Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die tamilische Beschwerdeführerin reiste - gemäss ihren Angaben - am (...) Februar 2015 in die Schweiz ein und stellte am 5. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 16. Februar 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 22. Juli 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Rahmen der Befragung zur Person vor, sie stamme aus D._______, Nordprovinz, wo sie zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe. Ihr Bruder E._______ habe die "Bewegung" unterstützt; er sei deswegen zweimal festgenommen worden und habe schliesslich im Jahr 2010 ausreisen müssen. Sie selber habe sich während zwei Jahren (2009 bis 2011) für den (...)verein "(...)" engagiert. Sie habe vier- oder fünfmal an Protesten teilgenommen und ehemalige Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt. Sie sei zweimal - im (...) 2009 sowie im Jahr 2011 - vom "Criminal Investigation Department" (CID) festgenommen und zu den Aktivitäten von ihr und ihrem Bruder befragt worden. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von einem anderen Mitglied des (...)vereins erfahren habe, dass sie gesucht werde. Im (...) 2014 sei sie mithilfe eines Schleppers mit einem nicht ihr zustehenden Reisepass per Flugzeug von Colombo nach F._______ und von dort in die Türkei gereist, von wo aus sie in einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden sei. B.b Im Rahmen der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Bruder und ihr im Jahre 2012 verstorbener Vater hätten die "Bewegung" unterstützt, indem sie Geld gesammelt und Unterkünfte organisiert hätten. Ihr Bruder sei deshalb zweimal, das zweite Mal im (...) 2009, von der Polizei festgenommen worden. Im Jahre 2010 habe ihre Mutter die Freilassung des Bruders auf Kaution erreicht. In der Folge sei dieser gesucht worden, sei deshalb aus Sri Lanka ausgereist und lebe seit 2011 in G._______. Sie selber habe sich ab dem Jahr 2007 für den (...)verein "(...)" in D._______ engagiert, weil dieser ihre Familie nach der ersten Verhaftung des Bruders unterstützt habe. Der (...)verein habe (...) benachteiligten Personen (...) und (...) organisiert. Sie habe regelmässig an Veranstaltungen des (...)vereins teilgenommen und Leute zu diesen eingeladen. Ferner habe sie geholfen, Spenden für diesen Verein zu sammeln. Im Jahre 2014 habe sie sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von Verantwortlichen des Vereins und anderen Leuten erfahren habe, dass sie in Gefahr sei, einerseits weil sie wegen ihres Engagements für den (...)verein gesucht werde und andererseits weil auch ihr Bruder E._______ von den sri-lankischen Behörden gesucht werde und sie aufgrund der Flucht ihres Bruders keinen Schutz mehr habe. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst einer Identitätskarte im Original und einem Geburtsschein in Kopie eine beglaubigte Kopie eines ihren Bruder betreffenden Haftbefehls des (...) Court vom (...) ein. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (eröffnet am 9. Februar 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz oder eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reicht sie ein E._______ betreffendes Urteil des (...) vom (...) 2014 in Kopie, eine Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung des Bruders, ein diesen betreffendes Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Attorney at Law vom 15. Februar 2013 sowie mehrere Fotos und eine Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons H._______ vom 25. Februar 2016 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse gut. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. April 2016 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und ersuchte um Einräumung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln. H. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte sie mit Eingabe vom 9. Mai 2016 einen Auszug aus dem Reisepass ihrer Schwester I._______ in Kopie ein. I. Am (...) wurde das Kind B._______ der Beschwerdeführerin geboren.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborene Kind B._______ wird in das Asyl(Beschwerde-)verfahren seiner Mutter einbezogen.
E. 1.5 Vorliegend erweist es sich als sachgerecht, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Lebenspartners J._______ (E-3954/2017, N [...]) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Gefährdung wegen ihres Bruders und ihres Engagements für einen (...)verein vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sie habe widersprüchliche Angaben zur Dauer sowie der Art ihrer Tätigkeit für den Verein gemacht. Ebenso habe sie divergierende Aussagen dazu gemacht, von wem sie über die ihr drohende Gefährdung informiert worden sei. Die von ihr bei der Befragung zur Person geltend gemachten zweimaligen Verhöre auf der Polizeistation habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, es sei nichts vorgefallen. Im Übrigen seien ihre Ausführungen betreffend die Festnahme und spätere Freilassung ihres Bruders sowie zu ihrer Gefährdung aufgrund der Unterstützung des (...)vereins äusserst knapp, vage und ohne jegliche persönliche Details. Sie habe weder zu ihren Tätigkeiten für den Verein noch zur Festnahme ihres Bruders oder der angeblichen Suche nach ihr genaue Angaben zu machen vermocht. Der in Kopie eingereichte Haftbefehl sei nicht geeignet, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen zu lassen. Zum einen könne aus der Inhaftierung ihres Bruders nicht geschlossen werden, dass auch sie gefährdet sei, und zum anderen sei der Beweiswert dieses Dokuments äusserst gering, da es sich nur um eine Kopie handle, die kaum Sicherheitsmerkmale aufweise. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin gemäss herrschender Praxis bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmassnahmen wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer einjährigen Landesabwesenheit zu befürchten. Trotz ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ihres Alters, der angeblichen illegalen Ausreise und der Rückkehr mit temporären Reisedokumenten sowie allfälligen geringfügigen Unterstützungsleistungen ihres Bruders und ihres Vaters für die LTTE gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, sie habe Massnahmen zu befürchten, die über einen blossen "Background Check" hinausgehen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung von Tamilinnen und Tamilen nach Sri Lanka sei gemäss Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzulässig. Zudem würden sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Sicherheitsklage in Sri Lanka habe sich deutlich verbessert, und infolgedessen sei der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus D._______, Nordprovinz. Da ihre Mutter und andere Angehörige dort leben würden, sei ihre Wohnsituation gesichert und sie könne mit Unterstützung von diesen Personen sowie ihrem Bruder in K._______ rechnen. Darüber hinaus verfüge die junge und gesunde Beschwerdeführerin über eine fundierte Schulbildung, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sei, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich demnach auch als zumutbar.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst zur Ergänzung des Sachverhalts vor, ihr Vater habe seit langer Zeit die LTTE unterstützt und in den letzten Jahren des Bürgerkriegs (2005 bis 2008) für diese Geld gesammelt und Unterkünfte organisiert. Ihr Bruder sei bereits im Jahr 2007 wegen seiner Unterstützung für die LTTE während (...) Wochen festgehalten worden. Wegen dieser Handlungen sowie seiner Ausreise während des laufenden Gerichtsverfahrens unter Missachtung der Meldepflicht sei er in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Ihre Vorbringen würden im Wesentlichen mit denen ihres Bruders übereinstimmen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass sie - vermutlich aufgrund ihrer familiären und kulturellen Herkunft und ihrer Persönlichkeitsstruktur - grosse Mühe bekunde, frei zu erzählen und präzise Angaben zu machen. Der Kerngehalt ihrer Vorbringen sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus aussagekräftig und asylrechtlich relevant. Ihre Aussagen seien unter Berücksichtigung der Lage im Norden Sri Lankas plausibel und nachvollziehbar.
E. 4.2.2 Bei den ihr vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen handle es sich grösstenteils nur um scheinbare Ungereimtheiten. Sie sei von 2009 (Anmerkung des Gerichts: recte wohl 2007) bis 2014 für den (...)verein tätig gewesen. Ab dem Jahr 2009 sei dieses Engagement aber politisch bedeutsamer geworden, da der Verein sich für Rückkehrer aus dem Vanni-Gebiet eingesetzt habe und die Probleme ihres Bruders zugenommen hätten. Ihre ganze Familie habe die LTTE unterstützt, insbesondere mit Geld und Naturalleistungen. In den Jahren des Bürgerkriegs und danach habe dies auch der (...)verein getan, der überdies auch Proteste organisiert habe. Dass sie sich an diesen Veranstaltungen beteiligt habe, wegen ihres Bruders zweimal befragt worden sei, und weitere Probleme befürchtet habe, sei für sie klar gewesen, weshalb sie diese Umstände bei der Anhörung nicht nochmals betont habe. Unter Berücksichtigung des Kerngehalts ihrer Aussagen sowie des Asylentscheids betreffend ihren Bruder habe sie eine asylrelevante Gefährdung hinreichend glaubhaft gemacht.
E. 4.2.3 Durch die Teilnahme an Demonstrationen in ihrem Heimatland habe sie eine regierungsfeindliche Gesinnung erkennen lassen. Zudem habe sie ihr Engagement für die tamilische Sache in der Schweiz weitergeführt, was durch die bei einer Gedenkveranstaltung aufgenommenen Fotos von ihr dokumentiert werde. Aufgrund dieser Umstände erscheine sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als verdächtig, weshalb sie im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit einer sofortigen Verhaftung und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Unterstützung terroristischer Organisationen zu rechnen hätte.
E. 4.2.4 Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund individueller Wegweisungshindernisse als unzumutbar zu erachten. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein familiäres Beziehungsnetz mehr, da ihre Mutter selber auf die Unterstützung ihre Kinder angewiesen sei und Ihre Geschwister verheiratet und weggezogen seien. Zudem habe sie keinen Beruf erlernt und habe aus den von ihr besuchten Kursen keinen Nutzen ziehen können. Vor diesem Hintergrund wäre sie behördlicher Willkür und Übergriffen, welche in Anbetracht ihres familiären Hintergrundes absehbar seien, schutzlos ausgeliefert. In D._______ bestehe eine starke Präsenz der Sicherheitskräfte und Tamilen würden häufig kontrolliert. Bei einer jungen Frau ohne familiären Rückhalt könnten solche Kontrollen schwerwiegende Folgen haben.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, die Angaben in den eingereichten Dokumenten betreffend E._______ würden in mehreren Punkten den Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprechen, was erhebliche Zweifel an dem angeblichen Verwandtschaftsverhältnis, der Identität der Beschwerdeführerin und den Vorbringen des angeblichen Bruders rechtfertige. So würden die Angaben im Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts sowie im Urteil des (...) zum Zeitpunkt und zur Dauer der Inhaftierung von E._______ den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen. Zudem sei den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass der Vater von E._______ im Jahre 2012 festgenommen und verhört worden sei, wohingegen die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Vater sei 2012 verstorben, eine Festnahme von diesem aber nicht erwähnt habe. Während gemäss den Angaben im (...) Urteil die Schwestern von E._______ nach L._______ geflohen seien, habe die Beschwerdeführerin angegeben, (...) ihrer Schwestern würden in Europa und (...) weiterhin in Sri Lanka leben. Im Übrigen würden die zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos nicht auf ein Engagement für die tamilische Sache schliessen lassen, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden zu erregen vermöchte.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik daran fest, dass es sich bei E._______ um ihren Bruder handle. Dessen Angaben zu seiner Haft gegenüber den (...) Behörden seien korrekt und sie korrigiere insoweit ihre Aussagen. Ihr Vater sei am (...) 2012 verstorben, weshalb diesbezüglich keine Widerspruch zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Bruders bestehe. Betreffend die Aufenthaltsorte ihrer Schwestern halte sie an ihren Angaben fest. Ihr Bruder habe im Zeitpunkt seines Asylverfahrens nicht gewusst, wo diese sich aufhalten würden.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung wegen ihres Engagements für den (...)verein "(...)" sowie des Profils ihres Bruders als unglaubhaft zu erachten ist. Ihre Angaben zur Art ihrer Tätigkeit für die genannte (...)bewegung sind detailarm und enthalten erhebliche Widersprüche hinsichtlich der Dauer und zeitlichen Einordnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die von ihr bei der BzP geschilderten Verhöre durch die Sicherheitskräfte sowie ihre Teilnahme an "Protesten" (vgl. A5 S. 8) im Rahmen der Anhörung nicht mehr erwähnte. Ihre Ausführungen betreffend die angebliche Gefährdung beziehungsweise fehlende Sicherheit aufgrund ihres eigenen Engagements sowie desjenigen ihres zuvor geflüchteten Bruders, welche sie zur Ausreise bewogen habe, sind überaus vage und ausweichend. Namentlich vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu schildern, wie die Vorstandsmitglieder des (...)vereins und anderen Personen, welche sie angeblich vor der ihr drohenden Gefahr warnten, von dieser erfahren hätten. Weder auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch durch die Ausführungen in ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren vermochte sie diese Ungereimtheiten auszuräumen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind diese nicht unerheblich und betreffen wesentliche Elemente ihrer Verfolgungsgeschichte. Der Verweis auf ihre Persönlichkeitsstruktur und ihren kulturellen Hintergrund vermag diese Feststellungen nicht zu erklären, da auch unter Berücksichtigung dieser Umstände zu erwarten ist, dass sie tatsächlich Erlebtes in den Grundzügen widerspruchsfrei und übereinstimmend zu schildern in der Lage sein sollte. Zudem blieben auch ihre Antworten auf ihr im Rahmen der Befragungen gestellte gezielte Fragen auffallend unsubstanziiert und vage. Die Erklärung, sie habe es nicht als nötig erachtet, die Verhöre sowie die Teilnahme an Kundgebungen des (...)vereins bei der Anhörung erneut zu erwähnen, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie, nachdem sie anlässlich der Anhörung mit diesen Unterlassungen konfrontiert worden war, diese in keiner Weise zu erklären vermochte (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 11).
E. 5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auf erhebliche Widersprüche zwischen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungsmassnahmen der Sicherheitskräfte gegen E._______ sowie den sich diesbezüglichen aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten zur Situation von E._______ (Urteil des [...], Schreiben des sri-lankischen Anwalts des Bruders) ergeben Angaben, hingewiesen. Nicht nachvollziehbar sind insbesondere die eklatant abweichenden Angaben zur Dauer und zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Bruders. Während die Beschwerdeführerin angab, ihr Bruder sei im (...) 2009 zum (...) Mal festgenommen und im Jahre 2010 gegen Kaution wieder freigelassen worden, lässt sich den Dokumenten zu dessen Asylverfahren entnehmen, dass seine (...) Haft vom (...) 2010 bis am (...) 2010 dauerte. Der blosse Hinweis in der Replikschrift, die Angaben des Bruders seien korrekt, vermag in keiner Weise plausibel zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin demnach im erstinstanzlichen Verfahren klar unzutreffende Angaben zu diesem Punkt machte. Zwar ist die vom Bruder vorgebrachte Inhaftierung des Vaters im (...) 2012 nicht von vornherein unvereinbar mit der Angabe der Beschwerdeführerin, dieser sei im (...) 2012 gestorben. Nicht nachvollziehbar ist indessen, dass die Beschwerdeführerin die Festnahme ihres Vaters nicht erwähnte. Dem (...) Urteil vom (...) 2014 lässt sich entnehmen, dass E._______ vorbrachte, eine seiner Schwestern habe sich einer Kampfeinheit der LTTE im Vanni-Gebiet angeschlossen. Die Beschwerdeführerin erwähnte diesen Umstand jedoch mit keinem Wort; es steht nicht fest, ob es sich bei der von E._______ genannten Person um sie oder um eine andere Schwester handelte. Ob es sich aufgrund dieser massiven Divergenzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und denjenigen von E._______ rechtfertigt, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis als unglaubhaft zu bezeichnen, kann offengelassen werden. Immerhin festigen diese Ungereimtheiten den Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen. Selbst unter der Annahme dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Schwester des in G._______ als Flüchtling anerkannten E._______ ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. Aus ihren Vorbringen ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2014 relevante Verfolgungsmassnahmen wegen des damals bereits Jahre zurückliegenden Engagements ihres Bruders sowie ihres Vaters für die LTTE erlitten hätte.
E. 5.4 Insgesamt erschöpfen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Gefährdung aufgrund der Aktivitäten von ihr und ihren Familienangehörigen in vagen Andeutungen, welche sie auch auf Nachfrage hin nicht näher zu substanziieren vermochte. Nach dem Gesagten lassen sich den Akten keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat, oder dass sie begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solche zu erleiden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 6.2 Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse ausgeht, ist sie keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Ebenso besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie oder ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit.
E. 6.3 In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
E. 6.3.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendiensts ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
E. 6.3.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten, angeblich bei einer Gedenkveranstaltung aufgenommenen Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin an einem nicht näher identifizierbarem Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit Fahnen und Transparenten zu sehen ist, lassen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihr weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin allein durch die Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war. Die sri-lankischen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
E. 6.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
E. 9.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären.
E. 9.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt M._______, aus dem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3.).
E. 9.3.3 Die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin und ihr Kind stammen aus D._______, Distrikt M._______. Sie verfügen in ihrer Herkunftsregion über Bezugspersonen (Mutter, [...], [...] und [...]) auf deren Unterstützung sie zählen können. Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit ihrem Lebenspartner beziehungsweise Vater, dessen Beschwerde mit separatem Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird (Urteil des BVGer E-3954/2017), in ihren Heimatstaat zurückkehren können, und angenommen werden kann, dass dieser in der Lage sein wird, für den Lebensunterhalt von sich und seinen Angehörigen aufzukommen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnsituation sowie die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführenden gewährleistet sind, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt M._______) in eine existenzielle Notlage geraten werden.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1532/2016 Urteil vom 29. Januar 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die tamilische Beschwerdeführerin reiste - gemäss ihren Angaben - am (...) Februar 2015 in die Schweiz ein und stellte am 5. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 16. Februar 2015 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 22. Juli 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Rahmen der Befragung zur Person vor, sie stamme aus D._______, Nordprovinz, wo sie zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe. Ihr Bruder E._______ habe die "Bewegung" unterstützt; er sei deswegen zweimal festgenommen worden und habe schliesslich im Jahr 2010 ausreisen müssen. Sie selber habe sich während zwei Jahren (2009 bis 2011) für den (...)verein "(...)" engagiert. Sie habe vier- oder fünfmal an Protesten teilgenommen und ehemalige Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt. Sie sei zweimal - im (...) 2009 sowie im Jahr 2011 - vom "Criminal Investigation Department" (CID) festgenommen und zu den Aktivitäten von ihr und ihrem Bruder befragt worden. Sie habe sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von einem anderen Mitglied des (...)vereins erfahren habe, dass sie gesucht werde. Im (...) 2014 sei sie mithilfe eines Schleppers mit einem nicht ihr zustehenden Reisepass per Flugzeug von Colombo nach F._______ und von dort in die Türkei gereist, von wo aus sie in einem Fahrzeug in die Schweiz gebracht worden sei. B.b Im Rahmen der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Bruder und ihr im Jahre 2012 verstorbener Vater hätten die "Bewegung" unterstützt, indem sie Geld gesammelt und Unterkünfte organisiert hätten. Ihr Bruder sei deshalb zweimal, das zweite Mal im (...) 2009, von der Polizei festgenommen worden. Im Jahre 2010 habe ihre Mutter die Freilassung des Bruders auf Kaution erreicht. In der Folge sei dieser gesucht worden, sei deshalb aus Sri Lanka ausgereist und lebe seit 2011 in G._______. Sie selber habe sich ab dem Jahr 2007 für den (...)verein "(...)" in D._______ engagiert, weil dieser ihre Familie nach der ersten Verhaftung des Bruders unterstützt habe. Der (...)verein habe (...) benachteiligten Personen (...) und (...) organisiert. Sie habe regelmässig an Veranstaltungen des (...)vereins teilgenommen und Leute zu diesen eingeladen. Ferner habe sie geholfen, Spenden für diesen Verein zu sammeln. Im Jahre 2014 habe sie sich zur Ausreise entschlossen, weil sie von Verantwortlichen des Vereins und anderen Leuten erfahren habe, dass sie in Gefahr sei, einerseits weil sie wegen ihres Engagements für den (...)verein gesucht werde und andererseits weil auch ihr Bruder E._______ von den sri-lankischen Behörden gesucht werde und sie aufgrund der Flucht ihres Bruders keinen Schutz mehr habe. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst einer Identitätskarte im Original und einem Geburtsschein in Kopie eine beglaubigte Kopie eines ihren Bruder betreffenden Haftbefehls des (...) Court vom (...) ein. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (eröffnet am 9. Februar 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der Schweiz oder eventualiter eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reicht sie ein E._______ betreffendes Urteil des (...) vom (...) 2014 in Kopie, eine Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung des Bruders, ein diesen betreffendes Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Attorney at Law vom 15. Februar 2013 sowie mehrere Fotos und eine Fürsorgebestätigung des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons H._______ vom 25. Februar 2016 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse gut. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. April 2016 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 5. April 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und ersuchte um Einräumung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln. H. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte sie mit Eingabe vom 9. Mai 2016 einen Auszug aus dem Reisepass ihrer Schwester I._______ in Kopie ein. I. Am (...) wurde das Kind B._______ der Beschwerdeführerin geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborene Kind B._______ wird in das Asyl(Beschwerde-)verfahren seiner Mutter einbezogen. 1.5 Vorliegend erweist es sich als sachgerecht, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige ihres Lebenspartners J._______ (E-3954/2017, N [...]) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Gefährdung wegen ihres Bruders und ihres Engagements für einen (...)verein vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sie habe widersprüchliche Angaben zur Dauer sowie der Art ihrer Tätigkeit für den Verein gemacht. Ebenso habe sie divergierende Aussagen dazu gemacht, von wem sie über die ihr drohende Gefährdung informiert worden sei. Die von ihr bei der Befragung zur Person geltend gemachten zweimaligen Verhöre auf der Polizeistation habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, es sei nichts vorgefallen. Im Übrigen seien ihre Ausführungen betreffend die Festnahme und spätere Freilassung ihres Bruders sowie zu ihrer Gefährdung aufgrund der Unterstützung des (...)vereins äusserst knapp, vage und ohne jegliche persönliche Details. Sie habe weder zu ihren Tätigkeiten für den Verein noch zur Festnahme ihres Bruders oder der angeblichen Suche nach ihr genaue Angaben zu machen vermocht. Der in Kopie eingereichte Haftbefehl sei nicht geeignet, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen zu lassen. Zum einen könne aus der Inhaftierung ihres Bruders nicht geschlossen werden, dass auch sie gefährdet sei, und zum anderen sei der Beweiswert dieses Dokuments äusserst gering, da es sich nur um eine Kopie handle, die kaum Sicherheitsmerkmale aufweise. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin gemäss herrschender Praxis bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmassnahmen wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer einjährigen Landesabwesenheit zu befürchten. Trotz ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ihres Alters, der angeblichen illegalen Ausreise und der Rückkehr mit temporären Reisedokumenten sowie allfälligen geringfügigen Unterstützungsleistungen ihres Bruders und ihres Vaters für die LTTE gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, sie habe Massnahmen zu befürchten, die über einen blossen "Background Check" hinausgehen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung von Tamilinnen und Tamilen nach Sri Lanka sei gemäss Rechtsprechung des EGMR sowie des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzulässig. Zudem würden sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Sicherheitsklage in Sri Lanka habe sich deutlich verbessert, und infolgedessen sei der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus D._______, Nordprovinz. Da ihre Mutter und andere Angehörige dort leben würden, sei ihre Wohnsituation gesichert und sie könne mit Unterstützung von diesen Personen sowie ihrem Bruder in K._______ rechnen. Darüber hinaus verfüge die junge und gesunde Beschwerdeführerin über eine fundierte Schulbildung, und es könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sei, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich demnach auch als zumutbar. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst zur Ergänzung des Sachverhalts vor, ihr Vater habe seit langer Zeit die LTTE unterstützt und in den letzten Jahren des Bürgerkriegs (2005 bis 2008) für diese Geld gesammelt und Unterkünfte organisiert. Ihr Bruder sei bereits im Jahr 2007 wegen seiner Unterstützung für die LTTE während (...) Wochen festgehalten worden. Wegen dieser Handlungen sowie seiner Ausreise während des laufenden Gerichtsverfahrens unter Missachtung der Meldepflicht sei er in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Ihre Vorbringen würden im Wesentlichen mit denen ihres Bruders übereinstimmen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass sie - vermutlich aufgrund ihrer familiären und kulturellen Herkunft und ihrer Persönlichkeitsstruktur - grosse Mühe bekunde, frei zu erzählen und präzise Angaben zu machen. Der Kerngehalt ihrer Vorbringen sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus aussagekräftig und asylrechtlich relevant. Ihre Aussagen seien unter Berücksichtigung der Lage im Norden Sri Lankas plausibel und nachvollziehbar. 4.2.2 Bei den ihr vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen handle es sich grösstenteils nur um scheinbare Ungereimtheiten. Sie sei von 2009 (Anmerkung des Gerichts: recte wohl 2007) bis 2014 für den (...)verein tätig gewesen. Ab dem Jahr 2009 sei dieses Engagement aber politisch bedeutsamer geworden, da der Verein sich für Rückkehrer aus dem Vanni-Gebiet eingesetzt habe und die Probleme ihres Bruders zugenommen hätten. Ihre ganze Familie habe die LTTE unterstützt, insbesondere mit Geld und Naturalleistungen. In den Jahren des Bürgerkriegs und danach habe dies auch der (...)verein getan, der überdies auch Proteste organisiert habe. Dass sie sich an diesen Veranstaltungen beteiligt habe, wegen ihres Bruders zweimal befragt worden sei, und weitere Probleme befürchtet habe, sei für sie klar gewesen, weshalb sie diese Umstände bei der Anhörung nicht nochmals betont habe. Unter Berücksichtigung des Kerngehalts ihrer Aussagen sowie des Asylentscheids betreffend ihren Bruder habe sie eine asylrelevante Gefährdung hinreichend glaubhaft gemacht. 4.2.3 Durch die Teilnahme an Demonstrationen in ihrem Heimatland habe sie eine regierungsfeindliche Gesinnung erkennen lassen. Zudem habe sie ihr Engagement für die tamilische Sache in der Schweiz weitergeführt, was durch die bei einer Gedenkveranstaltung aufgenommenen Fotos von ihr dokumentiert werde. Aufgrund dieser Umstände erscheine sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als verdächtig, weshalb sie im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit einer sofortigen Verhaftung und der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Unterstützung terroristischer Organisationen zu rechnen hätte. 4.2.4 Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund individueller Wegweisungshindernisse als unzumutbar zu erachten. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein familiäres Beziehungsnetz mehr, da ihre Mutter selber auf die Unterstützung ihre Kinder angewiesen sei und Ihre Geschwister verheiratet und weggezogen seien. Zudem habe sie keinen Beruf erlernt und habe aus den von ihr besuchten Kursen keinen Nutzen ziehen können. Vor diesem Hintergrund wäre sie behördlicher Willkür und Übergriffen, welche in Anbetracht ihres familiären Hintergrundes absehbar seien, schutzlos ausgeliefert. In D._______ bestehe eine starke Präsenz der Sicherheitskräfte und Tamilen würden häufig kontrolliert. Bei einer jungen Frau ohne familiären Rückhalt könnten solche Kontrollen schwerwiegende Folgen haben. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, die Angaben in den eingereichten Dokumenten betreffend E._______ würden in mehreren Punkten den Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprechen, was erhebliche Zweifel an dem angeblichen Verwandtschaftsverhältnis, der Identität der Beschwerdeführerin und den Vorbringen des angeblichen Bruders rechtfertige. So würden die Angaben im Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts sowie im Urteil des (...) zum Zeitpunkt und zur Dauer der Inhaftierung von E._______ den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin widersprechen. Zudem sei den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen, dass der Vater von E._______ im Jahre 2012 festgenommen und verhört worden sei, wohingegen die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihr Vater sei 2012 verstorben, eine Festnahme von diesem aber nicht erwähnt habe. Während gemäss den Angaben im (...) Urteil die Schwestern von E._______ nach L._______ geflohen seien, habe die Beschwerdeführerin angegeben, (...) ihrer Schwestern würden in Europa und (...) weiterhin in Sri Lanka leben. Im Übrigen würden die zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos nicht auf ein Engagement für die tamilische Sache schliessen lassen, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden zu erregen vermöchte. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik daran fest, dass es sich bei E._______ um ihren Bruder handle. Dessen Angaben zu seiner Haft gegenüber den (...) Behörden seien korrekt und sie korrigiere insoweit ihre Aussagen. Ihr Vater sei am (...) 2012 verstorben, weshalb diesbezüglich keine Widerspruch zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Bruders bestehe. Betreffend die Aufenthaltsorte ihrer Schwestern halte sie an ihren Angaben fest. Ihr Bruder habe im Zeitpunkt seines Asylverfahrens nicht gewusst, wo diese sich aufhalten würden. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefährdung wegen ihres Engagements für den (...)verein "(...)" sowie des Profils ihres Bruders als unglaubhaft zu erachten ist. Ihre Angaben zur Art ihrer Tätigkeit für die genannte (...)bewegung sind detailarm und enthalten erhebliche Widersprüche hinsichtlich der Dauer und zeitlichen Einordnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die von ihr bei der BzP geschilderten Verhöre durch die Sicherheitskräfte sowie ihre Teilnahme an "Protesten" (vgl. A5 S. 8) im Rahmen der Anhörung nicht mehr erwähnte. Ihre Ausführungen betreffend die angebliche Gefährdung beziehungsweise fehlende Sicherheit aufgrund ihres eigenen Engagements sowie desjenigen ihres zuvor geflüchteten Bruders, welche sie zur Ausreise bewogen habe, sind überaus vage und ausweichend. Namentlich vermochte die Beschwerdeführerin nicht plausibel zu schildern, wie die Vorstandsmitglieder des (...)vereins und anderen Personen, welche sie angeblich vor der ihr drohenden Gefahr warnten, von dieser erfahren hätten. Weder auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch durch die Ausführungen in ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren vermochte sie diese Ungereimtheiten auszuräumen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind diese nicht unerheblich und betreffen wesentliche Elemente ihrer Verfolgungsgeschichte. Der Verweis auf ihre Persönlichkeitsstruktur und ihren kulturellen Hintergrund vermag diese Feststellungen nicht zu erklären, da auch unter Berücksichtigung dieser Umstände zu erwarten ist, dass sie tatsächlich Erlebtes in den Grundzügen widerspruchsfrei und übereinstimmend zu schildern in der Lage sein sollte. Zudem blieben auch ihre Antworten auf ihr im Rahmen der Befragungen gestellte gezielte Fragen auffallend unsubstanziiert und vage. Die Erklärung, sie habe es nicht als nötig erachtet, die Verhöre sowie die Teilnahme an Kundgebungen des (...)vereins bei der Anhörung erneut zu erwähnen, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie, nachdem sie anlässlich der Anhörung mit diesen Unterlassungen konfrontiert worden war, diese in keiner Weise zu erklären vermochte (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 11). 5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auf erhebliche Widersprüche zwischen den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungsmassnahmen der Sicherheitskräfte gegen E._______ sowie den sich diesbezüglichen aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten zur Situation von E._______ (Urteil des [...], Schreiben des sri-lankischen Anwalts des Bruders) ergeben Angaben, hingewiesen. Nicht nachvollziehbar sind insbesondere die eklatant abweichenden Angaben zur Dauer und zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Bruders. Während die Beschwerdeführerin angab, ihr Bruder sei im (...) 2009 zum (...) Mal festgenommen und im Jahre 2010 gegen Kaution wieder freigelassen worden, lässt sich den Dokumenten zu dessen Asylverfahren entnehmen, dass seine (...) Haft vom (...) 2010 bis am (...) 2010 dauerte. Der blosse Hinweis in der Replikschrift, die Angaben des Bruders seien korrekt, vermag in keiner Weise plausibel zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin demnach im erstinstanzlichen Verfahren klar unzutreffende Angaben zu diesem Punkt machte. Zwar ist die vom Bruder vorgebrachte Inhaftierung des Vaters im (...) 2012 nicht von vornherein unvereinbar mit der Angabe der Beschwerdeführerin, dieser sei im (...) 2012 gestorben. Nicht nachvollziehbar ist indessen, dass die Beschwerdeführerin die Festnahme ihres Vaters nicht erwähnte. Dem (...) Urteil vom (...) 2014 lässt sich entnehmen, dass E._______ vorbrachte, eine seiner Schwestern habe sich einer Kampfeinheit der LTTE im Vanni-Gebiet angeschlossen. Die Beschwerdeführerin erwähnte diesen Umstand jedoch mit keinem Wort; es steht nicht fest, ob es sich bei der von E._______ genannten Person um sie oder um eine andere Schwester handelte. Ob es sich aufgrund dieser massiven Divergenzen zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und denjenigen von E._______ rechtfertigt, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis als unglaubhaft zu bezeichnen, kann offengelassen werden. Immerhin festigen diese Ungereimtheiten den Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen. Selbst unter der Annahme dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die Schwester des in G._______ als Flüchtling anerkannten E._______ ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie deswegen mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hat. Aus ihren Vorbringen ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2014 relevante Verfolgungsmassnahmen wegen des damals bereits Jahre zurückliegenden Engagements ihres Bruders sowie ihres Vaters für die LTTE erlitten hätte. 5.4 Insgesamt erschöpfen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Gefährdung aufgrund der Aktivitäten von ihr und ihren Familienangehörigen in vagen Andeutungen, welche sie auch auf Nachfrage hin nicht näher zu substanziieren vermochte. Nach dem Gesagten lassen sich den Akten keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie vor ihrer Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat, oder dass sie begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solche zu erleiden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse ausgeht, ist sie keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihr eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da ihre Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Ebenso besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie oder ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit. 6.3 In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: 6.3.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendiensts ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). 6.3.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten, angeblich bei einer Gedenkveranstaltung aufgenommenen Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin an einem nicht näher identifizierbarem Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit Fahnen und Transparenten zu sehen ist, lassen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihr weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin allein durch die Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund ihrer unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass sie vor der Ausreise aus Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden war. Die sri-lankischen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 6.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 9.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wären. 9.2.6 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführerin lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt M._______, aus dem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3.). 9.3.3 Die junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin und ihr Kind stammen aus D._______, Distrikt M._______. Sie verfügen in ihrer Herkunftsregion über Bezugspersonen (Mutter, [...], [...] und [...]) auf deren Unterstützung sie zählen können. Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass sie zusammen mit ihrem Lebenspartner beziehungsweise Vater, dessen Beschwerde mit separatem Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird (Urteil des BVGer E-3954/2017), in ihren Heimatstaat zurückkehren können, und angenommen werden kann, dass dieser in der Lage sein wird, für den Lebensunterhalt von sich und seinen Angehörigen aufzukommen. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnsituation sowie die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführenden gewährleistet sind, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt M._______) in eine existenzielle Notlage geraten werden. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 16. März 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain