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E-3954/2017

E-3954/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste - gemäss eigenen Angaben - am (...). Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2016 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 8. Juni 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sich mehrmals als Wahlkampfhelfer seines Onkels betätigt, welcher der Tamil National Alliance (TNA) angehöre und Mitglied des "C._______" sei. Er selber sei seit 2013 oder 2014 eingetragenes Mitglied der TNA. Zudem sei er Vorsteher eines Lesesaals in D._______ gewesen. Er habe eine wichtige Funktion im Wahlkampfteam seines Onkels ausgeübt. Namentlich sei er als Chauffeur für dieses tätig gewesen, habe Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und beim Aufbau von Bühnen mitgeholfen. Darüber hinaus habe er an Demonstrationen der TNA teilgenommen. Er sei wegen dieses Engagements mehrfach von ihm unbekannten Personen bedroht worden, vermutlich von Angehörigen des Criminal Investigation Departements (CID) oder Mitgliedern anderer Parteien, wie der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) oder der "Mahendra Partei". Das erste Mal sei er im (...) 2011, als sein Onkel erstmals kandidiert habe, von zwei Angehörigen der EPDP und der Rajapakse-Partei mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass er weiterhin für die TNA arbeite. Im (...) 2013, kurz nach den Wahlen zum "(...) Council" respektive den Bezirkswahlen, sei er von vier Personen auf Motorrädern, bei welchen es sich wahrscheinlich um Mitglieder der EPDP gehandelt habe, auf der Strasse bedroht worden. Danach sei er noch fünf oder sechs weitere Male, letztmals im (...) oder (...) 2015 (Protokoll BzP A4 S. 9) oder (...) 2015 (Protokoll Anhörung A14 S. 4 f.) bedroht worden. Bei diesem letzten Vorfall, hätten ihn zwei bewaffnete Personen gewarnt, dass er sein Leben riskiere, wenn er seinen Onkel und die TNA bei der im (...) 2015 vorgesehenen Wahl unterstütze. Noch am selben Tag habe er D._______ verlassen und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise in Colombo aufgehalten. Während dieser Zeit habe er von Freunden und Kollegen erfahren, dass er gesucht worden sei. Ferner sei ihm berichtet worden, dass auch andere Wahlkampfhelfer Probleme bekommen und das Land verlassen hätten. Sein Onkel habe seine Flucht organisiert. Er sei von Colombo aus legal auf dem Luftweg nach E._______ gereist, von wo er von einem Schlepper via Griechenland und Österreich in die Schweiz gebracht worden sei. Im Übrigen habe er in der Schweiz eine Landsfrau, F._______ (N [...]), kennengelernt, welche er zu heiraten beabsichtigte. Am (...) sei ihr gemeinsames Kind (G._______) zur Welt gekommen. B.b Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte Kopien einer Identitätskarte sowie eines Parlamentarier-Ausweises seines Onkels und ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom (...) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Anerkennungserklärung vom 28. Juni 2017 erkannte der Beschwerdeführer G._______ als sein Kind an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein Gerichtsdokument des Magistrate Court H._______ vom (...) 2006 mit Übersetzung sowie ein nach seinen Angaben bei einer exilpolitischen Veranstaltung aufgenommenes Foto ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seiner Lebenspartnerin F._______ sowie ihres gemeinsamen Kindes (E-1532/2016) koordiniert behandelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht ab, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit innert Frist nicht belegt habe, und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. I. Am 1. September 2017 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachgerecht, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes (E-1532/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen durch Unbekannte im Jahre 2015 seien als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben gemacht zur Anzahl Personen, die ihn bedroht hätten, und seine Schilderungen dieses Ereignisses seien insgesamt wenig substanziiert und hätten so von jeder beliebigen Person nacherzählt werden können. Schliesslich sei nicht einleuchtend, dass der Onkel des Beschwerdeführers, welcher als Parlamentarier in einer viel exponierteren Position sei, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, keine Repressalien wegen seines Engagements für die TNA erlitten habe. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen in den Jahren 2011 und 2013 könne keine Asylrelevanz beigemessen werden, weil kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang mit seiner im Jahre 2015 erfolgten Ausreise bestehe und diese Drohungen überdies nicht hinreichend intensiv gewesen seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der TNA sei und für diese Wahlhilfe geleistet habe, vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal es sich bei der TNA um eine legale Partei handle, die über zahlreiche Abgeordnete im sri-lankischen Parlament verfüge. Schliesslich seien beim Beschwerdeführer auch keine anderen Risikofaktoren erkennbar, welche auf eine zukünftige Verfolgung schliessen lassen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern. Der Vollzug von Wegweisungen von Tamilinnen und Tamilen nach Sri Lanka sei gemäss Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzulässig. Zudem würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich deutlich verbessert und infolgedessen sei der Vollzug in die Nord- und die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus D._______, Nordprovinz, wo er zuletzt während längerer Zeit gelebt habe. Er sei jung und gesund und verfüge neben einer Schulausbildung und beruflicher Erfahrung im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. Demnach seien gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration gegeben.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst den Sachverhalt dahingehend, dass er im Jahre 2006 im Südteil Sri Lankas bei einem Fluchtversuch festgenommen und während mehrerer Monate unter dem Verdacht, Verbindungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zu haben, festgehalten worden sei. Er sei im Jahre 2015 von vier Personen auf Motorrädern angehalten worden, wobei er hauptsächlich von zwei von ihnen bedroht worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien nicht widersprüchlich gewesen, sondern er habe bei der Anhörung lediglich seine Angaben präzisiert. Er habe zu den Drohungen zwangsläufig nicht sehr substanziierte Angaben machen können, da er die Angreifer nicht persönlich gekannt und sie nicht eindeutig einer bestimmten Organisation habe zuordnen können. Seine Aussagen seien aber im Kern deckungsgleich. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er und nicht sein Onkel bedroht worden sei. Sein Onkel weise als älterer Mann und Magistratsperson eine Sonderstellung auf, die ihn gemäss der Tradition vor direkten Übergriffen schütze, nicht aber vor indirekten Verfolgungsmassnahmen durch Angriffe auf Verwandte oder Wahlkampfhelfer. Er (Beschwerdeführer) habe sich aufgrund seiner Funktion deutlich besser als Angriffsziel geeignet, da kein Druck auf den staatlichen Sicherheitskräften gelastet habe, eine Untersuchung durchzuführen, und das Ziel, das Engagement der TNA und seines Onkels einzudämmen, besser und effektiver habe erreicht werden können.

E. 4.2.2 Auch die Ansicht der Vorinstanz, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2011 und 2013 sowie seiner Ausreise, greife zu kurz. Die Bedrohung im Jahr 2015 sei das letzte Glied in einer Kette von Repressalien wegen desselben Engagements gewesen. Obwohl die TNA eine legale Partei sei, seien deren Mitglieder und Ziele den staatlichen Sicherheitskräften nicht genehm. Als aktives Parteimitglied mit speziellen Funktionen sowie als Leiter des örtlichen (...)vereins weise er ein erhöhtes Verfolgungsrisiko auf. Weitere Verdachtsmomente ergäben sich durch die Verhaftung bei einem Fluchtversuch im Jahre 2006, welche das Bestehen eines Verdachts der Unterstützung der LTTE nahelege. Im Exil sei er nun eine Beziehung zu einer Frau eingegangen, welche aus einer LTTE-Familie stamme. Überdies habe er durch seine Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen seine Sympathien für die Ziele der LTTE offen zur Schau gestellt. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise. Im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka hätte er mit einer sofortigen Verhaftung zu rechnen und würde wegen seines Engagements für die tamilische Sache zur Rechenschaft gezogen. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe die Gefahr, dass die Behörden nicht nur einen "Background Check" durchführen, sondern weit intensivere Massnahmen ergriffen würden. Demnach müsste ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme gewährt werden.

E. 4.2.3 Im Weiteren sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, das Asylgesuch seiner Lebenspartnerin sei abgewiesen worden. Ihr Verfahren sei vielmehr auf Beschwerdeebene hängig. Das SEM habe den Sachverhalt falsch erfasst und die sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit dem Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG und dem Grundsatz der Einheit der Familie nicht behandelt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei.

E. 4.2.4 Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch als unzumutbar zu erachten. In Anbetracht seines früheren Engagements für die TNA sowie seiner aktuellen exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass er sehr rasch wieder von den sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert und verhaftet würde. Gerade im Nordteil des Landes sei deren Präsenz ausserordentlich stark. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich seiner Ausbildung und des Familiennetzes seien zu relativieren. Er habe lediglich eine minimale Schulbildung und keine Berufsausbildung. Ausser seiner verwitweten Mutter und seinem Onkel habe er keine Bezugspersonen. Mit der Gründung einer Familie und einem Kleinkind wäre eine Reintegration in Sri Lanka unter diesen Umständen kaum möglich. Es werde im Weiteren auf Berichte von Amnesty International und vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) verwiesen, wonach der Aufarbeitungsprozess in Sri Lanka langsam verlaufe und der Prevention of Terrorism Act (PTA) noch nicht ausser Kraft gesetzt worden sei. Willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen seien nach wie vor möglich.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz namentlich den Vorwurf zurück, sie habe den Sachverhalt betreffend die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers falsch erfasst. In der angefochtenen Verfügung sei festgehalten worden, deren Asylgesuch sei "vom SEM abgelehnt worden". Im Zeitpunkt des Entscheides sei nicht festgestanden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des Kindes seiner Lebenspartnerin sei und sie hätten nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Es habe keine Familieneinheit bestanden, die im Entscheid einer näheren Auseinandersetzung bedurft hätte. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch seine Lebenspartnerin als Flüchtlinge anerkannt worden seien, könne keine Verletzung von Art. 51 AsylG vorliegen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die in der Beschwerde vorgebrachte Verhaftung im Jahre 2006 anlässlich der Befragungen nicht erwähnt, weshalb diese als unwesentlich für seine Ausreise zu erachten sei. Das Dokument des Magistrates Court H._______ liege nur in Form einer Kopie vor, welcher kein Beweiswert zukomme. In der Übersetzung werde weder der Name des Beschwerdeführers erwähnt, noch sei ein Bezug zu den LTTE erkennbar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, er sei in der Schweiz nicht politisch aktiv. Das mit der Beschwerdeschrift zum Beleg seiner exilpolitischen Engagements eingereichte Foto dürfte im privaten Umfeld entstanden sein und vermöge keine Aktivitäten zu belegen, welche geeignet wären, zu einer asylrelevanten Verfolgung zu führen. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung wegen des Profils des Bruders seiner Lebenspartnerin könne auf die Vernehmlassung in deren Beschwerdeverfahren verwiesen werden. Das SEM sei zum Schluss gekommen, dass die Lebenspartnerin keine Reflexverfolgung zu befürchten habe.

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt ist. Nachdem der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und ihrem gemeinsamen Kind (Verfahren N [...], E-1532/2016) weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch eine vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, konnte dieser aus Sicht der Vorinstanz von vornherein weder aus Art. 51 AsylG noch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) einen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten, weshalb das SEM diesbezüglich zu Recht und konsequenterweise auf eine nähere Prüfung verzichtete.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Festnahme im Jahre 2006 wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE ist als nachgeschoben zu erachten. Er erwähnte diese anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz mit keinem Wort, sondern bestätigte vielmehr sowohl in der Befragung zur Person als auch anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen auf entsprechende Nachfragen hin jeweils ausdrücklich, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. A4 S. 11 und A14 S. 7 F. 66). Zudem ist die Schilderung des Beschwerdeführers, die Festnahme sei im "Südteil" des Landes anlässlich eines Fluchtversuchs erfolgt und er sei dort mehrere Monate lang festgehalten worden, nicht zu vereinbaren mit seiner Angabe anlässlich der BzP, er habe - mit Ausnahme einer kurzen Flucht im Jahre 1995 von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in D._______ gelebt (vgl. A4 S. 4). Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Gerichtsdokument kein Beweiswert in Bezug auf dieses Vorbringen beigemessen werden kann, da in diesem weder der Name des Beschwerdeführers erscheint noch der Grund für die Anklageerhebung genannt wird. Demnach ist dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erachten.

E. 5.3.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm als Grund für seine Ausreise vorgebrachten Drohungen durch unbekannte Personen wegen seines Engagements als Wahlkampfhelfer seines Onkels sind hingegen im Wesentlichen übereinstimmend und in der zu erwartenden Detailliertheit ausgefallen. Der ihm von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch betreffend die Anzahl Personen, die ihn im Jahre 2015 bedroht hätten, erscheint nicht ausschlaggebend, zumal eine Verwechslung mit dem Vorfall aus dem Jahr 2013, bei welchem ihm gemäss seinen Aussagen bei der BzP vier Personen bedroht hätten, nicht ausgeschlossen werden kann. Immerhin hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen übereinstimmend von drei Vorfällen in den Jahren 2011, 2013 und 2015 gesprochen und deren Umstände weitgehend identisch beschrieben. Demnach sind diese Übergriffe gegen den Beschwerdeführer als überwiegend glaubhaft zu bewerten.

E. 5.3.2 Indessen erfüllen diese Ereignisse mangels hinreichender Intensität die Voraussetzungen für die Qualifizierung als eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise keine über die genannten Drohungen hinaus gehenden Nachteile erlitten, und es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft intensivere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Das von ihm beschriebene Engagement für die TNA erscheint eher niederschwellig, und es handelt sich bei ihm jedenfalls nicht um ein exponiertes Parteimitglied, weshalb nicht von einem relevanten Verfolgungsinteresse an ihm auszugehen ist. Zu Recht hat die Vorinstanz im Übrigen darauf hingewiesen, dass die TNA eine legale, im sri-lankischen Parlament vertretene Partei respektive Parteienkoalition ist, und der Beschwerdeführer demnach keine Repressalien seitens staatlicher Organe wegen seiner Mitgliedschaft zu befürchten hat.

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer auch aus dem Profil seiner Lebenspartnerin beziehungsweise von deren Bruder keine Gefährdung ableiten. In dem F._______ betreffenden Urteil heutigen Datums (E-1532/2016) gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese keine begründete Furcht vor Verfolgung und namentlich keine Reflexverfolgung glaubhaft zu machen vermag. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine persönliche Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bruder seiner Partnerin. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit.

E. 5.4.3 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; zudem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).

E. 5.4.3.2 Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Foto, auf welchem der Beschwerdeführer an einem nicht näher identifizierbarem Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, lässt nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.

E. 5.4.3.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.).

E. 7.3.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus D._______, Distrikt G._______, wo er über Bezugspersonen (Mutter, [...]) verfügt, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Auch wenn er über keine höhere Schulausbildung verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass er durch seine Tätigkeit als Inhaber eines (...) (vgl. Protokoll Anhörung A14 S. 3) beziehungsweise Chauffeur (Protokoll BzP A4 S. 4) berufliche Qualifikationen erworben hat, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich, seine Lebenspartnerin sowie das gemeinsame Kind aufzubauen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt G._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3954/2017 Urteil vom 29. Januar 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste - gemäss eigenen Angaben - am (...). Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2016 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 8. Juni 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe sich mehrmals als Wahlkampfhelfer seines Onkels betätigt, welcher der Tamil National Alliance (TNA) angehöre und Mitglied des "C._______" sei. Er selber sei seit 2013 oder 2014 eingetragenes Mitglied der TNA. Zudem sei er Vorsteher eines Lesesaals in D._______ gewesen. Er habe eine wichtige Funktion im Wahlkampfteam seines Onkels ausgeübt. Namentlich sei er als Chauffeur für dieses tätig gewesen, habe Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und beim Aufbau von Bühnen mitgeholfen. Darüber hinaus habe er an Demonstrationen der TNA teilgenommen. Er sei wegen dieses Engagements mehrfach von ihm unbekannten Personen bedroht worden, vermutlich von Angehörigen des Criminal Investigation Departements (CID) oder Mitgliedern anderer Parteien, wie der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) oder der "Mahendra Partei". Das erste Mal sei er im (...) 2011, als sein Onkel erstmals kandidiert habe, von zwei Angehörigen der EPDP und der Rajapakse-Partei mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass er weiterhin für die TNA arbeite. Im (...) 2013, kurz nach den Wahlen zum "(...) Council" respektive den Bezirkswahlen, sei er von vier Personen auf Motorrädern, bei welchen es sich wahrscheinlich um Mitglieder der EPDP gehandelt habe, auf der Strasse bedroht worden. Danach sei er noch fünf oder sechs weitere Male, letztmals im (...) oder (...) 2015 (Protokoll BzP A4 S. 9) oder (...) 2015 (Protokoll Anhörung A14 S. 4 f.) bedroht worden. Bei diesem letzten Vorfall, hätten ihn zwei bewaffnete Personen gewarnt, dass er sein Leben riskiere, wenn er seinen Onkel und die TNA bei der im (...) 2015 vorgesehenen Wahl unterstütze. Noch am selben Tag habe er D._______ verlassen und sich in der Folge bis zu seiner Ausreise in Colombo aufgehalten. Während dieser Zeit habe er von Freunden und Kollegen erfahren, dass er gesucht worden sei. Ferner sei ihm berichtet worden, dass auch andere Wahlkampfhelfer Probleme bekommen und das Land verlassen hätten. Sein Onkel habe seine Flucht organisiert. Er sei von Colombo aus legal auf dem Luftweg nach E._______ gereist, von wo er von einem Schlepper via Griechenland und Österreich in die Schweiz gebracht worden sei. Im Übrigen habe er in der Schweiz eine Landsfrau, F._______ (N [...]), kennengelernt, welche er zu heiraten beabsichtigte. Am (...) sei ihr gemeinsames Kind (G._______) zur Welt gekommen. B.b Der Beschwerdeführer reichte nebst seiner Identitätskarte Kopien einer Identitätskarte sowie eines Parlamentarier-Ausweises seines Onkels und ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom (...) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Anerkennungserklärung vom 28. Juni 2017 erkannte der Beschwerdeführer G._______ als sein Kind an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vor-instanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er ein Gerichtsdokument des Magistrate Court H._______ vom (...) 2006 mit Übersetzung sowie ein nach seinen Angaben bei einer exilpolitischen Veranstaltung aufgenommenes Foto ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seiner Lebenspartnerin F._______ sowie ihres gemeinsamen Kindes (E-1532/2016) koordiniert behandelt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht ab, unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit innert Frist nicht belegt habe, und forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. I. Am 1. September 2017 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorliegend erweist es sich als sachgerecht, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes (E-1532/2016) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen durch Unbekannte im Jahre 2015 seien als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben gemacht zur Anzahl Personen, die ihn bedroht hätten, und seine Schilderungen dieses Ereignisses seien insgesamt wenig substanziiert und hätten so von jeder beliebigen Person nacherzählt werden können. Schliesslich sei nicht einleuchtend, dass der Onkel des Beschwerdeführers, welcher als Parlamentarier in einer viel exponierteren Position sei, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, keine Repressalien wegen seines Engagements für die TNA erlitten habe. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen in den Jahren 2011 und 2013 könne keine Asylrelevanz beigemessen werden, weil kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang mit seiner im Jahre 2015 erfolgten Ausreise bestehe und diese Drohungen überdies nicht hinreichend intensiv gewesen seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der TNA sei und für diese Wahlhilfe geleistet habe, vermöge keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen, zumal es sich bei der TNA um eine legale Partei handle, die über zahlreiche Abgeordnete im sri-lankischen Parlament verfüge. Schliesslich seien beim Beschwerdeführer auch keine anderen Risikofaktoren erkennbar, welche auf eine zukünftige Verfolgung schliessen lassen könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern. Der Vollzug von Wegweisungen von Tamilinnen und Tamilen nach Sri Lanka sei gemäss Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzulässig. Zudem würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich deutlich verbessert und infolgedessen sei der Vollzug in die Nord- und die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus D._______, Nordprovinz, wo er zuletzt während längerer Zeit gelebt habe. Er sei jung und gesund und verfüge neben einer Schulausbildung und beruflicher Erfahrung im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. Demnach seien gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration gegeben. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst den Sachverhalt dahingehend, dass er im Jahre 2006 im Südteil Sri Lankas bei einem Fluchtversuch festgenommen und während mehrerer Monate unter dem Verdacht, Verbindungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zu haben, festgehalten worden sei. Er sei im Jahre 2015 von vier Personen auf Motorrädern angehalten worden, wobei er hauptsächlich von zwei von ihnen bedroht worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien nicht widersprüchlich gewesen, sondern er habe bei der Anhörung lediglich seine Angaben präzisiert. Er habe zu den Drohungen zwangsläufig nicht sehr substanziierte Angaben machen können, da er die Angreifer nicht persönlich gekannt und sie nicht eindeutig einer bestimmten Organisation habe zuordnen können. Seine Aussagen seien aber im Kern deckungsgleich. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er und nicht sein Onkel bedroht worden sei. Sein Onkel weise als älterer Mann und Magistratsperson eine Sonderstellung auf, die ihn gemäss der Tradition vor direkten Übergriffen schütze, nicht aber vor indirekten Verfolgungsmassnahmen durch Angriffe auf Verwandte oder Wahlkampfhelfer. Er (Beschwerdeführer) habe sich aufgrund seiner Funktion deutlich besser als Angriffsziel geeignet, da kein Druck auf den staatlichen Sicherheitskräften gelastet habe, eine Untersuchung durchzuführen, und das Ziel, das Engagement der TNA und seines Onkels einzudämmen, besser und effektiver habe erreicht werden können. 4.2.2 Auch die Ansicht der Vorinstanz, es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2011 und 2013 sowie seiner Ausreise, greife zu kurz. Die Bedrohung im Jahr 2015 sei das letzte Glied in einer Kette von Repressalien wegen desselben Engagements gewesen. Obwohl die TNA eine legale Partei sei, seien deren Mitglieder und Ziele den staatlichen Sicherheitskräften nicht genehm. Als aktives Parteimitglied mit speziellen Funktionen sowie als Leiter des örtlichen (...)vereins weise er ein erhöhtes Verfolgungsrisiko auf. Weitere Verdachtsmomente ergäben sich durch die Verhaftung bei einem Fluchtversuch im Jahre 2006, welche das Bestehen eines Verdachts der Unterstützung der LTTE nahelege. Im Exil sei er nun eine Beziehung zu einer Frau eingegangen, welche aus einer LTTE-Familie stamme. Überdies habe er durch seine Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen seine Sympathien für die Ziele der LTTE offen zur Schau gestellt. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass er ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise. Im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka hätte er mit einer sofortigen Verhaftung zu rechnen und würde wegen seines Engagements für die tamilische Sache zur Rechenschaft gezogen. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es bestehe die Gefahr, dass die Behörden nicht nur einen "Background Check" durchführen, sondern weit intensivere Massnahmen ergriffen würden. Demnach müsste ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme gewährt werden. 4.2.3 Im Weiteren sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, das Asylgesuch seiner Lebenspartnerin sei abgewiesen worden. Ihr Verfahren sei vielmehr auf Beschwerdeebene hängig. Das SEM habe den Sachverhalt falsch erfasst und die sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit dem Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG und dem Grundsatz der Einheit der Familie nicht behandelt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei. 4.2.4 Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch als unzumutbar zu erachten. In Anbetracht seines früheren Engagements für die TNA sowie seiner aktuellen exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass er sehr rasch wieder von den sri-lankischen Sicherheitskräften kontrolliert und verhaftet würde. Gerade im Nordteil des Landes sei deren Präsenz ausserordentlich stark. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezüglich seiner Ausbildung und des Familiennetzes seien zu relativieren. Er habe lediglich eine minimale Schulbildung und keine Berufsausbildung. Ausser seiner verwitweten Mutter und seinem Onkel habe er keine Bezugspersonen. Mit der Gründung einer Familie und einem Kleinkind wäre eine Reintegration in Sri Lanka unter diesen Umständen kaum möglich. Es werde im Weiteren auf Berichte von Amnesty International und vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) verwiesen, wonach der Aufarbeitungsprozess in Sri Lanka langsam verlaufe und der Prevention of Terrorism Act (PTA) noch nicht ausser Kraft gesetzt worden sei. Willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen seien nach wie vor möglich. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz namentlich den Vorwurf zurück, sie habe den Sachverhalt betreffend die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers falsch erfasst. In der angefochtenen Verfügung sei festgehalten worden, deren Asylgesuch sei "vom SEM abgelehnt worden". Im Zeitpunkt des Entscheides sei nicht festgestanden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des Kindes seiner Lebenspartnerin sei und sie hätten nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Es habe keine Familieneinheit bestanden, die im Entscheid einer näheren Auseinandersetzung bedurft hätte. Nachdem weder der Beschwerdeführer noch seine Lebenspartnerin als Flüchtlinge anerkannt worden seien, könne keine Verletzung von Art. 51 AsylG vorliegen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die in der Beschwerde vorgebrachte Verhaftung im Jahre 2006 anlässlich der Befragungen nicht erwähnt, weshalb diese als unwesentlich für seine Ausreise zu erachten sei. Das Dokument des Magistrates Court H._______ liege nur in Form einer Kopie vor, welcher kein Beweiswert zukomme. In der Übersetzung werde weder der Name des Beschwerdeführers erwähnt, noch sei ein Bezug zu den LTTE erkennbar. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung erklärt, er sei in der Schweiz nicht politisch aktiv. Das mit der Beschwerdeschrift zum Beleg seiner exilpolitischen Engagements eingereichte Foto dürfte im privaten Umfeld entstanden sein und vermöge keine Aktivitäten zu belegen, welche geeignet wären, zu einer asylrelevanten Verfolgung zu führen. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung wegen des Profils des Bruders seiner Lebenspartnerin könne auf die Vernehmlassung in deren Beschwerdeverfahren verwiesen werden. Das SEM sei zum Schluss gekommen, dass die Lebenspartnerin keine Reflexverfolgung zu befürchten habe. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerechtfertigt ist. Nachdem der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und ihrem gemeinsamen Kind (Verfahren N [...], E-1532/2016) weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch eine vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, konnte dieser aus Sicht der Vorinstanz von vornherein weder aus Art. 51 AsylG noch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) einen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten, weshalb das SEM diesbezüglich zu Recht und konsequenterweise auf eine nähere Prüfung verzichtete. 5.2 Die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Festnahme im Jahre 2006 wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE ist als nachgeschoben zu erachten. Er erwähnte diese anlässlich der Befragungen durch die Vorinstanz mit keinem Wort, sondern bestätigte vielmehr sowohl in der Befragung zur Person als auch anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen auf entsprechende Nachfragen hin jeweils ausdrücklich, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. A4 S. 11 und A14 S. 7 F. 66). Zudem ist die Schilderung des Beschwerdeführers, die Festnahme sei im "Südteil" des Landes anlässlich eines Fluchtversuchs erfolgt und er sei dort mehrere Monate lang festgehalten worden, nicht zu vereinbaren mit seiner Angabe anlässlich der BzP, er habe - mit Ausnahme einer kurzen Flucht im Jahre 1995 von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in D._______ gelebt (vgl. A4 S. 4). Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Gerichtsdokument kein Beweiswert in Bezug auf dieses Vorbringen beigemessen werden kann, da in diesem weder der Name des Beschwerdeführers erscheint noch der Grund für die Anklageerhebung genannt wird. Demnach ist dieses Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. 5.3 5.3.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm als Grund für seine Ausreise vorgebrachten Drohungen durch unbekannte Personen wegen seines Engagements als Wahlkampfhelfer seines Onkels sind hingegen im Wesentlichen übereinstimmend und in der zu erwartenden Detailliertheit ausgefallen. Der ihm von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch betreffend die Anzahl Personen, die ihn im Jahre 2015 bedroht hätten, erscheint nicht ausschlaggebend, zumal eine Verwechslung mit dem Vorfall aus dem Jahr 2013, bei welchem ihm gemäss seinen Aussagen bei der BzP vier Personen bedroht hätten, nicht ausgeschlossen werden kann. Immerhin hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen übereinstimmend von drei Vorfällen in den Jahren 2011, 2013 und 2015 gesprochen und deren Umstände weitgehend identisch beschrieben. Demnach sind diese Übergriffe gegen den Beschwerdeführer als überwiegend glaubhaft zu bewerten. 5.3.2 Indessen erfüllen diese Ereignisse mangels hinreichender Intensität die Voraussetzungen für die Qualifizierung als eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise keine über die genannten Drohungen hinaus gehenden Nachteile erlitten, und es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft intensivere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Das von ihm beschriebene Engagement für die TNA erscheint eher niederschwellig, und es handelt sich bei ihm jedenfalls nicht um ein exponiertes Parteimitglied, weshalb nicht von einem relevanten Verfolgungsinteresse an ihm auszugehen ist. Zu Recht hat die Vorinstanz im Übrigen darauf hingewiesen, dass die TNA eine legale, im sri-lankischen Parlament vertretene Partei respektive Parteienkoalition ist, und der Beschwerdeführer demnach keine Repressalien seitens staatlicher Organe wegen seiner Mitgliedschaft zu befürchten hat. 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Insbesondere kann der Beschwerdeführer auch aus dem Profil seiner Lebenspartnerin beziehungsweise von deren Bruder keine Gefährdung ableiten. In dem F._______ betreffenden Urteil heutigen Datums (E-1532/2016) gelangt das Gericht zum Schluss, dass diese keine begründete Furcht vor Verfolgung und namentlich keine Reflexverfolgung glaubhaft zu machen vermag. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine persönliche Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bruder seiner Partnerin. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit. 5.4.3 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; zudem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). 5.4.3.2 Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Foto, auf welchem der Beschwerdeführer an einem nicht näher identifizierbarem Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, lässt nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 5.4.3.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). 7.3.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus D._______, Distrikt G._______, wo er über Bezugspersonen (Mutter, [...]) verfügt, auf deren Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Auch wenn er über keine höhere Schulausbildung verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass er durch seine Tätigkeit als Inhaber eines (...) (vgl. Protokoll Anhörung A14 S. 3) beziehungsweise Chauffeur (Protokoll BzP A4 S. 4) berufliche Qualifikationen erworben hat, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz für sich, seine Lebenspartnerin sowie das gemeinsame Kind aufzubauen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegration möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt G._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain