trete gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Die Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens dazu verpflichtet, die Dublin-III-VO anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2024 aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) weggewiesen worden sei und dieser Wegweisungsentscheid mittlerweile rechtskräftig sowie vollstreckbar sei, trete es basierend auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf ihr Asylgesuch nicht ein. U. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese neu über das Eintreten auf ihr Asylgesuch sowie allenfalls die Wegweisung und deren Vollzug entscheide. Weiter sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2024 hinsichtlich der verfügten Wegweisung und deren Vollzugs nicht in Rechtskraft erwachsen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen hinsichtlich der von der Vorinstanz am 3. April 2024 verfügten Wegweisung nach Kroatien bis zu einem gerichtlichen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen. Des Weiteren beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. V. Am 17. Mai 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. W. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 wurden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. X. Am 12. Juni 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2024 zur Replik zugestellt wurde. Y. Am 25. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Z. Mit Schreiben vom 25. Juli 2024 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über die innerfamiliären Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin sowie die daraus resultierende, gegen sie gerichtete Gewalt ihres Stiefvaters. Zur Stützung dieser Vorbringen liess die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2024 eine Beratungsbestätigung der Opferberatung E._______ vom 26. Juli 2024 und einen ambulanten Bericht des (...) vom 3. Juli 2024 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, im Zuständigkeitsprüfungsverfahren seien das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug reziprok voneinander abhängig. Vorliegend habe die Vorinstanz ihre Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat zu einem Zeitpunkt verfügt, in welchem ihr Asylgesuch infolge der Abschreibung durch die Vorinstanz nicht mehr bei dieser hängig gewesen sei. Anschliessend habe die Vorinstanz das Asylverfahren wieder aufgenommen und weiterbehandelt, womit die Vorinstanz zu erkennen gegeben habe, dass die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs in einen Dublin-Staat entgegen der vorgängig erlassenen Verfügung nicht als entschieden betrachtet, sondern die diesbezügliche Prüfung fortgesetzt werde. Aus diesem Grund sei es nicht zulässig, dass sich die Vorinstanz nach der Wiederaufnahme ihres Asylgesuchs auf die vorgängig erlassene Wegweisungsverfügung berufe, um den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid zu begründen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz über beide Punkte im wiederaufgenommen Asylverfahren neu zu entscheiden gehabt. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, mit ihrem Ersuchen um Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens vom 5. April 2024 habe sie gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin Schutz in der Schweiz beantrage und eine Fortsetzung des entsprechenden Verfahrens wünsche. Damit habe sie zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, mit einer verfügten Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise deren Vollzug nicht einverstanden zu sein und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Dementsprechend hätte die Vor-instanz ihr Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylverfahrens als Rechtsmittel gegen die verfügte Wegweisung zu behandeln gehabt respektive hätte sie die Eingabe gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen, da sie offenbar nicht beabsichtigt habe, die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Unter den vorliegenden Umständen habe die Wegweisungsverfügung jedenfalls gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG nicht in Rechtskraft erwachsen können. 3.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das SEM erlasse auch im ausländerrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 64a AIG Wegweisungen gegen Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhielten und für deren Asyl- und Wegweisungsverfahren gestützt auf die Dublin-III-VO ein anderer Dublin-Staat zuständig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich infolge des Abschreibungsbeschlusses vom 27. März 2024 illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund dessen habe das SEM am 3. April 2024 gestützt auf Art. 64a AIG eine Wegweisungsverfügung erlassen, worin es die Beschwerdeführerin in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weggewiesen habe. Die Wegweisungsverfügung habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, womit die Beschwerdeführerin über ihre Beschwerdemöglichkeit informiert gewesen sei und es ihr offen gestanden habe, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sei vor Eröffnung der Wegweisungsverfügung beim SEM eingetroffen, entsprechend habe es das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als Einspruch gegen die Wegweisungsverfügung verstehen können, da zum damaligen Zeitpunkt der Verfügungsinhalt der Beschwerdeführerin noch nicht eröffnet und die Rechtsmittelfrist noch nicht laufend gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin mit Entscheideröffnung am 6. April 2024 über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel informiert worden sei, hätte es in ihrer Verantwortung gelegen, innert Frist bei der zuständigen Beschwerdeinstanz vorstellig zu werden beziehungsweise sich bei diesbezüglichem Unterstützungsbedarf an ihre Rechts-vertretung zu wenden. Da gegen die Wegweisungsverfügung keine Beschwerde erhoben worden sei, sei diese am 15. April 2024 in Rechtskraft erwachsen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, ein Nichteintreten könne von der Wegweisung getrennt behandelt werden. Insbesondere in Kategorie III-Konstellationen mit anschliessendem Asylgesuch sei es üblich Nichteintreten und Wegweisung getrennt voneinander zu behandeln. Vorliegend sei eine neuerliche eingehende Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse und der damit einhergehenden Aufhebung der bestehenden rechtskräftigen Wegweisung aufgrund der zeitlichen Nähe der Wegweisungsverfügung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht zwingend notwendig, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht habe, es würden nun Vollzugshindernisse beziehungsweise zum Zeitpunkt der Wegweisung noch nicht bekannte Vollzugshindernisse vorliegen. Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 7. Mai 2024 seien die Überlegungen betreffend Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien und deren Zulässig- sowie Zumutbarkeit nicht mehr aufgeführt worden, da die Wegweisungsverfügung ohne Widerspruch in Rechtskraft erwachsen sei und das SEM folglich nicht davon habe ausgehen müssen, dass seine diesbezügliche Argumentation bestritten sein könnte. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen sollte, dass das SEM im angefochtenen Nichteintretensentscheid in Folge der nicht explizit ausgeführten Erwägungen in Bezug auf Art. 3 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei respektive eine Ermessenunterschreitung begangen habe, ersuche es aus verfahrensökonomischen Gründen und unter Verweis auf die Ausführungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung in dieser Vernehmlassung, die genannten Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten. 3.3 Die Beschwerdeführerin replizierte dazu im Wesentlichen, sie habe mit dem Festhalten an ihrem Asylgesuch gegenüber der Vorinstanz ihr fortbestehendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz beziehungsweise an der Weiterbehandlung ihres Asylgesuchs bekundet. Mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens habe auch die Vorinstanz ihr ein fortbestehendes Interesse auf Fortführung ihres Asylverfahrens zuerkannt. Gemäss dem «Handbuch Asyl und Rückkehr» der Vorinstanz werde im Falle der Wiederaufnahme des Asylverfahrens das Asylverfahren in demjenigen Verfahrensstadium fortgeführt, in dem es sich zum Zeitpunkt der Abschreibung befunden habe. Dementsprechend sei ab der Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens rückwirkend von einer fortdauernden Hängigkeit des Asylverfahrens auszugehen, womit sie sich zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Wegweisungsverfügung nicht illegal in der Schweiz aufgehalten habe, sondern im Rahmen ihres Asylverfahrens. Folglich hätte die Vorinstanz nach der Wiederaufnahme ihres Asylgesuchs neu und gesamthaft über das Eintreten auf das Asylgesuch und allenfalls ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug zu entscheiden gehabt. 4. Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest: Die Vorinstanz schrieb mit Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2024 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG als gegenstandlos geworden ab (vgl. SEM-Akte [...]-38/4). Zu jenem Zeitpunkt hatte die Vorinstanz weder über den zuständigen Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO noch über die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug dorthin entschieden. Die Zustimmung der kroatischen Behörden zu einer möglichen Überstellung der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz hingegen im Rahmen des Remonstrationsverfahrens bereits eingeholt (vgl. SEM-Akte [...]-29/2). Am 5. April 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme ihres Asylgesuchs und nahm gleichzeitig Stellung zu den von der Vorinstanz in ihrem Abschreibungsbeschluss angeführten Gründen (vgl. SEM-Akte [...]-45/7). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin haben die Vorinstanz gemäss vorliegender Aktenlage dazu veranlasst, das Verfahren zur Prüfung ihres Asylgesuchs am 2. Mai 2024 wiederaufzunehmen (SEM-Akte [...]-50/4). Beim Verfahren um Wiederaufnahme eines zuvor abgeschriebenen Asylgesuchs handelt es sich um ein eigenes Verfahren (sui generis), welches im Asylgesetz nicht geregelt wird und vom abgeschriebenen und allenfalls wiederaufzunehmenden Asylverfahren zu unterscheiden ist (analog dem Ersuchen um Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-4396/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2 m.w.H.). Bei Gutheissung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens - wie vorliegend - wird das Asylverfahren anschliessend in demjenigen Verfahrensstadium fortgeführt, in welchem es sich zum Zeitpunkt der Abschreibung (ex tunc) befunden hat (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E5, Der Abschreibungsbeschluss, Ziff. 2.5.2.2). Folglich wäre die Vorinstanz nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abschreibungsbeschlusses, mithin am 27. März 2024, wieder aufzunehmen beziehungsweise die Prüfung in demjenigen Verfahrensstand fortzuführen, in welchem sich das Verfahren zum Zeitpunkt des 27. März 2024 befand. Dementsprechend hätte die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Begründung der Zuständigkeit Kroatiens, der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs nicht auf die Verfügung vom 3. April 2024 stützen dürfen, sondern hätte diese Umstände vollumfänglich im Rahmen des Nichteintretensentscheids vom 7. Mai 2024 abhandeln müssen. Dadurch, dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung jedoch weder zur Zuständigkeit Kroatiens noch zur Wegweisung sowie zum Wegweisungsvollzug geäussert hat, kam sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zwar könnte die sich daraus ergebende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge der Einladung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, in welcher diese sich vollumfänglich zur Wegweisung und dem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Kroatien geäussert hat, sowie der anschliessenden Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik, in diesem Punkt als geheilt betrachtet werden, was aber nichts daran ändert, dass es bezüglich der Frage der Zuständigkeit Kroatiens nach wie vor an einer Begründung durch die Vorinstanz fehlt. Ihr erneuter Verweis auf die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 12. Juni 2024, S. 3) ist aus den soeben dargelegten Gründen unzulässig, zumal die Wegweisungsverfügung vom 3. April 2024 vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben kann. Letztlich vermag die Vorinstanz ihre begangenen Verfahrensfehler im Rahmen der Vernehmlassung nachträglich nicht in vollem Umfang zu heilen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Somit erscheint es ohne weiteres als angezeigt, die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen und umfassenden Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Bei dieser Verfahrenskonstellation ist nicht auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: