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E-6067/2018

E-6067/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die tamilische Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2015 in die Schweiz und suchte am 5. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 16. Februar 2015 wurde sie zu ihrer Person (BzP) befragt und am 22. Juli 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie bei der BzP aus, sie stamme aus D._______ (E._______,), wo sie zusammen mit (...) gelebt habe. Ihr F._______ habe die "Bewegung" unterstützt; er sei deswegen zweimal festgenommen worden und habe schliesslich im Jahr (...) ausreisen müssen. Sie selber habe sich während zwei Jahren ([...] bis [...]) für den (...) engagiert. Sie habe vier- oder fünfmal an Protesten teilgenommen und ehemalige Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt. Sie sei zweimal - im (...) und (...) - vom "Criminal Investigation Department" (CID) festgenommen und zu den Aktivitäten von ihr sowie (...) befragt worden. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von einem anderen Mitglied des (...) erfahren habe, dass sie gesucht werde. Im (...) sei sie mithilfe eines Schleppers mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass per Flugzeug von Colombo nach G._______ und von dort in die Türkei gereist, von wo aus sie in einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden sei. Bei der Anhörung brachte sie vor, (...) und ihr (...) verstorbener Vater hätten die "Bewegung" unterstützt, indem sie Geld gesammelt und Unterkünfte organisiert hätten. (...) sei deshalb zweimal, das zweite Mal im (...), von der Polizei festgenommen worden. (...) habe ihre Mutter die Freilassung (...) auf Kaution erreicht. In der Folge sei er gesucht worden und deshalb aus Sri Lanka ausgereist. Er lebe seit (...) in H._______. Sie selber habe sich ab (...) für den (...) in D._______ engagiert, weil dieser ihre Familie nach der ersten Verhaftung (...) unterstützt habe. Der (...) habe mit Geldspenden benachteiligten Personen Kleinkredite zur Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit verliehen und Unterkünfte für Personen aus dem I._______ organisiert. Sie habe regelmässig an Veranstaltungen des (...) teilgenommen und Leute zu diesen eingeladen. Ferner habe sie geholfen, Spenden für diesen Verein zu sammeln. (...) habe sie sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von Verantwortlichen des Vereins und anderen Leuten erfahren habe, dass sie in Gefahr sei. Dies einerseits, weil sie wegen ihres Engagements für den (...) gesucht werde, und andererseits, weil auch ihr F._______ von den sri-lankischen Behörden gesucht werde und sie aufgrund der Flucht (...) keinen Schutz mehr habe. A.c Zu ihren Lebensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, die Schule bis zum O-Level besucht und danach (...) besucht zu haben. Sie habe zuletzt zusammen mit ihrer Mutter in D._______ gelebt; am selben Ort wohne auch noch eine verheiratete Schwester. Sie habe sodann mehrere Onkel und Tanten im 30 Minuten entfernten E._______ sowie mehrere Geschwister und eine Tante, die im Ausland lebten. A.d Die Beschwerdeführerin reichte eine Identitätskarte im Original, einen Geburtsschein in Kopie und die beglaubigte Kopie eines (...) betreffenden (...) ein. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. D. Mit Urteil E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Ereignisse und insbesondere die behauptete Gefährdung wegen ihres Engagements für den (...) sowie des Profils (...) nicht glaubhaft gemacht. Sie sei deshalb keiner der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen. Es seien keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sie befürchten müsse, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen liessen. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Die angeblich bei einer Gedenkveranstaltung aufgenommenen Fotos, auf denen sie an einem nicht näher identifizierbaren Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit Fahnen und Transparenten zu sehen sei, liessen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten seien von ihr weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert worden. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass sie alleine durch die Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen nicht von einer Registrierung vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka auszugehen sei. Die sri-lankischen Behörden dürften ihre marginale exilpolitische Tätigkeit - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Das SEM habe somit zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt. Die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug seien zu Recht angeordnet worden. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht unter anderem aus, die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin verfügten in der Herkunftsregion über Bezugspersonen auf deren Unterstützung sie zählen könnten. Des Weiteren könnten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit ihrem Lebenspartner beziehungsweise Vater, dessen Beschwerde mit separatem Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen werde (Urteil des BVGer E-3954/2017 vom 29. Januar 2018), in ihren Heimatstaat zurückkehren. Es könne angenommen werden, dass er in der Lage sein werde, für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Angehörigen aufzukommen. E. Am (...) fand die Vorsprache der Beschwerdeführerin auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere statt. F. Mit Eingabe vom 16. August 2018 beim SEM liessen die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner für sich und ihre gemeinsame Tochter durch ihren damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Gabriel Püntener) ein neues Asylgesuch stellen. Es hätten sich nach den beiden Urteilen vom 29. Januar 2018 neue bisher nicht bekannte und nicht beachtete rechtserhebliche Sachverhalte in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft verwirklicht. Als Beilagen reichten sie eine CD mit einem Länderbericht vom 15. August 2018 und mehrere Zeitungsartikel sowie Berichte zu Sri Lanka und Kopien der «Carte de Resident» betreffend der in H._______ lebenden Geschwister (Bruder und Schwester) ein. G. Mit Schreiben vom 22. August 2018 ersuchte das SEM die zuständige kantonale Migrationsbehörde darum, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 gewährte das SEM antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 5 Arbeitstagen für allfällige Ergänzungen ein. Mit Schreiben vom 4. September 2018 reichte sie ihre Stellungnahme ein. I. Mit separaten Verfügungen einerseits für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter und anderseits für ihren Lebenspartner vom 21. September 2018 - eröffnet am 28. September 2018 - wies das SEM verschiedene Verfahrensanträge in der Eingabe vom 16. August 2018 ab, lehnte das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. J. Mit Eingabe vom 28. September 2018 teilte Rechtsanwalt Püntener dem SEM mit, dass er das ihm erteilte Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe. Behördliche Mitteilungen und Verfügungen seien somit seinen Mandanten direkt oder einem neuen Rechtsvertreter zuzustellen, falls ein solcher bekannt sei. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 24. Oktober 2018) gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragt sie - insbesondere in Bezug auf die Dispositivziffern 9, 10 und 11 der angefochtenen Verfügung - die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren beantragt sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte sie eine Vollmacht vom 23. Oktober 2018 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein. L. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. M. Mit Rechtsmitteleingabe, ebenfalls vom 23. Oktober 2018, liess auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin die ihn betreffende SEM-Verfügung vom 21. September 2018 anfechten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren (E-6063/2018) wurde mit Abschreibungsentscheid vom 7. August 2020 wegen unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 21. September 2018 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2018 teils als zweites Asylgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 4.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisi-onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 5 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Länderdokumentation (CD) beziehe sich auf zahlreiche Berichte und Zeitungsartikel aus den Jahren 2012 bis Januar 2018, die vor Erlass des Urteils vom 29. Januar 2018 entstanden seien. Die meisten Beilagen zu den Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka seien ebenfalls vor diesem Urteil entstanden. Gleich verhalte es sich mit dem Hinweis auf die bilateralen Beziehungen der Schweiz zu Sri Lanka und den Kopien der «Carte de Resident» der in H._______ lebenden Geschwister, die von 2011 und 2014 stammen würden. Sie könnten deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Diese Ausführungen seien zudem bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen, bei dem schon eine Aufenthaltsbewilligung (...) eingereicht worden sei. Auch die zwei Gerichtsprozesse von (...) (Gerichtsurteil des High Court von J._______ vom (...) und Gerichtsunterlagen zu einem wiederaufgenommenen Verfahren gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation [TRO] im Fall N [...]) und die dazu eingereichten Beweismittel datierten alle vor dem Urteil vom 29. Januar 2018. Auf diese Ausführungen und Beweismittel sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, zumal sie im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend zu machen wären. Folglich sei auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin abzuweisen, zumal nicht ansatzweise dargelegt werde, um was für Dokumente es sich dabei handeln könnte. Der Antrag auf eine Anhörung sei ebenfalls abzuweisen, weil das Gesetz im Rahmen von Nachfolgeverfahren keine weitere Anhörung vorsehe. Die Beweismittel, die nach dem Urteil vom 29. Januar 2018 entstanden seien und vorbestandene Tatsachen belegen sollten, seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vom SEM entgegenzunehmen. Die Gesuchsbeilagen 42, 44, 53-57, 62, 206, 275, 298-299, 301-311,313-317, 319-320, 328-331, 334-342, 344-345, 347, 349-350, 359-361, 363-364, 367-368, 371-373, 376-377 und 383 seien mehr als dreissig Tage nach ihrer Entstehung eingereicht worden. Auf diese Beweismittel und die darauf abgestützten Ausführungen sei somit grundsätzlich nicht einzutreten. Es bestünden auch keine völkerrechtlichen Wegweisungvollzugshindernisse im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, zumal die genannten Beilagen keinen individuellen und konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin, die darin nicht vorkomme, aufweisen würden. Die Beilagen 374-375, 378-382 und 384-387 der Länderdokumentation vom 15. August 2018 seien innerhalb der dreissigtägigen Frist eingereicht worden. Sie seien jedoch mangels direkten Bezugs zur Person der Beschwerdeführerin nicht erheblich und somit nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr in Sri Lanka zu belegen. Diesbezüglich sei das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abzulehnen. Das SEM führte dann weiter aus, mit der Eingabe vom 16. August 2018 werde erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe einen (...), der sich (...) von den LTTE habe rekrutieren lassen und (...) verstorben sei. Dieser verspätete Sachverhalt sei einem Mehrfachgesuch nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Darauf sei aber nicht weiter einzugehen, weil keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht würden, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits im ersten Asyl- oder Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sei. Soweit sinngemäss geltend gemacht werde, mit der Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat für die Ersatzreisepapierbeschaffung sei ein Backgroundcheck ausgelöst worden, weshalb der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung drohe, werde eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht. In diesem Zusammenhang werde um Einsicht in verschiedene Daten im Rahmen der Papierbeschaffung beim Generalkonsulat ersucht und in Bezug auf das Migrationsabkommen der Schweiz mit Sri-Lanka würden verschiedene Anträge gestellt. Die Eingabe sei insoweit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen. Das SEM übermittle dem sri-lankischen Generalkonsulat bei der Papierbeschaffung die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines Ersatzreisepapieres. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjähriges Verfahren, das seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. Dafür würden dem Generalkonsulat ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die der Beschaffung von Ersatzreisepapieren dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen von Art. 97 und Art. 106 AsylG würden vollumfänglich eingehalten. Die vorliegend übermittelten Personendaten stünden allesamt im Einklang mit dem Verarbeitungszweck; es bestehe deshalb kein Anlass, Massnahmen zur Löschung der Daten zu treffen oder auf die Übermittlung zu verzichten. Die entsprechenden Anträge seien abzuweisen. Es würden mit der Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen keine neuen Gefährdungsmomente geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Die im Zusammenhang mit der Vernehmlassung vom 8. November 2017 geäusserte Unterstellung, die übermittelten Daten würden dazu verwendet, eine politisch motivierte Verfolgung durch das CID und den TID vorzubereiten, finde im entsprechenden Dokument keine Grundlage. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel (Dokumentation anhand der bisherigen Fälle des Rechtsvertreters) sei abzuweisen, weil angesichts der umfangreichen Eingabe vom 16. August 2018 und der zahlreichen Beilagen davon auszugehen sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt sei. Es sei nicht ersichtlich respektive werde nicht dargetan, weshalb die entsprechenden Dokumente bislang nicht hätten eingereicht werden können. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens komme nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zu Anwendung. Wenn eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung der nach Sri Lanka übermittelten Daten und die damit erzielten Ergebnisse wolle, habe sie ihr Gesuch gemäss Art. 16 Bst. j des Abkommens direkt bei den sri-lankischen Behörden zu stellen. In Bezug auf die beantragten Handlungsanweisungen für das Stellen eines Akteneinsichtsgesuches sei es nicht Sache der Asylbehörden, die gesuchstellenden Personen in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines allfälligen Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Es obliege gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Auf das diesbezügliche Begehren sei nicht weiter einzugehen. Zum Gesuch um Einsicht in verschiedene Daten im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 Einsicht in die Vollzugsakten des SEM gewährt worden sei. Es sei ihr eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen für allfällige Ergänzungen eingeräumt worden. Die zugestellten Akten würden alle vorhandenen Dokumente enthalten, weshalb dem Ersuchen entsprochen worden sei. Die Stellungnahme vom 4. September 2018 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie wegen des Ledignamens ihrer Mutter (K._______) bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte. Neben dem früheren LTTE-Führer L._______ gebe es zahlreiche andere bekannte Persönlichkeiten in Sri Lanka, die diesen Namen getragen hätten oder noch tragen würden. Weitere Faktoren in Bezug auf die Rückkehrgefährdung, die im vorliegenden Mehrfachgesuch zu berücksichtigen wären und nicht schon in den vorhergehenden Verfahren behandelt worden seien, würden nicht vorliegen.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde gegen den Entscheid des SEM über das Mehrfachgesuch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag in der Beschwerde auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich deshalb.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vor-instanz fest, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelingt, neue Asyl- oder Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat in ausführlicher und umfassender Weise begründet, weshalb die innerhalb der dreissigtägigen Frist eingereichten Beweismittel, das im ordentlichen Asylverfahren nicht geltend gemachte Vorbringen zum (...) verstorbenen (...) und die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat für die Ersatzreisepapierbeschaffung keine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft respektive Wiedererwägungsgründe zu begründen vermöchten. Aus der Beschwerde erschliesst sich nicht, inwiefern das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter falsch beurteilt haben könnte. Für die Ausführungen zum in H._______ lebenden (...) und zu den Aktivitäten für den (...) kann insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des BVGer E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 E. 5 verwiesen werden. Es ist auch heute nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer allfälligen Einreise in Sri Lanka unverzüglich zum Verbleib (...) befragt und es würden ihr deswegen ernsthafte Nachteile drohen. Im Urteil wurde ausgeführt, selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Schwester des in H._______ als Flüchtling anerkannten F._______ sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Aus ihren Vorbringen ergäben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass sie bis zu ihrer Ausreise im (...) relevante Verfolgungsmassnahmen wegen des damals bereits Jahre zurückliegenden Engagements (...) und ihres Vaters für die LTTE erlitten hätte (a.a.O. E. 5.3). Zum Vorbringen, die sri-lankischen Behörden würden die Beschwerdeführerin nach der Datenübermittlung durch die Schweiz bei ihrer Ankunft in Sri Lanka festnehmen, und es würde ihr eine lange Gefängnisstrafe drohen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht stütze sich auf Länderberichte, die nicht den alltäglichen Geschehnissen in Sri Lanka entsprächen. Eine Auseinandersetzung mit der Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig respektive unrichtig festgestellt, erübrigt sich, zumal sie nicht ansatzweise begründet wird und in den Akten auch keine Stütze findet. Es drohen der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit in konkreter Art und Weise Verfolgungsmassnahmen wegen ihrer geltend gemachten Verbindung zu den LTTE. Im Urteil des BVGer E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 E. 6.2. wurde festgehalten, es sei aufgrund der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse nicht davon auszugehen, dass sie befürchten müsse, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen liessen. Ebenso bestehe kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnieoder ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. Für den Hinweis auf die der Eingabe vom 16. August 2018 beigelegten Unterlagen (insbesondere Beilagen 1 bis 6) betreffend Menschenrechte der tamilischen Minderheit in Sri Lanka kann auf die nachfolgende Erwägung 8.2.4 verwiesen werden.

E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). Angesichts dessen, dass von der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse auszugehen ist, ist sie keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Sie weist kein persönliches Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise auf sich ziehen könnte (vgl. a.a.O. E. 8 und Urteil des BVGer E-1532/2016 E. 6.2). Zudem sind mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3).

E. 6.3.2 An dieser Einschätzung vermag der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Machtwechsel und seinen Folgen verwiesen werden (u.a. Ausführungen im Urteil des BVGerE-2464/2020 vom 23. Juli 2020 E. 9.1 mit mehreren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen wie die tamilische Minderheit kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Im vorliegenden konkreten Einzelfall besteht aufgrund des Gesagten kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Bezeichnenderweise macht sie denn auch keinen solchen geltend.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge-fahr oder Wiedererwägungsgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt, soweit sie darauf eingetreten ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, respektive dass sie persönlich gefährdet wären.

E. 8.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt E._______, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen weder die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019, die verstärkten ethnischen und religiösen Spannungen während des Wahlkampfes und des anschliessenden Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern oder aufgrund des Regierungswechsels vom November 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Hinsichtlich ihrer Ethnie ist, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit ausgeführt, heute nicht davon auszugehen, die Rückkehr der Brüder Rajapaksa an die Führungsspitze Sri Lankas bedeute eine konkrete Gefährdung für die gesamte tamilische Bevölkerungsgruppe. Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde.

E. 8.3.3 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin stammt aus D._______, E._______. Sie verfügt in ihrer Herkunftsregion über Bezugspersonen ([...], [...] und [...]), auf deren Unterstützung sie zählen kann. Auch hatte sie vor ihrer Ausreise die Schule abgeschlossen und (...) besucht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, allenfalls in der nicht weit entfernten Stadt E._______ ein Auskommen für sich und ihre Tochter zu finden; dies angesichts des grösseren sozialen Netzes, das sie dort hat. Hinzu kommen mehrere nähere Verwandte im Ausland, die sie bei Bedarf werden unterstützen können; zu denken ist etwa an ihren (...) in H._______, der bereits für ihre Ausreise aufgekommen war. Ergänzend ist auch heute nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht mit dem Lebenspartner und Vater in den Heimatstaat zurückkehren könnten, auch wenn seine Beschwerde mit Abschreibungsentscheid vom 7. August 2020 (E-6063/2018) als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist. Es ist insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (E._______) in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch mit Blick auf das Kindeswohl sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6 und 2006 Nr. 24 E. 6.2.3.; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, 2009/51 E. 5.6). Bei der Tochter handelt es sich um ein Kleinkind, das in Begleitung seiner Mutter und mutmasslich auch seines Vaters nach Sri Lanka reisen wird.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der am 26. Oktober 2018 verfügte Vollzugsstopp gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6067/2018 Urteil vom 7. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Maria Holl, Kontakt- und Beratungsstelle für Sans-Papiers, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die tamilische Beschwerdeführerin gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2015 in die Schweiz und suchte am 5. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 16. Februar 2015 wurde sie zu ihrer Person (BzP) befragt und am 22. Juli 2015 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie bei der BzP aus, sie stamme aus D._______ (E._______,), wo sie zusammen mit (...) gelebt habe. Ihr F._______ habe die "Bewegung" unterstützt; er sei deswegen zweimal festgenommen worden und habe schliesslich im Jahr (...) ausreisen müssen. Sie selber habe sich während zwei Jahren ([...] bis [...]) für den (...) engagiert. Sie habe vier- oder fünfmal an Protesten teilgenommen und ehemalige Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt. Sie sei zweimal - im (...) und (...) - vom "Criminal Investigation Department" (CID) festgenommen und zu den Aktivitäten von ihr sowie (...) befragt worden. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von einem anderen Mitglied des (...) erfahren habe, dass sie gesucht werde. Im (...) sei sie mithilfe eines Schleppers mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass per Flugzeug von Colombo nach G._______ und von dort in die Türkei gereist, von wo aus sie in einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden sei. Bei der Anhörung brachte sie vor, (...) und ihr (...) verstorbener Vater hätten die "Bewegung" unterstützt, indem sie Geld gesammelt und Unterkünfte organisiert hätten. (...) sei deshalb zweimal, das zweite Mal im (...), von der Polizei festgenommen worden. (...) habe ihre Mutter die Freilassung (...) auf Kaution erreicht. In der Folge sei er gesucht worden und deshalb aus Sri Lanka ausgereist. Er lebe seit (...) in H._______. Sie selber habe sich ab (...) für den (...) in D._______ engagiert, weil dieser ihre Familie nach der ersten Verhaftung (...) unterstützt habe. Der (...) habe mit Geldspenden benachteiligten Personen Kleinkredite zur Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit verliehen und Unterkünfte für Personen aus dem I._______ organisiert. Sie habe regelmässig an Veranstaltungen des (...) teilgenommen und Leute zu diesen eingeladen. Ferner habe sie geholfen, Spenden für diesen Verein zu sammeln. (...) habe sie sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von Verantwortlichen des Vereins und anderen Leuten erfahren habe, dass sie in Gefahr sei. Dies einerseits, weil sie wegen ihres Engagements für den (...) gesucht werde, und andererseits, weil auch ihr F._______ von den sri-lankischen Behörden gesucht werde und sie aufgrund der Flucht (...) keinen Schutz mehr habe. A.c Zu ihren Lebensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, die Schule bis zum O-Level besucht und danach (...) besucht zu haben. Sie habe zuletzt zusammen mit ihrer Mutter in D._______ gelebt; am selben Ort wohne auch noch eine verheiratete Schwester. Sie habe sodann mehrere Onkel und Tanten im 30 Minuten entfernten E._______ sowie mehrere Geschwister und eine Tante, die im Ausland lebten. A.d Die Beschwerdeführerin reichte eine Identitätskarte im Original, einen Geburtsschein in Kopie und die beglaubigte Kopie eines (...) betreffenden (...) ein. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. D. Mit Urteil E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Ereignisse und insbesondere die behauptete Gefährdung wegen ihres Engagements für den (...) sowie des Profils (...) nicht glaubhaft gemacht. Sie sei deshalb keiner der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen. Es seien keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sie befürchten müsse, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen liessen. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit. Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Die angeblich bei einer Gedenkveranstaltung aufgenommenen Fotos, auf denen sie an einem nicht näher identifizierbaren Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit Fahnen und Transparenten zu sehen sei, liessen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten seien von ihr weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert worden. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass sie alleine durch die Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen nicht von einer Registrierung vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka auszugehen sei. Die sri-lankischen Behörden dürften ihre marginale exilpolitische Tätigkeit - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. Das SEM habe somit zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt. Die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug seien zu Recht angeordnet worden. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht unter anderem aus, die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin verfügten in der Herkunftsregion über Bezugspersonen auf deren Unterstützung sie zählen könnten. Des Weiteren könnten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter mit ihrem Lebenspartner beziehungsweise Vater, dessen Beschwerde mit separatem Urteil gleichen Datums ebenfalls abgewiesen werde (Urteil des BVGer E-3954/2017 vom 29. Januar 2018), in ihren Heimatstaat zurückkehren. Es könne angenommen werden, dass er in der Lage sein werde, für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Angehörigen aufzukommen. E. Am (...) fand die Vorsprache der Beschwerdeführerin auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung der Ersatzreisepapiere statt. F. Mit Eingabe vom 16. August 2018 beim SEM liessen die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner für sich und ihre gemeinsame Tochter durch ihren damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Gabriel Püntener) ein neues Asylgesuch stellen. Es hätten sich nach den beiden Urteilen vom 29. Januar 2018 neue bisher nicht bekannte und nicht beachtete rechtserhebliche Sachverhalte in Bezug auf ihre Flüchtlingseigenschaft verwirklicht. Als Beilagen reichten sie eine CD mit einem Länderbericht vom 15. August 2018 und mehrere Zeitungsartikel sowie Berichte zu Sri Lanka und Kopien der «Carte de Resident» betreffend der in H._______ lebenden Geschwister (Bruder und Schwester) ein. G. Mit Schreiben vom 22. August 2018 ersuchte das SEM die zuständige kantonale Migrationsbehörde darum, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 gewährte das SEM antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 5 Arbeitstagen für allfällige Ergänzungen ein. Mit Schreiben vom 4. September 2018 reichte sie ihre Stellungnahme ein. I. Mit separaten Verfügungen einerseits für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter und anderseits für ihren Lebenspartner vom 21. September 2018 - eröffnet am 28. September 2018 - wies das SEM verschiedene Verfahrensanträge in der Eingabe vom 16. August 2018 ab, lehnte das Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und trat auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. J. Mit Eingabe vom 28. September 2018 teilte Rechtsanwalt Püntener dem SEM mit, dass er das ihm erteilte Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe. Behördliche Mitteilungen und Verfügungen seien somit seinen Mandanten direkt oder einem neuen Rechtsvertreter zuzustellen, falls ein solcher bekannt sei. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 24. Oktober 2018) gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragt sie - insbesondere in Bezug auf die Dispositivziffern 9, 10 und 11 der angefochtenen Verfügung - die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren beantragt sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte sie eine Vollmacht vom 23. Oktober 2018 und eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein. L. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. M. Mit Rechtsmitteleingabe, ebenfalls vom 23. Oktober 2018, liess auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin die ihn betreffende SEM-Verfügung vom 21. September 2018 anfechten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren (E-6063/2018) wurde mit Abschreibungsentscheid vom 7. August 2020 wegen unbekannten Aufenthalts als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 21. September 2018 die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2018 teils als zweites Asylgesuch und teils als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisi-onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Länderdokumentation (CD) beziehe sich auf zahlreiche Berichte und Zeitungsartikel aus den Jahren 2012 bis Januar 2018, die vor Erlass des Urteils vom 29. Januar 2018 entstanden seien. Die meisten Beilagen zu den Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka seien ebenfalls vor diesem Urteil entstanden. Gleich verhalte es sich mit dem Hinweis auf die bilateralen Beziehungen der Schweiz zu Sri Lanka und den Kopien der «Carte de Resident» der in H._______ lebenden Geschwister, die von 2011 und 2014 stammen würden. Sie könnten deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Diese Ausführungen seien zudem bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen, bei dem schon eine Aufenthaltsbewilligung (...) eingereicht worden sei. Auch die zwei Gerichtsprozesse von (...) (Gerichtsurteil des High Court von J._______ vom (...) und Gerichtsunterlagen zu einem wiederaufgenommenen Verfahren gegen Mitglieder der Tamils Rehabilitation Organisation [TRO] im Fall N [...]) und die dazu eingereichten Beweismittel datierten alle vor dem Urteil vom 29. Januar 2018. Auf diese Ausführungen und Beweismittel sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, zumal sie im Rahmen eines Revisionsgesuchs geltend zu machen wären. Folglich sei auch der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin abzuweisen, zumal nicht ansatzweise dargelegt werde, um was für Dokumente es sich dabei handeln könnte. Der Antrag auf eine Anhörung sei ebenfalls abzuweisen, weil das Gesetz im Rahmen von Nachfolgeverfahren keine weitere Anhörung vorsehe. Die Beweismittel, die nach dem Urteil vom 29. Januar 2018 entstanden seien und vorbestandene Tatsachen belegen sollten, seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vom SEM entgegenzunehmen. Die Gesuchsbeilagen 42, 44, 53-57, 62, 206, 275, 298-299, 301-311,313-317, 319-320, 328-331, 334-342, 344-345, 347, 349-350, 359-361, 363-364, 367-368, 371-373, 376-377 und 383 seien mehr als dreissig Tage nach ihrer Entstehung eingereicht worden. Auf diese Beweismittel und die darauf abgestützten Ausführungen sei somit grundsätzlich nicht einzutreten. Es bestünden auch keine völkerrechtlichen Wegweisungvollzugshindernisse im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3, zumal die genannten Beilagen keinen individuellen und konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin, die darin nicht vorkomme, aufweisen würden. Die Beilagen 374-375, 378-382 und 384-387 der Länderdokumentation vom 15. August 2018 seien innerhalb der dreissigtägigen Frist eingereicht worden. Sie seien jedoch mangels direkten Bezugs zur Person der Beschwerdeführerin nicht erheblich und somit nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr in Sri Lanka zu belegen. Diesbezüglich sei das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch abzulehnen. Das SEM führte dann weiter aus, mit der Eingabe vom 16. August 2018 werde erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe einen (...), der sich (...) von den LTTE habe rekrutieren lassen und (...) verstorben sei. Dieser verspätete Sachverhalt sei einem Mehrfachgesuch nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Darauf sei aber nicht weiter einzugehen, weil keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht würden, weshalb dieses Vorbringen nicht bereits im ersten Asyl- oder Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sei. Soweit sinngemäss geltend gemacht werde, mit der Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat für die Ersatzreisepapierbeschaffung sei ein Backgroundcheck ausgelöst worden, weshalb der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung drohe, werde eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht. In diesem Zusammenhang werde um Einsicht in verschiedene Daten im Rahmen der Papierbeschaffung beim Generalkonsulat ersucht und in Bezug auf das Migrationsabkommen der Schweiz mit Sri-Lanka würden verschiedene Anträge gestellt. Die Eingabe sei insoweit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegenzunehmen. Das SEM übermittle dem sri-lankischen Generalkonsulat bei der Papierbeschaffung die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung eines Ersatzreisepapieres. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjähriges Verfahren, das seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. Dafür würden dem Generalkonsulat ausschliesslich Personendaten bekannt gegeben, die der Beschaffung von Ersatzreisepapieren dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen von Art. 97 und Art. 106 AsylG würden vollumfänglich eingehalten. Die vorliegend übermittelten Personendaten stünden allesamt im Einklang mit dem Verarbeitungszweck; es bestehe deshalb kein Anlass, Massnahmen zur Löschung der Daten zu treffen oder auf die Übermittlung zu verzichten. Die entsprechenden Anträge seien abzuweisen. Es würden mit der Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen keine neuen Gefährdungsmomente geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Die im Zusammenhang mit der Vernehmlassung vom 8. November 2017 geäusserte Unterstellung, die übermittelten Daten würden dazu verwendet, eine politisch motivierte Verfolgung durch das CID und den TID vorzubereiten, finde im entsprechenden Dokument keine Grundlage. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel (Dokumentation anhand der bisherigen Fälle des Rechtsvertreters) sei abzuweisen, weil angesichts der umfangreichen Eingabe vom 16. August 2018 und der zahlreichen Beilagen davon auszugehen sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt sei. Es sei nicht ersichtlich respektive werde nicht dargetan, weshalb die entsprechenden Dokumente bislang nicht hätten eingereicht werden können. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens komme nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zu Anwendung. Wenn eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung der nach Sri Lanka übermittelten Daten und die damit erzielten Ergebnisse wolle, habe sie ihr Gesuch gemäss Art. 16 Bst. j des Abkommens direkt bei den sri-lankischen Behörden zu stellen. In Bezug auf die beantragten Handlungsanweisungen für das Stellen eines Akteneinsichtsgesuches sei es nicht Sache der Asylbehörden, die gesuchstellenden Personen in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staaten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequenzen eines allfälligen Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Es obliege gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Auf das diesbezügliche Begehren sei nicht weiter einzugehen. Zum Gesuch um Einsicht in verschiedene Daten im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. August 2018 Einsicht in die Vollzugsakten des SEM gewährt worden sei. Es sei ihr eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen für allfällige Ergänzungen eingeräumt worden. Die zugestellten Akten würden alle vorhandenen Dokumente enthalten, weshalb dem Ersuchen entsprochen worden sei. Die Stellungnahme vom 4. September 2018 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie wegen des Ledignamens ihrer Mutter (K._______) bei einer Rückkehr gefährdet sein sollte. Neben dem früheren LTTE-Führer L._______ gebe es zahlreiche andere bekannte Persönlichkeiten in Sri Lanka, die diesen Namen getragen hätten oder noch tragen würden. Weitere Faktoren in Bezug auf die Rückkehrgefährdung, die im vorliegenden Mehrfachgesuch zu berücksichtigen wären und nicht schon in den vorhergehenden Verfahren behandelt worden seien, würden nicht vorliegen. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde gegen den Entscheid des SEM über das Mehrfachgesuch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag in der Beschwerde auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich deshalb. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit der Vor-instanz fest, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelingt, neue Asyl- oder Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat in ausführlicher und umfassender Weise begründet, weshalb die innerhalb der dreissigtägigen Frist eingereichten Beweismittel, das im ordentlichen Asylverfahren nicht geltend gemachte Vorbringen zum (...) verstorbenen (...) und die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat für die Ersatzreisepapierbeschaffung keine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft respektive Wiedererwägungsgründe zu begründen vermöchten. Aus der Beschwerde erschliesst sich nicht, inwiefern das SEM oder das Bundesverwaltungsgericht die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter falsch beurteilt haben könnte. Für die Ausführungen zum in H._______ lebenden (...) und zu den Aktivitäten für den (...) kann insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des BVGer E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 E. 5 verwiesen werden. Es ist auch heute nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer allfälligen Einreise in Sri Lanka unverzüglich zum Verbleib (...) befragt und es würden ihr deswegen ernsthafte Nachteile drohen. Im Urteil wurde ausgeführt, selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Schwester des in H._______ als Flüchtling anerkannten F._______ sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie deswegen mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Aus ihren Vorbringen ergäben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass sie bis zu ihrer Ausreise im (...) relevante Verfolgungsmassnahmen wegen des damals bereits Jahre zurückliegenden Engagements (...) und ihres Vaters für die LTTE erlitten hätte (a.a.O. E. 5.3). Zum Vorbringen, die sri-lankischen Behörden würden die Beschwerdeführerin nach der Datenübermittlung durch die Schweiz bei ihrer Ankunft in Sri Lanka festnehmen, und es würde ihr eine lange Gefängnisstrafe drohen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht stütze sich auf Länderberichte, die nicht den alltäglichen Geschehnissen in Sri Lanka entsprächen. Eine Auseinandersetzung mit der Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig respektive unrichtig festgestellt, erübrigt sich, zumal sie nicht ansatzweise begründet wird und in den Akten auch keine Stütze findet. Es drohen der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit in konkreter Art und Weise Verfolgungsmassnahmen wegen ihrer geltend gemachten Verbindung zu den LTTE. Im Urteil des BVGer E-1532/2016 vom 29. Januar 2018 E. 6.2. wurde festgehalten, es sei aufgrund der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse nicht davon auszugehen, dass sie befürchten müsse, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen liessen. Ebenso bestehe kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnieoder ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit. An dieser Beurteilung hat sich nichts geändert. Für den Hinweis auf die der Eingabe vom 16. August 2018 beigelegten Unterlagen (insbesondere Beilagen 1 bis 6) betreffend Menschenrechte der tamilischen Minderheit in Sri Lanka kann auf die nachfolgende Erwägung 8.2.4 verwiesen werden. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). Angesichts dessen, dass von der Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse auszugehen ist, ist sie keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Sie weist kein persönliches Profil auf, das die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise auf sich ziehen könnte (vgl. a.a.O. E. 8 und Urteil des BVGer E-1532/2016 E. 6.2). Zudem sind mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3). 6.3.2 An dieser Einschätzung vermag der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Machtwechsel und seinen Folgen verwiesen werden (u.a. Ausführungen im Urteil des BVGerE-2464/2020 vom 23. Juli 2020 E. 9.1 mit mehreren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen wie die tamilische Minderheit kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Im vorliegenden konkreten Einzelfall besteht aufgrund des Gesagten kein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Bezeichnenderweise macht sie denn auch keinen solchen geltend. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge-fahr oder Wiedererwägungsgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt, soweit sie darauf eingetreten ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, respektive dass sie persönlich gefährdet wären. 8.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt E._______, aus welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen weder die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019, die verstärkten ethnischen und religiösen Spannungen während des Wahlkampfes und des anschliessenden Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern oder aufgrund des Regierungswechsels vom November 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Hinsichtlich ihrer Ethnie ist, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit ausgeführt, heute nicht davon auszugehen, die Rückkehr der Brüder Rajapaksa an die Führungsspitze Sri Lankas bedeute eine konkrete Gefährdung für die gesamte tamilische Bevölkerungsgruppe. Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. 8.3.3 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin stammt aus D._______, E._______. Sie verfügt in ihrer Herkunftsregion über Bezugspersonen ([...], [...] und [...]), auf deren Unterstützung sie zählen kann. Auch hatte sie vor ihrer Ausreise die Schule abgeschlossen und (...) besucht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, allenfalls in der nicht weit entfernten Stadt E._______ ein Auskommen für sich und ihre Tochter zu finden; dies angesichts des grösseren sozialen Netzes, das sie dort hat. Hinzu kommen mehrere nähere Verwandte im Ausland, die sie bei Bedarf werden unterstützen können; zu denken ist etwa an ihren (...) in H._______, der bereits für ihre Ausreise aufgekommen war. Ergänzend ist auch heute nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht mit dem Lebenspartner und Vater in den Heimatstaat zurückkehren könnten, auch wenn seine Beschwerde mit Abschreibungsentscheid vom 7. August 2020 (E-6063/2018) als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden ist. Es ist insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (E._______) in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch mit Blick auf das Kindeswohl sind unter Berücksichtigung der konstanten Rechtsprechung keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6 und 2006 Nr. 24 E. 6.2.3.; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, 2009/51 E. 5.6). Bei der Tochter handelt es sich um ein Kleinkind, das in Begleitung seiner Mutter und mutmasslich auch seines Vaters nach Sri Lanka reisen wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der am 26. Oktober 2018 verfügte Vollzugsstopp gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: