Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6022/2012 Urteil vom 4. Dezember 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens; Abschreibungsbeschluss E-3844/2012 vom 7. November 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 23. Mai 2012 mit Verfügung vom 2. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, welches mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2012 der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte, dass der Gesuchsteller mit eigenhändig unterzeichneter schriftlicher Erklärung vom 29. Oktober 2012 sein Asylgesuch vom 23. Mai 2012 unter ausdrücklicher Kenntnisnahme, "dass unter Umständen auf ein neues Asylgesuch nicht mehr eingetreten werden kann", zurückzog und zur Begründung "Gesundheitszustand Familie" vermerkte, dass die Rückzugserklärung mit einem Begleitschreiben des Leiters der vom Beschwerdeführer bewohnten Gruppenunterkunft ans BFM gesandt und in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, dass gemäss diesem Begleitschreiben der Gesuchsteller so rasch als möglich nach Afghanistan zurückkehren möchte, "da seine Mutter ernsthaft erkrankt ist", dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Juli 2012 mit Entscheid vom 7. November 2012 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegte, dass der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. November 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersucht und in prozessualer Hinsicht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Verhinderung einer Überstellung nach Ungarn, den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten inklusive eines Kostenvorschusses sowie den Erlass der mit Abschreibungsentscheid vom 7. November 2012 erhobenen Verfahrenskosten beantragt, dass er zur Begründung des Wiederaufnahmegesuchs geltend machen lässt, er habe, nachdem er von der Erkrankung seiner inzwischen verstorbenen Grossmutter erfahren habe (es handle sich entgegen der Mitteilung des Leiters der Gruppenunterkunft nicht um seine Mutter), den Asyl- beziehungsweise Beschwerderückzug impulsiv, unüberlegt, in einem Zustand geistiger und emotionaler Verwirrung und ohne vorgängige Absprache mit seinen Unterstützungspersonen oder der Familie seiner Tante (prozessual analog und zeitlich parallel laufendes Verfahren E 3837/2012) erklärt, dass die in deutscher Sprache verfasste Rückzugserklärung im Irrtum über die Tatsache erfolgt sei, dass er damit überhaupt etwas rechtlich Relevantes mit der Konsequenz einer Verfahrensbeendigung und der dadurch entstehenden Gefahr einer Rückführung nach Ungarn erklärt habe, dass er die Erklärung vielmehr im guten Glauben unterzeichnet habe, ihm würde dadurch die rasche Rückkehr zur Grossmutter nach Afghanistan ermöglicht, wogegen er die Konsequenz einer Ausschaffung nach Ungarn nicht habe absehen können, womit er sich gleichsam in einem Grundlagenirrtum befunden habe, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2012 (telefonisch) und am 22. November 2012 (schriftlich per Telefax) mittels vorsorglicher Massnahmen antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass ebenfalls am 22. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein mit Begleitschreiben des BFM überwiesener Ausdruck einer an das BFM gerichteten E-Mail des oben erwähnten Unterkunftsleiters vom 31. Oktober 2012 eingegangen ist, gemäss welchem die Mutter des Gesuchstellers am Vortag gestorben und damit der Rückkehrgrund hinfällig geworden sei, weshalb der Gesuchsteller die Rückzugserklärung zurücknehmen wolle, dass gemäss Begleitschreiben des BFM diese Mitteilung leider infolge einer längeren Ferienabwesenheit versehentlich nicht umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei, wofür sich das BFM entschuldige, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und praxisgemäss auch für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme eines von ihm selber als gegenstandslos abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller durch den Abschreibungsentscheid vom 7. November 2012 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 6, mit weiteren Hinweisen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6557/2011 E. 5) vorliegend offensichtlich keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegesuchs bestehen, dass Abschreibungsbeschlüsse weder in Revision noch in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. EMARK 1993 Nr. 33 E. 1a) und die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens ein eigenes Verfahren (sui generis) darstellt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6557/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2 und D-2168/2012 vom 31. Mai 2012 S. 3 f.), dass das Versäumnis des BFM, die E-Mail des Leiters der Gruppenunterkunft umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, bedauerlich ist, dass dieses Versehen aber für das vorliegende Verfahren schon deshalb unerheblich ist, weil der Rückzug eines Rechtsmittels grundsätzlich widerrufs- und bedingungsfeindlich ist und die betreffende E-Mail überdies nicht vom Gesuchsteller selber oder von seinem Rechtsvertreter, sondern von einer nicht verfahrensbeteiligten Drittperson stammte, dass die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens unter Berufung darauf, dass die Erklärung, mit der eine asylsuchende Person ihre Beschwerde zurückgezogen hat, an einem Willensmangel leide, hingegen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asylverfahrens wegen Willensmängeln die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E. 2b.bb, EMARK 1996 Nr. 33 E. 4, EMARK 1993 Nr. 34 E. 5, EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a; vgl. ferner exemplarisch für die Fortführung dieser Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht das Urteil D-2168/2012 vom 31. Mai 2012 S. 4), dass das Vorbringen des Gesuchstellers, sein Beschwerderückzug habe an einem Willensmangel gelitten, somit unter dem Blickwinkel von Art. 23 und Art. 24 OR zu prüfen ist, dass in Anlehnung an die obligationenrechtlichen Grundsätze die Erklärung, mit welcher eine Beschwerde zurückgezogen wird, dann als mit einem wesentlichen Irrtum behaftet erscheint, wenn der Irrtum aus der subjektiven Sicht des Betroffenen kausal für den Rückzug der Beschwerde war, und sich auch objektiv rechtfertigen lässt, dass sich der Betroffene in einem Irrtum befunden hat, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, dass der Beweggrund der Rückzugserklärung (Impulsivität, Unüberlegtheit, emotionale Bewegtheit aufgrund der Erkrankung der Grossmutter und daraus fliessender Wunsch nach sofortiger Rückkehr nach Afghanistan) nicht wesentlich im Sinn von Art. 24 Abs. 2 OR ist, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren gemäss eigenen Angaben einzig über die rechtliche Konsequenz eines Rückzuges, nämlich die Verfahrensbeendigung und damit die Ausschaffung nach Ungarn geirrt habe, nicht aber über seine Absicht, nach Afghanistan - seinen Heimatstaat - zurückzukehren, dass es nun aber als unstatthaft im Sinn von Art. 25 OR erschiene, sich zwecks Vermeidung einer Ausschaffung nach Ungarn - einen Drittstaat - auf einen Irrtum berufen zu wollen, wenn der Gesuchsteller offenbar in zulässiger, zumutbarer und möglicher Weise in den angeblichen Staat zurückkehren kann, in dem er verfolgt sein soll, zumal ihm die Ausreise nach Afghanistan grundsätzlich weiterhin offensteht und er insoweit auch nicht zwingend gehalten ist, sich nach Ungarn ausschaffen zu lassen, dass denn auch ein vorrangiges Ziel des Dublin-Regelwerks die Vermeidung des Stellens mehrerer Asylanträge durch eine Person im Dublin-Raum ist und Asylbewerbern die unkontrollierte Weiterwanderung, insbesondere parallele oder sukzessive Asylverfahren, innerhalb des Vertragsgebietes (sog. "Asylum-Shopping") verwehrt werden soll (vgl. BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 S. 382f; Mathias Hermann, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 51; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 24), dass sich nach dem Gesagten die subjektive Betrachtungsweise des Gesuchstellers nicht nachvollziehen lässt und jedenfalls objektiv betrachtet keine zureichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Gesuchsteller beim Rückzug der Beschwerde einem Willensmangel, insbesondere einem Irrtum unterlegen gewesen wäre, dass im Gesuch nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei Opfer einer Täuschung oder Drohung geworden und das Vorbringen, er sei im Zeitpunkt der Rückzugserklärung geistig - respektive emotional - verwirrt gewesen in keiner Weise dokumentiert wird (vgl. in diesem Zusammenhang die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit erwachsener Personen in Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen im Wiederaufnahmegesuch einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass demzufolge das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig geworden und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) angesichts der Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmegesuchs abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auch kein Anlass zur Aufhebung des Kostenpunkts des Abschreibungsbeschlusses besteht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Urs David Versand: