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E-1356/2020

E-1356/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 15. November 2016 anlässlich der Be- fragung zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2017 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. Am 19. Februar 2019 suchte der Beschwer- deführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz hob am

28. Februar 2019 die Verfügung auf und leitete das nationale Asylverfahren ein, in welchem der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 angehört wurde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus Jaffna, wo er in B._______, C._______, bis vor der Ausreise bei seiner Familie gewohnt habe. Er habe einen A-Level Abschluss und in seiner Heimat gelegentlich als (…) im Tagelohn gearbeitet. Zwei, drei Mo- nate vor seiner Ausreise habe er damit aufgehört, um nach einer besseren Arbeitsstelle zu suchen. Seine Eltern seien bereits auf der Flucht gewesen, als er noch im Kleinkindesalter gewesen sei. Im Jahr 20(…), als er in der (…) Klasse im durch das Militär streng kontrollierte D._______ College in Jaffna gewesen sei, habe er durch einen Cousin E._______ (Codename F._______, nachfolgend: R.) kennengelernt. Er habe in der Folge vor dem D._______ College Fahrzeuge beobachten müssen und zwei Personen, welche in Kontakt mit dem Militär gestanden seien, denunziert. Eine dieser Personen sei im Nachgang getötet worden, er wisse aber nicht, weshalb. Er habe solche «Geheimdienstsachen» jeweils R. weiterleiten müssen; di- rekten Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er nicht gehabt. Danach habe er R. nicht mehr gesehen. Im Jahr 20(…) habe er durch einen Verwandten erfahren, dass R. 20(…) im Internierungslager gewesen und 20(…) freigekommen sei. R. habe ihm nach seiner Freilas- sung erzählt, er sei intensiv befragt worden und habe von ihm, dem Be- schwerdeführer, erzählt. Deshalb müsse er vorsichtig sein, denn sie wür- den jederzeit zu ihm kommen können. Er habe Angst bekommen und habe alles seinem Vater erzählt. Um ins Ausland zu flüchten, habe sein Vater ihm 20(…) einen Pass beantragt. Ansonsten habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Am (…) 2016 seien Personen vom Criminal Investiga- tion Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit- nehmen wollen. Den Grund kenne er nicht. Er sei jeweils abwesend gewe- sen und habe fortan bei seiner Tante in der Nähe übernachtet. Am (…) 2016 seien jene wiedergekommen. Er habe aber fliehen können und sich bei einer anderen Tante in G._______ versteckt. Am (…) 2016 sei dort ihr

E-1356/2020 Seite 3 Vater eingetroffen. Mit ihm sei er nachts per Bus nach Colombo gereist. Von dort habe er am (…) 2016 sein Heimatland verlassen. A.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfah- ren seine Identitätskarte im Original, einen Todesschein betreffend R. und ein Abschlusszeugnis des D._______ College, jeweils in Kopie, sowie Fo- tografien, welche Beschädigungen an einem Haus zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3 bis 5). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6). Sub- eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzu- heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm Einsicht in die vorinstanz- lichen Akten, insbesondere in die Aktenstücke A5, A8 und A10 zu gewäh- ren. Ebenso seien die Akten im Zusammenhang mit dem Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft im April 2016 offenzulegen. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zu Ein- reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei nach dem Eingang der Beschwerde der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 2). Mit der Beschwerdeschrift werden als Beweismittel ein Bericht «Internatio- nal Truth and Justice Project (ITJP), Submission to the Committee Against Torture», 17. Oktober 2016; ein Bericht «Freedom from Torture, Submis- sion on Sri Lanka», 12. Oktober 2016; ein Bericht «Sri Lanka, aktuelle Lage», Zusammenstellung Länderinformationen, inklusive Anhang (CD mit

E-1356/2020 Seite 4 Quellen), Stand 23. Januar 2020; ein teilweise geschwärztes Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und eine interne Mitteilung des SEM vom 6. No- vember 2018, Akte V36, eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den damals zugeteilten Spruchkörper mit und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und vorderhand auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses verzichtet werde.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-1356/2020 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 der Spruchkörper mitgeteilt. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Gericht und Abteilungswechsel setzt sich der Spruchkörper zum Urteils- zeitpunkt gemäss Rubrum dieses Urteils zusammen.

E. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren.

E. 5 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, alle Akten, die den Visumsantrag beträfen, sowie die Akten A5, A8 und A10 seien offenzulegen. Im Weiteren seien die Akten im Zusammenhang mit dem Visumsantrag auf der Schwei- zer Botschaft im April 2016 offenzulegen. Nach Gewährung der vollständi- gen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren [recte: Verfahrens- antrag] 1). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP mit der Beantragung eines Visums auf der Schweizer Auslands- vertretung in Colombo konfrontiert wurde. Diesbezüglich führte er aus, er habe nicht gewusst, dass es eine Schweizer Botschaft gewesen sei, der

E-1356/2020 Seite 6 Schlepper habe ihn Ende April oder Anfangs Mai 2016 dorthin begleitet und ihm gesagt, er habe für ihn ein Visum beantragt und er solle seine Finger- abdrücke abgeben. Der Schlepper habe ihn aber nicht in die Botschaft be- gleitet, sondern nur bis zum Eingang (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfol- gend SEM-act.] A6/12 Ziffer 2.05). Am 23. November 2016 wurde dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Reiseweg und zum beantragten oder erhaltenen Visum für Europa gewährt. Er verzichtete ausdrücklich auf Ergänzungen oder Korrekturen seiner Aussagen anlässlich der BzP (SEM- act. A9/2). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 27. Januar 2020 die editionspflichtigen Akten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses zu, obschon der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens kein Gesuch um Akteneinsicht stellte und die- ser aufgrund der BzP und der Gewährung des rechtlichen Gehörs davon ausgehen musste, dass die Beantragung eines Visums auf der Schweizer Botschaft von Bedeutung sein könnte. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu- zustimmen, dass ihm die Akten betreffend den Visumsantrag und die Akten A5, A8 und A10 nicht offengelegt wurden, er verkennt aber, dass die Aus- führungen zum Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft in der angefoch- tenen Verfügung nicht auf diesen Akten beruhen, sondern auf einer Daten- bankabfrage und dem daraus erstellten Dokument «Bericht ID Abklärung» (SEM-act. A5/2). Die Vorinstanz qualifizierte das Dokument zu Recht als «intern» und verweigerte deren Offenlegung, da dieses lediglich ein Hilfs- mittel für die interne Entscheidfindung und die Verfahrensleitung darstellt. Der Inhalt dieses Dokuments wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beim Do- kument A8/9 handelt es sich um einen mehrseitigen, behördeninternen E-Mail-Verlauf, welcher nebst dem Verfahren des Beschwerdeführers auch die Asylverfahren anderer Personen betrifft und der internen Meinungsbil- dung des SEM dient. Die Vorinstanz qualifizierte die Akte A8/9 daher kor- rekterweise als «Überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)» und verweigerte die Edition. Die Akte A10/1 wurde ebenfalls zu Recht als interne Akte qualifiziert, da es sich da- bei um eine Aktennotiz handelt, welche Modalitäten zum Dublin-Entscheid respektive dessen Vollzug beinhaltet. Das Akteneinsichtsrecht wurde nach dem Gesagten nicht verletzt, indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akten zum Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft und die Akten A5/2, A8/9 und A10/1 nicht offenlegte, weshalb auch keine nachträgliche Einsicht in die Akten gewährt werden muss und daher auf eine Fristanset- zung für eine Beschwerdeergänzung zu verzichten ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen.

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E. 6.1 In der Beschwerde werden (weitere) formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere die Verletzung der Begründungspflicht, sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da der Dolmetscher ein offensichtliches Sprachmanko aufweise. Dies werde beim «simplen» Durchlesen des Protokolls klar und umfasse offen- sichtliche Fehler hinsichtlich Grammatik, Auslassen von Artikel, Wortwahl, unverständliche Formulierungen und unvollständige oder falsche Überset- zungen (unter Verweis auf neun Beispiele). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten sprachlichen Übersetzungsun- genauigkeiten für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen keine massgebliche Bedeutung haben und die Verwertbarkeit der weiteren im Protokoll festgehaltenen Aussagen nicht tangieren. Der Beschwerde- führer bringt weiter vor, es fänden sich im Protokoll mehrere Orthographie- und Interpunktionsfehler, welche das Lesen des Protokolls unnötig er- schweren würden (unter Verweis auf ein Beispiel). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass der Inhalt des Protokolls mit durchschnittlichen Deutsch- kenntnissen problemlos zu verstehen ist. Auf die in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachten, juristisch-irrelevanten Ausführun- gen ad hominem wird nicht eingegangen.

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E. 6.2.3.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün- dungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Mit- gliedern ausgeklammert, sein exilpolitische Engagement nicht gewürdigt und ein fehlerhaftes Bild der aktuellen Lage in Sri Lanka gezeichnet habe.

E. 6.2.3.2 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 6.2.3.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen we- sentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss ge- kommen, dass weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen. So hat sie unter II. in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 20(…), im Alter von (…) oder (…) Jahren, von den LTTE für Geheimoperationen rekrutiert wor- den sein solle und dass an den angeblichen Tätigkeiten für die LTTE grund- legende Zweifel bestünden. Daher hat die Vorinstanz die Umstände um die Rekrutierung und somit implizit auch allfällige Auswirkungen auf ihn auf- grund der behaupteten Verbindung seines Cousins zu den LTTE, rechts- genüglich begründet.

E. 6.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Be- gründungspflicht verletzt, indem sie seine exilpolitische Tätigkeit nicht ge- würdigt habe. Eine diesbezügliche Verletzung liegt auch hier nicht vor, da eine exilpolitische Tätigkeit weder aktenkundig ist noch im Verlauf des vor- instanzlichen Verfahrens geltend gemacht wurde (vgl. unten E. 10.1.2).

E. 6.2.5 Ebenfalls kann dem Vorbringen in der Beschwerde, das Bild betref- fend die Länderinformationen und Lageeinschätzungen in der angefochte- nen Verfügung sei fehlerhaft gezeichnet worden, nicht gefolgt werden. Al- leine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus

E-1356/2020 Seite 9 sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge- langt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachver- haltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entspre- chenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente be- ziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügba- ren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche, 61-seitige Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.

E. 6.2.6 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine recht- liche Gehörsverletzung substantiiert darzutun.

E. 6.3.1 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, indem es die LTTE-Verbindungen und das exilpolitische Engagement des Beschwerde- führers nicht korrekt und vollständig abgeklärt habe.

E. 6.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 6.3.3 Konkret wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Informantentätigkeit mit einem LTTE-Mitglied in Kontakt gestanden, aus welcher sich eine Gefährdungslage für ihn ergeben habe. Den Hochri- sikofaktor «LTTE-Verbindungen» habe das SEM nicht korrekt erfasst und somit den rechterheblichen Sachverhalt weder vollständig noch korrekt ab- geklärt. Der Beschwerdeführer sei zurzeit daran, Beweismittel aufzutrei- ben, die diese familiären Verbindungen zu den LTTE belegen würden. Es werde in diesem Zusammenhang darum ersucht, eine angemessene Frist anzusetzen, damit er die entsprechenden Beweismittel nachreichen

E-1356/2020 Seite 10 könne. Zudem sei anlässlich der Anhörung keine einzige Frage zum exil- politischen Engagement gestellt worden, obwohl ausgehend von den Aus- sagen des Beschwerdeführers eigentlich klar gewesen sein müsste, dass er politisch interessiert sei. So sei augenfällig, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig und unkorrekt abgeklärt worden sei. Auch hier sei der Beschwerdeführer zurzeit daran, Beweismittel aufzu- treiben, die dieses exilpolitische Engagement belegen würden, und es werde in diesem Zusammenhang ebenfalls darum ersucht, eine angemes- sene Frist anzusetzen, damit er die entsprechenden Beweismittel nach- reichen könne.

E. 6.3.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Vorinstanz rechts- genüglich mit der behaupteten Informantentätigkeit auseinandergesetzt und diese in eine Gesamtwürdigung der vorgebrachten Fluchtgründe mit- einbezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung unter II. Ziffer 3). Betreffend die lediglich behaupteten Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aufmerksam zu ma- chen (Art. 8 AsylG). Der Beschwerdeführer erwähnte an der Anhörung, an welcher er durch seinen Rechtsvertreter begleitet worden ist, mit keinem Wort eine exilpolitische Tätigkeit. Aufgrund – im Übrigen auch – fehlender Anhaltspunkte betreffend exilpolitische Tätigkeit musste die Vorinstanz eine solche nicht erfragen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet, womit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt auf Seite 42 der Beschwerde drei Beweis- anträge für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewie- sen werde

E. 7.2 Er beantragt, das SEM sei anzuweisen, allfällige Akten, die im Besitz der Schweizer Botschaft seien und im Zusammenhang mit dem Visumsan- trag stünden, […] offenzulegen, dies in Verbindung mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Be- weisantrag 1). Dieser Antrag wird unter Verweis auf E. 5 (supra) abgewie- sen. Es besteht keine Veranlassung für die Ansetzung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung.

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E. 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei abzuklären, ob sich seine Personendaten auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka entführten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden hätten (Beweisantrag 2). In diesem Zusammenhang wurde sein Rechtsvertreter bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät ge- mäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhal- tende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka befanden und auch ander- weitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteile BVGer E-73/2020 vom 28. Juni 2022 E. 8.2; E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.6.2; D-6824/2019 vom 20. Mai 2022 E. 4.5). Der Antrag wird abgewiesen.

E. 7.4 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm Frist für die Einrei- chung von Beweismitteln betreffend familiäre LTTE-Verbindungen und exil- politisches Engagement zu setzen. Der Antrag ist gegenstandslos gewor- den, da im Rechtsmittelverfahren jederzeit und ohne Fristansetzung durch das Gericht im Rahmen der Mitwirkungspflichten Beweismittel eingereicht werden können, der Beschwerdeführer diese Möglichkeit jedoch während des laufenden Verfahrens (während zirka 2.5 Jahren) bis dato nicht nutzte.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 9.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine geltend gemachten Vor- fluchtgründe glaubhaft zu machen, respektive diesbezüglich keine Asylre- levanz gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, illegal aus Sri Lanka ausgereist zu sein und nie ein Visum auf einer ausländischen Botschaft beantragt oder erhalten zu haben. Anlässlich des rechtlichen Ge- hörs habe er angegeben, nicht gewusst zu haben, dass es sich um die schweizerische Botschaft in Colombo gehandelt habe. Die anfängliche Aussage sei daher als tatsachenwidrig zu qualifizieren und nicht glaubhaft. Im Weiteren sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer über seine Aus- reise nichts zu berichten gewusst habe, da angeblich alles über seinen Va- ter abgewickelt worden sei. Auch habe er zu Protokoll gegeben, er sei mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft und einem gefälschten Pass an einem ihm unbekannten Ort in Europa gelandet, was ebenfalls als völlig unsubstantiiert zu qualifizieren sei. Anlässlich des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, von den italienischen Behör- den ein Visum für Europa erhalten zu haben, von welchem er aber nichts gewusst haben wollte. Da dieses Visum auf seinen Namen ausgestellt wor- den sei, gepaart mit seinen völlig unsubstantiierten Angaben zur Ausreise, sei seine Schilderung, wonach er mit einem gefälschten Pass illegal aus- gereist sein solle, kaum zu vertreten. Dass er den echten Reisepass den Schweizer Behörden habe abgeben wollen, passe zu seinen wenig über- zeugenden Vorbringen, denn so könne der reelle Reiseweg dissimuliert werden. Ebenso würde das Vorbringen, sein Schlepper habe ihm seinen Reisepass nicht zurückgeben wollen, wenig überzeugen, da ein solcher in einem Auftrags- und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis agiere. Ohne- hin sei fragwürdig, ob er überhaupt einen Schlepper gehabt habe, da des- sen Anwesenheit gerade in (standardisierten) Visumverfahren ohnehin überflüssig erscheine. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer legal mit einem Visum aus seinem Heimatland ausgereist sei. Auch zu den Besuchen der CID-Agenten habe er weder substantiierte An- gaben machen, noch entsprechende Beweismittel vorlegen können. Fer- ner seien die Angaben zum behaupteten Anschlag auf das Haus seiner Tante oberflächlich ausgefallen. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass der Entschluss zur Ausreise bereits im Jahr 20(…)/20(…) gefallen sei, der Beschwerdeführer aber erst im (…) 20(…) ausgereist sei und daher der zeitliche Kausalzu- sammenhang im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben sei. Zudem be- stünden an den angeblichen Tätigkeiten für die LTTE grundsätzlich Zweifel.

E-1356/2020 Seite 13 Es spreche in einer Gesamtschau nichts für eine vergangene oder zukünf- tige Verfolgung des Beschwerdeführers.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer erwidert, seine Angaben zur Beantragung eines Visums seien glaubhaft. Auch hinsichtlich der Ausreise mit einem Schen- gen-Visum, das ihm in der italienischen Botschaft ausgestellt worden sei, habe er einzig und allein die Anweisungen des Schleppers befolgt. Seine Aussagen würden also seine Glaubwürdigkeit nicht in ein schlechtes Licht rücken. Das SEM gestehe in der angefochtenen Verfügung zudem, dass seine Ausführungen zu den Unterhaltungen mit R. durchaus Realkennzei- chen enthalten würden. Damit erachte das SEM zumindest als glaubhaft, dass er in Kontakt mit einem LTTE-Mitglied gestanden sei. Im Weiteren sei es eine unbelegte Parteibehauptung, es spreche nichts dafür, dass R. ihn verraten habe. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe diesbezüglich nicht stattgefunden. Was die Attacke auf das Haus der Tante betreffe, ignoriere das SEM, dass er sehr wohl konkrete Anhaltspunkte vorgebracht habe, die nahe legen würden, dass ein Konnex zu ihm und damit ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm bestanden habe (unter Verweis auf SEM-act. A34 F112 f.). Im Allgemeinen hätten seine Ausführungen viele Realkenn- zeichen enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Zur Flüchtlingseigenschaft führte er aus, er sei in seiner langen Zeit in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Zudem seien mehrere Risikofaktoren vorhanden. So weise er über seinen Cousin familiäre und über R. direkte Verbindungen zu den LTTE auf. Sein Name sei von R. verraten worden, worauf er auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden sei. Er sei exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Es müsse daher von einer Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka ausgegan- gen werden.

E. 10.1.1 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, gelingt es dem Beschwerdefüh- rer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bun- desrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-

E-1356/2020 Seite 14 stellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftma- chen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.

E. 10.1.2 Der Beschwerdeführer führt zu seinen in der Anhörung gemachten falschen Angaben zum beantragten Visum aus, nicht er, sondern ein Schlepper habe seine Ausreise organisiert. Er habe nicht gewusst, dass er sich in der Schweizer Botschaft befunden habe und habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt. Das ganze Prozedere sei für ihn unbekannt ge- wesen und er sei blind und naiv den Anforderungen (recte: Aufforderungen) des Schleppers gefolgt. Dies Ausführungen überzeugen nicht und vermö- gen nicht zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP in Ziffer 2.05 auf die Frage, ob er jemals auf einer ausländischen Vertretung ein Visum oder ei- nen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt habe, mit nein antwortete, er auch anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. November 2016 an seinen Ausführungen dazu festhielt und erst in der Beschwerde vorbrachte, dass er auf der Botschaft gewesen sei, um Fingerabdrücke abzugeben. Es er- scheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, welcher davor keinen aktenkundigen Kontakt zur Schweiz hatte, Fingerabdrücke in der Schwei- zer Botschaft abgegeben hat, ohne den Zweck dahinter zu verstehen. Es dürfte, wie die Vorinstanz richtig feststellte, wahrscheinlicher sein, dass er legal mit seinem Reisepass ausreiste und dies zu verheimlichen versuchte. Dies bekräftigen auch seine Angaben zum Reiseweg. Diesbezüglich führte er aus, er sei über ein ihm unbekanntes Transitland mit einer ihm unbe- kannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land ausgereist. Seine Angaben überzeugen – insbesondere unter Berücksichtigung seines A-Le- vel Abschlusses – nicht. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerde- führer hinsichtlich seines Visumsantrags nicht wahrheitsgemäss antwor- tete und seine Ausführungen dazu als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welche rechtsgenüglich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers als unglaubhaft qualifiziert werden, insbesondere auch in Bezug auf die geltend gemachten Supportleistungen zu Gunsten der LTTE. Die dies- bezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Attacke auf das Haus der Tante sei asylrelevant. Vorinstanzlich reichte er sechs Fotos einer Haus- fassade respektive eines Einfahrtstores ein, welche beschädigt zu sein

E-1356/2020 Seite 15 scheinen. Die Fotos sind weder datiert, noch wurde rechtsgenüglich nach- gewiesen, von wem dieses Haus bewohnt wird, hierzu wird lediglich aus- geführt, es sei das Haus seiner Tante. Die Beweismittel und die diesbezüg- lichen Ausführungen vermögen nicht, ein allfälliger Angriff auf das Haus mit der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers in Verbindung zu stel- len. Die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist klar zu verneinen. Zur Flüchtlingseigenschaft führt der Beschwerdeführer aus, er sei seit über drei Jahren in der Schweiz und sei in dieser Zeit auch exilpolitisch aktiv geworden. Er führt aber mit keinem Wort aus, welche Tätigkeiten er in der Schweiz ausgeübt haben soll; und auch aus den Akten sind solche nicht ersichtlich. Trotz der Ankündigung in der Beschwerde, er werde diesbezüg- liche Beweismittel einreichen (vgl. Beschwerde Seite 23), wurden während des Beschwerdeverfahrens (seit rund 2.5 Jahren) keine weiteren Akten eingereicht. Es handelt sich daher um eine unbelegte Parteibehauptung, welche keinen Beweiswert entfaltet und als unglaubhaft qualifiziert wird.

E. 10.1.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.

E. 10.2.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

E. 10.2.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als unglaub- haft qualifiziert werden, insbesondere auch die geltend gemachten Sup- portleistungen des Beschwerdeführers zu Gunsten der LTTE. Auch wenn davon ausgegangen werden würde, dass R. und sein Cousin LTTE-Mitglie- der gewesen wären, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer durch seine Bekanntschaft mit diesen eine Verbindung zu den LTTE im Sinne der Rechtsprechung hatte. Da die behauptete Spionagetätigkeit als unglaub- haft qualifiziert wurde, er anlässlich der Anhörung ausführte, er habe sich nicht politisch engagiert (vgl. SEM-act. A34/17 F54), sowie auf Nachfrage hin erwähnte, er sei der LTTE nicht beigetreten (vgl. SEM-act. A34/17 F58) und habe auch keinen direkten Kontakt gehabt (vgl. SEM-act. A34/17 F69), ist nicht von einer im Sinne der Rechtsprechung erforderlichen Verbindung zu den LTTE auszugehen. Auch ist weder von einem Eintrag in die Stop-

E-1356/2020 Seite 17 oder Watch-List, da die vorgebrachte Spionagetätigkeit nicht glaubhaft ge- macht wurde, noch von einer exilpolitischen Tätigkeit (vgl. E. 10.1.2) aus- zugehen. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen re- levanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – auch unter Berück- sichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszuge- hen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 10.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1356/2020 Seite 18 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine kon- kreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über

E-1356/2020 Seite 19 einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persön- lich gefährdet wäre. 12.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig er- scheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge- gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom

11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts- hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren- den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 10.2.1). 12.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge- mäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ost- provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Da-

E-1356/2020 Seite 20 ran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende an- gespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise – wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischen- zeitlich erneute Akzentuierung – die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschät- zung. 12.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______ (Jaffna- Distrikt/Nordprovinz) und lebte, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mut- ter, seiner Grossmutter und seinen drei Geschwistern bis zur Ausreise im- mer in der Nordprovinz (vgl. SEM-act. A6/12 Ziffer 2.02). Sodann schloss er das A-Level am D._______ College in H._______ ab, war gelegentlich als (…) tätig, ist unabhängig und aufgrund der Aktenlage gesund (vgl. SEM-act. A6/12 Ziffer 1.17.04 f.; 8.02; A34/17 F3). Vor diesem Hinter- grund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seinen Ver- wandten bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unter- stützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1356/2020 Seite 21 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangrei- chen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne indi- viduellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1356/2020 Seite 22

E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 12.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 10.2.1).

E. 12.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise - wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischenzeitlich erneute Akzentuierung - die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung.

E. 12.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______ (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) und lebte, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, seiner Grossmutter und seinen drei Geschwistern bis zur Ausreise immer in der Nordprovinz (vgl. SEM-act. A6/12 Ziffer 2.02). Sodann schloss er das A-Level am D._______ College in H._______ ab, war gelegentlich als (...) tätig, ist unabhängig und aufgrund der Aktenlage gesund (vgl. SEM-act. A6/12 Ziffer 1.17.04 f.; 8.02; A34/17 F3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seinen Verwandten bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 15 Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der Stop-List und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegrün- dende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Um- ständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründe- ten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine ge- wisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

E-1356/2020 Seite 16 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den srilankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risiko- faktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafre- gistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jünge- ren Veränderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Macht- wechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asyl- suchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsi- denten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist die- ser doch Teil der alten politischen Elite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1356/2020 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde am 15. November 2016 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2017 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. Am 19. Februar 2019 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz hob am 28. Februar 2019 die Verfügung auf und leitete das nationale Asylverfahren ein, in welchem der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 angehört wurde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus Jaffna, wo er in B._______, C._______, bis vor der Ausreise bei seiner Familie gewohnt habe. Er habe einen A-Level Abschluss und in seiner Heimat gelegentlich als (...) im Tagelohn gearbeitet. Zwei, drei Monate vor seiner Ausreise habe er damit aufgehört, um nach einer besseren Arbeitsstelle zu suchen. Seine Eltern seien bereits auf der Flucht gewesen, als er noch im Kleinkindesalter gewesen sei. Im Jahr 20(...), als er in der (...) Klasse im durch das Militär streng kontrollierte D._______ College in Jaffna gewesen sei, habe er durch einen Cousin E._______ (Codename F._______, nachfolgend: R.) kennengelernt. Er habe in der Folge vor dem D._______ College Fahrzeuge beobachten müssen und zwei Personen, welche in Kontakt mit dem Militär gestanden seien, denunziert. Eine dieser Personen sei im Nachgang getötet worden, er wisse aber nicht, weshalb. Er habe solche «Geheimdienstsachen» jeweils R. weiterleiten müssen; direkten Kontakt mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) habe er nicht gehabt. Danach habe er R. nicht mehr gesehen. Im Jahr 20(...) habe er durch einen Verwandten erfahren, dass R. 20(...) im Internierungslager gewesen und 20(...) freigekommen sei. R. habe ihm nach seiner Freilassung erzählt, er sei intensiv befragt worden und habe von ihm, dem Beschwerdeführer, erzählt. Deshalb müsse er vorsichtig sein, denn sie würden jederzeit zu ihm kommen können. Er habe Angst bekommen und habe alles seinem Vater erzählt. Um ins Ausland zu flüchten, habe sein Vater ihm 20(...) einen Pass beantragt. Ansonsten habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Am (...) 2016 seien Personen vom Criminal Investigation Department (CID) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Den Grund kenne er nicht. Er sei jeweils abwesend gewesen und habe fortan bei seiner Tante in der Nähe übernachtet. Am (...) 2016 seien jene wiedergekommen. Er habe aber fliehen können und sich bei einer anderen Tante in G._______ versteckt. Am (...) 2016 sei dort ihr Vater eingetroffen. Mit ihm sei er nachts per Bus nach Colombo gereist. Von dort habe er am (...) 2016 sein Heimatland verlassen. A.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte im Original, einen Todesschein betreffend R. und ein Abschlusszeugnis des D._______ College, jeweils in Kopie, sowie Fotografien, welche Beschädigungen an einem Haus zeigen, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3 bis 5). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6). Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere in die Aktenstücke A5, A8 und A10 zu gewähren. Ebenso seien die Akten im Zusammenhang mit dem Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft im April 2016 offenzulegen. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 1). Zudem sei nach dem Eingang der Beschwerde der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 2). Mit der Beschwerdeschrift werden als Beweismittel ein Bericht «International Truth and Justice Project (ITJP), Submission to the Committee Against Torture», 17. Oktober 2016; ein Bericht «Freedom from Torture, Submission on Sri Lanka», 12. Oktober 2016; ein Bericht «Sri Lanka, aktuelle Lage», Zusammenstellung Länderinformationen, inklusive Anhang (CD mit Quellen), Stand 23. Januar 2020; ein teilweise geschwärztes Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018, Akte V36, eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den damals zugeteilten Spruchkörper mit und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 der Spruchkörper mitgeteilt. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Gericht und Abteilungswechsel setzt sich der Spruchkörper zum Urteilszeitpunkt gemäss Rubrum dieses Urteils zusammen. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren.

5. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, alle Akten, die den Visumsantrag beträfen, sowie die Akten A5, A8 und A10 seien offenzulegen. Im Weiteren seien die Akten im Zusammenhang mit dem Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft im April 2016 offenzulegen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren [recte: Verfahrensantrag] 1). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP mit der Beantragung eines Visums auf der Schweizer Auslandsvertretung in Colombo konfrontiert wurde. Diesbezüglich führte er aus, er habe nicht gewusst, dass es eine Schweizer Botschaft gewesen sei, der Schlepper habe ihn Ende April oder Anfangs Mai 2016 dorthin begleitet und ihm gesagt, er habe für ihn ein Visum beantragt und er solle seine Fingerabdrücke abgeben. Der Schlepper habe ihn aber nicht in die Botschaft begleitet, sondern nur bis zum Eingang (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] A6/12 Ziffer 2.05). Am 23. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Reiseweg und zum beantragten oder erhaltenen Visum für Europa gewährt. Er verzichtete ausdrücklich auf Ergänzungen oder Korrekturen seiner Aussagen anlässlich der BzP (SEM-act. A9/2). Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 27. Januar 2020 die editionspflichtigen Akten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses zu, obschon der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens kein Gesuch um Akteneinsicht stellte und dieser aufgrund der BzP und der Gewährung des rechtlichen Gehörs davon ausgehen musste, dass die Beantragung eines Visums auf der Schweizer Botschaft von Bedeutung sein könnte. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass ihm die Akten betreffend den Visumsantrag und die Akten A5, A8 und A10 nicht offengelegt wurden, er verkennt aber, dass die Ausführungen zum Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft in der angefochtenen Verfügung nicht auf diesen Akten beruhen, sondern auf einer Datenbankabfrage und dem daraus erstellten Dokument «Bericht ID Abklärung» (SEM-act. A5/2). Die Vorinstanz qualifizierte das Dokument zu Recht als «intern» und verweigerte deren Offenlegung, da dieses lediglich ein Hilfsmittel für die interne Entscheidfindung und die Verfahrensleitung darstellt. Der Inhalt dieses Dokuments wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beim Dokument A8/9 handelt es sich um einen mehrseitigen, behördeninternen E-Mail-Verlauf, welcher nebst dem Verfahren des Beschwerdeführers auch die Asylverfahren anderer Personen betrifft und der internen Meinungsbildung des SEM dient. Die Vorinstanz qualifizierte die Akte A8/9 daher korrekterweise als «Überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG)» und verweigerte die Edition. Die Akte A10/1 wurde ebenfalls zu Recht als interne Akte qualifiziert, da es sich dabei um eine Aktennotiz handelt, welche Modalitäten zum Dublin-Entscheid respektive dessen Vollzug beinhaltet. Das Akteneinsichtsrecht wurde nach dem Gesagten nicht verletzt, indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akten zum Visumsantrag auf der Schweizer Botschaft und die Akten A5/2, A8/9 und A10/1 nicht offenlegte, weshalb auch keine nachträgliche Einsicht in die Akten gewährt werden muss und daher auf eine Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung zu verzichten ist. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden (weitere) formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). Seitens des Beschwerdeführers wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere die Verletzung der Begründungspflicht, sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da der Dolmetscher ein offensichtliches Sprachmanko aufweise. Dies werde beim «simplen» Durchlesen des Protokolls klar und umfasse offensichtliche Fehler hinsichtlich Grammatik, Auslassen von Artikel, Wortwahl, unverständliche Formulierungen und unvollständige oder falsche Übersetzungen (unter Verweis auf neun Beispiele). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten sprachlichen Übersetzungsungenauigkeiten für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen keine massgebliche Bedeutung haben und die Verwertbarkeit der weiteren im Protokoll festgehaltenen Aussagen nicht tangieren. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es fänden sich im Protokoll mehrere Orthographie- und Interpunktionsfehler, welche das Lesen des Protokolls unnötig erschweren würden (unter Verweis auf ein Beispiel). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Inhalt des Protokolls mit durchschnittlichen Deutschkenntnissen problemlos zu verstehen ist. Auf die in dieser Hinsicht vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachten, juristisch-irrelevanten Ausführungen ad hominem wird nicht eingegangen. 6.2.3 6.2.3.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz die familiären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -Mitgliedern ausgeklammert, sein exilpolitische Engagement nicht gewürdigt und ein fehlerhaftes Bild der aktuellen Lage in Sri Lanka gezeichnet habe. 6.2.3.2 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 6.2.3.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sie sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen in der gebotenen Tiefe, insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass weder die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch die aktuelle Lage in Sri Lanka eine Verfolgung nahelegen. So hat sie unter II. in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 20(...), im Alter von (...) oder (...) Jahren, von den LTTE für Geheimoperationen rekrutiert worden sein solle und dass an den angeblichen Tätigkeiten für die LTTE grundlegende Zweifel bestünden. Daher hat die Vorinstanz die Umstände um die Rekrutierung und somit implizit auch allfällige Auswirkungen auf ihn aufgrund der behaupteten Verbindung seines Cousins zu den LTTE, rechtsgenüglich begründet. 6.2.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie seine exilpolitische Tätigkeit nicht gewürdigt habe. Eine diesbezügliche Verletzung liegt auch hier nicht vor, da eine exilpolitische Tätigkeit weder aktenkundig ist noch im Verlauf des vor-instanzlichen Verfahrens geltend gemacht wurde (vgl. unten E. 10.1.2). 6.2.5 Ebenfalls kann dem Vorbringen in der Beschwerde, das Bild betreffend die Länderinformationen und Lageeinschätzungen in der angefochtenen Verfügung sei fehlerhaft gezeichnet worden, nicht gefolgt werden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden Argumente sind Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung des Asylgesuches. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Schliesslich zeigt die ausführliche, 61-seitige Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 6.2.6 Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine rechtliche Gehörsverletzung substantiiert darzutun. 6.3 6.3.1 Im Beschwerdeverfahren wird weiter beanstandet, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, indem es die LTTE-Verbindungen und das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht korrekt und vollständig abgeklärt habe. 6.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3.3 Konkret wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Informantentätigkeit mit einem LTTE-Mitglied in Kontakt gestanden, aus welcher sich eine Gefährdungslage für ihn ergeben habe. Den Hochrisikofaktor «LTTE-Verbindungen» habe das SEM nicht korrekt erfasst und somit den rechterheblichen Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt. Der Beschwerdeführer sei zurzeit daran, Beweismittel aufzutreiben, die diese familiären Verbindungen zu den LTTE belegen würden. Es werde in diesem Zusammenhang darum ersucht, eine angemessene Frist anzusetzen, damit er die entsprechenden Beweismittel nachreichen könne. Zudem sei anlässlich der Anhörung keine einzige Frage zum exilpolitischen Engagement gestellt worden, obwohl ausgehend von den Aussagen des Beschwerdeführers eigentlich klar gewesen sein müsste, dass er politisch interessiert sei. So sei augenfällig, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in diesem Punkt unvollständig und unkorrekt abgeklärt worden sei. Auch hier sei der Beschwerdeführer zurzeit daran, Beweismittel aufzutreiben, die dieses exilpolitische Engagement belegen würden, und es werde in diesem Zusammenhang ebenfalls darum ersucht, eine angemessene Frist anzusetzen, damit er die entsprechenden Beweismittel nachreichen könne. 6.3.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die Vorinstanz rechtsgenüglich mit der behaupteten Informantentätigkeit auseinandergesetzt und diese in eine Gesamtwürdigung der vorgebrachten Fluchtgründe miteinbezogen hat (vgl. angefochtene Verfügung unter II. Ziffer 3). Betreffend die lediglich behaupteten Ausführungen zu den exilpolitischen Tätigkeiten ist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen (Art. 8 AsylG). Der Beschwerdeführer erwähnte an der Anhörung, an welcher er durch seinen Rechtsvertreter begleitet worden ist, mit keinem Wort eine exilpolitische Tätigkeit. Aufgrund - im Übrigen auch - fehlender Anhaltspunkte betreffend exilpolitische Tätigkeit musste die Vorinstanz eine solche nicht erfragen. 6.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet, womit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt auf Seite 42 der Beschwerde drei Beweisanträge für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde 7.2 Er beantragt, das SEM sei anzuweisen, allfällige Akten, die im Besitz der Schweizer Botschaft seien und im Zusammenhang mit dem Visumsantrag stünden, [...] offenzulegen, dies in Verbindung mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Beweisantrag 1). Dieser Antrag wird unter Verweis auf E. 5 (supra) abgewiesen. Es besteht keine Veranlassung für die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. 7.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei abzuklären, ob sich seine Personendaten auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka entführten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden hätten (Beweisantrag 2). In diesem Zusammenhang wurde sein Rechtsvertreter bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteile BVGer E-73/2020 vom 28. Juni 2022 E. 8.2; E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.6.2; D-6824/2019 vom 20. Mai 2022 E. 4.5). Der Antrag wird abgewiesen. 7.4 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm Frist für die Einreichung von Beweismitteln betreffend familiäre LTTE-Verbindungen und exilpolitisches Engagement zu setzen. Der Antrag ist gegenstandslos geworden, da im Rechtsmittelverfahren jederzeit und ohne Fristansetzung durch das Gericht im Rahmen der Mitwirkungspflichten Beweismittel eingereicht werden können, der Beschwerdeführer diese Möglichkeit jedoch während des laufenden Verfahrens (während zirka 2.5 Jahren) bis dato nicht nutzte. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, respektive diesbezüglich keine Asylrelevanz gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, illegal aus Sri Lanka ausgereist zu sein und nie ein Visum auf einer ausländischen Botschaft beantragt oder erhalten zu haben. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe er angegeben, nicht gewusst zu haben, dass es sich um die schweizerische Botschaft in Colombo gehandelt habe. Die anfängliche Aussage sei daher als tatsachenwidrig zu qualifizieren und nicht glaubhaft. Im Weiteren sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer über seine Ausreise nichts zu berichten gewusst habe, da angeblich alles über seinen Vater abgewickelt worden sei. Auch habe er zu Protokoll gegeben, er sei mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft und einem gefälschten Pass an einem ihm unbekannten Ort in Europa gelandet, was ebenfalls als völlig unsubstantiiert zu qualifizieren sei. Anlässlich des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, von den italienischen Behörden ein Visum für Europa erhalten zu haben, von welchem er aber nichts gewusst haben wollte. Da dieses Visum auf seinen Namen ausgestellt worden sei, gepaart mit seinen völlig unsubstantiierten Angaben zur Ausreise, sei seine Schilderung, wonach er mit einem gefälschten Pass illegal ausgereist sein solle, kaum zu vertreten. Dass er den echten Reisepass den Schweizer Behörden habe abgeben wollen, passe zu seinen wenig überzeugenden Vorbringen, denn so könne der reelle Reiseweg dissimuliert werden. Ebenso würde das Vorbringen, sein Schlepper habe ihm seinen Reisepass nicht zurückgeben wollen, wenig überzeugen, da ein solcher in einem Auftrags- und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis agiere. Ohnehin sei fragwürdig, ob er überhaupt einen Schlepper gehabt habe, da dessen Anwesenheit gerade in (standardisierten) Visumverfahren ohnehin überflüssig erscheine. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal mit einem Visum aus seinem Heimatland ausgereist sei. Auch zu den Besuchen der CID-Agenten habe er weder substantiierte Angaben machen, noch entsprechende Beweismittel vorlegen können. Ferner seien die Angaben zum behaupteten Anschlag auf das Haus seiner Tante oberflächlich ausgefallen. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass der Entschluss zur Ausreise bereits im Jahr 20(...)/20(...) gefallen sei, der Beschwerdeführer aber erst im (...) 20(...) ausgereist sei und daher der zeitliche Kausalzusammenhang im Sinne der Rechtsprechung nicht gegeben sei. Zudem bestünden an den angeblichen Tätigkeiten für die LTTE grundsätzlich Zweifel. Es spreche in einer Gesamtschau nichts für eine vergangene oder zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers. 9.2 Der Beschwerdeführer erwidert, seine Angaben zur Beantragung eines Visums seien glaubhaft. Auch hinsichtlich der Ausreise mit einem Schengen-Visum, das ihm in der italienischen Botschaft ausgestellt worden sei, habe er einzig und allein die Anweisungen des Schleppers befolgt. Seine Aussagen würden also seine Glaubwürdigkeit nicht in ein schlechtes Licht rücken. Das SEM gestehe in der angefochtenen Verfügung zudem, dass seine Ausführungen zu den Unterhaltungen mit R. durchaus Realkennzeichen enthalten würden. Damit erachte das SEM zumindest als glaubhaft, dass er in Kontakt mit einem LTTE-Mitglied gestanden sei. Im Weiteren sei es eine unbelegte Parteibehauptung, es spreche nichts dafür, dass R. ihn verraten habe. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung habe diesbezüglich nicht stattgefunden. Was die Attacke auf das Haus der Tante betreffe, ignoriere das SEM, dass er sehr wohl konkrete Anhaltspunkte vorgebracht habe, die nahe legen würden, dass ein Konnex zu ihm und damit ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm bestanden habe (unter Verweis auf SEM-act. A34 F112 f.). Im Allgemeinen hätten seine Ausführungen viele Realkennzeichen enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Zur Flüchtlingseigenschaft führte er aus, er sei in seiner langen Zeit in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Zudem seien mehrere Risikofaktoren vorhanden. So weise er über seinen Cousin familiäre und über R. direkte Verbindungen zu den LTTE auf. Sein Name sei von R. verraten worden, worauf er auf der Stop- oder Watch-List eingetragen worden sei. Er sei exilpolitisch aktiv, halte sich bereits über eine lange Zeit in der Schweiz, einem Hort des tamilischen Separatismus, auf und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. Es müsse daher von einer Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka ausgegangen werden. 10. 10.1 10.1.1 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 10.1.2 Der Beschwerdeführer führt zu seinen in der Anhörung gemachten falschen Angaben zum beantragten Visum aus, nicht er, sondern ein Schlepper habe seine Ausreise organisiert. Er habe nicht gewusst, dass er sich in der Schweizer Botschaft befunden habe und habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt. Das ganze Prozedere sei für ihn unbekannt gewesen und er sei blind und naiv den Anforderungen (recte: Aufforderungen) des Schleppers gefolgt. Dies Ausführungen überzeugen nicht und vermögen nicht zu erklären, weshalb er anlässlich der BzP in Ziffer 2.05 auf die Frage, ob er jemals auf einer ausländischen Vertretung ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt habe, mit nein antwortete, er auch anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 23. November 2016 an seinen Ausführungen dazu festhielt und erst in der Beschwerde vorbrachte, dass er auf der Botschaft gewesen sei, um Fingerabdrücke abzugeben. Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, welcher davor keinen aktenkundigen Kontakt zur Schweiz hatte, Fingerabdrücke in der Schweizer Botschaft abgegeben hat, ohne den Zweck dahinter zu verstehen. Es dürfte, wie die Vorinstanz richtig feststellte, wahrscheinlicher sein, dass er legal mit seinem Reisepass ausreiste und dies zu verheimlichen versuchte. Dies bekräftigen auch seine Angaben zum Reiseweg. Diesbezüglich führte er aus, er sei über ein ihm unbekanntes Transitland mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land ausgereist. Seine Angaben überzeugen - insbesondere unter Berücksichtigung seines A-Level Abschlusses - nicht. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Visumsantrags nicht wahrheitsgemäss antwortete und seine Ausführungen dazu als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welche rechtsgenüglich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert werden, insbesondere auch in Bezug auf die geltend gemachten Supportleistungen zu Gunsten der LTTE. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Attacke auf das Haus der Tante sei asylrelevant. Vorinstanzlich reichte er sechs Fotos einer Hausfassade respektive eines Einfahrtstores ein, welche beschädigt zu sein scheinen. Die Fotos sind weder datiert, noch wurde rechtsgenüglich nachgewiesen, von wem dieses Haus bewohnt wird, hierzu wird lediglich ausgeführt, es sei das Haus seiner Tante. Die Beweismittel und die diesbezüglichen Ausführungen vermögen nicht, ein allfälliger Angriff auf das Haus mit der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers in Verbindung zu stellen. Die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist klar zu verneinen. Zur Flüchtlingseigenschaft führt der Beschwerdeführer aus, er sei seit über drei Jahren in der Schweiz und sei in dieser Zeit auch exilpolitisch aktiv geworden. Er führt aber mit keinem Wort aus, welche Tätigkeiten er in der Schweiz ausgeübt haben soll; und auch aus den Akten sind solche nicht ersichtlich. Trotz der Ankündigung in der Beschwerde, er werde diesbezügliche Beweismittel einreichen (vgl. Beschwerde Seite 23), wurden während des Beschwerdeverfahrens (seit rund 2.5 Jahren) keine weiteren Akten eingereicht. Es handelt sich daher um eine unbelegte Parteibehauptung, welche keinen Beweiswert entfaltet und als unglaubhaft qualifiziert wird. 10.1.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 10.2 10.2.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der Stop-List und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den srilankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 10.2.2 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als unglaubhaft qualifiziert werden, insbesondere auch die geltend gemachten Supportleistungen des Beschwerdeführers zu Gunsten der LTTE. Auch wenn davon ausgegangen werden würde, dass R. und sein Cousin LTTE-Mitglieder gewesen wären, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer durch seine Bekanntschaft mit diesen eine Verbindung zu den LTTE im Sinne der Rechtsprechung hatte. Da die behauptete Spionagetätigkeit als unglaubhaft qualifiziert wurde, er anlässlich der Anhörung ausführte, er habe sich nicht politisch engagiert (vgl. SEM-act. A34/17 F54), sowie auf Nachfrage hin erwähnte, er sei der LTTE nicht beigetreten (vgl. SEM-act. A34/17 F58) und habe auch keinen direkten Kontakt gehabt (vgl. SEM-act. A34/17 F69), ist nicht von einer im Sinne der Rechtsprechung erforderlichen Verbindung zu den LTTE auszugehen. Auch ist weder von einem Eintrag in die Stop- oder Watch-List, da die vorgebrachte Spionagetätigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde, noch von einer exilpolitischen Tätigkeit (vgl. E. 10.1.2) auszugehen. Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 10.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 12.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 10.2.1). 12.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise - wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischenzeitlich erneute Akzentuierung - die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung. 12.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______ (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) und lebte, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter, seiner Grossmutter und seinen drei Geschwistern bis zur Ausreise immer in der Nordprovinz (vgl. SEM-act. A6/12 Ziffer 2.02). Sodann schloss er das A-Level am D._______ College in H._______ ab, war gelegentlich als (...) tätig, ist unabhängig und aufgrund der Aktenlage gesund (vgl. SEM-act. A6/12 Ziffer 1.17.04 f.; 8.02; A34/17 F3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von seinen Verwandten bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: