Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. September 2020 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingaben vom 11. respektive 15. Dezember 2020 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. Aufgrund einer Mitteilung des BAZ B._______ vom 16. Dezember 2020 sowie der telefonischen Bestätigung des BAZ B._______ vom 17. Dezember 2020, der Gesuchsteller sei seit dem 8. Dezember 2020 unbekannten Aufenthaltes, wurde das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6275/2020 vom 18. Dezember 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. E. Die Instruktionsrichterin setzte am 30. Dezember 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 erhielt die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Eingabe des Gesuchstellers, welches sie am 22. Januar 2021 wahrnahm. G. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde der Gesuchsteller eingeladen, sich innert Frist zur Stellungnahme der Vorinstanz zu äussern, was er mit Eingabe vom 15. Februar 2021 befolgte.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 gilt für Verfahren, welche nach dem 1. März 2019 eingeleitet wurden - e contrario - das neue Recht.
E. 1.2 Abschreibungsentscheide sind weder der Revision noch der Wiedererwägung zugänglich. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren dar, mithin ein Verfahren sui generis (vgl. Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Als solches ist es vom abgeschriebenen beziehungsweise dem allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Auf das mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren um Wiederaufnahme sind deshalb die neuen Bestimmungen des AsylG anwendbar.
E. 1.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig.
E. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf dieses ist einzutreten.
E. 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]).
E. 2 Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängel beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai. 2019 E. 3.1) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5).
E. 3.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylgesuchsteller während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Mitteilung des BAZ B._______ vom 16. Dezember 2020 war der Gesuchsteller seit dem 8. Dezember 2020 unbekannten Aufenthalts. Eine entsprechende Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts beim BAZ B._______ - nach Eingang der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2020 - ergab, dass der Gesuchsteller auch am 17. Dezember 2020 noch unbekannten Aufenthalts war. Indem er sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG. Aufgrund dieses Verhaltens durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass er an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hatte. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid E-6063/2020 vom 18. Dezember 2020 das Beschwerdeverfahren zu Recht ab.
E. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller Umstände vorbringen kann, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits sprechen würden, oder ob er andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit aufführen kann, welche eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten.
E. 3.2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen damit, dass ihm die Securitas erlaubt habe, anstelle im BAZ C._______ bei seiner Freundin D._______ in Quarantäne zu gehen. Die Kontaktangaben seiner Freundin seien dem SEM von Anfang an bekannt gewesen. Damit hätten die Behörden jederzeit Kenntnis von seiner Aufenthaltsadresse gehabt und er habe sich ihnen zur Verfügung gehalten. Er sei fälschlicherweise als untergetaucht gemeldet worden.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Gesuchsteller habe die Quarantäneanordnung des Sicherheitspersonals verweigert. Indem er sich nie in Quarantäne in das BAZ C._______ begeben habe, habe er die Quarantänevorschriften verletzt. Das Sicherheitspersonal habe ihm nicht erlaubt, sich bei seiner Freundin in Quarantäne zu begeben und wäre auch nicht befugt, einen Aufenthalt in einer Privatunterkunft zu bewilligen und eine Quarantäneanordnung zu missachten. Für die Unterbringung in einer Privatunterkunft müssten Asylsuchende einen Antrag mit Angabe der genauen Kontaktangaben beim SEM stellen. Der Gesuchsteller habe eine solche Unterbringung in einer Privatunterkunft weder über das Betreuungspersonal noch direkt beim SEM beantragt oder bewilligt erhalten. Es sei unerheblich, ob das SEM Kenntnis von einer einstigen, früheren Aufenthaltsadresse gehabt habe oder nicht. Es obliege dem Gesuchsteller, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Die Darstellung der Ereignisse durch den Gesuchsteller seien faktenwidrig. Seine unkontrollierte Abreise sei nach achttägiger Abwesenheit am 16. Dezember 2020 ordnungsgemäss erfasst worden.
E. 3.2.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 führt der Gesuchsteller aus, ihm sei das Vorgehen bei einem Antrag auf Privatunterbringung nicht erklärt worden. Er habe nicht gewusst, dass man dies nicht beim Sicherheitsdienst tun könne. Dieser habe ihm die Quarantäne bei seiner Freundin erlaubt. Der Gesuchsteller habe sich nicht einfach umgedreht und sei wieder gegangen. Es wäre für das SEM leicht gewesen, die Telefonnummer seiner Freundin anzurufen, und sich nach ihm zu erkundigen. Wenn er wirklich hätte untertauchen wollen, um sich den Behörden zu entziehen, wäre er wohl kaum zu einer den Behörden bekannten Adresse gegangen. Es handle sich entweder um einen Fehler des Sicherheitspersonals oder um ein Missverständnis, weswegen es ihm nicht verhältnismässig erscheine, ihm deshalb das Beschwerderecht abzuerkennen.
E. 3.3 Den Aussagen des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er von seiner Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, gewusst hat. Auch räumt er ein, dass er sich nicht darum bemüht hat, sich über das Verfahren um Bewilligung einer Privatunterkunft zu informieren (vgl. Stellungnahme vom 15. Februar 2021). Seine Erklärung, das Sicherheitspersonal habe ihm erlaubt, sich bei seiner Freundin in Quarantäne zu begeben, ist nicht belegt worden und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Seine Annahme, dass sich die Behörden bei Bedarf von sich aus bei seiner Freundin melden würden, entbindet ihn weder von seiner Mitteilungs- noch von seiner Anwesenheitspflicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Es sind kein Willensmangel oder andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit erkennbar. Somit bestehen keine Gründe, welche für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sprechen würden.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers zu Recht abgeschrieben hat. Er vermag keine Gründe darzulegen, welche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 18. Dezember 2020 bleibt somit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wiederaufgenommen.
E. 4 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Dezember 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6569/2020 Urteil vom 17. März 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Jamaika, zuletzt wohnhaft BAZ B._______, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Kreuzackerstrasse 12, 9023 St. Gallen . Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsentscheid des BVGer E-6275/2020 vom 18. Dezember 2020. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. September 2020 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B. Mit Eingaben vom 11. respektive 15. Dezember 2020 erhob der Gesuchsteller dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C. Aufgrund einer Mitteilung des BAZ B._______ vom 16. Dezember 2020 sowie der telefonischen Bestätigung des BAZ B._______ vom 17. Dezember 2020, der Gesuchsteller sei seit dem 8. Dezember 2020 unbekannten Aufenthaltes, wurde das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-6275/2020 vom 18. Dezember 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. E. Die Instruktionsrichterin setzte am 30. Dezember 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 erhielt die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Eingabe des Gesuchstellers, welches sie am 22. Januar 2021 wahrnahm. G. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde der Gesuchsteller eingeladen, sich innert Frist zur Stellungnahme der Vorinstanz zu äussern, was er mit Eingabe vom 15. Februar 2021 befolgte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 gilt für Verfahren, welche nach dem 1. März 2019 eingeleitet wurden - e contrario - das neue Recht. 1.2 Abschreibungsentscheide sind weder der Revision noch der Wiedererwägung zugänglich. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens stellt ein eigenes Verfahren dar, mithin ein Verfahren sui generis (vgl. Urteil des BVGer D-747/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Als solches ist es vom abgeschriebenen beziehungsweise dem allenfalls wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Auf das mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 eingeleitete Verfahren um Wiederaufnahme sind deshalb die neuen Bestimmungen des AsylG anwendbar. 1.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.4 Als Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Asylrechts (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 105 AsylG) ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederaufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist damit zur Einreichung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf dieses ist einzutreten. 1.6 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Asylbeschwerdeverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 111 AsylG [e contrario]).
2. Ein Abschreibungsentscheid kann auf Gesuch hin aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Gericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängel beruhenden Rückzugserklärung der Partei (vgl. Urteil des BVGer D-1424/2019 vom 23. Mai. 2019 E. 3.1) oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehlinterpretationen als gegenstandslos abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des BVGer D-2608/2016 vom 6. Mai 2016 S. 5). 3. 3.1 Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat sich ein Asylgesuchsteller während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG; Art. 13 VwVG). Gemäss Mitteilung des BAZ B._______ vom 16. Dezember 2020 war der Gesuchsteller seit dem 8. Dezember 2020 unbekannten Aufenthalts. Eine entsprechende Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts beim BAZ B._______ - nach Eingang der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2020 - ergab, dass der Gesuchsteller auch am 17. Dezember 2020 noch unbekannten Aufenthalts war. Indem er sich den Behörden nicht zur Verfügung hielt, verletzte er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG. Aufgrund dieses Verhaltens durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass er an der Fortführung des Verfahrens in der Schweiz kein Rechtschutzinteresse mehr hatte. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid E-6063/2020 vom 18. Dezember 2020 das Beschwerdeverfahren zu Recht ab. 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Gesuchsteller Umstände vorbringen kann, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits sprechen würden, oder ob er andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit aufführen kann, welche eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. 3.2.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen damit, dass ihm die Securitas erlaubt habe, anstelle im BAZ C._______ bei seiner Freundin D._______ in Quarantäne zu gehen. Die Kontaktangaben seiner Freundin seien dem SEM von Anfang an bekannt gewesen. Damit hätten die Behörden jederzeit Kenntnis von seiner Aufenthaltsadresse gehabt und er habe sich ihnen zur Verfügung gehalten. Er sei fälschlicherweise als untergetaucht gemeldet worden. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Gesuchsteller habe die Quarantäneanordnung des Sicherheitspersonals verweigert. Indem er sich nie in Quarantäne in das BAZ C._______ begeben habe, habe er die Quarantänevorschriften verletzt. Das Sicherheitspersonal habe ihm nicht erlaubt, sich bei seiner Freundin in Quarantäne zu begeben und wäre auch nicht befugt, einen Aufenthalt in einer Privatunterkunft zu bewilligen und eine Quarantäneanordnung zu missachten. Für die Unterbringung in einer Privatunterkunft müssten Asylsuchende einen Antrag mit Angabe der genauen Kontaktangaben beim SEM stellen. Der Gesuchsteller habe eine solche Unterbringung in einer Privatunterkunft weder über das Betreuungspersonal noch direkt beim SEM beantragt oder bewilligt erhalten. Es sei unerheblich, ob das SEM Kenntnis von einer einstigen, früheren Aufenthaltsadresse gehabt habe oder nicht. Es obliege dem Gesuchsteller, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Die Darstellung der Ereignisse durch den Gesuchsteller seien faktenwidrig. Seine unkontrollierte Abreise sei nach achttägiger Abwesenheit am 16. Dezember 2020 ordnungsgemäss erfasst worden. 3.2.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 führt der Gesuchsteller aus, ihm sei das Vorgehen bei einem Antrag auf Privatunterbringung nicht erklärt worden. Er habe nicht gewusst, dass man dies nicht beim Sicherheitsdienst tun könne. Dieser habe ihm die Quarantäne bei seiner Freundin erlaubt. Der Gesuchsteller habe sich nicht einfach umgedreht und sei wieder gegangen. Es wäre für das SEM leicht gewesen, die Telefonnummer seiner Freundin anzurufen, und sich nach ihm zu erkundigen. Wenn er wirklich hätte untertauchen wollen, um sich den Behörden zu entziehen, wäre er wohl kaum zu einer den Behörden bekannten Adresse gegangen. Es handle sich entweder um einen Fehler des Sicherheitspersonals oder um ein Missverständnis, weswegen es ihm nicht verhältnismässig erscheine, ihm deshalb das Beschwerderecht abzuerkennen. 3.3 Den Aussagen des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er von seiner Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, gewusst hat. Auch räumt er ein, dass er sich nicht darum bemüht hat, sich über das Verfahren um Bewilligung einer Privatunterkunft zu informieren (vgl. Stellungnahme vom 15. Februar 2021). Seine Erklärung, das Sicherheitspersonal habe ihm erlaubt, sich bei seiner Freundin in Quarantäne zu begeben, ist nicht belegt worden und erscheint als blosse Schutzbehauptung. Seine Annahme, dass sich die Behörden bei Bedarf von sich aus bei seiner Freundin melden würden, entbindet ihn weder von seiner Mitteilungs- noch von seiner Anwesenheitspflicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Es sind kein Willensmangel oder andere rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensabwesenheit erkennbar. Somit bestehen keine Gründe, welche für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sprechen würden. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers zu Recht abgeschrieben hat. Er vermag keine Gründe darzulegen, welche die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 18. Dezember 2020 bleibt somit bestehen und das Beschwerdeverfahren wird nicht wiederaufgenommen.
4. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Dezember 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: