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D-6824/2019

D-6824/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er sei aufgrund erzwungener Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie Teilnahmen an Demonstrationen im Ausland ins Visier der Behörden geraten und einmal während fünf Tagen inhaftiert gewesen und gefoltert worden. B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies die Vorinstanz das Asylge- such des Beschwerdeführers zufolge fehlender Glaubhaftigkeit ab und ord- nete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, welches das Gericht mit Urteil D-507/2017 vom 7. März 2017 abwies. D. Am 14. September 2017 reichte er ein Mehrfachgesuch ein. Dieses be- gründete er im Wesentlichen mit seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz, welches den sri-lankischen Behörden mit Sicherheit bekannt sei. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-1042/2018 vom 23. April 2018 abgewiesen. F. Am 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfach- gesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund des Machtkampfes zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithri- pala Sirisena sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Als Beilage reichte er 35 Medienbericht zur politischen Lage in Sri Lanka ein. Ferner ersuchte er um eine Anhörung.

D-6824/2019 Seite 3 G. Mit Verfügung vom 13. November 2019 – eröffnet am 21. November 2019

– lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl so- wie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu ge- ben. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl un- ter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Un- zulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu- ges. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekannt gegeben, auf den Antrag auf Mitteilung be- treffend die Bildung des Spruchkörpers nicht eingetreten und er wurde auf- gefordert, bis zum 23. Januar 2020 einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten, inklusive den erforderlichen Belegen, zu stellen. J. Am 23. Januar 2020 wurde fristgereicht um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Die Instruktionsrichterin hiess am 28. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-6824/2019 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe den Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt, indem es ihn trotz entsprechendem Antrag nicht er- neut angehört habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht ver- pflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das recht- liche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Die Rüge ist somit nicht begründet.

E. 4.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungs- pflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem es nicht alle erheblichen Argumente rechtsgenüglich gewürdigt habe. So habe es seine Fluchtgeschichte nicht vor dem Hintergrund der aktuellen politi- schen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilt und die ak- tuellsten Entwicklungen im Land missachtet. Auch diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Das SEM ist der Begründungspflicht nachgekom- men, indem dargelegt wurde, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und diese Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Be- schwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer ande- ren Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 4.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch nicht die Fehler- haftigkeit des Lagebildes vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1).

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

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E. 4.5 Die Beweisanträge auf erneute Anhörung sowie Abklärung, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizer Botschaftsangestellten zu finden sei, sind ebenfalls abzuwei- sen. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlag- nahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Ange- stellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine In- formationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. Die Beweisanträge sind gesamthaft abzuweisen, da der Sachverhalt liquide ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der SLFP so- wie der SLPP und der UNP vermöge diese Einschätzung nicht umzustos- sen. Dieser sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei am 15. Dezember 2018 Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wie- der als Premierminister vereidigt worden. Aufgrund dessen und da auch

D-6824/2019 Seite 7 während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfol- gungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei deshalb nicht von ei- ner generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aus- zugehen. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein würden.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwer- deführer erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. Er habe Unterstützungsleis- tungen für die LTTE erbracht und somit direkte Verbindungen zur LTTE gehabt, womit ein Hochrisikofaktor erfüllt sei. Er sei ferner exilpolitisch aktiv und exponiert, insbesondere im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der in Sri Lanka verbotenen Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC). Davor sei er bereits in England exilpolitisch aktiv gewesen, weswegen er nach seiner Rückkehr von dort verfolgt worden sei. Er sei des Weiteren inhaftiert und damit mit Sicherheit behördlich registriert worden. Schliesslich verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere, weise Narben auf und habe sich während einer sehr langen Zeit in der tamilischen Diaspora in der Schweiz aufgehalten, einem der wichtigsten tamilischen Diasporazentren weltweit. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofak- toren überdies verstärkt Geltung. Weiter erfülle er die Flüchtlingseigen- schaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie zur Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer.

E. 6.3 Anlässlich des Gesuchs um Kostenerlass wies der Beschwerdeführer erneut auf die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka hin und machte Aus- führungen zu den Entwicklungen vor Ort, insbesondere den politischen, und den Folgen der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht. Eine neue Einschätzung der Gefährdungslage für muslimische und tamilische Asylsuchende aus Sri Lanka durch das SEM und das Bundesverwaltungs- gericht erweise sich nun als unerlässlich.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr

D-6824/2019 Seite 8 von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung besteht, ist vielmehr anhand der im Urteil dargestellten Risiko- faktoren im Einzelfall zu würdigen (vgl. a.a.O. E. 8). Ausführungen, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden als Mitglieder einer be- stimmten sozialen Gruppe verfolgt würden, gehen daher fehl. Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickreme- singhe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu be- urteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr- dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsiden- ten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Akti- visten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschen- rechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er be- streitet die Anschuldigungen. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Prä- sident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weite- ren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Das Bundesverwal- tungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beo- bachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungs- weise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Fami- lies of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heu- tigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Auch die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen führen nicht zur

D-6824/2019 Seite 9 Annahme, dass aufgrund dieser ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zum Be- schwerdeführer besteht auch hier nicht.

E. 7.2 Mit den Vorbringen der LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers und seines exilpolitischen Engagements hat sich das Bundesverwaltungs- gericht bereits in den Urteilen D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016, D-507/2017 vom 7. März 2017 und D-1042/2018 vom 23. April 2018 aus- einandergesetzt und diese für unglaubhaft beziehungsweise nicht risikobe- gründend befunden. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka seit November 2019 zu bestäti- gen. Es besteht sodann kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Fol- gen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumen- ten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung ableiten. Auch vermögen die neuen Vorbringen zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten an der Einschät- zung im Urteil D-1042/2018 vom 23. April 2018 nichts zu ändern: nach wie vor ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hat beziehungsweise spielt. So lassen sich seinen Eingaben keine Hinweise darauf ergeben, welche auf eine beson- dere Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der STCC schliessen las- sen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb nicht davon aus, dass dieser von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen wird. Wie bereits früher festgehalten, vermag der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nichts Substanziiertes vorzutragen bezüglich allfälliger Nachforschungen ihn betreffend vor Ort. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass er keine andere Position als die eines Mitläufers eingenommen hat. Es liegen dennoch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten.

E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch

D-6824/2019 Seite 11 die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs- vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ent- wicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht ge- nerell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein- zelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten erge- ben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit per- sönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zu- mutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (ins- besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwick- lungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situa- tion in Sri Lanka aktuell sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftli- che Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung ge- nerell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, auf individueller Ebene seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwä- gungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-8072/2015 vom

20. Dezember 2016 E. 6.3 und D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 9.4 verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg- weisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde und keine Änderung der finanziellen Verhältnisse vor- liegen, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6824/2019 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er sei aufgrund erzwungener Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sowie Teilnahmen an Demonstrationen im Ausland ins Visier der Behörden geraten und einmal während fünf Tagen inhaftiert gewesen und gefoltert worden. B. Mit Verfügung vom 10. November 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge fehlender Glaubhaftigkeit ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, welches das Gericht mit Urteil D-507/2017 vom 7. März 2017 abwies. D. Am 14. September 2017 reichte er ein Mehrfachgesuch ein. Dieses begründete er im Wesentlichen mit seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz, welches den sri-lankischen Behörden mit Sicherheit bekannt sei. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1042/2018 vom 23. April 2018 abgewiesen. F. Am 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund des Machtkampfes zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. Als Beilage reichte er 35 Medienbericht zur politischen Lage in Sri Lanka ein. Ferner ersuchte er um eine Anhörung. G. Mit Verfügung vom 13. November 2019 - eröffnet am 21. November 2019 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium bekannt gegeben, auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht eingetreten und er wurde aufgefordert, bis zum 23. Januar 2020 einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, inklusive den erforderlichen Belegen, zu stellen. J. Am 23. Januar 2020 wurde fristgereicht um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Die Instruktionsrichterin hiess am 28. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in vorliegendem Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn trotz entsprechendem Antrag nicht erneut angehört habe. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Die Rüge ist somit nicht begründet. 4.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend festgestellt, indem es nicht alle erheblichen Argumente rechtsgenüglich gewürdigt habe. So habe es seine Fluchtgeschichte nicht vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka beurteilt und die aktuellsten Entwicklungen im Land missachtet. Auch diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Das SEM ist der Begründungspflicht nachgekommen, indem dargelegt wurde, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und diese Rückkehr für zulässig und zumutbar erachtet. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch nicht die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4.5 Die Beweisanträge auf erneute Anhörung sowie Abklärung, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizer Botschaftsangestellten zu finden sei, sind ebenfalls abzuweisen. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. Die Beweisanträge sind gesamthaft abzuweisen, da der Sachverhalt liquide ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der SLFP sowie der SLPP und der UNP vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Dieser sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei am 15. Dezember 2018 Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Aufgrund dessen und da auch während der Zeit des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei deshalb nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen. Die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. Er habe Unterstützungsleistungen für die LTTE erbracht und somit direkte Verbindungen zur LTTE gehabt, womit ein Hochrisikofaktor erfüllt sei. Er sei ferner exilpolitisch aktiv und exponiert, insbesondere im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der in Sri Lanka verbotenen Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC). Davor sei er bereits in England exilpolitisch aktiv gewesen, weswegen er nach seiner Rückkehr von dort verfolgt worden sei. Er sei des Weiteren inhaftiert und damit mit Sicherheit behördlich registriert worden. Schliesslich verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere, weise Narben auf und habe sich während einer sehr langen Zeit in der tamilischen Diaspora in der Schweiz aufgehalten, einem der wichtigsten tamilischen Diasporazentren weltweit. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofaktoren überdies verstärkt Geltung. Weiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie zur Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. 6.3 Anlässlich des Gesuchs um Kostenerlass wies der Beschwerdeführer erneut auf die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka hin und machte Ausführungen zu den Entwicklungen vor Ort, insbesondere den politischen, und den Folgen der Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht. Eine neue Einschätzung der Gefährdungslage für muslimische und tamilische Asylsuchende aus Sri Lanka durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht erweise sich nun als unerlässlich. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung besteht, ist vielmehr anhand der im Urteil dargestellten Risikofaktoren im Einzelfall zu würdigen (vgl. a.a.O. E. 8). Ausführungen, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden, gehen daher fehl. Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Auch die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen führen nicht zur Annahme, dass aufgrund dieser ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer besteht auch hier nicht. 7.2 Mit den Vorbringen der LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers und seines exilpolitischen Engagements hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Urteilen D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016, D-507/2017 vom 7. März 2017 und D-1042/2018 vom 23. April 2018 auseinandergesetzt und diese für unglaubhaft beziehungsweise nicht risikobegründend befunden. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka seit November 2019 zu bestätigen. Es besteht sodann kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung ableiten. Auch vermögen die neuen Vorbringen zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten an der Einschätzung im Urteil D-1042/2018 vom 23. April 2018 nichts zu ändern: nach wie vor ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hat beziehungsweise spielt. So lassen sich seinen Eingaben keine Hinweise darauf ergeben, welche auf eine besondere Funktion des Beschwerdeführers innerhalb der STCC schliessen lassen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb nicht davon aus, dass dieser von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen wird. Wie bereits früher festgehalten, vermag der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nichts Substanziiertes vorzutragen bezüglich allfälliger Nachforschungen ihn betreffend vor Ort. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass er keine andere Position als die eines Mitläufers eingenommen hat. Es liegen dennoch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka aktuell sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, auf individueller Ebene seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 und D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 9.4 verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: