Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Ortschaft B._______ (nordöstlich von C._______ gelegen) suchte am 2. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2012 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (BzP). Am 25. Februar 2013 befragte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen. Am 23. Juli 2015 führte das SEM mit dem Gesuchsteller eine ergänzende Anhörung durch. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie habe ihn im Jahre 2005 nach D._______ geschickt, nachdem mehrere Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) seine Mutter und seine Brüder eingeschüchtert und damit gedroht hätten, sein (des Gesuchstellers) Motorrad einzuziehen, falls er weiterhin damit Transportfahrten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durchführe. Im Februar 2010 sei er in der Hoffnung, die Situation in seiner Heimat hätte sich zwischenzeitlich beruhigt, aus D._______ nach Sri Lanka an seinen Heimatort B._______ zurückgekehrt. Allerdings seien bereits drei Wochen nach seiner Rückkehr mehrere CID-Leute aufgetaucht, die ihn befragt und ihm ein Verlassen des Gebiets verboten hätten. Nach diesem Vorfall hätten ihn seine Eltern zu einem Freund seines Vaters in Colombo geschickt. Zwischenzeitlich sei er zuhause gesucht worden. Jener Freund seines Vaters habe ihm ein Studentenvisum für eine Sprachschule in E._______ organisiert, worauf er im November 2011 mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo nach F._______ gereist sei. Als am (...) der sri-lankische Präsident Mahinda Rajapakse nach G._______ gekommen sei, habe ihn seine Gastfamilie zur Teilnahme an einer Demonstration in F._______ gegen diesen überredet. Anlässlich dieser Demonstration hätten sich die tamilischen Demonstranten und die singhalesischen Gegendemonstranten gegenseitig fotografiert. Am (...) sei er auf dem Luftweg in seine Heimat zurückgekehrt, da er sein Visum für G._______ nicht habe verlängern können. Nach seiner Rückkehr sei er noch am Flughafen von mehreren CID-Leuten angehalten und nach seinen Papieren gefragt worden, worauf er seinen Pass vorgewiesen habe. In der Folge sei er mitgenommen worden. Dabei hätten ihm die Beamten an einem Computer Fotos und Filmaufnahmen von der Demonstration in F._______ gezeigt, auf welchen auch er zu sehen gewesen sei. Anschliessend habe man ihn fünf Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten, wo er unter dem Vorwurf, ein Tiger zu sein, geschlagen und misshandelt worden sei. Am (...) sei er schliesslich in H._______ freigelassen worden. Danach habe er seine Eltern kontaktiert, die ihn abgeholt und nach B._______ gebracht hätten. Bereits drei Tage nach seiner dortigen Ankunft seien abermals mehrere Personen zuhause erschienen, die ihn gesucht hätten. Da seine Mutter seine Anwesenheit bestritten und er sich unter einem Bett versteckt habe, sei er während der anschliessenden Hausdurchsuchung unentdeckt geblieben. Schliesslich habe ihn seine Familie noch in derselben Nacht wieder nach Colombo zurückgebracht. Derweil sei jedoch an seiner Stelle sein jüngster Bruder mitgenommen, nach ihm befragt, geschlagen und erst nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Seither unterstehe dieser einer Meldepflicht. Er selbst sei am 27. Juli 2012 mit Hilfe eines Schleppers mit einem (...) Pass per Flugzeug nach (...) und von dort aus Anfang August 2012 in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Gesuchsteller zur Stützung seiner Vorbringen namentlich das Original einer Bescheinigung des IKRK vom 2. Juli 2012 betreffend sein Verschwinden am Flughafen von Colombo sowie die Kopie eines fremdsprachigen Beweismittels vom 12. Oktober 2012 mit dem Titel "Extract from the Information Book of ... Police Station" ein. B. Eine im Rahmen einer Botschaftsabklärung durchgeführte Dokumentenanalyse (laut der Botschaftsantwort vom 25. Juni 2015) ergab, dass es sich beim letztgenannten Dokument um eine Fälschung handelt. Das SEM gewährte dem Gesuchsteller hierzu am 26. August 2015 das rechtliche Gehör. Der Gesuchsteller liess sich in seiner Stellungahme vom 21. September 2015 dahingehend vernehmen, das vorgelegte Dokument sei seiner Mutter von unbekannter Seite zugegangen und von ihr an ihn weitergeleitet worden. Für ihn habe kein Anlass bestanden, an dessen Echtheit zu zweifeln. C. Mit Verfügung vom 10. November 2015 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Das SEM führte im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verfolgung seiner Person genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Gleichzeitig zog es den angeblichen Haftbefehl vom 12. Oktober 2012 als Fälschung ein. D. Mit Urteil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom damaligen Rechtsvertreter am 11. Dezember 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Rückkehr aus G._______ nach Sri Lanka Ende (...) sowie seiner angeblichen Wiederausreise aus Sri Lanka Ende (...) seien derart widersprüchlich und unplausibel, dass seinen (hierauf fussenden) Asylvorbringen die Grundlage entzogen sei. Hinzu komme, dass für die geltend gemachte Rückkehr in die Heimat (Ende [...]) auch kein stichhaltiges Beweismittel vorliege. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller durch seinen am 10. Januar 2017 mandatierten jetzigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er namentlich geltend, es lägen ihm nunmehr neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG - nämlich ein Protokoll der BzP seines Bruders I._______ vom 20. März 2014 sowie ein diesen betreffender Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. Mai 2015 vor, worin ihn die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach (...) weggewiesen habe. Dem jetzigen Rechtsvertreter sei es erst nach dessen Mandatierung am 10. Januar 2017 möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen mittels Recherchen zu beschaffen. Aus der BzP von I._______ vom 20. März 2014 ergebe sich zunächst, dass es sich bei ihm tatsächlich um seinen Bruder handle. Darüber hinaus habe I._______ dort klar ausgeführt, dass er wegen ihm Probleme mit dem CID und der sri-lankischen Armee bekommen habe und dass er deswegen ausgereist sei. Sein Bruder habe auch erwähnt, dass er an einer Demonstration in F._______ gegen Mahinda Rajapakse teilgenommen habe, danach nach der Rückkehr nach Sri Lanka deswegen Probleme bekommen habe und als Folge hiervon in die Schweiz gekommen sei. Schliesslich habe I._______ erwähnt, dass man ihn dreimal (am 11. Juli 2012, am 12. Oktober 2012 und am 16. November 2013) wegen des Gesuchstellers festgenommen, geschlagen und einer Meldepflicht unterstellt habe. Aufgrund der vorgenannten Aussagen seines Bruders, die mit seinen eigenen Aussagen anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens im Wesentlichen übereinstimmten, sei demnach entgegen den Ausführungen im Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016 davon auszugehen, dass er selbst tatsächlich nach dem Ablauf seines Visums in G._______ am (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dort wiederum gesucht worden und dass danach sein Bruder I._______ an seiner Stelle verfolgt worden sei. Es stehe somit ausser Zweifel, dass es sich vorliegend um ein erhebliches Beweismittel handle, das erst "vor wenigen Tagen aufgefunden" worden sei, allerdings bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 20. Dezember 2016 existiert habe. Eine allfällige Argumentation, es wäre ihm bereits früher möglich gewesen, dieses Beweismittel beizubringen, erschiene als willkürlich. Denn angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in Kenntnis der Anwesenheit seines Bruders I._______ einen negativen Asylentscheid getroffen und die entsprechenden Akten seines Bruders I._______ nicht beigezogen habe, und das Bundesverwaltungsgericht dessen Anwesenheit in der Schweiz verkannt und sein Dossier in Verletzung von Art. 121 Bst. d BGG ebenfalls nicht beigezogen habe, könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dieses Dossier nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt beziehungsweise beigebracht zu haben. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2017 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Person I._______ gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aus. G. Mit Telefaxschreiben vom 26. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das vorliegende Revisionsverfahren nicht I._______, sondern dessen Bruder A._______ betreffe. Er ersuche deshalb darum, dies entsprechend zu korrigieren und dem SEM sowie dem Migrationsamt des Kantons J._______ mitzuteilen. H. Mit per Telefax versandter Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter, dem SEM sowie den beiden zuständigen kantonalen Migrationsämtern mit, dass aufgrund eines Kanzleifehlers das Revisionsverfahren unter der GeschäftsnummerD-507/2017 fälschlicherweise auf die Personalien I._______, geboren am (...), Sri Lanka (N [...]) statt auf diejenigen des Gesuchstellers - A._______, geboren am (...), Sri Lanka (N [...]) - aufgenommen worden sei. Gleichzeitig hob es den am 26. Januar 2017 verfügten einstweiligen Vollzugsstopp bezüglich I._______ auf und ordnete gleichzeitig einen solchen bezüglich des Gesuchstellers A._______ an.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Im Revisionsgesuch wird einerseits geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Damit wird der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG angerufen. Zum anderen wird mit der Nachreichung von Beweismitteln das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG behauptet. In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BBG ist das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Beschwerdeurteils) einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Bezüglich des Revisionsgrundes nachträglich eingereichter Beweismittel beträgt die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs 90 Tage nach deren Entdeckung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Laut den Angaben im Revisionsgesuch wurde das Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016 dem früheren Rechtsvertreter am 27. Dezember 2016 zugestellt (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 5 vorletzter Absatz in fine). Damit ist die 30-tägige Frist bezüglich des Revisionsgrunds von Art. 121 Bst. d BGG gewahrt. Der jetzige Rechtsvertreter übernahm das Mandat für das vorliegende Revisionsverfahren aufgrund der beigefügten Kopie seiner Anwaltsvollmacht (vgl. Revisionsbeilage 1) am 10. Januar 2017. Aufgrund unverzüglich aufgenommener Recherchen gelangte er am 19. Januar 2017 in den Besitz der Asylverfahrensakten des Bruders I._______ (N [...]) beziehungsweise des darin enthaltenen Protokolls der BzP. vom 20. März 2014 (vgl. Revisionsbeilage 3). Damit ist auch die 90-tägige Frist bezüglich des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als gewahrt zu erachten. Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
E. 3.2.1 Im Revisionsgesuch wird in diesem Zusammenhang der Standpunkt vertreten, das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt um den jüngeren Bruder I._______ des Gesuchstellers, welcher aufgrund der behördlichen Suche nach ihm Schikanen durch den CID erlitten habe, verhaftet worden sei und schliesslich aus Sri Lanka habe flüchten müssen, überhaupt nicht abgehandelt. Seine Ausführungen im Urteil erschöpften sich im Hinweis, dass in der Zwischenzeit ein weiterer Bruder die Heimat in Richtung Europa verlassen habe (vgl. Revisionseingabe 4c S. 6 Abs. 1 i.f.).
E. 3.2.2 Entgegen dieser Darstellung enthält das Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016 sehr wohl weitergehende Ausführungen zum Bruder I._______ des Gesuchstellers. So wird im Beschwerdeurteil unter Bezugnahme auf die BzP des Gesuchstellers vom 26. August 2012 sowie dessen Anhörung vom 23. Februar 2013 im Sachverhalt ausgeführt, dass, nachdem mehrere Angehörige des CID ihn am 9. Juli 2012 zuhause in B._______ während einer Hausdurchsuchung nicht gefunden hätten, diese an seiner Statt seinen Bruder I._______ mitgenommen, geschlagen, nach ihm befragt und erst zwei Tage später unter Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen hätten (vgl. a.a.O. Bst. B.b S. 5 Abs. 1). Somit hat das Bundesverwaltungsgericht durchaus von der Aussage des Gesuchstellers Notiz genommen, dass dessen Bruder damals seinetwegen behördlichen Problemen ausgesetzt gewesen sein soll. Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe eine aktenkundige erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, als unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.2.1 Mit dem Revisionsgesuch vom 26. Januar 2017 wurde als Beweismittel das Protokoll der BzP des Bruders I._______ des Gesuchstellers vom 20. März 2014 (N [...]) eingereicht.
E. 4.2.2 Im Revisionsgesuch wird dargelegt, der Gesuchsteller habe im Protokoll anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2015 ausgeführt, dass sein Bruder I._______ Sri Lanka im März 2014 verlassen habe, in die Schweiz eingereist sei, schliesslich aber wegen des Dublin-Schengen Abkommens aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2015; act. A22/21 S. 3 f. F11 f. und F14 bis 19; Revisionsgesuch 4b S. 5 Abs. 2). Ferner wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe dem Rechtsvertreter nach dessen Mandatsübernahme am 10. Januar 2017 erklärt, dass I._______ unbekannten Aufenthalts sei, nachdem er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und ein Nichteintretensentscheid (Dublin) ergangen sei. Er habe damals von seinem Bruder erfahren, dass dieser in seinem Asylverfahren vorgebracht habe, dass er wegen ihm (dem Gesuchsteller) gesucht worden sei (vgl. Revisionsgesuch 4d). Dem Gesuchsteller war somit schon während des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt, dass sein Bruder I._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens Aussagen gemacht haben musste, die seine eigenen Angaben bestätigen könnten. Der Gesuchsteller hat indessen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im anschliessenden Beschwerdeverfahren auf diesen Umstand hingewiesen noch hat er die Edition der Akten des Bruders oder deren Beizug beantragt. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionseingabe sind die Asylbehörden angesichts der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche insbesondere auch beinhaltet, allfällige Beweismittel zu bezeichnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), nicht gehalten, generell Akten von Verwandten oder Bekannten der asylsuchenden Person beizuziehen, wenn dies nicht beantragt wird und dazu auch kein hinreichend konkreter Anlass besteht. Vor diesem Hintergrund ist das Protokoll der BzP des Bruders I._______ vom 20. März 2014 kein im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nachträglich aufgefundenes Beweismittel, welches vom Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht hätte beigebracht werden können.
E. 4.2.3 Dem Protokoll der BzP des Bruders I._______ des Gesuchstellers vom 20. März 2014 ermangelt es im Übrigen auch an der Erheblichkeit: Letztlich handelt es sich bei den protokollierten Aussagen dieses Bruders um Äusserungen einer Drittperson in ihrem eigenen Verfahren. Wiewohl die Aussagen dieses Bruders mit denjenigen des Gesuchstellers im Wesentlichen übereinstimmen, erscheint es als naheliegend, dass jener Bruder durchaus eigene Interessen daran gehabt haben dürfte, seine Aussagen mit denjenigen seines Bruders (des Gesuchstellers) abzustimmen, um auf diese Weise seinen eigenen Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Bereits vor diesem Hintergrund kommt dessen Aussagen im Verfahren des Gesuchstellers kein massgebliches Gewicht zu. Hinzu tritt der Umstand, dass die Behauptung, wegen eines Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, als solche keinen stichhaltigen Nachweis dafür zu erbringen vermag, dass der Gesuchsteller tatsächlich Ende (...) von G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Vielmehr bestehen - wie im Beschwerdeurteil detailliert dargetan wurde, derart viele Hinweise, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten damaligen Rückkehr des Gesuchstellers in seine Heimat sprechen, dass das blosse Behaupten einer Reflexverfolgung durch den Bruder an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag. Es fehlt demnach weiterhin an verlässlichen Belegen dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Ende (...) von G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Damit fehlt es an einem revisionstauglichen Ansatz, um die im Beschwerdeurteil festgestellte Unglaubhaftigkeit einer Rückkehr des Gesuchstellers nach Sri Lanka Mitte des Jahres (...) umstossen zu können.
E. 4.3 Angesichts der vorstehend konstatierten Unerheblichkeit des Beweismittels (vgl. E. 4.2.3) besteht auch kein Raum für die Annahme eines offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne der diesbezüglich zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Revisionseingabe auf S. 9 ff. II./B./Art. 1 und 2 nicht weiter einzugehen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angerufenen Revisionstatbestände von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsD-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-507/2017 law/rep Urteil vom 7. März 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil vom 20. Dezember 2016 (D-8072/2015). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Ortschaft B._______ (nordöstlich von C._______ gelegen) suchte am 2. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2012 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (BzP). Am 25. Februar 2013 befragte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen. Am 23. Juli 2015 führte das SEM mit dem Gesuchsteller eine ergänzende Anhörung durch. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seine Familie habe ihn im Jahre 2005 nach D._______ geschickt, nachdem mehrere Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) seine Mutter und seine Brüder eingeschüchtert und damit gedroht hätten, sein (des Gesuchstellers) Motorrad einzuziehen, falls er weiterhin damit Transportfahrten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durchführe. Im Februar 2010 sei er in der Hoffnung, die Situation in seiner Heimat hätte sich zwischenzeitlich beruhigt, aus D._______ nach Sri Lanka an seinen Heimatort B._______ zurückgekehrt. Allerdings seien bereits drei Wochen nach seiner Rückkehr mehrere CID-Leute aufgetaucht, die ihn befragt und ihm ein Verlassen des Gebiets verboten hätten. Nach diesem Vorfall hätten ihn seine Eltern zu einem Freund seines Vaters in Colombo geschickt. Zwischenzeitlich sei er zuhause gesucht worden. Jener Freund seines Vaters habe ihm ein Studentenvisum für eine Sprachschule in E._______ organisiert, worauf er im November 2011 mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo nach F._______ gereist sei. Als am (...) der sri-lankische Präsident Mahinda Rajapakse nach G._______ gekommen sei, habe ihn seine Gastfamilie zur Teilnahme an einer Demonstration in F._______ gegen diesen überredet. Anlässlich dieser Demonstration hätten sich die tamilischen Demonstranten und die singhalesischen Gegendemonstranten gegenseitig fotografiert. Am (...) sei er auf dem Luftweg in seine Heimat zurückgekehrt, da er sein Visum für G._______ nicht habe verlängern können. Nach seiner Rückkehr sei er noch am Flughafen von mehreren CID-Leuten angehalten und nach seinen Papieren gefragt worden, worauf er seinen Pass vorgewiesen habe. In der Folge sei er mitgenommen worden. Dabei hätten ihm die Beamten an einem Computer Fotos und Filmaufnahmen von der Demonstration in F._______ gezeigt, auf welchen auch er zu sehen gewesen sei. Anschliessend habe man ihn fünf Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten, wo er unter dem Vorwurf, ein Tiger zu sein, geschlagen und misshandelt worden sei. Am (...) sei er schliesslich in H._______ freigelassen worden. Danach habe er seine Eltern kontaktiert, die ihn abgeholt und nach B._______ gebracht hätten. Bereits drei Tage nach seiner dortigen Ankunft seien abermals mehrere Personen zuhause erschienen, die ihn gesucht hätten. Da seine Mutter seine Anwesenheit bestritten und er sich unter einem Bett versteckt habe, sei er während der anschliessenden Hausdurchsuchung unentdeckt geblieben. Schliesslich habe ihn seine Familie noch in derselben Nacht wieder nach Colombo zurückgebracht. Derweil sei jedoch an seiner Stelle sein jüngster Bruder mitgenommen, nach ihm befragt, geschlagen und erst nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Seither unterstehe dieser einer Meldepflicht. Er selbst sei am 27. Juli 2012 mit Hilfe eines Schleppers mit einem (...) Pass per Flugzeug nach (...) und von dort aus Anfang August 2012 in die Schweiz gelangt. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Gesuchsteller zur Stützung seiner Vorbringen namentlich das Original einer Bescheinigung des IKRK vom 2. Juli 2012 betreffend sein Verschwinden am Flughafen von Colombo sowie die Kopie eines fremdsprachigen Beweismittels vom 12. Oktober 2012 mit dem Titel "Extract from the Information Book of ... Police Station" ein. B. Eine im Rahmen einer Botschaftsabklärung durchgeführte Dokumentenanalyse (laut der Botschaftsantwort vom 25. Juni 2015) ergab, dass es sich beim letztgenannten Dokument um eine Fälschung handelt. Das SEM gewährte dem Gesuchsteller hierzu am 26. August 2015 das rechtliche Gehör. Der Gesuchsteller liess sich in seiner Stellungahme vom 21. September 2015 dahingehend vernehmen, das vorgelegte Dokument sei seiner Mutter von unbekannter Seite zugegangen und von ihr an ihn weitergeleitet worden. Für ihn habe kein Anlass bestanden, an dessen Echtheit zu zweifeln. C. Mit Verfügung vom 10. November 2015 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. Das SEM führte im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verfolgung seiner Person genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Gleichzeitig zog es den angeblichen Haftbefehl vom 12. Oktober 2012 als Fälschung ein. D. Mit Urteil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom damaligen Rechtsvertreter am 11. Dezember 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Rückkehr aus G._______ nach Sri Lanka Ende (...) sowie seiner angeblichen Wiederausreise aus Sri Lanka Ende (...) seien derart widersprüchlich und unplausibel, dass seinen (hierauf fussenden) Asylvorbringen die Grundlage entzogen sei. Hinzu komme, dass für die geltend gemachte Rückkehr in die Heimat (Ende [...]) auch kein stichhaltiges Beweismittel vorliege. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte der Gesuchsteller durch seinen am 10. Januar 2017 mandatierten jetzigen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er namentlich geltend, es lägen ihm nunmehr neue Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG - nämlich ein Protokoll der BzP seines Bruders I._______ vom 20. März 2014 sowie ein diesen betreffender Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. Mai 2015 vor, worin ihn die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach (...) weggewiesen habe. Dem jetzigen Rechtsvertreter sei es erst nach dessen Mandatierung am 10. Januar 2017 möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen mittels Recherchen zu beschaffen. Aus der BzP von I._______ vom 20. März 2014 ergebe sich zunächst, dass es sich bei ihm tatsächlich um seinen Bruder handle. Darüber hinaus habe I._______ dort klar ausgeführt, dass er wegen ihm Probleme mit dem CID und der sri-lankischen Armee bekommen habe und dass er deswegen ausgereist sei. Sein Bruder habe auch erwähnt, dass er an einer Demonstration in F._______ gegen Mahinda Rajapakse teilgenommen habe, danach nach der Rückkehr nach Sri Lanka deswegen Probleme bekommen habe und als Folge hiervon in die Schweiz gekommen sei. Schliesslich habe I._______ erwähnt, dass man ihn dreimal (am 11. Juli 2012, am 12. Oktober 2012 und am 16. November 2013) wegen des Gesuchstellers festgenommen, geschlagen und einer Meldepflicht unterstellt habe. Aufgrund der vorgenannten Aussagen seines Bruders, die mit seinen eigenen Aussagen anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens im Wesentlichen übereinstimmten, sei demnach entgegen den Ausführungen im Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016 davon auszugehen, dass er selbst tatsächlich nach dem Ablauf seines Visums in G._______ am (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dort wiederum gesucht worden und dass danach sein Bruder I._______ an seiner Stelle verfolgt worden sei. Es stehe somit ausser Zweifel, dass es sich vorliegend um ein erhebliches Beweismittel handle, das erst "vor wenigen Tagen aufgefunden" worden sei, allerdings bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 20. Dezember 2016 existiert habe. Eine allfällige Argumentation, es wäre ihm bereits früher möglich gewesen, dieses Beweismittel beizubringen, erschiene als willkürlich. Denn angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in Kenntnis der Anwesenheit seines Bruders I._______ einen negativen Asylentscheid getroffen und die entsprechenden Akten seines Bruders I._______ nicht beigezogen habe, und das Bundesverwaltungsgericht dessen Anwesenheit in der Schweiz verkannt und sein Dossier in Verletzung von Art. 121 Bst. d BGG ebenfalls nicht beigezogen habe, könne ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dieses Dossier nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt beziehungsweise beigebracht zu haben. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2017 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung hinsichtlich der Person I._______ gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aus. G. Mit Telefaxschreiben vom 26. Januar 2017 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das vorliegende Revisionsverfahren nicht I._______, sondern dessen Bruder A._______ betreffe. Er ersuche deshalb darum, dies entsprechend zu korrigieren und dem SEM sowie dem Migrationsamt des Kantons J._______ mitzuteilen. H. Mit per Telefax versandter Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter, dem SEM sowie den beiden zuständigen kantonalen Migrationsämtern mit, dass aufgrund eines Kanzleifehlers das Revisionsverfahren unter der GeschäftsnummerD-507/2017 fälschlicherweise auf die Personalien I._______, geboren am (...), Sri Lanka (N [...]) statt auf diejenigen des Gesuchstellers - A._______, geboren am (...), Sri Lanka (N [...]) - aufgenommen worden sei. Gleichzeitig hob es den am 26. Januar 2017 verfügten einstweiligen Vollzugsstopp bezüglich I._______ auf und ordnete gleichzeitig einen solchen bezüglich des Gesuchstellers A._______ an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Im Revisionsgesuch wird einerseits geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Damit wird der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG angerufen. Zum anderen wird mit der Nachreichung von Beweismitteln das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG behauptet. In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BBG ist das Revisionsgesuch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Beschwerdeurteils) einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Bezüglich des Revisionsgrundes nachträglich eingereichter Beweismittel beträgt die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs 90 Tage nach deren Entdeckung (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Laut den Angaben im Revisionsgesuch wurde das Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016 dem früheren Rechtsvertreter am 27. Dezember 2016 zugestellt (vgl. a.a.O. S. 8 Ziff. 5 vorletzter Absatz in fine). Damit ist die 30-tägige Frist bezüglich des Revisionsgrunds von Art. 121 Bst. d BGG gewahrt. Der jetzige Rechtsvertreter übernahm das Mandat für das vorliegende Revisionsverfahren aufgrund der beigefügten Kopie seiner Anwaltsvollmacht (vgl. Revisionsbeilage 1) am 10. Januar 2017. Aufgrund unverzüglich aufgenommener Recherchen gelangte er am 19. Januar 2017 in den Besitz der Asylverfahrensakten des Bruders I._______ (N [...]) beziehungsweise des darin enthaltenen Protokolls der BzP. vom 20. März 2014 (vgl. Revisionsbeilage 3). Damit ist auch die 90-tägige Frist bezüglich des Revisionsgrunds von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als gewahrt zu erachten. Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 3.2 3.2.1 Im Revisionsgesuch wird in diesem Zusammenhang der Standpunkt vertreten, das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt um den jüngeren Bruder I._______ des Gesuchstellers, welcher aufgrund der behördlichen Suche nach ihm Schikanen durch den CID erlitten habe, verhaftet worden sei und schliesslich aus Sri Lanka habe flüchten müssen, überhaupt nicht abgehandelt. Seine Ausführungen im Urteil erschöpften sich im Hinweis, dass in der Zwischenzeit ein weiterer Bruder die Heimat in Richtung Europa verlassen habe (vgl. Revisionseingabe 4c S. 6 Abs. 1 i.f.). 3.2.2 Entgegen dieser Darstellung enthält das Beschwerdeurteil vom 20. Dezember 2016 sehr wohl weitergehende Ausführungen zum Bruder I._______ des Gesuchstellers. So wird im Beschwerdeurteil unter Bezugnahme auf die BzP des Gesuchstellers vom 26. August 2012 sowie dessen Anhörung vom 23. Februar 2013 im Sachverhalt ausgeführt, dass, nachdem mehrere Angehörige des CID ihn am 9. Juli 2012 zuhause in B._______ während einer Hausdurchsuchung nicht gefunden hätten, diese an seiner Statt seinen Bruder I._______ mitgenommen, geschlagen, nach ihm befragt und erst zwei Tage später unter Auferlegung einer Meldepflicht wieder freigelassen hätten (vgl. a.a.O. Bst. B.b S. 5 Abs. 1). Somit hat das Bundesverwaltungsgericht durchaus von der Aussage des Gesuchstellers Notiz genommen, dass dessen Bruder damals seinetwegen behördlichen Problemen ausgesetzt gewesen sein soll. Nach dem Gesagten erweist sich der Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe eine aktenkundige erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 4.2.1 Mit dem Revisionsgesuch vom 26. Januar 2017 wurde als Beweismittel das Protokoll der BzP des Bruders I._______ des Gesuchstellers vom 20. März 2014 (N [...]) eingereicht. 4.2.2 Im Revisionsgesuch wird dargelegt, der Gesuchsteller habe im Protokoll anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2015 ausgeführt, dass sein Bruder I._______ Sri Lanka im März 2014 verlassen habe, in die Schweiz eingereist sei, schliesslich aber wegen des Dublin-Schengen Abkommens aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 23. Juli 2015; act. A22/21 S. 3 f. F11 f. und F14 bis 19; Revisionsgesuch 4b S. 5 Abs. 2). Ferner wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe dem Rechtsvertreter nach dessen Mandatsübernahme am 10. Januar 2017 erklärt, dass I._______ unbekannten Aufenthalts sei, nachdem er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe und ein Nichteintretensentscheid (Dublin) ergangen sei. Er habe damals von seinem Bruder erfahren, dass dieser in seinem Asylverfahren vorgebracht habe, dass er wegen ihm (dem Gesuchsteller) gesucht worden sei (vgl. Revisionsgesuch 4d). Dem Gesuchsteller war somit schon während des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt, dass sein Bruder I._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens Aussagen gemacht haben musste, die seine eigenen Angaben bestätigen könnten. Der Gesuchsteller hat indessen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im anschliessenden Beschwerdeverfahren auf diesen Umstand hingewiesen noch hat er die Edition der Akten des Bruders oder deren Beizug beantragt. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionseingabe sind die Asylbehörden angesichts der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, welche insbesondere auch beinhaltet, allfällige Beweismittel zu bezeichnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), nicht gehalten, generell Akten von Verwandten oder Bekannten der asylsuchenden Person beizuziehen, wenn dies nicht beantragt wird und dazu auch kein hinreichend konkreter Anlass besteht. Vor diesem Hintergrund ist das Protokoll der BzP des Bruders I._______ vom 20. März 2014 kein im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nachträglich aufgefundenes Beweismittel, welches vom Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht hätte beigebracht werden können. 4.2.3 Dem Protokoll der BzP des Bruders I._______ des Gesuchstellers vom 20. März 2014 ermangelt es im Übrigen auch an der Erheblichkeit: Letztlich handelt es sich bei den protokollierten Aussagen dieses Bruders um Äusserungen einer Drittperson in ihrem eigenen Verfahren. Wiewohl die Aussagen dieses Bruders mit denjenigen des Gesuchstellers im Wesentlichen übereinstimmen, erscheint es als naheliegend, dass jener Bruder durchaus eigene Interessen daran gehabt haben dürfte, seine Aussagen mit denjenigen seines Bruders (des Gesuchstellers) abzustimmen, um auf diese Weise seinen eigenen Asylvorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Bereits vor diesem Hintergrund kommt dessen Aussagen im Verfahren des Gesuchstellers kein massgebliches Gewicht zu. Hinzu tritt der Umstand, dass die Behauptung, wegen eines Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, als solche keinen stichhaltigen Nachweis dafür zu erbringen vermag, dass der Gesuchsteller tatsächlich Ende (...) von G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Vielmehr bestehen - wie im Beschwerdeurteil detailliert dargetan wurde, derart viele Hinweise, die gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten damaligen Rückkehr des Gesuchstellers in seine Heimat sprechen, dass das blosse Behaupten einer Reflexverfolgung durch den Bruder an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag. Es fehlt demnach weiterhin an verlässlichen Belegen dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Ende (...) von G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Damit fehlt es an einem revisionstauglichen Ansatz, um die im Beschwerdeurteil festgestellte Unglaubhaftigkeit einer Rückkehr des Gesuchstellers nach Sri Lanka Mitte des Jahres (...) umstossen zu können. 4.3 Angesichts der vorstehend konstatierten Unerheblichkeit des Beweismittels (vgl. E. 4.2.3) besteht auch kein Raum für die Annahme eines offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne der diesbezüglich zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Revisionseingabe auf S. 9 ff. II./B./Art. 1 und 2 nicht weiter einzugehen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angerufenen Revisionstatbestände von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsD-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 ist demzufolge abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: