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D-4985/2018

D-4985/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Rumäniens - verliess die Heimat eigenen Angaben zufolge letztmals im Januar oder Februar 2018, wonach er sich zwecks Arbeitssuche zuerst nach Belgien (Brüssel) und dann nach Frankreich (Marseille) begeben habe. Danach habe er nach Tschechien reisen wollen, sei allerdings auf der Durchreise durch die Schweiz kontrolliert und wegen seiner Probleme in Rumänien verhaftet worden. B. Die rumänischen Behörden ersuchten mit einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom (...) 2018 um Fahndung und Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Am 8. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausschreibung angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (BJ) in provisorische Auslieferungshaft gesetzt. Gleichentags erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2018 ab. C. Mit diplomatischer Note vom 16. Juli 2018 übermittelte die rumänische Botschaft in Bern dem BJ ein formelles Auslieferungsersuchen betreffend den Beschwerdeführer. Am 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner amtlichen Rechtsvertreterin zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er betonte, mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein. Daran hielt er in seiner Stellungnahme an das BJ vom 6. August 2018 fest. D. Am 16. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Sodann wurde er am 31. Juli 2018 im Kantonalen Gefängnis Schaffhausen zu seiner Person, seinen Lebensumständen und einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Aus Zeitgründen wurde die Rückübersetzung unterbrochen und am 17. August 2018 fortgesetzt und abgeschlossen. E. Mit Verfügung vom 22. August 2018 - eröffnet am 23. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. F. Mit Eingabe vom 28. August 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde beim SEM, welches diese zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer - zumal der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme - den Ausgang des Entscheides in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten habe, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. H. Das Bundesamt für Justiz bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 14. September 2018 die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids. I. Anfang November 2018 hat das Bundesstrafgericht bestätigt, dass gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 14. September 2018 (B-18-2353-1) keine Beschwerde eingereicht wurde.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht - wie vorliegend - ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt worden ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3. einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird indes nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 3.2 Die Vorinstanz verfügte am 22. August 2018 die Wegweisung und deren Vollzug. Im Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung lag lediglich das Gesuch Rumäniens an die Schweizer Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers und somit noch keine Auslieferungsverfügung vor, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung und deren Vollzug im Prinzip zu Recht verfügte. Allerdings hätte sie sowohl die Wegweisung als auch den Vollzug der Wegweisung unter Vorbehalt des Vorliegens einer rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung anordnen müssen.

E. 3.3 Das Bundesamt für Justiz hat am 14. September 2018 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids, verfügt. Folglich gilt der Beschwerdeführer mittlerweile als von einer Auslieferungsverfügung im Sinne von Art. 32 Bst. b AsylV 1 betroffen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung bei der heutigen Sachlage aufzuheben sind und die Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu prüfen ist.

E. 3.4 Nach dem Gesagten bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, Gegenstand der nachfolgend durchzuführenden Prüfung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch damit, dass er rumänischer Staatsangehöriger sei. Nach Abbruch der Schule sei er in verschiedenen europäischen Ländern und in Südamerika gewesen, wo er teils gearbeitet habe und teils Dinge getan habe, auf die er nicht stolz sei, die er aber nicht näher konkretisieren wolle (A27 F 27-32). In Bezug auf sein Asylgesuch machte er im Wesentlichen geltend, 2016 hätten ihn zwei Männer, die mit der Polizei zusammenarbeiten würden, aus einer Bar gezerrt. Daraufhin sei er inhaftiert, geschlagen und gequält worden. Er habe den verantwortlichen Polizisten angezeigt (A27 F 54-55). Da diese Leute auf nationaler und internationaler Ebene Einfluss hätten, habe er keine Chance gehabt. Aufgrund seiner Anzeige gegen diesen Polizisten seien unberechtigterweise drei Verfahren gegen ihn eröffnet worden (A27 F 59). Im ersten sei ihm vorgeworfen worden, 2014 einen Raubüberfall mit Freunden begangen zu haben (A27 F 60), im zweiten sei er beschuldigt worden, eine Frau belästigt zu haben und im dritten sei ihm vorgeworfen worden, er habe einen Polizisten angegriffen, obwohl dieser ihn angegriffen habe (A27 F 61). Schlussendlich sei er wegen des Diebstahls eines Telefons verurteilt worden, was jedoch absurd sei (A27 F 59). Somit hätten all seine Probleme nur deshalb begonnen, da er 2016 Anzeige gegen einen Polizisten erstattet habe, der ihn geschlagen und dieser einen sehr einflussreichen Vater habe (A27 F 63-64). Da er gemerkt habe, dass er in Rumänien nicht zu seinem Recht komme und gegen diesen Polizisten keine Chance habe, habe er seine Heimat verlassen.

E. 5.2 Das SEM hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Asylgewährung eine gezielt gegen eine Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraussetze. Eine asylrelevante Verfolgung liege dagegen nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er den ihm vorgeworfenen Raubüberfall nicht begangen habe. Das Verfahren gegen ihn sei erst eröffnet worden, nachdem er im Jahr 2016 verhaftet worden sei und einen Polizisten wegen Köperverletzung angezeigt habe. Dieser habe daraufhin den Beschwerdeführer wegen Beamtenbelästigung angezeigt. Auch deshalb sei er zu Unrecht verurteilt worden, wobei das Verfahren auf Beschwerdeebene hängig sei (A27 F 69). Diesbezüglich sei vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafurteil vom (...) 2017 des Bezirksgerichts B._______ nicht wegen (...), sondern wegen (...) zu einem Jahr und zwei Monaten Haft verurteilt worden sei. Im Strafbeschluss des Berufungsgerichts C._______ vom (...) 2017 sei das Strafmass auf ein Jahr reduziert und er vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen worden. Weiter sei festzuhalten, dass Rumänien zweifelsfrei ein Rechtsstaat sei, weshalb der Bundesrat Rumänien auch als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet habe. Zudem würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass es sich bei den Gründen seiner Verurteilung um ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv handeln würde. Der Beschwerdeführer habe weder ein Motiv für die angeblich falschen Anschuldigungen nennen können, noch zu erklären vermocht, weshalb er überhaupt Probleme mit diesem Polizisten bekommen habe (A27 F 63 S. 15). Er habe angegeben, nicht zu wissen, wieso er von zwei Personen aus einer Bar gezerrt und anschliessend in Polizeigewahrsam misshandelt worden sei (A27 F 65). Allerdings wäre anzunehmen, dass er die Gründe dafür kennen würde, wenn ihm ein Polizist oder sonst jemand tatsächlich etwas hätte anhängen wollen. Ferner wäre die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Misshandlung in Haft allfällig als Handlung einzelner fehlbarer Polizisten zu qualifizieren, die ihre Kompetenzen überschritten hätten. Dies könne jedoch nicht dem Staat als Ganzes zugerechnet werden. In solchen Fällen könne der Beschwerdeführer für die Geltendmachung seines Schutzanspruches auf den Rechtsweg verwiesen werden, dies allenfalls unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person. Dies gelte auch für das noch hängige Beschwerdeverfahren. Seine Vorbringen würden somit jeglicher Asylrelevanz entbehren. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Darlegung des Sachverhalts und seine Erklärungen insgesamt konstruiert und unplausibel wirken würden. Aufgrund der Tatsache, dass er während der letzten zwölf Jahre einige Dummheiten begangen habe, die er mit einer Ausnahme nicht näher habe konkretisieren wollen (A27 F 30 f.; F 92), mehrfach in verschiedenen Ländern in Haft gewesen sei (A27 F 92) und auch in Rumänien vorbestraft sei (A1, Anhang rumänisches Strafurteil), entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer rechtmässig verurteilt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich mit dem Asylverfahren in der Schweiz einer Haft im Heimatland, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene, zu entziehen versuche. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen einzugehen. Schliesslich vermöge auch der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Film, auf dem seine Festnahme zu sehen sei, an der Einschätzung, dass er in Rumänien ein faires rechtsstaatliches Verfahren erwarten könne, nichts zu ändern.

E. 5.3 In seiner Beschwerde betont der Beschwerdeführer, dass er sich in seinem Heimatland überhaupt nicht sicher fühle. Auch wenn Rumänien ein Mitglied der EU sei, würden dort die Menschenrechte mit Füssen getreten. Er habe Kenntnis von zwei Menschen, denen von Staatsorganen Schlimmes angetan worden sei. Der eine Mann habe im gleichen Quartier wie er gelebt und sei auch von Polizisten zusammengeschlagen worden. Dieser Mann sei danach aus Angst ins Ausland gegangen. Es habe sich um denselben Staatsanwalt wie bei ihm gehandelt. Der zweite Mann sei tot im Kanal des D._______ Spital in B._______ gefunden worden. Seine Todesursache sei nie aufgeklärt worden. Es werde jedoch allgemein vermutet, dass ihn die Polizei auf dem Gewissen habe. Der Film, welchen er in Aussicht gestellt habe, befinde sich noch bei der Staatsanwaltschaft in E._______, sobald er über ihn verfügen dürfe, werde er ihn nachreichen. Mit Schreiben vom 4. September 2018 wurde der in Aussicht gestellte USB-Stick als Beweismittel nachgereicht.

E. 6.1 Gestützt auf die Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Befürchtungen insgesamt zu bestätigen ist, während die im Asyl- und Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen und Einwände nicht zu überzeugen vermögen.

E. 6.2 Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung und -verbüssung im Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person im Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in Rumänien lediglich deshalb verfolgt und zu Unrecht verurteilt worden sei, weil er Anzeige gegen einen Polizisten eingereicht habe, der aus einer einflussreichen Familie stamme. Auf dem USB-Stick sehe man den Grund, aus welchem er in der Schweiz um Asyl ersuche. Man sehe, dass er festgenommen, geschlagen und gequält worden sei. Er behaupte dies nicht nur, sondern er könne dies auch beweisen (A27 F 54).

E. 6.3.1 Allerdings ist nach Visionierung des eingereichten USB-Sticks nicht ersichtlich, worin der Beschwerdeführer einen Beleg für die geltend gemachte Gewalt ihm gegenüber sehen will. Auf dem Stick sind einige Fotoaufnahmen und verschiedene Videos von Überwachungskameras zu verschiedenen Zeiten und aus verschiedenen Blickwinkeln und Lokalitäten sichtbar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewaltanwendung bei der Verhaftung, die angeblich auf dem USB-Stick erkennbar sei, ist festzuhalten, dass auf zwei Videos zu sehen ist, wie zwei Männer - einer davon möglicherweise der Beschwerdeführer - von der Polizei am Boden fixiert wird (Vgl. USB-Stick Ordner: filmari clemente, Unterordner: CD 2; Filme: 20160214_005638 und 20160214_05655). Inwiefern darauf eine unrechtmässige Gewaltanwendung oder gar ein Politmalus bei Strafverfahren ersichtlich sein soll, wird weder aus den Videos erkennbar, noch wurde dies vom Beschwerdeführer näher erläutert.

E. 6.3.2 Weiter hat der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm - vor dem Hintergrund seiner Anzeige gegen diesen einen Polizisten - ebenfalls zu Unrecht vorgeworfen worden sei, eine Frau angegriffen zu haben, obwohl diese ihn angegriffen habe. Dieses Verfahren sei jedoch durch Rückzug der Anzeige beendet worden, was offensichtlich etwas eigenartig sei (A27 F 60). Auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten USB-Stick nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist nach Visionierung festzustellen, dass in einem der Unterordner Aufnahmen von einem Streit zwischen einem Mann und einer Frau sichtbar sind. Indes hat in diesen Aufnahmen anscheinend der Mann die Frau angegriffen und nicht sie ihn (er hat sie scheinbar an den Haaren zu Boden gezerrt und ist dann auf sie gekniet, wobei er sie - nachdem sie wieder aufgestanden ist - erneut an den Haaren zu Boden gerissen hat, vgl. USB-Stick, Ordner: inter: insb. came3_2015-05-30__20-19-59_20-35-07 und came2_2015-05-30__20-19-59_20-35-07 ab 8 min 25 sek). Allerdings lässt sich aus dem eingereichten Stick weder mit Sicherheit feststellen, ob es sich bei dem Mann um den Beschwerdeführer gehandelt hat, noch ob vor diesem Hintergrund ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Falls es sich jedoch bei dem fraglichen Mann um den Beschwerdeführer gehandelt hat, wären diese Videos höchstens zu seinen Ungunsten zu werten, nicht aber zu seinen Gunsten.

E. 6.3.3 In einem dritten Verfahren sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er mit Freunden zusammen einen Raubüberfall begangen habe (A27 F 59-60). Von den drei Verfahren sei er nur in diesem verurteilt worden. Er betonte, dass die Verurteilung keinesfalls zu Recht erfolgt sei. Das Verfahren sei unrechtmässig im Jahr 2016 eröffnet worden, nachdem er einen Polizisten angezeigt habe (A27 F 69). Erst auf Vorhalt des Urteils anerkannte er, dass es stimme, dass bereits 2014 ein Verfahren bezüglich des "Raubüberfalls" eingeleitet worden sei und Zeugen einvernommen worden seien. Er argumentierte dann jedoch, dass das Verfahren nicht weiter verfolgt worden wäre, wenn dieser Vorfall mit dem Polizisten im Jahr 2016 nicht stattgefunden hätte. Das Verfahren sei erst nach einem Vorfall im Jahr 2016 aus asylrelevanten Gründen "wieder aufgekocht worden" (A27 F 72). Auf wiederholtes Nachfragen, ob er an einem Raubüberfall beteiligt gewesen sei, antwortete er: "Nein, natürlich nicht, das ist absurd. [...] Angeblich waren dabei drei Personen involviert. Und es steht ja gar nicht, was mit den beiden anderen Mittätern geschehen ist. Wäre es wirklich so geschehen, dann wären die anderen zwei Personen doch auch erwähnt" (A27 F 73). Worauf ihn die Vorinstanz darauf aufmerksam machte, dass im Urteil zwei weitere Namen aufgeführt seien, bei welchen ein separates Verfahren laufe und fragte, ob er die beiden kenne. Worauf er im Widerspruch zu früheren Angaben antwortete, dass sie ja zusammen verurteilt worden seien. Die anderen beiden seien jedoch als Zeugen einvernommen worden und die Schuld sei auf ihn gefallen. Wenn sie es jedoch zu dritt gemacht hätten, dann wären sie auch zu dritt verurteilt worden. Und schloss: "Das Ereignis fand keineswegs so statt, wie es hier beschrieben ist" (A27 F 74). Entgegen seiner ursprünglichen Behauptung, wusste der Beschwerdeführer somit genau, dass auch gegen die beiden anderen ein Verfahren lief. Hinsichtlich seiner Behauptung, dass er natürlich nicht an einem Raubüberfall beteiligt gewesen sei, zumindest nicht so wie im Strafurteil beschrieben, ist festzuhalten, dass die Auswertung der Beweismittel grundsätzlich den rumänischen Behörden vorbehalten ist, wobei auch aus der geforderten summarischen Prüfung des Anklagefundaments durch die hiesigen Behörden nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Gemäss übersetztem Strafurteil (vgl. A1) wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, eines Abends mit zwei Freunden in einer Bar ausfällig und gewalttätig geworden zu sein, weil man ihnen keinen Alkohol habe ausschenken wollen, da sie bereits betrunken gewesen seien. Darauf hätten die drei randaliert, worauf der Barkeeper die Polizei habe anrufen wollen. Dies wiederum habe dazu geführt, dass die beiden Begleiter den Barkeeper festgehalten hätten, während der Beschwerdeführer diesen geschlagen und ihm sein Mobiltelefon weggenommen habe. Es ist zu betonen, dass den rumänischen Gerichtsakten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass unter dem Deckmantel eines Strafprozesses eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers als missliebige Person aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe geführt wurde. Auch die Berechnung des Strafmasses scheint rechtstaatlich korrekt vorgenommen worden zu sein, so wurde der Beschwerdeführer zuerst vom Bezirksgericht B._______ wegen der Straftat des schweren Diebstahls zu einem Jahr und wegen der Straftat der Versetzung von Schlägen oder sonstiger Gewalttaten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten resultierte. Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer vom Berufungsgericht C._______ vom Vorwurf der Versetzung von Schlägen oder sonstiger Gewalttaten freigesprochen, so dass er in der Heimat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen schweren Diebstahls zu verbüssen hat. Die Strafakten erwecken keinesfalls den Eindruck eines Verfahrens wegen eines Politmalus, sondern den eines korrekt geführten Verfahrens in dem der Beschwerdeführer seine Rechte wahren konnte und auf Beschwerdestufe vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen wurde.

E. 6.3.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung durch die rumänischen Behörden aufgrund von schwerem Diebstahl als rechtsstaatlich legitim scheint (vgl. insb. A1). Ob es die anderen beiden Strafverfahren auch gegeben hat, ist eine reine Parteibehauptung und vorliegend auch nicht von Relevanz, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, einzig in dem Verfahren, in dem ihm vorgeworfen worden sei, bei einem "Raubüberfall" ein Mobiltelefon gestohlen zu haben, verurteilt worden zu sein. Die rumänischen Behörden ersuchen die Schweiz auch nur in diesem Verfahren um Auslieferung des Beschwerdeführers. Nach Sichtung der Aktenlage ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Raubüberfalls sondern wegen (...) zu einem Jahr Haft verurteilt wurde (vgl. zum Ganzen A1). Schliesslich scheint das Strafmass ebenfalls als angemessen. Auch aus dem eingereichten USB-Stick vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist dem Gericht nicht ersichtlich, welche Szenen aus diesen Videos zu Gunsten des Beschwerdeführers respektive seiner Asylvorbringen sprechen sollten. Den Akten sind folglich keine Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach sich die rumänischen Strafbehörden nicht sogfältig und in Anwendung des Gesetzes mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund und in Würdigung aller zur Verfügung stehenden Akten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Heimat in einem rechtstaatlich korrekt geführten Verfahren aufgrund eines gemeinstrafrechtlichen Deliktes verantworten muss und demzufolge keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Deshalb sind vorliegend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss obenstehender Erwägungen (E. 3) sind zwar die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Dies allerdings erst aufgrund eines Entscheids durch das BJ vom 14. September 2018, welcher nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2018 ergangen ist und die Aufhebung von Amtes wegen festzustellen war, ohne dass ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vorliegt. Somit kann dieser auch nicht als teilobsiegend erachtet werden. Unabhängig davon dürften dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein. Deshalb ist es gerechtfertigt, ihm die vollständigen Verfahrenskosten von CHF 750.- aufzuerlegen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 9 Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nachsuchte, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4985/2018 was Urteil vom 6. November 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Rumänien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Rumäniens - verliess die Heimat eigenen Angaben zufolge letztmals im Januar oder Februar 2018, wonach er sich zwecks Arbeitssuche zuerst nach Belgien (Brüssel) und dann nach Frankreich (Marseille) begeben habe. Danach habe er nach Tschechien reisen wollen, sei allerdings auf der Durchreise durch die Schweiz kontrolliert und wegen seiner Probleme in Rumänien verhaftet worden. B. Die rumänischen Behörden ersuchten mit einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom (...) 2018 um Fahndung und Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. Am 8. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausschreibung angehalten und mit Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (BJ) in provisorische Auslieferungshaft gesetzt. Gleichentags erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2018 ab. C. Mit diplomatischer Note vom 16. Juli 2018 übermittelte die rumänische Botschaft in Bern dem BJ ein formelles Auslieferungsersuchen betreffend den Beschwerdeführer. Am 24. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner amtlichen Rechtsvertreterin zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen. Er betonte, mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein. Daran hielt er in seiner Stellungnahme an das BJ vom 6. August 2018 fest. D. Am 16. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM). Sodann wurde er am 31. Juli 2018 im Kantonalen Gefängnis Schaffhausen zu seiner Person, seinen Lebensumständen und einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Aus Zeitgründen wurde die Rückübersetzung unterbrochen und am 17. August 2018 fortgesetzt und abgeschlossen. E. Mit Verfügung vom 22. August 2018 - eröffnet am 23. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. F. Mit Eingabe vom 28. August 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde beim SEM, welches diese zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer - zumal der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme - den Ausgang des Entscheides in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten habe, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. H. Das Bundesamt für Justiz bewilligte mit Auslieferungsentscheid vom 14. September 2018 die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Rumänien unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids. I. Anfang November 2018 hat das Bundesstrafgericht bestätigt, dass gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 14. September 2018 (B-18-2353-1) keine Beschwerde eingereicht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser es besteht - wie vorliegend - ein Auslieferungsersuchen des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt worden ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3. einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung aus der Schweiz wird indes nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 3.2 Die Vorinstanz verfügte am 22. August 2018 die Wegweisung und deren Vollzug. Im Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung lag lediglich das Gesuch Rumäniens an die Schweizer Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers und somit noch keine Auslieferungsverfügung vor, weshalb die Vorinstanz die Wegweisung und deren Vollzug im Prinzip zu Recht verfügte. Allerdings hätte sie sowohl die Wegweisung als auch den Vollzug der Wegweisung unter Vorbehalt des Vorliegens einer rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung anordnen müssen. 3.3 Das Bundesamt für Justiz hat am 14. September 2018 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheids, verfügt. Folglich gilt der Beschwerdeführer mittlerweile als von einer Auslieferungsverfügung im Sinne von Art. 32 Bst. b AsylV 1 betroffen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung bei der heutigen Sachlage aufzuheben sind und die Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu prüfen ist. 3.4 Nach dem Gesagten bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, Gegenstand der nachfolgend durchzuführenden Prüfung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch damit, dass er rumänischer Staatsangehöriger sei. Nach Abbruch der Schule sei er in verschiedenen europäischen Ländern und in Südamerika gewesen, wo er teils gearbeitet habe und teils Dinge getan habe, auf die er nicht stolz sei, die er aber nicht näher konkretisieren wolle (A27 F 27-32). In Bezug auf sein Asylgesuch machte er im Wesentlichen geltend, 2016 hätten ihn zwei Männer, die mit der Polizei zusammenarbeiten würden, aus einer Bar gezerrt. Daraufhin sei er inhaftiert, geschlagen und gequält worden. Er habe den verantwortlichen Polizisten angezeigt (A27 F 54-55). Da diese Leute auf nationaler und internationaler Ebene Einfluss hätten, habe er keine Chance gehabt. Aufgrund seiner Anzeige gegen diesen Polizisten seien unberechtigterweise drei Verfahren gegen ihn eröffnet worden (A27 F 59). Im ersten sei ihm vorgeworfen worden, 2014 einen Raubüberfall mit Freunden begangen zu haben (A27 F 60), im zweiten sei er beschuldigt worden, eine Frau belästigt zu haben und im dritten sei ihm vorgeworfen worden, er habe einen Polizisten angegriffen, obwohl dieser ihn angegriffen habe (A27 F 61). Schlussendlich sei er wegen des Diebstahls eines Telefons verurteilt worden, was jedoch absurd sei (A27 F 59). Somit hätten all seine Probleme nur deshalb begonnen, da er 2016 Anzeige gegen einen Polizisten erstattet habe, der ihn geschlagen und dieser einen sehr einflussreichen Vater habe (A27 F 63-64). Da er gemerkt habe, dass er in Rumänien nicht zu seinem Recht komme und gegen diesen Polizisten keine Chance habe, habe er seine Heimat verlassen. 5.2 Das SEM hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die Asylgewährung eine gezielt gegen eine Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraussetze. Eine asylrelevante Verfolgung liege dagegen nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er den ihm vorgeworfenen Raubüberfall nicht begangen habe. Das Verfahren gegen ihn sei erst eröffnet worden, nachdem er im Jahr 2016 verhaftet worden sei und einen Polizisten wegen Köperverletzung angezeigt habe. Dieser habe daraufhin den Beschwerdeführer wegen Beamtenbelästigung angezeigt. Auch deshalb sei er zu Unrecht verurteilt worden, wobei das Verfahren auf Beschwerdeebene hängig sei (A27 F 69). Diesbezüglich sei vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafurteil vom (...) 2017 des Bezirksgerichts B._______ nicht wegen (...), sondern wegen (...) zu einem Jahr und zwei Monaten Haft verurteilt worden sei. Im Strafbeschluss des Berufungsgerichts C._______ vom (...) 2017 sei das Strafmass auf ein Jahr reduziert und er vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen worden. Weiter sei festzuhalten, dass Rumänien zweifelsfrei ein Rechtsstaat sei, weshalb der Bundesrat Rumänien auch als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet habe. Zudem würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass es sich bei den Gründen seiner Verurteilung um ein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv handeln würde. Der Beschwerdeführer habe weder ein Motiv für die angeblich falschen Anschuldigungen nennen können, noch zu erklären vermocht, weshalb er überhaupt Probleme mit diesem Polizisten bekommen habe (A27 F 63 S. 15). Er habe angegeben, nicht zu wissen, wieso er von zwei Personen aus einer Bar gezerrt und anschliessend in Polizeigewahrsam misshandelt worden sei (A27 F 65). Allerdings wäre anzunehmen, dass er die Gründe dafür kennen würde, wenn ihm ein Polizist oder sonst jemand tatsächlich etwas hätte anhängen wollen. Ferner wäre die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Misshandlung in Haft allfällig als Handlung einzelner fehlbarer Polizisten zu qualifizieren, die ihre Kompetenzen überschritten hätten. Dies könne jedoch nicht dem Staat als Ganzes zugerechnet werden. In solchen Fällen könne der Beschwerdeführer für die Geltendmachung seines Schutzanspruches auf den Rechtsweg verwiesen werden, dies allenfalls unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person. Dies gelte auch für das noch hängige Beschwerdeverfahren. Seine Vorbringen würden somit jeglicher Asylrelevanz entbehren. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Darlegung des Sachverhalts und seine Erklärungen insgesamt konstruiert und unplausibel wirken würden. Aufgrund der Tatsache, dass er während der letzten zwölf Jahre einige Dummheiten begangen habe, die er mit einer Ausnahme nicht näher habe konkretisieren wollen (A27 F 30 f.; F 92), mehrfach in verschiedenen Ländern in Haft gewesen sei (A27 F 92) und auch in Rumänien vorbestraft sei (A1, Anhang rumänisches Strafurteil), entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer rechtmässig verurteilt worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er sich mit dem Asylverfahren in der Schweiz einer Haft im Heimatland, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene, zu entziehen versuche. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen einzugehen. Schliesslich vermöge auch der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Film, auf dem seine Festnahme zu sehen sei, an der Einschätzung, dass er in Rumänien ein faires rechtsstaatliches Verfahren erwarten könne, nichts zu ändern. 5.3 In seiner Beschwerde betont der Beschwerdeführer, dass er sich in seinem Heimatland überhaupt nicht sicher fühle. Auch wenn Rumänien ein Mitglied der EU sei, würden dort die Menschenrechte mit Füssen getreten. Er habe Kenntnis von zwei Menschen, denen von Staatsorganen Schlimmes angetan worden sei. Der eine Mann habe im gleichen Quartier wie er gelebt und sei auch von Polizisten zusammengeschlagen worden. Dieser Mann sei danach aus Angst ins Ausland gegangen. Es habe sich um denselben Staatsanwalt wie bei ihm gehandelt. Der zweite Mann sei tot im Kanal des D._______ Spital in B._______ gefunden worden. Seine Todesursache sei nie aufgeklärt worden. Es werde jedoch allgemein vermutet, dass ihn die Polizei auf dem Gewissen habe. Der Film, welchen er in Aussicht gestellt habe, befinde sich noch bei der Staatsanwaltschaft in E._______, sobald er über ihn verfügen dürfe, werde er ihn nachreichen. Mit Schreiben vom 4. September 2018 wurde der in Aussicht gestellte USB-Stick als Beweismittel nachgereicht. 6. 6.1 Gestützt auf die Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Strafverfahren und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Befürchtungen insgesamt zu bestätigen ist, während die im Asyl- und Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen und Einwände nicht zu überzeugen vermögen. 6.2 Die blosse Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung und -verbüssung im Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann jedoch die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder wenn der asylsuchenden Person im Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte - insbesondere Folter - droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in Rumänien lediglich deshalb verfolgt und zu Unrecht verurteilt worden sei, weil er Anzeige gegen einen Polizisten eingereicht habe, der aus einer einflussreichen Familie stamme. Auf dem USB-Stick sehe man den Grund, aus welchem er in der Schweiz um Asyl ersuche. Man sehe, dass er festgenommen, geschlagen und gequält worden sei. Er behaupte dies nicht nur, sondern er könne dies auch beweisen (A27 F 54). 6.3.1 Allerdings ist nach Visionierung des eingereichten USB-Sticks nicht ersichtlich, worin der Beschwerdeführer einen Beleg für die geltend gemachte Gewalt ihm gegenüber sehen will. Auf dem Stick sind einige Fotoaufnahmen und verschiedene Videos von Überwachungskameras zu verschiedenen Zeiten und aus verschiedenen Blickwinkeln und Lokalitäten sichtbar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewaltanwendung bei der Verhaftung, die angeblich auf dem USB-Stick erkennbar sei, ist festzuhalten, dass auf zwei Videos zu sehen ist, wie zwei Männer - einer davon möglicherweise der Beschwerdeführer - von der Polizei am Boden fixiert wird (Vgl. USB-Stick Ordner: filmari clemente, Unterordner: CD 2; Filme: 20160214_005638 und 20160214_05655). Inwiefern darauf eine unrechtmässige Gewaltanwendung oder gar ein Politmalus bei Strafverfahren ersichtlich sein soll, wird weder aus den Videos erkennbar, noch wurde dies vom Beschwerdeführer näher erläutert. 6.3.2 Weiter hat der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm - vor dem Hintergrund seiner Anzeige gegen diesen einen Polizisten - ebenfalls zu Unrecht vorgeworfen worden sei, eine Frau angegriffen zu haben, obwohl diese ihn angegriffen habe. Dieses Verfahren sei jedoch durch Rückzug der Anzeige beendet worden, was offensichtlich etwas eigenartig sei (A27 F 60). Auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten USB-Stick nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist nach Visionierung festzustellen, dass in einem der Unterordner Aufnahmen von einem Streit zwischen einem Mann und einer Frau sichtbar sind. Indes hat in diesen Aufnahmen anscheinend der Mann die Frau angegriffen und nicht sie ihn (er hat sie scheinbar an den Haaren zu Boden gezerrt und ist dann auf sie gekniet, wobei er sie - nachdem sie wieder aufgestanden ist - erneut an den Haaren zu Boden gerissen hat, vgl. USB-Stick, Ordner: inter: insb. came3_2015-05-30__20-19-59_20-35-07 und came2_2015-05-30__20-19-59_20-35-07 ab 8 min 25 sek). Allerdings lässt sich aus dem eingereichten Stick weder mit Sicherheit feststellen, ob es sich bei dem Mann um den Beschwerdeführer gehandelt hat, noch ob vor diesem Hintergrund ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Falls es sich jedoch bei dem fraglichen Mann um den Beschwerdeführer gehandelt hat, wären diese Videos höchstens zu seinen Ungunsten zu werten, nicht aber zu seinen Gunsten. 6.3.3 In einem dritten Verfahren sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er mit Freunden zusammen einen Raubüberfall begangen habe (A27 F 59-60). Von den drei Verfahren sei er nur in diesem verurteilt worden. Er betonte, dass die Verurteilung keinesfalls zu Recht erfolgt sei. Das Verfahren sei unrechtmässig im Jahr 2016 eröffnet worden, nachdem er einen Polizisten angezeigt habe (A27 F 69). Erst auf Vorhalt des Urteils anerkannte er, dass es stimme, dass bereits 2014 ein Verfahren bezüglich des "Raubüberfalls" eingeleitet worden sei und Zeugen einvernommen worden seien. Er argumentierte dann jedoch, dass das Verfahren nicht weiter verfolgt worden wäre, wenn dieser Vorfall mit dem Polizisten im Jahr 2016 nicht stattgefunden hätte. Das Verfahren sei erst nach einem Vorfall im Jahr 2016 aus asylrelevanten Gründen "wieder aufgekocht worden" (A27 F 72). Auf wiederholtes Nachfragen, ob er an einem Raubüberfall beteiligt gewesen sei, antwortete er: "Nein, natürlich nicht, das ist absurd. [...] Angeblich waren dabei drei Personen involviert. Und es steht ja gar nicht, was mit den beiden anderen Mittätern geschehen ist. Wäre es wirklich so geschehen, dann wären die anderen zwei Personen doch auch erwähnt" (A27 F 73). Worauf ihn die Vorinstanz darauf aufmerksam machte, dass im Urteil zwei weitere Namen aufgeführt seien, bei welchen ein separates Verfahren laufe und fragte, ob er die beiden kenne. Worauf er im Widerspruch zu früheren Angaben antwortete, dass sie ja zusammen verurteilt worden seien. Die anderen beiden seien jedoch als Zeugen einvernommen worden und die Schuld sei auf ihn gefallen. Wenn sie es jedoch zu dritt gemacht hätten, dann wären sie auch zu dritt verurteilt worden. Und schloss: "Das Ereignis fand keineswegs so statt, wie es hier beschrieben ist" (A27 F 74). Entgegen seiner ursprünglichen Behauptung, wusste der Beschwerdeführer somit genau, dass auch gegen die beiden anderen ein Verfahren lief. Hinsichtlich seiner Behauptung, dass er natürlich nicht an einem Raubüberfall beteiligt gewesen sei, zumindest nicht so wie im Strafurteil beschrieben, ist festzuhalten, dass die Auswertung der Beweismittel grundsätzlich den rumänischen Behörden vorbehalten ist, wobei auch aus der geforderten summarischen Prüfung des Anklagefundaments durch die hiesigen Behörden nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Gemäss übersetztem Strafurteil (vgl. A1) wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, eines Abends mit zwei Freunden in einer Bar ausfällig und gewalttätig geworden zu sein, weil man ihnen keinen Alkohol habe ausschenken wollen, da sie bereits betrunken gewesen seien. Darauf hätten die drei randaliert, worauf der Barkeeper die Polizei habe anrufen wollen. Dies wiederum habe dazu geführt, dass die beiden Begleiter den Barkeeper festgehalten hätten, während der Beschwerdeführer diesen geschlagen und ihm sein Mobiltelefon weggenommen habe. Es ist zu betonen, dass den rumänischen Gerichtsakten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass unter dem Deckmantel eines Strafprozesses eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers als missliebige Person aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe geführt wurde. Auch die Berechnung des Strafmasses scheint rechtstaatlich korrekt vorgenommen worden zu sein, so wurde der Beschwerdeführer zuerst vom Bezirksgericht B._______ wegen der Straftat des schweren Diebstahls zu einem Jahr und wegen der Straftat der Versetzung von Schlägen oder sonstiger Gewalttaten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, woraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten resultierte. Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer vom Berufungsgericht C._______ vom Vorwurf der Versetzung von Schlägen oder sonstiger Gewalttaten freigesprochen, so dass er in der Heimat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen schweren Diebstahls zu verbüssen hat. Die Strafakten erwecken keinesfalls den Eindruck eines Verfahrens wegen eines Politmalus, sondern den eines korrekt geführten Verfahrens in dem der Beschwerdeführer seine Rechte wahren konnte und auf Beschwerdestufe vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen wurde. 6.3.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung durch die rumänischen Behörden aufgrund von schwerem Diebstahl als rechtsstaatlich legitim scheint (vgl. insb. A1). Ob es die anderen beiden Strafverfahren auch gegeben hat, ist eine reine Parteibehauptung und vorliegend auch nicht von Relevanz, zumal der Beschwerdeführer selber angibt, einzig in dem Verfahren, in dem ihm vorgeworfen worden sei, bei einem "Raubüberfall" ein Mobiltelefon gestohlen zu haben, verurteilt worden zu sein. Die rumänischen Behörden ersuchen die Schweiz auch nur in diesem Verfahren um Auslieferung des Beschwerdeführers. Nach Sichtung der Aktenlage ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen eines Raubüberfalls sondern wegen (...) zu einem Jahr Haft verurteilt wurde (vgl. zum Ganzen A1). Schliesslich scheint das Strafmass ebenfalls als angemessen. Auch aus dem eingereichten USB-Stick vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist dem Gericht nicht ersichtlich, welche Szenen aus diesen Videos zu Gunsten des Beschwerdeführers respektive seiner Asylvorbringen sprechen sollten. Den Akten sind folglich keine Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach sich die rumänischen Strafbehörden nicht sogfältig und in Anwendung des Gesetzes mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten. 6.4 Vor diesem Hintergrund und in Würdigung aller zur Verfügung stehenden Akten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer sich in der Heimat in einem rechtstaatlich korrekt geführten Verfahren aufgrund eines gemeinstrafrechtlichen Deliktes verantworten muss und demzufolge keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Deshalb sind vorliegend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss obenstehender Erwägungen (E. 3) sind zwar die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Dies allerdings erst aufgrund eines Entscheids durch das BJ vom 14. September 2018, welcher nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2018 ergangen ist und die Aufhebung von Amtes wegen festzustellen war, ohne dass ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vorliegt. Somit kann dieser auch nicht als teilobsiegend erachtet werden. Unabhängig davon dürften dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein. Deshalb ist es gerechtfertigt, ihm die vollständigen Verfahrenskosten von CHF 750.- aufzuerlegen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

9. Da im vorliegenden Fall ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem der Beschwerdeführer im Asylverfahren um Schutz nachsuchte, liegt eine Ausnahme im Sinne Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vor. Das Urteil kann daher unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Nira Schidlow Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: